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Die staatsgefährdende Gewalttat

Eine Analyse der §§ 89a, 89b und 91 StGB

von Navid Aliabasi (Autor:in)
©2017 Dissertation 390 Seiten

Zusammenfassung

Die Haltung bezüglich neu geschaffener «Sicherheitsgesetze» ist in Wissenschaft und Gesellschaft zwiespältig. Diese Untersuchung hat die Thematik aufgegriffen und das Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit am Beispiel der GVVG-Normen (§§ 89a, 89b und 91 StGB) analysiert.
Der Schwerpunkt lag dabei auf relevanten verfassungsrechtlichen Begrenzungen, die gegen eine ausufernde Strafgesetzgebung fruchtbar gemacht werden können. Hierunter fallen unter anderem der Bestimmtheitsgrundsatz, das Rechtsgutskonzept, der ultima-ratio-Grundsatz, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Schuldprinzip. Im Ergebnis zeigt sich, dass «Terrorismusbekämpfungsgesetze» aus praktischer Sicht nur von geringem Nutzen sind und auch nach Einführung der GVVG-Strafnormen und anderer legislativer Maßnahmen kein Rückgang terroristischer Aktivitäten festzustellen ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Anlass der Untersuchung
  • B. Gang der Untersuchung
  • Erster Teil: Terrorismusdefinition
  • A. Etymologischer Ursprung
  • B. Historie des Terrorismus
  • I. Frühe Terrorismuserscheinungen
  • 1. Zeloten und Sicarii
  • 2. Assassinen
  • II. Moderne Terrorismuserscheinungen
  • 1. Palästinenser
  • 2. RAF
  • a) Anfänge der linksrevolutionären Bewegung
  • b) Gründung der RAF
  • c) Zweite und Dritte Generation der RAF
  • 3. Dschihadistischer Terrorismus
  • a) Islamismus und Dschihadismus
  • b) Transnationaler Terrorismus
  • 4. Nationalsozialistischer Untergrund
  • 5. Einzeltäter
  • C. Entwicklung einer Terrorismusdefinition
  • I. Benennung terroristischer Merkmale
  • 1. Politischer Kampf
  • a) Ethno-nationalistisch
  • b) Links-bzw. rechtsrevolutionär
  • c) Religiös motiviert
  • d) Vigilantistisch
  • 2. Geheime Vorbereitungen einer Gruppe oder Einzelner
  • 3. Kommunikationsstrategie
  • 4. Gewalthandlungen
  • a) Staatsterrorismus
  • b) Gewaltkriminalität
  • c) Bewaffnete Konflikte
  • aa) International bewaffnete Konflikte
  • bb) Nicht-internationale bewaffnete Konflikte
  • cc) Humanitäres Völkerrecht – Vertragliche Rechtsquellen
  • (1) International bewaffnete Konflikte
  • (2) Nicht-international bewaffnete Konflikte
  • (3) Zwischenergebnis
  • dd) Abgrenzung zum Guerillakampf
  • (1) Gemeinsamkeiten
  • (2) Unterschiede
  • II. Ergebnis – Begriffsdefinition
  • Zweiter Teil: Terrorismus und Legislative
  • A. Legislative Reaktionen auf die RAF
  • I. Erstes Strafverfahrensreformgesetz und seine Ergänzung vom 1. Januar 1975
  • 1. Inhaltliche Regelungen des Gesetzespakets
  • 2. Eingriff in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
  • 3. Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG – Wert der Strafverteidigung
  • 4. Eingriff in Art. 103 Abs. 1 GG
  • II. Anti-Terroristengesetz vom 18. August 1976
  • 1. Inhaltliche Regelungen des Gesetzespakets
  • 2. § 129a StGB
  • 3. § 112 Abs. 3 StPO
  • 4. § 148 Abs. 2 i.V.m. § 148a StPO
  • 5. § 138a Abs. 4–5 StPO
  • III. Gesetz zur Änderung des EGGVG vom 30. September 1977
  • IV. Gesetz zur Änderung der StPO vom 14. April 1978
  • 1. Inhaltliche Regelungen des Gesetzespakets
  • 2. Ausweitung der Fahndungsbefugnisse
  • 3. Verteidigerausschluss
  • V. Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986
  • B. Gesetzliche Maßnahmen seit 2001
  • I. Sicherheitspaket I vom 9. Januar 2002
  • II. Sicherheitspaket II vom 9. Januar 2002
  • 1. Geheimdienste und Datenbeschaffungsmaßnahmen
  • 2. Ausländer- und Asylrecht
  • 3. Evaluierung
  • III. 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002
  • 1. § 129a StGB
  • 2. § 129b StGB
  • IV. Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
  • V. Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22. Dezember 2006
  • VI. Onlinedurchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsgesetze
  • 1. Nordrhein-westfälische Regelung zur Online-Durchsuchung vom 30. Dezember 2006
  • 2. Telekommunikationsüberwachungsgesetz vom 1. Januar 2008
  • VII. Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008
