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Die Neuregelung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse und ihre Auswirkungen für das Arbeitsrecht

von Hendrike Schuth (Autor:in)
©2021 Dissertation 540 Seiten
Reihe: Zivilrechtliche Schriften, Band 77

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht, wie sich das Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf den rechtlichen Schutz von Unternehmensgeheimnissen auswirkt. Dabei befasst sie sich schwerpunktmäßig mit den Auswirkungen für das Arbeitsrecht. Methodologisch bezieht sie sowohl unionsrechtliche, völkerrechtliche als auch verfassungsrechtliche Vorgaben mit ein. Sie untersucht, ob sich ausgewählte Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf andere dem Geheimnisschutz dienende Regelungsbereiche auswirken. Unter Berücksichtigung der teleologischen Ausrichtung des Geheimnisschutzes und der Ausnahmen hiervon präsentiert die Autorin eine potenzielle Lösung für einen Ausgleich zwischen dem Geschäftsgeheimnisgesetz und anderweitigen mit dem Geheimnisschutz in Zusammenhang stehenden Regelungsbereichen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
  • A. Die wirtschaftliche Bedeutung von Unternehmensgeheimnissen
  • B. Gang der Untersuchung
  • Teil 1 Historischer Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor Inkrafttreten der Neuregelung
  • § 2 Innerstaatliche Ausgestaltung des Geheimnisschutzes bis zur Geheimnisschutz-Richtlinie und ihrer Umsetzung in Deutschland
  • A. Gesetzliche Schutznormen
  • I. Einführung
  • II. Lauterkeitsrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor der UWG Reform im Jahr 2004
  • III. Strafrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach den vormaligen §§ 17–19 UWG 2004
  • 1. Systematischer Aufbau der §§ 17–19 UWG 2004
  • 2. Strafbarkeit des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG 2004
  • a) Verrat durch Beschäftigte (§ 17 I UWG 2004)
  • b) Strafbarkeit von Betriebsspionage (§ 17 II UWG Nr. 1 UWG 2004)
  • c) Strafbarkeit der Geheimnishehlerei (§ 17 II Nr. 2 UWG 2004)
  • 3. Erweiterung der Strafbarkeit über §§ 18 und 19 UWG 2004
  • 4. Dogmatische Einordnung des über die §§ 17ff. UWG 2004 vermittelten Schutzes
  • a) Hinführung zur Problematik und rechtlicher Rahmen
  • b) Ablehnende Meinungen in der Literatur
  • c) Bejahende Meinungen in der Literatur
  • d) Stellungnahme zu der dogmatischen Einordnung des rechtlichen Geheimnisschutzes gemäß §§ 17ff. UWG 2004
  • IV. Zivilrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • 1. Einführung
  • 2. Strafrechtsakzessorischer Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • 3. Autonom zivilrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • a) Lauterkeitsrechtliche Rechtsnormen
  • b) Deliktsrechtlicher Schutz gemäß §§ 823 ff. BGB
  • c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB
  • aa) Tradierte Auffassung zu der Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 823 I BGB
  • bb) Schutz über eine eigenständige Fallgruppe eines „sonstigen Rechtes“ im Sinne des § 823 I BGB
  • cc) Schutz über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • dd) Eigene Bewertung
  • 4. Spezialnormen
  • B. Vertragliches Schutzkonzept
  • I. System der vertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 242, 241 II BGB
  • II. Arbeitsvertragliche Interessenwahrungspflicht
  • III. Arbeitsvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit
  • 1. Inhalt der Verschwiegenheitspflicht
  • 2. Zeitlicher Geltungsbereich
  • 3. Rechtsfolgen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung
  • C. Tradiertes Verständnis von der Reichweite des Geheimnisschutzes
  • I. Einführung
  • II. Herkömmlicher Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses
  • 1. Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung
  • 2. Generelle Übernahme des Begriffsverständnisses durch die einschlägige Literatur
  • 3. Verknüpfung der zu schützenden Tatsache mit einem Geschäftsbetrieb
  • 4. Erfordernis tatsächlicher Geheimheit
  • a) Allgemeine Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals
  • b) Kriterium der allgemeinen Bekanntheit
  • c) Kriterium der leichten Zugänglichkeit
  • d) Rechtliche Bewertung des Reverse Engineering nach altem Recht
  • 5. Wille eine Tatsache geheim zu halten
  • 6. Rechtlicher Inhalt und die Bedeutung des Geheimhaltungsinteresses
  • a) Tradierter Meinungsstand zum Merkmal des berechtigten Geheimhaltungsinteresses
  • b) Stellungnahme zur Verortung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses auf Tatbestandsebene
  • c) Einbeziehung von Tatsachen über einen rechts- bzw. sittenwidrigen Sachverhalt
  • aa) Dogmatische Grundlagen
  • bb) Meinungsstand in der Rechtsprechung
  • (1) Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit
  • (2) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts
  • (3) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc) Meinungsstand in der Literatur
  • (1) Einführung
  • (2) Einbeziehung rechts- bzw. sittenwidriger Sachverhalte bejahende Stimmen
  • (3) Einbeziehung rechts- bzw. sittenwidriger Sachverhalte ablehnende Stimmen
  • (4) Eigene Stellungnahme
  • III. Gegenrechte und insbesondere Rechtfertigungstatbestände
  • 1. Geheimnisinhaber ist mit dem Vorgang einverstanden
  • 2. Gesetzliche Anzeige- und Aussagepflichten
  • 3. Allgemeine gesetzliche Rechtfertigungstatbestände
  • § 3 Internationale und unionsrechtliche Grundlagen des Geheimnisschutzes
  • A. TRIPS-Abkommen
  • I. Schutz nicht offenbarter Informationen nach Art. 39 TRIPS
  • II. Rechtliche Bewertung
  • 1. Rechtliche Einordnung des TRIPS-Abkommens
  • 2. Unmittelbare Geltung
  • 3. Unmittelbare Anwendbarkeit
  • 4. Bewertung des durch das TRIPS-Abkommen vermittelten Schutzstandards
  • B. Sekundäres Unionsrecht
  • I. Enforcement-Richtlinie
  • 1. Unionsrechtlicher Unternehmensschutz gemäß RL 2004/48/EG?
  • 2. Anwendungsbereich der Enforcement-Richtlinie
  • 3. Eigene Bewertung
  • II. Weitere den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen thematisierende Richtlinien
  • Teil 2 Neuerungen im Geheimnisschutz durch die RL (EU) 2016/943 und das Gesetz zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse
  • § 4 Informatorischer und rechtlicher Rahmen der Neuregelung
  • A. Ziel und Entstehungsprozess der Neuregelungen
  • B. Dogmatische Einordnung und Bewertung der Rechtswirkungen
  • I. Rechtsnatur des Geheimnisschutzes nach der europäischen Richtlinie und der Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • 1. Vorgaben der RL (EU) 2016/943
  • 2. Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • II. Verhältnis des Geschäftsgeheimnisgesetzes zur RL (EU) 2016/943 und zu dem TRIPS-Abkommen
  • 1. RL (EU) 2016/943
  • 2. TRIPS-Abkommen
  • § 5 Regelungsziel und Anwendungsbereich der Neuregelungen
  • A. Vorgaben der RL (EU) 2016/943
  • I. Regelungsgegenstand und Regelungsziel der unionsrechtlichen Vorgabe
  • II. Regelungsintensität der unionsrechtlichen Vorgabe
  • 1. Meinungsstand in der Literatur
  • 2. Bewertung
  • 3. Einordnung des Art. 5 in das Harmonisierungskonzept der RL (EU) 2016/943
  • III. Bereichsausnahmen in Art. 1 II RL (EU) 2016/943 und die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Geheimnisschutz-Richtlinie
  • IV. Auslegungsregel in Art. 1 III RL (EU) 2016/943 und die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Geheimnisschutz-Richtlinie
  • V. Arbeitsrechtliche Bewertung des Art. 1 RL (EU) 2016/943
  • B. Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz in § 1 GeschGehG
  • I. Regelungsziel des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • II. Systematische Konzeption des Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Definition des Anwendungsbereichs
  • III. „Vorrang-Regelung“ zugunsten öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Geheimnisschutz
  • IV. „Unberührt-Regelung“ des § 1 III GeschGehG und deren rechtlicher Bedeutungsgehalt
  • 1. Allgemeiner Bedeutungsgehalt des Merkmals „bleiben unberührt“
  • 2. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf bestehende strafrechtliche und zivilrechtliche Normen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • a) Allgemeiner Aussagegehalt des § 1 III Nr. 1 GeschGehG
  • b) Bedeutung des § 1 III Nr. 1 GeschGehG für den strafrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • c) Weitere Regelungen zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • aa) Unmittelbare Wirkung des § 1 III Nr. 1 GeschGehG
  • bb) Analoge Anwendung des § 1 III Nr. 1 GeschGehG
  • 3. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die Ausübung der Meinungs-, Informations-, und Medienfreiheit gemäß § 1 III Nr. 2 GeschGehG
  • a) Allgemeiner Aussagegehalt des § 1 III Nr. 2 GeschGehG
  • b) § 1 III Nr. 2 GeschGehG als umfassende Bereichsausnahme für die Meinungs,- Informations- und Pressefreiheit
  • 4. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die Autonomie der Sozialpartner gemäß § 1 III Nr. 3 GeschGehG
  • a) Inhaltlicher Regelungsbereich unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben
  • b) Personeller und sachlicher Regelungsbereich unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben
  • aa) Personeller Anwendungsbereich – Begriff der Sozialpartner
  • bb) Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff des Kollektivvertrages
  • c) Einbeziehung der Betriebsparteien
  • aa) Anhaltspunkte im nationalen Recht
  • bb) Anhaltspunkte im Unionsrecht
  • (1) Unionsrechtlich geprägter Begriff der Sozialpartner
  • (2) Autonomer unionsrechtlicher Begriff der Sozialpartner
  • d) Fazit zu dem Regelungsinhalt des § 1 III Nr. 3 GeschGehG
  • 5. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen gemäß § 1 III Nr. 4 GeschGehG
  • a) Hinführung zur Problematik
  • b) § 1 III Nr. 4 GeschGehG im Sinne einer echten Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht
  • c) § 1 III Nr. 4 GeschGehG im Sinne einer unechten Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht
  • d) Bewertung der vorgestellten Interpretationsansätze
  • aa) Auslegung der Gesetzgebungsmaterialien
  • bb) Auslegung unter Berücksichtigung des systematischen Aufbaus von § 1 GeschGehG
  • cc) Richtlinienkonforme Auslegung des § 1 III Nr. 4 GeschGehG
  • (1) Unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer
  • (2) Richtlinienkonformität der herausgearbeiteten Ergebnisse
  • dd) Stellungnahme zu der inhaltlichen Reichweite des § 1 III Nr. 4 GeschGehG
  • 6. Abschließende Bewertung des § 1 III GeschGehG
  • § 6 Die Begriffsbestimmungen in § 2 GeschGehG unter besonderer Berücksichtigung der neuen Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses
  • A. Allgemeine Eingrenzung des Schutzobjektes nach den Vorgaben der RL (EU) 2016/943
  • I. Systematischer Aufbau des Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943
  • II. Inhaltliche Reichweite des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“
  • 1. Konturierung des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ unter Berücksichtigung der Richtlinienvorgaben
  • 2. Bedeutungsgehalt des Begriffs „Information“
  • 3. Die Einordnung von Know-how im Rahmen der Begriffsbestimmung
  • B. Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG unter Berücksichtigung der Richtlinienvorgaben
  • I. Systematische Abweichung in § 2 Nr. 1 GeschGehG
  • II. Geheimnischarakter der Information
  • 1. Inhaltlicher und systematischer Vergleich mit den Richtlinienvorgaben
  • 2. Bedeutungsgehalt des Merkmals „allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich“
  • 3. Maßgebliche Beurteilungsperspektive zur Bewertung der Bekanntheit oder Zugänglichkeit
  • a) Personeller Beurteilungsmaßstab
  • b) Sachlicher Beurteilungsmaßstab
  • III. Aus dem Geheimnischarakter abzuleitende wirtschaftliche Werthaltigkeit der Information
  • 1. Inhaltlicher und systematischer Vergleich mit den Richtlinienvorgaben
  • 2. Bedeutung des Merkmals „kommerzieller Wert“ in Art. 2 Nr. 1 lit. b) RL (EU) 2016/943
  • 3. Bedeutung des Merkmals „wirtschaftlicher Wert“ in § 2 Nr. 1 lit. a) Hs. 2 GeschGehG
  • 4. Innerstaatlicher Gestaltungsspielraum zur Regelung der Legaldefinition
  • 5. Abschließende Bewertung der Richtlinienkonformität von § 2 Nr. 1 lit. a) Hs. 2 GeschGehG
  • IV. Das Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen
  • 1. Historische Begründung des Begriffs der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“
  • 2. Konkretisierung des Begriffs „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ anhand der Richtlinienvorgaben
  • 3. Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • a) Vorgaben in der Gesetzesbegründung
  • b) Personale und zeitliche Beurteilungsperspektive
  • V. Das Erfordernis eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses
  • 1. Hintergründe des Tatbestandsmerkmals
