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Privatrechtstheorie und Wirtschaft von 1967 bis 1982

Unter besonderer Berücksichtigung der Kartellrechtsgeschichte

von Julia Christine Klix (Autor:in)
©2017 Dissertation 236 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 470

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht das Wechselspiel zwischen Privatrechtstheorie und Wirtschaft anhand des Wettbewerbsrechts der Bonner Republik. Im Mittelpunkt stehen gestörte Vertragsparitäten unter Unternehmen, Privatautonomie und Wettbewerb von 1967 bis 1982. Die Untersuchung zeigt die umfangreiche Privatrechtsdiskussion zusammen mit der Kartellrechtsdiskussion um die Gesetzgebungspraxis und der Privatrechtstheorie. Für die Privatrechtstheorie ergibt dieses Wechselspiel ungeachtet unterschiedlicher politischer Lager und gesellschaftlicher Prämissen allgemeingültige Bezugsrahmen: Überlagerung durch Wirtschaftsrecht, Analyse einzelner Rechtsinstitute und Materialisierung des Formalrechts sind drei Gesichtspunkte, unter denen Privatrecht funktionalisiert werden müsse.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Teil: Privatrechtstheorie und Wirtschaft von 1967 bis 1982
  • I. Privatrechtliche Theorien zur Selbstbestimmung
  • 1. Privatrecht
  • a) System des Privatrechts und Privatrechtsordnung
  • b) Privatrechtstheorie
  • c) Prinzipien
  • aa) Grundsätze des Privatrechts
  • bb) Rechtsinstitute des Privatrechts
  • 2. Diskussion in der privatrechtswissenschaftlichen Literatur
  • a) Diskussion um die Geltung des Privatrechts
  • b) Diskussionslinien zwischen Mitte der 1950er Jahre und Ende der 1970er Jahre
  • c) Zeitgeistargument ab Mitte der 1950er Jahre
  • II. Entwicklungslinie eines zeitgemäßen Theorieansatzes zwischen 1960 und 1975
  • 1. Kübler als „Repräsentant des progressiven Flügels der Zivilrechtslehrer“
  • a) Entwicklungslinie des Erklärungsansatzes in Fortsetzung der Arbeiten anderer
  • aa) Autoritäres System und demokratisches Gesetz
  • bb) Methodische Vorgehensweise
  • cc) Normsetzungsfunktion
  • b) Küblers eigenes gesellschafts- und rechtstheoretisches Erklärungsmodell
  • aa) Vorteile des Erklärungsmodells
  • bb) Nachteile des Erklärungsmodells
  • 2. Zeitgeistbedingte Ausführungen und Interesse an Privatrechtstheorie
  • III. Durchsetzungsmöglichkeit der rechtstheoretischen Überzeugungen
  • 1. Erfahrene Lehrstuhlinhaber in der ersten Wiederaufbauzeit
  • 2. Erste Professuren ab 1959 der 1920er Jahrgänge
  • 3. Erste Professuren ab 1963 der 1930er Jahrgänge
  • Zweiter Teil: Wirtschaft und Privatrechtstheorie von 1967 bis 1982
  • I. Wirtschaft
  • II. Wirtschaftsordnung
  • III. Wirtschaftsverfassung
  • IV. Methoden und Gegenstände
  • V. Verhältnis der durch Wettbewerb gesteuerten Wirtschaft zum Recht
  • 1. Wirtschaftsmodelle
  • 2. Wirtschaftsrecht
  • 3. Rechtliche Anforderungen an die Wettbewerbsordnung
  • a) Das Wettbewerbsbeschränkungsrecht zum Austauschvertrag
  • b) Gesetzgeberische Vorgabe
  • c) Vorrang der Wirtschaft oder des Rechts?
  • d) Strukturelle Nachteilsausgleichung
  • e) Ein ausgewählter rechtstheoretischer Ansatz zur Verdeutlichung
  • f) Zusammenfassung zu den rechtlichen Anforderungen
  • 4. Erforderliche Rechtsinstitute für einen funktionierenden Wettbewerb
  • 5. Funktionale Bindung der Rechtsinstitute an wirtschaftliche Ordnungsregulative
  • a) Zur funktionalen Bindung
  • b) Bestimmung des rechtlichen Maßes an subjektiver Wettbewerbsfreiheit
  • c) Thesen Rebes zur wechselbezüglichen Abhängigkeit
  • 6. Zivilrechtstheoretische Aufgaben nach Reich
  • a) Forschungsstrategischer Ansatz
  • b) Interdependenz der Teilordnungen
  • c) Folgerungen aus der Interdependenz
  • d) Bestimmung der sozialethischen Substanz der Ordnung
  • e) Politik, Ideologie und Recht
  • f) Kritik an der zeitgenössischen Methodendiskussion
  • 7. Meinungslager übergreifender Diskurs zu den vorgestellten Ansichten
  • 8. Selbstbestimmung als ein Prinzip unter anderen bei gestörter Vertragsparität