  • C. Zusammenfassung
  • Dritter Teil: Straf- und verfassungsrechtliche Grundlagen
  • A. Straftheorie: Vergeltung und Prävention im Strafrecht
  • I. Absolute Theorie: Vergeltungslehre
  • II. Relative Theorien
  • 1. Generalprävention
  • 2. Spezialprävention
  • III. Vergeltende Vereinigungslehre
  • IV. Bewertung
  • 1. Kritik an den absoluten Theorien
  • 2. Kritik an den relativen Theorien
  • 3. Ergebnis
  • B. Systematisierung abstrakter Gefährdungsdelikte
  • I. Konkretes Gefährdungsdelikt
  • II. Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte
  • 1. Objektive Gefahrschaffungsdelikte
  • a) Gefährlichkeitsdelikte
  • b) Anschließungsdelikte
  • c) Kumulationsdelikte
  • 2. Planungsdelikte
  • a) Vorbereitungsdelikte
  • b) Kooperationsdelikte
  • 3. Ergebnis
  • C. Sicherheit
  • I. Prävention und Sicherheit
  • II. Geschichtliche Einführung des Sicherheitsbegriffs
  • III. Verfassung und Sicherheit
  • 1. Grund- oder grundrechtsgleiches Recht
  • 2. „Grundrecht auf Sicherheit“ bzw. Staatsziel „Sicherheit“
  • 3. Inhalt der Sicherheit
  • a) Sicherheit = öffentliche Sicherheit?
  • b) Aufteilung der Sicherheit in drei Teile
  • D. Zwischenfazit
  • Vierter Teil: Vorstellung und Kommentierung des GVVG
  • A. Entstehungsgeschichte des GVVG
  • I. Unmittelbarer Begründungszusammenhang
  • II. Einfluss europäischer Gesetzgebung
  • 1. Europäisches Strafrecht
  • 2. Rahmenbeschluss 2002/475/JI
  • 3. Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005
  • 4. Rahmenbeschluss 2008/919/JI
  • III. Gesetzgebungsverfahren
  • 1. Erster Gesetzesentwurf im Bundesrat
  • 2. Referentenentwurf
  • 3. Entwurf der Regierungsfraktionen und der Bundesregierung
  • 4. Weiteres Gesetzgebungsverfahren
  • 5. GVVG-ÄndG
  • B. Artikel 1 – Einführung der Straftatbestände §§ 89a, 89b, 91 StGB
  • I. Historie des deutschen Staatsschutzrechtes
  • II. Rechtsgut und Deliktsstruktur
  • 1. Methodologischer Rechtsgutsbegriff
  • a) Methodologischer und systemkritischer Rechtsgutsbegriff
  • b) Auffassung des Gesetzgebers
  • c) Auffassungen in der Literatur: Schutz von Individualrechtsgütern
  • d) Ursprung der Problematik: § 129 StGB
  • e) Bewertung
  • aa) Einordnung der §§ 89a ff. StGB als Staatsschutzdelikte
  • bb) Bestimmung der methodologischen Rechtsgüter:
  • 2. Deliktsstruktur der §§ 89a, 89b, 91 StGB
  • a) Abstrakte Gefährdungsdelikte
  • b) “Potentielles“ Gefährdungsdelikt bzw. „Eignungsdelikt“
  • c) §§ 89a, 89b, 91 StGB – Unternehmensdelikte?
  • aa) Echte Unternehmensdelikte
  • bb) Unechte Unternehmensdelikte
  • III. § 89a StGB
  • 1. § 89a Abs. 1 StGB – Staatsschutzklausel
  • a) Kritik: Hat § 239a StGB Staatsschutzrelevanz?
  • b) Kritik: § 239a und § 239b StGB Gewalttaten?
  • c) Geschützte Schutzobjekte
  • aa) Beeinträchtigung Bestand oder Sicherheit eines Staates oder einer Organisation
  • (1) Bestand
  • (2) Sicherheit
  • (a) Innere Sicherheit
  • (b) Äußere Sicherheit
  • (3) „Eines Staates“
  • (4) „Internationale Organisation“
  • bb) Verfassungsgrundsätze der BRD
  • cc) Bestimmung und Eignung der Tat
  • 2. Tatbestandshandlungen – § 89a Abs. 2 StGB
  • a) § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB
  • aa) Tatmittel
  • (1) Schusswaffen
  • (2) Sprengstoffe
  • (3) Spreng- oder Brandvorrichtungen
  • (4) Kernbrenn- oder sonstige radioaktive Stoffe
  • (5) Stoffe, die Gift enthalten oder hervorbringen können
  • (6) Andere gesundheitsschädliche Stoffe
  • (7) Zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen
  • (8) Sonstige Fertigkeiten
  • bb) Tathandlung: „Unterweisen- oder Sich-Unterweisen-Lassen“
  • b) § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB
  • c) § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB
  • d) § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB a.F.
  • e) § 89a Abs. 2a StGB
  • 3. Subjektiver Tatbestand § 89a StGB
  • 4. Ausdehnung der deutschen Strafrechtsanwendbarkeit – § 89a Abs. 3 und 4 StGB
  • a) § 89a Abs. 3 StGB
  • aa) § 89a Abs. 3 S. 1 StGB und §§ 3 ff. StGB
  • bb) § 89a Abs. 3 S. 2 StGB und §§ 3 ff. StGB
  • (1) § 89a Abs. 3 S. 2 Var. 1 StGB
  • (2) § 89a Abs. 3 S. 2 Var. 2 StGB
  • (3) § 89a Abs. 3 S. 2 Var. 3–5 StGB
