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Die Bekämpfung von Piraterie und maritimem Terrorismus

Ein Beitrag zu Definition, Abgrenzung und völkerrechtlichen Eingriffsrechten unter besonderer Berücksichtigung der innerstaatlichen Anwendung der Pirateriedefinition

von Jan Wackenhuth (Autor:in)
©2020 Dissertation 282 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch untersucht mit der Frage nach völkerrechtlichen Eingriffsrechten gegen Piraterie und maritimen Terrorismus eine der drängendsten Fragen des Völkerrechts. Auf definitorischer Ebene untersucht es nicht nur die Merkmale der Pirateriedefinition des Art. 101 SRÜ, sondern auch deren innerstaatliche Anwendung. Anhand dieser Staatenpraxis wird besonders deutlich, welche Tatbestandsmerkmale der Definition durch deren praktische Anwendung eine Schärfung erfahren haben und wo die Anwendung eher zu Verunsicherung geführt hat. Darüber hinaus erarbeitet der Autor eine eigenständige Definition des bislang ungeklärten Begriffs des maritimen Terrorismus.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Erster Teil Einleitung
  • Kapitel 1.: Problemidentifikation und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2.: Geschichte der Piraterie
  • I. Piraterie und ihre Bekämpfung im Griechenland der Antike
  • II. Piraterie und ihre Bekämpfung unter der Vorherrschaft Roms
  • III. Piraterie und ihre Bekämpfung in der Neuzeit
  • Zweiter Teil Begriffsbestimmung
  • Kapitel 1.: Piraterie
  • I. Definitionen
  • 1. UN-Seerechtsübereinkommen 1982 (Art. 101)
  • a) Einleitung
  • b) Alternativen der Tathandlung, Teilnahmehandlungen und Versuch
  • 1) Die Reichweite des Gewaltbegriffs des Art. 101 SRÜ
  • 2) Der Begriff der Rechtswidrigkeit
  • 3) Teilnahmehandlungen und Versuch
  • c) Das Zwei-Schiffe-Erfordernis
  • 1) Die Definition des Schiffes i.S.d. Art. 101 SRÜ
  • (a) Einleitung
  • (b) Völkervertragsrechtliche Definitionen
  • (c) Völkergewohnheitsrechtliche Definition
  • (d) Selbstständige, auf Art. 101 – 107 SRÜ bezogene Definition
  • 2) Die Zahl der an einem Piratenangriff beteiligten Schiffe
  • d) Räumliche Abgrenzung
  • 1) Einleitung
  • 2) Erweiterung auf die Ausschließliche Wirtschaftszone
  • 3) Ausweitung des geographischen Geltungsbereichs auf das Küstenmeer
  • 4) Ergebnis
  • e) Begehung zu privaten Zwecken
  • 1) Einleitung
  • 2) Inhaltliche Ausgestaltung
  • 3) Abgrenzung von Piraterie und Terrorismus
  • 4) Verfolgung sog. Mischzwecke
  • (a) Animus furandi
  • (b) Begrenzung des politischen Zwecks auf Revolutionäre
  • (c) Political offence Doktrin im Recht der grenzüberschreitenden Auslieferung
  • 5) Objektivierung des Zweckmerkmals
  • 2. Genfer Konvention über die Hohe See von 1958 (Art. 15)
  • 3. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
  • 4. Definition des International Maritime Bureau
  • 5. Weitere Definitionsansätze
  • 6. Armed Robbery at Sea als völkergewohnheitsrechtliche Weiterentwicklung
  • a) Begriffliche Ausgestaltung
  • 1) Der Begriff der armed robbery at sea in der Arbeit der IMO und des IMB
  • 2) Der Begriff der armed robbery at sea in regionalen Übereinkommen
  • 3) Armed Robbery at sea in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates
  • 4) Armed Robbery at sea aus Sicht der Europäischen Union
  • 5) Armed Robbery at sea in der Gesetzgebung Kenias
  • 6) Ergebnis
  • b) Völkergewohnheitsrechtliche Geltung
  • 7. Die Definition der Piraterie in der innerstaatlichen Anwendung
  • a) Der Santa-Maria-Vorfall
  • 1) Sachverhalt
  • 2) Einordnung des Vorfalls durch beteiligte Regierungen und Stellungnahme
  • b) Der Fall der Achille Lauro
  • 1) Sachverhalt
  • 2) Der Haftbefehl gegen die Entführer und die Entscheidungen der amerikanischen Gerichte im Fall Klinghoffer