  • a) Zivilrechtstheoretische Aufgabe
  • b) Forschungsstrategischer Ansatz
  • c) Inneres System als Struktur
  • d) Folgerungen aus dem inneren System
  • e) Recht und Demokratie
  • Dritter Teil: Wirtschaftliche Entwicklung
  • I. 1966/1967
  • II. 1973/1974
  • III. 1979/1980
  • IV. Mit Fokus auf die Unterschiede
  • Vierter Teil: Rechtsetzungspraxis im Kartellrecht
  • I. Historische Entwicklung des Kartellrechts in der BRD bis 1966
  • 1. Josten-Entwurf
  • a) Ordnungspolitische Situationen
  • aa) Vom Wirtschaftsliberalismus zur sog. Kartellverordnung
  • bb) Nationalsozialismus
  • cc) Erste Nachkriegsjahre
  • dd) Neuausrichtung der deutschen Wirtschaftsordnung
  • b) Theoretische Konzeption und inhaltliche Zusammenfassung des Josten-Entwurfs
  • c) Scheitern des Josten-Entwurfs
  • aa) Rechtstheoretische Schlussfolgerungen von Knut Wolfgang Nörr
  • bb) Wettbewerbspolitische Schlussfolgerungen von Eberhard Günther
  • 2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Gesetzgebungsverfahren
  • a) Ordnungspolitische Situation
  • aa) Verfassungsrechtliche Rahmenbedingung
  • bb) Referentenentwürfe bis zur wirtschaftspolitischen Grundentscheidung
  • cc) Staatsrechtliche Rahmenbedingung und vorläufiger Regierungsentwurf
  • b) Regierungsentwurf von 1952 und die wirtschaftspolitischen Hintergründe
  • aa) Neue wirtschaftspolitische Konzeptionen
  • bb) Althergebrachte wirtschaftspolitische Konzeptionen
  • cc) US-amerikanisches Antitrustrecht
  • c) Wirtschaftspolitische Konzeption des Regierungsentwurfs von 1952
  • aa) Verbotsprinzip als allgemeines übergeordnetes Ordnungsprinzip
  • bb) Zielsetzung des wirtschaftspolitischen Korrelats zur politischen Demokratie
  • cc) Vorkehrungen zur Sicherung des Wettbewerbs
  • (1) Regelungen über horizontale Wettbewerbsbeschränkungen
  • (2) Regelungen über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen
  • (3) Präventive Zusammenschlusskontrolle
  • d) Gesetzgeberischen Kontroversen zwischen 1952 und 1957
  • aa) Stellungnahmen des Bundesrates
  • bb) Verständigung zwischen BDI und Bundeswirtschaftsministerium
  • cc) Höcherl-Entwurf und Böhm-Entwurf
  • dd) Ausschuss für Wirtschaftspolitik
  • ee) Ausgang der Beratungen des Regierungsentwurfs von 1952
  • e) Wirtschaftspolitische Konzeption des beschlossenen Gesetzes von 1957
  • aa) Ansatzweise neue, altbekannte wirtschaftstheoretische Konzeptionen und US-amerikanisches Anti-Trustrecht integrierende Konzeption
  • bb) Wirtschaftspolitisches Korrelat zur politischen Demokratie
  • f) Zusammenfassung
  • g) Leitfaden „Kooperationsfibel“, Restriktive Anwendung des Gesetzes und fortschreitende Konzentrationsentwicklung
  • h) Novelle 1965
  • 3. Historische Entwicklung des Kartellrechts zwischen 1967 und 1974
  • a) Kooperation, Gegengewichtsprinzip und Gegenmachtbildung
  • aa) Kooperationsförderung als Mittelstandspolitik
  • bb) Gegengewichtsprinzip
  • cc) Gegengewichtsbildung als ordnungspolitisches Instrument
  • b) Funktionaler Zusammenhang von Zivilrecht und Kartellrecht
  • c) Wettbewerbsbegriffe
  • aa) Definition nach Knöpfle
  • bb) Definition nach Sandrock
  • cc) Präferenzen
  • dd) Verbraucherschutz als Zielfunktion
  • 4. Historische Weiterentwicklung des Kartellrechts mit der Novelle von 1976
  • 5. Historische Entwicklung des Kartellrechts von 1979 bis 1982 – Novelle von 1980
  • 6. Ausblick
  • Fünfter Teil: Übereinstimmung der Meinungslager
  • I. Gemeinsamkeiten der „linken“ und „bürgerlichen“ Vertreter
  • II. Wissenschaftliche Diskussion
  • III. Übereinstimmungen im Ergebnis
  • Sechster Teil: Thesen
  • I. Die Bedeutung von innerstaatlichen Verboten des Kartellrechts
  • II. Zur Funktion des Privatrechts
  • III. Schutz des Schwächeren als allgemeines Prinzip
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Personenverzeichnis
  • Sachwortverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Erster Teil: Privatrechtstheorie und Wirtschaft von 1967 bis 1982