  • cc) § 89a Abs. 3 StGB – Im Lichte des Spezialitätsgrundsatzes
  • b) § 89a Abs. 4 StGB
  • 5. Rechtswidrigkeit und Schuld
  • 6. Rechtsfolgen
  • a) Strafrahmen
  • b) Strafminderung
  • aa) § 89a Abs. 5 StGB
  • bb) § 89a Abs. 6 StGB
  • cc) § 89a Abs. 7 StGB – Tätige Reue
  • (1) § 89a Abs. 7 S. 1 StGB
  • (2) § 89a Abs. 7 S. 2 StGB
  • 7. Beteiligung
  • a) Täter
  • b) Teilnahme
  • IV. § 89b StGB
  • 1. Objektiver Tatbestand des § 89b StGB
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • 3. Sozialadäquanzklausel
  • 4. Ausdehnung der deutschen Strafrechtsanwendbarkeit § 89b Abs. 3 und 4 StGB
  • a) § 89b Abs. 3 StGB
  • b) § 89b Abs. 4 StGB
  • c) Rechtswidrigkeit
  • d) Schuld und Rechtsfolgen
  • aa) Strafrahmen
  • bb) Absehen der Strafe nach § 89b Abs. 5 StGB
  • e) Beteiligung
  • V. § 91 StGB
  • 1. Objektiver Tatbestand § 91 StGB
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • 3. Sozialadäquanzklausel
  • 4. Rechtswidrigkeit
  • 5. Schuld und Rechtsfolgen
  • 6. Beteiligung
  • VI. Weitere Ergänzungen durch Artikel 1
  • C. Restliche Regelungen des GVVG
  • I. Artikel 2–4 GVVG
  • 1. Artikel 2
  • 2. Artikel 3
  • 3. Artikel 4
  • II. Kritik an der Erweiterung von Ermittlungsmaßnahmen
  • D. GVVG-Studie
  • I. Auswertungen für Polizei und Staatsanwaltschaften
  • II. Bewertung
  • Fünfter Teil: Verfassungsrecht und Strafe – eine kritische Untersuchung der §§ 89a, 89b und 91 StGB
  • A. Kontroll- oder Rechtschutzmöglichkeiten gegen §§ 89a, 89b, 91 StGB
  • B. Feindstrafrecht
  • I. Entwicklung des Feindstrafrechts
  • II. Bewertung
  • C. Verhaltens- und Sanktionsvorschriften
  • I. Verhaltensvorschrift
  • II. Sanktionsvorschrift
  • III. Trennung von Verhaltens- und Sanktionsnorm?
  • IV. Bewertung
  • D. Eingriff in den Schutzbereich von Freiheitsrechten
  • I. Eingriffe durch die Verhaltensnormen
  • II. Eingriffe durch die Sanktionsnormen
  • E. Einschränkungsmöglichkeiten der betroffenen Freiheitsrechte
  • F. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  • G. Verfassung und Strafrecht
  • I. Völkerrechtliche Beurteilung – Grundsätze des Völkerrechts und Strafanwendungsprinzipien
  • 1. §§ 89a Abs. 3, 89b Abs. 3 StGB und das aktive Personalitätsprinzip
  • 2. §§ 89a Abs. 3, 89b Abs. 3 StGB und das passive Personalitätsprinzip
  • 3. §§ 89a Abs. 3, 89b Abs. 3 StGB und das Domizilprinzip
  • 4. §§ 89a Abs. 3, 89b Abs. 3 StGB und das Staatsschutzprinzip
  • 5. Gemeinschaftsschutzprinzip und das europäische Territorialitätsprinzip
  • 6. Völkerrechtskonformität aufgrund des Weltrechtsprinzips
  • a) Sicherheitsrelevanz des (internationalen) Terrorismus
  • b) Legitimierung anhand des Vertragsprinzips
  • aa) Völkerrechtskonformität wegen Rahmenbeschluss 2008/919/JI
  • bb) Völkerrechtskonformität durch andere internationale Rechtsakte
  • (1) UN-Resolution der Generalversammlung
  • (2) UN-Resolutionen des Sicherheitsrates
  • II. Gesetzlichkeitsprinzip
  • 1. Bestimmtheitsgrundsatz
  • a) Doppelte Schutzrichtung des Bestimmtheitsgrundsatzes
  • b) Einschränkungen des Bestimmtheitsgrundsatzes
  • c) Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz
  • aa) 50 % Grenze?
  • bb) Möglichkeit bestimmterer Gesetze
  • cc) BVerfG – Bestimmbarkeit im Wege der Auslegung
  • d) Auslegungsmethoden
  • aa) Systematische Auslegung
  • bb) Genetische Auslegung
  • cc) Objektiv-teleologische Auslegung
  • dd) Auslegung von Gesetzen: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn
  • (1) Subjektive und Objektive Theorie
  • (2) Bewertung
  • ee) Verfassungskonforme Auslegung
  • 2. Konkrete Prüfung der GVVG-Normen
  • a) Staatsschutzklausel – Beeinträchtigung der inneren Sicherheit
  • aa) Kritik aus der Literatur
  • bb) Gegenkritik
  • cc) Bewertung
  • (1) Systematische und teleologische Auslegung
  • (2) Gesetzgeberische Auffassung und Verweis auf Eggesin
  • (3) Subjektives Furchtempfinden der Bevölkerung
  • (4) Ergebnis
  • b) § 89a Abs. 2 Nr. 1 Var. 7 StGB
  • aa) Zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen
  • (1) Besondere Vorrichtung
  • (2) Zur Ausführung der Gewalttat erforderlich
  • bb) Ergebnis
  • c) § 89 Abs. 2 Nr. 1 Var. 8 StGB: Sonstige Fertigkeiten
  • aa) Auffassung der herrschenden Literatur