  • c) Die Pirateriedefinition in der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten
  • 1) United States v. Said
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Die Entscheidung des District Court
  • (c) Stellungnahme
  • 2) United States v. Hasan
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Die Entscheidung des District Court
  • (c) Stellungnahme
  • 3) United States v. Dire
  • (a) Die Ausgangslage
  • (b) Die Entscheidung des United States Court of Appeals, Fourth Circuit
  • (c) Abschließende Stellungnahme
  • 4) United States v. Ali
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Die Entscheidung des United States Court of Appeals, D.C. Circuit
  • (c) Stellungnahme
  • i. Auswirkungen auf den geographischen Geltungsbereich
  • ii. Auswirkungen auf den Begehungszweck
  • iii. Die zeitliche Komponente der Teilnahmehandlung
  • 5) Institute of Cetacean Research v. Sea Shepherd Conservation Society
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Die Entscheidung des United States Court of Appeals, Ninth Circuit
  • (c) Stellungnahme
  • i. Auswirkungen auf den Gewaltbegriff
  • ii. Auswirkungen auf den Begehungszweck
  • iii. Die grundsätzliche Einordnung von Umweltaktivisten als Piraten
  • 6) United States v. Shibin
  • (a) Sachverhalt
  • (b) Die Entscheidung des United States Court of Appeals, Fourth Circuit
  • (c) Stellungnahme
  • d) Die Pirateriedefinition in der Rechtsprechung der Seychellen – Der Fall Republic v. Farad Jama & Others
  • 1) Sachverhalt
  • 2) Die Entscheidung des Supreme Court of Seychelles
  • 3) Stellungnahme
  • (a) Versuch und Gewaltbegriff
  • (b) Unfreiwillige Unterstützung
  • e) Die Pirateriedefinition in der Rechtsprechung des Vereinigten Königreichs – Der Fall „In re Piracy jure gentium“ des House of Lords
  • 1) Sachverhalt
  • 2) Die Entscheidung des House of Lords
  • 3) Stellungnahme
  • i. Die versuchte Piraterie und das Erfordernis eines Raubelements
  • ii. Das Zwei-Schiffe-Erfordernis
  • f) Die Pirateriedefinition in der Gesetzgebung Kenias
  • II. Ergebnis
  • Kapitel 2.: Maritimer Terrorismus
  • I. Einleitung
  • II. Definition
  • 1. Einleitung
  • 2. Einzelne Definitionsmerkmale
  • a) Gewaltanwendung
  • b) Täter
  • c) Opfer
  • d) Außenwirkung
  • e) Zielrichtung
  • f) Internationalität
  • g) Maritimer Bezug
  • h) Subjektives Element
  • 3. Ergebnis
  • Dritter Teil Maßnahmen zur Verhinderung der Piraterie und terroristischer Akte
  • Kapitel 1.: Umfang der Kontrollbefugnis im Rahmen der Pirateriebekämpfung
  • I. Einleitung
  • 1. Das Prinzip der Freiheit der Hohen See
  • 2. Die Freiheit der Schifffahrt
  • II. Ausschließliche Kontrollbefugnis des Flaggenstaates (Art. 90 ff. SRÜ)
  • 1. Begründung und inhaltliche Ausgestaltung der Flaggenstaatsjurisdiktion
  • 2. Flaggenstaatsjurisdiktion über Piratenschiffe
  • III. Jurisdiktion des Küstenstaates
  • IV. Eingriffskompetenzen zur Bekämpfung der Piraterie
  • 1. Einleitung
  • 2. Eingriffskompetenzen innerhalb des Seerechtsübereinkommens
  • a) Art. 100 SRÜ
  • b) Ermächtigungsnormen für Untersuchungshandlungen
  • 1) Das Anhalterecht, Art. 110 Abs. 1 SRÜ
  • 2) Das Recht zur Überprüfung, des Betretens und der Durchsuchung, Art. 110 Abs. 2 SRÜ
  • c) Ermächtigungsnormen auf justizieller Ebene
  • 1) Das Recht zum Aufbringen des Piratenschiffs, Art. 105 S. 1 Var. 1 SRÜ
  • 2) Festnahme-/Beschlagnahmerecht, Art. 105 S. 1 Var. 2, 3 SRÜ
  • 3) Gerichtliche Zuständigkeit des aufbringenden Staates, Art. 105 S. 2 SRÜ
  • d) Eingriffsrecht aus Art. 98 Abs. 1 a) SRÜ
  • 1) Tatbestand
  • 2) Umfang
  • e) Eingriffsrecht aus Art. 111 Abs. 1 SRÜ
  • 1) Tatbestand
  • 2) Umfang
  • 3. Eingriffskompetenzen auf Basis der International Convention against the Taking of Hostages
  • 4. Eingriffskompetenzen auf Basis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
