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Die schuldrechtliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

Unter besonderer Berücksichtigung schuldrechtlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers zu einem unternehmerischen Verhalten

von Florian Hertenstein (Autor:in)
©2017 Dissertation XXXII, 170 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor beschäftigt sich mit der Zulässigkeit schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien. Im Fokus der Betrachtung steht die praxisrelevante Frage, ob sich der einzelne Arbeitgeber gegenüber der Gewerkschaft zu einem bestimmten unternehmerischen Verhalten wirksam verpflichten kann. Nach kritischer Analyse und aufbauend auf einem konsequenten Verständnis der Tarifautonomie als «kollektiv ausgeübte Privatautonomie» kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass schuldrechtliche Verpflichtungen in einem Tarifvertrag nur begrenzt zulässig sind. Als «privilegierte Privatrechtssubjekte» des kollektiven Arbeitsrechts fehlt den Tarifparteien gleichfalls die Befugnis, außerhalb eines Tarifvertrages Verpflichtungen des Arbeitgebers zu einem unternehmerischen Verhalten zu vereinbaren.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Kapitel: Die schuldrechtliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag
  • A. Die beiden grundlegenden Fragen zur schuldrechtlichen Regelungsbefugnis in einem Tarifvertrag
  • I. Die Möglichkeit sogenannter „tarifnormersetzender“ schuldrechtlicher Vereinbarungen – Wahlfreiheit oder Rangverhältnis zwischen normativen und schuldrechtlichen Regelungen in einem Tarifvertrag?
  • II. Die inhaltliche Reichweite der schuldrechtlichen Regelungsbefugnis in einem Tarifvertrag
  • B. Der Meinungsstand zur Reichweite der schuldrechtlichen Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag
  • I. Keine sachlich-gegenständliche Erweiterung der schuldrechtlichen Regelungsinhalte im Vergleich zu den Tarifnormen – sogenannte „Harmonielehren“
  • II. Sachlich-gegenständliche Erweiterung der schuldrechtlichen Regelungsinhalte im Vergleich zu den Tarifnormen aufgrund der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie
  • III. Die Auffassung der Rechtsprechung zur schuldrechtlichen Regelungsbefugnis in Tarifverträgen
  • IV. Der Meinungsstand zur Erkämpfbarkeit schuldrechtlicher Regelungsinhalte eines Tarifvertrages
  • V. Zusammenfassung
  • C. Kritische Betrachtung der bisherigen Begründungen einer auf normativ regelbare Inhalte begrenzten schuldrechtlichen Regelungsbefugnis
  • I. Die Annahme einer begrenzten schuldrechtlichen Regelungsbefugnis durch Auslegung des TVG
  • 1. Grammatikalische Auslegung des TVG
  • 2. Systematik des TVG
  • 3. Entwicklungsgeschichtliche Betrachtung der „Rechte und Pflichten“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TVG
  • 4. Ergebnis: Keine inhaltlichen Rückschlüsse für die schuldrechtlichen Regelungsinhalte eines Tarifvertrages allein durch Auslegung des TVG
  • II. Die Begründung einer „Harmonie“ schuldrechtlicher und normativer Regelungsinhalte in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts
  • 1. Hintergrund und Anlass der frühen „Harmonielehren“
  • 2. Die verschiedenen Begründungen der „frühen Harmonielehren“
  • a. Die Begründung Nipperdeys
  • b. Die Begründung Mayer-Malys
  • c. Die Begründung Richardis
  • 3. Stellungnahme: Der aus heutiger Sicht begrenzte Untersuchungsgegenstand der „frühen“ Harmonielehren auf die personellen Grenzen schuldrechtlicher Vereinbarungen in einem Tarifvertrag
  • D. Die Überlagerung der Reichweite schuldrechtlicher Vereinbarungen in einem Tarifvertrag durch das jeweilige Verständnis des Gewährleistungsumfangs der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • I. Unmittelbarer Rückgriff auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG zur Bestimmung der schuldrechtlichen Regelungsbefugnis in einem Tarifvertrag
  • II. Die Tarifautonomie als verfassungsrechtliche Grundlage auch der Gegenauffassung
  • III. Die Überlagerung der schuldrechtlichen Regelungsbefugnis in einem Tarifvertrag durch die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie
  • E. Der verfassungsrechtliche Gewährleistungsgehalt der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG und deren privatrechtlich-mandatarische Legitimation als „kollektiv ausgeübte Privatautonomie“
  • I. Kritik an der bisher herrschenden Methodik zur Bestimmung der Reichweite der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 1. Die berechtigte Kritik an der sachlich-gegenständlichen Gleichsetzung von Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 2. Die berechtigte Kritik an der vorherrschenden Bestimmung der Tarifautonomie durch verfassungsrechtliche Interessenabwägung mit dem Ziel der praktischen Konkordanz