  • 2. Die Beurteilungsperspektive des berechtigten Geheimhaltungsinteresses
  • a) Vorgaben des Gesetzeswortlauts
  • b) Unionsrechtliche Vorgaben zu der maßgeblichen Beurteilungsperspektive
  • c) Übernahme der unionsrechtlichen Vorgaben zu Beurteilungsperspektive des Geheimhaltungsinteresses in das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • aa) Verankerung im Wortlaut
  • bb) Wille des Gesetzgebers
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Problematik des Abweichens von den unionsrechtlichen Vorgaben
  • a) Fehlende Übereinstimmung von Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 und § 2 Nr. 1 lit.c) GeschGehG
  • b) Verschiedene Interpretationsansätze
  • aa) Tautologische Funktion des berechtigten Geheimhaltungsinteresses
  • bb) Überschießende Funktion des berechtigten Geheimhaltungsinteresses
  • cc) Tatbestandsbegrenzende Funktion des berechtigten Geheimhaltungsinteresses
  • c) Abschließende Bewertung der dargestellten Interpretationsansätze
  • aa) Eigene Stellungnahme zu § 2 Nr. 1 lit. c) GeschGehG
  • bb) Auseinandersetzung mit dem abweichenden Ansatz der Literatur
  • d) Richtlinienkonformität des präferierten Interpretationsansatzes
  • aa) Vorgaben der RL (EU) 2016/943 zur Einbeziehung von rechtswidrigen Sachverhalten
  • bb) Vereinbarkeit mit § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • VI. Zusammenfassung und abschließende Bewertung der Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG
  • § 7 Zusammenspiel von unionsrechtlich bzw. innerstaatlich zugelassenen und inkriminierten Möglichkeiten auf Geschäftsgeheimnisse einzuwirken
  • A. Einführung in die systematische Darstellung
  • B. Überblick zu den Vorgaben der RL (EU) 2016/943
  • I. Rechtmäßiger Umgang mit einem Geschäftsgeheimnis
  • 1. Systematischer Aufbau des Art. 3 RL (EU) 2016/943
  • 2. Regelungsgehalt des Auffangtatbestandes in Art 3 I lit. d) RL (EU) 2016/943
  • a) Vorgaben in Gesetzestext und Richtlinienbegründung
  • b) Auslegung des Auffangtatbestandes unter Rückgriff auf die Vorgaben des PVÜ- und TRIPS-Abkommens
  • c) Abschließende Bewertung des Auffangtatbestandes
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Analyse einzelner besonders relevanter Erwerbsmöglichkeiten in Art. 3 I RL (EU) 2016/943
  • a) Rechtmäßigkeit des Reverse Engineerings in Art. 3 I lit. b) RL (EU) 2016/943
  • b) Möglichkeit, ein Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Inanspruchnahme der Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter zu erwerben gemäß Art. 3 I lit. c) RL (EU) 2016/943
  • aa) Inhaltliche Reichweite der Regelung
  • bb) Verhältnis der Regelung zu Art. 3 II RL (EU) 2016/943
  • II. Rechtswidriger Umgang mit einem Geschäftsgeheimnis
  • 1. Systematischer Aufbau des Art. 4 RL (EU) 2016/943
  • 2. Rechtswidriger Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses gemäß Art. 4 II RL (EU) 2016/943
  • 3. Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses
  • 4. Fehlende Zustimmung des Geheimnisinhabers
  • 5. Voraussetzungen des Art. 4 II lit. a/b) RL (EU) 2016/943
  • 6. Rechtswidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
  • III. Zusammenfassung des Verhältnisses von rechtmäßigen Handlung gemäß Art. 3 und rechtswidrigen Handlungen gemäß Art. 4 RL (EU) 2016/943
  • C. Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • I. Erlaubter Umgang mit einem Geschäftsgeheimnis
  • 1. Systematischer Aufbau des § 3 GeschGehG im Vergleich zu den Richtlinienvorgaben
  • 2. Eigenständige Entdeckung oder Schöpfung eines Geschäftsgeheimnisses (§ 3 I Nr. 1 GeschGehG)
  • 3. Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Rückwärtsanalyse bestehender Produkte (§ 3 I Nr. 2 GeschGehG)
  • a) Informatorischer Rahmen zu dem Vorgang des Reverse Engineerings
  • b) Voraussetzungen des Reverse Engineering
  • c) Rechtsfolgen des Reverse Engineering
  • aa) Vorgaben der RL (EU) 2016/943 zu den Auswirkungen des Reverse Engineering
  • (1) Einführung
  • (2) Meinungsstand in der Literatur
  • (3) Bewertung
  • bb) Auswirkungen auf die Rechtsfolgen von § 3 I Nr. 2 GeschGehG
  • 4. Erlaubter Erwerb im Rahmen der Kommunikation mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretungen (§ 3 I Nr. 3 GeschGehG)
  • a) Allgemeine Eingrenzung des Anwendungsbereichs
  • b) Begriff der Arbeitnehmervertretung
  • aa) Vorgaben der Gesetzesbegründung
  • bb) Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat
  • (1) Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut
  • (2) Auslegung nach dem Zweck der Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat
  • (3) Strukturelle Erwägungen
  • (4) Unionsrechtliches Begriffsverständnis
  • (a) Richtlinienkonforme Auslegung
  • (b) Begriffsbestimmung durch den Europäischen Gerichtshof
  • (c) Übernahme des Begriffsverständnisses aus anderen Richtlinien
  • (aa) Einführung
  • (bb) Massenentlassungs-Richtlinie – 98/59/EG
  • (cc) Betriebsübergangs-Richtlinie
  • (dd) Europäische Betriebsräte-Richtlinien und Rahmen-Richtlinie
  • (ee) Bewertung
  • II. Verbotener Umgang mit einem Geschäftsgeheimnis
  • 1. Systematischer Aufbau des § 4 GeschGehG
  • 2. Erwerbsverbote des § 4 GeschGehG
  • 3. Regelungsgehalt des Auffangtatbestandes in § 4 I Nr. 2 GeschGehG
  • a) Gesetzestext und amtliche Begründung
  • b) Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben
  • aa) Begriff „Treu und Glaube“
  • bb) Korrektur durch die anständigen Marktgepflogenheiten
  • cc) TRIPS-konforme Auslegung des Begriffspaares
  • c) Fazit zu dem Regelungsgehalt des § 4 I Nr. 2 GeschGehG
  • 4. Voraussetzungen eines Verbots der Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, § 4 II GeschGehG
  • a) Systematische Abweichungen von den Vorgaben der RL (EU) 2016/943
  • b) Inhaltliche Konformität mit den Vorgaben der Geheimnisschutz-Richtlinie
  • 5. Mittelbare Geheimnisverletzungen
  • III. Richtlinienkonformität des Zusammenspiels von §§ 3 und 4 GeschGehG
  • 1. Auswirkungen der fehlenden Übernahme des Auffangtatbestandes auf das Zusammenspiel erlaubter und verbotener Handlungen gemäß § 3 und 4 GeschGehG
  • 2. Verortung des Grundsatzes der Zugangsfreiheit in § 3 II GeschGehG
  • 3. Bewertung der Richtlinienkonformität des Verhältnisses von §§ und 4 GeschGehG
  • D. Abschließende Bewertung der Richtlinienkonformität von §§ 3 und 4 GeschGehG
  • § 8 Inhalt und rechtliche Bewertung der Ausnahmen in § 5 GeschGehG
  • A. Vorgaben der RL (EU) 2016/943
  • I. Systematischer Aufbau der Vorgaben in Art. 5 RL (EU) 2016/943
  • II. Dogmatische Einordnung des Art. 5 RL (EU) 2016/943
  • 1. Meinungsstand in der Literatur
  • 2. Eigene Bewertung
  • a) Auslegung des Richtlinienwortlauts
  • b) Systematische Auslegung
  • c) Auslegung nach dem Willen des Unionsgesetzgebers
  • d) Fazit
  • B. Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • I. Allgemeines zum Entstehungsprozess des § 5 GeschGehG
  • II. Ausnahme vom Geheimnisschutz zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit
  • 1. Unionsrechtliche Vorgaben
  • 2. Umsetzung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • III. „Whistleblower-Schutz“ gemäß § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • 1. Systematischer und inhaltlicher Aufbau von § 5 Nr. 2 GeschGehG im Vergleich zu Art. 5 lit. b) RL (EU) 2016/943 und daraus resultierende Fragestellungen
  • 2. Objektive tatbestandliche Begrenzung des § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • a) Tatbestandliche Bedeutung der rechtswidrigen Handlung
  • b) Das Merkmal des beruflichen Fehlverhaltens
  • c) Das tatbestandliche Verständnis des sonstigen Fehlverhaltens
  • aa) Auslegung des Gesetzeswortlauts
  • bb) Berücksichtigung der Gesetzesbegründung
  • cc) Auslegung unter Rückgriff auf die Beispielssachverhalte der Gesetzesbegründung
  • dd) Kritische Bewertung des Tatbestandsmerkmals unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben
  • 3. Tatbestandliche Begrenzung des § 5 Nr. 2 GeschGehG durch die normativ vorgeschriebene Zielrichtung der Aufdeckungshandlung
  • a) Die Bedeutung der „Geeignetheit, das öffentliche Interesse zu schützen“ gemäß § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • b) Richtlinienkonformität des § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • aa) Subjektiv-finales Verständnis von Art. 5 lit. b) Hs. 2 RL (EU) 2016/943
  • bb) Objektives Verständnis von Art. 5 lit. b) Hs. 2 RL (EU) 2016/943
  • cc) Eigene Bewertung des „Absichtserfordernisses“ in Art. 5 lit. b) Hs. 2 RL (EU) 2016/943
  • (1) Beurteilungsmaßstab für die Fokussierung auf den Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses
  • (2) Die Zulässigkeit anderer Interessen
  • c) Bewertung der Abweichungen in § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • 4. Rechtliche Bewertung des gutgläubigen Whistleblowers
  • a) Meinungsstand in der Literatur
  • b) Eigene Stellungnahme zu der Problematik
  • aa) Auslegung des Gesetzeswortlauts
  • bb) Auslegung der Gesetzesbegründung
  • cc) Auslegung der unionsrechtlichen Vorgabe
  • dd) Abschließende Interpretation der Rechtsproblematik des „gutgläubigen Whistleblowers“
  • IV. Die Ausnahmeregelung zugunsten der Kommunikation von Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretungen gemäß § 5 Nr. 3 GeschGehG
  • 1. Systematischer Vergleich mit den Richtlinienvorgaben
  • 2. Tatbestandliche Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 5 Nr. 3 GeschGehG
  • a) Allgemeine Einführungen und Begriffsbestimmung
  • b) Gesetzliche Grundlage des Kommunikationsvorgangs
  • aa) Grundsätzlich in Betracht kommende Rechte
  • bb) Problempunkt: Subjektive Betroffenheit in Bezug auf §§ 84, 85 BetrVG
  • 3. Inhaltliche Reichweite des Merkmals „Erforderlichkeit zur Aufgabenwahrnehmung“
  • a) Einführung in die Problematik
  • b) Bedeutung des Begriffs „Erforderlichkeit“
  • aa) Bandbreite der Interpretationsmöglichkeiten
  • bb) Eigene Bewertung der Interpretationsmöglichkeiten
  • V. Bedeutung der Auffangregelung zum Schutz eines „berechtigten Interesses“
  • 1. Systematischer Vergleich von Art. 5 RL (EU) 2016/943 und § 5 GeschGehG
  • 2. Tatbestandliche Präzisierung der Voraussetzungen
  • 3. Die Richtlinienkonformität des Auffangtatbestandes
  • a) Systematisch sprachliche Abweichungen von der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 5 RL (EU) 2016/943
  • aa) Abweichungen
  • bb) Bewertung in der Literatur
  • cc) Eigene Bewertung
  • b) Inhaltliche Abweichungen zu der unionsrechtlichen Vorgabe
  • aa) Einführung in die Problematik
  • bb) Richtlinienkonforme Auslegung des § 5 GeschGehG
  • VI. Rechtliche Folge des Ausnahmetatbestandes in § 5 GeschGehG
  • 1. Auslegung nach dem Gesetzestext und der amtlichen Begründung
  • 2. Tatbestandsausschluss ipso iure
  • 3. Interessenabwägung nach Wertungsgesichtspunkten
  • 4. Verhältnismäßigkeitsprüfung
  • 5. Abschließende Bewertung der vorgestellten Interpretationsansätze
  • C. Abschließende Bewertung der Richtlinienkonformität von § 5 GeschGehG
  • D. Verallgemeinerungsfähigkeit von § 5 GeschGehG
  • I. Rechtswirkungen von § 5 GeschGehG außerhalb des Anwendungsbereichs des Stammgesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • 1. Hinführung zur Problematik der Reichweite von § 5 GeschGehG und Meinungsstand in der Literatur
  • 2. Legitimationswirkung von § 5 GeschGehG außerhalb des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • a) Analoge Anwendung von § 5 GeschGehG im Rahmen externer Verschwiegenheitspflichten
  • b) Allgemeingültige Ausstrahlungswirkung von § 5 GeschGehG
  • aa) Vorgaben des Gesetzestextes
  • bb) Eigene Bewertung der Frage mittels weitergehender Auslegung
  • 3. Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse
  • II. Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses als Voraussetzung der Ausstrahlung von § 5 GeschGehG
  • 1. Hinführung zur Problematik
  • 2. Inhaltlich unbeschränkte echte Allgemeingültigkeit von § 5 GeschGehG
  • 3. Durch § 2 Nr. 1 GeschGehG beschränkte unechte Allgemeingültigkeit von § 5 GeschGehG
  • 4. Bewertung der vorgestellten Problematik
  • § 9 Haftung des Rechtsverletzers auf Schadensersatz
  • A. Einführung
  • B. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses
  • I Systematischer Aufbau des § 10 GeschGehG
  • II. Rechtliche Bedeutung des Verweises auf § 619a BGB
  • III. Richtlinienkonformität der Einbeziehung des § 619a BGB
  • C. Rechtsfolgen des Ersatzanspruchs
  • I. Umfang des Schadensersatzanspruchs
  • II. Arbeitsrechtliche Besonderheiten
  • D. Ersatz immaterieller Schäden
  • I. Dogmatische Bewertung des immateriellen Schadens
  • II. Richtlinienkonformität des § 10 III GeschGehG
  • III. Geltung des § 619a BGB im Rahmen von § 10 III GeschGehG
  • E. Abschließende Bewertung der Richtlinienkonformität von § 10 GeschGehG
  • F. Abschließende Bewertung der arbeitsrechtlichen Haftung wegen einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
