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Grenzüberschreitende Spenden

von Raika Voldrich (Autor:in)
©2018 Dissertation XX, 200 Seiten

Zusammenfassung

Gemeinnützige Körperschaften, die sich im Wesentlichen aus Spenden finanzieren, haben in Deutschland, aber auch in anderen Staaten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Trotz einiger Ansätze, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht zu europäisieren, verharrt der deutsche Gesetzgeber in seiner nationalen Ausrichtung. Die Autorin untersucht die geltende Rechtslage auf ihre Europarechtskonformität und geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Spenden im Inland steuerlich anerkannt werden können. Zudem werden die Rechtsschutzmöglichkeiten des Spenders im Rahmen von Art. 267 AEUV erörtert. Ausgehend von diesen Fragen erarbeitet die Autorin Regelungsvorschläge für eine internationale Öffnung des Spendenrechts auf nationaler, bilateraler und supranationaler Ebene unterbreitet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil A: Einführung und grundlegende Problematik
  • I. Das Spendenrecht und seine Bedeutung
  • II. Grenzüberschreitende Problematik
  • III. Gang der Untersuchung
  • Teil B: Entwicklung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
  • I. Historische Entwicklung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts
  • 1. Das Gemeinnützigkeitsrecht
  • 2. Das Spendenrecht
  • II. Bedeutung des Europarechts einschließlich der europäischen Stiftung
  • 1. Die Europäische Stiftung
  • a) Die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfes (FE-VO-E)
  • b) Die Folgen des Scheiterns für grenzüberschreitende Spenden
  • 2. Schutz des Zuwendenden durch einschlägige Grundfreiheiten
  • a) Allgemeines
  • b) Fehlende Harmonisierung im Rahmen der direkten Steuern
  • 3. Die Grundfreiheiten des AEUV
  • a) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)
  • b) Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
  • c) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
  • d) Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
  • e) Zusammenfassung
  • 4. Beeinträchtigung von Grundfreiheiten
  • 5. Anerkannte Rechtfertigungsgründe
  • a) Geschriebene Rechtfertigungsgründe
  • b) Richterlich entwickelte Rechtfertigungsgründe
  • aa) Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
  • bb) Fallgruppen
  • (1) Wirksame Steueraufsicht
  • (2) Kohärenz des Steuersystems
  • (3) Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse
  • (4) Verhinderung von Missbrauch
  • cc) Verhältnismäßigkeit
  • 6. Verfahrensrechtliche Aspekte
  • 7. Zusammenfassung
  • III. Die EuGH-Rechtsprechung und ihr Einfluss auf das Spendenrecht
  • 1. Die Rs. Stauffer
  • a) Der Instanzenzug und die Entscheidung des EuGH
  • b) Gesetzesänderung nach der Stauffer-Entscheidung des EuGH
  • c) Die Auswirkungen der Stauffer-Entscheidung des EuGH auf Direktspenden
  • 2. Die Rs. Persche
  • a) Der Instanzenzug und die Entscheidung des EuGH
  • b) Unmittelbare Gesetzesänderung von § 10b EStG
  • c) Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen
  • d) Endurteil FG Münster vom 08.03.2012
  • e) Reaktionen auf das Urteil des EuGH
  • IV. Bewertung und Stellungnahme
  • Teil C: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht de lege lata
  • I. Weitere Gesetzesänderungen nach der Rs. Persche
  • II. Die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung
  • 1. Die unmittelbare Steuerbegünstigung einer Körperschaft
  • a) Unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
  • b) Die unmittelbare Steuerbegünstigung bei Drittstaaten
  • c) Europarechtskonformität von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG
  • d) Das Gemeinnützigkeitsrecht
  • aa) Allgemeines, insbesondere steuerbegünstigte Zwecke iSv §§ 51–54 AO
  • (1) Rechtfertigung der steuerlichen Begünstigung
  • (2) Der strukturelle Inlandsbezug iSv § 51 Abs. 2 AO
  • (3) Gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO
  • (4) Mildtätige Zwecke nach § 53 AO
  • (5) Kirchliche Zwecke nach § 54 AO
  • bb) Die materiellen Voraussetzungen
  • (1) Selbstlosigkeit gem. § 55 AO
  • (2) Ausschließlichkeit gem. § 56 AO
  • (3) Unmittelbarkeit gem. § 57 AO
  • (4) Ausnahmetatbestand des § 58 AO
  • cc) Die Satzungsvoraussetzungen nach §§ 59 ff. AO
  • (1) Die Mustersatzung
  • (2) Die satzungsmäßige Vermögensbindung
  • dd) Die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO
  • ee) Gesondertes Feststellungsverfahren iSv § 60a AO
  • ff) Die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung
  • gg) Haftung der Körperschaft gem. § 10b EStG
  • e) Weitere Steuerbefreiungen außerhalb des KStG
  • f) Die Umsatzsteuer
  • 2. Die mittelbare Steuerbegünstigung
  • a) Die steuerbegünstigten Zwecke iSv § 10b EStG
  • aa) Die systematische Einordnung des Spendenabzugs
  • bb) Spendenabzug bei rein inländischen Sachverhalten
  • cc) Besonderheiten im grenzüberschreitenden Spendenabzug
  • dd) Zuwendungsbestätigung iSv § 50 EStDV
  • b) Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • c) Buchwertprivileg gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG
  • d) Freibeträge für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit
  • III. Analyse und Auswertung der Rechtsprechung
  • 1. EU-/EWR-Staaten
  • 2. Drittstaaten
  • 3. Zusammenfassende Stellungnahme
  • Teil D: Pflicht zur erneuten Vorlage an den EuGH
  • I. Vorbemerkung zur Vorlagepflicht
  • II. Die Vorlagepflicht
  • 1. Voraussetzungen nach Art. 267 AEUV
  • 2. Zwingende Vorlagefragen
  • a) Vorlagefrage zum strukturellen Inlandsbezug
  • b) Vorlagefrage zum neuen Feststellungsverfahren
  • c) Vorlagefrage zur Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
  • d) Vorlagefrage zur satzungsmäßigen Vermögensbindung
  • e) Vorlagefrage zum grundsätzlichen Ausschluss von Drittstaaten
  • 3. Zwischenfazit zur Verletzung der Vorlagepflicht
  • III. Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verstoß gegen die Vorlagepflicht
  • 1. Zur verfassungsrechtlichen Absicherung von Art. 267 AEUV
  • 2. Verfassungsbeschwerde gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • a) Subsidiarität
  • b) Sachlicher Schutzbereich
  • c) Persönlicher Schutzbereich
  • d) Willkürmaßstab als Einschränkung
  • aa) Ursprung der Willkürformel und deren Herleitung
  • bb) Die konkretisierte Willkürformel bei der Vorlagepflicht
  • cc) Die Zurückhaltung des BVerfG im Rahmen der Vorlagepflicht
  • dd) Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG v. 29.04.2014
  • ee) Zwischenergebnis
  • 3. Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten
  • a) Beschwerde vor dem EGMR
  • b) Möglicher Haftungsanspruch gegen den jeweiligen Mitgliedstaat
  • c) Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission
  • IV. Stellungnahme
  • Teil E: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht de lege ferenda
  • I. Anpassung der nationalen Vorschriften
  • 1. Vorbemerkungen
  • 2. Reformvorschläge
  • a) Befreiungstatbestände
  • b) Struktureller Inlandsbezug gem. § 51 Abs. 2 AO
  • c) Satzungsmäßige Vermögensbindung gem. § 61 iVm § 55 Nr. 4 AO
  • d) Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung gem. § 63 AO
  • e) Feststellungsverfahren § 60a AO
  • 3. Fazit
  • II. Lösungsmöglichkeit durch Doppelbesteuerungsabkommen
  • 1. Grundlagen und Bedeutung der Doppelbesteuerungsabkommen
  • 2. Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch DBA
  • 3. Ermöglichung grenzüberschreitender Spenden durch DBA
  • III. Lösungsmöglichkeit über die europäische Stiftung
  • 1. Kritik an dem ursprünglichen Entwurf
  • 2. Lösungsvorschlag
  • 3. Fazit zur Europäischen Stiftung
  • Teil F: Zusammenfassung und Ausblick
  • I. Zusammenfassung
  • II. Das Scheitern der europäischen Stiftung – ein Schritt zurück?
  • III. Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Teil A: Einführung und grundlegende Problematik