  • 3. Ergebnis: Ablehnung der bisher herrschenden Methodik zur Bestimmung der Reichweite der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • II. Tarifautonomie als in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte „kollektiv ausgeübte Privatautonomie“
  • 1. Die funktionsorientierte und am Schutzzweck ausgerichtete „positive“ Bestimmung des verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 2. Die sogenannte „Schutzfunktion“ der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • a. Der Ausgleich der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer beim Aushandeln der Arbeitsbedingungen am freiheitlichen Arbeitsmarkt als Ursprungskonzeption der Tarifautonomie
  • b. Die „Schutzfunktion“ der Tarifautonomie als Grundlage der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG bis heute
  • 3. Die privatrechtlich-mandatarische Legitimation der Tarifautonomie als „kollektiv ausgeübte Privatautonomie“
  • a. Die rein privatrechtlich-mandatarische Legitimation der Tarifautonomie als Grundlage des gegenwärtigen Tarifvertragsrechts
  • aa. Die privatrechtlich-mandatarische Legitimation der unmittelbar und zwingenden Wirkung der Tarifnormen nach dem TVG
  • (1) Die unmittelbare und zwingende Wirkung als historischer und gegenwärtiger „Prüfstein“ der Legitimation der Tarifautonomie
  • (2) Das grundsätzliche Erfordernis eines Legitimationsgrundes der Tarifautonomie
  • (3) Die heute überwiegende Anerkennung der Tarifautonomie „als kollektiv ausgeübte Privatautonomie“ und die Frage nach einer „zusätzlichen“ Legitimierung der Tarifnormen durch den Staat
  • (4) Die dogmatisch überlegene Erklärung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung allein durch das privatrechtliche Mandat der Mitglieder
  • (a) Der Koalitionsbeitritt als privatrechtliche Legitimationsgrundlage der unmittelbar und zwingend wirkenden Tarifnormen
  • (b) Die dogmatischen Widersprüche einer (zusätzlichen) Legitimation der Tarifautonomie durch den Staat
  • bb. Die Erklärbarkeit weiterer tarifvertraglicher Besonderheiten auf Grundlage des privatrechtlichen Mandats der Mitglieder
  • cc. Zwischenergebnis: „Rein“ privatrechtlich-mandatarische Legitimation als dogmatische Grundlage des geltenden Tarifvertragsrechts
  • b. Die entwicklungsgeschichtliche Bestätigung einer privatrechtlich-mandatarischen Legitimation als auch heute einzig systemkonforme Erklärung der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie
  • aa. Die privatautonome Selbstbestimmung über die Arbeitsbedingungen als ursprüngliches Schutzgut der Tarifautonomie und Bestätigung der privatrechtlich-mandatarischen Legitimation der Tarifautonomie
  • bb. Die entwicklungsgeschichtliche Fehlvorstellung einer staatlichen „Delegation“ der Tarifautonomie und die einzig systemkonforme Legitimation der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG durch das privatrechtliche Mandat
  • c. Zwischenergebnis: Das privatrechtliche Mandat als dogmatisch überlegene, historisch bestätigte und einzig systemkonforme Legitimationsgrundlage der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 4. Kein weiterer verfassungsrechtlicher „Schutzzweck“ der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG – insbesondere keine „institutionelle“ Ordnungsfunktion der Tarifautonomie
  • 5. Die „Schutzfunktion“ der Tarifautonomie als nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete „kollektiv ausgeübte Privatautonomie“
  • III. Die sachlich-gegenständliche und personelle Reichweite der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie
  • 1. Die begrenzte personelle Reichweite der privatrechtlich-mandatarisch legitimierten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 2. Das synallagmatische Austauschverhältnis des Einzelarbeitsvertrages als sachlich-gegenständlicher Bezugspunkt der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 3. Keine unternehmerischen Grundlagenentscheidungen im Schutzbereich der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • a. Keine Standortvereinbarungen
  • b. Keine sonstigen unternehmerischen Grundlagenentscheidungen
  • 4. Das synallagmatische Austauschverhältnis der organisierten Einzelarbeitsverhältnisse als durch die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteter Regelungsinhalt eines Tarifvertrags
  • IV. Zwischenergebnis: Gewährleistungsumfang der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • F. Folgerungen für die schuldrechtliche Regelungsbefugnis in einem Tarifvertrag