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Geschichte der Privatrechtstheorie und ihrem Verhältnis zu der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland von 1967 bis 1982. Privatrechtliches Gestalten einer Austauschbeziehung von Unternehmen zu Unternehmen bei Imparität unterliegt heute besonderen rechtlichen Regelungen. Thematisch sind die Bereiche Allgemeines Privatrecht und für verbotene und/oder kartellverfahrensrechtlich untersagbare Verhaltensweisen das Wirtschaftsrecht, unter besonderer Berücksichtigung der freiheitsschützenden Regelungen im Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, betroffen. Die aktuelle Erklärungsbedürftigkeit des geltenden Rechts hinsichtlich bestimmter gebotener Verhaltensweisen verweist auf die juristische Zeitgeschichte des Privatrechts und auf die Privatrechtstheorie. Die über die vorgenannten Themenkreise hinausgreifende Darstellung von Entwicklungszusammenhängen ist zunächst dem Paradigmenwechsel von 1958 mit in Kraft treten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschuldet.

Die Überzeugung der progressiven Zivilrechtslehrer im Untersuchungszeitraum, ihre Aufgabe sei es, dem Privatrecht seine Stelle in der rechtlichen Ordnung des politischen Gemeinwesens zuzuweisen, fußt auf einem Bezug zur Wettbewerbspolitik. Durch die wirtschaftliche Entwicklung, eingeschlossen die Krisen einerseits und die Wechselbeziehung von Wirtschaftsverfassung und den historisch bedeutsamen Erklärungsmodellen der Wirtschaftswissenschaften andererseits, erweitert sich der Themenkreis bereits erheblich. Wenn die genannte Überzeugung der progressiven Zivilrechtslehrer im betrachteten Zeitraum auf dem Bezug zur Wettbewerbspolitik fußt, so wurzelt sie im politischen Gemeinwesen, wodurch die gesellschaftlichen Umbrüche der Zeit in den Blick geraten.

Inwieweit der rechtshistorischen und rechtstheoretischen Betrachtung der gesetzlichen Entwicklung von nationalem Recht bei Vorrang des europäischen Kartellrechts1 Bedeutung zukommt, bemisst sich nach dem Untersuchungsgegenstand. Für den genannten Untersuchungsgegenstand werden u.a. die rechtlichen ← 15 | 16 → Anforderungen an die Wettbewerbsordnung behandelt. Und zwar im Falle, dass an einer Austauschbeziehung zwei Unternehmen beteiligt sind und Imparität anzunehmen ist. Die nationalen Diskriminierungs- und Behinderungsverbote in §§ 19, 20 GWB werden auch dann angewandt, wenn der Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten betroffen ist. Verhaltensweisen, die auf Grund strengerer innerstaatlicher Verbote wie in § 20 GWB untersagt sind, bleiben dies, selbst wenn das europäische Kartellrecht kein Verbot vorsieht. Die weitgehende europäische Rechtsangleichung mit der Kartellverordnung Nr. 1/20032 hat diesen Raum für nationales Recht erhalten.

