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Daten in der Erbmasse

Der digitale Nachlass zwischen Erbgang und Rechtsdurchsetzung

von Michael Thiesen (Autor:in)
©2017 Dissertation XL, 245 Seiten

Zusammenfassung

Die Bedeutung des digitalen Nachlasses ist in der digitalisierten Welt nicht zu unterschätzen. Dieses Buch untersucht die verschiedenen rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Vererblichkeit von Daten nach geltendem Recht stellen und führt diese einer einheitlichen Lösung zu, die insbesondere dem Willen des Erblassers Rechnung trägt. Dabei nehmen vertragsrechtliche und -gestalterische Aspekte einen großen Anteil ein. Aber auch der Datenschutz sowie Tendenzen in der Kommerzialisierung von syntaktischen Daten werden für Lösungsansätze herangezogen. Schließlich findet auch eine Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Rechten wie dem Fernmeldegeheimnis sowie dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers sowie Dritter statt. Auch der Blick über die europäischen Grenzen bleibt nicht aus.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1: Einleitung
  • A. Der digitale Fortschritt als Herausforderung für das Erbrecht
  • I. Altersstruktur der Internetnutzer und wachsende Bedeutung der Informationstechnik in Jugend und Alter
  • II. Die Interessenlage der Beteiligten und ihre grundsätzliche rechtliche Einordnung
  • 1. Interessen des verstorbenen Nutzers und ihre Einordnung
  • a) Die Interessenlage zu Lebzeiten
  • b) Rechtliche Einordnung
  • aa) Erbrechtsgarantie, Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG
  • bb) Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG
  • 2. Interessen von Erben und Angehörigen und ihre Einordnung
  • a) Die Interessenlage im Anschluss an den Erbfall
  • b) Rechtliche Einordnung
  • aa) Das grundrechtliche Eigentums- und Forderungserwerbsrecht des Erben
  • bb) Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes durch die Angehörigen
  • cc) Auswirkungen des einfachen Rechts auf die Nachlassabwicklung
  • 3. Interessen der Provider und ihre Einordnung
  • a) Die Interessenlage im Hinblick auf das Ableben von Nutzern
  • b) Rechtliche Einordnung: Berufsfreiheit und Privatautonomie
  • 4. Die Interessen anderer Hinterbliebener
  • B. Folgerungen und Ausgangsthesen
  • I. Zweifel an der Effizienz der Rechtsordnung
  • II. Einordnung der Interessen nach dem bisherigen Stand
  • III. Gang der Darstellung
  • IV. Zentrale Thesen
  • Kapitel 2: Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
  • A. „Digitaler Nachlass“ als unklarer Begriff
  • B. Erlangung von Informationen als Primärinteresse der Erben
  • C. Daten als Informationsvehikel
  • D. Die Bindung an den Datenträger als Folge der digitalen Speichertechnik
  • E. Die Differenzierung zwischen Offline- und Online-Daten
  • F. Die Nutzerkonten als zentrale Stelle für Online-Daten
  • I. Nutzerkonten
  • II. Providerverträge als Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Internetdiensten
  • III. Die Trennung von Nutzerkonto und Providervertrag
  • 1. Verkauf von Nutzerkonten als Vertragsübernahme
  • 2. Kritik an der Einordnung
  • 3. Die besondere Situation des digitalen Nachlasses
  • 4. Parallele zum Bankkonto
  • 5. Zwischenergebnis
  • G. Sonstige Rechtspositionen im Bereich des Informationsrechts
  • I. Rechte an Domain nicht erfasst
  • II. Urheberrecht nicht erfasst
  • 1. Daten als Werkstücke
  • 2. Vererblichkeit von Urheber- und Nutzungsrechten
  • III. Zwischenergebnis
  • H. Zusammenfassung der Ergebnisse des zweiten Kapitels
  • Kapitel 3: Die Universalsukzession als technologieneutraler Ausgangspunkt für die Behandlung des digitalen Nachlasses
  • A. Der erbrechtliche Vermögensbegriff
  • I. Identität der Gegenstände von Erbschaft und Nachlass
  • II. Vererblichkeit von Rechtspositionen
  • III. Systematische Einschränkungen des Vermögensbegriffs
  • 1. Keine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen
  • 2. Keine Unvererblichkeit
  • IV. § 1922 Abs. 1 BGB als zwingendes Recht
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Die Unvererblichkeit von Rechtspositionen
  • I. Untergang der Rechtsposition als Folge der Unvererblichkeit
  • II. Kriterien für die Unvererblichkeit
  • C. Vertraglich vereinbarte Unvererblichkeit
  • I. Kein Widerspruch zur zwingenden Universalsukzession
  • II. Keine einseitige Einflussnahme auf Vererblichkeit
  • D. Unvererblichkeit kraft Natur der Leistung
  • I. Bedeutung des Vermögenswertes einer Rechtsstellung
  • II. Höchstpersönlichkeit als maßgebliches Kriterium
  • III. Nichtübertragbarkeit nur Indiz für die Höchstpersönlichkeit
  • IV. Zwischenergebnis
  • E. Sonderfall allgemeines und postmortales Persönlichkeitsrecht
  • F. Folgerungen für die weitere Bearbeitung
  • Kapitel 4: Der Eintritt der Erben in die vertraglichen Rechtspositionen des Nutzers
  • A. Die einschlägigen Rechte und ihre Vererblichkeit
  • I. Der Anspruch auf Speicherung und Abrufbarkeit der Daten
  • 1. Inhalt
  • 2. Vertragstypologische Einordnung
  • a) Behandlung der entgeltlichen Speicherung als Mietverhältnis
  • b) Unentgeltliche Dienste und Speicherung von Daten
  • c) Abrufbarkeit als Eigenschaft der Mietsache
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Der Anspruch auf Kontoführung durch den Provider
  • 1. Inhalt
  • 2. Vertragstypologische Einordnung
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Der Anspruch auf Passwortbekanntgabe oder -herausgabe
  • IV. Sonstige Leistungen der Provider
  • V. Die Vererblichkeit der Ansprüche
  • B. Unvererblichkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung
  • I. Unvererblichkeitsklauseln
  • 1. Einbeziehung der Klausel mangels überraschenden Inhalts
  • 2. Eröffnung der Inhaltskontrolle
  • a) Unvererblichkeit als bloß ausgestaltende Bestimmung
  • b) Kritik an der Einordnung
  • c) Kontrollbedürftigkeit als entscheidendes Kriterium
  • d) Kontrollfähigkeit
  • aa) Keine Abweichung von Vorschriften des Mietrechts
  • (1) Miet- und Leihvertragsrecht regelt Vertragsbeendigung
  • (2) Keine Abweichung von mietrechtlichen Vorschriften
  • (3) Keine Abweichung von § 672 S. 1 BGB
  • bb) Keine Abweichung vom Grundsatz der Universalsukzession