  • I. Die „tarifnormdienende“ Funktion und begrenzte sachliche Reichweite schuldrechtlicher Vereinbarungen im geltenden Tarifvertragssystem
  • 1. Keine verfassungsrechtliche Vorgabe zur sachlich-gegenständlichen Erweiterung tarifvertraglicher Regelungsinhalte im Vergleich zum Sachkatalog tarifvertraglicher Normen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 TVG
  • 2. Die Missachtung der Ausgestaltungskompetenz des einfachen Gesetzgebers bei einer Erweiterung der sachlich-gegenständlichen Regelungsinhalte schuldrechtlicher Tarifvertragsvereinbarungen durch einen „Rückgriff“ auf Art. 9 Abs. 3 GG
  • 3. Die „Rechte und Pflichten“ in § 1 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TVG als auf „tarifnormdienende“ Verpflichtungen funktional begrenzte Generalklausel
  • a. Die sogenannte Friedens- und Durchführungspflicht in ihrer charakteristischen „tarifnormdienenden“ Funktion
  • b. Die Auslegung der „Rechte und Pflichten“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TVG als auf „tarifnormdienende“ Vereinbarungen begrenzte Generalklausel
  • c. Weitere „tarifnormdienende“ schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag
  • d. Grenzen schuldrechtlicher Vereinbarungen als „tarifnormdienende“ Verpflichtungen – insbesondere hinsichtlich schuldrechtlicher Verpflichtungen bezüglich des Arbeitskampfes
  • e. Zwischenergebnis: Die „Rechte und Pflichten“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TVG als auf „tarifnormdienende“ Vereinbarungen begrenzte Generalklausel
  • 4. Ergebnis: Die auf „tarifnormdienende“ Vereinbarungen begrenzte schuldrechtliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag
  • II. Neuüberprüfung der tarifvertraglichen Regelungsmöglichkeit sogenannter „tarifnormersetzender“ schuldrechtlicher Tarifvertragsvereinbarungen
  • 1. Die Begründung einer Wahlfreiheit zur schuldrechtlichen oder normativen Ausgestaltung eines Tarifvertrages
  • 2. Die Motive der Tarifvertragsparteien zum Abschluss schuldrechtlicher „anstatt“ normativer Tarifvertragsvereinbarungen
  • 3. Kritische Auseinandersetzung mit der Begründung und den Motiven „tarifnormersetzender“ Vereinbarungen als schuldrechtlichem Tarifvertrag
  • 4. Die Ablehnung „tarifnormersetzender“ Vereinbarungen in einem Tarifvertrag
  • G. Ergebnis zur schuldrechtlichen Regelungsbefugnis in einem Tarifvertrag
  • 2. Kapitel: Schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen Tarifvertragsparteien jenseits des Tarifvertrages? – Außertarifliche Vertragsfreiheit oder exklusiver Vorrang des Tarifvertrages
  • A. Umfassende Vertragsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen jenseits des Tarifvertrages nach (bisher) herrschender Auffassung
  • I. Die nach herrschender Auffassung umfassende Vertragsfreiheit zur Begründung gegenseitiger Verpflichtungen jenseits des Tarifvertrages
  • II. Die unbedeutende Abgrenzung zwischen Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG für eine umfassende außertarifliche Vereinbarungsbefugnis der Tarifvertragsparteien
  • III. Exkurs: Das Verhältnis zwischen „sonstigen Kollektivvereinbarungen“ nach Art. 9 Abs. 3 GG und Tarifverträgen nach herrschender Auffassung
  • IV. Kein Arbeitskampf um außertarifliche Regelungsinhalte
  • 1. Kein Arbeitskampf jenseits der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • 2. Bestätigung des funktionellen Bezugs des Arbeitskampfes zur Tarifautonomie durch das Verständnis der Tarifautonomie als „kollektiv ausgeübte Privatautonomie“
  • V. „Gesamtsanierungspakete“ aus tariflichen Arbeitsbedingungen und nicht tariflich regelbaren unternehmerischen Entscheidungen als Folge einer umfassenden Regelungsbefugnis jenseits des Tarifvertrages
  • VI. Ergebnis zur bisher ganz herrschenden Auffassung einer grundsätzlich umfassenden außertariflichen Regelungsbefugnis
  • B. Keine außertariflichen Verpflichtungen zwischen Tarifvertragsparteien auf Grundlage der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
  • I. Berechtigte Kritik an der grundlegenden Vorstellung von Art. 9 Abs. 3 GG als „Doppelgrundrecht“
  • II. Kein Schutz zweckgerichteter Betätigungsmittel im Außenverhältnis nach Art. 9 Abs. 1 GG
  • III. Keine außertariflichen Vereinbarungen zur Erfüllung einer „Ordnungsaufgabe“
  • IV. Keine außertariflichen Vereinbarungen im Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG
  • V. Keine „sonstigen Kollektivvereinbarungen“ nach Art. 9 Abs. 3 GG zur Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen
  • VI. Ergebnis: Keine zusätzlich geschützten Vereinbarungen nach Art. 9 Abs. 3 GG zwischen Tarifvertragsparteien neben dem Tarifvertrag auf Grundlage der Tarifautonomie
