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Der Zinssatz im Steuerschuldverhältnis

Eine Analyse des aktuellen Zinssatzes in § 238 AO unter ausführlicher Berücksichtigung der Historie der Verzinsung im Steuerschuldrecht

von Michael Dust (Autor:in)
©2019 Dissertation 444 Seiten

Zusammenfassung

Gewinner des WRT-Preises Hagener Bilanz- und Steuergespräche 2019
Gewinner des Preises für hervorragende interdisziplinäre Doktorarbeiten der Gesellschaft der Freunde der Ruhr-Universität Bochum e.V. 2019
Gewinner des 14. Aulinger-Preises 2018
Die Verzinsung im Steuerschuldverhältnis erfolgt seit jeher mit einem Zinssatz von 6 %. Die Herkunft des Zinssatzes wurde praktisch nie hinterfragt. Seit sich das Zinsniveau an den Kapitalmärkten auf einem historischen Tiefstand befindet, mehrt sich jedoch Kritik an dem dazu vergleichsweise hohen Zinssatz. Der Band versucht, dieser Debatte ein Fundament zu geben. Dazu verfolgt der Autor die Verzinsung im Steuerschuldrecht ausführlich auf ihren historischen Ursprung zurück und setzt die Verzinsung erstmalig finanzmathematisch in Relation zu einer marktüblichen Verzinsung. Zudem stellt er ein Modell vor, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung objektiv greifbar zu machen. Abschließend zeigt die Untersuchung umfassende Reformvorschläge für die steuerrechtlichen Zinsregelungen auf und bietet dazu eigens einen vollständigen Gesetzesentwurf (das Steuergirokonto).