I. Das Spendenrecht und seine Bedeutung

Im Hinblick auf die finanzielle Belastung des Bürgers durch die Einkommensteuer bietet das Spendenrecht eine Möglichkeit, die Steuerlast in begrenzter Höhe zu mindern.1 So stellt dieses eine Ausnahme zu den anderweitigen Sonderausgaben dar; anders als bei jenen bedarf es bei Spenden keinerlei Verpflichtung, sondern es handelt sich vielmehr um freiwillige unentgeltliche Aufwendungen.2 Dem Bürger wird hierdurch die Gelegenheit gegeben, selbst auf die Höhe seiner Einkommensteuer einzuwirken und zudem das Gefühl zu bekommen, mit seinem Geld etwas Gutes getan zu haben. Die mittelbare Steuerbegünstigung ist dabei ein wesentlicher Anreiz, gemeinnützige Körperschaften finanziell zu unterstützen, sodass das Spendenrecht im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht verstanden werden muss, zu dem es in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.3

Der deutsche Gesetzgeber war seit jeher darauf bedacht, durch Spenden bedingte Steuermindereinnahmen nur dann zuzulassen, wenn jene der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen.4 Auch nach den Grundsatzentscheidungen des EuGH in den Rs. Stauffer5 und Persche6 bestehen weiterhin europarechtliche Probleme im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts. Nach zwingend notwendigen punktuellen Änderungen der einschlägigen Vorschriften stehen die FG und der BFH vor weiteren Schwierigkeiten bei der praktischen ← 1 | 2 → Umsetzung dieser Vorschriften.7 Diese Hindernisse, welche sich im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts ergeben, sind dabei auch wesentlich für das Spendenrecht, da mangels Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus kein Spendenabzug möglich ist.

II. Grenzüberschreitende Problematik

Spenden werden insbesondere dort benötigt, wo es „humanitärer Hilfe“ bedarf.8 Diese kann auch und gerade außerhalb Deutschlands erforderlich sein. In Bezug auf gemeinnützige Organisationen wird vermehrt der Begriff des Dritten Sektors verwendet, welcher ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht stammt und zum Ausdruck bringen soll, dass die hierunter fallenden Organisationen öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ohne dabei staatlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig zu sein.9 Wegen der zunehmenden grenzüberschreitenden Arbeit gemeinnütziger Organisationen ist für den Dritten Sektor und das Spendenrecht das Europarecht von wesentlicher Bedeutung und hat Auswirkungen auf die nationalen Vorschriften.10 Dabei stellen nicht nur europarechtswidrige Vorschriften eine Hürde dar,11 sondern auch solche, die es einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft praktisch unmöglich machen, die jeweiligen ← 2 | 3 → Voraussetzungen zu erfüllen.12 So scheitern derzeit viele Anerkennungsverfahren an der fehlenden satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 61 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), da eine solche Vorschrift außerhalb Deutschlands kaum zu finden ist.13 Daneben stellt die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung für den deutschen Spender ein großes Problem dar, wenn er bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu einer erhöhten Mitwirkung gem. § 90 Abs. 2 AO verpflichtet ist und somit Unterlagen vorlegen muss, welche nicht ohne langwierigen Prozess zu beschaffen sind. Bereits in der Rs. Persche hatte der Generalanwalt Mengozzi auf diese Schwierigkeiten hingewiesen und gefordert, dass, wenn der Spender bereits gewisse Mühen auf sich genommen hat, dies auch im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden müsse.14

Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber nach diesen Grundsatzentscheidungen bewusst außer Acht gelassen, dass die Kapitalverkehrsfreiheit als Ausnahme von den anderen Grundfreiheiten auch für Drittstaaten grundsätzlich Anwendung findet, sodass innerhalb der Befreiungstatbestände Drittstaaten nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden können. Da vorwiegend Hilfe im humanitären Bereich benötigt wird, ist dieser Aspekt nicht zu vernachlässigen. Zwar ergeben sich bei Drittstaaten gewisse Schwierigkeiten hinsichtlich der Überwachung der Körperschaft, in den Rs. Stauffer und Persche hat der EuGH jedoch verdeutlicht, dass ein allgemeiner Ausschluss nicht länger möglich sein soll.

