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Analoges Recht in der digitalen Welt

Braucht das BGB ein Update? Eine Untersuchung am Beispiel digitaler Inhalte

von Jens Grabosch (Autor:in)
©2019 Dissertation 210 Seiten
Open Access

Zusammenfassung

Die Frage, ob das BGB den Herausforderungen der Digitalisierung noch gerecht werden kann, steht im Mittelpunkt dieser Publikation. Um dem auf den Grund zu gehen, untersucht der Autor den Begriff »digitale Inhalte«, der seit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im BGB zu finden ist. Mithilfe einer Kategorisierung der Erscheinungsformen digitaler Inhalte ordnet er diese vertragstypologisch zu.
Mit dem so gefundenen Ergebnis macht der Autor legislative Vorschläge für eine alternative rechtliche Handhabbarkeit. Dabei nimmt er auch den von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für eine spezielle Richtlinie für digitale Inhalte in den Blick und verbindet mit ihm die Zuversicht, dass es sich dabei um ein sinnvolles Update für das BGB handeln könnte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Einführung
  • A. Einleitung
  • B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
  • C. Gang der Untersuchung
  • 2. Teil: Bestandsaufnahme
  • A. Überblick
  • B. Entstehungsgeschichte digitaler Inhalte in der VRRL
  • I. Vom Grünbuch zum Verbraucherschutz
  • II. Vom Vorschlag bis zur Verkündung
  • C. Vorkommen digitaler Inhalte
  • I. Synonyme
  • II. Legaldefinition in der VRRL
  • 1. Klassische Auslegung
  • a) Wortlaut
  • aa) Daten
  • bb) Digitale Form
  • cc) Herstellen und Bereitstellen
  • dd) Etymologie „Inhalt“
  • ee) Zwischenergebnis
  • b) Systematik
  • aa) Aufbau der VRRL
  • bb) Digitale Inhalte im Text der VRRL
  • (1) Definition
  • (2) Informationspflichten
  • (3) Widerrufsrecht
  • (4) Weder Kauf noch Dienstleistung
  • (5) Gleichlauf mit Wasser, Strom und Gas
  • (6) Missglückte Formulierung „Lieferung“
  • cc) Sonstige Klarstellungen in den Erwägungsgründen
  • dd) Zwischenergebnis
  • c) Historie
  • aa) Entwicklungsschritte
  • bb) Zwischenergebnis
  • d) Telos
  • 2. Stellungnahme
  • III. Umsetzung ins BGB
  • 1. Umsetzung der Richtlinie
  • a) Ausdrückliche Normierung
  • b) Informationspflichten
  • c) Widerrufsrecht
  • d) Sonstiges Vorkommen
  • 2. Abweichungen von der Richtlinie
  • 3. Digitale Inhalte und § 453 BGB
  • 4. Zusammenfassende Bewertung der Umsetzung
  • IV. Definitionen aus GEKR und DigInRL-E
  • 1. Verhältnis von GEKR und DigInRL-E
  • 2. Definition im GEKR
  • 3. Definition im Vorschlag für eine DigInRL
  • 4. Fazit: Einheitliche Ausgangsdefinition
  • V. Digitale Inhalte in anderen Rechtsordnungen
  • 1. Behandlung vor Umsetzung der VRRL
  • a) Weit verbreitete Rechtsunsicherheit
  • b) Behandlung in einzelnen Rechtsordnungen
  • 2. Behandlung nach Umsetzung der VRRL
  • 3. Fazit
  • D. Merkmale und angepasste Definition
  • I. Merkmale
  • 1. Das Fehlen von Körperlichkeit
  • a) Einordnung der Diskussion
  • b) Digitale Inhalte sind keine Sachen
  • 2. Potenzielle Ubiquität
  • 3. Verlustfreie Kopierbarkeit
  • 4. Nicht rivalisierender Konsum
  • 5. Digitale Inhalte als Wirtschaftsgüter
  • II. Angepasste Definition
  • E. Zwischenergebnis
  • 3. Teil: Praxisrelevante Erscheinungsformen digitaler Inhalte
  • A. Überblick
  • B. Musik
  • I. Vom Tonträger zum Download
  • II. Allgemeine Unterscheidung zwischen Download und Stream
  • III. Bloßer Zugang als der „neue Besitz“
  • IV. Musik als digitaler Inhalt
  • C. Videos
  • I. Streaming
  • II. Download
  • III. Verkörperung auf Datenträger
  • D. Texte
  • I. E-Books
  • II. Sonstige Texte
  • E. Computerprogramme
  • I. Überblick, Begriffsverständnis und Abgrenzung
  • II. Programme auf Datenträgern oder als Download
  • III. Programme in der Cloud
  • IV. Bloße Infrastruktur oder Speicherplatz als digitale Inhalte
  • V. Online-Datenbanken
  • VI. Apps
  • F. Spiele
  • I. Spiele auf Datenträgern und als Download
  • II. Online-Spiele
  • III. Virtuelle Gegenstände
  • G. Zwischenergebnis
  • 4. Teil: Kategorisierung
  • A. Notwendigkeit einer Systematisierung
  • B. Abgrenzungskriterium: Vertragszweck
  • C. Kategorien
  • I. Dauerhafte Überlassung
  • II. Zeitweise Gebrauchsüberlassung
  • III. Bloße Bereitstellung („Zugang“)
  • D. Vertragstypologie
  • I. Überblick
  • II. Hauptaufgaben der Vertragstypologie
  • 1. Vertragsergänzung
  • 2. Sonstige Bedeutungen
  • 3. Inhaltskontrolle
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Neue Vertragskodifikation oder Innominatvertrag?
