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Sittenwidriges Informationsverhalten

Die Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt

von Feyko Conring (Autor:in)
©2017 Dissertation XII, 286 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor befasst sich mit der Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt. Ein Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen zeigt, dass Schadensersatzansprüche von Anlegern oftmals allein auf § 826 BGB gestützt werden können. Im Fokus der Untersuchung steht daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Informationsverhalten sittenwidrig ist. Sie wird dahingehend beantwortet, dass aus den guten Sitten im Sinne von § 826 BGB die Pflicht folgt, täuschendes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt zu unterlassen. Im Weiteren werden die Kriterien bestimmt, anhand derer die Eignung zur Irrtumserregung zu beurteilen ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Ziel der Untersuchung und Eingrenzung des Themas
  • B. Zeitgeschichtliche Entwicklung der Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt
  • C. Gang der Untersuchung
  • Kapitel 1: Das Börsengeschäft am regulierten Wertpapiermarkt
  • A. Der regulierte Wertpapiermarkt als Teil des Kapitalmarkts
  • I. Kapitalmarkt
  • II. Sekundärmarkt
  • III. Regulierter Wertpapiermarkt
  • B. Die Anleger am regulierten Wertpapiermarkt
  • C. Die Wertpapiertransaktion am regulierten Markt
  • I. Kommissionsgeschäft
  • II. Festpreisgeschäft
  • D. Die Preisbildung am regulierten Wertpapiermarkt
  • E. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 2: Informationen und Informationsverhalten am regulierten Wertpapiermarkt
  • A. Die Bedeutung von Informationen für Anleger am regulierten Wertpapiermarkt
  • B. Informationsakteure
  • I. Wertpapieremittenten, Organmitglieder und andere Informationsakteure
  • II. Weitergabe und Weiterverwendung von Informationen
  • III. Informationsverhalten von Organmitgliedern
  • C. Informationsverhalten
  • D. Die Informationsverarbeitung am regulierten Wertpapiermarkt
  • E. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 3: Fehlerhaftes Informationsverhalten am regulierten Wertpapiermarkt
  • A. Fälle
  • B. Anreize für fehlerhaftes Informationsverhalten
  • C. Tatsächliche Folgen fehlerhaften Informationsverhaltens
  • D. Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit
  • I. Personeller Maßstab
  • II. Sachlicher Maßstab
  • 1. Die Offenlegung von Informationen
  • a) Tatsachen
  • b) Werturteile
  • c) Prognosen
  • d) Gerüchte
  • 2. Die unterlassene Offenlegung von Informationen
  • E. Mittel zur Sicherstellung ordnungsgemäßen Informationsverhaltens
  • F. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 4: Vertragliche und vertragsähnliche Haftung
  • A. Vertragliche Haftung
  • I. § 280 I BGB
  • II. §§ 453 I, 437 Nr. 3 BGB
  • B. Vertragsähnliche Haftung
  • I. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
  • II. §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB
  • C. Die Ausweitung der Haftung durch die Rechtsprechung
  • I. Konkludenter Vertragsschluss durch Auskunfterteilung
  • II. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • III. Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne
  • IV. Drittschadensliquidation
  • D. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 5: Außervertragliche Haftung
  • A. Europarechtliche Haftungsvorgaben
  • B. Spezialgesetzliche Haftung
  • I. § 323 I 3 HGB
  • II. Art. 35a I VO (EG) Nr. 1060/2009
  • III. §§ 21 ff. WpPG
  • IV. § 306 KAGB
