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Regulierung anwaltlicher Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren

Rechtlicher Rahmen für in- und ausländische Rechtsanwälte vor Schiedsgerichten mit Sitz in Deutschland

von Sven Hasenstab (Autor:in)
©2015 Dissertation XXXIV, 190 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht die Regulierung ausländischer Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland. Anders als vor nationalen Gerichten dürfen in internationalen Schiedsverfahren auch ausländische Parteivertreter, d.h. Anwälte, die nicht am Sitz des Schiedsgerichts zugelassen sind, als Bevollmächtigte auftreten. Welches Berufsrecht ist auf sie anwendbar? Wird ihre Tätigkeit vom deutschen Strafrecht erfasst? Welche Kompetenzen haben Schiedsgerichte, um etwa kollidierende Berufsrechte in Ausgleich zu bringen oder Fehlverhalten zu sanktionieren? Neben diesen Fragen diskutiert der Autor außerdem, ob eine zusätzliche Regulierung durch sog. «Soft-Law», wie etwa den Guidelines von IBA oder LCIA, für den Schiedsstandort Deutschland notwendig oder wünschenswert ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ziel der Untersuchung
  • 1.Teil: Gewähr anwaltlicher Vertretung
  • A. Genese von § 1042 Abs. 2 ZPO
  • I. Vorgeschichte und Einführung 1933
  • 1. Erste Entwürfe von Louis Levin
  • 2. Übernahme in den ZPO-Reformentwurf 1931
  • 3. Einführung durch die Nationalsozialisten
  • a) Hintergrund: Arisierung der Anwaltschaft
  • b) Hintergrund: Zurückdrängung der Schiedsgerichtsbarkeit
  • c) Initiative des Justizministeriums
  • 4. Einführung in die ZPO 1933
  • a) Änderung § 1032 Abs. 3 S. 2 ZPO
  • b) Einführung § 1034 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO
  • c) Fortgeltung von 1945 bis 1998
  • II. Neufassung in § 1042 Abs. 2 ZPO
  • 1. Sprachliche Änderungen
  • a) Ausschluss statt Zurückweisung
  • b) Streichung der Bezugnahme auf § 157 ZPO
  • 2. Inhaltliche Erstreckung auf ausländische Rechtsanwälte
  • 3. Mutmaßliche Hintergründe der Erstreckung
  • B. Sachlicher Anwendungsbereich
  • I. Schutz des gesamten Verfahrens
  • II. Verpflichtung zur Zulassung
  • III. Kein Schutz von Beiständen
  • IV. Umgang mit entgegenstehenden Vereinbarungen
  • 1. Kein absolutes Nichtzulassen von Rechtsanwälten
  • 2. Kein relatives Nichtzulassen von Rechtsanwälten
  • 3. Ausschluss der Kostenübernahme
  • C. Persönlicher Anwendungsbereich
  • I. Definitionsversuche der Literatur
  • 1. Anwaltseigenschaft und Prozessführungsbefugnis
  • 2. Juristische Ausbildung
  • II. Eigener Definitionsversuch
  • 1. Maßgeblichkeit des deutschen Berufsbilds
  • 2. Anlehnung an § 206 BRAO
  • 3. Berufsbildbedingte Beschränkungen
  • a) Unternehmensjuristen (Syndikusanwälte)
  • b) Berufsbeamte
  • III. Reflexwirkung auf das RDG
  • 1. Regelungskonzept des RDG
