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Die völkerrechtliche Klassifizierung bewaffneter Konflikte

Konflikttypen, Abgrenzungen sowie Rechtsfolgen und deren Auswirkungen auf die Planung und Durchführung militärischer Operationen

von Karl Edlinger (Autor:in)
©2016 Monographie 304 Seiten

Zusammenfassung

Mit seinem hochaktuellen Thema richtet sich Karl Edlinger an militärische Kommandanten, aber auch an politische Entscheidungsträger und weltpolitisch interessierte Leser. Im Buch wird der Rechtsrahmen für moderne Konfliktsituationen abgeleitet und die Konsequenzen für Planung und Durchführung militärischer Operationen dargestellt. Das Völkerrecht bestimmt je nach Typus eines bewaffneten Konflikts die Rechte und Pflichten der beteiligten Streitkräfte. Diese werden immer häufiger in atypischen Konfliktsituationen eingesetzt: friedensunterstützende Einsätze der Vereinten Nationen, Kampf gegen terroristische Organisationen oder gegen internationale Kriminalität. Im Buch werden die Konsequenzen am Beispiel des Luftangriffes bei Kunduz dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Regelungsumfang des humanitären Völkerrechts
  • 3. Rechtsquellen des humanitären Völkerrechts
  • 3.1 Die Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle
  • 3.1.1 Anwendungsbereich der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle
  • 3.1.1.1 Erklärte Kriege
  • 3.1.1.2 Internationale bewaffnete Konflikte
  • 3.1.1.3 Militärische Besetzung
  • 3.1.1.4 Bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben
  • 3.1.1.5 Klassische Bürgerkriege
  • 3.1.1.6 Nationale Befreiungskriege
  • 3.2 Sonstige humanitätsrechtliche Abkommen und ihre Anwendungsbereiche
  • 3.2.1 Die Haager Abkommen von 1899 und 1907
  • 3.2.2 Abkommen zum Schutz von Kulturgut
  • 3.2.3 Abkommen über Beschränkungen von Kriegsmitteln
  • 3.3 Humanitäres Völkergewohnheitsrecht
  • 3.3.1 Ziel, Methode und Organisation der IKRK-Studie
  • 3.3.2 Ergebnisse der IKRK-Studie
  • 3.3.3 Bewertung und Kritik der IKRK Studie
  • 4. Die Dichotomie bewaffneter Konflikte
  • 5. Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht
  • 5.1 Alternativer oder kumulativer Ansatz
  • 5.2 Die exterritoriale Geltung von Menschenrechten
  • 5.3 Die US-Position vor und nach dem 11. September 2001
  • 6. Gesetze und Gebräuche in bewaffneten Konflikten
  • 6.1 Gesetze und Gebräuche in internationalen bewaffneten Konflikten
  • 6.1.1 Rechtsstatus von Personen in internationalen bewaffneten Konflikten
  • 6.1.1.1 Kombattantenstatus
  • 6.1.1.2 Kriegsgefangenenstatus
  • 6.1.1.3 Sanitäts- und Seelsorgepersonal
  • 6.1.1.4 Zivilpersonen und Zivilbevölkerung
  • 6.1.2 Kampfführungsrecht in internationalen bewaffneten Konflikten
  • 6.1.2.1 Mittel der Kampfführung
  • 6.1.2.2 Heimtücke und Missbrauch von Schutzzeichen
  • 6.1.2.3 Geschützte Personen und Objekte
  • 6.1.2.4 Gegner hors de combat und Befehl, kein Pardon zu geben
  • 6.1.2.5 Militärische Ziele und Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen
  • 6.2 Gesetze und Gebräuche im besetzten Gebiet
  • 6.2.1 Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht
  • 6.2.2 Widerstand im besetzten Gebiet
  • 6.3 Gesetze und Gebräuche in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten
  • 6.3.1 Rechtsstatus von Personen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten
  • 6.3.2 Kampfführungsrecht in nicht internationalen bewaffneten Konflikten
  • 7. Sonderformen der bewaffneten Konflikte
  • 7.1 Humanitäres Völkerrecht und Einsätze der Vereinten Nationen
  • 7.1.1 Bindung der Vereinten Nationen an das humanitäre Völkerrecht
  • 7.1.2 Einsätze, die von den Vereinten Nationen autorisiert sind
  • 7.1.3 Einsätze, die von den Vereinten Nationen geführte werden
  • 7.1.3.1 Peacekeeping
  • 7.1.3.2 Peace Enforcement
  • 7.1.3.3 Die Verwaltung von Krisengebieten durch die Vereinten Nationen
  • 7.2 Humanitäres Völkerrecht und Kampf gegen den Terrorismus
  • 7.2.1 Terrorismus und ius ad bellum
  • 7.2.2 Humanitätsrechtliche Klassifizierung des „Global War On Terrorism“
  • 7.2.2.1 Klassifizierung der terroristischen Anschläge vom 11. Sept. 2001
  • 7.2.2.2 Klassifizierung der Operation Enduring Freedom
  • 7.2.2.3 Klassifizierung des Zweiten Libanonkriegs
  • 7.2.2.4 Rechtsstatus der Individuen im „Global War On Terrorism“
  • 7.2.2.5 Problematik der gezielten Tötungen
  • 7.3 Humanitäres Völkerrecht und Kampf gegen organisierte Kriminalität
  • 8. Planung und Durchführung militärischer Operationen
  • 8.1 Führungsebenen und Streitkräfteeinsatz
  • 8.2 Militärisches Führungsverfahren
  • 8.2.1 Orientierung und Lagebild
  • 8.2.2 Analyse der Absicht der übergeordneten Führung und des Auftrags
  • 8.2.3 Entscheidungsfindung und Planung der Durchführung
  • 8.2.4 Befehlsgebung
  • 8.2.4.1 Einsatzrichtlinien (Rules of Engagement)
  • 8.2.4.2 Taschenkarte (Soldier Card)
  • 8.2.4.3 Targeting-Prozess
  • 8.2.5 Durchführung, Kontrolle und Neubeurteilung der Lage
  • 9. Der Luftangriff bei Kunduz
  • 9.1 Klassifizierung der Konfliktsituation in Kunduz
  • 9.2 Folgen der Klassifizierung der Konfliktsituation auf militärische Operationen
  • 10. Zusammenfassung
  • 11. Abstract
  • 12. Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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1.  Einleitung

