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Der besondere Vertreter in der Aktiengesellschaft

von Philipp Zeller (Autor:in)
©2020 Dissertation 184 Seiten

Zusammenfassung

Mit Beginn der Wirtschafts- und Bankenkrise im Jahre 2007 wurde die Organ- und Managerhaftung zu einem zentralen aktienrechtlichen Thema. Seit der Krise ist das Rechtsinstitut des besonderen Vertreters gemäß § 147 AktG von zentraler Bedeutung.
Der besondere Vertreter kann unter den Voraussetzungen des § 147 AktG von den Aktionären eingesetzt werden und kann Ersatzansprüche der Gesellschaft anstelle von Vorstand und Aufsichtsrat geltend machen. Auch kann er diese Forderungen gegenüber Vorstand und Aufsichtrat geltend machen. Das Buch untersucht und bewertet die Entwicklung des besonderen Vertreters, definiert seine Rechte und Pflichten sowie seine rechtliche Stellung im Lichte der wichtigsten Rechtsprechung. Auch werden Verbesserungs- und Reformvorschläge im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut vorgestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Einleitung
  • A. Grundlagen
  • I. Aktuelle Einordnung des besonderen Vertreters in die Systematik des Aktiengesetzes
  • II. Historische Entwicklung des § 147 AktG und des besonderen Vertreters
  • 1. Der Ursprung: Art. 223 ADHGB 1884
  • 2. Von den §§ 268–270 HGB 1900 bis zum AktG 193737
  • 3. Die Normierung in § 147 im Aktiengesetz von 1965
  • 4. Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
  • 5. Vom Gesetz für Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) bis heute
  • III. Ältere Rechtsprechung zum besonderen Vertreter
  • 1. Das erste höchstrichterliche Urteil: RG vom 4.11.1913
  • 2. Das Urteil des BGH vom 18.12.1980
  • IV. Jüngere Rechtsprechung – Der Fall der HVB/UniCredit
  • 1. Der Sachverhalt in Sachen HVB/UniCredit
  • 2. Das Verfahren über die Rechte des besonderen Vertreters
  • a) Das erstinstanzliche Urteil des LG München I
  • b) Das Berufungsurteil des OLG München
  • 3. Die Beschlussmängelklage der UniCredit
  • a) Das Urteil des OLG München
  • b) Der Beschluss des BGH
  • 4. Das Verfahren zu den Befugnissen des besonderen Vertreters in einer Hauptversammlung
  • 5. Die Urteile zu besonderen prozessualen Fragestellungen
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Die Bestellung des besonderen Vertreters
  • I. Der Bestellungsvorgang im Überblick
  • II. Einzelheiten
  • 1. Bestellung durch die Hauptversammlung (§ 147 Abs. 2 S. 1 AktG)
  • 2. Bestellung durch das Gericht (§ 147 Abs. 2 S. 2 AktG)
  • 3. Person des besonderen Vertreters
  • III. Stimmverbote und einheitliche Beschlussfassung beim Bestellungsvorgang als taktisches Mittel von Aktionärsminderheiten
  • 1. Die gerichtliche Entscheidung zur Beschlussfassung im Fall der HVB/UniCredit
  • 2. Reichweite des Stimmverbots nach § 136 Abs. 1 S. 1, 3. Alt. AktG
  • 3. Zulässigkeit einer einheitlichen Abstimmung im Falle von Stimmverboten
  • C. Anstellung und Vergütung des besonderen Vertreters
  • I. Angebot der Gesellschaft/Beginn des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses
  • II. Annahme durch den besonderen Vertreter
  • III. Inhalt: Essentialia Negotii
  • 1. Vertragsparteien
  • 2. Vergütung
  • 3. Dauer
  • 4. Geschuldete Tätigkeit des besonderen Vertreters
  • D. Rechtsstellung des besonderen Vertreters / Organ der Gesellschaft?
  • I. Orientierung am Stellvertretungsrecht der §§ 164 ff. BGB?
  • II. Alternative Ansätze
  • 1. Frühere Rechtsprechung und Literatur
  • 2. Ablehnende Auffassung des OLG München
  • 3. Rezeption in der jüngeren Literatur
  • 4. Stellungnahme
  • E. Ermittlungs- und Informationsrechte des besonderen Vertreters
  • I. RG: Herleitung von Annexkompetenzen (Wortlautüberschreitung)
  • II. Der HVB Komplex
  • 1. Vom Organ zum Recht?
  • 2. Ansatz: Abgrenzung zwischen Sonderprüfer und besonderem Vertreter
  • a) Inhalt der Entscheidung des OLG München
  • b) Gegenansicht zur Auffassung des OLG München
  • c) Stellungnahme
  • d) Fazit
  • 3. Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses
  • a) Konkrete Bezeichnung der geltend zu machenden Ansprüche
  • b) Geltendmachung konzernrechtlicher Ansprüche
  • aa) Ausgangspunkt (Haftungsregelungen im Konzern)
  • bb) Meinungsstand
  • cc) Stellungnahme
  • c) Grenzen des Bestellungsbeschlusses
  • 4. Zivilprozessuale Durchsetzung der Informationsrechte
  • 5. Nebenintervention § 66 ZPO
  • F. Weitere Pflichten des besonderen Vertreters
  • I. Weisungsabhängigkeit
  • II. Verschwiegenheitspflicht
  • III. Berichtspflicht/Auskunftspflicht
  • 1. Gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat
  • 2. Gegenüber der Hauptversammlung
  • IV. Teilnahmepflicht/-recht an der Hauptversammlung
  • V. Redepflicht/-recht in der Hauptversammlung
  • VI. Haftung des besonderen Vertreters
  • G. Beendigung und Abberufung des besonderen Vertreters
  • I. Beendigung nach einer Bestellung durch die Hauptversammlung (§ 147 Abs. 2 S. 1 AktG)
  • II. Beendigung nach gerichtlicher Bestellung (§ 147 Abs. 2 S. 2 AktG)
  • III. Rechtsmittel des besonderen Vertreters gegen den Widerruf der Bestellung/Anfechtungsbefugnis
  • 1. Rechtsprechung
  • 2. Schrifttum
  • 3. Stellungnahme
  • IV. Sonderfall der Abberufung: „Squeeze Out“/Einmann-Gesellschaft
  • V. Folgen einer Anfechtung von Klageerzwingungs- und Bestellungsbeschluss; Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Bestellungsbeschluss
  • 1. Rechtsprechung
  • 2. Schrifttum
  • 3. Stellungnahme
  • VI. Übertragungsmöglichkeit rechtshängiger Schadensersatzklagen und Auswirkung eines Bestellungswiderrufs des besonderen Vertreters
  • H. Ausblick auf die weitere Entwicklung des besonderen Vertreters in der Aktiengesellschaft
  • I. Reformüberlegungen
  • 1. Der wegweisende Ansatz des zweistufigen Verfahrens
  • 2. Reformvorschlag von Nietsch
  • 3. Beurteilung
  • 4. Ursprünglicher Vorschlag der Arbeitsgruppe „Managerverantwortlichkeit“
  • 5. Beurteilung
  • 6. Die neue Strategie des Gesetzgebers
  • II. Abschließende Stellungnahme unter Berücksichtigung der neuen Strategie des Gesetzgebers
  • I. Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