  • a) Generelles Verbotsgesetz
  • b) Anwendbarkeit im Rahmen von Schiedsverfahren
  • c) Erlaubnistatbestände im RDG
  • aa) Persönliche Nähe
  • bb) Unentgeltliche Beratung
  • d) Rechtsfolgen von Verstößen
  • 2. § 1042 Abs. 2 ZPO als gesetzliches Gebot
  • IV. Folgen für sonstige Bevollmächtigte
  • 1. Anwendbarkeit §§ 79, 90 ZPO
  • a) Exkurs: Inhaltliche Aussage von §§ 78, 79, 90 ZPO
  • aa) Anwaltsprozess, § 78 ZPO
  • bb) Parteiprozess, § 79 ZPO
  • b) Anwendbarkeit auf das schiedsgerichtliche Verfahren
  • aa) Inhaltliche Konsequenzen einer Anwendung
  • bb) Meinungsstand
  • cc) Eigene Ansicht
  • 2. Möglichkeit einer wirksamen Bevollmächtigung
  • D. Ausschlussverbot
  • I. Meinungsstand
  • 1. Absolutes Ausschlussverbot
  • 2. Relatives Ausschlussverbot
  • a) Ausschlussmöglichkeit bei Gefährdung des Schiedsverfahrens
  • b) Ausschlussmöglichkeit zur Rettung der Integrität des Schiedsgerichts
  • aa) Hintergrund: Hrvatska-Fall
  • bb) Hintergrund: „Arbitration Guerilla“ Taktiken
  • II. Anderweitige Garantien anwaltlicher Tätigkeit im Schiedsverfahren
  • 1. Absicherungen für Rechtsanwälte
  • a) Berufsfreiheit, Art. 12 GG
  • aa) Sachlicher Schutzbereich bei Rechtsanwälten
  • bb) Persönlicher Schutzbereich
  • cc) Art. 12 GG als Abwehrrecht
  • dd) Art. 12 GG als wertentscheidende Grundsatznorm
  • b) Recht auf Vertretung, § 3 Abs. 2 BRAO
  • aa) Sachlicher Schutzbereich
  • (1) Genese der Norm
  • (2) Subjektives Recht
  • (3) Bedeutung vor dem Hintergrund von §§ 138 a, b StPO
  • bb) Persönlicher Schutzbereich
  • cc) Übertragung auf das Schiedsverfahren
  • 2. Absicherungen für die Parteien
  • a) Absicherung über das rechtliche Gehör, Art. 103 Abs. GG
  • a) Anspruch auf rechtliches Gehör durch einen Rechtsanwalt im staatlichen Zivilprozess
  • (1) Ablehnung durch die Rechtsprechung
  • (aa) Hintergrund: Trennung von Tatsachen und Rechtsfragen
  • (bb) Hintergrund: Grundsatz iura novit curia
  • (cc) Ausnahme im Strafverfahren
  • (dd) Ausnahme § 293 ZPO
  • (2) Kritik im Schrifttum
  • (aa) Ansatz von Adolf Arndt
  • (bb) Ansatz von Rolf Schneider
  • (cc) Weiterentwicklung durch Christian Wolf
  • (dd) Einschränkende Ansicht von Philip Kunig
  • (3) Zwischenfazit
  • bb) Rechtliches Gehör durch Rechtsanwälte im Schiedsverfahren
  • (1) Meinungsstand zur Herleitung rechtlichen Gehörs
  • (aa) Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 1 GG
  • (bb) Keine Anwendung von Art. 103 Abs. 1 GG
  • (cc) Mittelbare Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 1 GG
  • (dd) Einfachgesetzlicher Anwendungsbefehl
  • (ee) Gänzlich eigenständiger Anwendungsbereich
  • (2) Eigene Ansicht
  • (aa) Kritik an den dargestellten Meinungen
  • (bb) Verpflichtung des Gesetzgebers zur Sicherstellung rechtlichen Gehörs
  • (cc) Konkreter Umfang