I.   Privatrechtliche Theorien zur Selbstbestimmung

„(Wie dem auch sei,) Wirtschaft und Recht sind Teilbereiche ein und derselben Kultur, Schöpfung eines Geistes, Glieder einer Wertwelt, Zeugnisse eines Gesamtstils ihres Volkes und ihrer Epoche“ 3

1.   Privatrecht

Der Begriff Privatrecht bezeichnet die rechtlichen Regelungsbereiche des BGB, nebst einer Anzahl von privatrechtlichen Nebengesetzen wie das HGB und klassischen Leitprinzipien, die wiederum Rechtsinstitute und Rechtsgrundsätze privatrechtlichen Inhalts prägen. Das Privatrecht stellt im Gesamtsystem der Rechtsordnung der BRD ein Teilsystem dar. Die Zweiteilung der Rechtsordnung in Privatrecht und öffentliches Recht hat historisch die Bedeutung, dass dem Bürger die Freiheit und den Schutz einer privaten, vom Staat nicht kontrollierten Sphäre verbleiben soll. Diese subjektiven Rechte sind eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung verliehen wurde und „zur Befriedigung menschlicher Interessen dienlich“4 ist. Die zentralen Prinzipienworte „Autonomie der Person im Privatrecht“ verweisen darauf, wie grundlegend die private Rechtsgestaltung ist.5 Die Privatautonomie als Begriff wird geprägt von den gesellschaftlichen und geschichtlich bedingten Vorstellungen von Freiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit des Menschen und ist Teil des ← 16 | 17 → allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen. Zum Kernbestand des Privatrechts im herkömmlichen Sinne gehört hiernach die Anerkennung der „Selbstständigkeit und Freiheit der Einzelperson“6 durch den Staat. Dabei wird die gleiche Freiheit mittels der allgemeinen Geschäftsfähigkeit im BGB garantiert.7 Schließlich ist darauf zu verweisen, dass dem dispositiven Recht im BGB, wie es am 01. Januar 1900 in Kraft trat, im Vergleich zu dem zwingenden Recht ein möglichst großer Raum gewährt wurde.8 Flume schrieb: „Für die heutige Zeit (1979) gilt wie je, dass die Privatautonomie ein individualistisches Prinzip ist, es ist die Anerkennung der Selbstbestimmung des Einzelnen in der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse.“9 Allerdings verkleinere sich im Laufe des 20. Jahrhunderts der Bereich, in welchem die Selbstbestimmung wirksam werden kann. In Flumes Ausführungen findet sich folgende Stellungnahme zur Bedeutung der Privatautonomie: „[…] immer noch ist die Privatautonomie das wesentliche Strukturelement unserer (Privat-) Rechtsordnung.“10

