Disziplinarrecht und Richteramt
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Claudius Fischer
G. Thesen und Ausblick
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I. Ergebnisse der Arbeit in Thesen 1. Die teilweise im DRiG und im Übrigen im Beamtenrecht geregelten Pflichten der Berufsrichter sollten in einem offenen Pflichtenkatalog im DRiG zusam- mengefasst werden.1403 2. Mit dem Pflichtenkatalog sollten gleichzeitig Regelbeispiele für Dienstverge- hen normiert werden.1404 3. Die Regelungen sollten sich auf den durchsetzbaren Standard beschränken.1405 4. Eine größere Transparenz im Hinblick auf die maßgebenden Pflichten dient bei einer im Wesentlichen Angehörigen desselben Berufsstandes übertragenen Entscheidungskompetenz bei Pflichtverstößen dem Ansehen der Justiz. 5. Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass durch das Disziplinarrecht auch das Ansehen von Justiz und Richterschaft geschützt wird. 6. Mit der eigenständigen Regelung eines Grundtatbestandes des Dienstverge- hens für Richter würde an die seit dem Jahr 1849 bis in die Zeit der Weimarer Republik selbstverständliche Rechtstradition eines „Richterdisziplinarrechts“ angeknüpft.1406 7. Der Forderung nach eigenständigen Regelungen für das Dienstrecht der Rich- ter in der Rechtsprechung des BVerfG wird durch die vorgeschlagene nähere Konkretisierung in vollem Umfang entsprochen. 1403 Die Vorteile lägen insbesondere in einer höheren Rechtssicherheit für Richter und Justizver- waltung und dem appellativen Charakter der in dieser Weise hervorgehobenen Pflichten. Damit könnte in gewissem Umfang auch dem häufig zu vernehmenden Wunsch einer nach außen do- kumentierten stärkeren Abgrenzung von Judikative und Exekutive Rechnung getragen werden. 1404 Die Forderung von Schumacher, DRiZ 1962, 114, 117, und Holtkotten in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 98 Anm. A2i, nach einem Richterdisziplinargesetz erscheint...
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