Nach der Jahrtausendwende waren über mehrere Jahre die Möglichkeiten der Beschlussanfechtung das zentrale aktienrechtliche Thema.1 Mit Beginn der Wirtschafts- und Bankenkrise im Jahre 2007 hat sich das Hauptaugenmerk jedoch zunehmend stärker auf die Organhaftung verlagert.2 Zu sehr haben Manager wichtiger Wirtschaftsunternehmen und Banken ihren Gesellschaften und der Weltwirtschaft durch höchstspekulative oder kurzsichtige Entscheidungen geschadet.3 Dabei wurde offenbar das eigene Interesse oftmals über das des Unternehmens gestellt. Die Nachhaltigkeit von unternehmerischen Strategien musste dabei fortlaufend dem Streben nach kurzfristigem Erfolg weichen. Am Ende waren es meistens die Aktionäre oder der Staat und damit auch mittelbar die Bürger, die Milliardensummen aufzubringen hatten, um die Gesellschaften und das Wirtschaftssystem vor dem Kollaps zu bewahren. Es verwundert daher nicht, dass eine schärfere Haftung von Geschäftsführern und Vorständen notwendig wurde. Politik4 und Rechtsprechung waren gefordert, nicht nur Lösungswege für die Krise zu finden, sondern auch die Vorsorge gegen eine Wiederholung der selbigen zu leisten. Einer der Hauptansatzpunkte war die Verschärfung der Organhaftung und insbesondere deren Durchsetzung.5 Es musste geklärt werden, ob die existierenden zivil- oder strafrechtlichen Regeln ←15 | 16→zur Managerverantwortlichkeit auch die für die Krise ursächlichen Verhaltensweisen in ausreichendem Maße erfassten oder ob Anpassungsbedarf bestand.