  • cc) Keine Abweichung von der Testierfreiheit und § 1937 BGB
  • (1) Testierfreiheit
  • (2) § 1937 BGB
  • (3) Stellungnahme
  • dd) Keine Abweichung vom Grundsatz pacta sunt servanda
  • ee) Keine Abweichung vom Totenfürsorgerecht
  • ff) Befristung als rechtsergänzende Klausel
  • 3. Inhaltskontrolle
  • a) Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten
  • b) Generalklausel, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
  • aa) Mögliche Benachteiligung des ursprünglichen Nutzers
  • bb) Keine Einbeziehung der Erbeninteressen
  • cc) Keine Unangemessenheit
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Gestaltungsklauseln
  • 1. Keine Benachteiligung durch einseitiges Bestimmungsrecht des Nutzers
  • 2. Nachlassmanagement as a service
  • a) Löschanweisung
  • b) Eröffnungsanweisung
  • aa) Anordnung von exklusivem Zugang des postmortalen Kontoverwalters
  • bb) Unwirksamkeit als Verfügung von Todes wegen
  • cc) Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
  • (1) Valutaverhältnis als Schenkung unter Lebenden
  • (2) Schenkung auf den Todesfall
  • (3) Stellungnahme
  • dd) Alternative: Öffnung zusätzlich zu gesetzlichen Erben
  • ee) Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis und Bewertung
  • C. Keine Unvererblichkeit aufgrund höchstpersönlicher Rechtsstellung des Nutzers
  • I. Erreichbarkeit des Vertragszwecks trotz Gläubigerwechsel
  • 1. Keine echte Unmöglichkeit der Leistungserbringung
  • 2. Keine Eingrenzung des Vertragszwecks durch Personalisierung des Nutzerkontos
  • a) Allgemein erbrechtliche Bedenken
  • b) Dienstspezifische Bedenken
  • c) Keine Unzumutbarkeit aufgrund besonderer Vertrauensbeziehung
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Keine Höchstpersönlichkeit der Kontoinhaberschaft
  • a) Vererblichkeit der Girokontoinhaberschaft
  • b) Vergleichbarkeit von Giro- und Providervertrag
  • c) Kontoinhaberschaft als Teil der sachlichen Vermögenssphäre
  • aa) Vorhandener Vermögenswert
  • bb) Neutrale Stellungen anderer Dienstleister als Maßstab
  • (1) Die neutrale Stellung des Zahlungsdienstleisters
  • (2) Die neutrale Stellung der Post bei der Briefzustellung
  • cc) Die neutrale Stellung des Providers
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. Inhaberschaft an den gespeicherten Daten
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Der Einfluss privater Inhalte auf die Vererblichkeit
  • 1. Einsicht in Unterlagen der Stasi nach dem StUG
  • 2. Das Akteneinsichtsrecht des Patienten
  • a) Frühe Rechtsprechung
  • b) Die Rechtslage nach §§ 630f, 630g BGB
  • 3. Übertragung auf den digitalen Nachlass
  • a) Übertragung der Wertungen des StUG
  • b) Übertragung der Wertungen des § 630g Abs. 3 BGB
  • c) Stellungnahme
  • aa) Auslegung der Rechtsposition als Anknüpfungspunkt
  • bb) Einstufung als private Daten
  • cc) Besondere Vergleichbarkeit mit der Situation des digitalen Nachlasses
  • dd) Beachtung erbrechtlicher Vorgaben
  • ee) Bewertung der Höchstpersönlichkeit
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. Kein Einfluss privater Informationen auf die Vererblichkeit
  • a) Gesetzessystematik
  • b) Keine rechtliche Teilung der Rechtsstellung hinsichtlich Vererblichkeit
  • aa) Vertraglicher Anspruch
  • bb) Parallele zur teilweisen Unmöglichkeit
  • cc) Nur teilweise Höchstpersönlichkeit nicht mit Providerrolle vereinbar
  • dd) Andere persönlichkeitsrechtlich relevante Sachverhalte
  • ee) Zwischenergebnis
  • c) Keine Unvererblichkeit durch „Infizierung“ des Kontos
  • aa) Vollständige Sperrung des Kontos wegen „Infizierung“
  • bb) Sortierung durch Treuhänder
  • cc) Zwischenergebnis
  • d) Einfluss von Schweigepflichten
  • aa) Rechtssystematische Einordnung und Folgerungen
  • bb) Keine Unvererblichkeit als Folge der Schweigepflicht
  • (1) Einfluss des Erblasserwillens auf die Vererblichkeit
  • (2) Rechtsnatur der Schweigepflicht
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Anspruch auf Datenherausgabe bei todesbedingter Vertragsbeendigung
  • I. Vertragsbeendigung zu Lebzeiten des Nutzers
  • 1. Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 der Datenschutzgrundverordnung
  • 2. Herausgabeansprüche aus dispositivem Recht
  • 3. Herausgabeansprüche aus Vertrag
  • a) Nachvertragliche Obhuts- und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Daten
  • aa) Die Rechtslage nach Miet- und Leihvertragsrecht
  • bb) Entsprechende Rechtslage bei alternativer vertragstypologischer Einordnung
  • (1) Einordnung als Auftrag oder Geschäftsbesorgung
  • (2) Einordnung als Verwahrungsvertrag
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Wegnahmerecht des Mieters, § 539 Abs. 2 BGB
  • c) Ergänzende Vertragsauslegung
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Vertragsbeendigung durch den Tod des Nutzers
  • 1. Endgültige Entstehung erst durch Vertragsbeendigung
  • 2. Mögliche Ansätze für eine Vorverlegung der Entstehung
  • a) Schadensersatzansprüche wegen Tötung einer Person
  • b) Vorverlegung um eine juristische Sekunde
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Lösung über die ergänzende Vertragsauslegung
  • 4. Aufschiebend befristeter Anspruch
  • a) Funktionelles Äquivalent zum Anspruch auf Abrufbarkeit
  • b) Vergleich zur Vererblichkeit des Anspruchs aus Zweckverfehlungskondiktion
  • c) Vertragliche Natur des Herausgabeanspruchs
  • 5. Vererblichkeit des Anspruchs
  • a) Keine Unvererblichkeit kraft Natur der Leistung
  • b) Einfluss von Unvererblichkeitsvereinbarungen
  • III. Zwischenergebnis
  • E. Hilfsanspruch von Angehörigen auf Auskunft
  • I. Hilfsanspruch aus § 242 BGB
  • II. §§ 22 S. 3 KUG, 60 Abs. 1 UrhG analog
  • III. § 630g Abs. 3 S. 2 BGB analog
  • IV. Hilfsanspruch direkt aus postmortalem Persönlichkeitsrecht
  • V. Zwischenergebnis
  • F. Zusammenfassung – Möglichkeiten der Hinterbliebenen für den Umgang mit dem digitalen Nachlass aus erbrechtlicher Perspektive
  • G. Bewertung der Ergebnisse im Lichte der Ausgangsfrage
  • Kapitel 5: Der Eintritt der Erben in datenschutzrechtliche Befugnisse des Nutzers
  • A. Einschlägige Befugnisse des Nutzers als Betroffenem
  • I. Auskunftsanspruch, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG
  • 1. Aufdecken unbekannter Nutzerkonten
  • 2. Auskunft bei Gewissheit über Nutzerkonten
  • II. Löschungsanspruch, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BDSG
  • III. Ansprüche aus der europäischen Datenschutzgrundverordnung
  • B. Postmortale Anwendbarkeit der Befugnisse
  • I. Kein Schutz von Daten Verstorbener durch die DS-GVO
  • II. Postmortaler Datenschutz in Deutschland
  • 1. Einfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf den postmortalen Datenschutz
  • a) Einschränkende Auslegung des BDSG
  • b) Keine postmortale Erstreckung des Schutzes durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • c) Keine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung zu Lebzeiten
  • 2. Gewährleistung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes
  • a) Kein Schutz einer erweiterten Selbstbestimmung
  • b) Möglichkeit des Schutzes der Menschenwürde auch ohne Datenschutz
  • 3. Auslegung des einfachen Rechts
  • a) Kein Rückschluss aus spezialgesetzlichem Schutz für Daten Verstorbener
  • b) Schutzzweck des BDSG auch auf Verstorbene anwendbar
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Vererblichkeit der datenschutzrechtlichen Befugnisse
  • I. Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Vererblichkeit
  • II. Zwecke der datenschutzrechtlichen Befugnisse
  • 1. Ideelle Zwecke
  • 2. Wirtschaftliche Zwecke
  • a) Auskunft aufgrund datenschutzrechtlicher Schadensersatzvorschriften
  • b) Auskunft aufgrund Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet
  • c) Auskunft über Scoring-Werte
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Folgerungen für die Höchstpersönlichkeit der Rechte
  • 1. Unvererblichkeit aufgrund ideeller Zwecksetzung
  • 2. Kein Schutzdefizit durch Unvererblichkeit
  • 3. Keine rechtlich geschützten, vermögensrechtlichen Interessen der Erben
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Zusammenfassung der Ergebnisse des vierten Kapitels
  • E. Bewertung der Ergebnisse im Lichte der Ausgangsfrage
  • Kapitel 6: Die Vererblichkeit von sonstigen Rechten an syntaktischen Daten
  • A. Unterschiede in den Tendenzen zur Kommerzialisierung von Daten
  • B. Ansätze für Rechte an syntaktischen Daten de lege lata
  • I. Keine Zuweisung syntaktischer Daten durch Datenschutz
  • II. Bloß faktische Ausschließlichkeit durch Geheimnisschutz
  • 1. Schutz syntaktischer Daten
  • 2. Mögliche Auswirkungen auf den digitalen Nachlass
  • 3. Keine ausschließliche Zuweisung durch Geheimnisschutz
  • III. Keine angemessene Zuweisung durch Urheberrecht
  • 1. Schutz von Sammelwerken und Datenbanken
  • a) Gemeinsamkeiten im Hinblick auf den Schutzgegenstand
  • b) Mögliche Auswirkungen auf den digitalen Nachlass
  • c) Keine Zuweisung syntaktischer Daten durch sui generis Datenbankschutz
  • 2. Schutz von Software
  • 3. Keine vollständige Zuweisung durch das Urheberrecht
  • IV. Eigentumsbeziehungen an syntaktischen Daten
  • 1. Keine Sacheigenschaft syntaktischer Daten
  • 2. Gleichbehandlung mit Datenträger
  • a) Behandlung von Verträgen über Standardsoftware
  • b) Bedeutung für den digitalen Nachlass
  • c) Generelle Bedenken
  • d) Folgerungen aus § 950 Abs. 1 S. 1 BGB
  • e) Zwischenergebnis
  • 3. Daten als Früchte oder Nutzungen
  • V. Eigentumsähnliche Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB
  • 1. Bewehrung des Persönlichkeitsrechts
  • a) Recht an den eigenen persönlichen Daten
  • b) Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • c) Nur Schutz semantischer Daten
  • 2. Auswirkungen der Bindung an den Datenträger
  • a) Verletzung des Eigentums am Datenträger
  • b) Ablösung der Daten vom Datenträger
  • aa) Recht am Datenbestand
  • bb) Herrschaft über den eigenen E-Mail-Account
  • cc) Mehrwert für die Behandlung des digitalen Nachlasses
  • dd) Stellungnahme
  • 3. Recht am Gewerbebetrieb
  • 4. Virtuelles Hausrecht und Besitz am Datenbestand
  • 5. Keine Rückschlüsse aus § 823 Abs. 1 BGB möglich
  • VI. Möglichkeiten für eine analoge Anwendung von § 903 BGB
  • 1. Folgerung einer planwidrigen Regelungslücke aus §§ 202a, 303a StGB
  • a) Strafrecht als Modell für zivilrechtliche Datenrechte
  • b) Schluss vom Strafrecht auf Zivilrecht nicht möglich
  • c) Stellungnahme
  • 2. Zuweisung syntaktischer Daten beim digitalen Nachlass
  • a) Skripturakt als Zuordnungskriterium
  • b) Übertragung auf den digitalen Nachlass
  • c) Kritische Betrachtung des Skripturkriteriums am Beispiel des digitalen Nachlasses
  • aa) Orientierung an § 950 Abs. 1 BGB ungeeignet
  • bb) Skriptur unter Beteiligung mehrerer Personen nicht problemlos erfassbar
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Keine Vergleichbarkeit der Interessenlage
  • 4. Zulässigkeit der richterlichen Rechtsfortbildung
  • 5. Keine analoge Anwendung des § 985 BGB
  • VII. Zwischenergebnis
  • C. Ansätze für den Schutz syntaktischer Daten de lege ferenda
  • I. Recht des Datenerzeugers
  • 1. Inhalt und Rechtfertigung
  • 2. Auswirkungen auf den digitalen Nachlass und Kritik
  • II. Erweiterung des § 90 BGB
  • 1. Erstreckung auf sonstige beherrschbare Gegenstände
  • 2. Gleichstellung geldwerter Immaterialgüter mit Sachen
  • 3. Erweiterung des Sachbegriffs auf Computerdaten
  • III. IT-Daten als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Zusammenfassung der Ergebnisse des sechsten Kapitels
  • E. Bewertung der Ergebnisse im Lichte der Ausgangsfrage
  • Kapitel 7: Das Fernmeldegeheimnis als Hindernis bei der Rechtsdurchsetzung
  • A. Rechtliche Grundlagen des Fernmeldegeheimnisses
  • I. Schutz des verstorbenen Nutzers
  • 1. Verstorbene nicht zur Persönlichkeitsentfaltung im Stande
  • 2. Einfach-rechtliche Erstreckung auf Verstorbene
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Provider ist Adressat des Fernmeldegeheimnisses
  • 1. Provider als Anbieter von Telekommunikationsdiensten
  • a) Erbringung von Telekommunikationsdiensten
  • b) Grundsätzliche Entgeltlichkeit
  • c) Überwiegende Erbringung von Kommunikationsdiensten
  • aa) E-Mail-Dienste
  • bb) Übertragung der Gedanken auf andere Dienste
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Provider als Adressaten des verfassungsrechtlichen Fernmeldegeheimnisses