  • bb) Gegenposition: Berücksichtigung des Schuldprinzips und des Bestimmtheitsgebots
  • cc) Bewertung
  • (1) Gesetzesbegründung
  • (a) 1. Gruppe
  • (b) 2. Gruppe
  • (c) 3. Gruppe
  • (2) Ergebnis
  • d) § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB – Wesentlich
  • aa) Gesetzesbegründung
  • bb) Kritik
  • cc) Bewertung
  • e) § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB a.F.: Nicht unerheblich
  • f) § 91 StGB – Eignungsklauseln
  • III. Verhältnismäßigkeit
  • 1. Verhaltens- und Sanktionsnorm
  • 2. Legitimer Zweck
  • a) Materieller Verbrechensbegriff
  • aa) Begriffsbestimmung der Strafe
  • bb) Sozialschädlichkeit und Gesellschaftsvertrag
  • (1) Normgeltungsschaden
  • (2) Rechtsgutskonzept
  • (a) Monistische Lehre der personalen Rechtsgutskonzeption
  • (b) Dualistische Rechtsgutskonzeption
  • (3) Bewertung
  • b) Systemkritisches Rechtsgut?
  • aa) BVerfG und Teile der Literatur
  • bb) Einbau des Rechtsgutskonzepts auf Stufe des „legitimen Zwecks“
  • (1) Literaturauffassungen
  • (2) Sondervotum Hassemers am 26. Februar 2008 zu § 173 Abs. 2 S. 2 StGB
  • cc) Einbau des Rechtsgutskonzepts auf Ebene der Angemessenheitsprüfung?
  • dd) „Elementare Werte des Gemeinschaftslebens“ versus „duale Rechtsgutskonzeption“
  • (1) „Elementare Werte des Gemeinschaftslebens“ – Rechtsprechung des BVerfG
  • (2) Materieller Inhalt der hiesigen Rechtsgutskonzeption
  • (3) Vergleich beider Konzeptionen
  • ee) Bewertung
  • (1) Systemkritisches Rechtsgut
  • (2) Verortung eines systemkritischen Rechtsgutskonzepts in der Angemessenheit
  • c) Konkrete Prüfung des legitimen Zwecks
  • 3. Geeignetheit
  • a) Konkrete Prüfung: Geeignetheit Verhaltensnormen
  • b) Konkrete Prüfung: Geeignetheit Sanktionsnormen
  • 4. Erforderlichkeit
  • a) Verhaltensvorschriften
  • b) Sanktionsnormen – Ultima-Ratio-Prinzip
  • aa) Ansicht BVerfG
  • bb) Literatur
  • cc) Bewertung
  • c) Konkrete Prüfung: Erforderlichkeit
  • aa) Präventivmaßnahmen durch Nachrichtendienste
  • bb) Präventivmaßnahmen durch polizeiliches Gefahrenabwehrrecht
  • (1) Gegenwärtige Polizeigesetze
  • (2) Einführung einer Präventivhaft?
  • cc) Ausländerrecht
  • dd) Ergebnis
  • 5. Angemessenheit
  • a) Prüfungsmaßstab: Kritik am Übermaßverbot und der Relativität ihrer Wertungen
  • b) Angemessenheit der Verhaltensnormen
  • aa) Prüfungsumfang: Lagodnys Modell
  • bb) Bewertung
  • cc) Konkrete Prüfung der Verhaltensnormen der §§ 89a ff. StGB
  • (1) Zwecke
  • (a) Individualrechtsgüter
  • (b) Universalrechtsgüter
  • (aa) Innere Sicherheit
  • (bb) Äußere Sicherheit
  • α Verteidigungsrecht
  • β Regelung der auswärtigen Angelegenheiten
  • (cc) Verfassungsgrundsätze
  • (2) Durch eingesetzte Mittel bedingte Nachteile
  • (3) Abwägung
  • c) Angemessenheit der Sanktionsnormen
  • aa) Materieller Verbrechensbegriff und Angemessenheit
  • (1) Individualrechtsgüter
  • (2) Universalrechtsgüter
  • (a) Innere Sicherheit
  • (b) Äußere Sicherheit
  • (c) Verfassungsgrundsätze
  • (3) Ergebnis
  • bb) Schuldprinzip
  • (1) Verfassungsrechtliche Herleitung des Schuldprinzips
  • (2) Inhalt des Schuldprinzips – Schuldidee
  • (a) Strafbegründungsschuld
  • (b) Strafzumessungsschuld: Erweiterungen des materiellen Verbrechensbegriffs
  • (aa) Tatprinzip
  • (bb) Schuldüberschreitungsverbot
  • cc) Verortung des Schuldprinzips auf Angemessenheitsstufe
  • (1) BVerfG
  • (2) Schuldprinzip als eigenständiges Verfassungsprinzip
  • (3) Bewertung
  • (a) Strafbegründungsschuld
  • (b) Strafzumessungsschuld
  • (aa) Tatprinzip
  • (bb) Schuldüberschreitungsverbots
  • (cc) Ergebnis
  • dd) Angemessenheit der Strafbewehrung – Relevante Belange für das Tatprinzip
  • (1) Risikoerhöhungs- und Fahrlässigkeitstheorien
  • (2) Bürgerliches Internum
  • (3) Versuchstheorie
  • (4) Bewertung
  • (a) Objektive Manifestation
  • (b) Erweiterungen des Tatprinzips durch Gefahrprognose und Gefahrschaffung
  • (c) Subjektive Manifestation
  • ee) Angemessenheit der Sanktionshöhe
  • (1) Anwendung des Schuldüberschreitungsverbots auf Normebene
  • (2) Komponenten zur Bewertung der Normebene
  • (a) Bestimmung Erfolgsunrecht
  • (b) Bestimmung Handlungsunrecht
  • ff) Ergänzende „abwägungsrelevante“ Entlastungen