Vor dem Hintergrund der Anschläge des 11. September 2001 auf das World Trade Center in New York und das US Verteidigungsministerium in Arlington (Virginia) hat eine bis heute anhaltende Diskussion über die Auswirkung dieser Ereignisse auf das Völkerrecht allgemein und das Kriegführungsrecht und die Methoden und Mittel der Kriegführung im Besonderen begonnen.1 Von „Epochenwechsel“, „Umbruch“ oder von der „Neuordnung der Welt“ war die Rede. Dabei wurde schon vergessen, dass diese Metaphern bereits die Diskussion nach der Auflösung der Sowjetunion und des ganzen sozialistischen Lagers zehn Jahre vorher beherrscht hatten.2 Bemerkenswert ist jedoch, dass der Nordatlantikpakt3 unmittelbar nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 erstmals in seiner Geschichte den Bündnisfall4 nach Artikel 55 des Vertrages in Kraft setzte. Der ← 13 | 14 → Nordatlantikpakt wurde im Jahr 1949 als militärisches Bündnis gegründet, um gegen einen bewaffneten Angriff durch den von der Sowjetunion angeführten Ostblock kollektive Selbstverteidigung zu üben. Als Instrument gegen Bedrohungen durch „Non-State Actors“ war der Nordatlantikpakt nie gedacht, traute man doch nur Staaten das Potential zu, die Sicherheit eines Mitgliedstaates oder des nordatlantischen Gebiets als Ganzes zu gefährden. Insofern stellt die weltpolitisch-völkerrechtliche Situation zu Beginn des 21. Jahrhunderts doch eine neue Herausforderung dar.

