Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986
Mit Bezügen zum deutschen Recht und unter Berücksichtigung anerkennungsrechtlicher Probleme nach der EuInsVO
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Christoph Renger
Teil 1: Die discharge
Extract
Bei der discharge handelt es sich um die Restschuldbefreiung in England unter Zugrundelegung des Insolvency Act 1986. Der folgende Abschnitt widmet sich zunächst dem bankruptcy-Verfahren, dessen Durchlaufen notwendige Voraus- setzung für die discharge ist. Daran anschließen erfolgt eine vertiefte Aus- einandersetzung mit der rechtlichen Ausgestaltung und den Rechtsfolgen der discharge. Vorweg werden die Ziele bzw. Funktionen der discharge erläutert, denn sie liegen den nachfolgend besprochenen Regelungen jeweils zugrunde. Nur so lassen sich substantiierte vergleichende Bezüge zum deutschen Recht herstellen und eine vergleichende Bewertung vornehmen. Um einen um- fassenden Blick auf die möglichen Wege zu einer Schuldenbefreiung nach englischem Recht zu ermöglichen, werden auch die Alternativen zum bankruptcy-Verfahren vorgestellt, wobei diese jeweils chronologisch an der Stelle behandelt werden, an der sie zeitlich Bedeutung erlangen. A. Ziele der discharge Die Wurzeln der discharge reichen im englischen Recht bereits bis in das 16. und 17. Jahrhundert zurück,10 also in eine Zeit, zu welcher der Gedanke der Restschuldbefreiung in Deutschland nur regional Beachtung fand.11 Damals er- schöpften sich die englischen Regelungen aber weitgehend in einem strafrecht- lichen Schutz der Gläubiger vor Insolvenzbetrug.12 Eine discharge im Sinne einer Restschuldbefreiung wurde erst zu Anfang des 18. Jahrhunderts durch das Gesetz 4 Anne (1705), ch. 17 eingeführt. In England war damit schon deutlich vor einer entsprechenden deutschen Regelung die discharge anerkannt.13 Daraus allein können aber keine Gründe für eine unterschiedliche Handhabung der Restschuldbefreiung in England und Deutschland gezogen werden. Zu klären...
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