  • a) Schutzpflichten und mittelbare Grundrechtsbindung
  • b) Erhöhtes Schutzniveau bei Eingriffen privater Telekommunikationsanbieter
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Nachrichten auf Servern vom Fernmeldegeheimnis erfasst
  • B. Kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis
  • I. Erste Sichtweise: Übertragung an Erben als Eingriff
  • 1. Erben sind Dritte im Sinne des Fernmeldegeheimnisses
  • 2. Übertragung an Erben keine geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten
  • 3. Keine Einwilligung der Kommunikationsteilnehmer
  • a) Mögliche Einwilligung des Verstorbenen durch Passworthinterlegung
  • b) Keine wirksame Einwilligung durch Abschluss des Providervertrags
  • c) Sonderfall: Keine wirksame Einwilligung durch AGB
  • d) Keine wirksame Einwilligung durch Absenden der Nachricht
  • e) Zwischenergebnis
  • 4. Keine gesetzliche Ermächtigung
  • a) Erfordernis einer Gesetzesvorschrift
  • b) Konkrete Umsetzung
  • aa) § 1922 Abs. 1 BGB nicht ausreichend
  • bb) Analoge Anwendung von § 39 Abs. 4 S. 2 PostG nicht ausreichend
  • cc) Einführung eines § 88 Abs. 5 TKG
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Bevorzugte Sichtweise: Übertragung ist schon kein Eingriff
  • 1. Rechtfertigung des Eingriffs
  • a) Mögliche Einwilligung durch Providervertrag
  • b) Mögliche Einwilligung durch Absenden
  • aa) Einwilligung gegenüber dem Provider erforderlich
  • bb) Übergang der Verfügungsbefugnis über den Inhalt auf den Empfänger
  • cc) Versenden als konkludente Einwilligung zur Zustellung
  • 2. Übertragung an Erben als geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten
  • a) Rolle in der Konversation nicht ausschlaggebend
  • b) Erfüllung vertraglicher Primärpflichten ist geschäftsmäßige Erbringung
  • c) Erfüllung des Providervertrags an Erben ist geschäftsmäßige Erbringung
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Zusammenfassung der Ergebnisse des siebten Kapitels
  • D. Bewertung der Ergebnisse im Lichte der Ausgangsfrage
  • Kapitel 8: Persönlichkeitsrechte als Hindernisse bei der Rechtsdurchsetzung
  • A. Verhältnis zum Fernmeldegeheimnis
  • B. Postmortaler Datenschutz des Verstorbenen
  • I. Anwendbarkeit und Datenverarbeitung
  • II. Ablehnung einer Übermittlung als Alternative
  • III. Einwilligung
  • IV. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG
  • V. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG als Erlaubnisnorm
  • VI. Abwägung lässt Datenübertragung an Erben zu
  • 1. Abwägungskriterien
  • 2. Vertragserfüllung und Berufsfreiheit des Providers, Art. 12 Abs. 1 GG
  • 3. Zweck der Speicherung erlaubt Erfüllung an Erben
  • VII. Zwischenergebnis
  • C. Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers, Art. 1 Abs. 1 GG
  • I. Schutz gegen Herabwürdigung und Erniedrigung
  • II. Entstellungsschutz als Schutz vor verfälschender Darstellung
  • 1. Negativ verfälschende Darstellungen eines Verstorbenen
  • 2. Selbstbestimmung über das Lebensbild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • a) Schutz vor untergeschobenen Äußerungen
  • b) Veröffentlichungsverbot privater Aufzeichnungen
  • c) Weitere Grenze für die Veröffentlichung wahrer Tatsachen
  • d) Ende des erweiterten Selbstdarstellungsschutzes mit Tod
  • 3. Selbstbestimmung als Teil der Menschenwürde
  • a) Kein Verstoß gegen Selbstbestimmung bei Veröffentlichung von Aufzeichnungen
  • b) Akzeptanz wahrer Tatsachen über den Verstorbenen
  • c) Kein besonderer Schutz des Intimbereichs
  • d) Keine Schutzsteigerung für Minderjährige
  • e) Verletzungsfreie Personengruppen als alternative Lösung
  • f) Bindung an den Willen des Verstorbenen
  • aa) Ausdrücklicher Wille
  • bb) Mutmaßlicher Wille
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Verletzung Persönlichkeitsrechte Dritter
  • I. Persönlichkeitsschutz durch die DS-GVO
  • 1. Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO
  • 2. Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO
  • 3. Rechtliche Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO erfordert Gesetz
  • 4. Erlaubnis der Übertragung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO
  • a) Vertragserfüllung und Berufsfreiheit des Providers, Art. 15 Abs. 1, 16 GrCh
  • b) Nachlassabwicklungsinteressen der Erben
  • aa) Kein Schutz durch Art. 17 S. 1 GrCh
  • bb) Keine Berücksichtigung deutscher Grundrechte
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Keine Beziehung zwischen Drittem und Provider
  • d) Vermittlertätigkeit des Providers führt nicht zu Gefahrsteigerung
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz
  • 1. Allgemeine Rechtfertigungsvoraussetzungen
  • a) § 1922 Abs. 1 BGB als Grundrechtsschranke
  • b) Konkurrierende Rechte der anderen Beteiligten
  • aa) Berufsfreiheit des Providers, Art. 12 Abs. 1 GG
  • bb) Forderungserwerbsrecht, Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG
  • c) Verhältnismäßigkeitsprinzip und Untermaßverbot
  • 2. Abwägung zugunsten der Kontoöffnung und ausreichender Mindestschutz durch DS-GVO
  • III. Zwischenergebnis
  • E. Berufliche und andere Verschwiegenheitspflichten
  • F. Zusammenfassung der Ergebnisse des achten Kapitels
  • G. Bewertung der Ergebnisse im Lichte der Ausgangsfrage
  • Kapitel 9: Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse
  • A. Zum Gegenstand des digitalen Nachlasses
  • B. Zur Vererblichkeit von Providerverträgen und den Rechtspositionen des Erblassers
  • C. Zur Heranziehung des Datenschutzrechts
  • D. Zur Vererblichkeit von sonstigen Rechten an syntaktischen Daten
  • E. Zum Fernmeldegeheimnis als möglichem Durchsetzungshindernis
  • F. Zu Persönlichkeitsrechten als möglichen Durchsetzungshindernissen
  • Kapitel 10: Vorschlag für ein Lösungskonzept und weiterer Forschungsbedarf
  • I. Grundlegende Beantwortung der Ausgangsfrage
  • II. Überarbeitung der Vertragstypologie
  • III. Kodifizierung von Auskunftsansprüchen Angehöriger
  • IV. Ausweitung datenschutzrechtlicher Befugnisse
  • V. Schaffung eines Datensonderrechts
  • VI. Stärkung der Betroffenenrechte
  • 1. Anpassung der AGB-Kontrolle
  • 2. Sortierung der Inhalte
  • 3. Kodifizierung des Nachlassmanagements as a service
  • 4. Ergebnis
  • VII. Weiterer Forschungsbedarf