Die Einflussmöglichkeiten von nichtstaatlichen Akteuren auf die Weltordnung und das Staatengefüge haben sich in den letzten Jahrzehnten unzweifelhaft verändert. Das Auftauchen von Akteuren, die zwar keine Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht haben, de facto jedoch beträchtliche Macht ausüben, stellt eine Herausforderung für das Völkerrecht dar. Die Wechselwirkung zwischen Veränderung der tatsächlichen Machtverhältnisse und Veränderungen in den Strukturen und Prinzipien des Völkerrechts lässt sich in der Entwicklung des Völkerrechts klar nachvollziehen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass häufig gewaltsame Ereignisse und Kriege Ausgangspunkt für Veränderungen und Weiterentwicklungen des Völkerrechts waren. Gekennzeichnet waren die Perioden des Völkerrechts häufig durch den Kreis derer, denen Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wurde.

So war die klassische Periode des Völkerrechts, die mit dem Dreißigjährigen Krieg beziehungsweise mit dem diesen beendenden Westfälischen Frieden begann, durch neu entstandene souveräne Territorialstaaten geprägt. Auch wenn der Begriff der Souveränität bereits im 15. Jahrhundert im Zusammenhang mit Bemühungen um Unabhängigkeit von Kaiser und Papst6 verwendet wurde, so bekam er doch erst durch die Verbindung mit einem modernen Staatsbegriff eine neue Bedeutung: Die durch seine territoriale Abgrenzung gekennzeichnete Macht war souverän, weil sie keine Gewalt über sich anerkannte. In diesem System war das Recht zur Kriegführung7 Mittel zur Rechtsverfolgung in ← 14 | 15 → Abwesenheit einer höheren Autorität. Somit war das klassische Völkerrecht eine auf Koexistenz souveräner Staaten8 aufbauende Rechtsordnung, die aus der absoluten Souveränität der Völkerrechtssubjekte das Recht zum Krieg ableitete. Dieses System, das Krieg und Frieden als die zwei zwischenstaatlichen Rechtszustände kannte, beschrieb der Holländer Hugo Grotius9 in seinem Werk „De jure belli ac pacis“ bereits im Jahre 1625, also etwa 20 Jahre bevor es in den Westfälischen Friedensverträgen eine Rechtsgrundlage fand.

Die Periode des klassischen Völkerrechts ging mit dem Ersten Weltkrieg und der Schaffung des Völkerbundes10 zu Ende. Das Völkerrecht wurde zu einem universal geltenden Kooperationsrecht, das die Beziehungen zwischen Staaten mit eingeschränkter Souveränität untereinander und auch gegenüber internationalen Organisationen regelte. War im klassischen Völkerrecht die Entscheidung über Krieg und Frieden eine rein politische, von keiner höheren Instanz überprüfbare Entscheidung, so wurde sie nun zur Rechtsfrage, die einer Nachprüfung ← 15 | 16 → durch eine internationale Instanz unterworfen war. Allerdings war der Satzung des Völkerbundes kein allgemeines Kriegs- oder Gewaltverbot zu entnehmen; vielmehr untersagte sie nur die Kriegführung für die Zeit, während der noch Verfahren der friedlichen Streitbeilegung liefen oder wenn solche erfolgreich abgeschlossen worden waren. Eine bedeutende Fortentwicklung brachte der Kellogg-Briand-Pakt11, der ein Verbot des Krieges als Mittel zur Konfliktlösung, nicht jedoch ein allgemeines Gewaltverbot vorsah. Erst die Satzung der Vereinten Nationen verankerte – wohl vor dem Hintergrund der Mängel des Völkerbundregimes, als auch aufgrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges – ein allgemeines Gewaltverbot.12 Neben kollektiven Zwangsmaßnahmen auf Beschluss des Sicherheitsrates ist die Anwendung von Gewalt nur im Falle eines bewaffneten Angriffs zulässig.13