a)   System des Privatrechts und Privatrechtsordnung

Als Rechtssystem wird ein nach Prinzipien geordnetes Ganzes, die innere Einheit einer aus Rechtssätzen und Institutionen bestehenden Rechtsordnung bezeichnet.11 Bei einem Rechtssystem handele es sich im Hinblick auf die „innere Einheit“ um ein hierarchisches Modell. Alle Rechtssätze und Institutionen lassen sich nach ihrem Rang in Relation setzen.12 Im Hinblick auf die Gesamtrechtsordnung, auf das „äußere System“, wird die Privatrechtsordnung teils als ein in sich geschlossenes, einem Teilsystem unterliegender Bereich der Rechtsordnung und teils als ein offenes System verstanden. Das BGB als kodifiziertes Privatrecht wurde als autonomes Privatrecht, welches vom öffentlichen Recht prinzipiell abgegrenzt wird und nach den Prinzipien allgemeiner Freiheit und Gleichheit intern geordnet ist, verstanden.13 Die Privatrechtswissenschaft verwendet den Begriff Privatrechtsordnung je nach eigenem Theorieansatz. Den Definitionen ist im Allgemeinen gemeinsam, dass auf die in der Privatrechtsordnung enthaltene Ordnungsstruktur für die Wirtschaft hingewiesen wird. Denn das Privatrecht ← 17 | 18 → stellt die Organisationsform für die Unternehmen mit dem Gesellschaftsrecht, bietet das „Rechtsinstitut des Vertrages nicht nur für den Austausch von Gütern und Leistungen auf dem Markt, sondern auch für die Organisations-, Unternehmens-, Kartell- und Absatzlenkungsverträge zum Aufbau und zur Sicherung wirtschaftlicher Machtstellung“14. Außerdem wird für die Privatrechtsordnung und die Wirtschaftsordnung gleichermaßen das Privateigentum als weitere „stützende Säule“ neben der Vertragsfreiheit angesehen.15 Am stärksten betont der Ordo-/Neoliberalismus die Ordnungsfunktion des Privatrechts im Wirtschaftsverkehr, in dem in der ordo-/neoliberalen Konzeption die Wirtschaftsordnung mit der Privatrechtsordnung gleichgesetzt wurde. Die in der ordo-/neoliberalen Konzeption der ersten Nachkriegsjahre des Zweiten Weltkrieges vorgesehene Gleichsetzung von Wirtschaftsordnung und Privatrechtsordnung und die Aussonderung einer Wirtschaftsgesellschaft als herrschaftsfreier, auf Gleichordnung aller Teilnehmer beruhender Privatrechtsgesellschaft kann zwar nicht aufrechterhalten werden. Die Rechtsinstitute des Privatrechts wie Eigentum und Vertragsfreiheit sowie das sich daraus entwickelte Vermögens- und Handelsrecht sind dennoch von großer Bedeutung für das gegenwärtige Wettbewerbs- und marktwirtschaftliche System. Raiser führt dazu 1971 aus: „Aber die Erwartung des Ordo- bzw. Neoliberalismus, dass dieses System, einmal eingeführt, sich unter staatlichem Schutz, aber auf der Basis des Privatrechts als des Organisationsrechts der Wirtschaft selbstregulierend zu erhalten vermöge, hat sich nicht erfüllt.16 Im Jahr 1974 erschien die Festschrift für Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag mit dem Gesamtthema „Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen“. In „Die Aufgabe des Privatrechts“ von Ludwig Raiser, erschienen 1977, findet sich die Zusammenstellung von Aufsätzen zum Privat- und Wirtschaftsrecht aus der Zeit von 1949 bis 1975. Diese Aufsätze haben gemein, die tragenden Prinzipien und spezifischen Funktionen der Privatrechtsordnung innerhalb der Gesamtrechtsordnung aufzuzeigen. Ludwig Raiser betrachtete das Prinzip der Vertragsfreiheit unter ökonomischen Gesichtspunkten. Das Prinzip der Vertragsfreiheit sei in der marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung in Gefahr. Bei privater Machtkonzentration würde anstelle einer wirklichen, materiellen Freiheit des wirtschaftlich abhängigen Marktteilnehmers, einen Austauschvertrag inhaltlich zu verhandeln und abzuschließen, in der Realität nur eine formale Freiheit bestehen.17 Ludwig Raiser deutete die von ihm beobachtete ← 18 | 19 → Machtkonzentration als systemimmanentes Problem, das nicht allein mit privatrechtlichen Mitteln zu beheben sei.18 Für ihn bestand ein wichtiges Anliegen darin, der Gefährdung des Wettbewerbs durch Machtkonzentration auch mittels staatlicher Eingriffe zu begegnen.19

b)   Privatrechtstheorie

Der Begriff Rechtstheorie bedeutet allgemein, dass Rechtsnormen und ihre Wirkungsweisen betrachtet werden und durch die genaue Betrachtung Wissen über die Rechtsordnung und Rechtswirklichkeit gewonnen wird. Im Mittelpunkt steht das Beobachten, Deuten und Vermuten. Daraus werden Erklärungsmuster und theoretische Ergebnisse gewonnen. Die Rechtstheorie des Privatrechts ist daher nicht unmittelbar auf die Lösung spezifischer Rechtsprobleme bezogen, sondern ist primär theoretischen Anforderungen verpflichtet. Seit den 1920er Jahren wird in der Rechtstheorie die theoretische Reflexion des Rechtssystems als Selbstbeschreibung unternommen. Die Rechtstheorie leiste ihren funktionalen Anteil an der juristischen Reflexion der Rechtspraxis, indem beispielsweise allgemeine Entwicklungen im Wissenschaftssystem für die Rechtswissenschaft aufbereitet werden.20 Es werden drei Funktionen der Rechtstheorie genauer beschrieben. Erstens die oben eingangs beschriebene empirische Funktion als Wissensgewinnung durch systematische Beobachtung, zweitens die analytische Funktion als Begriffsklärung durch Untersuchung der Rechtssprache, der Struktur von Rechtsnormen und des Aufbaus der Rechtsordnung und drittens die normative Funktion als Rechtsinhaltsbestimmung durch Untersuchung des Geltungsgrundes des Rechts und der Methoden der Rechtsanwendung.21 Neben den zuvor genannten Methoden der Rechtsanwendung, die sich auf das im positiven Recht enthaltene Ordnungsgefüge beziehen, werden für diese Untersuchung die spezifischen Methoden der „sozialwissenschaftlich-empirische[n] Analyse“ zur Rezeption außerrechtlicher sozialer Normen22 für die Generalklauseln relevant.