  • IV. Methodik, Begrifflichkeiten und Grundproblem der Zuordnung
  • 1. Methodik und Begrifflichkeiten
  • 2. Grundproblem der Zuordnung
  • a) Uneingeschränkte Bejahung der Sachqualität
  • b) Differenzierende Sichtweisen
  • c) Ablehnung der Sacheigenschaft
  • d) Fazit
  • V. Zuordnung zu Normstrukturtypen
  • 1. Zuordnung der Kategorie „dauerhafte Überlassung“
  • 2. Zuordnung der Kategorie „zeitweise Gebrauchsüberlassung“
  • a) Fallgruppe
  • b) Vertragstypen
  • aa) Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
  • bb) Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
  • (1) Zeitweise Gebrauchsüberlassung
  • (2) Vorliegen einer Mietsache
  • (3) Gesetzgeberische Wertung
  • (4) Fazit
  • cc) Pachtvertrag, §§ 581 ff. BGB
  • (1) Gegenstand statt Sache
  • (2) Fruchtziehung
  • (3) Fazit
  • dd) Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
  • ee) Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
  • ff) Zwischenergebnis
  • 3. Zuordnung der Kategorie „bloße Bereitstellung (Zugang)“
  • a) Fallgruppe
  • b) Vertragstypen
  • aa) Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag
  • bb) Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
  • cc) Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
  • dd) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis
  • VI. Sonstige Möglichkeiten rechtlicher Erfassung
  • 1. Analoge Rechtsanwendung
  • a) Kategorie „zeitweise Gebrauchsüberlassung“
  • aa) Analoge Anwendung des Mietrechts
  • bb) Analoge Anwendung des Pachtrechts
  • b) Kategorie „bloße Bereitstellung (Zugang)“
  • c) Ergebnis
  • 2. Weitere Vertragsarten
  • a) Lizenzvertrag
  • b) Vertrag sui generis
  • 3. Zwischenergebnis
  • VII. Ergebnis Vertragstypologie
  • E. Vorschläge für die rechtliche Erfassung digitaler Inhalte
  • I. Einleitung
  • II. Externe Vorschläge
  • 1. Neue EU-Richtlinie
  • 2. Neues nationales Gesetz
  • III. Interne Vorschläge
  • 1. Eingriff ins Sachenrecht
  • 2. Eingriff ins Schuldrecht
  • a) Entsprechung von § 453 BGB
  • b) Eigener Abschnitt im BGB
  • IV. Ergebnis
  • F. Regelungsbedarf unter Berücksichtigung des DigInRL-E
  • I. Überblick
  • II. Abbildung der Kategorien im DigInRL-E
  • 1. Dauerhafte Überlassung
  • 2. Zeitweise Gebrauchsüberlassung
  • 3. Bloße Bereitstellung (Zugang)
  • III. Einzelfragen im Lichte des DigInRL-E
  • 1. Hauptvertragspflichten
  • 2. Mängelgewährleistung
  • a) Mangelbegriff
  • aa) Dauerhafte Überlassung
  • (1) Beschaffenheitsvereinbarung
  • (2) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
  • (3) Eignung für gewöhnliche Zwecke
  • bb) Zeitweise Gebrauchsüberlassung und Zugang
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Mögliche Mängel und sonstige Probleme
  • aa) Alle Kategorien
  • (1) Qualität
  • (2) Softwarespezifische Probleme
  • (3) Datenschutzrechtliche Probleme
  • bb) Dauerhafte Überlassung: Erschöpfungsproblematik
  • (1) Zentrale Frage
  • (2) UsedSoft-Entscheidung
  • (3) Übertragbarkeit von UsedSoft auf andere digitale Werkarten
  • (4) Ergebnis und Ausblick
  • cc) Dauerhafte Überlassung und zeitweise Gebrauchsüberlassung
  • (1) Probleme nach Updates
  • (2) Integration der digitalen Inhalte
  • dd) Zeitweise Gebrauchsüberlassung und bloße Bereitstellung
  • ee) Bloße Bereitstellung (Zugang)
  • (1) Streamingspezifische Probleme
  • (a) Empfangsstörungen und mangelhafte Übertragungsqualität
  • (b) Wechselndes Angebot
  • (2) Zugänglichkeit, Geoblocking
  • 3. Rechtsbehelfe
  • a) Haftung des Anbieters
  • b) Rechtsbehelfe im DigInRL-E
  • aa) Nachbesserung und Minderung
  • bb) Beendigung des Vertrages
  • c) Fazit
  • 4. Beweislastfragen
  • a) Umkehr der Beweislast
  • b) Keine zeitliche Begrenzung im DigInRL-E
  • 5. Besonderheiten zeitlich begrenzter Verträge
  • a) Änderung der digitalen Inhalte
  • b) Recht auf Beendigung langfristiger Verträge
  • 6. Berücksichtigung persönlicher Nutzerdaten
  • a) Nutzerdaten als Gegenleistung
  • aa) Anwendungsbereich der VRRL
  • bb) Anwendungsbereich des DigInRL-E
  • b) Sonstige Berücksichtigung von Nutzerdaten im DigInRL-E
  • c) Stellungnahme
  • IV. Ergebnis
  • 5. Teil: Schlussbetrachtung
  • A. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • I. Legaldefinition versteckt und erweiterungsbedürftig
  • II. Kategorisierung als Konzept rechtlicher Erfassung
  • III. Verschiedene Möglichkeiten für digitale Reformen
  • IV. Bekanntes Gewährleistungsrecht mit digitalen Besonderheiten
  • B. Ausblick
  • Literatur