Die nationale Ausrichtung des deutschen Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts steht damit einem „Europa der Bürger“15 entgegen, sodass auch nach den Grundsatzentscheidungen weiterhin erhebliche Kritik von der Fachliteratur geübt wird.16 ← 3 | 4 →

III. Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit soll zunächst die Entwicklung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts und die Bedeutung der Grundfreiheiten, insbesondere anhand der beiden Grundsatzentscheidungen des EuGH in den Rs. Stauffer und Persche, aufzeigen. Im Anschluss sollen die derzeit geltenden Vorschriften auf ihre Europarechtskonformität überprüft werden. Ist eine Vorschrift mit den Grundfreiheiten nicht zu vereinbaren, muss untersucht werden, ob das Gericht ggf. zur Vorlage gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet ist, da der EuGH grundsätzlich das Auslegungsmonopol für EU-Recht innehat. Im Mittelpunkt stehen daher das Vorlageverfahren gem. Art. 267 AEUV und die Entwicklung möglicher Vorlagefragen anhand der aktuellen Rechtsprechung innerhalb des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts. Insbesondere für den Bürger sind die Rechtsschutzmöglichkeiten nach Verletzung einer solchen Vorlagepflicht von besonderer Bedeutung, sodass zu untersuchen ist, ob die derzeitigen Möglichkeiten, gegen eine solche Verletzung vorzugehen, ausreichenden Rechtsschutz bieten. Um im Ergebnis einen möglichen Anstoß zu bieten, sollen Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda sowohl auf nationaler als auch europäischer sowie supranationaler Ebene aufgezeigt werden.


1 Heintze, FR 2008, 737 ff.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 10b Rn. 1; Meyn in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 10b EStG, S. 1076, Rn. 1 ff.

2 Auer/Kalusche in Walz/Auer/Hippel, Spendenaufkommen, Steueraufkommen und Staatsausgaben: Eine empirische Analyse, S. 13 (16).

3 Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, § 3 Rn. 340.

4 Im Jahr 2016 lagen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei 1.880 Mio., 25. Subventionsbericht v. 02.09.2015, BT-Drs. 18/5940, S. 87.

5 EuGH Urt. v. 14.09.2006, Rs. C-386/04 (Stauffer), ECLI:EU:C:2006:568, Slg. 2006, I-08203 = IStR 2006, 675 ff.

6 EuGH Urt. v. 27.01.2009, Rs. C-318/07 (Persche), ECLI:EU:C:2009:33, Slg. 2009, I-00359 = IStR 2009, 171 ff.

7 Aktuelle Entscheidungen BFH Urt. v. 17.09.2013 – I R 16/12, BStBl. II 2014, 440 ff. = DStR 2014, 517 ff. (Vorinstanz: FG Bremen Urt. v. 08.06.2011 – 1 K 63/10 (6), DStRE 2012, 1321 ff.); BFH Urt. v. 21.01.2015 – X R 7/13, BStBl. II 2015, 588 ff. (Vorinstanz: FG Düsseldorf Urt. v. 14.01.2013 – 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678 ff.); BFH Urt. v. 25.10.2016 – I R 54/14, BStBl. II 2017, 1216 = BFH/NV 2017, 549 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 24.07.2014 – 4 K 12276/11, EFG 2014, 2168 ff. = DStR 2015, 877 ff.); BFH Urt. v. 15.11.2017 – I R 39/15, BeckRS 2017, 144671 (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg – 3 K 1766/13, IStG 2015, 701 ff.; FG Köln Urt. v. 15.01.2014 – 13 K 3735/10, IStR 2014, 412 ff.; FG Köln Urt. v. 20.01.2016 – 9 K 3177/14, EFG 2016, 653 ff. = npoR2016, 173 ff.

8 Siehe Bilanz des Helfens 2018, S. 15, veröffentlicht vom deutschen Spendenrat e.V., abrufbar unter www.spendenrat.de.

9 Droege in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 1. Grundprinzipien, S. 35, Rn. 7.

10 Hüttemann, IStR 2010, 118 (118) mit einem Zitat von Thomas Fuller (1608–1661) „Charity begins at home but should not end there”.