  • 5. Eingriffskompetenzen nach Völkergewohnheitsrecht
  • a) Einverständnis und mutmaßliches Einverständnis
  • b) Genehmigung
  • c) Nothilfe
  • d) Notstand
  • e) Notlage
  • f) Eingriff zur Rettung eigener Staatsangehöriger
  • g) Eingriff als Repressalie
  • h) Völkerrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag
  • i) Analoge Anwendung des Seekriegsrechts
  • V. Eingriffsbefugnisse in den Küstengewässern vor Somalia
  • 1. Einleitung
  • 2. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2008
  • a) Resolution 1816 (2008)
  • b) Resolution 1838 (2008)
  • c) Resolution 1846 (2008)
  • d) Resolution 1851 (2008)
  • 3. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2009
  • 4. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2010
  • 5. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2011
  • a) Resolution 1976 (2011)
  • b) Resolution 2015 (2011)
  • c) Resolution 2020 (2011)
  • 6. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2012
  • a) Resolution 2067 (2012)
  • b) Resolution 2077 (2012)
  • 7. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2013
  • 8. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2014
  • 9. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2015
  • 10. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2016
  • 11. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2017
  • 12. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2018
  • 13. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2019
  • 14. Einordnung der Resolutionen in das System der Eingriffskompetenzen des SRÜ
  • a) Ausweitung der im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Eingriffsrechte
  • 1) Verzicht auf das Zwei-Schiffe-Erfordernis
  • 2) Ausweitung des geographischen Anwendungsbereichs auf an Land befindliche Täter
  • 3) Klarstellung der Jurisdiktionsregel des Art. 105 S. 2 SRÜ
  • 4) Klarstellung der Regelung des Art. 100 SRÜ
  • b) Abschließende Stellungnahme
  • Kapitel 2.: Umfang der Kontrollbefugnis im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Akte
  • I. Vertragliche Eingriffsrechte
  • 1. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
  • a) Zugrundeliegendes Delikt
  • b) Einzelne Befugnisse
  • 1) Festnahmerecht (Art. 7 Abs. 1)
  • 2) Untersuchungsrecht (Art. 7 Abs. 2)
  • 3) Gerichtliche Zuständigkeiten
  • 4) Sonstige Rechte und Plichten
  • c) Stellungnahme
  • 2. Das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
  • 3. Das SUA-Protokoll von 2005
  • a) Einleitung
  • b) Änderungen
  • 1) Das zugrundeliegende Delikt
  • 2) Einzelne Befugnisse
  • c) Stellungnahme
  • 1) Das zugrundeliegende Delikt
  • 2) Einzelne Befugnisse
  • 4. International Ship and Port Facility Security Code
  • a) Einleitung
  • b) Anwendungsbereich
  • c) Einzelne Befugnisse
  • d) Stellungnahme
  • II. Eingriffsrechte nach allgemeinem Völkerrecht
  • 1. Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta)
  • a) Einleitung
  • b) Tatbestand
  • 1) Vorliegen eines bewaffneten Angriffs
  • (a) Definition
  • (b) Terroristische Organisationen als Täter des bewaffneten Angriffs
  • (c) Zielrichtung des bewaffneten Angriffs
  • (d) Subjektives Element
  • 2) Gegenwärtigkeit des bewaffneten Angriffs und präventive Selbstverteidigung
  • c) Rechtsfolgen
  • 1) Individuelle und kollektive Selbstverteidigung
  • 2) Gegner der Selbstverteidigungsmaßnahme
  • (a) Effektive Kontrolle
  • (b) Anerkennung
  • (c) Harbouring of Terrorists
  • d) Grenzen des Art. 51 UN-Charta
  • 1) Verhältnismäßigkeit
  • 2) Subsidiarität
  • 2. Sonstige Eingriffsrechte
  • III. Abschließende Stellungnahme
  • Vierter Teil Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2019/2020 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Trier als Dissertation angenommen.