  • § 10 Zusammenfassung der Ergebnisse zur inhaltlichen Reichweite des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz im Vergleich zu der tradierten Rechtsauffassung
  • A. Veränderten Tatbestandsvoraussetzungen zur Qualifikation einer Information als Geschäftsgeheimnis
  • I. Bezeichnung des Schutzgegenstandes
  • II. Veränderungen auf der tatbestandlichen Ebene
  • B. Auswirkungen der Änderungen auf die Reichweite des Geheimnisschutzes
  • C. Zusammenfassung der Neuausrichtung des Geheimnisschutzes
  • Teil 3 Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf das arbeitsvertragliche Rechte- und Pflichtengefüge
  • § 11 Ausstrahlung des § 2 Nr. 1 GeschGehG auf das Arbeitsverhältnis
  • A. Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Verstoßes gegen § 4 GeschGehG
  • I. Einführung in die Problematik
  • II. Gesetzgeberische Wertung durch das Geschäftsgeheimnisgesetz
  • III. Systematischer Vergleich mit der nach vormaliger Rechtslage anerkannten Pflicht zur Verschwiegenheit
  • IV. Verhaltensanforderungen an einen Arbeitnehmer im Rahmen der Nebenpflichten gemäß § 241 II BGB
  • V. Ergebnis
  • B. Konkretisierungswirkung des § 2 Nr. 1 GeschGehG in Bezug auf die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
  • I. Unmittelbare Reichweite des § 2 Nr. 1 GeschGehG
  • II. Ausstrahlungswirkung durch systematische Übertragung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG
  • 1. Übertragung der Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben
  • 2. Übertragung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG aufgrund innerstaatlicher Vorgaben
  • 3. Zwischenfazit zur Ausstrahlungswirkung der Legaldefinition im Rahmen externer Verschwiegenheitspflichten
  • 4. Systematische Übertragung der Voraussetzungen aus § 2 Nr. 1 GeschGehG auf die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
  • III Abschließende Bewertung der Konkretisierungswirkung von § 2 Nr. 1 GeschGehG in Bezug auf die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
  • § 12 Das Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis
  • A. Geheimhaltungsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitnehmern
  • I. Einführung
  • II. Festlegung eines systematischen Rahmens
  • III. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitnehmern
  • 1. Physische Zugangsbeschränkungen für Arbeitnehmer
  • 2. Andere Vorkehrungen personeller Art
  • a) Kennzeichnung
  • b) Schulungen und Handlungsanweisungen
  • c) Digitale Maßnahmen
  • 3. Geheimhaltungsmaßnahmen auf arbeitsvertraglicher Ebene
  • B. Verhältnis des Erfordernisses angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen zur arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht
  • I. Hinführung zur Problematik und bisherige Aufarbeitung in der Literatur
  • II. Eigene Stellungnahme
  • III. Lösungsansatz über das Weisungsrecht des Arbeitgebers, gemäß § 106 GewO
  • 1. Einführung
  • 2. Weisungen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse
  • IV. Fazit
  • C. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln
  • I. Einführung und rechtlicher Rahmen
  • II. Bewertung der Geeignetheit von Verschwiegenheitsklauseln
  • III. Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • 1. Einführung und rechtlicher Rahmen
  • 2. Darstellung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts anhand exemplarischer Entscheidungen
  • a) Thrombosol – Entscheidung, vom 16.3.1982
  • b) Kundenlisten – Fall, vom 15.12.1987
  • c) Titanoxid – Entscheidung, vom 15.6.1993
  • d) Kantenbänder – Fall, vom 19.5.1998
  • e) Zusammenfassung der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
  • 3. Darstellung der Auffassung des Bundesgerichtshofs anhand von exemplarischen Beispielen
  • a) Anreißgerät – Fall, vom 16.11.1954
  • b) Industrieböden – Entscheidung, vom 21.12.1962
  • c) Stapel – Automaten – Entscheidung, vom 19.11.1982
  • d) Spritzgießwerkzeug – Fall, vom 3.5.2001
  • e) Kundenlisten – Fall, vom 27.4.2006
  • f) Zwischenergebnis zur Ansicht des Bundesgerichtshofs
  • 4. Zusammenfassende Darstellung der Meinungsstände in Literatur und Rechtsprechung
  • 5. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die Zulässigkeit nachvertraglicher Wettbewerbsabreden
  • a) Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943
  • b) Nachvertragliche Geheimhaltungsklausel im Lichte des § 2 Nr. 1 GeschGehG
  • aa) Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • bb) Zusammenfassende Bewertung nachvertraglicher Verschwiegenheitsklauseln als angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
  • IV. Inhaltliche Erweiterungen der Verschwiegenheitspflicht
  • 1. Hinführung zur Problematik und Rechtslage vor Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • 2. Verschwiegenheitsklauseln im Lichte des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG
  • a) Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943
  • b) Auswirkungen des § 1 III Nr. 4 GeschGehG
  • V. Ausblick: Die konkrete Gestaltung arbeitsvertraglicher Verschwiegenheitsklauseln
  • VI. Zusammenfassung der Ergebnisse bezüglich der Implementierung spezifischer Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG
  • D. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch Betriebsvereinbarung
  • I. Hinführung zur Problematik
  • II. Zur Möglichkeit abweichender Kollektivvereinbarungen
  • III. Stellungnahme zu der Eignung von Betriebsvereinbarungen als „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme“
  • § 13 Exkurs: Die Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die speziellen Verschwiegenheitspflichten von Berufsgeheimnisträgern
  • A. Einführung
  • B. Konkretisierungswirkung des § 2 Nr. 1 GeschGehG auf § 203 StGB
  • I. Zweck und geschütztes Rechtsgut von § 203 StGB
  • II. Auswirkungen des § 1 III Nr. 1 GeschGehG
  • III. Vorgaben der speziellen Verschwiegenheitspflichten
  • 1. Einführung und die genannten Berufsgruppen
  • 2. Zweck berufsspezifischer Verschwiegenheitspflichten
  • 3. Ungeeignetheit der Legaldefinition
  • 4. Zusammenfassende Bewertung der Ausstrahlungswirkung von § 2 Nr. 1 GeschGehG in Bezug auf § 203 StGB und die Verschwiegenheitspflichten der dort genannten Berufsgeheimnisträger
  • § 14 Arbeitsrechtliche Würdigung externer Whistleblowing-Handlungen
  • A. Einführung in die Rechtsproblematik des „Whistleblowings“
  • I. Begriff „Whistleblowing“
  • II. Rechtlicher Rahmen des externen Whistleblowings
  • 1. Bisherige gesetzliche Grundlagen
  • 2. Arbeitsvertragliche Verortung des Whistleblowings
  • B. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die arbeitsrechtliche Würdigung externer Whistleblower
  • I. Arbeitsrechtliche Bewertung von „Whistleblowing-Handlungen“ vor Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • 1. Einführung in die Beurteilung der Weitergabe von Hinweisen durch Arbeitnehmer an außerbetriebliche Stellen
  • 2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 3. Rezeption durch das Bundesarbeitsgericht
  • 4. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
  • a) Rechtssache Heinisch
  • b) Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
  • c) Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch das Bundesarbeitsgericht
  • 5. Zusammenfassung der tradierten Kriterien zur Beurteilung der Kündigungsrelevanz einer Whistleblowing-Handlung
  • a) Stufenmodell der Rechtsprechung
  • b) Adressat der Offenlegung
  • aa) Rechtsprechung
  • bb) Meinungsstand in der Literatur
  • cc) Zusammenfassung
  • II. Auswirkungen des § 5 Nr. 2 GeschGehG auf Whistleblowing durch Arbeitnehmer
  • 1. Einführung in die Problematik und bisherige Aufarbeitung in der Literatur
  • 2. Eigene Stellungnahme zu den Auswirkungen von § 5 Nr. 2 GeschGehG auf das arbeitsrechtliche Pflichtengefüge
  • a) Abschließende Regelung von „Whistleblowing-Konstellationen“ durch § 5 Nr. 2 GeschGehG
  • b) Ausstrahlung der Wertungen in § 5 Nr. 2 GeschGehG auf die allgemeine Rücksichtnahmepflicht
  • c) Fazit zu den Auswirkungen des § 5 Nr. 2 GeschGehG auf die deutsche Rechtsprechung im Umgang mit Whistleblowern
  • Teil 4 Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • § 15 Die Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die betriebsverfassungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht in § 79 BetrVG
  • A. Rechtlicher Rahmen
  • B. Neubewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unter Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • I. Konkretisierungswirkung des § 2 Nr. 1 GeschGehG in Bezug auf die betriebsverfassungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht in § 79 I BetrVG
  • 1. Einführung in die Fragestellung
  • 2. Rechtliche Bewertung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 79 I BetrVG
  • 3. Auseinandersetzung mit den kritischen Stimmen in der Literatur
  • a) Einführung in die Problematik
  • b) Formelle Geheimhaltungserklärung als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme gemäß § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG
  • c) Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzniveaus
  • II. Einbeziehung gesetzeswidriger Vorgänge in den Tatbestand eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses
  • III. Informationsinteresse der Arbeitnehmer
  • 1. Einführung in die Problematik vor Inkrafttreten der Neuregelung
  • 2. Meinungsstand in der Rechtsprechung
  • 3. Tradierter Meinungsstand in der Literatur
  • a) Arbeitnehmerinteressen berücksichtigende Stimmen
  • b) Arbeitnehmerinteressen nicht berücksichtigende Stimmen
  • 4. Bewertung des Rückgriffs auf das Informationsinteresse der Arbeitnehmer im Rahmen des „berechtigten Geheimhaltungsinteresses“
  • 5. Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf den Informationsfluss zwischen Betriebsrat und Belegschaft
  • a) Hinführung zur Problematik
  • b) Die Informationsweitergabe als erlaubte Handlung gemäß § 3 II GeschGehG
  • c) Informationsweitergabe als Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung im Sinne der §§ 4 II Nr. 2, 3 GeschGehG
  • aa) Dogmatische Bewertung
  • bb) Einbeziehung arbeitnehmerseitiger Informationsinteressen
  • (1) Hinführung zur Problematik
  • (2) Tatbestandsausnahme gemäß § 5 Nr. 3 GeschGehG
  • (3) Rückgriff auf das „berechtigte Interesse“
  • C. Zusammenfassung und abschließende Stellungnahme
  • § 16 Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht in §§ 93, 116, 404 AktG
  • A. Rechtlicher Rahmen
  • B. Neubewertung der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage
  • I. Konkretisierungswirkung des § 2 Nr. 1 GeschGehG in Bezug auf die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht in §§ 93 I. S. 3, 116 S. 1 AktG
  • 1. Zweck der Verschwiegenheitspflicht
  • 2. Schutzgut der Verschwiegenheitspflicht
  • 3. Wertungen der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht
  • 4. Abschließende Stellungnahme zur Konkretisierung von §§ 93 S. 3 i.V.m. 116 S. 1 und 2, 404 AktG durch § 2 Nr. 1 GeschGehG
  • II. Auswirkungen der Neuregelung auf den Informationsfluss zwischen den Arbeitnehmern im Aufsichtsrat und der Belegschaft
  • 1. Tradierter Meinungsstand zu der Geltung der Verschwiegenheitspflicht im Innenverhältnis zwischen den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat und der Belegschaft
  • 2. Abschließende Stellungnahme zu dieser Problematik
  • 3. Neubewertung der Problematik im Lichte des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • III. Auswirkungen der Neuregelung auf den Informationsfluss zwischen den Arbeitnehmern im Aufsichtsrat und den betriebsverfassungsrechtlichen Einrichtungen
  • 1. Tradierter Meinungsstand zu der Geltung der Verschwiegenheitspflicht im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat und Betriebsrat
  • 2. Neubewertung der Problematik im Lichte des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • a) Unmittelbare Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes
  • b) Mittelbare Auswirkungen aufgrund der Wertungen aus den Neuregelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes und der Geheimnisschutz-Richtlinie
  • § 17 Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes auf die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 II BetrVG
  • A. Allgemeine Informationen zu der Vorschrift des § 106 II BetrVG
  • B. Neubewertung der Unterrichtspflicht des Wirtschaftsausschusses unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage
  • I. Konkretisierungswirkung des § 2 Nr. 1 GeschGehG auf den Vorbehalt zugunsten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in § 106 II BetrVG
  • II. Unwirksamkeit der Vorbehaltsregelung durch den Einfluss des § 3 I Nr. 3 GeschGehG
  • 1. Einführung in die Problematik
  • 2. Sachliche Anwendbarkeit des § 106 II BetrVG
  • 3. Konkrete Anwendbarkeit des § 106 II BetrVG
  • § 18 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