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • A. Die Entstehung der Verzinsung im Steuerschuldrecht
  • I. Die Entstehung der Verzinsung dem Grunde nach
  • 1. Historischer Kontext
  • a) Erwachsen des Reichssteuerwesens
  • b) Die Begründung einer Reichssteuerverwaltung
  • 2. Die Erstattungsverzinsung als Ursprung der Verzinsung im Steuerschuldrecht
  • a) Rechtsnatur des Erstattungsanspruches vor 1919
  • b) Rechtsweg des Erstattungsanspruches vor 1919
  • c) Rechtlichte Klarstellung 1919
  • d) Zivilrechtlichte Erstattungsverzinsung vor 1919
  • (1) Zivilrecht vor dem BGB
  • (2) Verzinsung im Preußischen Landrecht
  • (a) Bedeutung des preußischen Landrechtes
  • (b) Erstattungsansprüche nach Preußischem Allgemeinen Landrecht
  • (c) Verzinsung nach Preußischem Landrecht
  • (i) Verzögerungsverzinsung
  • (ii) Nutzungsverzinsung
  • (d) Aufgabe des Zinsprivilegs des Fiskus
  • (e) Zinspflicht des Steuerschuldners
  • (f) Besonderheiten bei indirekten Steuern
  • (3) Verzinsung nach BGB
  • (a) Art. 104 EGBGB
  • (b) Der steuerrechtliche Erstattungsanspruch
  • (c) Nutzungsverzinsung
  • (d) Verzögerungsverzinsung
  • e) Fazit
  • 3. Erste Verzinsungen in einzelnen Reichssteuergesetzen
  • a) Zolltarifgesetz von 1902
  • b) Wehrbeitragsgesetz von 1913
  • (1) Verzinsung von Vorauszahlungen
  • (2) Verzinsung von Erstattungen
  • (3) Einseitigkeit der Verzinsung
  • (4) Fazit
  • c) Besitzsteuergesetz von 1913
  • (1) Verzinsung von Erstattungen
  • (2) Verzinsung von Vorauszahlungen
  • (3) Fazit
  • d) Kriegssteuergesetz von 1916
  • (1) Verzinsung von Vorauszahlungen
  • (2) Verzinsung von Erstattungen
  • (3) Verzinsung von Nachzahlungen
  • (4) Allererste Vollverzinsung
  • (5) Verzinsung von Stundungen
  • (6) Fazit
  • e) Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs von 1917
  • f) Umsatzsteuergesetz von 1918
  • (1) Verzinsung von Erstattungen
  • (2) Verzinsung von Vorauszahlungen
  • (3) Verzinsung von Nachzahlungen
  • 4. Reichsabgabenordnung von 1919
  • a) Entstehung der Reichsabgabenordnung
  • b) Verzinsung bei Säumnis
  • c) Verzinsung von Erstattungen
  • d) Verzinsung bei Hinterziehung
  • e) Verzinsung bei Stundung
  • f) Keine Verzinsung bei Aussetzung
  • g) Verzinsung von Hinterlegungen
  • h) Anwendung der Verzinsungen der RAO in den Ländern
  • i) Fazit
  • II. Die Entstehung der Verzinsung der Höhe nach
  • 1. Ursprung des gesetzlichen Zinses
  • 2. Zinsen des Preußischen Landrechtes
  • 3. Gesetzlicher Zinssatz im BGB 1900
  • a) Erster Kommissionsentwurf
  • b) Zweiter Kommissionsentwurf
  • (1) Erste Lesung
  • (2) Zweite Lesung
  • c) Denkschrift des Justizausschusses
  • d) XII. Kommission des Reichstages
  • e) Fazit
  • 4. Erhöhter kaufmännischer Zinssatz
  • 5. Zinssätze in den einzelnen Reichssteuergesetzen
  • a) Zolltarifgesetz von 1902
  • b) Wehrbeitragsgesetz 1913
  • c) Besitzsteuergesetz 1913
  • d) Kriegssteuergesetz 1916
  • e) Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs 1917
  • f) Umsatzsteuergesetz 1918
  • 6. Reichsabgabenordnung 1919
  • III. Fazit
  • B. Der Weg zur aktuellen Verzinsung im Steuerschuldverhältnis
  • I. Die 1920er und die Hyperinflation
  • 1. Geldentwertungsgesetz 1923
  • 2. Anpassungen der Zinssätze 1923
  • 3. Notstandsgesetzgebung 1923/1924
  • 4. Zinsreduzierungen ab 1924
  • 5. Verschuldenserfordernis bei Verzugszinsen
  • 6. Fazit
  • II. Die 1930er und der Nationalsozialismus
  • 1. Reichsabgabenordnung 1931
  • 2. Weltwirtschaftskrise 1931
  • 3. Nationalsozialisierung des Steuerrechtes 1934
  • 4. Abschaffung der Verzinsung 1934
  • 5. Steuersäumnisgesetz 1934
  • 6. Steuervereinfachungsverordnung 1944
  • 7. Fazit
  • III. Die 1940er und der Wirtschaftsrat
  • 1. Endes des Zweiten Weltkrieges 1945
  • 2. Regelungen durch die Länder 1946–1948
  • 3. Säumnisverzinsung 1949
  • a) Vorschlag eines Zuschlages von 2 % pro Monat
  • b) 1 % Zuschlag ab dem zweiten Monat
  • c) 2 % Zuschlag im ersten Monat
  • 4. Hinterziehungsverzinsung
  • 5. Fazit
  • IV. Die 1950er und der Ursprung der sechsprozentigen Verzinsung
  • 1. Erste sechsprozentige Verzinsung auf Bundesebene
  • 2. Ursprung des sechsprozentigen Zinssatzes
  • a) Praktikabilität
  • b) Orientierung an erzielbaren Erträgen
  • c) 2 % Aufschlag auf Diskontsatz
  • (1) Günstigster Kredit
  • (2) Praxis der Finanzbehörden
  • (3) Herkunft des zweiprozentigen Aufschlages auf den Diskontsatz
  • 3. Fazit
  • V. Das Steueränderungsgesetz 1961
  • 1. Säumnisverzinsung
  • 2. Erstattungsverzinsung
  • 3. Keine Nachzahlungsverzinsung / Vollverzinsung
  • 4. Prozessverzinsung
  • 5. Stundungsverzinsung
  • 6. Hinterlegungsverzinsung
  • 7. Zinssätze
  • a) Säumnisverzinsung
  • b) Zinsen i.S.d. § 5 Abs. 1 StSäumG
  • 8. Fazit
  • VI. Ergänzungen 1965 und 1975
  • 1. Verschiebung der Normen zu den Prozesszinsen 1965 und 1975
  • 2. Einführung von Hinterziehungszinsen 1965
  • C. Die aktuelle Verzinsung im Steuerschuldverhältnis
  • I. Die Abgabenordnung 1977
  • 1. Entstehung der Abgabenordnung
  • 2. Keine Vollverzinsung
  • 3. Entwurf einer Miniverzinsung
  • 4. Stundungszinsen
  • 5. Hinterziehungsverzinsung
  • 6. Prozessverzinsung
  • 7. Säumniszuschläge
  • 8. Keine Hinterlegungsverzinsung
  • 9. Zinssatz
  • 10. Fazit
  • II. Das Steuerreformgesetz 1990
  • 1. Die Vollverzinsung
  • a) Die Einführung der Vollverzinsung
  • b) Ist-Verzinsung in Kombination mit Soll-Verzinsung
  • c) Beschränkung auf bestimmte Steuern
  • d) Karenzzeit
  • e) Höchstdauer
  • 2. Ertragssteuerliche Behandlung der Verzinsungen
  • 3. Zinssatz der Vollverzinsung
  • a) Begründung
  • b) Effektiver Höchstwert
  • c) Zinsniveau am Finanzmarkt während der Gesetzesberatung
  • d) Effektivität des Zinssatzes der Vollverzinsung
  • 4. Fazit
  • III. Änderungen der Zinsnormen nach 1988
  • 1. Körperschaftssteuer bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • 2. Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993
  • a) Ende des Zinslaufes
  • b) Beschränkte Akzessorietät zu Steuerbescheiden
  • c) Anrechnung auf Stundungsverzinsung
  • 3. Grammatische Genauigkeit
  • 4. Jahressteuergesetz 1997
  • a) Unterschiedsbetrag
  • b) Bis zu Beginn des Zinslaufes festgesetzte Zahlungen
  • c) Rückwirkende Ereignisse
  • 5. Steuerbereinigungsgesetz 1999
  • a) Beseitigung Formulierungsfehler
  • b) Aufrechnungen erst ab Fälligkeit
  • c) Abschaffung Höchstdauer
  • 6. 23 Monate Karenzzeit für Land- und Forstwirtschaft
  • 7. Euroumstellung
  • 8. Aus „vom Hundert“ wird „Prozent“
  • IV. Änderungen des § 240 AO nach 1988
  • 1. Keine Schonfrist bei Bar- und Scheckzahlungen
  • 2. Keine Akzessorietät vom Säumniszuschlägen
  • 3. Erweiterung der Säumniszuschläge auf Haftungsschuldner
  • 4. Aufrechnungen erst ab Fälligkeit
  • 5. Euroumstellung