Insofern kamen den Gerichtsprozessen im Fall der Hypo- und Vereinsbank AG6 und der UniCredito S.p.A. 7, auf die im Laufe dieser Arbeit noch umfassend eingegangen wird, besondere Aufmerksamkeit zu. Hauptstreitpunkt des Großteils der geführten Verfahren war die bis dato nahezu unbekannte Figur des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG. Beim besonderen Vertreter handelt es sich kurz gesagt um ein Rechtsinstitut, das unter den Voraussetzungen des § 147 AktG von den Aktionären eingesetzt werden kann, um Ersatzansprüche der Gesellschaft anstelle von Vorstand und Aufsichtsrat und auch gegen ebenjene geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann mitunter nötig sein, wenn die Organe beispielsweise aus einer über ein kollegiales Maß hinausgehenden persönlichen Beziehung diese nicht gegeneinander geltend machen oder machen wollen. Aus diesem Grund wird ein besonderer Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG auch oft als Sondervertreter der Gesellschaft bezeichnet.8 Der Sondervertreter ist dementsprechend ebenfalls ein Instrument des Aktionärsschutzes, welches unter gewissen Umständen sogar von einer Anteilsminderheit bestellt werden kann. So wurde z.B. auch der Sondervertreter im oben erwähnten Fall der HVB/UniCredit von einer Aktionärsminderheit in der Hauptversammlung eingesetzt, um umfassende Ersatzansprüche der Gesellschaft anstelle der originär zuständigen Organe geltend zu machen.

Bis zu diesem Zeitpunkt war das seit 1884 bestehende Rechtsinstitut des Sondervertreters so gut wie nie in Erscheinung getreten.9 Dementsprechend wurde es über Jahrzehnte kaum durch richterrechtliche Fortbildung geprägt.10 In den Verfahren um den Fall der HVB/UniCredit musste binnen kürzester Zeit entsprechende Pionierarbeit geleistet werden. Es galt über Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung des besonderen Vertreters zu entscheiden. In der Literatur entbrannte eine hitzige Diskussion11 über die Beschlüsse und Urteile der Gerichte. Es wurde versucht, das Rechtsinstitut des besonderen Vertreters ←16 | 17→genauer zu definieren, als dies vom Gesetzgeber im Rahmen des § 147 AktG geschehen war. Viele Rechtsgelehrte brachten zum Teil unterschiedlichste Überlegungen ein, um dem nahezu unbestimmten Rechtsinstitut Konturen zu verleihen. Viele sahen im Sondervertreter die Chance, die Manager- und Organhaftung auf eine neue Ebene zu heben. Es gab zumindest ein Einfallstor, mit dem selbst eine Aktionärsminderheit – unter Zuhilfenahme des Sondervertreters – gegen Organe der Gesellschaft vorgehen konnte. Manch einer wollte mit dem besonderen Vertreter sogar eine Art Staatsanwalt12 mit umfassenden Rechten installieren.13

Bei einer Vielzahl der Überlegungen zu der Frage, mit welchen Rechten der besondere Vertreter auszustatten sei, um zukünftig als starkes Instrument zur Durchsetzung der Organhaftung zu dienen, wurde jedoch der Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und übergeordneter Gesellschaftsinteressen nicht ausreichend berücksichtigt.14 Aus diesem Grund wirken einzelne der Bestrebungen in der Fachliteratur, die das Ausmaß und die Art und Weise der Verfolgung untätiger Vorstände oder Aufsichtsräte bei organinternen Haftungsfragen betreffen oftmals übertrieben. Man könnte zwar sagen, dass diese Überlegungen den Umständen der Krise entsprechend seinerzeit gerechtfertigt waren. Allerdings wird sich im Laufe dieser Arbeit zeigen, dass sie oftmals weder dogmatisch noch methodisch noch wirtschaftlich noch aktionärsfreundlich waren. Eine Balance zwischen Aktionärsschutz und unternehmerischem Interesse muss jedoch bei der Verfolgung gesellschaftlicher Haftungsansprüche stets gewährleistet bleiben.

Zwar fand im einschlägigen Fall der HVB/UniCredit der Sondervertreter, genauso überraschend wie er in die Schlagzeilen geraten war, mit seiner Abberufung nach einem sogenannten Squeeze-Out der Aktionäre, die ihn ursprünglich bestellt hatten, sein jähes Ende. So wurde der einst von einer Aktionärsminderheit eingesetzte Sondervertreter von der bis zum Squeeze-Out stimmrechtslosen Mehrheitsgesellschafterin letztendlich doch aus dem Unternehmen entfernt. Allerdings erschienen die Zeiten vorüber, in denen Rechtsinstitute wie der besondere Vertreter lediglich eine Randerscheinung in der Rechtsprechung waren. Zurück blieben eine Menge interpretationsfähige Rechtsprechung und klärungsbedürftige Rechtsfragen zum besonderen Vertreter. Es bedarf daher ←17 | 18→jetzt – mit einigem zeitlichen Abstand – einer genauen Analyse des Instituts des besonderen Vertreters.