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Kapitel 1:  Einleitung

A.  Der digitale Fortschritt als Herausforderung für das Erbrecht

I.  Altersstruktur der Internetnutzer und wachsende Bedeutung der Informationstechnik in Jugend und Alter

Das Erbrecht im digitalen Zeitalter war für eine lange Zeit ein vernachlässigter Aspekt der Rechtswissenschaft. Dies änderte sich im Jahr 2005, als erstmals von einem US-amerikanischen Gericht entschieden wurde, dass Eltern Zugriff auf das E-Mail-Konto ihres verstorbenen Kinds bekommen.1 Daraufhin wurden sich deutsche und andere europäische Juristen dieses Problems bewusst. Mit Blick auf die demografischen Statistiken zur Internetnutzung erscheint dies dringend notwendig. In der Altersgruppe von 14–59 Jahren nutzen im Schnitt ca. 96 % das Internet zumindest gelegentlich. Die Internetnutzung in der Altersgruppe ab 60 Jahren liegt nach 4,4 % im Jahr 2000 nunmehr bei ca. 56 %.2 Dadurch tritt eine Internetnutzung auch in besonders todesgefährdeten Altersschichten3 auf.

Begünstigt wird dieser Trend durch die Omnipräsenz der Informationstechnologie im Alltag.4 Nahezu alle Geschäfte des täglichen Lebens können mit Hilfe von Informationstechnologie oder über das Internet abgewickelt werden. Darüber hinaus nutzen bis zu zwei Drittel der Bevölkerung Smartphones, um im Internet zu surfen.5 Ferner ist die moderne Informationstechnik geeignet, das Leben von körperlich eingeschränkten oder älteren Menschen zu erleichtern. Digitale Kommunikation über soziale Medien wird in dieser Altersgruppe zunehmend zur Realität.6 Die entsprechenden Angebote sind jedoch in der Regel erst nach einer vorherigen Registrierung nutzbar. Dies führt dazu, dass nahezu die Hälfte der Internetnutzer auf bis zu fünf Internetseiten registriert ist. Bei gut einem Drittel erhöht sich dieser Wert auf bis zu oder sogar mehr als zwanzig Internetseiten.7 Mehr als 80 % der Deutschen ← 1 | 2 → unterhält ein E-Mail-Konto.8 Aufgrund dieser Umstände entstehen für jeden Nutzer jeweils große Mengen potentiell völlig unterschiedlicher Daten. Diese überleben den Tod des Nutzers und können an unterschiedlichsten Orten gelagert sein.9

In der Konsequenz existieren bei 19 von 20 Todesfällen im Altersbereich bis 60 Jahre digitale Hinterlassenschaften im Internet. In der Altersgruppe ab 60 Jahre gilt dies immerhin für jeden zweiten Todesfall. In der Schweiz sollen in den Jahren 2011/2012 knapp 3000 Nutzer nur des Dienstes Facebook gestorben sein. Weltweit soll es sich um mehr als drei Facebook-Nutzer pro Minute handeln.10 In Deutschland wird mit einem Nutzer pro zwei Minuten gerechnet.11 Schätzungen zufolge sollen 5 % aller Facebook-Konten aufgrund des Todes ihrer Nutzer unerkannt verwaist sein.12 Diese Zahlen vermitteln eine Vorstellung von den Dimensionen, die das Problem um digitale Hinterlassenschaften potentiell annimmt. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Implikationen für das Erbrecht und die digitale Kommunikation ist dringend notwendig.

II.  Die Interessenlage der Beteiligten und ihre grundsätzliche rechtliche Einordnung

Eine solche Auseinandersetzung muss die Interessen der verschiedenen betroffenen Personen berücksichtigen. Auch muss sie den Versuch unternehmen, diese Interessen rechtlich einzuordnen und entsprechend ihres Gewichts in Einklang bringen.