Das Thema dieser Arbeit findet seine Wurzeln in meiner Teilnahme an der Philip C. Jessup Moot Court Competition im Jahr 2005. Als Teil des Teams der Universität Tübingen, betreut durch Herrn Professor Dr. Dr. hc. Wolfgang Graf Vitzthum, LL.M (Columbia), gelang mit dem Gewinn des deutschen Wettbewerbs und der Teilnahme an den internationalen Ausscheidungen in Washington, D.C. nicht nur ein schöner Erfolg in diesem Wettbewerb. Vielmehr wurde hierdurch mein Interesse am Völkerrecht im Allgemeinen und am Seevölkerrecht im Besonderen auf eindrucksvolle und nachhaltige Weise geweckt.

Mein Dank gilt zuvorderst meinem Doktorvater Herrn Professor Dr. Alexander Proelß. Die vorliegende Arbeit wäre ohne seine leitende Hand, die sehr wertvollen Hinweise, aber auch seine Geduld und sein Vertrauen nicht zustande gekommen.

Frau Professorin Dr. Antje von Ungern-Sternberg bin ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens sehr verbunden.

Während der Erstellung dieser Arbeit hatte ich das Privileg, einen Forschungsaufenthalt am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg verbringen zu dürfen. Für die Möglichkeit der Nutzung der dort vorhandenen umfangreichen Ressourcen danke ich den Direktoren des Instituts Frau Professorin Dr. Anne Peters, LL.M. (Harvard) und Herrn Professor Dr. Armin von Bogdandy M.A. Für die Unterstützung während meines Aufenthaltes sei auch den Mitarbeitern der Institutsbibliothek besonders gedankt.

Ebenso gebührt Dank Herrn Professor Dr. Andreas Engert, LL. M. (Chicago), an dessen Lehrstuhl ich während der Erstellung dieser Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. In den täglich anfallenden Aufgaben hat er mir stets den nötigen Freiraum zur Forschung gegeben. Sein stetiger Zuspruch hat ganz wesentlich zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen. Danken möchte ich in diesem Zusammenhang auch allen Kollegen, mit denen ich in meiner Zeit am Lehrstuhl zusammengearbeitet habe. Im Besonderen gilt mein Dank Herrn Regierungsoberrat Martin Schwarz, LL.M. Die mit ihm zum Thema geführten zahlreichen Diskussionen, in welchen er ebenso beharrlich wie humorvoll seine Standpunkte vertreten hat, haben geholfen, die Arbeit an der ein oder anderen Stelle zu schärfen. Ferner bin ich Herrn Professor Dr. Jian He, Universität ←15 | 16→Peking, für seine beständige Unterstützung und die freundschaftliche Verbundenheit dankbar.

Nicht zuletzt bin ich meinem gesamten familiären Umfeld von Herzen für alle Unterstützung zu tiefem Dank verpflichtet. Meine Eltern haben mich nicht nur seit jeher in sämtlichen meiner Unternehmungen unterstützt. Sie haben mir auch und gerade in dem vorliegenden Projekt jeden nur erdenklichen Rückhalt gegeben. Hierfür bin ich ihnen unendlich dankbar. Auch haben meine Eltern Hilfe von unschätzbarem Wert beim Durchsehen des Manuskripts geleistet. Ebenso danke ich meiner Lebensgefährtin Frau Rechtsanwältin Susanne Baisch. Über die lange Entstehungszeit dieser Arbeit hat sie räumliche Trennung klaglos hingenommen, ist mir stets stärkend zur Seite gestanden und hat mich jederzeit liebevoll in der Entstehung dieser Arbeit begleitet.

Sindelfingen, im Juni 2020

Jan Wackenhuth

Erster Teil. Einleitung

Kapitel 1. Problemidentifikation und Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit untersucht mit der Frage nach völkerrechtlichen Eingriffsrechten gegen Piraterie und maritimen Terrorismus eine der drängendsten Fragen des Völkerrechts. Obwohl bereits seit Jahrhunderten auf den Weltmeeren vorherrschend, ist die Piraterie seit 2008 mit zahlreichen Entführungen von Handelsschiffen in den Gewässern vor Somalia besonders ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Die dortigen Vorkommnisse haben sowohl im Schrifttum als auch in der Praxis nicht nur die grundlegende Frage, was auf völkerrechtlicher Ebene unter dem Begriff der Piraterie zu verstehen ist, befeuert. Zugleich sind die auf völkerrechtlicher Ebene möglichen Maßnahmen gegen Piraten in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Wie zu zeigen sein wird, sind innerhalb der Pirateriedefinition, obwohl sie verhältnismäßig lange im völkerrechtlichen Normengefüge verankert ist, viele Einzelfragen höchst umstritten. Auch der Umfang der auf völkerrechtlicher Ebene zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten ist, obwohl schon vielfach zur Anwendung gebracht, teilweise problematisch. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf genau diese beiden Themenkomplexe. Sie hebt sich von den bislang erschienenen Schriften zu diesen Fragestellungen dabei insbesondere dadurch ab, dass nicht nur die auf völkerrechtlicher Ebene zur Verfügung stehenden Definitionsansätze und die hierin liegenden Problempunkte betrachtet werden. Vielmehr wird in einem zweiten Schritt beleuchtet, wie sich auf innerstaatlicher Ebene die Pirateriedefinition etwa in Gesetzgebung oder im Bereich der Judikative manifestiert. Durch diesen Teil der Untersuchung, der, soweit ersichtlich, bislang noch nicht Eingang in den Bereich der deutschsprachigen völkerrechtlichen Forschung gefunden hat, soll herausgearbeitet werden, ob die innerstaatliche Anwendung der Definition zur Klarheit verholfen hat oder zu weiterer Verunsicherung in diesem Bereich führt. In einem weiteren Schritt wird das Konzept des maritimen Terrorismus aufgearbeitet. Indem dabei ebenfalls zunächst die Frage nach einer greifbaren Definition erörtert wird, trägt die vorliegende Arbeit höchst aktuellen Entwicklungen Rechnung. Mit dem Erstarken von Organisationen wie dem Islamischen Staat und den Anschlägen von Paris, Nizza und Berlin ist die Frage danach, was im Rechtssinne unter Terrorismus im Allgemeinen zu verstehen ist drängender denn je. Dies gilt umso mehr, als es bislang auf völkerrechtlicher Ebene noch keine allgemeingültige Definition des Terrorismusbegriffs gibt. Im Zusammenhang mit Piraterie liegt die Betrachtung des Konzepts des maritimen ←17 | 18→Terrorismus im Speziellen deshalb besonders nahe, da sich hier erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten in der Definition ergeben. Diese versucht die vorliegende Arbeit in sinnvoller Weise aufzulösen. Im Anschluss werden die möglichen Eingriffsrechte erörtert.