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§ 1Einleitung und Gang der Untersuchung

A.Die wirtschaftliche Bedeutung von Unternehmensgeheimnissen

Die Schaffung eines kohärenten Geheimnisschutzes war lange überfällig. Der Umgang mit Know-how, technischen und geschäftlichen Informationen, Kenntnissen, Herstellungsverfahren, Rezepturen, Daten und sonstigen Informationen gehört zu der alltäglichen Geschäftsroutine in Unternehmen.1 Oft verkörpern diese immateriellen Güter erhebliche Vermögenswerte und prägen damit wesentlich die Werthaltigkeit des Unternehmens.2 Daraus resultiert ein gesteigertes Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung. Hierfür existieren zahlreiche rechtliche Schutzkonzepte.3 Zu nennen sind beispielhaft die gesetzlich anerkannten gewerblichen Schutzrechte, welche dem Rechtsinhaber eine ausschließliche Rechtsposition und damit die Möglichkeit verschaffen, andere von der Nutzung auszuschließen.4 Kehrseite ist jedoch, dass die Erlangung eines gewerblichen Schutzrechtes zwingend auch die Offenlegung voraussetzt.5

Häufig resultiert jedoch die wirtschaftliche Relevanz einer Information aus deren Geheimhaltung.6 Setzen Unternehmen eine besondere Rezeptur, ein Herstellungsverfahren oder ein spezielles technisches Gerät ein, resultiert der Vorteil gegenüber Wettbewerbern gerade aus dem Umstand, dass diese von dem unternehmensinternen Know-how keine Kenntnis haben und deshalb daran nicht partizipieren können.7 Hieraus kann ein Wettbewerbsvorsprung des Geheimnisinhabers entstehen.8 In der Literatur vielfach angeführtes Beispiel ist die Rezeptur ←35 | 36→des Erfrischungsgetränks der Coca-Cola-Company.9 Diese wurde nicht patentiert, sondern wird lediglich durch tatsächliche Geheimhaltung geschützt.10 Entscheiden sich Unternehmen dafür, sensible Informationen, Verfahren, Rezepte, Produktionsvorgänge und sonstiges Know-how patentieren zu lassen oder im Wege eines anderen absoluten Schutzrechtes abzusichern, können die mit der Geheimheit einhergehenden Vorteile nicht mehr realisiert werden. Diese Schutzkonzepte sind stets mit einer Offenlegung verbunden.11 Daher erscheint in vielerlei Konstellationen der eigenständige rechtliche Schutz als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorteilhaft. Dieser weist dem Rechtsinhaber keine exklusiven Einwirkungs- und Handlungsmodalitäten zu. Das Geheimnis wird lediglich gegen spezifische Einwirkungen abgesichert. Die Besonderheit des Geheimnisschutzes liegt darin, dass die Information tatsächlich geheim bleibt.12 Hinzutritt, dass die Erteilung eines gewerblichen Schutzrechtes zeitlich beschränkt erfolgt.13 Für Unternehmensinhaber bedeutet dies, dass sie ihre durch die Offenlegung erwirkte Schutzposition nach Zeitablauf wieder verlieren. Ein weiterer Nachteil ist, dass gewerbliche Schutzrechte in einem kostenpflichtigen Verfahren erlangt werden müssen. Der Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis löst solche Kosten nicht aus und wirkt zeitlich unbegrenzt.14 Deswegen bietet sich dieses Schutzkonzept immer dann gegenüber den absoluten Schutzrechten an, wenn diese aus rechtlichen Gründen nicht eingreifen können, der Geheimnisinhaber die oftmals damit verbundene (z.B. im Patentverfahren) Offenlegung, die zeitliche Begrenzung des Schutzes oder aber Kosten vermeiden möchte.15

Auf der anderen Seite ist der Geheimnisschutz untrennbar mit der Geheimheit der fraglichen Information oder Tatsache verknüpft.16 Daraus resultiert ein ←36 | 37→spezifisches, diesem Schutzkonzept anhaftendes Gefährdungspotential.17 Jede unbefugte Offenlegung der Information birgt die Gefahr, den rechtlichen Schutz zu vernichten.18 Gerade durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind Unternehmen gewachsenen Risiken ausgesetzt.19 Die fortschreitende Digitalisierung und die technische Innovation bieten zahlreiche Möglichkeiten für potenzielle Rechtsverletzer, sensible Unternehmensinformationen zu erlangen und unbefugt weiterzuverwenden bzw. offenzulegen.20 Dadurch drohen dem Geheimnisinhaber erhebliche finanzielle Schäden und Einbußen der Wettbewerbsfähigkeit.21 Aufgrund des evidenten Auseinanderfallens von rechtlicher Bedeutung und Schutzfähigkeit22 war eine Stärkung dieser Regelungsmaterie für die Förderung der Wirtschaftskraft von Unternehmen unerlässlich.23

Triebfeder innovativer Unternehmenstätigkeit ist darüber hinaus auch die grenzüberschreitende Kooperation von Unternehmen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Relevanz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen versteht sich, dass Unternehmen hierbei jedoch sensible Informationen weiter geschützt wissen wollen.24 Auf der Ebene der Union existierte dennoch lange kein einheitlicher Geheimnisschutz.25 Dieser war vielmehr höchst uneinheitlich ausgestaltet und teilweise lückenhaft.26 Aus der Unternehmensperspektive war der Aufnahme grenzüberschreitender Tätigkeit stets das Risiko immanent, im Falle einer Geheimnisverletzung über keine ausreichenden Ausgleichsansprüche und Möglichkeiten ←37 | 38→zur Rechtsverfolgung zu verfügen.27 Damit standen die unterschiedlichen und teilweise mangelhaften Schutzsysteme in den Mitgliedsstaaten einer wirkungsvollen Zusammenarbeit entgegen.28 Dieser Umstand widerspricht den erklärten Zielen der europäischen Union, die sich gemäß Art. 3, III, 114 I EUV zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes verpflichtet hat. In diesem Sinne sollen grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Kooperation und staatenübergreifender Austausch gerade gefördert werden. Unternehmen können jedoch nur wirksam kooperieren, wenn sie nicht den Verlust sensibler Daten befürchten müssen.29 Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Geheimnisschutzes war deshalb auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten überfällig.30

B.Gang der Untersuchung

Mit der Richtlinie (EU) 2016/94331 sollte den soeben vorgestellten Überlegungen nachgekommen werden. Innerstaatlich wurde diese Vorgabe durch das Stammgesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die damit erfolgten Neuregelungen des rechtlichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Vergleich zur vormaligen Rechtslage zu untersuchen. Ferner sollen die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes herausgearbeitet werden. Die Untersuchung gliedert sich in vier Hauptteile.

Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst die innerstaatliche Ausgestaltung des tradierten Geheimnisschutzes dargestellt. Dabei handelt es sich um Vorüberlegungen, die zu einem umfassenden Verständnis des vollzogenen rechtlichen Wandels beitragen sollen. Anschließend werden im Überblick verschiedene supranationale Regelungen vorgestellt, die in thematischem Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehen. Diese sollen im Hinblick auf einen etwaigen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Geheimnisschutzes untersucht und bewertet werden.

Der zweite Teil befasst sich mit der Neuregelung des Geheimnisschutzes. Dieser Untersuchungsabschnitt ist auf die Darstellung der durch die RL (EU) 2016/943 vorgegebenen Neuregelungen und der Umsetzung dieser durch das Geschäftsgeheimnisgesetz ausgerichtet. Dabei sollen insbesondere auch Abweichungen des Umsetzungsgesetzes von den unionsrechtlichen Vorgaben in den Blick genommen ←38 | 39→und hinsichtlich ihrer Richtlinienkonformität bewertet werden. Einen zentralen Punkt dieser Ausführungen bildet die durch Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2016/943 neugeschaffene Legaldefinition eines Geschäftsgeheimnisses und deren Umsetzung in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Neben anderweitigen Regelungen des neuen Stammgesetzes sollen insbesondere auch die in § 5 GeschGehG normierten „Ausnahmen“ untersucht werden. Gegenstand dieser Darstellungen ist neben den Inhalten des § 5 GeschGehG auch dessen Rechtswirkungen über den Anwendungsbereich des Geschäftsgeheimnisgesetzes hinaus. Um diese Fragestellung einheitlich zu klären, sollen diese Überlegungen bereits vorweg im zweiten Teil der Arbeit erfolgen. Der Untersuchungsabschnitt schließt mit einer Darstellung der durch die Neuregelung erfolgten Änderungen im Vergleich mit der tradierten Rechtslage.

Der dritte Teil der Untersuchung arbeitet die Folgen der Neuregelung für das arbeitsrechtliche Rechte- und Pflichtengefüge im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber heraus. Dieser Untersuchungsabschnitt soll schwerpunktmäßig der Frage nachgehen, ob sich für die Beurteilung der vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers Änderungen dadurch ergeben, dass mit dem Stammgesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normative Vorgaben begründet werden, nach welchen Maßgaben sensible, interne Informationen des Arbeitgebers schutzfähig sind und wie mit diesen umzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Rechtsproblematik des „externen Whistleblowings“ Gegenstand der Erläuterungen. Diese fokussieren sich darauf, ob die arbeitsrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch das Geschäftsgeheimnisgesetz Änderungen erfährt.

Der vierte Teil thematisiert außerhalb des Geschäftsgeheimnisgesetzes bestehende gesetzliche Regelungen über den Umgang mit „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“. Diese sind insbesondere darauf zu untersuchen, ob auch in diesen Zusammenhängen fortan die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG weiterreichend Geltung beanspruchen. Anschließend werden die weiteren Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes für die Beurteilung spezifischer im jeweiligen Regelungszusammenhang bestehender Rechtsprobleme herausgearbeitet.

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 40→

1Alexander WRP 2017, 1034, 1034; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn. 38.

2Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn. 38; Rody, Der Begriff und die Rechtsnatur von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Berücksichtigung der Geheimnisschutz-Richtlinie, S. 17.

3Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

4Kalbfus, Know-how-Schutz in Deutschland, S. 10.

5Ann GRUR 2007, 39, 40; McGuire GRUR 2016, 1000, 1004.

6Hauck WRP 2018, 1032, 1032; Kalbfus, Know-how-Schutz in Deutschland, S. 11; Rody, Der Begriff und die Rechtsnatur von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Berücksichtigung der Geheimnisschutz-Richtlinie, S. 17.

7Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn. 39; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

8Alexander WRP 2017, 1034, 1035; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn. 39.

9Rody, Der Begriff und die Rechtsnatur von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Berücksichtigung der Geheimnisschutz-Richtlinie, S. 17; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 21.

10Rody, Der Begriff und die Rechtsnatur von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Berücksichtigung der Geheimnisschutz-Richtlinie, S. 17; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 21.

11Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 2.

12Ann GRUR 2007, 39, 40; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

13Ann GRUR 2007, 39, 40.

14Ann GRUR 2007, 39, 40; McGuire GRUR 2019, 1000, 1000.

15Ann GRUR 2007, 39, 40; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

16Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

17McGuire GRUR 2016, 1000, 1000; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

18Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn 38ff.; Rody, Der Begriff und die Rechtsnatur von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Berücksichtigung der Geheimnisschutz-Richtlinie, S. 17.

19Alexander WRP 2017, 1034, 1035; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 2.

20Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn. 40; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 2.

21Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander Vor § 1 GeschGehG Rn. 40.

22McGuire GRUR 2016, 1000, 1000.

23Alexander WRP 2017, 1034, 1035; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 3.

24Im Ergebnis Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 3.

25Alexander WRP 2017, 1034, 1035; Heinzke CCZ 2016, 179, 179; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 1.

26Hauck WRP 2018, 1032, 1032; Hogan Lovells, Report on Trade Secrets fort the European Commission (2011) Rn. 242ff.; Ohly GRUR 2014, 1, 2; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 3.

27Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 3.

28Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 3.

29Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 3.

30Ohly GRUR 2014, 1, 2; Wiese, Die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, S. 4.

31Im Folgenden Richtlinie oder Geheimnisschutz-Richtlinie.

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§ 2Innerstaatliche Ausgestaltung des Geheimnisschutzes bis zur Geheimnisschutz-Richtlinie und ihrer Umsetzung in Deutschland

A.Gesetzliche Schutznormen

I.Einführung

Vor dem Inkrafttreten der RL (EU) 2016/943 und den dadurch angestoßenen Veränderungen in Deutschland war der Geheimnisschutz rudimentär ausgestaltet.32 Zusammenhängend kodifizierte Rechtsnormen oder gar eine klar abgrenzbare Regelungsmaterie zum Schutz der Unternehmensgeheimnisse existierten nicht.33 Vielmehr thematisierten den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geradezu mosaikartig einzelne Normen verschiedener Rechtsgebiete.34 Den Schwerpunkt hierbei bildeten in den Jahren vor Beginn der Neuregelung die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff. UWG 2004.35 Eine Legaldefinition des Schutzgegenstandes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen existierte jedoch nicht.36 Neben diesem gesetzlichen Konzept wird der Schutz von Unternehmensgeheimnissen in den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 241 II, 242 BGB verortet.37 Damit musste vor Inkrafttreten der Neuregelungen zwischen dem gesetzlich konzipierten Geheimnisschutz und den auf vertraglicher Ebene angesiedelten Schutzinstrumenten unterschieden werden.38

←43 | 44→

II.Lauterkeitsrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor der UWG Reform im Jahr 2004

Die historische Entwicklung des Geheimnisschutzes in Deutschland lässt sich nicht sehr weit zurückdatieren. Lange existierten keine Regelungen bezüglich dieser Thematik. Dies änderte sich erst mit der Partikulargesetzgebung in den einzelnen Ländern.39 Eine reichseinheitliche Regelung fand der Schutz vor Geheimnisverrat erstmals mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 1. 7. 189640.41 Dessen §§ 9 und 10 pönalisierten die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Arbeitnehmer und damit in Zusammenhang stehende Handlungen.42 Die erhebliche Kritik an dieser Modifikation mündete in das UWG vom 1.10.1909.43 Seither fand sich der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in den §§ 17–19 UWG geregelt.44 § 17 UWG 1909 wurde im Jahre 1932 durch die Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der deutschen Wirtschaft45 verändert und ausgeweitet.46 Ungeachtet ←44 | 45→kleinerer redaktioneller Änderungen galt der § 17 in der Ausformung durch die Notverordnung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)47 im Jahre 1986.48 Dadurch wurden die Regelungen in den §§ 17ff. UWG 1909 neu gefasst und erneut erweitert.49 Die bis zum Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes gültige Fassung der §§ 17ff. UWG resultierte aus der im Jahre 2004 erfolgten Reform dieses Gesetzes.50 In ihrer historischen Entwicklung waren diese Regelungen und damit auch der gesetzliche Geheimnisschutz bis zu seiner umfassenden Neuregelung über die §§ 17–19 UWG 2004 im Strafrecht verortet.51

III.Strafrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach den vormaligen §§ 17–19 UWG 2004

1.Systematischer Aufbau der §§ 17–19 UWG 2004

Vor Inkrafttreten der Neuregelungen bildeten die §§ 17–19 UWG 2004 den Kern des gesetzlichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.52 § 17 UWG 2004 normierte in drei unterschiedlichen Tatbeständen verschiedene Begehungsvarianten des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.53 § 17 I UWG 2004 ←45 | 46→behandelte den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Beschäftigte. Anschließend behandelte § 17 II Nr. 1 UWG 2004 die Betriebsspionage und § 17 II Nr. 2 UWG 2004 die Geheimnishehlerei.54 Gemäß § 17 III UWG 2004 war der Versuch strafbar. Zudem fand sich in § 17 IV UWG 2004 eine Regelung für besonders schwere Fälle. In dem anschließenden § 18 UWG 2004 wurde die sogenannte Vorlagenbeuterei unter Strafe gestellt.55 Der § 19 UWG 2004 regelte in den Absätzen 1 und 2 das Verleiten und das Erbieten zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen.56 Insgesamt bildete § 17 UWG 2004 den Grundtatbestand, dessen Schutzzweck darauf ausgerichtet war, einerseits den Unternehmensinhaber vor Verletzungen seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und zugleich den Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen.57 Die §§ 18 und 19 UWG 2004 dehnten die Strafbarkeit des Geheimnisverrats auf weitere involvierte Personen und bestimmte Vorbereitungshandlungen aus.58

2.Strafbarkeit des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, § 17 UWG 2004
a)Verrat durch Beschäftigte (§ 17 I UWG 2004)