1.  Interessen des verstorbenen Nutzers und ihre Einordnung

a)  Die Interessenlage zu Lebzeiten

Zunächst sind die Interessen des Internetnutzers zu beachten. Diese liegen darin, dass sein zu Lebzeiten gebildeter Wille für das postmortale Schicksal der von oder für ihn geschaffenen Daten auch nach seinem Tod durchgesetzt wird. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass das Internet aufgrund der faktischen Unvergänglichkeit gespeicherter Daten „nicht vergisst“.13 Wenn sich infolge der Internetnutzung immer mehr Daten an zentralen Stellen sammeln, ermöglicht der Zugriff auf diese Sammlungen die Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils. Auch intime Lebensbereiche des Verstorbenen können dadurch ausgeleuchtet werden.14 Dies gilt insbesondere für das private E-Mail-Postfach, das typischerweise für jegliche Art ← 2 | 3 → von Kommunikation genutzt wird und aus diesem Grund einen enormen Informationswert aufweist. Darüber hinaus dient es als Kontaktadresse für Funktionen von Online-Diensten zur Zurücksetzung des Passworts und damit als Schlüssel für den Zugriff auf Nutzerkonten.15

Vor diesem Hintergrund sind viele verschiedene Konstellationen denkbar. Dem Nutzer kann es zunächst gleichgültig sein, was nach seinem Tod mit den Daten geschieht. Genauso vorstellbar ist es, dass ein Nutzer alle oder bestimmte Informationen seinen Hinterbliebenen zukommen lassen möchte. Möglicherweise will er seine digitalen Spuren nach dem Tod auch für die Öffentlichkeit bereithalten. Im Gegensatz kann sich der Nutzer ebenfalls wünschen, dass bestimmte Lebensbereiche oder seine gesamten digitalen Hinterlassenschaften geheim gehalten oder gelöscht werden.

Gemäß seiner Einstellung zu diesem Thema wird der Nutzer versuchen, für die postmortale Preisgabe der jeweiligen Daten vorzusorgen. Die unbeantwortete Frage nach der rechtlichen Bindungswirkung entsprechender Dispositionen führt dabei ebenso zu Rechtsunsicherheit, wie die unterschiedliche Praxis der Diensteanbieter im Fall des Todes eines Nutzers.16 Dieser kann also nicht mit Sicherheit beeinflussen, was nach seinem Tod mit solchen Datensammlungen geschieht.

Als einzige Vorsorgemöglichkeit verbleibt, nicht rechtlich, sondern rein tatsächlich den Zugang zu bestimmten Datensammlungen zu gewähren.17 Aber auch diese Vorgehensweise ist problematisch. Die AGB von Internetdiensten können zum einen das Verbot enthalten, Zugangsdaten an andere Personen weiterzugeben18 oder sie nur aufzuschreiben19. Zum anderen hilft dies ohnehin nur denjenigen Nutzern, die ihren Hinterbliebenen Daten zukommen lassen wollen. Es besteht keine Möglichkeit, den Zugang mit Sicherheit zu verhindern.20 Schließlich birgt die Hinterlegung von Zugangsdaten in letztwilligen Verfügungen, eigenhändigen (digitalen) Vorsorgevollmachten oder bei spezialisierten Internetdiensten rechtliche Risiken und Missbrauchspotential.21 Weniger problematisch stellt sich die Lage lediglich bei notariellen Vorsorgeurkunden dar.22 Allerdings bringt die dadurch geschaffene tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ebenfalls rechtliche Risiken mit sich. Denn ob die ← 3 | 4 → benannten Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfen, richtet sich alleine nach der materiellen Berechtigung an den Inhalten.23

b)  Rechtliche Einordnung

Die so verstandenen Interessen des Nutzers finden rechtliche Unterstützung im Erbrecht, das von Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG gewährleistet wird, sowie im postmortalen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG.

aa)  Erbrechtsgarantie, Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG

Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG garantiert primär das subjektive Recht der Testierfreiheit. Dies ist die Freiheit einer Person, den Übergang ihres Vermögens selbstbestimmt und unabhängig von einer gesetzlichen Erbfolge zu regeln.24 Diese Freiheit umfasst einerseits die Entscheidung über die Einsetzung bestimmter Personen als Erben. Andererseits kann von weiteren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden, die von der Einsetzung als Vermächtnisnehmer bis hin zur Anordnung von Auflagen oder der Testamentsvollstreckung reichen.25 Unterstützt wird die Testierfreiheit durch die erbrechtliche Institutsgarantie in Verbindung mit dem Regelungsvorbehalt in Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Danach muss das einfache Recht die Testierfreiheit unter Zugrundelegung der typischen Interessen eines Erblassers ausgestalten und insbesondere aufrechterhalten.26 Die genaue Ausgestaltung der Stellung des Erblassers ist demnach dem einfachen Recht vorbehalten. Der Kern der Testierfreiheit darf dabei nicht tangiert werden.27

bb)  Postmortaler Persönlichkeitsschutz, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG

Von Bedeutung ist ferner das postmortale Persönlichkeitsrecht. Des­sen Ursprung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sich als Kombinationsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ergibt. Da­nach werden die persönliche Lebenssphäre einer Person, ihre Selbst­bestimmung sowie die Grundbedingungen ihrer Persönlichkeitsentfal­tung geschützt.28 Der Mensch genießt also ein Recht auf Schutz der Privatsphäre. Ihm steht ein gewisser Rückzugsraum zur engeren Le­bensführung zu, in dessen Rahmen Angelegenheiten von Dritten unerörtert bleiben sollen.29 ← 4 | 5 → Darüber hinaus kann er selbst bestimmen, wie sein persönliches Lebens- und Charakterbild dargestellt wird, und sich gegen Angriffe auf seine persönliche Ehre zur Wehr setzen.30 Auf der letztgenannten Garantie basiert das Recht auf in­formationelle Selbstbestimmung. Danach steht die Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Informationen dem Betroffenen zu.31

Beim postmortalen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um die Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die den Tod des Betroffenen „überstehen“. Da die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Tod untergeht, wird es nur noch aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG hergeleitet. Dieses Recht wird damit gerechtfertigt, dass die Persönlichkeit des Menschen nicht mit dem Tod endet, sondern fortbesteht und Gegenstand von Ausbeutung oder Angriffen werden kann. Daher wäre es nicht mit der Menschenwürde vereinbar, dass die Persönlichkeit postmortal nicht geschützt wird.32 Außerdem sind Entscheidungen des Verstorbenen im Bezug auf die eigene Persönlichkeit und die ihn betreffenden persönlichen Informationen zu respektieren. Den zu Lebzeiten des Verstorbenen geäußerten Willensentscheidungen ist damit besondere Bedeutung beizumessen.33 Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist als Ausprägung der Menschenwürde abwägungs- und einschränkungsfeindlich.34