  • (1) Strafaufhebungs- und Strafmilderungsgründe
  • (2) Opportunitätsentscheidungen durch die Staatsanwaltschaft
  • (3) Berücksichtigung relativer Strafzwecke
  • (4) Bewertung
  • (a) Strafaufhebungs- und Strafmilderungsgründe
  • (b) Opportunitätsentscheidungen
  • (c) Präventionserwägungen
  • d) Konkrete Prüfung: Strafbewehrung – Vereinbarkeit mit Tatprinzip?
  • aa) § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB
  • (1) Objektive Manifestation und Gefahrschaffung
  • (a) „Anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“
  • (b) „Sonstige Fertigkeiten“
  • (aa) Systematische Betrachtungsweise
  • (bb) Teleologische Betrachtungsweise
  • (2) Zwischenfazit zu § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB
  • bb) § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB
  • cc) § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB a.F.
  • (1) „Nicht unerheblicher Vermögenswert“
  • (2) „Ansammeln“
  • dd) Subjektiver Tatbestand – § 89a Abs. 2 StGB
  • (1) Vorzubereitende Gewalttat
  • (2) Staatsgefährdende Gewalttat
  • (a) Das „Ob“ der Gewalttat
  • (aa) Herrschende Auffassung
  • (bb) Differenzierende Literaturauffassungen
  • (cc) Bewertung
  • (b) Das „Wie“ der Gewalttat
  • (c) Bestimmung und Eignung der staatsgefährdenden Gewalttat
  • (3) Vorsatz bzgl. der Vorbereitungshandlungen
  • ee) Finale Bewertung des § 89a StGB
  • ff) § 89a Abs. 2a StGB
  • (1) Ausreise
  • (2) Anderer Staat
  • (a) § 89a Abs. 2a Alt. 1 StGB
  • (b) § 89a Abs. 2a Alt. 2 StGB
  • (3) Subjektiver Tatbestand
  • (4) Finale Bewertung des § 89a Abs. 2a StGB
  • (a) § 89a Abs. 2a Alt. 1 StGB
  • (b) § 89a Abs. 2a Alt. 2 StGB
  • gg) Strafbewehrung § 89b StGB: Vereinbarkeit mit dem Tatprinzip?
  • (1) § 89b StGB – Objektiver Tatbestand
  • (a) Beziehungspartner
  • (b) Aufnahme und Unterhalten von Beziehungen
  • (aa) „Zweiseitige Beziehungsaufnahme“
  • (bb) „Inhalt der Beziehungen“
  • (c) Zwischenfazit
  • (2) Subjektiver Tatbestand
  • (a) Unterweisung in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB
  • (b) Staatsgefährdenden Gewalttat
  • (3) Abschließende Bewertung für § 89b StGB
  • hh) Strafbewehrung § 91 StGB: Vereinbarkeit mit dem Tatprinzip?
  • (1) Objektiver Tatbestand: Tatobjekt – Schrift i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB
  • (a) Eignung als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • (aa) Qualität der Anleitung
  • (bb) Erstreckung auf Tatvorbereitung und Tatausführung
  • (cc) Einbeziehung neutraler Schriften ohne Bestimmungserfordernis?
  • (b) Tathandlung: § 91 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB
  • (c) Tathandlung: § 91 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB
  • (d) „Zweite“ Eignungsklausel
  • (aa) Fördern und Wecken
  • (bb) Umstände der Verbreitung
  • (2) Subjektiver Tatbestand – § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • (3) Finale Bewertung für § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Zwei-Personen-Verhältnis ausreichend?
  • (4) Objektiver Tatbestand: § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • (5) Subjektiver Tatbestand: § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • (6) Abschließende Bewertung § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • e) Konkrete Prüfung: Sanktionshöhe – Vereinbarkeit mit dem Schuldüberschreitungsverbot?
  • aa) Prüfung § 89a StGB – Bestimmung Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht
  • (1) Einordnung anhand der betroffenen Rechtsgüter
  • (2) Berücksichtigung des Beeinträchtigungsgrades und des Handlungsunrechts
  • bb) Kritik in der Literatur
  • (1) Kritik hinsichtlich der Tatmodalitäten des § 89a StGB im Vergleich zu §§ 89b und 91 StGB
  • (2) Vergleich zu anderen Gefährdungsdelikten
  • (3) Vergleich zu höherwertigen oder übereinstimmenden Deliktstypen
  • cc) Bewertung
  • (1) Intrasystematische Stimmigkeit der Tatmodalitäten
  • (2) Vergleich zu anderen Gefährdungsdelikten
  • (3) Bewertung zu höherwertigen oder übereinstimmenden Deliktstypen
  • dd) § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Schlussbetrachtung
  • A. Untersuchungsergebnisse
  • B. Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einführung