  • V. §§ 37b, 37c WpHG
  • VI. §§ 12 f. WpÜG
  • VII. § 117 I 2 AktG
  • VIII. § 9 UWG
  • C. Deliktische Haftung nach dem BGB
  • I. § 823 I BGB
  • II. § 823 II BGB
  • 1. § 15 I-IV WpHG a.F.
  • 2. Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • 3. § 20a WpHG a.F.
  • 4. Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • 5. § 400 I Nr. 1 AktG
  • 6. Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens
  • 7. Zusammenfassung
  • III. § 824 BGB
  • IV. § 839a BGB
  • V. § 826 BGB (Überblick)
  • D. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
  • E. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 6: Grundfragen des Sittenwidrigkeitsurteils nach § 826 BGB
  • A. Der Begriff der guten Sitten
  • B. Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstoß
  • I. Gute Sitten und gesetzliche Wertungen
  • II. Gute Sitten, gesetzliche Wertungen und Organwalterstellung
  • 1. Gesetzliche Pflichten der juristischen Person
  • 2. Gesetzliche Pflichten von Organwaltern
  • C. Die Personenabhängigkeit des Sittenwidrigkeitsurteils
  • I. Anspruchssteller und Sittenwidrigkeitsurteil
  • II. Anspruchsgegner und Sittenwidrigkeitsurteil
  • D. Subjektive Sittenwidrigkeitsvoraussetzungen
  • I. Kenntnis der sittenwidrigkeitsbegründenden Umstände
  • II. Verwerflichkeit der Beweggründe
  • E. Der Ausschluss der Sittenwidrigkeit
  • I. Pflichtenkollision
  • II. Schutz von Unternehmensinteressen
  • F. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 7: Sittenwidriges Informationsverhalten i.S.v. § 826 BGB
  • A. Vertragsbezogenes Informationsverhalten
  • B. Nicht vertragsbezogenes Informationsverhalten
  • I. Leichtfertigkeit und Gewissenlosigkeit
  • II. Informationsverhalten gegenüber einer einzelnen Person
  • III. Informationsverhalten gegenüber einer Mehrzahl von Personen
  • 1. Erstattung von Gutachten
  • 2. Erstellung von Bilanzen und Erteilung von Testaten
  • 3. Ausstellung von Arbeitszeugnissen
  • 4. Sonstige Fälle
  • IV. Informationsverhalten gegenüber der Öffentlichkeit
  • C. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 8: Sittenwidriges Informationsverhalten i.S.v. § 826 BGB gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt
  • A. Geltung der Pflichten, die sich hinsichtlich anderer Fälle nicht vertragsbezogenen Informationsverhaltens aus den guten Sitten ergeben
  • B. Spezielle Pflichten hinsichtlich des Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt
  • I. Rechtsprechung
  • 1. Informationsakteure auf Seiten des Emittenten
  • 2. Sonstige Informationsakteure
  • II. Literatur
  • 1. Subjektive Voraussetzungen
  • a) Offenlegung fehlerhafter Informationen
  • b) Pflichtwidrig unterlassene Offenlegung von Informationen
  • 2. Eignung zur Irrtumserregung
  • 3. Andere Kriterien
  • C. Die aus den guten Sitten folgende Pflicht zur Unterlassung täuschenden Informationsverhaltens
  • I. Herleitung
  • 1. Verfassungsrechtliche Wertungen
  • a) Grundrechte der Anleger
  • b) Grundrechte der Informationsakteure
  • c) Grundrechte Dritter
  • d) Folgerungen
  • 2. Einfachgesetzliche Wertungen
  • 3. Fazit
  • II. Beurteilung des täuschenden Charakters eines Informationsverhaltens
  • 1. Personeller Maßstab
  • 2. Sachlicher Maßstab
  • 3. Zeitlicher Maßstab
  • III. Geltung der Pflicht auch für andere Fälle nicht vertragsbezogenen Informationsverhaltens
  • D. Die Notwendigkeit spezialgesetzlicher Regelung de lege ferenda
  • E. Zwischenergebnisse
  • Kapitel 9: Ergebnisse der Untersuchung
  • Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Einführung