2.  Interessen von Erben und Angehörigen und ihre Einordnung

a)  Die Interessenlage im Anschluss an den Erbfall

Die digitalen Hinterlassenschaften des Erblassers können grob in persönliche und vermögensrelevante Informationen unterteilt werden.35 In entsprechender Weise lassen sich die Interessen der Erben und anderen Hinterbliebenen in emotionale und wirtschaftliche Interessen teilen. Auf der emotionalen Seite wollen sie das Andenken an den Verstorbenen wahren und schützen. Auch die Aufarbeitung eines möglicherweise plötzlichen Todes kann zur Trauerbewältigung beitragen.36 Daher wollen Hinterbliebene möglicherweise in die Internetpräsenz oder Profilseiten des Verstorbenen Einsicht nehmen. Die dort enthaltenen Inhalte können ihnen Aufschluss über den Tod des Nutzers oder dessen Lebenswandel geben.37 Dieses Ziel kann nicht immer durch den Besuch des Profils des Verstorbenen erreicht werden. ← 5 | 6 → Persönliche Informationen stehen dort aufgrund des steigenden Bewusstseins für Daten- und Persönlichkeitsschutz häufig nur den verbundenen Kontakten offen. Es ist außerdem denkbar, dass Angehörige die Internetpräsenz fortführen, in ihrem status quo bewahren oder ganz löschen möchten.38 Manche Hinterbliebenen errichten Gedenkseiten im Internet mit persönlichen Details des Verstorbenen und handeln dabei möglicherweise ohne oder gegen dessen Willen oder den Willen anderer Angehöriger.39

Neben dem emotionalen Interesse der Hinterbliebenen ist das generelle ökonomische Potential von Erbschaften zu berücksichtigen. Durch den Erbfall wird das Vermögen des Erblassers, der sich aus materiellen und immateriellen Gütern zusammensetzen kann, in der Person des Erben perpetuiert.40 Durch die steigende Bedeutung digitalisierter Informationen wird diese ökonomische Bedeutung im Bereich des digitalen Nachlasses noch vervielfacht.41 Denn das Vermögen befindet sich zu einem immer größer werdenden Teil in solchen unkörperlichen Gegenständen.42 Als Beispiele können Musiksammlungen bei iTunes43 oder Spotify sowie bezahlte Online-Mitgliedschaften und Spiele, elektronische Vertrags- oder Rechnungsdokumente und das Guthaben bei PayPal herangezogen werden.44

Über das bloße Interesse am Erwerb digitaler Vermögensgegenstände hinaus liegt es im Interesse der Erben, sich über die wirtschaftliche Lage des verstorbenen Nutzers und seine Verbindlichkeiten zu informieren.45 Dieses Wissen ist erforderlich, um eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen zu können. Daneben können sich Konsequenzen für die Nachlassabwicklung ergeben.46 Allerdings befinden sich die relevanten Informationen vermehrt nicht mehr in klassischen Aufbewahrungsorten wie Aktenordnern, sondern auf Computern, mobilen Speichermedien, in E-Mail-Konten oder in der „Cloud“.47 ← 6 | 7 →

Allerdings darf kein zu schlechtes Bild von den Intentionen der Hinterbliebenen gezeichnet werden. Diese werden vielfach ein emotionales Interesse haben, sich beim Zugriff auf persönliche Daten des Verstorbenen im Einklang mit dessen Wünschen zu verhalten.48 Daher ist die Möglichkeit von klaren und eindeutigen Anordnungen auch für sie von großem Wert.

b)  Rechtliche Einordnung

Für die Bewertung der Stellung von Erben und Angehörigen können erneut die grundrechtlichen Gewährleistungen des Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG und des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG herangezogen werden. Zudem sind die einfach-rechtlichen Vorschriften mit Auswirkungen auf die Nachlassabwicklung zu beachten.

aa)  Das grundrechtliche Eigentums- und Forderungserwerbsrecht des Erben

Die Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG erschöpfen sich nicht in der erbrechtlichen Institutsgarantie und der Testierfreiheit des Erblassers. Zusätzlich wird ab dem Zeitpunkt des Erbfalls das Recht des testamentarischen und gesetzlichen Erben auf Erwerb der Erbmasse durch Gesamtrechtsnachfolge geschützt.49 Der grundrechtliche Eigentumsbegriff erfasst alle vermögenswerten Rechtspositionen, so dass Erben sowohl ein Eigentums- als auch ein Forderungserwerbsrecht durch Erbfolge haben.50 Wie die Testierfreiheit steht auch dieses Recht unter dem Vorbehalt der einfach-rechtlichen Ausgestaltung in den von Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG gesetzten Grenzen.

bb)  Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes durch die Angehörigen

Die emotionalen Interessen der Hinterbliebenen werden mittelbar durch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen geschützt. Da der Verstorbene dieses Recht nicht mehr selbst wahrnehmen kann, wird es für die Zeit nach seinem Tod anderen Personen treuhänderisch anvertraut. Dies sind primär Vertrauenspersonen, die der Verstorbene zu Lebzeiten benannt hat. Subsidiär sind seine nächsten Angehörigen zur Wahrnehmung berufen.51 Die treuhänderische Bindung äußert sich darin, dass die zur Wahrnehmung berufenen Personen nicht frei darüber entscheiden können, wie das postmortale Persönlichkeitsrecht ausgeübt werden soll. Im Gegenteil müssen sie sich an dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen orientieren.52 ← 7 | 8 →

cc)  Auswirkungen des einfachen Rechts auf die Nachlassabwicklung

Die wirtschaftlichen Interessen der Erben finden nicht nur im grundrechtlichen Erwerbsrecht Unterstützung. Auch das einfache Recht enthält Vorschriften, die Auswirkungen auf die Nachlassabwicklung haben. Für das Interesse an der Einsichtnahme von Postfächern ist zu bedenken, dass Verträge auch auf elektronischem Wege und sogar noch nach dem Tod des Erblassers zustande kommen können (§§ 130 Abs. 2, 153 BGB).53 Hat der Verstorbene eine Homepage unterhalten, besteht ein Abmahnrisiko, wenn Erben mangels Zugang keine Änderungen im Impressum vornehmen können.54 Schließlich verdeutlich die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) den Zeitdruck für Erben bei der Klärung der Vermögensverhältnisse.55