Ausgehend von einer kurzen Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Piraterie (Kapitel 2) schließt sich der definitorische Teil (Zweiter Teil) der Untersuchung an. Hier wird hinsichtlich des Begriffs der Piraterie zunächst die zentrale Definition des Art. 101 des UN-Seerechtsübereinkommens beleuchtet (Zweiter Teil, Kapitel 1, I, 1.). Sodann wird die heutige Geltung von Art. 15 Genfer Seerechtskonvention herausgearbeitet (Zweiter Teil, Kapitel 1, I, 2.), bevor mit den Definitionen der SUA-Konvention und derjenigen des International Maritime Bureau als Zentralstelle für Pirateriebekämpfung weitere wichtige Definitionsansätze angesprochen werden (Zweiter Teil, Kapitel 1, I, 3.-5.). Anschließend wird darauf eingegangen, wie sich die recht neue Rechtsfigur der armed robbery at sea auf die Definition der völkerrechtlichen Piraterie auswirkt (Zweiter Teil, Kapitel 1, I, 6.). Innerhalb der Darstellung der Pirateriedefinition ist für diese Arbeit von besonderer Bedeutung, wie die auf völkerrechtlicher Ebene bestehende Definition in der innerstaatlichen Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Anwendung gebracht wird. Zu diesem Zweck wurden Entscheidungen von Gerichten aus den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und den Seychellen sowie die Gesetzgebung Kenias ausgewertet. Einzelstaatliche Entscheidungen der Judikative wie auch Maßnahmen der Legislative haben in mehrfacher Hinsicht Einfluss auf die völkerrechtlichen Definitionsansätze. Eine Betrachtung der innerstaatlichen Umsetzung von völkerrechtlichen Definitionen zeigt zuvorderst, wie in den einzelnen Staaten die jeweilige Definition verstanden und ausgelegt wird. So lässt sich letztlich Staatenpraxis in reiner Form betrachten und erkennen. Auch wird durch die Untersuchung von Entscheidungen und Maßnahmen aus verschiedenen Rechtskreisen deutlich, welche Definitionsmerkmale in der praktischen Anwendung besonders schwierig zu handhaben sind. Es bietet sich so die Möglichkeit festzustellen, ob und inwieweit die innerstaatliche Anwendung dazu beigetragen hat die Definition zu schärfen, oder ob etwa durch unterschiedliches Verständnis einzelner Definitionsmerkmale in verschiedenen Staaten die Auslegung der Definition noch schwieriger geworden ist.

Im 2. Kapitel des zweiten Teils wendet sich die Arbeit sodann der Definition des maritimen Terrorismus zu. Hierfür werden die zentralen Elemente der Terrorismusdefinition herausgearbeitet, aus denen ein eigenständiger Definitionsansatz entwickelt wird.

←18 | 19→

Im dritten Teil stellt die Arbeit Maßnahmen dar, die zur Verhinderung von Piraterie und maritimem Terrorismus ergriffen werden können. Hinsichtlich der gegen Piraten zu treffenden Maßnahmen (Dritter Teil, Kapitel 1) wird zunächst der Grundsatz des Vorrangs der Jurisdiktion des Flaggenstaates und die Jurisdiktionshoheit von Küstenstaaten erläutert (Dritter Teil Kapitel 1, II. und III.), bevor auf die Eingriffskompetenzen anderer Staaten eingegangen wird. Hierbei werden die in der UN-Seerechtskonvention geregelten Eingriffsrechte beleuchtet (Dritter Teil Kapitel 1, IV., 2.). Anschließend wird untersucht, ob die International Convention against the Taking of Hostages (Dritter Teil Kapitel 1, IV., 3.) oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität (Dritter Teil Kapitel 1, IV., 4.) Eingriffskompetenzen zur Pirateriebekämpfung vermitteln. Hieran schließt sich die Untersuchung von Eingriffskompetenzen nach Völkergewohnheitsrecht an (Dritter Teil Kapitel 1, IV., 5.), bevor abschließend die Sondersituation in den Küstengewässern Somalias beleuchtet wird (Dritter Teil Kapitel 1, V.).