1. Teil: Einführung

A. Einleitung

Es ist das Jahr 1900. Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch tritt in Kraft. In den meisten Haushalten gibt es keinen Strom. Man begegnet einander persönlich in der Straßenbahn, die noch von Pferden gezogen wird. Die Imker des Landes freuen sich über die Normierung des Bienenrechts.

Mittlerweile ist die persönliche Kommunikation in großen Teilen der über soziale Netzwerke und Messenger gewichen. Apps sind das Tor zur Welt und Helfer in jeder Lebenslage. Musik befindet sich nicht mehr auf Vinyl- oder gar Schellackplatten, sondern wird via Musik-Stream an jedes Handy an fast nur jeden denkbaren Ort transportiert. Verträge schließt man nicht mehr per Handschlag, sondern per Mausklick. Gestritten wird heute wohl weniger über den lahmenden Ackergaul und seinen zu hohen Preis, als über die ständigen Abstürze von Computersoftware. An der Stelle, wo heute noch immer das Eigentum an Bienenschwärmen geregelt ist, würde mancher womöglich lieber das Eigentum oder ein vergleichbares Recht an digitalen Daten verortet wissen.

All das und noch viel mehr zeigt, wie sehr sich das tägliche Leben in die digitale Welt verschoben hat. Niemand konnte zur damaligen Zeit vorhersehen, wie die Welt mehr als hundert Jahre später aussehen würde.

Diese Untersuchung soll sich mit dem Phänomen des analogen Rechts in der digitalen Welt beschäftigen. Den Untersuchungsgegenstand bilden „digitale Inhalte“. Mit Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ins BGB ging die größte Reform seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz einher. Erstmalig wurden diese Inhalte ausdrücklich geregelt. Es stellt sich die Frage, ob das ausreichen kann und das weiterhin größtenteils alte „analoge“ Recht und die heutige „digitale“ Zeit zusammenpassen, oder ob weiterer Reformbedarf besteht. Diese Arbeit will sich bemühen, jene Frage zu beantworten, zumindest aber Denkanstöße für weitere Diskussionen liefern.

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B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes

Wegen der mannigfaltigen Auswirkungen, die die Digitalisierung auf das Recht haben kann, muss der Untersuchungsgegenstand eingegrenzt werden.

Die Arbeit widmet sich Fragen des Verbrauchervertragsrechts. Schwerpunkt ist dabei der Versuch der vertragstypologischen Erfassung digitaler Inhalte mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln des BGB. Im Übrigen werden Vorschläge für gesetzliche Anpassungen unterbreitet und die Themen Gewährleistungsrecht und Verbraucherschutz untersucht.