Informationen sind für Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren von grundlegender Bedeutung. Anleger stützen ihre Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen in der Regel auf bestimmte Informationen oder vertrauen darauf, dass sämtliche relevanten Informationen bereits Eingang in den Börsenpreis gefunden haben, zu dem sie Wertpapiere erwerben oder veräußern. Deshalb können Anleger im Falle eines fehlerhaften Informationsverhaltens, wenn also fehlerhafte Informationen offengelegt werden oder die Offenlegung von Informationen pflichtwidrig unterlassen wird, Schäden erleiden. Die Schäden der einzelnen Anleger können gering sein. Der durch ein fehlerhaftes Informationsverhalten verursachte Gesamtschaden bewegt sich allerdings schnell im Millionenbereich.1

Wenn zwischen geschädigten Anlegern und Informationsakteuren keine vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehungen bestehen, was am regulierten Wertpapiermarkt die Regel ist, kommt wegen des fehlerhaften Informationsverhaltens nur eine außervertragliche Haftung in Betracht. Insofern existieren einige spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen, doch fehlt bislang ein in sich geschlossenes Haftungskonzept. Die einzige Anspruchsgrundlage, die in sämtlichen Fällen fehlerhaften Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt einschlägig sein kann, ist § 826 BGB. Zur Verdeutlichung des Untersuchungsgegenstands dieser Arbeit seien drei Fälle genannt, in denen sich die Frage nach einer Haftung, insbesondere gemäß § 826 BGB, stellt:

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft veröffentlichen eine fehlerhafte Erklärung zum Corporate Governance-Kodex (§ 161 AktG). Unter Zugrundelegung der fehlerhaften Informationen erwirbt eine Kapitalanlagegesellschaft Aktien der betreffenden Gesellschaft an der Börse. Nachdem bekannt wird, dass die Erklärung zum Corporate Governance-Kodex fehlerhaft war, bricht der Aktienkurs ein. Der Fonds begehrt Ersatz seines durch den Kurssturz erlittenen Verlustes.

Auf einer frei zugänglichen Internetseite wird eine fehlerhafte Aktienanalyse veröffentlicht, die den Kauf einer bestimmten Aktie empfiehlt. Mehrere Anleger folgen dieser Empfehlung. Kurze Zeit später wird über das Vermögen der betreffenden Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger, die ihre Entscheidungen auf die fehlerhafte Aktienanalyse gestützt haben, machen daraufhin Schadensersatzansprüche gegen deren Ersteller geltend. ← 1 | 2 →

Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft verneint in einem Zeitungsinterview die zu jenem Zeitpunkt tatsächlich bereits bestehende Absicht zur „feindlichen Übernahme“ einer anderen Aktiengesellschaft. Kurze Zeit später wird die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gem. § 10 WpÜG veröffentlicht, woraufhin der Aktienkurs der Übernahmekandidatin stark ansteigt. Anleger, die im Zeitfenster zwischen Veröffentlichung des Interviews und Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots Aktien der Übernahmekandidatin verkauft haben, möchten ihre durch den vorzeitigen Verkauf erlittenen Verluste vom Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft ersetzt verlangen.

Haben Anleger am regulierten Wertpapiermarkt, die durch ein fehlerhaftes Informationsverhalten geschädigt werden, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden, wird dadurch nicht nur die individuelle Schadenskompensation sichergestellt, sondern zugleich ein Anreiz zur Vermeidung fehlerhaften Informationsverhaltens gesetzt. Ein solcher Anreiz ist sinnvoll, denn für Anleger sind selbstverständlich nur zum richtigen Zeitpunkt offengelegte, zutreffende Informationen von Nutzen. Auch gesetzliche Informationspflichten können nur dann einen Beitrag zur Gewährleistung informierter Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen leisten, wenn sie ordnungsgemäß erfüllt werden.

Das Wissen um die Ersatzfähigkeit von Schäden, die durch ein fehlerhaftes Informationsverhalten verursacht werden, stärkt außerdem das Vertrauen2 der Anleger in die Ordnungsmäßigkeit des Informationsverhaltens. Dieses ist für die Funktionsfähigkeit regulierter Wertpapiermärkte von grundlegender Bedeutung. Misstrauen die Anleger nämlich der Ordnungsmäßigkeit des Informationsverhaltens, kann dies zu Preisabschlägen führen, das Fernbleiben oder den Rückzug von Anlegern vom regulierten Wertpapiermarkt und im schlimmsten Fall sogar einen vollständigen Zusammenbruch des Wertpapierhandels zur Folge haben.3