Gemäß § 17 I UWG 2004 wurde mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden war oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilte. Damit unterlag die Strafbarkeit nach § 17 I UWG 2004 tatbestandlichen Einschränkungen. Zunächst kam als Täter ←46 | 47→nur ein Beschäftigter des Unternehmens in Betracht.59 Dieser Begriff wurde weit ausgelegt, sodass damit sämtliche in einem Unternehmen tätige Personen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit erfasst waren.60 Insbesondere kam es für die Begriffsbestimmung nicht auf eine Weisungsgebundenheit an61, sodass der Begriff des „Beschäftigten“ weiter gefasst war als der klassische Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht.62 Zudem war der Abschluss eines gesonderten Dienstvertrages entgegen des ausdrücklichen Wortlautes nicht erforderlich.63 Gegenständlich musste ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliegen.64 Auf diesen Fachterminus ist an anderer Stelle gesondert einzugehen. Dem Täter musste dieses Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Rahmen seines Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden sein.65 Damit war verbunden, dass die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten gerade auch kausal auf dessen Eingliederung in das Unternehmen beruht.66 Zudem musste die fragliche Handlung im Zeitraum des Dienstverhältnisses stattgefunden haben.67 In subjektiver Hinsicht ←47 | 48→erforderte der Tatbestand des § 17 I UWG 2004, dass der Täter vorsätzlich und entweder zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, gehandelt hat.68 Die Tatbestände der §§ 17 und 18 UWG 2004 setzten übereinstimmend voraus, dass die Tathandlung unbefugt vorgenommen wurde.69 Im Zusammenhang mit § 17 I UWG 2004 wurde dieses Merkmal überwiegend als allgemeines Rechtswidrigkeitserfordernis verstanden, sodass der Täter stets unbefugt handelte, wenn kein Rechtfertigungstatbestand erfüllt war.70 Dies sollte nach überwiegendem Verständnis jedoch lediglich für die erste Begehungsvariante gelten, sodass dem Merkmal im Absatz II ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukam.71

b)Strafbarkeit von Betriebsspionage (§ 17 II UWG Nr. 1 UWG 2004)

Gemäß § 17 II Nr.1 UWG 2004 machte sich strafbar, wer sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unter Anwendung bestimmter gesetzlich umschriebener Handlungen verschafft oder sichert. Signifikanter Unterschied zwischen dieser sogenannten Betriebsspionage und dem in Absatz I verankerten Geheimnisverrat war, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des Absatzes II nicht auf Beschäftigte des Unternehmens beschränkte.72 Demgegenüber definierte § 17 II Nr. 1 ←48 | 49→UWG 2004 die untersagten Handlungsweisen nach Art ihrer Ausführungen und schränkte damit den sachlichen Anwendungsbereich im Vergleich zu § 17 I UWG 2004 ein.73 Die subjektiven Voraussetzungen des § 17 I UWG 2004 waren auch im Rahmen des Absatzes II maßgeblich.74

c)Strafbarkeit der Geheimnishehlerei (§ 17 II Nr. 2 UWG 2004)

Gemäß § 17 II Nr. 2 UWG 2004 war auch die Geheimnisverwertung verboten.75 Danach durften Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die unter den Vorrausetzungen von § 17 II Nr. 1 UWG 2004 erlangt oder sonst unbefugt verschafft oder gesichert wurden, nicht verwertet oder weitergegeben werden. Der Täter musste zumindest bedingt vorsätzlich handeln.76 Hinzutreten musste eine der weiteren, subjektiven Tatbestandsalternativen des § 17 II UWG 2004.77

3.Erweiterung der Strafbarkeit über §§ 18 und 19 UWG 2004

Gemäß § 18 I UWG 2004 wurde mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, ←49 | 50→Schnitte und Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilte. Dieser Straftatbestand bewirkte eine Erweiterung des Geheimnisschutzes. Auch vertraulich eingeweihte Geschäftspartner sollten einbezogen werden, um missbräuchlichem Verhalten im Kampf um günstigere Wettbewerbspositionen entgegenzuwirken.78 Demgemäß stellt § 18 UWG 2004 die Vorlagenbeuterei, also die Nutzung anvertrauter Information durch externe Personen unter Strafe.79 Das Konzept des lauterkeitsrechtlichen Geheimnisschutzes rundete § 19 UWG 2004 mit dem Einbezug näher beschriebener Vorbereitungshandlungen ab.80

4.Dogmatische Einordnung des über die §§ 17ff. UWG 2004 vermittelten Schutzes
a)Hinführung zur Problematik und rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Einordnung des gemäß §§ 17 ff. UWG 2004 vermittelten Schutzes war nicht eindeutig. Da Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse rein tatsächlich betrachtet immaterielle Schutzobjekte darstellen, ließen sich Parallelen zu den Rechten des geistigen Eigentums ziehen.81 Vor diesem Hintergrund war umstritten, ob der rechtliche Geheimnisschutz zu den klassischen Immaterialgüterrechten bzw. den Rechten des geistigen Eigentums gezählt werden kann.82

Die Begriffe des geistigen Eigentums- und des Immaterialgüterrechts werden weitgehend synonym verwendet.83 Sie lassen sich als Oberbegriffe für verschiedene Rechte verstehen, die sich übereinstimmend nicht auf ein körperliches, sondern ein rein geistiges Schutzobjekt beziehen.84 Gemeinsam ist den erfassten Rechten die Einordnung als subjektives absolutes Ausschließlichkeitsrecht, welches seinem Inhaber eine umfassende Herrschaftsmacht über ein im Wege geistigen Schaffens produziertes immaterielles Gut verleiht.85 Das deutsche Recht ←50 | 51→unterteilt diese Rechtsmaterie in die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht.86 Die Frage, ob sich auch der Geheimnisschutz hierunter fassen lässt, wurde anhand unterschiedlicher Kriterien bewertet. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass die geheime Information ein Immaterialgut ist.87

b)Ablehnende Meinungen in der Literatur

Die überwiegende lauterkeitsrechtliche Literatur lehnte es ab, den rechtlichen Geheimnisschutz dem anerkannten Kanon der Rechte des geistigen Eigentums zuzuordnen.88 Begründet wurde dies vorwiegend damit, dass der rechtliche Geheimnisschutz dem Inhaber gerade kein absolutes subjektives Recht verleiht, welches geheime Informationen vor jedermanns Zugriff schützt. Vielmehr werde nur eine unbefugte Nutzung unterbunden und damit lediglich eine faktische Rechtsposition geschaffen.89

c)Bejahende Meinungen in der Literatur

Vereinzelt wurde vertreten, dass eine Einordnung als Immaterialgüterrecht dennoch möglich ist.90 Auch Vertreter dieser Ansicht negierten nicht die signifikanten Unterschiede zu den klassischen Immaterialgüterrechten, hielten diese jedoch nicht für generell geeignet, eine dogmatische Einbeziehung von vornherein auszuschließen.91 Das Geschäftsgeheimnis sei demnach ein „unvollkommenes Immaterialgüterrecht“, welches zwar Unterschiede aufweist, letztendlich jedoch gleichwohl zu den Rechten des geistigen Eigentums gezählt werden kann.92

←51 | 52→
d)Stellungnahme zu der dogmatischen Einordnung des rechtlichen Geheimnisschutzes gemäß §§ 17ff. UWG 2004

Die Frage, ob ein rechtlicher Regelungszusammenhang einer bestimmten Rechtsmaterie zugeordnet werden kann, muss anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden. Der über die §§ 17 ff. UWG 2004 vermittelte Geheimnisschutz ähnelte den klassischen Immaterialgüterrechten im Grunde nur hinsichtlich des Schutzobjektes.93 Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich um ein auf eine geistige Leistung rückführbares und von körperlichen Manifestationen lösbares immaterielles Substrat. Der in der Literatur oftmals geäußerten Einschätzung, bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handele es sich grundsätzlich um ein Immaterialgut kann deshalb aus diesem Blickwinkel zugestimmt werden.94 Neben der Inbezugnahme eines unkörperlichen Schutzgegenstandes eint die klassischen Rechte des Geistigen Eigentums jedoch primär, dass sie dem Rechtsinhaber eine absolute subjektive Rechtsposition vermitteln.95 Damit geht die Möglichkeit einher, jedermann von der Nutzung des Schutzobjektes auszuschließen und dieses selbst umfassend zu nutzen.96 Immaterialgüterrechte sind damit schutzobjektsbezogen zu verstehen. Einen in diesem Sinne umfassenden Schutz des lauterkeitsrechtlichen Zielobjekts begründeten die §§ 17ff. UWG 2004 indessen nicht.97 Der tradierte Geheimnisschutz war nicht darauf angelegt die geheime Information allumfassen und damit absolut zu schützen.98 Dem Rechtsinhaber wurden die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht im Sinne eines absoluten subjektiven Rechts zugewiesen.99 Vielmehr schufen die §§ 17 ff. UWG 2004 eine Art Geheimsphäre, die sich um das betroffene Unternehmen lagert, um dieses zu schützen.100 Der Geheimnisschutz wurde erst bei einem ←52 | 53→unlauteren Eindringen in diese Geheimsphäre ausgelöst.101 Vor diesem Hintergrund vermittelten die §§ 17 ff. UWG 2004 einen handlungsbezogenen Schutz. Fehlte es somit an der charakteristischen mit Absolutheitsanspruch versehenen Ausschlussfunktion und Nutzungszuweisung konnte der lauterkeitsrechtliche Geheimnisschutz i.S.d. §§ 17 ff. UWG 2004 zumindest nicht als klassisches Immaterialgüterrecht im engeren Sinne gewertet werden, war diesem nach Konzeption und Gestaltung her aber durchaus angenähert.102

IV.Zivilrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

1.Einführung

Auch wenn der Schutz der Unternehmensgeheimnisse somit fundamental auf die Strafnormen §§ 17–19 UWG 2004 gestützt wurde, existierte ein gleichlaufender zivilrechtlicher Schutz. Eine allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gab es jedoch nicht.103 Vielmehr wurde auch der zivilrechtliche Schutz uneinheitlich unter Heranziehung verschiedener Anspruchsgrundlagen vermittelt.104 Grob betrachtet kann der zivilrechtliche Geheimnisschutz in zwei Funktionsweisen unterteilt werden.105 Einerseits ist hier der strafrechtsakzessorische Schutz zu nennen. Bei diesem knüpfen Transfernormen an die lauterkeitsrechtlichen Straftatbestände an und lassen diese in das Zivilrecht „hineinwirken“.106 Zudem existiert ein autonomer zivilrechtlicher Schutz. Die Anwendbarkeit einschlägiger Normen steht nicht unter der Voraussetzung, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer der Tatbestände der §§ 17, 18 UWG 2004 vollständig erfüllt sind.107

←53 | 54→
2.Strafrechtsakzessorischer Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Bei den §§ 17, 18 UWG 2004 handelte es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB108, sodass der Unternehmensinhaber bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Ansprüche aus § 823 II BGB gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 I BGB analog109 geltend machen kann.110 Des Weiteren konnte bei Vorliegen einer der Tatbestände der §§ 17–19 UWG 2004 zugleich ein Verstoß gegen das in § 3 I UWG normierte Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlung vorliegen, wenn der Täter zu Zwecken des Wettbewerbs handelt.111 Insbesondere stellten die §§ 17, 18 UWG 2004 Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar112, sodass auch über § 3 I (ggf. §§ 3a, 4 UWG) i.V.m. § 8 UWG zivilrechtliche Ansprüche herzuleiten waren.113 Diese knüpften jedoch aufgrund ihrer Akzessorietät zu den §§ 17, 18 UWG 2004 an die Erfüllung der jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale an.114

3.Autonom zivilrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
a)Lauterkeitsrechtliche Rechtsnormen

Die Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses kann eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 I UWG darstellen. Dies war unter Geltung der §§ 17 ff. UWG 2004 auch dann anerkannt, wenn keiner dieser Tatbestände erfüllt war.115 Ein solcher Verstoß kommt dann in Betracht, wenn der Handelnde Waren ←54 | 55→oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind und er die hierfür erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt hat (§ 4 Nr. 3 lit. c) UWG) oder Mitbewerber gezielt behindert hat (§ 4 Nr. 4 UWG)116, und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt wurde.117 Sind die Voraussetzungen des § 3 I UWG erfüllt, resultiert daraus ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 3 I UWG i.V.m. § 8 UWG.118

b)Deliktsrechtlicher Schutz gemäß §§ 823 ff. BGB

Darüber hinaus nahmen auch die deliktsrechtlichen Regelungen der §§ 823 ff. BGB eine zentrale Position im tradierten Normen- und Pflichtengefüge zum Schutze von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein.119