Im 2. Kapitel des dritten Teils wird analysiert, welche Eingriffskompetenzen hinsichtlich der Bekämpfung des maritimen Terrorismus bestehen. Hierzu werden zunächst das SUA-Übereinkommen sowie das zugehörige Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beleuchtet (Dritter Teil Kapitel 2, I., 1. und 2.). Anschließend wird auf die Änderungen durch das SUA-Protokoll von 2005 eingegangen (Dritter Teil Kapitel 2, I., 3.), bevor untersucht wird, ob sich Eingriffskompetenzen aus dem International Ship and Port Facility Security Code ergeben (Dritter Teil Kapitel 2, I., 4.). Abschließend wird auf Eingriffskompetenzen nach allgemeinem Völkerrecht eingegangen (Dritter Teil Kapitel 2, II.).

Kapitel 2. Geschichte der Piraterie

Nimmt man die Geschichte der Piraterie in den Blick, so dürften ihre Wurzeln um 800 – 500 v. Chr. anzusiedeln sein.1 Schwerpunkte von Akten der Piraterie bildeten hierbei zunächst Gewässer, deren Ufer dicht besiedelt oder in denen schwer zu navigieren war. Dort kam es häufig zu Überfällen, nicht nur auf Schiffe, die im unmittelbaren Küstenbereich verkehrten, sondern, und gerade auch, auf die dort befindlichen Städte und ihre Bewohner. Überfälle außerhalb der Küstengewässer waren indes die Ausnahme. Das Vorherrschen dieser ←19 | 20→sogenannten Küstenpiraterie war vor allem der den Piraten zu damaliger Zeit zur Verfügung stehenden Technik geschuldet. Boote, die mit Hilfe von Rudern angetrieben wurden, erlaubten es ihnen nicht, größere und damit schnellere Schiffe im offenen Gewässer zu verfolgen.2 Erst mit der Entwicklung von leichteren, wendigeren und schnelleren Segelschiffen dehnte sich ihr Aktionsradius auch auf die Hohe See aus.3 Ein weiterer wichtiger Aspekt, nach dem Piraten ihre Reviere auswählten, war die Möglichkeit, sich an zerklüfteten Küsten oder auf unbewohnten Inseln niederzulassen, um von dort unbehelligt operieren zu können. Aber nicht nur besondere geographische Gegebenheiten führten zu einer stetigen Zunahme von Überfällen auf Schiffe und ihre Besatzung. Schwerpunkte von Piratenüberfällen bildeten sich seit jeher dort, wo größere Mengen an Ware umgeschlagen und Handel getrieben wurde. Denn nur in solchen Gebieten ließ sich reiche Beute machen, und ebenso bot sich die Gelegenheit, das Erbeutete ohne Weiteres wieder zu verkaufen.

I. Piraterie und ihre Bekämpfung im Griechenland der Antike

Zu Anfang des 8. Jahrhunderts v. Chr. herrschte im Mittelmeer des antiken Griechenlands ein Konzept der Piraterie vor, dessen Verständnis sich von dem der Piraterie der Moderne in wesentlichen Aspekten unterscheidet. Betrachtet man Homers Epos Odyssee,4 so werden dort, zum ersten Mal in der griechischen Literatur, Personen oder Personengruppen als „Piraten“ bezeichnet. Demnach galt das Anhäufen großer Mengen an Beute als durchaus ehrbare Tätigkeit, und Personen, die so ihren Lebensunterhalt bestritten, konnten in der damaligen Gesellschaft angesehene Positionen erreichen.5 Zu dieser Zeit bildeten Piraten eine in der Gesellschaft anerkannte Gruppe mit religiösen Riten, die sogar eine eigene Kultur ausbildete.6 Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum heutigen ←20 | 21→Verständnis der Piraterie war ihre Abgrenzung zur Kriegsführung beziehungsweise gerade das Fehlen einer solchen. So galt in einem kriegerischen Konflikt der Überfall auf Schiffe des Gegners als legitimes Mittel der Kriegsführung.7 Während des Peloponnesischen Krieges gehörte es beispielsweise zur Taktik der gegen die Athener kämpfenden Spartaner, Kriegsschiffe des Gegners zu überfallen und auszuplündern.8