  • b) Faires Verfahren, Art 6 EMRK
  • aa) Regelungsgehalt
  • bb) Anwendbarkeit im Schiedsverfahren
  • (1) Unmittelbare Anwendbarkeit
  • (2) Keine Anwendbarkeit
  • (3) Stellungnahme
  • c) Anerkennung der Schiedsvereinbarung, Art. II NYÜ
  • aa) Anwendungsbereich Art. II NYÜ
  • (1) Autonomer Anwendungsbereich
  • (aa) Exkurs: Begriff des internationalen Schiedsverfahrens
  • (bb) Stellungnahme
  • (2) Einheitlicher Anwendungsbereich Art. II NYÜ
  • (3) Eigene Ansicht
  • bb) Bewertung der Ansicht von Born
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Eigene Auslegung
  • 1. Reichweite des Schutzes vor Ausschluss
  • a) Deutsche und Europäische Rechtsanwälte
  • b) Sonstige ausländische Rechtsanwälte
  • aa) Kollidierende Rechte des Schiedsgerichts
  • bb) Rechte der anderen Schiedspartei
  • 2. Eigene Ansicht
  • 3. Rechtsschutz
  • E. Ergebnisse Teil 1
  • 2.Teil: Regulierung anwaltlichen Verhaltens durch nationales Recht
  • A. Regelungen im Strafrecht
  • I. Internationale Anwendbarkeit
  • II. Falschaussage, §§ 153 ff. StGB
  • III. Prozessbetrug, § 263 Abs. 1 StGB
  • 1. Tatbestand
  • 2. Konstruktion
  • 3. Anwendung auf das Schiedsverfahren
  • a) Grundsätzliche Anwendung
  • b) Einzelprobleme
  • aa) Strafbewehrte Garantenstellung
  • (1) Im staatlichen Gerichtsverfahren
  • (2) Im Schiedsverfahren
  • (aa) Direkte Anwendung von § 138 Abs. 1 ZPO
  • (bb) Nebenpflicht des Schiedsvertrags
  • (cc) Keine Prozessuale Wahrheitspflicht
  • (3) Sonderproblem: Prozessbetrug durch Zeugen
  • bb) Beschränkung auf unwahre Tatsachen
  • (1) Im staatlichen Gerichtsverfahren
  • (2) Im Schiedsverfahren
  • 4. Folgen für den Schiedsspruch
  • 5. Zusammenfassung
  • IV. Parteiverrat, § 356 StGB
  • 1. Tatbestand
  • 2. Täterkreis
  • V. Schiedsrichterbestechung und Vorteilsgewährung
  • VI. Bruch der Verschwiegenheit
  • 1. Tatbestand
  • a) Geschützte Geheimnisse
  • b) Rechtfertigungsgründe
  • c) Anwendbarkeit im Schiedsverfahren
  • 2. Täterkreis
  • B. Anwendbares Berufsrecht
  • I. Deutsche Rechtsanwälte
  • II. Europäische Rechtsanwälte
  • 1. Doppelte Berufspflichten
  • 2. CCBE-Berufsregeln
  • a) Hintergrund
  • b) Regelungskonzept
  • c) Berufspflichten vor Schiedsgerichten
  • d) Regelungen für das Schiedsverfahren
  • e) Exkurs: Anwendbarkeit auf deutsche Rechtsanwälte
  • f) Maßgeblichkeit für deutsche Schiedsverfahren
  • III. Internationale Rechtsanwälte
  • 1. Allgemein
  • 2. US-amerikanische Rechtsanwälte
  • a) ABA-Modellregel 8.5
  • b) Umsetzung in den Bundesstaaten
  • C. Umgang mit unterschiedlichen Standards
  • I. Zeugenvorbereitung
  • 1. (Vermeintliche) Problematik
  • 2. Rechtslage in Deutschland
  • 3. Konsequenz
  • II. Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
  • III. Verbot, wissentlich falsch vorzutragen