Bei einer Verletzung fremder Unternehmensgeheimnisse kam zunächst ein Verstoß gegen § 826 BGB in Betracht.120 Diese Norm setzt jedoch vorsätzliches Handeln und Schädigungsabsicht voraus.121 Nach dem oben skizzierten verblieben jedoch Schutzlücken bei fahrlässigem Handeln, da dann die §§ 17, 18 UWG 2004 und § 826 BGB nicht erfüllt waren. Gleiches gilt, wenn der Täter aus anderen Motiven handelt als zu Zwecken des Wettbewerbes. In diesen Fällen kam auch ein Verstoß gegen die Regelungen in § 3 I UWG nicht in Betracht, der eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG fordert.122

←55 | 56→
c)Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB
aa)Tradierte Auffassung zu der Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 823 I BGB

Die soeben festgestellten Schutzlücken ergaben darüberhinausgehend das Bedürfnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse subsidiär auch über § 823 I BGB zu schützen.123 Dabei wurde die rechtliche Möglichkeit eines solchen Konzepts in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Zusammenfassend tendierte die überwiegende Meinung dahin, Unternehmensgeheimnisse auch über § 823 I BGB zivilrechtlich abzusichern.124 Wegen der grundsätzlich erforderlichen absoluten Wirkung von sonstigen Rechten i.S.d. § 823 I BGB wurde dieses Schutzkonzept jedoch kritisch betrachtet125 und unter Heranziehung von insbesondere zwei dogmatischen Ansätzen bewertet. Einzelne Stellungnahmen in der Literatur tendierten dahin, sich gegen eine Einbeziehung gemäß § 823 I BGB auszusprechen.126

bb)Schutz über eine eigenständige Fallgruppe eines „sonstigen Rechtes“ im Sinne des § 823 I BGB

Einerseits wurde erörtert, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein eigenständiges „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB darstellen. Der Anwendungsbereich dieses deliktsrechtlichen Tatbestandes bezieht neben den enumerativ genannten Rechtsgütern und dem Eigentumsrecht ausdrücklich auch sonstige Rechte ein.127 Nach herrschender Ansicht können diesem Begriff jedoch nur absolute subjektive Rechte zugeordnet werden.128 Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrem Inhaber eine Zuordnungs-, Nutzungs-, und Ausschlussfunktion vermitteln.129 Da ←56 | 57→Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Voraussetzung, wie oben ausgeführt130 nicht entsprachen und lediglich einen Schutz vor unlauterem Zugriff gewährten, wurde in der Literatur teilweise vertreten, diese könnten nicht als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 I BGB eingeordnet werden.131 Die überwiegende Auffassung tendierte jedoch dahin, auch Unternehmensgeheimnissen den Status eines sonstigen Rechtes zuzugestehen.132 Dies wurde jedoch überwiegend ohne nähere Begründung angenommen.133 Andere stellen darauf ab, ob das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis von dem Betrieb abgelöst werden kann.134

cc)Schutz über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Andererseits wurde in der Literatur vertreten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt.135 Bei diesem handelt es sich um eine richterrechtlich entwickelte und allgemein anerkannte Fallgruppe eines „sonstigen Rechts“ im Sinne von § 823 I BGB136, welche als Auffangtatbestand fungiert.137 Der Schutzbereich dieses Rechts ist weit ausgestaltet und umfasst sämtliche Tätigkeiten, die mit einem Gewerbebetrieb und dessen Entfaltung und Wirkung im Wirtschaftsleben zusammenhängen.138 Der danach extensive Anwendungsbereich erfährt dadurch eine Begrenzung, dass ein Eingriff nur bei Vorliegen einer gewissen Betriebsbezogenheit angenommen werden kann.139 Dies verlangt einen unmittelbaren Eingriff in ←57 | 58→die betriebliche Tätigkeit des Rechtsinhabers.140 Nach überwiegender Ansicht konnten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet werden.141

dd)Eigene Bewertung

Unter Berücksichtigung vorstehender Aspekte tendierte die überwiegende Literatur dahin, Unternehmensgeheimnisse als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB zu bewerten, zugleich jedoch eine dogmatische Einordnung als absolutes Recht zu negieren142. Dies erscheint widersprüchlich.143 Sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB müssen nach allgemeiner Ansicht eine Ausschluss-, Zuordnungs- und Nutzungsfunktion erfüllen.144 Gerade diese Voraussetzungen erfüllen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht. Dieses Defizit wurde in der Literatur nahezu einhellig herangezogen, um die rechtliche Bewertung als klassisches Immaterialgüterrecht abzulehnen. Weshalb dieses Charakteristikum des Geheimnisschutzes an anderer Stelle übergangen werden kann, wird nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht begründet.145 Dogmatisch stringent wäre es, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zumindest nicht als eigenständiges sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB zu bewerten.146 Allenfalls der Schutz über die Fallgruppe des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs lässt sich aufgrund des mangelnden anderweitigen zivilrechtlichen Schutzes dogmatisch begründen.147

4.Spezialnormen

Darüber hinaus waren Unternehmensgeheimnisse über weitere zahlreiche, insbesondere auch arbeitsrechtliche Spezialnormen geschützt. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu verwerten. § 35 III Nr. 4 EBRG ←58 | 59→i.V.m. § 35 II EBRG normiert entsprechendes für Mitglieder des Europäischen Betriebsrates und § 41 IV Nr. 2 SEBG i.V.m. § 41 II SEBG für den SE-Betriebsrat. Auch für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung existiert eine entsprechende Verpflichtung in § 179 VII S.1 Nr. 2 SGB IX. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind gemäß § 116 S.1 und 2 AktG i.V.m. § 93 I AktG ebenfalls zum Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.148 In den §§ 120 BetrVG, 404 AktG, 43 I, 44, I EBRG, 45 I Nr. 1, II Nr. 1 SEBG und 273a I, 273b I SGB IX finden sich mit diesen Verschwiegenheitsverpflichtungen korrelierende Strafnormen. Eine vergleichbare Regelung beinhaltet § 85 GmbHG, womit Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und Liquidatoren auf Vertraulichkeit verpflichtet sind. § 13 S. 2 Nr. 6 BBiG enthält ein spezielles Stillschweigegebot für Auszubildende.

Auch neben diesen arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen waren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über gesetzliche Spezialvorschriften geschützt. Zu nennen ist § 203 StGB, welcher die Verletzung von Privatgeheimnissen durch enumerativ genannte Berufsgruppen (Abs. 1) bzw. Amtsträger (Abs. 2) unter Strafe stellt.

B.Vertragliches Schutzkonzept

I.System der vertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 242, 241 II BGB

Der rechtliche Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen war nicht auf gesetzliche Regelungen beschränkt.149 Auch auf vertraglicher Ebene – insbesondere im Rahmen des arbeitsvertraglichen Rechte- und Pflichtengefüges – wurden Unternehmensgeheimnisse relevant.150 Dogmatische Grundlage bilden die §§ 242, 241 II BGB, nach deren Regelungsgehalt jedem Vertragsverhältnis nicht nur die jeweiligen Hauptleistungspflichten, sondern auch eine Reihe von Nebenpflichten erwachsen.151 Dies gilt auch für das Arbeitsverhältnis.152 Historisch fußt dies auf der Lehre von Otto von Gierke, nach der das Arbeitsverhältnis als personenrechtliches ←59 | 60→Gemeinschaftsverhältnis gewertet wurde, welches den Parteien weitergehende Treue- und Fürsorgepflichten auferlegt.153 Diese Ansicht ist mittlerweile überholt. Nach heutigem Verständnis ist der Arbeitsvertrag ein klassisches Austauschverhältnis, welches beide Parteien gemäß § 242 BGB verpflichtet, die Hauptleistungspflicht so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen.154 Unter Rückgriff auf § 241 II BGB begründet der Arbeitsvertrag eine Vielzahl von Nebenpflichten, die dem Arbeitnehmer Rücksichtnahme, Schutz und Förderung des Vertragszwecks abverlangen.155 Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt der Nebenpflichten aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis.156 Ein allgemein anerkanntes System zur Kategorisierung dieser Pflichten existiert nicht.157 Meist erfolgt jedoch eine Unterteilung in Interessenwahrungs- bzw. Unterlassungspflichten, Schutzpflichten und Verhaltenspflichten.158 Dabei haben Rechtsprechung und Literatur einzelne Fallgruppen übereinstimmend anerkannt.159 Hierbei wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an verschiedenen Punkten relevant. Um dies nachvollziehbar zu skizzieren, müssen die einzelnen in Rede stehenden Nebenpflichten getrennt betrachtet werden.

II.Arbeitsvertragliche Interessenwahrungspflicht

Eine Untergruppe des arbeitsvertraglichen Pflichtengefüges bildet die allgemeine Interessenwahrungspflicht.160 Nach ursprünglicher Formulierung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer den Interessen des Arbeitgebers dahingehend Rechnung tragen, dass er sämtliche Tätigkeiten zu unterlassen ←60 | 61→hat, die diesen schädigen können.161 Diese Formel wurde in der Literatur aufgrund ihrer Allgemeinheit kritisiert.162 Die Interessenwahrungspflicht müsse durch Fallgruppen weiter konkretisiert werden, die auch die Rechte der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen.163 Zudem müsse die von dem Arbeitnehmer abverlangte Rücksichtnahme sachlich mit der Hauptleistungspflicht verknüpft sein.164 Danach lässt sich die allgemeine Interessenwahrungspflicht dahingehend zusammenfassen, dass Arbeitnehmer die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Interessen des Arbeitgebers in dem Maße zu wahren haben, wie es unter Berücksichtigung ihrer Stellung im Betrieb, ihrer Interessen, der Interessen der übrigen Arbeitnehmer und des übergeordneten Vertragszwecks nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt erscheint.165 Kommt ein Arbeitnehmer bei der Durchführung seiner Hauptleistungspflichten mit unternehmensinternen Informationen in Berührung und behandelt diese nicht vertraulich, kann dieses Verhalten einen Bruch der arbeitsvertraglichen Interessenwahrungspflicht bedeuten.166 Dies galt insbesondere auch, wenn es sich bei den fraglichen Informationen tatbestandlich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt.167 Zwingend war dies jedoch nicht, da die geforderte Rücksichtnahme des Arbeitnehmers gegenständlich nicht auf Unternehmensgeheimnisse beschränkt ist.168 Das als Bruch der allgemeinen Interessenwahrungspflicht bemakelte Verhalten war nicht die Geheimnisverletzung an sich, sondern die damit verstandene mangelnde Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter des Arbeitgebers. Die Offenlegung bzw. Nutzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses war damit eine hinreichende, jedoch nicht notwendige Voraussetzung, um eine arbeitsvertragliche Verletzung der allgemeinen Interessenwahrungspflicht zu bejahen.