Trotz dieser fortdauernden unklaren Abgrenzung zwischen Krieg und Piraterie gelangen mit der Gründung des Attischen Seebundes erste zählbare Erfolge gegen die griechischen Piraten. Zwar sind die von Athen verfolgten Ziele dieser Verbindung mit verschiedensten Stadtstaaten Kleinasiens unter Historikern umstritten. So geht de Souza davon aus, dass die Bekämpfung von Piraten durch die Bündnispartner des Attischen Seebundes lediglich als Vorwand zur weiteren Ausdehnung ihres Herrschaftsbereichs genutzt wurde.9 Demgegenüber vertritt Ormand die Ansicht, dass das vordergründige Interesse Athens an diesem Zusammenschluss die Erkenntnis der Gefährlichkeit der Piraten für das Wohl der eigenen Bevölkerung war.10

Gleich welcher Ansicht man aber folgt, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Piraterie im Machtbereich des Attischen Seebundes wesentlich zurückgedrängt werden konnte. So gelang es den Verbündeten beispielsweise, der auf der Insel Skyros und der Halbinsel Gallipoli weit verbreiteten Piraterie einen entscheidenden Schlag zu versetzen und die Infrastruktur der Piraten weitgehend zu zerstören.11

II. Piraterie und ihre Bekämpfung unter der Vorherrschaft Roms

Unter der Vorherrschaft des römischen Rechts erfuhren Piraten schließlich die gänzliche Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Zum ersten Mal trat eine erkennbare Trennung zwischen Kriegsführung und Piraterie hervor. Einzelne gesellschaftliche Gruppen, die sich durch Überfälle auf Handelsschiffe und -städte ihren Lebensunterhalt verdungen, waren nicht mit dem im Römischen Reich vorherrschenden hegemonialen Herrschaftsgedanken vereinbar, sodass Piraten nicht mehr nur als Kriegsgegner, deren Bekämpfung und Behandlung unter das ←21 | 22→geltende Kriegsrecht fiel, sondern als „gemeinsamer Feind aller“ gesehen wurden.12 Hier nahm also das Konzept des Piraten als Feind der Menschheit und damit der gesamten Staatengemeinschaft, der außerhalb jeder Rechtsordnung steht, seinen Anfang.

Trotz dieses Umdenkens gelang es zunächst nicht, dem Problem der Piraterie im Bereich des Mittelmeeres Herr zu werden. So kam es weiterhin im gesamten Mittelmeerraum zu erheblichen Störungen der römischen Handelsschifffahrt.13 Prominentestes Opfer war Gaius Julius Cäsar, der als junger Mann von kilikischen Piraten entführt und erst gegen Zahlung eines Lösegelds wieder freigelassen wurde.14 Nach dieser Erfahrung setzte er sich die Bekämpfung der Piraten zum Ziel. Zwar gelang ihm ein entscheidender Schlag gegen die Kilikier. Diese erholten sich hiervon jedoch wieder und fanden zu alter Stärke zurück, woraufhin der römische Senat Gnaeus Pompejus Magnus mit umfangreichen Rechten zur Bekämpfung der Piraten zu Wasser wie zu Land ausstattete, um so die souveränen Rechte des Römischen Reichs wiederherstellen zu lassen.15 Dank einer weit überlegenen Land- und Seestreitmacht gelang es, die Siedlungen der Piraten wie auch ihre gesamte Infrastruktur zu zerstören.16

III. Piraterie und ihre Bekämpfung in der Neuzeit

Blickt man auf die neuere Geschichte der Piraterie, erreichte diese mit der Entdeckung neuer Kontinente und der Zunahme des weltumspannenden Handels im 17. und 18. Jahrhundert ihren Höhepunkt. Die Konzeption der Piraterie erfuhr in dieser Zeit insofern einen gewissen Bruch, als sich die großen Seefahrtsnationen wie Spanien, Portugal und England Freibeutern bedienten, um einerseits konkurrierenden Nationen im Wettlauf der Erschließung neuer Kolonien zu schaden und andererseits mit Hilfe des Erbeuteten die eigene Staatskasse ←22 | 23→aufzubessern.17 Die Klassifizierung dieser auf Geheiß eines bestimmten Souveräns handelnden Freibeutern als Piraten war umstritten.18 Diesem Vorgehen wurde durch die Pariser Deklaration über das Seerecht von 1856 ein Ende gesetzt. Das hierin vereinbarte Verbot der staatlich geförderten Freibeuterei vermag bis heute Geltung zu beanspruchen.19