A.   Anlass der Untersuchung

Bundeskanzler Gerhard Schröder reagierte auf die Anschläge des 11. Septembers mit diesen Worten: „Der gestrige 11. September wird als ein schwarzer Tag für uns alle in die Geschichte eingehen. Noch heute sind wir fassungslos angesichts eines nie dagewesenen Terroranschlags auf das, was unsere Welt im Innersten zusammenhält“1.

Seit diesem Tag hat sich, durch politische und mediale Interaktion beeinflusst, die Beurteilung der Bedrohungslage für das staatliche Gemeinwesen verändert.2 Das Phänomen „Terrorismus“ hat sich hinsichtlich seiner innen- sowie außenpolitischen Bedeutung von einem Randthema zu einem beherrschenden Sujet der Sicherheitspolitik in den ersten beiden Dekaden des 21. Jahrhunderts entwickelt.3 Ursächlich hierfür sind mehrere Aspekte: So ist die westliche Gemeinschaft vermehrt Ziel „terroristischer“ Akte geworden. „Terroristisch“ geprägte Angriffe sind zwar keine Neuheit für die westliche Kultur, waren jedoch in der Vergangenheit zumeist inneren oder regionalen politischen Konflikten zuzuordnen. Beispielhaft zu nennen sind die ETA und deren gewaltsamer Kampf für eine baskische Autonomie im Raum Spaniens, die IRA gegen die Zugehörigkeit Irlands zu Großbritannien, die PKK, die für die Unabhängigkeit kurdisch besiedelter Gebiete in der Türkei eintrat, die RAF, die in Deutschland eine soziale Revolution und die Beseitigung des sogenannten westlichen Imperialismus einforderte, oder der antisemitische und rassistische Ku-Klux-Klan in den USA mit zahlreichen Gewaltakten gegen Juden und Afroamerikaner.4

Der Terrorismus hat sich – wie auch die gegenwärtige Gesellschaft – weiter entwickelt. Vor allem der radikal-islamistische Terrorismus nutzt die heutigen Möglichkeiten medialer Propaganda und elektronischer Kommunikationsmittel geschickt aus.5 Die durch diese „undurchsichtige“ Vernetzung entstehende Problemlage drückt sich insbesondere in der Sorge aus, die Polizei könne sich angesichts einer stetig wachsenden und gleichzeitig unsichtbaren Masse kampfbereiter Dschihadisten nicht ← 33 | 34 → mehr gegen konkret identifizierbare Gefahren und Gegner wenden, sondern sei „unbekannten Risikoquellen“ ausgesetzt.6 Als Grundlage dieser These dienen Beurteilungen staatlicher Stellen, die die Bundesrepublik nun nicht mehr ausschließlich als „Durchgangs-, sondern als Zielland“ international terroristischer Handlungen betrachten. Dafür sprechen eine Reihe von Beispielen aus der jüngeren Vergangenheit: die verhinderten Anschlagsversuche der „Sauerlandgruppe“ im September 2007 und der „Düsseldorfer Zelle“ im April 2011, die Tötung zweier US-Soldaten am Frankfurter Flughafen im März 2011 sowie ein Anschlagsversuch am Bonner Hauptbahnhof im Dezember 2012.7 Die benannten Akte zeichneten sich durch ihren dschihadistischen Hintergrund aus und sind ebenso in anderen westlichen Ländern zu beobachten.8 Im April 2013 lösten etwa zwei Brüder islamistischer Glaubensrichtung Sprengsätze während des jährlich stattfindenden Boston-Marathons aus und verletzten 267 Menschen; drei von ihnen kamen dabei ums Leben. Mit dem Aufkommen des IS und den neuerlichen Attentaten einer Terrorzelle auf die Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“, der Geiselnahme und weiterer Tötungen von Zivilisten in einem jüdischen Supermarkt und einer Druckerei in Danmartin sowie weiterer Terroranschläge in Paris und Brüssel, hat die Diskussion um die Terrorismusbekämpfung zusätzlich an Fahrt aufgenommen.9

Daneben fällt auf, dass sich auch andere Ideologien wie jene mit rechtsextremem Hintergrund durch Gewalthandlungen Einzelner oder kleinerer Gruppierungen radikalisieren. Hierzu gehören die Mordserie der deutschen rechtsextremistischen Gruppe NSU, die zwischen 2000 und 2007 mehrere Attentate mit „fremden- und staatsfeindlicher Gesinnung“ verübte10 und auch die Tötung von 77 Zivilisten im Juli 2011 in Norwegen durch den islamfeindlichen Anders Breivik.

Eine Folge dieser nationalen und internationalen Entwicklungen sind Forderungen nach frühzeitiger Informationsgewinnung und ausreichender strafrechtlicher Prävention zum Schutz der Bürger und ihrer Grundrechte.11 Sie verlangen zu diesem Zwecke die Vorverlagerung der Eingriffsschwelle.12 Grund sei die neuerliche „terroristische“ ← 34 | 35 → Welle, die den Rechtsstaat vor neue Herausforderungen stelle, weil die bisherigen gängigen gefahrenabwehrrechtlichen Mittel hierfür nicht ausreichten.13

Die Einführung von §§ 89a, 89b und 91 StGB durch das „Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten“ (GVVG) war auch als Reaktion auf die beschriebenen Konfliktsituationen zu verstehen und wurde im Sommer 2009 Realität. Neuere legislative Unternehmungen bestätigen diesen Eindruck. So ist am 20. Juni 2015 das „Gesetz zur Änderung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten“ (GVVG-ÄndG) in Kraft getreten. Es enthält nun eine noch umfassendere Regelung zur Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung und von Vorbereitungshandlungen, die zeitlich noch vor der Tathandlung des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ansetzen.14