A.  Ziel der Untersuchung und Eingrenzung des Themas

Die vorliegende Arbeit verfolgt ein doppeltes Ziel: Zum einen ist generell nach den zivilrechtlichen Ansprüchen zu fragen, die für Anleger am regulierten Wertpapiermarkt im Falle eines fehlerhaften Informationsverhaltens in Betracht kommen. Der entsprechende Überblick über die spezialgesetzlichen und sonstigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergibt, dass häufig nur der Weg Erfolg verspricht, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB geltend zu machen. Insofern kommt es neben dem Nachweis von Schädigungsvorsatz entscheidend vor allem darauf an, ob das schadensursächliche fehlerhafte Informationsverhalten sittenwidrig ist. ← 2 | 3 → Zum anderen gelangt daher der Maßstab der Sittenwidrigkeit in den Fokus der vorliegenden Arbeit: Es ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die Offenlegung fehlerhafter Informationen oder die pflichtwidrig unterlassene Offenlegung von Informationen gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB ist.4

Aus der zuletzt genannten Fragestellung folgt eine personelle und sachliche Einschränkung der Untersuchung. In personeller Hinsicht beschränkt sie sich auf die Sittenwidrigkeit eines fehlerhaften Informationsverhaltens im Verhältnis zu den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt.5 Sofern durch ein fehlerhaftes Informationsverhalten neben den Anlegern oder ausschließlich andere Personen6 geschädigt werden, ist der Maßstab zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit unter Umständen ein anderer. In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Untersuchung auf ein Informationsverhalten, das am regulierten Markt deutscher Börsen gehandelte Wertpapiere betrifft. Die Beschränkung auf Wertpapiere ist wegen der Besonderheiten dieses Handelsguts erforderlich, die Beschränkung auf den Sekundärmarkt erfolgt wegen der strukturellen Unterschiede zwischen Primär- und Sekundärmarkt, und durch die Beschränkung auf den regulierten Markt wird den Besonderheiten börslicher Wertpapiergeschäfte Rechnung getragen. Zudem beschränkt sich die Untersuchung in sachlicher Hinsicht auf Fälle eines fehlerhaften Informationsverhaltens, das von der Gesamtheit der Anleger am regulierten Wertpapiermarkt zur Kenntnis genommen werden kann. Ein solches Informationsverhalten kann hinsichtlich bestimmten Personen der Erfüllung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten dienen, wie z.B. im Fall eines sog. solicited rating; den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt gegenüber handelt es sich jedoch generell um ein außervertragliches Informationsverhalten7. Nicht Gegenstand der Untersuchung ist somit die Frage, unter welchen ← 3 | 4 → Voraussetzungen ein fehlerhaftes Informationsverhalten sittenwidrig ist, das der Erfüllung gegenüber einzelnen Anlegern bestehender vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten dient und das von der Gesamtheit der Anleger am regulierten Wertpapiermarkt nicht zur Kenntnis genommen werden kann.

Die nachfolgende Untersuchung behandelt aufgrund ihrer thematischen Begrenzung verschiedene Fragen nicht, die sich im Zusammenhang mit der Haftung von Informationsakteuren wegen eines fehlerhaften Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt stellen. Zur Verdeutlichung des Kontextes sollen jedoch die wesentlichen dieser Fragen nunmehr kurz aufgegriffen werden.

Zwei viel diskutierte Fragen sind, wie der Schaden zu bestimmen ist8 und welche Anforderungen an den Kausalzusammenhang zu stellen sind9. Für die Schadensermittlung muss festgestellt werden, in welcher Lage sich der konkrete Anleger ohne das fehlerhafte Informationsverhalten befände, wie er sich also dann (hypothetisch) verhalten hätte. Anleger könnten in diesem Falle Wertpapiertransaktionen zu denselben Konditionen, zu anderen Konditionen oder überhaupt nicht vorgenommen haben. Der Kausalzusammenhang muss grundsätzlich zwischen fehlerhaftem Informationsverhalten und geltend gemachtem Schaden bestehen.10 Notwendig ← 4 | 5 → für die Feststellung des Kausalzusammenhangs ist neben einer naturgesetzlichen (Äquivalenztheorie) eine wertende (Adäquanztheorie und Schutzzweckzusammenhang) – grundsätzlich einzelfallbezogene – Betrachtung.