  • 6. Schonfrist verkürzt von 5 auf 3 Tage
  • V. Ertragssteuerliche Behandlung von Zinsaufwendungen
  • 1. Abzugsverbot ab 01.01.1999
  • 2. Wiederherstellung der Symmetrie durch den BFH
  • 3. Bewusste Asymmetrie
  • 4. Bestätigung der Asymmetrie durch den BFH
  • 5. Abmilderung durch die Finanzverwaltung
  • 6. Auswirkungen der Besteuerung auf die effektive Zinshöhe
  • D. Bedarf es einer Anpassung der gegenwärtigen Verzinsung?
  • I. Ist eine Anpassung der Zinshöhe erforderlich?
  • 1. Besonderes Zinsniveau seit der Finanzkrise 2008
  • 2. Die effektive Höhe der gegenwärtigen Verzinsung
  • a) Wirkung des Zinseszinsverbotes
  • b) Wirkung der Karenzzeit
  • c) Kombinierte Wirkung der Karenzzeit und des Zinseszinses
  • d) Fazit
  • 3. Funktion der steuerschuldrechtlichen Verzinsung
  • a) Kein natürlicher/originärer Zinssatz
  • b) Kein Darlehenszinssatz
  • (1) Maßstäbe der Zinshöhe von Darlehen
  • (2) Keine Übertragbarkeit auf das Steuerschuldrecht
  • (3) Fazit
  • c) Mögliche Ziele steuerschuldrechtlicher Verzinsung
  • (1) Ziele der Verzinsung durch den Zensit
  • (2) Ziele der Verzinsung durch den Fiskus
  • (3) Verfahrensbeschleunigung als Ziel
  • (4) Fazit
  • d) Intention des Gesetzgebers (Übersicht)
  • (1) Vollverzinsung
  • (2) Stundungsverzinsung
  • (3) Hinterziehungsverzinsung
  • (4) Prozessverzinsungen
  • (5) Säumniszuschläge
  • e) Auslegung des Gesetzeswortlautes
  • f) Fazit
  • 4. Die passende Referenz der Zinshöhe
  • a) Herausgabe der Bereicherung des Zensits
  • (1) Kategorisierung der Nutzungsvorteile
  • (2) Rechtstheoretischer Umfang der Nutzungsherausgabe
  • (a) Herausgabe nicht gezogener Vorteile
  • (b) Herausgabe persönlich bedingter Vorteile
  • (c) Herausgabe von Vorteilen genutzter Chancen
  • (3) Praktische Übertragung ins Steuerrecht
  • (a) Herausgabe nicht gezogener Vorteile
  • (b) Tatsächliche Entwicklung nur pauschal
  • (c) Pauschale Herausgabe von persönlichen Vorteilen
  • (i) Private Personen
  • (ii) Unternehmen
  • b) Ersatz des Schadens durch den Fiskus
  • (1) Kategorisierung des Schadens
  • (2) Rechtstheoretischer Umfang des Schadensersatzes
  • (a) Ersatz nicht eingetretener Nachteile
  • (b) Keine Ersatz persönlicher Nachteile
  • (i) Verzugssituationen
  • (ii) Fiskus als Schuldner
  • (iii) Sozialrecht
  • (iv) Prozessverzinsung
  • (v) Zwischenfazit
  • (c) Ersatz von Nachteilen aus Schadensentwicklung
  • (3) Praktische Übertragbarkeit ins Steuerrecht
  • (a) Ersatz nicht eingetretener Nachteile
  • (b) Kein Ersatz tatsächlicher Nachteile
  • (c) Pauschaler Ersatz von persönlichen Nachteilen
  • (i) Private Personen
  • (ii) Unternehmen
  • 5. Verfassungsrechtliche Erwägungen
  • a) Verfassungsrechtliche Maßstäbe
  • (1) Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot
  • (2) Allgemeiner Gleichheitssatz
  • (a) Willkürverbot und neue Formel
  • (b) Folgerichtigkeitsgebot
  • b) Doppelter Ermessensspielraum
  • (1) Bestimmung von Typen
  • (2) Bestimmung des Zinssatzes innerhalb der Typen
  • c) Urteil des BVerfG vom 03.09.2009
  • d) Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe im Steuerschuldrecht
  • (1) Ermessensnichtgebrauch: Willkür
  • (a) Keine Typisierung
  • (b) Keine Zinssatzbestimmung
  • (c) Keine Gesetzesbegründung
  • (2) Ermessensfehlgebrauch: Typisierungsfehler
  • (3) Ermessensüberschreitung: Unverhältnismäßigkeit
  • (a) Atypischer Zinssatz
  • (b) Grenzen der Verhältnismäßigkeit
  • (i) Qualitative Unverhältnismäßigkeit
  • (ii) Quantitative Unverhältnismäßigkeit
  • (iii) Verhältnis qualitativer zwischen quantitativer Unverhältnismäßigkeit
  • (iv) Betrachtungsbedingungen
  • (v) Extremsituationen
  • (c) Unverhältnismäßigkeit der Verzinsung im Steuerschuldrecht
  • (i) Abweichungen der idealtypischen Zinssätze zu einer Verzinsung von 6 %
  • (ii) Abweichungen der idealtypischen Zinssätze zur maximalen effektiven Verzinsung der Vollverzinsung (4,34 %)
  • (iii) Fazit
  • (d) Keine Rechtsfertigung durch Billigkeitserlasse
  • (4) Legitimationsdefizit
  • (a) Beispielsfall
  • (b) Tatsächliche Situation
  • 6. Ergebnis
  • II. Sind Korrekturen mit Auswirkungen auf die effektive Zinshöhe notwendig?
  • 1. Einführung Zinseszins
  • 2. Beginn des Zinslaufes
  • a) Abschaffung der Karenzzeit
  • b) Verzinsung von Vorauszahlungen
  • c) Beispiel gegenwärtige Situation
  • d) Fazit
  • 3. Keine Höchstdauer der Vollverzinsung
  • 4. Ertragssteuerliche Behandlung des Zinses
  • a) Bei Zinsaufwendungen des Steuerzahlers
  • b) Bei Zinseinkünfte des Steuerzahlers
  • c) Kein Sonderfall bei Hinterziehungszinsen
  • d) Wirkung auf die effektive Zinshöhe am Beispiel Vollverzinsung
  • (1) Absetzbarkeit von Nachforderungszinsen
  • (2) Steuerpflichtige Erstattungszinsen
  • (3) Steuerfreie Erstattungszinsen
  • 5. Abschaffung der Soll-Verzinsung
  • III. Sind Korrekturen ohne Auswirkung auf die Zinshöhe notwendig?
  • 1. Keine verschuldensabhängige Verzinsung
  • 2. Keine Säumnisverzinsung gegen den Fiskus
  • 3. Vollverzinsung für alle Steuern und Nebenleistungen
  • 4. Wiedereinführung der Hinterlegungsverzinsung
  • 5. Billigkeitserlass und Billigkeitsverzinsung
  • 6. Keine Verzinsung von Verlustvor- und -rückträgen
  • IV. Wie kann die Verzinsung besser normiert werden?
  • 1. Bestimmung der Zinshöhe
  • a) Unterschiedliche Zinssätze
  • (1) Für unterschiedliche Verzinsungsformen
  • (2) Nicht für Erstattungen und Nachforderungen innerhalb der Vollverzinsung
  • (3) Für verschiedene Gruppen Steuerpflichtiger
  • (4) Freiwillige Vorauszahlungen
  • (a) Unternehmen
  • (b) Private
  • (c) Gesetzliche Normierung
  • (5) Ergebnis
  • b) Dynamische Zinshöhe
  • (1) Keine Koppelung an die Entwicklung des Basiszinssatzes
  • (2) Statistiken der Bundesbank
  • 2. Das Steuergirokonto / Saldierungen
  • 3. Besondere Zinstatbestände
  • a) Keine gesonderte Hinterziehungsverzinsung
  • b) Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge abschaffen
  • c) Stundungs- und Aussetzungsverzinsung nicht in Nachforderungsverzinsung aufgehen lassen
  • d) Säumniszuschlag
  • (1) Eigenschaften als Zins und Zwangsmittel trennen
  • (2) Zinseigenschaft nicht in Nachforderungsverzinsung aufgehen lassen
  • e) Einheitliche Fälligkeitsverzinsung
  • f) Akzessorietät
  • V. Gesetzesentwurf in Form eines Steuergirokontos
  • 1. § 1 – Steuerkonten
  • 2. § 2 – Hauptkonto
  • 3. § 3 – Auszahlungen
  • 4. § 4 – Verrechnungskonto
  • 5. § 5 – Fälligkeitskonto
  • 6. § 6 – Verzinsung
  • 7. § 7 – Säumnisgelder
  • 8. § 8 – Verwaltung der Steuerkonten
  • VI. Alternative Ansätze
  • 1. Das privatwirtschaftliche materielle Steuergirokonto
  • 2. Der Zinssatz aus Angebot und Nachfrage
  • 3. Die Verzinsung gegenwärtig ganz aussetzen
  • E. Ende
  • Literaturverzeichnis
  • Aufsätze
  • Abbildungsverzeichnis