Nicht vertieft behandelt werden Fragen des Urheber- oder des Urhebervertragsrechts. Ebenso bleibt die kontrovers diskutierte Debatte um ein Dateneigentum außen vor.

Von großer Bedeutung für die aktuelle Diskussion ist der im Dezember 2015 veröffentlichte Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte.2 Wegen seines Umfangs und der potenziell weitgreifenden Auswirkungen auf andere Bereiche soll er hier nur zum Teil behandelt werden. Die Zielvorgabe dieses Richtlinienvorschlags ist, das Wachstum des digitalen Binnenmarktes zu fördern. Hierfür sollen vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt und durch einheitliche Vorschriften im Bereich der Bereitstellung digitaler Inhalte eine Fragmentierung der nationalen Rechtsvorschriften verhindert werden.

C. Gang der Untersuchung

Im Hauptteil der Arbeit bilden „digitalen Inhalte“ den Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Überlegungen. Es ist daher unentbehrlich, sich mit dieser Begrifflichkeit ausführlich auseinanderzusetzen und Klarheit zu schaffen, um was es sich bei dem Untersuchungsgegenstand eigentlich handelt (zweiter Teil: Bestandsaufnahme). Dafür wird die Entstehungsgeschichte des Begriffes bis zum Inkrafttreten der VRRL nachgezeichnet, um anschließend die Legaldefinitionen weiterer Regelwerke vergleichend zu untersuchen. Um einen gemeinsamen Nenner zu finden, werden die Merkmale digitaler Inhalte herausgearbeitet und die Definition der VRRL präzisiert.

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Um es nicht bei abstrakten Beschreibungen zu belassen, werden im dritten Teil der Arbeit konkrete Erscheinungsformen aus der digitalen Wirtschaft skizziert und unter die angepasste Definition zu subsumieren versucht.

Im vierten Teil wird wegen der schier grenzenlosen Vielfalt an Produkten sodann eine Systematisierung vorgenommen, die aus der Bildung dreier Kategorien besteht. Verknüpft mit einer vertragstypologischen Untersuchung bildet dies den Schwerpunkt der Arbeit.

Neben Grundlagen wie dem Zweck der Vertragstypologie und der verwendeten Methode kommt es dort unter Heranziehung der zuvor gebildeten Kategorien zu einer Ähnlichkeitsprüfung. Dabei werden die Kategorien mit den vorgefundenen Vertragstypen verglichen. Kommt es hier zu unbefriedigenden Ergebnissen, werden diese durch die Heranziehung darüber hinaus bestehender Möglichkeiten rechtlicher Erfassung zu korrigieren versucht. Die Deckung des möglichen Reformbedarfes in gesetzgeberischer Hinsicht wird im Anschluss daran ebenfalls untersucht. Hierfür werden verschiedene Möglichkeiten zur zukünftigen Behandlung digitaler Inhalte vorgeschlagen.

Schließlich wird in diesem vierten Teil der Vorschlag für eine DigInRL herangezogen. Neben der Frage, ob die zuvor gebildeten Kategorien sich dort generell wiederfinden, wird deren Kompatibilität mit einigen Regelungen des Richtlinienvorschlags überprüft, wobei das digitale Gewährleistungsrecht im Mittelpunkt steht.

Die abschließende, zusammenfassende Stellungnahme in der Schlussbetrachtung des fünften Teils rundet die Bearbeitung ab.

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1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, auch „Verbraucherrechterichtlinie“ oder kurz und im Folgenden „VRRL“.

2 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte, KOM(2015) 634 endgültig, im Folgenden auch Richtlinienentwurf für digitale Inhalte, kurz „DigInRL-E“ oder „Vorschlag für eine DigInRL“.

2. Teil: Bestandsaufnahme

A. Überblick

Digitale Inhalte sind „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“. Diese Legaldefinition des Art. 2 Nr. 11 VRRL ist alles, was sich dem Normtext der VRRL hinsichtlich der Begriffsbestimmung entnehmen lässt.

Da die VRRL digitale Inhalte als Rechtsbegriff aufgreift, stellt sie naturgemäß den Ausgangspunkt der Überlegungen dar. Die Entstehung der Richtlinie soll daher unter besonderer Berücksichtigung digitaler Inhalte kurz nachgezeichnet werden.

Zur besseren Orientierung bietet sich die Aufführung einiger häufig benutzter Synonyme für den Untersuchungsgegenstand „digitale Inhalte“ an.