Außerdem ist in §§ 1967 ff. BGB angelegt, dass die Erben eine Möglichkeit haben müssen, sich über die Vermögensverhältnisse des Erblassers zu informieren. Die Erben haben auf Antrag eines Nachlassgläubigers ein Inventar zu errichten, in welchem alle Aktiva und Passiva verzeichnet sind. Sonst sind sie der Gefahr der unbeschränkten Nachlasshaftung ausgesetzt (§§ 1994 Abs. 1, 2001 Abs. 1 BGB). Begleichen Erben im Rahmen der Nachlassverwaltung Forderungen aus dem Nachlass, werden sie von einer Schadensersatzhaftung gegenüber den Nachlassgläubigern freigestellt, wenn sie von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen durften (§§ 1978 Abs. 1, 1979 BGB). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch der Erben auf Aufwendungsersatz aus dem Nachlass, wenn er Nachlassforderungen aus eigenen Mitteln beglichen hat (§§ 1978 Abs. 3, 670 BGB). Von der Zulänglichkeit des Nachlasses dürfen die Erben jedoch nur ausgehen, wenn sie alle Mittel zur Feststellung des Aktiv- und Passivbestandes ausgeschöpft haben. Dazu gehören die vollständige Sichtung des Nachlasses, die Überprüfung der Unterlagen des Erblassers, Rückfragen bei Angehörigen und möglichen Vertragspartnern sowie sonstige Ermittlungen.56 Haben Erben demnach die tatsächliche Möglichkeit, den digitalen Nachlass zu sichten, darf dies als zumutbare Ermittlungsmaßnahme gefordert werden. Eine allgemeine Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung und -verwaltung ohne Rücksicht auf die rechtlichen Möglichkeiten zum Erkenntnisgewinn besteht indes nicht.57 ← 8 | 9 →

3.  Interessen der Provider und ihre Einordnung

a)  Die Interessenlage im Hinblick auf das Ableben von Nutzern

Die bedeutsame Rolle der Provider beim digitalen Nachlass ergibt sich aus deren Schlüsselstellung für den Zugriff auf die Nutzerkonten von Verstorbenen. Nur durch ihre Kooperation können Hinterbliebene den erstrebten Zugriff auf die gespeicherten Informationen erlangen.58 Die Provider haben mit der Zeit eigenständige Reaktionsmuster auf solche Anfragen entwickelt. Diese reichen vom Ermöglichen des Zugangs für Erben oder andere Personen, die vorher vom Nutzer ausgewählt wurden, über das Versetzen des Kontos in einen inaktiven „Gedenkzustand“ bis zum Löschen der gesamten Daten.59 Das Vorgehen der Provider ist geprägt von Pragmatismus und Kosteneffizienz.60 Sie versuchen, einen Ausgleich zwischen wirtschaftlich vertretbarem Aufwand, rechtlichen Verboten sowie der Vorbeugung gegen Missbrauch zu finden und sind übervorsichtig.61 Dem steht das Interesse gegenüber, bestehenden vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Rechtsordnung nachzukommen. Eine darüber hinausgehende Verbundenheit zwischen einem Provider und seinen Nutzern ist jedoch abzulehnen. Ein übervertragliches Interesse an einer Vertragserfüllung scheidet daher aus. Schließlich müssen bei speziellen Diensten die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden.62

b)  Rechtliche Einordnung: Berufsfreiheit und Privatautonomie

Die Interessen der Provider werden von der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Obwohl diese systematisch durch Satz 1 und 2 in Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit aufgeteilt ist, wird sie als ein einheitliches Grundrecht auf Berufsfreiheit interpretiert. Durch die regelmäßige Berufsausübung wird die Berufswahl immer wieder neu getroffen und bestätigt, so dass die Schutzbereiche nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden können.63 Juristische Personen und andere rechtsfähige Vereinigungen des Privatrechts unterliegen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG dem Schutz der Berufsfreiheit.64 Provider sind demnach bei der Gestaltung, dem Betrieb und der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Dienste im Grundsatz frei. Allerdings kann die Berufsfreiheit aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeschränkt werden. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs zu stellen (Stufentheorie). Betrifft dieser nur die Ausübung des Berufs, müssen vernünftige Erwägungen des ← 9 | 10 → Gemeinwohls vorgebracht werden können.65 Im Kontext des digitalen Nachlass handelt es sich nur um solche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit, so dass keine hohen Hürden für die Einschränkung der Berufsfreiheit bestehen.

4.  Die Interessen anderer Hinterbliebener

Abschließend sind die Interessen anderer Hinterbliebener zu berücksichtigen. Arbeitgeber können ein Interesse an Informationen haben, die im Rahmen von Bring Your Own Device66 oder der Nutzung beruflicher E-Mail-Postfächer auf privaten Rechnern angefallen sind.67 Kommunikations- und Geschäftspartner des Nutzers können darauf angewiesen sein, über dessen Ableben informiert zu werden.68 Darüber hinaus können die Daten des Erblassers, insbesondere hinterlassene digitale Konversationen, personenbezogene Daten der Kommunikationspartner enthalten. Somit sind deren Persönlichkeitsrechte zu beachten. Besonderheiten bestehen ferner bei geschäftlichen Daten, die Berufs- oder Aufbewahrungspflichten unterliegen, wie es zum Beispiel bei Kanzleien oder Handelsgewerben der Fall ist.69 Zuletzt ist eine klare Rechtslage bei hinterlassenen Daten für Notare und Anwälte im Rahmen der sorgfältigen Beratung von Mandanten von entscheidender Bedeutung.70

B.  Folgerungen und Ausgangsthesen

I.  Zweifel an der Effizienz der Rechtsordnung

Details

Seiten
XL, 245
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631733820
ISBN (ePUB)
9783631733837
ISBN (MOBI)
9783631733844
ISBN (Paperback)
9783631733196
DOI
10.3726/b11735
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (August)
Schlagworte
Digitaler Nachlass Dateneigentum Datenrechte Fernmeldegeheimnis Facebook Nutzerkontenvererblichkeit
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XL, 245 S.

Biographische Angaben

Michael Thiesen (Autor:in)

Michael Thiesen studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster mit Schwerpunkt im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Stationen in der Botschaft Wellington (Neuseeland) sowie in Wirtschaftskanzleien im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht.

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Titel: Daten in der Erbmasse
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