  • IV. Kommunikation zwischen Schiedsrichtern und Parteivertretern
  • V. Anwaltsgeheimnis
  • 1. Unterschiede am Beispiel Deutschlands und der USA
  • a) Anwaltsgeheimnis in Deutschland
  • aa) Pflicht zur Verschwiegenheit
  • bb) Recht zur Verschwiegenheit
  • (1) Zeugnisverweigerung
  • (2) Verweigerung der Herausgabe von Urkunden
  • b) Anwaltsgeheimnis in den USA
  • aa) Hintergrund: Beweisaufnahme
  • bb) Attorney-Client Privilege
  • 2. Rechtsanwalt als Zeuge
  • 3. Vorlage von Beweisdokumenten
  • a) Gesetzliche Regelungen über die Vorlage von Urkunden
  • aa) Regelungen in der ZPO
  • bb) Regelungen in den IBA Beweisregeln
  • b) Dispositionsfreiheit der Parteien
  • c) Anordnungskompetenz des Schiedsgerichts
  • aa) Regelung der IBA Beweisregeln
  • bb) Vorschläge aus der Literatur
  • (1) Anwaltsgeheimnis am Ort der materiellen Rechtswahl
  • (2) Anwaltsgeheimnis am Schiedsverfahrensort
  • (3) Anwendung des stärksten Schutzes
  • (4) Recht des Belegenheits- oder Erstellungsortes
  • (5) Zulassungsort des Rechtsanwalts
  • cc) Stellungnahme
  • D. Ergebnisse Teil 2 174
  • 3.Teil: Regulierung anwaltlichen Verhaltens durch Soft-Law
  • A. Ansatz Catherine A. Rogers
  • I. Grundthese
  • II. Aufstellung von Regeln durch Schiedsinstitutionen
  • III. Durchsetzung durch die Schiedsgerichte
  • IV. Rechtsschutz vor nationalen Gerichten
  • B. IBA Guidelines für Parteivertreter
  • I. Anwendungsbereich
  • 1. Parteivereinbarung oder schiedsrichterliches Ermessen
  • 2. Bindung der Schiedsparteien
  • a) Parteien haften für ihre Vertreter
  • b) Beschränkungen der Haftung
  • aa) Nur Prozesshandlungen
  • bb) Beschränkungen der Prozessvollmacht
  • 3. Alle Arten von Parteivertretern
  • 4. Verhältnis zu nationalem Berufsrecht
  • II. Verhaltenspflichten 192
  • 1. Legitimierung gegenüber dem Schiedsgericht
  • 2. Kommunikation mit Schiedsrichtern
  • 3. Erklärungen und Prozesshandlungen
  • a) Falsche Behauptungen des Parteivertreters
  • b) Korrektur falscher Behauptungen
  • c) Falscher Vortrag zu Rechtsfragen
  • d) Umgang mit Zeugen oder Sachverständigen
  • 4. Dokumentenvorlage
  • a) Sicherung von Beweisdokumenten
  • b) Keine missbräuchlichen Anträge
  • c) Hinweispflicht zu Folgen der Nichtvorlage
  • d) Pflicht zur gewissenhaften Suche
  • 5. Umgang mit Zeugen und Sachverständigen
  • a) Umfang der Zeugenvorbereitung
  • b) Erstattung von Aufwendungen
  • aa) Grundproblematik
  • bb) Lösung der Guidelines
  • III. Sanktionen
  • 1. Begriff des Fehlverhaltens
  • 2. Arten der Sanktionierung
  • C. Ansatz des LCIA
  • D. Ergebnisse Teil 3: Geeignetheit vor deutschen Schiedsgerichten
  • I. Verhaltensregeln von Schiedsinstitutionen
  • II. IBA Guidelines für Parteivertreter
  • 1. Generelle Geeignetheit von Soft-Law
  • 2. Inhaltliche Geeignetheit der Guidelines
  • III. LCIA Entwurf
  • Ergebnisse