  • C. Kein Rückgriff auf die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zur Begründung schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien
  • I. Regelmäßig keine Selbstverwirklichung der Gewerkschaft bei schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber
  • 1. Die grundsätzliche Gewährleistung einer umfassenden Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zur Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben
  • 2. Interessenvertretung für Dritte in schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Arbeitgeberseite
  • II. Die Tarifvertragsparteien als privilegierte Vertragsparteien des kollektiven Arbeitsrechts – keine Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien als „einfache“ Rechtssubjekte
  • 1. Die besonderen Befugnisse der Gewerkschaft als Partei des kollektiven Arbeitsrechts im Tarif- und Arbeitskampfrecht
  • 2. Auswirkung der gewerkschaftlichen Privilegien auf nicht tarifliche Regelungsinhalte neben dem Tarifvertag
  • a. Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen als „Gegenleistung“ für eine schuldrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberseite gegenüber der Gewerkschaft
  • b. Der Arbeitskampf als Druckmittel der Gewerkschaft auch zur Durchsetzung nicht tariflich regelbarer Inhalte
  • 3. Keine Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien als „einfache“ Rechtssubjekte aufgrund der Privilegien als Tarifvertragsparteien
  • III. Keine „eigene“ Privatautonomie der Gewerkschaft neben der Tarifautonomie als besondere Form der „kollektiv ausgeübten Privatautonomie“
  • IV. Der Ausnahmefall reiner „Hilfsgeschäfte“ zwischen Gewerkschaft und dem Arbeitgeber(verband) als „einfachen“ Privatrechtssubjekten im Rechtsverkehr
  • V. Ergebnis: Kein Rückgriff auf die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zur Begründung schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber als Tarifvertragsparteien
  • D. Ergebnis: Keine außertariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber(verband) – der Tarifvertrag als exklusive Vereinbarungsform der Tarifvertragsparteien
  • 3. Kapitel: Konsequenzen und die Frage nach einer Umgehung der auf Tarifverträge begrenzten schuldrechtlichen Regelungsbefugnis zwischen Tarifvertragsparteien
  • A. Die Unwirksamkeit schuldrechtlicher Verpflichtungen jenseits der tarifvertraglichen Grenzen nach dem TVG aufgrund der fehlenden Regelungsbefugnis zwischen Tarifvertragsparteien
  • B. Schriftform schuldrechtlicher Vereinbarungen als Tarifvertrag
  • C. Die Möglichkeit unverbindlicher gemeinsamer Stellungnahmen der Sozialpartner bei Regelungsinhalten jenseits des Tarifvertrages
  • D. Keine Umgehung der begrenzten (schuldrechtlichen) Regelungsbefugnis zwischen den Tarifvertragsparteien zur Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen
  • I. Kein Bedingungszusammenhang normativer Arbeitsbedingungen an ein unternehmerisches Verhalten – keine Obliegenheit zu einem bestimmten unternehmerischen Verhalten
  • II. Keine zusätzliche Mandatierung der Tarifvertragsparteien durch ihre Mitglieder jenseits der tarifvertraglichen Grenzen nach dem TVG
  • III. Die zu empfehlende Einführung eines ausdrücklichen „Koppelungsverbots“ de lege ferenda
  • 1. „Gekoppelte“ Vereinbarungen im Dreiecksverhältnis
  • 2. Genehmigungsvorbehalt für „Hilfsgeschäfte“ zwischen den Tarifvertragsparteien de lege ferenda
  • IV. Keine Erweiterung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis durch „dreigliedrige“ Vereinbarungen unter Einbeziehung des Betriebsrats
  • Ergebnis
  • Reihenübersicht

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Literaturverzeichnis

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(zit. als: HdbStR IV/Bearbeiter)

Details

Seiten
XXXII, 170
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631736845
ISBN (ePUB)
9783631736852
ISBN (MOBI)
9783631736869
ISBN (Hardcover)
9783631736180
DOI
10.3726/b12104
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (April)
Schlagworte
Tarifvertrag außertarifliche Vereinbarung(en) (sonstige) Kollektivvereinbarung Tarifautonomie Standortvereinbarung Harmonielehre Privatautonomie
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XXXII, 170 S.

Biographische Angaben

Florian Hertenstein (Autor:in)

Florian Hertenstein studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Nach dem 1. Staatsexamen war er unter anderem als Arbeitsgemeinschaftsleiter im Bereich Arbeitsrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg tätig.

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