Trotz der Verankerung eines Gewaltverbots (ius contra bellum) wurden gleichzeitig die völkerrechtlichen Regeln für die Kriegführung (ius in bello) in einem noch nie dagewesenen Ausmaß detailliert. Gegen Ende der klassischen Periode des Völkerrechts, die durch das souveräne Recht zum Krieg gekennzeichnet war, gab es lediglich ein aus wenigen Artikeln bestehendes Genfer Abkommen zum Schutz der Verwundeten im Krieg und die Haager Landkriegsordnung.14 ← 16 | 17 → Nach dem Inkrafttreten des umfassenden Gewaltverbots gemäß der Satzung der Vereinten Nationen wurden vier Abkommen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte15 verabschiedet, die 1977 durch zwei Zusatzprotokolle16 ergänzt und erweitert wurden. Der Regelungsbereich der völkerrechtlichen Abkommen ← 17 | 18 → stellte auf zum Zeitpunkt der Entstehung gültige Bedrohungsszenarien ab: Es waren dies in der klassischen Periode des Völkerrechts Kriege zwischen Staaten, zu denen in der Periode des modernen Völkerrechts nicht-internationale bewaffnete Konflikte hinzukamen – somit waren die typischen Aufgaben für die Streitkräfte von Territorialstaaten völkerrechtlich ausreichend normiert.

Die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts bringt jedoch für die Streitkräfte der Territorialstaaten vollkommen neue Aufgaben und stellt sie vor bislang ungewohnte Herausforderungen. Diese Aufgaben sind keine typisch militärischen Aufgaben und oft nur schwer einem der völkerrechtlich beschriebenen Anwendungsfälle zuzuordnen, was Probleme bei der Festlegung von Befugnissen sowie der Rechtsstellung der Angehörigen der Streitkräfte aufwirft.

Zu den neuen Aufgaben gehört das breite Feld der Peace Support Operations (PSO)17, beginnend bei friedenserhaltenden Maßnahmen (Peacekeeping) ← 18 | 19 → und friedensschaffenden Maßnahmen (Mitwirkung bei Peace Making und Peace Building) bis zu friedenserzwingenden Maßnahmen (Peace Enforcement). Bei all diesen Einsätzen stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf diese von den Vereinten Nationen oder von anderen internationalen Organisationen autorisierten oder mandatierten Operationen.

Ein durch die Terroranschläge auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 ins breite Bewusstsein getretenes Phänomen ist der grenzüberschreitende Terrorismus. Immer häufiger werden Streitkräfte in die Terrorismusbekämpfung eingebunden und nehmen Aufgaben im Rahmen des „Global War On Terror“ (GWOT) wahr. Auch wenn dieser Begriff von der Obama Administration offiziell nicht mehr verwendet wird18, stellt sich die Frage, inwieweit der Kampf gegen den Terrorismus ein Krieg im humanitätsrechtlichen Sinn ist und somit das humanitäre Völkerrecht zur Anwendung bringt.

In vielen Staaten der Welt leisten Streitkräfte den Sicherheitsbehörden Assistenz bei Aufgaben der inneren Sicherheit und wenden dabei nationales „Polizeirecht“ an. Humanitäres Völkerrecht kommt dabei – weil innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte gelten19 – regelmäßig nicht zur Anwendung. Wenn jedoch kriminelle Organisationen wie militärische Streitkräfte agieren, ihre Aktivitäten ähnliche Auswirkungen wie bewaffnete Konflikte haben und auch die regulären Streitkräfte militärische Grundsätze anwenden, ist die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts gleichfalls zu erwägen.

Details

Seiten
304
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653060560
ISBN (ePUB)
9783653954951
ISBN (MOBI)
9783653954944
ISBN (Paperback)
9783631669518
DOI
10.3726/978-3-653-06056-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Schlagworte
Humanitäres Völkerrecht Recht der bewaffneten Konflikte Kampf gegen den Terror Friedensunterstützende Einsätze
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 304 S.

Biographische Angaben

Karl Edlinger (Autor:in)

Karl Edlinger ist Brigadier und Rechtsberater im österreichischen Bundesheer. Er leitet Seminare über Recht in bewaffneten Konflikten für zivile und militärische Führungskräfte am International Institute of Humanitarian Law in San Remo und sonstigen internationalen Ausbildungseinrichtungen.

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