Gegen diese Gesetzgebung stellt sich ein Gros wissenschaftlicher Abhandlungen und konstatiert, dass die eingeführten Strafnormen unter dem Generalverdacht stehen, gegen das Grundgesetz zu verstoßen, weil sie die Strafbarkeit zu weit nach vorn verlagern und dabei auf neutrales sowie sozialadäquates Verhalten zurückgreifen, obwohl dieses gerade kein „strafwürdiges Unrecht“ darstelle.15 So ergebe sich aus dem Wunsch nach Schutz vor der „Bedrohungslage“ ein Spannungsverhältnis, das seine Kreise bis ins Verfassungsrecht ziehe16 und in Konflikt mit einer Vielzahl typisch „strafrechtlicher“ Grundsätze stehe.

Eine grundlegende Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist im Rahmen der GVVG-Normen jedoch noch nicht ausreichend diskutiert worden. Ziel ist es daher, sozialwissenschaftliche Terrorismuselemente sowie strafrechtsdogmatische Verfassungsprinzipien in Einklang oder – falls notwendig – in Abwägung mit der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu bringen, um zu einer fundierten Lösung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Strafnormen zu gelangen. Dabei wird auf eine Untersuchung des § 89c StGB – zugunsten der thematischen Einheitlichkeit der Arbeit – verzichtet. Denn dieser ähnelt in Wortlaut und Struktur § 129a StGB, weil auf einen vergleichbaren Katalog an vorzubereitenden Straftaten zurückgegriffen und zusätzlich die dortige besondere Zweckbestimmung (§ 129a Abs. 2 StGB) übernommen wurde. Dagegen werden die zu § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB a.F. angestellten Überlegungen behalten. Sie können teilweise für die Auslegung und Anwendung von § 89c StGB sowie für die gesamtheitliche Betrachtung der GVVG-Normen nutzbar gemacht werden. ← 35 | 36 →

B.   Gang der Untersuchung

Um das Ziel einer umfassenden Darstellung des Untersuchungsgegenstandes zu erreichen, ist die Arbeit in fünf Teile untergliedert: Der erste Teil ist dem Versuch gewidmet, definitorische Merkmale des Terrorismusbegriffs herauszuarbeiten. Im zweiten Teil stehen die bisherigen legislativen Unternehmungen zur Eindämmung des Terrorismus im Vordergrund, während der dritte Teil Antworten auf grundsätzliche dogmatisch-strafrechtliche und verfassungsrechtliche Fragestellungen gibt, die im weiteren Verlauf der Arbeit fruchtbar gemacht werden. Der vierte Teil behandelt und kommentiert die Regelungen des GVVG, sodass die gewonnen Erkenntnisse abschließend die Grundlage einer verfassungsrechtlichen Bewertung der §§ 89a, 89b, 91 StGB ermöglichen.

Tatbestandliche Gemeinsamkeit der drei Normen ist dabei die Aufnahme der in § 89a Abs. 1 S. 2 StGB statuierten „Staatsschutzklausel“ als Tatbestandselement. Diese setzt eine gewollte „staatsgefährdende“ Zwecksetzung voraus und ist nach hiesiger Ansicht Ausdruck einer normativ geprägten Definition zur Bestimmung terroristischer Inhalte. Indessen hat der Begriff des Terrorismus in seiner Historie mannigfaltige Interpretationen erfahren. Es herrscht bisher keine generell akzeptierte Übereinkunft darüber, welche Merkmale ihm überhaupt zuzuschreiben sind, geschweige denn einhellige Vorstellungen darüber, wie er bekämpft werden soll.17 Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber zur Eindämmung des Terrorismus auf strafrechtliche Sanktionen zurückgreift, erscheint es – auch unter Berücksichtigung des Art. 103 Abs. 2 GG – notwendig, seine wesentlichen Strukturmerkmale herauszuarbeiten. Dies ist Aufgabe des ersten Teils der Arbeit. Bei der Bestimmung jener Merkmale wird zunächst eine Auseinandersetzung mit dem etymologischen Ursprung des Terrorismusbegriffs sowie seiner früheren und gegenwärtigen Geschichte unternommen. Darauf aufbauend erfolgt dann die Abgrenzung und Bewertung möglicher Bausteine bis hin zur Formulierung einer Definition „terroristisch geprägter Handlungsweisen“. Diese soll der in § 89a Abs. 1 S. 2 StGB statuierten Staatsschutzklausel gegenübergestellt und als normativer Anknüpfungspunkt für die Auslegung der Norm genutzt werden.

Der zweite Teil der Bearbeitung soll Aufschlüsse über Tendenzen im Bereich der Terrorismuspolitik geben. Ziel ist es, die deutsche Sicherheitspolitik darzustellen und einem eventuellen Ausbau des Sicherheitsapparats nachzugehen. Da die legislative Entwicklung der Terrorismusbekämpfung in Deutschland eng mit den geschichtlichen Vorkommnissen seiner Zeit verwurzelt ist, wird dieser Teilabschnitt in zwei Kapitel aufgegliedert. Es erfolgt zunächst eine Untersuchung der gesetzgeberischen Reaktionen hinsichtlich der ersten drei RAF-Generationen, um danach die ergriffenen Maßnahmen seit 2001 zu untersuchen. Im Blickpunkt steht die jeweilige Kritik an den zu besprechenden Gesetzen aus Sicht der Literatur sowie die ← 36 | 37 → entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen für den dritten Teil fruchtbar gemacht werden.