Michael Dust

Der Zinssatz im Steuerschuldverhältnis

Eine Analyse des aktuellen Zinssatzes in § 238 AO unter
ausführlicher Berücksichtigung der Historie der Verzinsung im
Steuerschuldrecht

Autorenangaben

Michael Dust studierte Rechtswissenschaften in Münster. Nach einem Master-Studium im Wirtschafts- und Steuerrecht an der Ruhr-Universität in Bochum arbeitete er promotionsbegleitend drei Jahre im internationalen Steuerrecht in einer internationalen Großkanzlei in Düsseldorf. Anschließend absolvierte er sein Referendariat in Düsseldorf mit Stationen in Amsterdam und Neu Delhi.

Über das Buch

Die Verzinsung im Steuerschuldverhältnis erfolgt seit jeher mit einem Zinssatz von 6 %. Die Herkunft des Zinssatzes wurde praktisch nie hinterfragt. Seit sich das Zinsniveau an den Kapitalmärkten auf einem historischen Tiefstand befindet, mehrt sich jedoch Kritik an dem dazu vergleichsweise hohen Zinssatz. Der Band versucht, dieser Debatte ein Fundament zu geben. Dazu verfolgt der Autor die Verzinsung im Steuerschuldrecht ausführlich auf ihren historischen Ursprung zurück und setzt die Verzinsung erstmalig finanzmathematisch in Relation zu einer marktüblichen Verzinsung. Zudem stellt er ein Modell vor, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung objektiv greifbar zu machen. Abschließend zeigt die Untersuchung umfassende Reformvorschläge für die steuerrechtlichen Zinsregelungen auf und bietet dazu eigens einen vollständigen Gesetzesentwurf (das Steuergirokonto).

Zitierfähigkeit des eBooks

Diese Ausgabe des eBooks ist zitierfähig. Dazu wurden der Beginn und das Ende einer Seite gekennzeichnet. Sollte eine neue Seite genau in einem Wort beginnen, erfolgt diese Kennzeichnung auch exakt an dieser Stelle, so dass ein Wort durch diese Darstellung getrennt sein kann.

Vorwort

Die folgende Abhandlung wurde im Mai 2017 als Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Ruhruniversität in Bochum vorgelegt.

Mein Dank gilt meiner Familie. Ohne ihre Unterstützung wäre meine lange Ausbildung und damit letztlich auch diese Dissertation nicht möglich gewesen. Überdies möchte ich meinen Freunden danken, die die gut dreijährige Schreibphase mit viel Zerstreuung zu einer der schönsten Abschnitte meines Lebens gemacht haben. Euch ist es zu verdanken, dass ich nie Angst vor dem Scheitern hatte, da die Promotionszeit schon ihrer selbst wert war. Schließlich möchte ich auch der Konrad Adenauer Stiftung danken, die mich mit einem Stipendium unterstützt hat.

Widmen möchte ich diese Arbeit jedoch allen Doktoranden und Habilitanden, die am Anfang ihrer Arbeit vor einem leeren Textdokument sitzen und die noch keine Ahnung haben, was einmal das Resultat ihrer Arbeit werden wird. Denen, die sich dem Ziel verschrieben haben, ihren Beitrag zur Wissenschaft zu leisten und tatsächlich (mit offenem Ergebnis) forschen wollen. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, auf der folgenden Seite anstelle einer klassischen Widmung eine leere Seite zu drucken. Das leere Blatt vor dem ich selbst im Oktober 2013 gesessen habe.

In der Hoffnung diese Arbeit möge ihren Nutzen finden.

Düsseldorf im Januar 2019

Michael Dust←5 | 6→ ←6 | 7→

A. Die Entstehung der Verzinsung im Steuerschuldrecht

„Die folgenden Erörterungen mögen auf den ersten Blick überflüssig erscheinen, weil es sich um überholte Dinge handelt. Sie sind es bei der Gesamtbetrachtung des Problems aber nicht, weil, wie wir sehen werden, aus der historischen Betrachtung sich eine Reihe von Gesichtspunkten ergibt, die für die Beurteilung der heutigen Verhältnisse von erheblicher Bedeutung ist.“1 Dies schrieb Rudolf Mitze im Auftrag des Bundes der Steuerzahler als Einleitung seiner kurzen historischen Betrachtung der Verzinsung im Steuerschuldrecht anlässlich der bevorstehenden Reform des Steuersäumnisrechtes 1961. Mehr als ein halbes Jahrhundert später hat eine umfassende Aufarbeitung der Historie eine umso größere Bedeutung. Anders als die Arbeit von Mitze, die lediglich den Zeitraum von 1919 bis 1953 abdeckt, soll jedoch eine vollumfassende Betrachtung der Verzinsung des Steuerschuldrechtes erfolgen, die diese bis auf ihren Ursprung zurückführt.