Handelt es sich bei den Anlegern, die durch ein fehlerhaftes Informationsverhalten geschädigt wurden, um Aktionäre und ist Anspruchsgegnerin die „eigene“ Aktiengesellschaft, stellt sich die Frage, inwiefern die Gewährung von Schadensersatz gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG), mithin gegen das auch europarechtlich verankerte11 Prinzip der Kapitalerhaltung verstößt.12 Im Falle eines solchen Verstoßes bedarf einer Klärung, wie der zugrunde liegende Konflikt zwischen Gläubiger- und Anlegerschutz13 aufzulösen ist.14 In der Literatur wurde darüber hinaus wiederholt die Frage aufgeworfen, ob Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen die „eigene“ Aktiengesellschaft durch die Lehre vom fehlerhaften Verband beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.15

Problembehaftet ist auch, vor allem aufgrund der zum Teil erheblichen Diskrepanz zwischen individuellen Rechtsverfolgungskosten und individueller Schadenshöhe („Streuschadensproblematik“), die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche von Anlegern wegen eines fehlerhaften Informationsverhaltens.16 Durch das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen ← 5 | 6 → Streitigkeiten (KapMuG) soll Anlegern die gerichtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche erleichtert werden, indem die Klärung bestimmter Sach- und Rechtsfragen im Rahmen eines Musterverfahrens mit bindender Wirkung für eine Mehrzahl von Prozessen ermöglicht wird. Zu den von § 1 I Nr. 1 KapMuG erfassten Schadensersatzansprüchen gehören, obwohl sie in der beispielhaften Aufzählung in der Begründung zum Regierungsentwurf des KapMuG17 nicht ausdrücklich erwähnt werden, auch Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB.18 Bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 3 I KapMuG) kann die Sittenwidrigkeit eines fehlerhaften Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt somit im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden. Aufgrund der notwendigen Bedeutung des Feststellungsziels für andere Rechtsstreitigkeiten (§§ 3 I Nr. 3, 2 III 2 KapMuG) ist dies allerdings nur dann möglich, wenn die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens einheitlich für eine Mehrzahl von Anspruchsstellern beurteilt werden kann19.

B.  Zeitgeschichtliche Entwicklung der Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt

Im Jahre 2002 bezeichnete Fleischer in seinem Gutachten für den 64. Deutschen Juristentag das Fehlen einer Informationshaftung als eines der unbewältigten strukturellen Probleme des Kapitalmarktrechts.20 Drei Jahre später konstatierte er, dass sich das Recht der Kapitalmarktinformationshaftung noch immer im Werden befinde.21 Dennoch lassen sich seit dem Beginn des 21. Jahrhunderts vielfältige Bemühungen zur Reform und Weiterentwicklung dieser Haftung feststellen. Die praktische Relevanz von § 826 BGB als Grundlage für Schadensersatzansprüche in Fällen eines fehlerhaften Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt nimmt mit zunehmender Anzahl spezieller Haftungstatbestände ab. Deshalb sind im Folgenden überblicksartig die wesentlichen diesbezüglichen Entwicklungen der letzten Jahre darzustellen.

So empfahl die Regierungskommission Corporate Governance im Juli 2001 in ihrem Abschlussbericht unter dem Vorbehalt weiterer wissenschaftlicher und rechtspolitischer Erörterung die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften für vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformationen über die Verhältnisse der Gesellschaft, unabhängig davon, ob es sich um gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige ← 6 | 7 → Verlautbarungen handelt.22 Durch Art. 2 Nr. 24 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland vom 21. Juni 200223 wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2002 die § 37b und § 37c in das WpHG eingefügt. Damit wurden erstmals spezialgesetzliche Grundlagen für Schadensersatzansprüche von Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt in bestimmten Fällen fehlerhaften Informationsverhaltens geschaffen, namentlich für den Fall der unterlassenen unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen sowie für den Fall der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen. Kurze Zeit danach sprach sich der 64. Deutsche Juristentag im September 2002 dafür aus, dass Emittenten sowie „verantwortliche Organmitglieder“ bei Offenlegung fehlerhafter Informationen zivilrechtlich haftbar sein sollten, unabhängig davon, ob die Offenlegung der Informationen freiwillig erfolgt oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.24