Auf völkerrechtlicher Ebene fand das Phänomen der Piraterie mit den Bestimmungen der Art. 14 ff. der Genfer Konvention über die Hohe See zum ersten Mal Eingang in ein wesentliches völkervertragsrechtliches Dokument, das auf nahezu weltumspannende Akzeptanz stieß.20 Ihren Ausgangspunkt fanden diese Bestimmungen in einem von Experten an der Harvard University 1932 ausgearbeiteten Entwurf, der nicht nur einen Formulierungsvorschlag für Vorschriften zur Bekämpfung von Piraterie, sondern auch einen umfassenden Kommentar zu den mit den einzelnen Vorschriften verbundenen Fragestellungen enthält. Der als Harvard Draft Convention on Piracy bekannt gewordene Entwurf gilt damit als Keimzelle der Regelungen der Piraterie im Rahmen des Verbunds der Vereinten Nationen.21 Hierauf aufbauend und in Weiterentwicklung der dort gefundenen Ergebnisse wurden von J.P.A. François, Special Rapporteur der International Law Commission, die Draft Articles on the High Sea entworfen.22 Nach umfangreichen Verhandlungen, die zu zahlreichen Änderungen im ursprünglichen Entwurf führten, wurde am 29. April 1958 die Genfer Konvention über die Hohe See verabschiedet, die am 30. September 1962 in Kraft trat. Von den umfangreichen Überarbeitungen und Umgestaltungen während der drei UN-Seerechtskonferenzen, an deren Ende die Verabschiedung des UN-Seerechtsübereinkommens 1982 stand, blieben diese Vorschriften verschont. Sie ←23 | 24→wurden letztlich wortgleich in das neue Übereinkommen übernommen. Die zu diesen Vorschriften von den Teilnehmern der Seerechtskonferenzen geführten Diskussionen sind äußerst knapp gehalten, was vor allem daran liegen mag, dass – auch auf Ebene der Vereinten Nationen – dem Problem der Piraterie zu dieser Zeit keine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde. Die in jüngster Zeit starke Zunahme von Überfällen auf Frachtschiffe in den Gewässern vor Somalia und in Süd-Ost-Asien hat dies grundlegend geändert. Resultierend aus den sich dort für das Leben von Besatzungsmitgliedern ergebenden Gefahren einerseits und den erheblichen Einschränkungen des weltweiten Seehandels andererseits ist das Problem der modernen Piraterie in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Auch auf völkerrechtlicher Ebene hat sich der UN-Sicherheitsrat in mehreren Resolutionen mit der Piraterie und ihrer Bekämpfung auseinandergesetzt, und mit der im Rahmen der NATO geführten Operation Ocean Shield sowie der von der Europäischen Union durchgeführten Operation Atalanta finden nunmehr zum ersten Mal Operationen auf zwischenstaatlicher Ebene statt, die darauf gerichtet sind, die Piraterie vor der Küste Somalias durch militärische Präsenz zu bekämpfen und die mit ihr verbundenen Gefahren einzudämmen.23

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1 de Souza, Piracy in the Graeco-Roman World, 1999, S. 17; ders., Pirates and Politics in the Roman World, in: Grieb/Todt (Hrsg.), Piraterie von der Antike bis zur Gegenwart, 2012, S. 47 (47).

2 Meissner, Kidnapping und Plündern Piraterie und Failing States im antiken Griechenland, in: Grieb/Todt (Hrsg.) (Fn. 1), S. 21 (26).

3 Kammerer-Grothaus, Von Argonauten und Piraten in der Antike, in: Roder (Hrsg.), Piraten – Die Herren der sieben Meere, 2000, S. 22 (23).

4 Homers Odysee gilt, obgleich es ein gewisses Maß an Dichtung enthält, als erste zuverlässige geschriebene Quelle beim Studium des Konzepts der Piraterie im antiken Griechenland, vgl. Murray, Early Greece, 2. Aufl. 1993, 3. Kapitel; de Souza (Fn. 1), S. 47 (48).

5 Eck, Seeräuberei im Mittelmeer, 1. Aufl. 1940, S. 5; Höckmann, Antike Seefahrt, 1985, S. 93; Advisory Council on International Affairs (Hrsg.), Combating Piracy at Sea: A Reassessment of Public and Private Responsibilities, 2010, S. 9; Meissner (Fn. 2), S. 21 (26)); Hall, A History of the Archaic Greek World ca. 1200–479 BC, 2014, S. 181.

Details

Seiten
282
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631835548
ISBN (ePUB)
9783631835555
ISBN (MOBI)
9783631835562
ISBN (Paperback)
9783631829257
DOI
10.3726/b17701
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (November)
Schlagworte
Seeräuberei Begriffsbestimmung Seerechtsübereinkommen Terror Selbstverteidigung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 282 S.

Biographische Angaben

Jan Wackenhuth (Autor:in)

Jan Wackenhuth studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Lausanne. Während der Erstellung seiner Dissertationsschrift war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Mannheim tätig.

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Titel: Die Bekämpfung von Piraterie und maritimem Terrorismus
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