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Ziel der Untersuchung

Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit spielt für die Beilegung grenzüberschreitender Wirtschaftsstreitigkeiten seit jeher eine große Rolle. Einer ihrer Vorzüge ist es, dass regelmäßig auch ausländische Rechtsanwälte1 vor Schiedsgerichten vertreten dürfen und die Schiedsparteien somit nicht darauf verwiesen sind, einen Rechtsanwalt am Schiedsverfahrensort zu mandatieren.2

Doch nach welchen Vorschriften müssen sich anwaltliche Parteivertreter bei ihrer Tätigkeit eigentlich ausrichten? Im staatlichen Gerichtsverfahren sind in der Regel nur Rechtsanwälte postulationsfähig, die (zumindest auch) bei dem verhandelnden Gericht zugelassen sind. Das Berufsrecht ist in diesem Fall auf das Prozessrecht abgestimmt. Dies gilt auch für die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften.

Im internationalen Schiedsverfahren ist es jedoch keinesfalls selbstverständlich, dass das Verhalten des ausländischen Rechtsanwalts weiterhin von dem Berufsrecht an seinem Zulassungsort geregelt wird oder dass dieses gar auf die das Verfahrens- Berufs- und Strafrecht am Schiedsverfahrensort abgestimmt ist. Letztlich ist auch innerhalb der deutschen Rechtsordnung nicht abschließend geklärt, ob und wie etwa strafrechtliche Vorschriften wie das Verbot des Prozessbetrugs eine Tätigkeit im Schiedsverfahren erfassen.

Dieses alles wird von vielen Schiedsgerichtsbarkeitsexperten als problematisch empfunden.3 Teilweise finden sich sogar Stimmen, die davor warnen, dass ← 1 | 2 → internationale Schiedsverfahren aufgrund dieser Ungewissheiten ein „unleveled playingfield4 oder gar ein „ethical no-man’s land5 seien. Auch eine Studie der International Bar Association („IBA“) im Jahre 2010 hat gezeigt, dass unter den Akteuren in der internationalen Schiedsszene keine Einigkeit darüber herrscht, welche Regelungen Anwendung finden. 63 % glaubten, dass ihr Heimatrecht auch eine Tätigkeit vor (aus ihrer Sicht) ausländischen Schiedsgerichten reguliere, 56 % glaubten, dass (auch) andere berufsrechtliche Normen ihre Tätigkeit erfassen könnten, 27 % waren sich nicht sicher und 10 % hatten sich mit der Frage bisher nicht beschäftigt oder glaubten, gar keinen Regeln unterworfen zu sein.6

Diese Frage nach der richtigen Regulierung von Parteivertretern im Schiedsverfahren hat nicht zuletzt aufgrund der Einführung der „ IBA Guidelines on Party Representation in International Arbitration“ („IBA Guidelines für Parteivertreter“) im Jahre 2013 an Brisanz gewonnen. Diese Guidelines sollen das Verhalten von Parteivertretern in internationalen Schiedsverfahren ergänzend zu den ansonsten anwendbaren zwingenden staatlichen Normen regeln und sehen zugleich auch eigene (ergänzende) Sanktionsmöglichkeiten vor.7 Weiterhin legte der London Court of International Arbitration („LCIA“) im Jahre 2014 einen Entwurf seiner neuen Schiedsregeln vor, in denen sich auch Verhaltensregeln für Parteivertreter befinden, die in einem LCIA-Verfahren als Bevollmächtigter auftreten.8 Diese sind am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten.9