Zwar bestehen die §§ 233a ff. AO in ihrem jetzigen Gefüge erst seit der Abgabenordnung von 1977. Gleichwohl ist der in ihnen verkörperte Rechtsgedanke einer Verzinsung im Steuerschuldrecht schon deutlich früher im deutschen Recht zu finden. Er lässt sich in gerader Linie zurückverfolgen bis zum ersten allgemeinen Steuerschuldrecht in der Reichsabgabenordnung von 1919, dem Ausgangspunkt der Betrachtung von Mitze. Mit der als „Mantelgesetz“2 konzipierten Reichsabgabenordnung hatte Enno Becker jedoch den Anspruch die gemeinsamen Vorschriften der einzelnen Steuergesetze zusammenzutragen, um das Recht zu vereinheitlichen und vor allem übersichtlicher zu gestalten.3 Unter den Steuergesetzen auf die er dabei ausdrücklich Bezug nimmt, befinden sich das Wehrbeitragsgesetz und das Besitzsteuergesetz von 1913 sowie das Kriegssteuergesetz von 1916.4 In ihnen sind bereits einzelne Verzinsungen normiert.

Insbesondere die Erstattungsverzinsung kann jedoch noch deutlich weiter zurückverfolgt werden. Sie erfolgte zunächst durch einen Rückgriff auf die Normen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechtes und basierte, bevor sich das Reich 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein einheitliches Zivilrecht gab, auf dem Recht der einzelnen Länder.←19 | 20→

In der Folge muss der gedankliche Ursprung der Verzinsung im Steuerschuldrecht auf die ersten Verzinsungen im reichsrechtlichen Steuerschuldverhältnis zurückverfolgt werden. Die Herkunft des in der steuerrechtlichen Verzinsung genutzten Zinssatzes ist indes auf Grund des Rückgriffes auf die Normen des Zivilrechtes in einer eigenen Entwicklung aufzuzeigen.

I. Die Entstehung der Verzinsung dem Grunde nach

Die folgende historische Betrachtung beschränkt sich auf die Entstehung der Verzinsung von Steuerschulden nach deutschem Recht. Dabei ergründet sie die Vorgänger der heutigen Verzinsungsregeln in § 233 ff. AO. Die Verzinsung im Steuerschuldverhältnis wurde ursprünglich aus dem allgemeinen Schuldrecht, insbesondere dem Preußischen Allgemeinen Landrecht, abgeleitet. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass im Steuerrecht von einzelnen Hoheitsgebieten, die Teil der Bundesrepublik Deutschland sind oder ihrer Vorgänger waren, bereits vereinzelte Spezialregelungen zur Verzinsung existierten. Jedoch konnte der Verfasser dieser Arbeit weder in den Gesetzgebungsmaterialien noch in der Literatur zum Reichssteuerrecht Hinweise auf entsprechende Regelungen ausmachen. Selbst wenn solche Regelungen existiert haben sollten, so hatten sie jedenfalls keinen erkennbaren Einfluss auf die Entstehung der Verzinsung im Reichssteuerrecht.

1. Historischer Kontext

a) Erwachsen des Reichssteuerwesens

Als 1871 der Norddeutsche Bund und die Südstaaten das zweite Deutsche Reich gründeten, sicherte die Bismarcksche Reichsverfassung (BsRV)5 den Monarchen der einzelnen Länder einen starken territorialstaatlichen Partikularismus.6 Die Gesetzgebungszuständigkeiten des Deutschen Reiches beschränkten sich, bis auf einzelne Ausnahmen (z. B. das Wahlrecht: Art. 20 Abs. 2 BsRV oder das Haushaltsrecht: Art. 69 BsRV), auf die sechzehn in Art. 4 der Reichsverfassung gelisteten Titel.7 Deren Hauptzweck war, neben der Beseitigung zwischenstaatlicher Handelshemmnisse (Art. 4 Nr. 1–13 BsRV), vor allem der Schutz nach außen, durch ein gemeinsames Militär (Art. 4 Nr. 14 BsRV). Im Laufe der 1880er kamen←20 | 21→ überdies soziale Aufgaben hinzu, die durch das Reich übernahm.8 Zur Erfüllung dieser Aufgaben standen dem Reich die Zolleinnahmen, einige Verkehrs- und Verbrauchssteuern (Art. 38, 35 BsRV), sowie die Überschüsse aus dem Post- und Telegraphenwesen zu (Art. 49 BsRV).9 Zwar war der Umfang der legislativen Kompetenzen vergleichbar mit dem der Paulskirchenverfassung von 184810 und damit ein deutliches Mehr als noch die bloße völkerrechtliche Vereinigung im Deutschen Bund 1815. Gleichwohl wurde das Reich, anders als die ihm folgende Weimarer Republik, nicht als starkes, selbstständiges Organ ausgestaltet,11 sondern vielmehr als beschränkt selbstständiger Verbund seiner Gliedstaaten.12 In der Folge blieb die Vereinnahmung von Steuern zunächst den Ländern vorbehalten, während das Reich als „lästiger Kostgänger bei den Einzelstaaten13 auf die ihm zugewiesenen Abgaben der Länder angewiesen war.14

Ebenso wie Überschüsse des Reiches an die Länder ausgekehrt wurden, mussten Fehlbeträge durch Zahlung von Reichsmatrikeln, den sogenannten „Matrikularbeiträgen“, gedeckt werden.15 Bis zum Jahre 1875 reichten die zugewiesenen Einnahmen aus. Dies lag zunächst an den Reparationszahlungen Frankreichs und später an den hohen Schutzzöllen.16 Phasenweise kam es sogar dazu, dass Überschüsse an die Länder zurückflossen.17←21 | 22→

In der Folgezeit stieg der Finanzbedarf des Reiches jedoch schnell.18 Da durch mehrere kleinere Steuererhöhungen der Finanzbedarf nicht gedeckt werden konnte, waren die Länder zur Zahlung von Matrikularbeiträgen gezwungen und das Reich zur Aufnahme von Krediten.19 Insbesondere die Heeresreform und das teure Prestigeprojekt, der Aufbau der eigenen Flotte ab 1893, steigerten die Ausgaben um ein Vielfaches.20 Sie wurden jedoch als außerordentliche, einmalige Ausgaben nicht durch Erträge oder Matrikularbeiträge gedeckt, sondern durch die Aufnahme von Fremdmitteln finanziert.21 Damit entstand bis zum Jahr 1914 eine Reichsverschuldung von insgesamt mehr als 5 Milliarden Reichsmark.22