Im Fortgang wird die Legaldefinition digitaler Inhalte herangezogen und mithilfe der klassischen Auslegungsmethoden untersucht. Bedingt durch den teilweise technischen Ursprung der Wörter „Daten“ und „digital“ wird auch nichtjuristisches Schrifttum für eine übergreifende Wortlautauslegung herangezogen.

Aufgrund des zivilrechtlichen Untersuchungsschwerpunktes der Arbeit erfolgt sodann eine Untersuchung der Umsetzung des Begriffspaares ins BGB, insbesondere mit Blick auf das neu strukturierte Verbraucherrecht.

Für die Begriffsfindung hilfreich sind zwei weitere Instrumente europäischen Ursprungs. Zum einen ist das der Vorschlag der Europäischen Kommission über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht,3 das parallel zur VRRL entwickelt wurde und ebenso digitale Inhalte als Regelungsgegenstand aufgegriffen hat. Zum anderen kann der DigInRL-E herangezogen werden, der Teil eines neuen Rechtsrahmens4 ist, der den Vorschlag für ein GEKR ersetzt.

Auch wird bereits ein kursorischer Überblick darüber gegeben, wie andere Rechtsordnungen digitale Inhalte bisher behandelt haben und wie sie diesen Komplex nach der Richtlinienumsetzung handhaben. Rechtsvergleiche erfolgen nur vereinzelt an den Stellen, wo es sachdienlich erscheint.

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Gegen Ende dieses Kapitels wird es – als Ergebnis der vorgenommenen Präzisierung – möglich sein, Merkmale digitaler Inhalte bestimmen zu können, die letztlich einer von der VRRL leicht abweichenden Definition zugeführt werden. Diese kann dann im weiteren Verlauf der Arbeit zugrunde gelegt werden.

B. Entstehungsgeschichte digitaler Inhalte in der VRRL

Die VRRL und mit ihr die digitalen Inhalte sind das Ergebnis eines langwierigen Normsetzungsprozesses. Können die Beweggründe für die Einführung digitaler Inhalte in europäisches Sekundärrecht nachvollzogen werden, trägt dies zu einem besseren Begriffsverständnis bei. Aus diesem Grund soll der Gang der Entwicklung der VRRL mit Fokus auf digitale Inhalte hier kurz nachgezeichnet werden.

I. Vom Grünbuch zum Verbraucherschutz

Der Grundstein für die VRRL wurde mit der Verabschiedung des Grünbuches zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz5 – „Verbraucher-Acquis“ – gelegt. Als übergeordnetes Ziel der Überprüfung wurde „die Verwirklichung eines echten Binnenmarktes für Verbraucher mit einem möglichst ausgewogenen Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und wettbewerbsfähigen Unternehmen unter gleichzeitiger strenger Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips“6 vorgegeben. Das dabei avisierte Idealergebnis sollte eine Botschaft an die Verbraucher in der ganzen EU sein: Alle sollten die gleichen grundlegenden Rechte besitzen, egal was sie und wo sie es kaufen.7 Gegenstand der Überprüfung waren insgesamt acht Richtlinien zum Verbraucherschutz.8

Wesentlicher Hintergrund hierfür war die Tatsache, dass durch das bis dato vorherrschende Prinzip der Mindestharmonisierung eine Rechtszersplitterung begünstigt wurde. Denn Mindestharmonisierungsbestimmungen sind solche, die es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie neue strengere Verbraucherschutzvorschriften einführen oder bereits bestehende beibehalten. Von dieser Freiheit haben die Mitgliedstaaten auch Gebrauch gemacht, um so einen höheren Verbraucherschutzstandard sicherzustellen.9 Deren unterschiedliches Verständnis ←22 | 23→von Verbraucherschutz führte nunmehr aber zu einer uneinheitlichen Rechtslandschaft.

Details

Seiten
210
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631785003
ISBN (ePUB)
9783631785010
ISBN (MOBI)
9783631785027
ISBN (Paperback)
9783631779705
DOI
10.3726/b15413
Open Access
CC-BY-NC-ND
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Mai)
Schlagworte
Vertragstypologie Kategorisierung Verbraucherrechterichtlinie Definition zeitweise Gebrauchsüberlassung IT-Recht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 210 S.

Biographische Angaben

Jens Grabosch (Autor:in)

Jens Grabosch studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Promotionsbegleitend arbeitete er in einer mittelständischen Kanzlei und absolvierte anschließend das Referendariat im Bezirk des OLG Düsseldorf, mit Stationen u. a. in Düsseldorf und Dublin.

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