Der Bericht der hochrangigen Gruppe von Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in Europa vom November 2002 empfahl die Einführung einer EU-rechtlich verankerten, grundsätzlich kollektiven Haftung der Mitglieder von Leitungs- und Verwaltungsorganen für den Fall der Fehlerhaftigkeit von Unternehmensabschlüssen und von Erklärungen über die Finanzlage des Unternehmens sowie über zentrale nicht finanzielle Daten.25 Dieser Vorschlag wurde von der EU-Kommission im Jahre 2003 aufgegriffen. Sie führte in einer Mitteilung an den Rat und das europäische Parlament aus, dass die Bestätigung der kollektiven Verantwortung aller Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans für den Jahresabschluss und alle anderen wesentlichen Erklärungen durch EU-Recht einen rasch realisierbaren Schritt darstelle.26 Der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss war demgegenüber in einer im Dezember 2003 verabschiedeten Stellungnahme der Auffassung, dass die Verantwortung der Direktoren gemäß dem Subsidiaritätsprinzip von jedem Mitgliedstaat selbst geregelt werden müsse.27 ← 7 | 8 →

Der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25. Februar 200328 beschäftigt sich in Punkt 2 mit der Einführung einer persönlichen Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber Anlegern in Fällen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Falschinformation des Kapitalmarktes. Dort heißt es u.a., dass geprüft werde, „inwieweit Schadensersatzansprüche nicht nur bei falschen oder unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen, sondern auch bei anderen Falschinformationen […] eingeräumt werden sollten“.

Das Bundesfinanzministerium legte dann im Jahre 2004 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Haftung für falsche Kapitalmarktinformationen vor.29 Durch dieses Gesetz sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland erhöht werden, unter anderem durch Maßnahmen zur Stärkung des Anlegervertrauens in die Kapitalmärkte.30 Der Gesetzentwurf sah eine Erweiterung der Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt in sachlicher sowie in persönlicher Hinsicht vor. Der in § 37a I des Entwurfs vorgesehene, den Emittenten betreffende Haftungstatbestand erfasste die Offenlegung fehlerhafter Angaben über Umstände, die für die Bewertung eines an der Börse zum Handel zugelassenen Finanzinstruments erheblich sind und das Verschweigen ebensolcher Umstände unter Verstoß gegen bestehende gesetzliche Vorschriften. Für mündliche Erklärungen sah der Entwurf eine Beschränkung der Haftung auf Ansprachen und Auskünfte im Rahmen von Hauptversammlungen oder vom Emittenten veranlassten Informationsveranstaltungen vor. Diese Haftung wurde durch § 37a II des Entwurfs auf Organmitglieder des Emittenten erstreckt. Voraussetzung für die Haftung von Organwaltern31 sollte nach dem Gesetzentwurf ein fehlerhaftes Informationsverhalten „als Organmitglied“ sein. § 37a II 2 des Entwurfs sah darüber hinaus die Haftung von Organwaltern wegen eines fehlerhaften Informationsverhaltens „ihres“ Organs vor sowie die Haftung einzelner Organmitglieder oder Angestellter des Emittenten für den Fall einer Verletzung von Kontrollpflichten. Durch eine Expertenanhörung am 29. Oktober 2004 wurde erkennbar, dass vor Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch eine Vielzahl offener Fragen zu klären war.32 Wissenschaft33 und Praxis34 sahen den ← 8 | 9 → vorgelegten Gesetzentwurf vor allem wegen der darin vorgesehenen Einführung einer Außenhaftung von Organwaltern überwiegend kritisch. Schließlich wurde der Diskussionsentwurf vom Bundesfinanzministerium noch im selben Jahr „zurückgezogen“.35

Mit Art. 35a Verordnung (EG) Nr. 1060/200936 wurde im Jahr 2013 schließlich erstmals eine europäische Haftungsgrundlage geschaffen, die in bestimmten Fällen eines fehlerhaften Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt einschlägig ist. Auf diese Anspruchsgrundlage können unter anderem Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Ratingagenturen wegen fehlerhafter Ratings gestützt werden, sofern ursächlich für die Fehlerhaftigkeit des Ratings eine in Anhang III der Verordnung aufgeführte Zuwiderhandlung ist.37