Erst durch die Einführung des Wehrbeitrages, durch das Wehrbeitragsgesetz 1913, unternahm das Reich Anstrengungen, auch außerordentliche Ausgaben unmittelbar zu decken.23 Zeitgleich mit diesem Schritt, der eine außerordentliche Belastung für die Bürger darstellte, erforderten es die Geschehnisse der Zeit, auch zur Deckung der laufenden Ausgaben weitere, neue Steuern einzuführen und bestehende zu erhöhen.24 Exemplarisch seien hier die Besitzsteuer, der Wegfall der Ermäßigung der Zuckersteuer, die Reichsstempelnovelle und die Erhöhung der Erbschaftssteuer genannt.25

Parallel zum wachsenden Umfang des Reichshaushaltes zogen sich die Länder aus der finanziellen Verantwortung zurück. Machten zwischen 1872 und 1882 die Matrikularbeiträge noch durchschnittlich 15–20 % der Reichseinnahmen aus, wurde zwischen 1883 und 1898 gänzlich auf sie verzichtet, während das Reich gemäß der Franckensteinschen Klausel sogar Erlöse aus Schutzzöllen und der←22 | 23→ Tabaksteuer an die Länder ausschütteten musste, sogenannte „undeckte“26 Matrikularbeiträge.27 Neben dem Anstieg der Neuverschuldung beruhte die Entlastung der Länder vor allem auf der Erschließung neuer reichseigener Steuerquellen.28 So kam es 1906 dazu, dass das Reich, neben einer Beteiligung an indirekten Steuern, mit einem Anteil an der Erbschaftssteuer erstmalig auch an einer direkten Steuer partizipierte.29 Offiziell wurde dafür die Erbschaftssteuer zur indirekten Steuer deklariert, um den Bruch zum tradierten Finanzprinzip zu verschleiern, demnach die Erhebung direkter Steuern ausschließlich den Ländern vorbehalten war.30 Es folgten Beteiligungen an der Vermögenssteuer und der vom Einkommen und Vermögen zu erhebende Wehrbeitrag, womit der Reichshaushalt von 294 Millionen Reichsmark im Jahre 1871 auf bis zu 3,4 Milliarden Reichsmark im Jahre 1913 wuchs.31

In den Folgejahren sollte das Reichssteuerwesen deutlich an Umfang zunehmen. So wurde auch das Recht des Reiches zur Erhebung direkter Steuern nicht mehr ernsthaft bestritten.32

Schon vor dem Ersten Weltkrieg machten die Aufwendungen für Verteidigung den Großteil des Reichshaushaltes aus. Alle indirekten Kosten hinzugerechnet, summieren sie sich für das Jahr 1913 auf ca. 2,4 Milliarden Reichsmark.33 Mit den Ereignissen am Balkan und dem kurz darauf folgenden Ausbruch des Krieges unter deutscher Beteiligung wuchsen die Ausgaben um ein Vielfaches.34 Insgesamt werden die Kosten des Krieges mit bis zu 155 Milliarden Reichsmark veranschlagt.35 Im Glauben an ein schnelles Ende des Krieges und in der Hoffnung,←23 | 24→ ähnlich wie nach dem Krieg gegen Frankreich, erneut Reparationszahlungen zu erhalten, wurde zunächst versucht, dem kriegsbedingten Anstieg des Finanzbedarfes durch die Ausgabe von Anleihen Herr zu werden.36 Mit zunehmender Dauer des Krieges und dem Ausbleiben des schnellen Erfolges, stieg jedoch der Bedarf an alternativen Finanzierungsquellen. Um nicht gegen die legislativen Voraussetzungen der Goldeinlösungspflicht für Banknoten zu verstoßen, wurden diese bereits kurz nach Kriegsbeginn am 04.08.1914 aufgehoben. Damit konnte die Zentralbank als Quelle ungedeckter Geldschöpfung genutzt werden.37 Zudem beschloss der Reichstag im Jahr 1916, bestehende Steuern, beispielsweise die Tabaksteuer, anzuheben und verabschiedete die Einführung neuer Steuern, wie etwa dem Warenumsatzstempel, der den Ursprung der heutigen Umsatzsteuer bildet.38

b) Die Begründung einer Reichssteuerverwaltung

Von der Geburt des ersten gesamtdeutschen Steuersystems im Jahre 187139 bis zum Ende des Ersten Weltkrieges wuchsen die Ausgaben des Reiches auf jährlich 63 Milliarden Reichsmark.40 Hinzu kamen eine Schuldenlast von 150 Milliarden Reichsmark, Reparationszahlungsverpflichtungen von 130 Milliarden Goldmark und eine völlig zerstörte Infrastruktur.41 Die Inflation betrug kumuliert über die vier Kriegsjahre ca. 250 %.42 Teilweise wird sogar behauptet, dieser Wert sein nur künstlich durch staatlich angeordnete Höchstpreise erreicht worden, während die wahre Inflation deutlich höher gelegen habe.43 Indiz dafür ist z. B. dass sich der Bargeldumlauf in diesem Zeitraum fast vervierfachte.44←24 | 25→

Der immer umfassender werdende Reichshaushalt und die zunehmende finanzielle Selbstständigkeit des Reiches machte es im Jahr 1877 zunächst nötig, eine eigene Abteilung im Kanzleramt zur Verwaltung des Finanzwesens zu schaffen, bevor kurze Zeit später, im Jahre 1879, entschieden wurde, eine reichseigene oberste Finanzbehörde einzuführen: das Reichsschatzamt.45 Bismarck sprach insoweit von einer „Centralisation im Bezahlen, in der Finanz46.