Für die Rechtstheorie ist die Einheit und Bindungsfähigkeit des Rechtssystems, die Leistung einer rekursiven Rechtspraxis und der gesellschaftlichen ← 19 | 20 → Konventionsbildung, entscheidend.23 Die Konventionsbildung hängt vom impliziten Wissen ab. Die moderne liberale Gesellschaft verändert sich, so dass das Recht auf implizite gesellschaftliche Wissensbestände verweisen muss.

In rechtshistorischer Perspektive wird die Rechtstheorie stets „in Zeiten des Umbruchs“24 von Bedeutung, wenn es gesellschaftliche oder wirtschaftliche Änderungen zu erklären gibt. Dies gilt für die Privatrechtstheorie insbesondere im Hinblick darauf, dass „seit etwa 1965 eine kritische Jugend […] nach der Vergangenheit und Zukunft dieser Ordnung fragte, nach ihrer sozialethischen Substanz und nach den Folgen und Grenzen des Wirtschaftswachstums […]“.25 Dies geschah vermehrt auf die konjunkturellen Einbrüche beispielsweise 1966/1967 hin und in den 1970er Jahren sowie den frühen 1980er Jahren.

c)   Prinzipien

Unter einem Prinzip kann inhaltlich ein allgemeines Argument verstanden werden. Die Privatrechtsordnung besteht aus formal-äußeren Ordnungsprinzipien, die als modellhafte Darstellungsinstrumente oder wesentliche Strukturelemente vorkommen. Ein Prinzip kann dagegen auch ein allgemeiner Rechtssatz mit allgemeingültigem Gehalt oder ein Optimierungsgebot sein.26 Das BGB enthält prinzipielle Rechtssätze, die jeweils kontextabhängig Prinzipien im Sinne der beiden letzten inhaltlichen Verständnismöglichkeiten sind. Mit Blick auf die oben genannten, privatrechtlichen Nebengesetze stellt sich jeweils die Frage, ob diese als prinzipientreues Spezialrecht des Privatrechts und damit als sogenanntes Sonderprivatrecht anzusehen sind oder stattdessen als prinzipienbrechendes singuläres Recht.27 Als prinzipientreues Spezialrecht des Privatrechts gelten das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es handelt sich folglich um Sonderprivatrecht.

aa)   Grundsätze des Privatrechts

Aus der Verständnismöglichkeit des Prinzips als allgemeiner Rechtssatz ergibt sich, dass die Begriffe Prinzip und Privatrechtsgrundsatz vielfach synonym gebraucht werden.28 Allgemeine Grundsätze des Privatrechts sind Abstraktionen, ← 20 | 21 → die für eine Reihe von Rechtsverhältnissen/-akten gelten. So entspricht der Begriff des Rechtsgeschäfts dem Grundsatz der Privatautonomie, da es bei jedem Rechtsgeschäft um die Verwirklichung des Grundsatzes der Privatautonomie geht. Der Einzelne erklärt seinen Willen zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Die im Rechtsverkehr Beteiligten verfolgen ihren auf rechtliche Wirkung gerichteten Willen durch Setzung einer konkreten Regelung und die Rechtsordnung stellt die Akte zur Verfügung, in denen die privatautonome Gestaltung möglich ist. Die Rechtsgeschäfte wie Kaufvertrag, Forderungsabtretung, Eheschluss und Testament sind solche konkreten in der Rechtsordnung anerkannten Akte, in denen rechtlich gestaltet werden kann. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist die Abstraktion aller in der Rechtsordnung formierten Akttypen.29