In diesem wird zunächst der Frage nachgegangen, welche Strafzwecke überhaupt Teil der Bestrafung sein können. Dabei inkludiert die Anerkennung präventiver Elemente auch die Rechtfertigung abstrakter Gefährdungsdelikte, die im Wege einer Einordnung und durch wissenschaftliche Legitimierungsversuche vorgestellt werden. Der letzte Abschnitt greift die Entwicklung und verfassungsrechtliche Verankerung des Sicherheitsbegriffs auf und unterzieht sie einer Bewertung.

Im vierten Teil folgt ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen des GVVG, wobei der Schwerpunkt auf einer ersten Einordnung und Auslegung der Strafnormen liegt. Um einen entscheidenden Überblick über die Normen zu geben und den Einstieg in den fünften Teil der Abhandlung zu erleichtern, wird die Kritik an den zu untersuchenden Normen benannt und von Unproblematischem differenziert. Dabei wird in die Entstehungsgeschichte des GVVG eingeführt und die Frage beantwortet, ob sich die GVVG-Strafnormen in die systematische Konzeption der Staatsschutzdelikte einfügen. Anschließend werden die Deliktsstruktur, die Tatbestände, etwaige Strafausdehnungen und Rechtsfolgen der Strafnormen einem ersten kritischen Blick unterworfen, bis schließlich eine Auseinandersetzung mit den restlichen Artikelregelungen des „Gesetzes zur Verfolgung staatsgefährdender Gewalthandlungen“ erfolgt. Dabei sollen insbesondere Implementierungen des Gesetzespakets ins Strafprozessrecht dargestellt werden. Den Abschluss bildet die kurze Zusammenfassung einer Studie, die Aufschluss über die praktische Handhabe durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwaltschaft geben soll, um die bisherige Bedeutung der GVVG-Strafnormen in der Praxis darzustellen.

Der letzte Teil der Arbeit beinhaltet die verfassungsrechtliche Beurteilung der §§ 89a, 89b und 91 StGB und bildet den Schwerpunkt der Bearbeitung. Er orientiert sich an dem Aufbau einer Individualverfassungsbeschwerde. Anhand dessen werden eine Vielzahl relevanter Verfassungsprinzipien mit strafrechtlichem Bezug, die in Konflikt mit den Strafnormen des GVVG stehen, erst abstrakt und im Anschluss konkret auf die jeweils in Rede stehenden Normen geprüft. Mit ihnen gilt es, unter Nutzung der bis dato gewonnenen Erkenntnisse, zu einer endgültigen Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der Strafnormen zu kommen. Namentlich zu erwähnen sind die formelle Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für den Erlass materiell-strafrechtlicher Normen, die Grenzen einer völkerrechtlich bedenklichen universellen Strafahndung „terroristischer“ Handlungen, die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 GG bei unbestimmten Rechtsbegriffen, die Frage nach einem „systemkritischen“ Rechtsgut sowie die verfassungsrechtliche Konzeption und Integration des Schuldprinzips in eine Verfassungsprüfung. ← 37 | 38 →


1 Regierungserklärung Gerhard Schröders vom 12. September 2001, abrufbar unter: www.documentarchiv.de/brd/2001/rede_schroeder_terror-usa.html, zuletzt aufgerufen am 20.10.2016.

2 Radtke/Steinsiek, ZIS 2008, S. 383, 384; Weißer, ZStW 121 (2009), S. 131, 154; Zöller, GA 2010, S. 607; Wildfang, Terrorismus, S. 7.

3 Vgl. auch Daase/Spencer, in: Spencer/Kocks/Harbrich (Hrsg.), Terrorismusforschung, S. 25, 26.

4 Vgl. Calliess, in: Müller/Schneider (Hrsg.), Die Europäische Union im Kampf gegen den Terrorismus, S. 83, 116.

5 Bäcker/Giesler/Harms, Bericht RegKomm, S. 8 f.

6 Gierhake, Der Zusammenhang von Freiheit, S. 20; Griesbaum, DRiZ 2010, S. 365, 366, 367; Pawlik, Der Terrorist und sein Recht, S. 10 ff.

7 Erklärung des BMI, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismusbekaempfung/Terrorismus/terrorismus_node.html, zuletzt aufgerufen am 20.10.2016.

8 Bäcker/Giesler/Harms, Bericht RegKomm, S. 7.

9 Mitsch, NJW 2015, S. 209.

10 Generalbundesanwaltschaft, abrufbar unter: https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=13&newsid=419, zuletzt aufgerufen am 20.10.2016.

11 BMI, abrufbar unter: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismusbekaempfung/Terrorismus/terrorismus_node.html, zuletzt abgerufen am 20.10.2016 und Bundesanwalt Griesbaum, DRiZ 2010, S. 365, 368.

Details

Seiten
390
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631730270
ISBN (ePUB)
9783631730287
ISBN (MOBI)
9783631730294
ISBN (Hardcover)
9783631728932
DOI
10.3726/b11633
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juli)
Schlagworte
GVVG Terrorismus Schuldprinzip Rechtsgutsprinzip Sicherheit
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 390 S.

Biographische Angaben

Navid Aliabasi (Autor:in)

Navid Aliabasi war Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und wurde dort am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung promoviert.

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Titel: Die staatsgefährdende Gewalttat
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