Doch ist eine derartige Regulierung für den Schiedsstandort Deutschland überhaupt notwendig oder gar sinnvoll? Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es zunächst, herauszuarbeiten, welche Garantien der anwaltlichen Vertretung es in Bezug auf internationale Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland überhaupt gibt. Dazu soll zunächst untersucht werden, welche Bedeutung die Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung im Schiedsverfahren in der deutschen ← 2 | 3 → Rechtsordnung hat und inwieweit diese beschränkbar ist (Teil 1). Weiterhin soll aufgezeigt werden, dass das Strafrecht im Schiedsverfahren einen verhaltensrechtlichen Mindeststandard aufstellt, der durch die jeweils anwendbaren nationalen Berufsrechte ergänzt wird. Dass dieser Mindeststandart für die Regulierung anwaltlicher Parteivertreter im Schiedsverfahren im Prinzip ausreicht, ist eine der Grundhypothesen dieser Untersuchung. Ebenso soll jedoch aufgezeigt werden, wie in Fällen, in denen Parteivertreter verschiedenen Berufsrechten unterfallen, ein Ausgleich zwischen unterschiedlichen Standards praktisch stattfinden kann. Konkret wird dies anhand der Themenfelder Zeugenvorbereitung, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Verbot wahrheitswidrigen Vortrags, Kommunikation mit Schiedsrichtern und Anwaltsgeheimnis geschehen (Teil 2). Sodann wird darauf aufbauend eine Bewertung der IBA Guidelines für Parteivertreter als ergänzendes Soft-Law sowie des Ansatzes des LCIA für den Standort Deutschland vorgenommen und die Frage beantwortet, ob die dort enthaltenen Regelungen insoweit rechtlich zulässig und inhaltlich wünschenswert sind (Teil 3). ← 3 | 4 →

 

← 4 | 5 →


1 Der Begriff „Rechtsanwälte“ bezieht sich in dieser Untersuchung auf in- und ausländische Berufsträger, sofern sich aus dem Kontext nichts anderes ergibt.

2 Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, Redfern and Hunter on International Arbitration, Rn. 11.169; Born, International Commercial Arbitration, Bd. 2 S. 2303; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, Rn. 1367. Zu den wenigen verbliebenen Ausnahmen siehe Born, International Commercial Arbitration, S. 2294 f.; siehe weiterhin Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, Rn. 1367, der ausführt, dass Länder, die noch „fremdenfeindliche“ Vorschriften in Bezug auf die Vertretung durch ausländische Rechtsanwälte haben, ausländische Parteien davon abhalten würden, ihr Schiedsverfahren dort stattfinden zu lassen. Ähnlich Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, Redfern and Hunter on International Arbitration, Rn. 11.169 sowie Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 710.

3 Siehe hier nur: Berger, Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, S. 278 f.; Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, Redfern and Hunter on International Arbitration, Rn. 3.227 f.; Born, International Commercial Arbitration, Bd. 2 S. 2304 ff.; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, Rn. 293 f.; Horvath, in: Klausegger u. a. (Hrsg.), Austrian Yearbook on International Arbitration 2011, 297 (313); Park, Arbitration of international Business Disputes, S. 465.

4 Rogers, Michigan Journal of International Law 23 (2001–2002), 341 (374).

5 Rogers, Michigan Journal of International Law 23 (2001–2002), 341 (342) siehe auch das Interview mit dem markanten Titel “Is Arbitration an Ethical Wasteland?“ mit Castelo/Rogers, in: Global Arbitration Review vom 17. Juni 2009.

6 Weiterführend: Rogers, Ethics in International Arbitration, S. 18.

7 Abrufbar unter www.ibanet.org. (letzter Abruf: 16.01.2014).

8 Siehe dazu: Nelson, The LCIA Arbitrator Challenge Digests: An Interview with William (Rusty) Park, Kluwer Arbitration Blog vom 23.11.2011, www.kluwerarbitrationblog.com (letzter Abruf: 16.01.2014).

9 Sie zum Vergleich der LCIA-Rules und der IBA Guidelines für Parteivertreter: Meier/Gerhard, SchiedsVZ 2015, 10 (10 ff.).

1.Teil: Gewähr anwaltlicher Vertretung

Im ersten Teil dieser Untersuchung wird die rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Vertretung in Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland herausgearbeitet. Dies dient dem Ziel, die inhaltliche Reichweite der in § 1042 Abs. 2 ZPO enthaltenen Garantie der anwaltlichen Vertretung zu bestimmen.