bb)   Rechtsinstitute des Privatrechts

Die Rechtsinstitute des Privatrechts haben spezifische rechtliche Funktionen und ihnen zugeordnete Rechtssätze. Der Vertrag ist ein solches Rechtsinstitut des Privatrechts. Als ein besonders bedeutendes Teilstück der Privatautonomie ermöglicht die Vertragsfreiheit die Ausgestaltung der Beziehung eines Einzelnen zu anderen durch einvernehmliche Vereinbarung. Die Regelungen über den Vertrag finden sich zum einen in den unter der Überschrift „Der Vertrag“ stehenden §§ 145ff. BGB, die den Vertragsschluss regeln und eine Auslegungsregel in §157 BGB enthalten. Zum anderen sind weitere Regelungen über den Vertrag in den weiteren dem Institut zugehörigen Rechtssätzen enthalten. So gelten hinsichtlich der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärung die Regelungen über das Rechtsgeschäft und hinsichtlich der Rechtswirkungen die besonderen Normen für die einzelnen Vertragsarten (z.B. Schuldvertrag) und die einzelnen Vertragstypen (z.B. Kauf, Miete, etc.).

2.   Diskussion in der privatrechtswissenschaftlichen Literatur

Als Überblick lässt sich aus dem bereits Dargestellten folgendes gewinnen: Das allgemeine Prinzip der Selbstbestimmung des Menschen beinhaltet das Prinzip der Privatautonomie und die maßgeblichen Vorstellungen von Freiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit des Menschen. Die Privatautonomie ihrerseits beinhaltet das Rechtsinstitut des Vertrages. Die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit können jeweils als pars pro toto des allgemeinen Prinzips der ← 21 | 22 → Selbstbestimmung behandelt werden. Weiter wurde vorangestellt, dass mittels der privatrechtlichen Prinzipien wirtschaftliche Funktionen erfüllt werden.

a)   Diskussion um die Geltung des Privatrechts

Das Prinzip gleicher Freiheit wird nun zur weiteren Verdeutlichung betrachtet, da es vielfach diskutiert wird. Eine in der privatrechtswissenschaftlichen Literatur zu verfolgende Diskussion nimmt dabei ihren Anfang bei der Frage der Selbstbestimmung.30 Es kann anhand dieser Anfangsfrage gezeigt werden, was Prinzipien ausmacht. Denn Prinzipien dienen als nützliche Instrumente, um ein positives Recht darzustellen und es zugleich in Bewegung zu halten.31 Im Weiteren geht es zunächst um die formal-äußeren Ordnungsprinzipien als modellhafte Darstellungsinstrumente, die Annahme axiomatisch-absoluter Inhalte und wie diese Annahme wiederum mit der erforderlichen Anpassungsfähigkeit/Elastizität des Rechts vereinbar ist.

Johannes Köndgen erörtert diese Anpassungsfähigkeit des Rechts durch Prinzipien mit Hinblick auf Josef Essers Monografie mit dem Titel „Grundsatz und Norm“ von 1956.32 Josef Esser setzte sich in „Grundsatz und Norm“ mit der „Theorie der Rechtsprinzipien“ in der kontinentaleuropäischen, normgestützten Methode der Rechtsgewinnung auseinander.33 Von den formal-äußerlichen Ordnungsprinzipien, wie sie in Aufbau- und Lehrprinzipien zu sehen sind, einmal abgesehen, ereile den Richter in der Anwendung von Prinzipien ein Legitimationsproblem bei der Rechtsgewinnung. Esser nimmt Anleihen bei der Methodenlehre des Case Law, da es dort praktische Notwendigkeit sei, auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Die nicht normtextgebundene Rechtsfindung „in einem prinzipiell unabgeschlossenen Rechtssystem“ sei die Arbeit mit und an Rechtsprinzipien und damit vergleichbar mit dem „täglich Brot“ im Common Law. Esser ziehe die Möglichkeit letzter ethischer Wahrheiten in Betracht und gewinnt aus angelsächsischem Denken die Einsicht, dass die meisten Rechtsprinzipien Teil an der Positivität des Rechts haben. Nur eben nicht durch Deduktion aus gesetztem Recht, sondern durch Rückgriff auf die Natur der Sachen und in Auseinandersetzung mit dem je zur Entscheidung stehenden ← 22 | 23 → Problem. Prinzipien sind axiomatisch-absolut und Gegenstand rechtsdogmatischer Ableitung.34

