Die Anfechtung vertraglich vereinbarter Aufrechnungen innerhalb und außerhalb der Insolvenz
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Markus Johannes Huber
Kapitel 4. Die anfechtbare Rechtshandlung bei vertraglichen Aufrechnungen nach der InsO und dem AnfG
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Nachdem in den vorangegangenen Kapiteln der dogmatische Boden für die Un- tersuchung der Anfechtbarkeit vertraglich vereinbarter Aufrechnungen bereitet wurde, wendet sich die Arbeit nunmehr dieser Thematik als solcher zu. Hierzu gilt es als Erstes die allgemeinen, d.h. für alle Anfechtungstatbestände gleichermaßen geltenden Anfechtungserfordernisse der §§ 129 Abs. 1 InsO und 1 Abs. 1 AnfG in den Blick zu nehmen und entsprechend den in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen danach zu fragen, worin bei konsensualen Aufrechnungen eine Rechtshandlung sowie eine durch diese bewirkte objektive Gläubigerbenachteili- gung gesehen werden kann. Die folgenden Ausführungen befassen sich insofern mit der Einordnung der vertraglichen Aufrechung unter das erstgenannte Tatbe- standsmerkmal der Rechtshandlung, wobei diese Einordnung nach dem bereits im ersten Kapitel festgestellten Erfordernis einer weitgehend identischen Auslegung beider Anfechtungsinstitute (s.o. Seite 81) zunächst für den Bereich des Insolvenz- rechts erfolgt (hierzu A.) und alsdann untersucht wird, inwieweit sich die jeweiligen Ergebnisse auf das Recht der Gläubigeranfechtung übertragen lassen (hierzu B.). Die Arbeit gelangt damit in diesem Kapitel zugleich zu einem ihrer Hauptprob- leme, denn während in Bezug auf das Recht der Insolvenzanfechtung weit überwie- gend jede einzelne Rechtshandlung für anfechtbar gehalten und in der Konsequenz eine isolierte Anfechtbarkeit der Herbeiführung einer Aufrechnungsmöglichkeit bejaht wird, geht die h.L. für die Gläubigeranfechtung davon aus, dass dort nur der Gesamtvorgang der Schmälerung des Schuldnervermögens die anzufechtende Rechtshandlung darstelle, weshalb im Bereich des Aufrechnungsrechts eine ei- genständige Anfechtung der Schaffung einer Aufrechnungsbefugnis ausscheiden...
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