Gesellschafterfremdfinanzierung, Gläubigerschutz und Gläubigerrisikoverantwortung
Die insolvenzrechtliche Sonderbehandlung der Gesellschafterfremdfinanzierung als Ausdruck von Gläubigerschutz und Gläubigerrisikoverantwortung der Gesellschafter
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Max Jakob Rösch
Vierter Teil: Gesellschaftsinterne Gebrauchsüberlassungen
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195 Vierter Teil: Gesellschaftsinterne Gebrauchsüberlassungen Vierter Teil: Gesellschaftsinterne Gebrauchsüberlassungen Vierter Teil: Gesellschaftsinterne Gebrauchsüberlassungen Neben den beiden großen Kernkomplexen „Gesellschafterdarlehen“ und „ge- sellschafterbe-sicherte Drittdarlehen“ sind gesellschaftsinterne Gebrauchsüber- lassungen schon seit langem die bedeutendste dritte Fallgruppe im gesamten Be- reich der Regeln über die Gesellschafterfremdfinanzierung. Seit der GmbH- Novelle von 1980 und der damit verbundenen Einführung der Novellenregeln wurde die Behandlung gesellschaftsinterner Gebrauchsüberlassungsverhältnisse im Hinblick auf das Sonderrecht intensiv diskutiert, bevor der Bundesgerichts- hof ab dem Jahr 1989 seine Lagergrundstück-Rechtsprechung entwickelte, die seither als „geltendes Recht“ anzuwenden war. Mit dem MoMiG erhielt die Fallgruppe der gesellschaftsinternen Gebrauchsüberlassungen in § 135 Abs. 3 InsO erstmals eine Kodifizierung. Gesellschaftsinterne Gebrauchsüberlassungen kommen insbesondere in Form von Betriebsaufspaltungen vor.1 Dabei wird ein bestehendes Unternehmen in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft aufgeteilt. Die Betriebsgesellschaft tritt am Markt auf und ist für den Geschäftsbetrieb verantwortlich. Sie ist wegen der damit verbundenen Haftungsbeschränkung regelmäßig als GmbH ausgestal- tet. Die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen Anlagen wie z.B. Immo- bilien oder Maschinen (Anlagevermögen) stehen allerdings nicht in deren Ei- gentum, sondern werden ihr von der Besitzgesellschaft, die regelmäßig als Per- sonenhandelsgesellschaft ausgestaltet ist, im Wege eines Miet- oder Pachtver- hältnisses zum Gebrauch überlassen. Gesellschafter beider Gesellschaften kön- nen dabei personenidentisch sein. Der Sinn und Zweck solcher Konstellationen liegt in erster Linie darin, wertvolle Vermögensgegenstände von den betriebli- chen Risiken des laufenden Geschäftsbetriebs abzugrenzen.2 Gerät die Betriebs- gesellschaft in...
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