←61 | 62→

III.Arbeitsvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit

1.Inhalt der Verschwiegenheitspflicht

Vor den Neuregelungen war eine anerkannte Konkretisierung der Interessenwahrungspflichten die arbeitsvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit.169 Inhaltlich war diese Pflicht darauf gerichtet, dass Arbeitnehmer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihres Arbeitgebers Dritten gegenüber nicht offenbaren dürfen.170 Dabei wirkte der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses konkretisierend. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen müssen stets vorliegen, damit der Anwendungsbereich der Fallgruppe eröffnet ist.171 Auf die Definition dieses Begriffes und die mit dieser einhergehenden einzelnen Tatbestandsmerkmale ist an späterer Stelle gesondert einzugehen.172

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2.Zeitlicher Geltungsbereich

Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht bestand während des gesamten Zeitraumes zwischen rechtlicher Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.173 Darüber hinaus kann bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages ein Schuldverhältnis gemäß §§ 311 II, 241 II BGB entstehen, welches entsprechende Nebenpflichten beinhaltet. Je nach Fallkonstellation konnten Arbeitnehmer deshalb bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB) und während des Zeitraumes der Vertragsanbahnung (§ 311 II Nr. 2 BGB) verpflichtet sein, in diesem Zusammenhang erlangte Kenntnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für sich zu behalten.174

Ob die Verschwiegenheitspflicht auch in das Stadium nach der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses fortwirken konnte, wurde nicht einheitlich beantwortet. In frühen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs finden sich Stellungnahmen dahingehend, dass Verschwiegenheitspflichten der Arbeitnehmer unter besonderen Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen können.175 In jüngeren Entscheidungen wird jedoch zunehmend betont, dass dies nur vorbehaltlich besonderer Umstände angenommen werden kann und Arbeitnehmer in der Weitergabe und Verwertung redlich erlangter Betriebsgeheimnisse grundsätzlich frei sind.176 Dem wurde in der Literatur teilweise eine generell ablehnende Haltung bezüglich der nachvertraglichen Fortwirkung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht entnommen.177 Dagegen sind die späteren Feststellungen des Bundesgerichtshofs dahin zu deuten, dass eine Nachwirkung nicht ohne weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann. Diese müssen im Rahmen einer Interessenabwägung unter Einbeziehung aller relevanter Faktoren ermittelt werden.178

Das Bundesarbeitsgericht betonte in seinen Entscheidungen dagegen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich auch über das Arbeitsverhältnis hinaus verpflichtet seien, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.179 Dies gelte jedoch nur eingeschränkt, da ehemalige Beschäftigte die Geheimnisse Dritten gegenüber zwar nicht offenlegen, rechtmäßig erworbenes Erfahrungswissen ←63 | 64→und ordnungsgemäß angeeignete Kenntnisse jedoch frei nutzen dürfen.180 Dem folgte die wohl herrschende Meinung in der Literatur.181 Einige kritische Stimmen sahen darin jedoch eine unzulässige Beschränkung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers.182 Darüber hinaus verweisen Rechtsprechung und Literatur auf die Möglichkeit, die nachvertragliche Geheimhaltungspflicht individualvertraglich abzusichern und knüpfen dies an besondere Voraussetzungen.183 Diese sind an gesonderter Stelle eingehend zu erörtern.184

3.Rechtsfolgen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung

Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht konnte dogmatisch als Schlechtleistung im weiteren Sinne gewertet werden.185 Eine Schlechtleistung berührt die synallagmatische Hauptleistungsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht unmittelbar. Der Arbeitnehmer muss seiner Hauptleistungspflicht weiterhin nachkommen. Auch sein Lohnanspruch besteht fort.186 Für den Arbeitgeber bestehen jedoch mehrere rechtliche Möglichkeiten auf die Schlechtleistung des Arbeitnehmers zu reagieren. Zunächst kann er von dem Arbeitnehmer ein Unterlassen der geheimnisverletzenden Handlung nach den allgemeinen Regeln gemäß §§ 74 I HGB, 1004 BGB verlangen.187 Außerdem kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß §§ 280 I, 241 II BGB bzw. § 823 I, II BGB i.V.m. Schutzgesetzen auf Ersatz des entstandenen Schadens haften.188 ←64 | 65→Die Weitergabe eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses kann zur Begründung einer verhaltensbedingten ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen Kündigung herangezogen werden.189 Als Vorstufe zu dieser kommt zudem eine Abmahnung in Betracht.190 Denkbar ist auch die Verwirkung einer Vertragsstrafe, wie zum Beispiel im Falle eines Wettbewerbsverbots191, sofern die Vertragsparteien dieses wirksam vereinbart haben.192

C.Tradiertes Verständnis von der Reichweite des Geheimnisschutzes

I.Einführung

Die vorgestellten gesetzlichen Vorschriften und die arbeitsvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit knüpfen übereinstimmend an den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses an. Ungeachtet der damit einhergehenden Relevanz dieses Begriffspaares existierte nach der vormaligen Rechtslage keine Legaldefinition.193 Als der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit dem Inkrafttreten des UWG 1896 erstmalig kodifiziert wurde, wurde eine Legaldefinition für überflüssig erachtet.194 Dieser Begriff sei sowohl umgangssprachlich als auch rechtlich ←65 | 66→vorbekannt.195 Zudem sei eine einheitliche Definition nur schwer möglich.196 Andere Stimmen bemängelten den Verzicht auf eine Legaldefinition.197

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wurde der Begriff des „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses“ durch Rechtsprechung und Literatur ausgeformt.198 Für ein tieferes Verständnis der Reichweite des herkömmlichen Geheimnisschutzes ist zunächst das vormalige tatbestandliche Verständnis des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Rechtsprechung und Literatur zu betrachten.

II.Herkömmlicher Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses

1.Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung

Nach gefestigter Rechtsprechung wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse definiert als Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben sollen.199

←66 | 67→

Die Ursprünge der Entwicklung der Definition des Begriffes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann bis in die frühen Jahre des 20. Jahrhunderts zurückdatiert werden.200 Schon das Reichsgericht geht von einer anerkannten, gefestigten Definition aus, die sich zumindest bezüglich des Unternehmensbezugs, der fehlenden Offenkundigkeit und des Geheimhaltungswillens weitgehend mit der soeben vorgestellten deckt.201 Auch Erwägungen zum Erfordernis eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses sind in Entscheidungen des Reichsgerichts zu finden.202 Dieses stellte fest, dass die Beziehung einer Tatsache zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb nicht mit der Veräußerung und der Entfernung einzelner, aus dieser gewonnenen Erzeugnisse aus dem Geschäftsbetrieb beendet wird. Vielmehr stünde die fragliche Tatsache solange in einem Zusammenhang zu dem Betrieb, wie dessen Inhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat, diesen Zusammenhang geheim zu halten.203 Mit der Verknüpfung der Merkmale „Unternehmensbezug“ und des erforderlichen berechtigten wirtschaftlichen Geheimhaltungsinteresses forderte somit bereits das Reichsgericht letzteres als weiteres Tatbestandsmerkmal ein.204

Unter den Begriff Betriebsgeheimnis fallen technische Vorgänge wie Konstruktionszeichnungen, Herstellungsverfahren und Fertigungsmethoden.205 Geschäftsgeheimnisse sind dagegen Daten, die sich auf den kaufmännischen Geschäftsverkehr beziehen. Beispiele hierfür sind Kunden- oder Mitarbeiterlisten oder Bilanzen.206 In der Rechtsprechung und in der Literatur wurde jedoch keine Notwendigkeit ←67 | 68→gesehen, diese beiden Begriffe weiter abzugrenzen und hierfür Kriterien herauszubilden, da das Gesetz hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Differenzierung vorgesehen hatte.207 Nach der Definition der Rechtsprechung waren somit vier Voraussetzungen vonnöten um den Geheimnisschutz auszulösen. Bei diesen vier Voraussetzungen handelte es sich um den Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb (1); die fehlende Offenkundigkeit (2); das Geheimhaltungsinteresse (3) und den Geheimhaltungswillen (4).

2.Generelle Übernahme des Begriffsverständnisses durch die einschlägige Literatur

Der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist Gegenstand verschiedenster Rechtsmaterien.208 Dementsprechend wurde das Begriffsverständnis unter anderem in der lauterkeitsrechtlichen, der individualarbeitsrechtlichen, der betriebsverfassungsrechtlichen und der aktienrechtlichen Literatur thematisiert. Diese unterschiedlichen Zusammenhänge werden bei der Betrachtung des tradierten arbeitsrechtlichen Verständnisses des Geheimnisschutzes relevant. Auch voranzustellen ist, dass die herrschende Meinung in der Literatur rechtsgebietsübergreifend die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien adaptiert hat.209 Somit war der oben vorgestellten Definition, durchaus eine gewisse Allgemeingültigkeit zuzusprechen.210 Für die Interpretation der Tatbestandsmerkmale wurde weiterhin auf die Ausführungen und Konzeptionen zurückgegriffen, die zu ←68 | 69→der früheren Definition des § 17 UWG entwickelt wurden.211 Nichtsdestotrotz zeigt eine genaue Betrachtung der Tatbestandsmerkmale einige Divergenzen im Verständnis der verschiedenen Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung.

3.Verknüpfung der zu schützenden Tatsache mit einem Geschäftsbetrieb

Sowohl die Rechtsprechung als auch die lauterkeitsrechtliche, arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Literatur forderten übereinstimmend unter dem Schlagwort Unternehmensbezug, dass die geheim zu haltende Tatsache im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht.212 Präziser forderte man im betriebsverfassungsrechtlichen Kontext, dass die Tatsache mit dem technischen Betrieb und seinen Abläufen oder mit der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens in Zusammenhang steht.213

Unter Tatsachen verstand man in diesem Zusammenhang alle inneren oder äußeren, vergangenen oder gegenwärtigen, sinnlich wahrnehmbaren Geschehnisse, die einem objektiven Beweis zugänglich sind. Hierunter können sowohl körperliche Gegenstände als auch geistige Sachverhalte fallen.214 Untechnisch gesprochen kann mithin alles, was objektiv erfasst und in Bezug zur Realität gesetzt werden kann, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen. Darüber hinaus musste diese Tatsache in Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen. Hinter diesem Erfordernis verbarg sich, dass die geheim zu haltende Tatsache aus der Sphäre des Unternehmens stammt und dergestalt mit diesem verknüpft ←69 | 70→ist, dass sich ihr Bekanntwerden konkret auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirkt.215 Dieser Bezug zwischen Tatsache und Unternehmen fehlte zum Beispiel bei Tatsachen, die der Privatsphäre des Unternehmers, seiner Mitarbeiter oder Dritten zugehören.216

Das Tatbestandsmerkmal setzt somit grundsätzlich zweierlei voraus. Die geheim zu haltende Tatsache musste sich einem Unternehmen konkret zuordnen lassen. Darüber hinaus musste sie geschäftlicher Natur sein. Es darf sich nicht um ein privates Geheimnis handeln.217 Für den Unternehmensbezug war es irrelevant, ob bestimmte Tatsachen per se geheim gehalten werden sollten oder nur die Information, dass grundsätzlich bekannte Tatsachen in Bezug zu einem bestimmten Unternehmen gesetzt werden können.218 Zudem konnte der Unternehmensbezug nicht nachträglich dadurch beseitigt werden, dass Waren, in denen das Geheimnis verkörpert ist, durch Verkauf oder Entsorgung die Sphäre des Unternehmens verlassen.219

Details

Seiten
540
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631850282
ISBN (ePUB)
9783631850299
ISBN (MOBI)
9783631850305
ISBN (Hardcover)
9783631835081
DOI
10.3726/b18181
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (April)
Schlagworte
Geheimnisschutz berechtigtes Geheimhaltungsinteresse arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht Geschäftsgeheimnisgesetz RL (EU) 2016/943 Hinweisgeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen Whistleblower
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 540 S.

Biographische Angaben

Hendrike Schuth (Autor:in)

Hendrike Schuth studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Nach dem ersten Juristischen Staatsexamen war sie dort Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht, wo auch ihre Promotion entstand.

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Titel: Die Neuregelung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse und ihre Auswirkungen für das Arbeitsrecht
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