11 Nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rn. 1.137 sind derzeit u.a. § 51 Abs. 2 AO, § 58 Nr. 2 – Nr. 5 AO, § 60a AO, § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 44a Abs. 4 und Abs. 7 EStG, § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG europarechtswidrig.

12 Steiner, GES 2014, 56 (57).

13 Thömmes, FS Meilicke 2010, S. 753 (764 f.); Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437 (441).

14 Schlussanträge Mengozzi v. 14.10.2008, Rs. C-318/07 (Persche), ECLI:EU:C:2008:561, Slg. 2009, I-00359 Rn. 109 f.

15 EuGH Urt. v. 30.05.1989, Rs. C-242/87 (Kommission/Rat), ECLI:EU:C:1989:217, Slg. 1989, 01425 Rn. 28; Beschl. des Rates v. 15.06.1987 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), (87/327/EWG), ABl. EG Nr. L 166/20, v. 25.06.1987, Art. 2; zum ursprünglichen Vorhaben zur Schaffung eines Europäischen Vereins und damit „ein lebendiges Beispiel für das Europa der Bürger“ siehe Terner, ZEuP 2007, 96 (96).

16 Statt aller: Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437 ff.

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Teil B: Entwicklung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

I. Historische Entwicklung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts

Das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht lässt sich nur unter Berücksichtigung seiner historischen Anfänge vollständig erfassen. Dabei gehen die Ursprünge der Gemeinnützigkeit weit zurück und lassen sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts finden.17 Insbesondere durch die NS-Ideologie wurden die Begrifflichkeiten stark geprägt und zu Kriegszwecken missbraucht.18 Trotz der langen Historie des Gemeinnützigkeitsrechts enthalten die ursprünglichen Vorschriften bereits die Grundzüge, welche auch noch in den heutigen Vorschriften vorzufinden sind.19 In Anbetracht der immer weitergehenden Vernetzung innerhalb Europas sollten dessen Ursprünge auch im Gemeinnützigkeitsrecht beachtet und Abstand von der nationalen Ausrichtung genommen werden.

Anders verlief die Geschichte des Spendenrechts, welches sich später entwickelte und erst nach Ende des zweiten Weltkrieges eine feste und längerfristige Stütze im Gesetz fand.20 Wegen dieser Gegebenheiten bietet sich eine getrennte Darstellung des Spenden- bzw. Gemeinnützigkeitsrechts an.

1. Das Gemeinnützigkeitsrecht

Die Entwicklung der Einkommensteuer war Fundament für das Gemeinnützigkeitsrecht und geht auf das englische Vorbild aus dem 19. Jahrhundert zurück.21 Dort wurde bereits um 1800 eine Einkommensteuer durch die Premierminister Pitt und Addington eingeführt, um die notwendige Ausrüstung für den Krieg gegen Napoleon finanzieren zu können.22 In der Bevölkerung wurde die ← 5 | 6 → Einkommensteuer daher auch als „Kriegssteuer“ bezeichnet.23 Mit dem Sieg über Napoleon bedurfte es einer solchen „Kriegssteuer“ nicht mehr, was zur Aufhebung der Einkommensteuer in England führte.24 Die deutschen Einzelstaaten unternahmen mehrere Versuche, ein ähnliches Steuersystem nach englischem Vorbild einzuführen.25 Im Jahr 1808 wurde erstmals eine Einkommensteuer zur Kompensation von Kriegsschulden entwickelt, sodass sich diese zu einer Art Kriegssteuer entwickelte.26 Dieses Zusammenspiel von Krieg und Einkommensteuer hatte zur Folge, dass diese immer wieder abgeschafft und neu eingeführt wurde.27

Details

Seiten
XX, 200
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631765739
ISBN (ePUB)
9783631765746
ISBN (MOBI)
9783631765753
ISBN (Hardcover)
9783631765722
DOI
10.3726/b14575
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Spendenrecht Europarechtskonformität Europäische Stiftung Vorlagepflicht Vorlagefragen
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. XX, 199 S.

Biographische Angaben

Raika Voldrich (Autor:in)

Raika Anika Voldrich studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Sie promovierte an der Universität zu Kiel und arbeitete während dieser Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Michael Stöber im Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht.

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