Die folgende These Essers bezeichnet Köndgen für das Jahr 1956 als „bahnbrechend“:35 „In ihrer ständigen Übung werden Prinzipien damit zu richterlichen Konstruktionen der Wirklichkeit, die eine permanente Anpassungsfähigkeit des Rechts an gesellschaftlichen Veränderungen ermöglichen. Zugleich entwickeln Prinzipien, sind sie erst einmal formuliert, ihr positives Eigenleben, indem sie sich von einem rhetorischem zu einem dogmatischen Prinzip wandeln, wie etwa der Vertrauensgrundsatz zum Abstraktionsprinzip.“36

Im Hinblick auf das allgemeine Prinzip der Selbstbestimmung ist hervorzuheben, dass die Begründung im Willen des einzelnen liegt und die rechtliche Entscheidung, soweit die privatautonome Gestaltung gilt, dem einfach zu folgen hat. Dies leitet über zum Wesen und Verhältnis der Selbstbestimmung zur Rechtsordnung und Gemeinschaftsordnung sowie der Geltung des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung im Zivilrecht. Dazu werden zunächst drei Festschriftbeiträge zu „Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben“, der Festschrift Deutscher Juristentag von 1960 ausgewertet. Der erste Beitrag „Vertragsfunktion und Vertragsfreiheit“ stammt von Ludwig Raiser, der zweite Beitrag „Rechtsgeschäft und Privatautonomie“ ist von Werner Flume und den dritten Beitrag „Das Bürgerliche Recht im Wandel der Gesellschaftsordnungen“ verfasste Franz Wieacker. Der letztgenannte Beitrag kann zusammen mit Franz Wieackers Vortrag von 1952 mit dem Titel „Das Sozialmodell der klassischen Privatrechtsgesetzbücher“ und dem Kapitel „Ausblick“ aus „Privatrechtsgeschichte der Neuzeit“ besser erfasst werden.

Raiser geht auf die Grundlagen von Privatautonomie und Vertragsfreiheit ein, indem er dem ethischen Axiom die politische Freiheit zur Seite stellt und das Gesellschaftssystem beschreibt, das einen herrschaftsfreien Raum für die selbstverantwortliche Bestimmung der Einzelnen belässt. Der herrschaftsfreie Raum ist einerseits im Verhältnis des Einzelnen zum Staat und andererseits im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander bedeutsam, denn die Freiheit und die Gleichheit der Vertragsparteien vor dem Gesetz sind gleichermaßen wichtig.37

Flume macht die folgenden Ausführungen: „Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach ← 23 | 24 → eigenem Willen. Die Privatautonomie ist ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen.“ Flume beschäftigt sich mit der Privatautonomie als einem Prinzip der Gemeinschaftsordnung. Als Glied der staatlichen Gemeinschaft sei jedes einzelne Rechtssubjekt zu sehen, der Staat dagegen als eine Gemeinschaft von Menschen. Die Selbstbestimmung des einzelnen sei nach dem Grundgesetz auch im Hinblick auf die Gemeinschaft unabdingbar, weil ohne die Selbstbestimmung des einzelnen eine Gemeinschaft, wie sie vom Grundgesetz gewollt ist, nicht gegeben wäre. Da es sich bei der Privatautonomie um die Gestaltung von Rechtsverhältnissen handele, sei es selbstverständlich, dass Inhalt und Grenzen der Privatautonomie durch die Rechtsordnung bestimmt werden. Die Privatautonomie und im Besonderen die Vertragsfreiheit erforderten begrifflich die Rechtsordnung als Korrelat.38

Details

Seiten
236
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631731390
ISBN (ePUB)
9783631731406
ISBN (MOBI)
9783631731413
ISBN (Hardcover)
9783631731253
DOI
10.3726/b11608
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juli)
Schlagworte
Gestörte Vertragsparität Rechtsetzungspraxis Zeitgeschichte Materialisierung Wissenschaftsgeschichte Privatautonomie
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 236 S.

Biographische Angaben

Julia Christine Klix (Autor:in)

Julia Christine Klix studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Guildford, Großbritannien. Sie wurde an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg promoviert.

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Titel: Privatrechtstheorie und Wirtschaft von 1967 bis 1982
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