Wenngleich das Reichsteuerwesen selbst im Jahr 1913 immer noch eine den Gemeinden und Ländern nachgeordnete Rolle spielte und nur zu 5 % zur Steuerbelastung der Bürger beitrug,47 ist in der Zeit der Bismarck’schen Verfassung erstmalig in der deutschen Geschichte ein länderübergreifendes deutsches Steuerwesen erwachsen.48

2. Die Erstattungsverzinsung als Ursprung der Verzinsung im Steuerschuldrecht

Schon bevor mit der Reichsabgabenordnung von 1919 ein allgemeines Steuerrecht entstand, welches das Steuerschuldverhältnis weitreichend regelte und auch eine Verzinsung vorsah, gab es das Bedürfnis, Steuererstattungen zu verzinsen. Während der Staat als Steuergläubiger sich gegenüber dem Bürger durch die Anwendung von Zwangsmitteln erwehren konnte und so die Eintreibung der – seiner Ansicht nach zutreffenden – Steuern in der Hand hatte,49 war der Zensit zunächst im Nachteil. Er musste den Aufforderungen zur Steuerzahlung nachkommen, um Repressalien zu vermeiden.50 So fasste im Jahr 1881 das Bezirksverwaltungsgericht zu Königberg zutreffend zusammen, es gäbe den „bei allen direkten Steuern und ähnlichen öffentlichen Abgaben geltende(n) Grundsatz, daß der Pflichtige trotz Reklamation einstweilen – unter Vorbehalt der späteren Erstattung des etwa ganz oder theilweise←25 | 26→ ohne schließliche rechtliche Verpflichtung Bezahlten – die veranlagte Abgabe entrichten muß.“51 Selbst bei den indirekten Steuern, wie etwa der Stempelsteuer, war der Zensit nur vor potentiellen Strafen geschützt, indem er im Falle einer unsicheren Steuerschuld zunächst unter Vorbehalt in Vorleistung ging. Erst durch Bestreiten des Rechtsweges konnte der Zensit sodann die Festsetzung einer geringeren Steuerschuld und eine daran anknüpfende Erstattung erwirken.52 Eine Entscheidung der letzten Instanz herbeizuführen, konnte – sei es in den einzelnen Ländern oder ab dem Jahr 1879 durch die Reichsgerichtsbarkeit – einige Zeit dauern.53 Bereits in den ersten Jahren des Reichsgerichtes waren schnell mehrere Jahre vergangen, ehe der Bürger sämtliche Instanzen, bis hin zur einer Entscheidung des Reichsgerichtes, durchlaufen hatte.54 In diesem Fall konnte er als Vorleistungspflichtiger bis zur letztinstanzlichen Entscheidung nicht über seine Mittel verfügen. Zwar erreichte die Steuerlast erst Anfang des 20. Jahrhunderts im Rahmen der Vorbereitungen des Ersten Weltkrieges ein der heutigen Besteuerung vergleichbares Ausmaß und stand in den ersten Jahren des jungen Deutschen Reiches noch deutlich dahinter zurück.55 Dies gilt sowohl für Reichs- und Landessteuern als auch die Gemeindesteuern.56 Dennoch bestand auch bei vergleichsweise niedrigerer Belastung ein begründetes Interesse des Zensiten, unberechtigte Steuerzahlungen nicht nur erstattet zu bekommen, sondern auch eine gerechte Entschädigung bzw. einen Nutzungsersatz für den zwischenzeitlichen Mittelverzicht zu erhalten.57←26 | 27→

Bevor mit dem Zolltarifgesetz von 1902 erstmalig, in einem sehr beschränkten Umfang, Stundungen zinspflichtig wurden und mehr als zehn Jahre später mit dem Wehrbeitragsgesetz von 1913 auch die Verzinsung von Erstattungen spezialgesetzlich normiert wurde, kannte das Steuerrecht selbst keine Verzinsung.58 Gleichwohl blieb das Steuerschuldverhältnis zwischen Bürger und Reich nicht gänzlich unverzinst.59 Stattdessen ergaben sich der Ansprüche aus dem zivilen Recht, insbesondere dem Bereicherungsrecht. Der aus dem Zivilrecht abgeleitete Erstattungsanspruch kann daher als Ursprung der Verzinsung im deutschen Steuerschulrecht erachtet werden.60

a) Rechtsnatur des Erstattungsanspruches vor 1919

Bis mit dem Erlass der Reichsabgabenordnung in §§ 127–136 RAO 1919 die Erstattung für die viele Steuerschuldverhältnisse normiert wurde, herrschte im Steuerrecht des Reiches für Erstattungsansprüche eine uneinheitliche Rechtslage.61 Anders als Stundungen oder Vergütungen, die im Steuerrecht ausführlich geregelt waren, wurde die Erstattung nur in den Verjährungsregeln vorausgesetzt.62 Nur sehr wenige Gesetze enthielten bis dato weiterführende Ausführungen zum Erstattungsverhältnis.63 Allein besondere Erstattungsfälle wurden explizit in den Steuergesetzen angeordnet.64 Weitere Regeln oder gar eine umfassende←27 | 28→ Generalklausel, wie sie erst in § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 zu finden ist, bestanden daneben jedoch noch nicht.65 Der Richter und spätere Oberbürgermeister von Darmstadt, Wilhelm Glässing, beschrieb die rechtliche Situation im Erstattungsrecht in den Annalen des Jahres 1896 daher als „Zustand einer völligen Rechtsunsicherheit66. Diese Einschätzung beruht auf den rechtlichen Entwicklungen seiner Zeit.67 Lange war es im Bereich des gesamten öffentlichen Rechtes umstritten, ob sich die Lücke der fehlende Normierung eines Erstattungsanspruchs durch einen Rückgriff auf die Normen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechtes schließen ließe oder andere Rechtsinstitute zur Anwendung kommen sollten, insbesondere der ungeschriebene öffentlich-rechtliche Bereicherungsanspruch.68

Da sich der öffentlich-rechtliche Rechtsschutz des Bürgers gegen den Staat noch in seiner Entwicklung befand, wurde das Erstattungsverhältnis ursprünglich zum zivilrechtlichen Rechtsverhältnis erklärt.69 Der Fiskus sollte als Träger des Staatsvermögens in Form einer juristischen Person des Zivilrechtes neben dem übrigen Staat stehen.70 Denn der übrige Staat sollte selbst nicht in der Lage sein, Eigentum zu haben, sondern nur „gebieten und verbieten71. Dieser, als „Lehre vom Fiskus“72←28 | 29→ bezeichnete Ansatz, sollte nicht nur einen Rückgriff auf die Regelungen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechtes ermöglichen, sondern vor allem auch den Bürgern, durch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die Möglichkeit des Rechtschutzes im Erstattungsfall eröffnen.73 Erst mit dem Erstarken des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht fand die Lehre vom Fiskus langsam immer weniger Zuspruch.74