§ 1042 Abs. 2 ZPO ist die einzige Norm innerhalb des 10. Buchs der ZPO, die eine direkte Aussage zu der Frage enthält, wer in einem Schiedsverfahren als Bevollmächtigter für eine Partei auftreten darf. Sie lautet: „Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.“ Anders als der Großteil der übrigen Regelungen im 10. Buch der ZPO findet § 1042 Abs. 2 ZPO keine Entsprechung im UNCITRAL Modellgesetz von 1985, auf dem das deutsche Schiedsverfahrensrecht seit der Reform von 1998 weitgehend basiert.10 § 1042 Abs. 2 ZPO beruht vielmehr auf § 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F., der bereits im Jahr 1933 in die ZPO eingeführt wurde.11

International ist § 1042 Abs. 2 ZPO wohl eine einzigartige Regelung. Zwar bestimmt etwa auch Sec. 36 des English Arbitration Act von 1996, dass eine Schiedspartei durch einen Rechtsanwalt oder eine anderen Person ihres Vertrauens vertreten werden darf.12 Allerdings ist diese Regel schon ihrem Wortlaut nach nicht zwingend und schützt insbesondere den einzelnen Rechtsanwalt auch nicht vor einem Ausschluss aus dem Schiedsverfahren.13

Im Folgenden soll zunächst auf die Entstehungsgeschichte des heutigen § 1042 Abs. 2 ZPO eingegangen werden. Dabei wird auch aufgezeigt, wie sich die Definition des Begriffs „Rechtsanwalt“ im Laufe der Zeit verändert hat (A.). Sodann soll die genaue inhaltliche Aussage von § 1042 Abs. 2 ZPO ermittelt werden. Ausgangspunkt dabei ist die Frage, welche Tätigkeiten (B.) und welche Rechtsanwälte (C.) von der Norm heute umfasst werden. Schließlich ist herauszuarbeiten, ob das in § 1042 Abs. 2 ZPO enthaltene Ausschlussverbot tatsächlich absolut gelten ← 5 | 6 → kann (D.). Dazu wird auch der Frage nachzugehen sein, inwieweit § 1042 Abs. 2 ZPO im Kontext von Verfassungs- oder Völkervertragsrecht auszulegen ist.

A. Genese von § 1042 Abs. 2 ZPO

Die historisch interessante Entstehungsgeschichte von § 1042 Abs. 2 ZPO wurde in der schiedsgerichtlichen Literatur bisher kaum aufgearbeitet. Eine kurze Erörterung findet sich bei York Zieren, der die Entwicklung des deutschen Schiedsverfahrensrechts von 1877 bis 1933 untersucht hat.14 Weitere Hinweise auf die Entstehungsgeschichte finden sich in der Kommentierung von Joachim Münch im Münchener Kommentar15 sowie in einem Handbuch von Hans Jakob Maier.16

Im Folgenden soll die Entstehungsgeschichte in zwei Abschnitten dargestellt werden: Der Einführung von § 1034 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO a.F. im Jahr 1933 (I.) und der Überführung der Norm in § 1042 Abs. 2 ZPO im Jahre 1998 (II.).

I. Vorgeschichte und Einführung 1933

Details

Seiten
XXXIV, 190
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653060805
ISBN (ePUB)
9783653954777
ISBN (MOBI)
9783653954760
ISBN (Hardcover)
9783631669617
DOI
10.3726/978-3-653-06080-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (September)
Schlagworte
Schiedsgerichtsbarkeit Parteivertretung Anwaltliches Berufsrecht Prozessbetrug
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXXIV, 190 S.

Biographische Angaben

Sven Hasenstab (Autor:in)

Sven Hasenstab studierte Jura in Hannover. Sein Referendariat absolvierte er in Celle mit Stationen in Düsseldorf und Peking. Bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt befasst er sich schwerpunktmäßig mit Prozessen und Schiedsverfahren. Er lehrt an der Universität Hannover und der International Hellenic University.

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