Das Verbot der politischen Betätigung für Geistliche nach katholischem und evangelischem Kirchenrecht sowie im geltenden Staatskirchenrecht
Unter Berücksichtigung der Staaten- und Verfassungsgeschichte Deutschlands und Österreichs
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Christian Schulze Pellengahr
Erster Teil - Staaten- und Verfassungsgeschichtlicher Hintergrund
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Erster Teil Staaten- und verfassungsgeschichtlicher Hintergrund Und alle die Wähler, die Sieben, wie der Sterne Chor um die Sonne sich stellt, Umstanden geschäftig den Herrscher der Welt, die Würde des Amtes zu üben. Friedrich v. Schiller8 § 2 Die Entstehung konfessioneller Parteien und die Rolle katholischer Priester als Mandatsträger in Deutschland und Österreich von der Säkularisierung bis zum Dritten Reich A. Von der Säkularisierung zur Revolution von 1848 — Versammlungsfrei- heit und erste Zusammenschlüsse L Die Veränderungen durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 Mit der Säkularisation9 im Zuge der napoleonischen Eroberungskriege vor nun- mehr rund 200 Jahren, war zugleich die Entflechtung von Katholischer Kirche und Politik in Deutschland verbunden. Dies war eine besondere Folge des Frie- dens von Lunville vom 9. Februar 1801, der vor allem festlegte, dass alle linksrheinischen Gebiete Deutschlands an das Kaiserreich Frankreich abzutreten waren. In Art. 7 des Friedensvertrages war sodann vereinbart worden, dass die hiervon betroffenen Fürsten und Standesherren rechtsrheinisch entschädigt wer- den solltenI9. Als Entschädigungsmasse boten sich vor allem das Vermögen der katholischen Kirche an, die geistlichen Fürstentümer und die Abteien und Klöster. Dabei überstieg die Entschädigung meist um ein Vielfaches die erlitte- nen tatsächlichen Verluste an Gebiet und Bevölkerung' I . Zwar waren im West- fälischen Frieden von 1648 künftige Säkularisationen feierlich für alle Zeiten verboten wordenI2, doch hatten hiervon unbeeindruckt bereits im Siebenjährigen Krieg das durch Personalunion mit Kurhannover verbundene England und...
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