Die nachfolgende Arbeit15 soll sich deshalb zum einen mit der Entwicklung des Rechtsinstituts des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG, insbesondere im Rahmen der richtungsweisenden HVB/UniCredit Rechtsprechung befassen. Zum anderen sollen die Entwicklung des Sondervertreters bewertet und etwaige Verbesserungs- und Reformvorschläge erarbeitet werden. Dementsprechend wird nach einer systematischen Einordnung des besonderen Vertreters in das Aktiengesetz (unter A.I), zunächst auf die historische Entwicklung des Instituts (unter A.II), die wichtigste Rechtsprechung (unter A.III) und anschließend vertieft auf die Hintergründe und Rechtsprechung im HVB/UniCredit-Fall eingegangen (unter A.IV). Im weiteren Verlauf der Untersuchung werden bedeutungsvolle Rechtsfragen von der Bestellung des besonderen Vertreters bis zur Beendigung seines Auftrags geklärt (unter B – G). In diesem Rahmen wird umfassend zur Rechtsstellung des besonderen Vertreters (unter D), zu den Inhalten seines Auftrags sowie zu seinen Rechten (unter E) und Pflichten Stellung genommen (unter F). Außerdem werden die wichtigsten prozessualen Fragen erörtert (unter E.II.4 und E.II.5) und es wird ein Blick auf die weitere Entwicklung des Rechtsinstituts geworfen (unter H).

Im Rahmen der eben benannten Themenkomplexe, die zur Definition des Rechtsinstituts beitragen, wird deutlich werden, dass der besondere Vertreter nicht als Institut des Aktionärsschutzes mit weitreichenden Befugnissen zu qualifizieren ist. Vielmehr handelt es sich beim besonderen Vertreter um ein prozessuales Instrument zur Geltendmachung von Ansprüchen, welche im Optimalfall von einer vorangegangenen Sonderprüfung ermittelt wurden. Es zeigt sich, dass nur so sowohl Aktionärs- als auch Gesellschaftsinteressen ausreichend gewahrt werden können.

←18 | 19→

1 So wurde etwa im Jahre 2005 das Gesetz für Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) erlassen, siehe BGBl. I 2005/60, 2802 ff.

2 Mit einer Reform der Organhaftung befasste sich auch der 70. Deutsche Juristentag, vgl. dazu Bachmann, 70. DJT, http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf, 53–55.

3 Der wohl bekannteste Fall in Deutschland war nach der Insolvenz des US-Bankhauses Lehman-Brothers, das am 15.9.2008 Insolvenz beantragte, vgl. Benders, HB v. 2008, http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken/us-bankensektor-im-umbruch-lehman-brothers-muss-konkurs-beantragen/3021126.html, der, der seit 2009 verstaatlichten Hypo Real Estate Holding, siehe dazu Dettmer/Kurbjuweit/Reiermann, Der Spiegel v. 17.8.2009, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-66436856.html.

4 Mai, FTD v. 7.10.2008, http://www.ftd.de/politik/deutschland/:bei-versagen-managerhaftung-ist-kaum-durchsetzbar/422769.html.

5 Das Problem der mangelnden Haftungsdurchsetzung sehen auch Langenbucher, DStR 2005, 2083, 2084; Semler, AG 2005, 321, 321; Trescher, DB 1995, 661, 661; MüKo AktG-Spindler, § 93 Rn. 2 spricht hinsichtlich der Haftungsdurchsetzung sogar von der „Achillesferse der deutschen Corporate Governance“.

6 Im Folgenden HVB.

7 Im Folgenden UniCredit.

8 Vgl. dazu ausführlich Böbel, Rechtsstellung, 44 f.

9 Nach Verhoeven, ZIP 2008, 245, 245 sei „ein Riese erwacht“; Mock spricht von einem langen „Schattendasein“, AG 2009, 839, 839 und von einem „Dornröschenschlaf“, DB 2008, 393, 393.

10 Vgl. dazu die Darstellung der älteren und jüngeren Rechtsprechung zum besonderen Vertreter im Folgenden unter A. III. und IV.

11 Vgl. dazu die umfassenden Darstellungen unter A,B,C und D.

12 Das Bild eines „Staatsanwalts“ bemüht Verhoeven, ZIP 2008, 245, 247.

13 So offensichtlich auch Stallknecht, Der besondere Vertreter, 294, 366 f.

Details

Seiten
184
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631807781
ISBN (ePUB)
9783631807828
ISBN (MOBI)
9783631807835
ISBN (Paperback)
9783631800515
DOI
10.3726/b16385
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (November)
Schlagworte
Sondervertreter Rechtstellung Rechte Pflichten Sonderprüfer Verfahren
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020., 184 S.

Biographische Angaben

Philipp Zeller (Autor:in)

Philipp Zeller studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Hamburg, Bonn und Köln. Er ist zur Zeit als Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Köln tätig.

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