Wie aus dem Vorhergehenden ersichtlich, verliefen die meisten Bemühungen zur Weiterentwicklung der Haftung von Informationsakteuren gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt im Sande. Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen, auf die in bestimmten Fällen fehlerhaften Informationsverhaltens Schadensersatzansprüche von Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt gestützt werden können, wurden auf nationaler Ebene einzig in Form der §§ 37b, c WpHG und auf europäischer Ebene ausschließlich in Gestalt von Art. 35a Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffen. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, welche die Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt umfassend regelt, ist ursächlich für die Bedeutung von § 826 BGB als Anspruchsgrundlage in solchen Fällen. Zwar sprach sich Fleischer schon im Jahre 2003 für die Einführung eines generalklauselartigen Haftungstatbestands aus, der „alle wesentlichen Falschinformationen erfasst, mit anderen Worten: eine kapitalmarktrechtliche Version des § 123 Abs. 1 BGB“ ist.38 Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass ein solcher Haftungstatbestand in absehbarer Zeit auf nationaler oder europäischer Ebene geschaffen wird. Deshalb ist in Fällen eines fehlerhaften Informationsverhaltens § 826 BGB auch weiterhin vielfach die einzige gesetzliche Grundlage für Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger. ← 9 | 10 →

C.  Gang der Untersuchung

Zunächst sind die Charakteristika des Börsengeschäfts am regulierten Markt darzustellen (Kapitel 1). Diese sind sowohl bei Beurteilung der Frage, auf welche Grundlagen Anleger am regulierten Wertpapiermarkt im Falle eines fehlerhaften Informationsverhaltens ihre Schadensersatzansprüche stützen können, als auch bei Ermittlung der Pflichten, die sich hinsichtlich des Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt aus den guten Sitten i.S.v. § 826 BGB ergeben, zu berücksichtigen.

Gegenstand von Kapitel 2 ist neben der Frage, welche Bedeutung Informationen für die Entscheidungen der Anleger am regulierten Wertpapiermarkt haben, der Informationsakteur als potentieller Adressat von Schadensersatzansprüchen. In letzterem Zusammenhang ist vor allem die Frage zu behandeln, um wessen Informationsverhalten es sich bei einer Weitergabe oder Weiterverwendung von Informationen handelt. Zudem ist auf das Informationsverhalten einzugehen, das im Falle seiner Fehlerhaftigkeit haftungsbegründend sein kann, sowie auf die Informationsverarbeitung am regulierten Wertpapiermarkt.

Kapitel 3 befasst sich mit dem fehlerhaften Informationsverhalten am regulierten Wertpapiermarkt. Zentraler Gegenstand dieses Kapitels ist die Entwicklung der Maßstäbe, anhand derer die Fehlerhaftigkeit eines Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt zu beurteilen ist. Diese Frage ist von substanzieller Bedeutung, da Informationsakteure wegen ihres Informationsverhaltens nur im Falle von dessen Fehlerhaftigkeit gegenüber Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt haftbar sein können. Insbesondere kann nur ein fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB sein.

In Kapitel 4 wird untersucht, ob Anleger am regulierten Wertpapiermarkt im Falle eines fehlerhaften Informationsverhaltens gegen den jeweiligen Informationsakteur vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Sofern dies der Fall ist, sind die Wertungen der jeweiligen Anspruchsgrundlagen unter Umständen bei Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, welche Pflichten sich hinsichtlich des Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt aus den guten Sitten i.S.v. § 826 BGB ergeben (dazu Kapitel 6–8).

Kapitel 5 wendet sich der außervertraglichen Haftung von Informationsakteuren gegenüber Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt im Falle eines fehlerhaften Informationsverhaltens zu. Neben der Frage, ob diesbezüglich europarechtliche Vorgaben bestehen, wird untersucht, ob in solchen Fällen Schadensersatzansprüche von Anlegern auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden können. In Betracht kommen § 323 I 3 HGB, Art. 35a I VO (EG) Nr. 1060/2009, §§ 21 ff. WpPG, § 306 KAGB, §§ 37b, 37c WpHG, §§ 12 f. WpÜG, § 117 I 2 AktG und § 9 UWG. Daneben ist zu untersuchen, ob allgemeine deliktische Ansprüche und bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. ← 10 | 11 →

Kapitel 6 geht auf grundlegende Fragen ein, die sich bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines fehlerhaften Informationsverhaltens stellen. Zunächst wird dargelegt, wie der Begriff der guten Sitten i.S.v. § 826 BGB zu konkretisieren ist. Danach ist zu untersuchen, ob das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes und die Wertungen verletzter Rechtsnormen bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines fehlerhaften Informationsverhaltens zu berücksichtigen sind. Des Weiteren wird erörtert, ob das Sittenwidrigkeitsurteil personenabhängig ist, ob für die Qualifikation eines fehlerhaften Informationsverhaltens als sittenwidrig subjektive Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens bei Vorliegen besonderer Umstände ausgeschlossen ist.