Obwohl sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts zunehmen die Erkenntnis verbreitete, dass der Erstattungsanspruch im Steuerrecht die Kehrseite des eigentlichen Steueranspruches sei, und als solches ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur (sog. „Umkehrformel75), fehlte es weiterhin an einer gesetzlich normierten Grundlage.76 Es stellte sich daher auch für den Bereich des Steuerrechtes die allgemeine Frage, auf welche Rechtsgrundlage eine Erstattung im öffentlichen Recht zu stützen sei.77 In Ermangelung anderer Alternativen beschränkten sich die Antwortmöglichkeiten jedoch auf die verschiedenen Abstufungen einer Anwendung der Normen des zivilrechtlichen Bereicherungsrechtes.78 Die verschiedenen hierzu vertretenen Auffassungen reichten von einer unmittelbaren oder analogen Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechtes, bis hin zu einem vollständig unabhängigen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der mit dem zivilrechtlichen Bereicherungsrecht lediglich den Ursprung in einem zwingenden allgemeinen Rechtsgedanken teilt.79 In der Folge kam es trotz dogmatischer Diskussionen bis←29 | 30→ zur Reichsabgabenordnung nicht zu einer Abkehr von der effektiven Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechtes im Steuerrecht.80

b) Rechtsweg des Erstattungsanspruches vor 1919

Mit der Abkehr von der Fiskuslehre und der Zuordnung zum öffentlichen Recht stellte sich auch die Frage nach der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erneut.81 Zwar gab es insbesondere im Recht der Länder zunehmend spezialgesetzliche Normierungen, welche den Gang zu einem Verwaltungsgericht vorsahen.82 Es wurde sogar erwogen eine spezielle Steuergerichtsbarkeit zu erschaffen, den Steuergerichtshof.83 Dennoch sah für das Reichsgericht 1888, in erkennbarer Anlehnung an die Fiskuslehre, für den verbleibenden Bereich den ordentlichen Rechtsweg als eröffnet: „Eine die Regel des § 13 GVG einschränkende Rechtsnorm, des Inhaltes, daß die aus öffentlichen Verhältnissen hervorgehenden privatrechtlichen, insbesondere vermögensrechtlichen Ansprüche von der Verfolgung im ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen seien, besteht aber sowenig für das Gebiet des deutschen Reichsrechtes oder des gemeinen Rechtes… wie für das Gebiet des preußischen Rechtes.84 Trotz Andeutungen in der Folgezeit, sich der Umkehrformel anschließen zu wollen, hielt das Reichsgericht, vor allem aus praktischen Erwägungen, auch insoweit noch einige Jahre an seiner Rechtsprechung fest.85←30 | 31→

Selbst 1918 urteile das Reichsgericht noch: „Die Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und insbesondere Verzugszinsen bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen… entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.“86

c) Rechtlichte Klarstellung 1919

Erst mit der Reichsabgabenordnung von 1919 gab es umfassende Regelungen zum Steuerschuldverhältnis.87 Nicht nur der steuerrechtliche Erstattungsanspruch wurde in §§ 127–136 RAO 1919 ausdrücklich normiert, auch die Zuständigkeit des Reichsfinanzhofes in Steuersachen wurde in §§ 32 S. 1 RAO 1919 unmissverständlich klargestellt.88 Das Reichsgericht gab in der Folge mit dem Urteil vom 30.04.1920 die Fiskuslehre endgültig auf.89

Ob das privatrechtliche Institut der ungerechtfertigten Bereicherung durch das öffentliche Recht als lex specialis verdrängt wurde oder das Privatrecht durch eine nunmehr eindeutige Zuordnung des Erstattungsschuldverhältnisses zum öffentlichen Recht per se nicht mehr oder nicht mehr direkt anwendbar war, war für die Praxis des Reichssteuerrechtes unerheblich.90 Einzig soweit die Reichs←31 | 32→abgabenordnung in einigen Ländern noch keine Geltung beanspruchte, stellte sich die dogmatische Frage, ob sich die Erstattung auf öffentliches oder privates Recht zu stützen hatte.91

d) Zivilrechtlichte Erstattungsverzinsung vor 1919

Bis zu den speziellen Normen des Steuerschuldrechtes in der Reichsabgabenordnung 1919 teilte das Steuerrecht das Schicksal des übrigen öffentlichen Rechtes einer mangelnden Normierung des Erstattungsanspruches.92 Dies führte in weiten Teilen des Reiches zu einer Anwendung der Regelungen des Zivilrechtes auf das steuerrechtliche Erstattungsverhältnis.93 Bevor am 01.01.1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Zivilrecht des Reiches vereinheitlicht wurde, war daher das Zivilrecht der Länder berufen, das steuerrechtliche Erstattungsverhältnis zu regeln.94

Details

Seiten
444
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631788608
ISBN (ePUB)
9783631788615
ISBN (MOBI)
9783631788622
ISBN (Hardcover)
9783631786604
DOI
10.3726/b15570
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Mai)
Schlagworte
Wucher Vollverzinsung Enno Becker Verhältnismäßigkeit Unverhältnismäßigkeit § 233a Abgabenordnung Säumniszuschlag Gesetzesentwurf Verfassungswidrigkeit
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019, 444 S., 7 Tab., 37 Graf.

Biographische Angaben

Michael Dust (Autor:in)

Michael Dust studierte Rechtswissenschaften in Münster. Nach einem Master-Studium im Wirtschafts- und Steuerrecht an der Ruhr-Universität in Bochum arbeitete er promotionsbegleitend drei Jahre im internationalen Steuerrecht in einer internationalen Großkanzlei in Düsseldorf. Anschließend absolvierte er sein Referendariat in Düsseldorf mit Stationen in Amsterdam und Neu Delhi.

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Titel: Der Zinssatz im Steuerschuldverhältnis
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