In Kapitel 7 wird analysiert, welche Pflichten sich hinsichtlich eines Informationsverhaltens aus den guten Sitten i.S.v. § 826 BGB ergeben. Dabei wird das Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt zunächst ausgeklammert. Bei der Analyse wird, ausgehend vom Personenkreis, der bei Fehlerhaftigkeit des Informationsverhaltens einen Schaden erleiden kann, zwischen vertragsbezogenem und nicht vertragsbezogenem Informationsverhalten unterschieden.

Darauf aufbauend wird in Kapitel 8 untersucht, welche Pflichten in Bezug auf das Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt aus den guten Sitten folgen, mit anderen Worten: wann ein fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt sittenwidrig ist. Um diese Frage beantworten zu können, wird dort zunächst beleuchtet, welche Pflichten sich nach Ansicht von Rechtsprechung und Literatur insofern aus den guten Sitten i.S.v. § 826 BGB ergeben. Anschließend wird dargelegt, dass sich aus den guten Sitten die Pflicht ergibt, täuschendes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt zu unterlassen. Das wirft die Frage auf, anhand welchen Maßstabs der täuschende Charakter eines solchen Informationsverhaltens zu beurteilen ist. Darüber hinaus wird untersucht, ob sich aus den guten Sitten eine generelle Pflicht zur Unterlassung täuschenden nicht vertragsbezogenen Informationsverhaltens ergibt. Abschließend wird die Frage aufgeworfen, ob de lege ferenda eine spezialgesetzliche Regelung der Haftung wegen täuschenden Informationsverhaltens gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt erforderlich ist. ← 11 | 12 →


1 Erleiden wegen eines fehlerhaften Informationsverhaltens z.B. sämtliche Personen, die während eines Handelstages Aktien eines bestimmten Emittenten veräußern einen Schaden i.H.v. 1 €, beträgt der Gesamtschaden bei einem Tagesumsatz von 1 Mio. Aktien bereits 1 Mio. €. Siehe auch die Beispiele bei Veil, ZHR 167 (2003), 365 (372 f.).

2 Zur Bedeutung von Vertrauen am Finanzmarkt siehe z.B. Mülbert/Sajnovits, ZfPW 2016, 1 (14 f., 23 f.).

3 Grundlegend zur Möglichkeit eines Marktversagens infolge des Bestehens von Informationsasymmetrien: Akerlof, The Quarterly Journal of Economics, Vol. 84 (1970), S. 488 ff.

4 Der Vorsitzende Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig hat diese zentrale Frage mit folgenden Worten treffend auf den Punkt gebracht: „Möglicherweise ist die Porsche-Strategie damals schlitzohrig gewesen. Aber war sie tatsächlich auch sittenwidrig?“, zitiert nach Läsker, Schlitzohrig oder sittenwidrig?, Süddeutsche Zeitung v. 30. Juli 2014, S. 17.

5 Mit der Haftung für ein fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am Sekundärmarkt für nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen befassen sich Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519 ff.

6 Zu denken ist insbesondere an Gläubiger, die nicht zur Gruppe der Anleger gehören, z.B. Arbeitnehmer, Lieferanten oder Kunden.

Details

Seiten
XII, 286
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631732182
ISBN (ePUB)
9783631732199
ISBN (MOBI)
9783631732205
ISBN (Hardcover)
9783631732175
DOI
10.3726/b11635
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Oktober)
Schlagworte
Außervertragliche Haftung § 826 BGB Gute Sitten Anlegerschutz Kapitalmarkt Sekundärmarkt Sittenwidrigkeitsurteil Deliktsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XII, 286 S.

Biographische Angaben

Feyko Conring (Autor:in)

Feyko Conring schloss das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth ab. Anschließend war er dort als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht tätig.

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Titel: Sittenwidriges Informationsverhalten
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