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Die Entwicklung der Außenkompetenzen der Europäischen Union im Vergleich der Rechtslagen vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon

Unter besonderer Berücksichtigung der impliziten Außenkompetenzen

von Jan Ulrich Heinemann (Autor:in)
©2016 Dissertation XXXIV, 322 Seiten

Zusammenfassung

Die Außenbeziehungen der Europäischen Union sind in den letzten Jahren vor dem Hintergrund wichtiger international verhandelter Abkommen, wie beispielsweise des Handels- und Investitionsabkommens TTIP, des Anti-Produktpiraterie-Abkommens ACTA oder des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine, mehr denn je in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Der Autor untersucht die Entwicklung der Außenkompetenzen der Europäischen Union und setzt sich mit der inhaltlichen Bestimmung und der Gestalt der verschiedenen Außenkompetenzen auseinander. Im Fokus stehen neben den geschriebenen Zuständigkeiten die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägten ungeschriebenen Außenkompetenzen. Die Analyse der Rechtsprechung und der Kompetenznormen beleuchtet die Voraussetzungen für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge und zeigt den Handlungsrahmen der Europäischen Union in ihren Außenbeziehungen auf.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Teil: Vertragsschluss- und Außenkompetenzen der Gemeinschaft und der Union nach dem EG- und dem EU-Vertrag in der Fassung von Nizza (Prä-Lissabon)
  • A) Völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft
  • I. Völkerrechtssubjektivität: Grundlagen
  • II. Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Gemeinschaft
  • III. Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft
  • 1. Europäische Gemeinschaft als „Staat“
  • 2. Europäische Gemeinschaft als „Internationale Organisation“
  • IV. Ergebnis
  • B) Außen- und Vertragsschlusskompetenzen der Europäischen Gemeinschaft (= supranationaler Kompetenzbereich)
  • I. Bestehen einer Kompetenz – Grundsätze
  • 1. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EG)
  • 2. Subsidiaritätsprinzip im engeren Sinne (Art. 5 Abs. 2 EG)
  • 3. Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EG)
  • 4. Geltung der Prinzipien im Bereich der Außenkompetenzen
  • a) Universelle vs. konkrete Außen- bzw. Vertragsschlusskompetenz
  • b) Ergebnis
  • 5. Ermittlung der einschlägigen Rechtsgrundlage
  • II. Ausdrückliche Außenkompetenzen ausschließlicher Natur
  • 1. Ausdrückliche Außenkompetenzen
  • 2. Ausschließliche EG-Zuständigkeit
  • 3. Art. 133 Abs. 3 EG (Gemeinsame Handelspolitik)
  • a) Grundlagen der Handelspolitik
  • b) Regelungsbereich
  • aa) Maßnahmen in der Handelspolitik
  • bb) Zweck und Anknüpfungspunkt beim Maßnahmenerlass
  • cc) Sachlicher Regelungsbereich
  • c) Instrumente der Handelspolitik
  • aa) Autonome Maßnahmen
  • bb) Konventionelle Rechtsakte: Verträge und Abkommen
  • d) Instrumente der Zollpolitik
  • e) Natur der Außenhandelskompetenz
  • f) Mitgliedstaatliche Befugnisse (Sonderfälle)
  • g) Änderungen durch den Vertrag von Nizza
  • h) Fazit
  • 4. Art. 310 EG (Assoziierungspolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzinhalt und Kompetenzumfang
  • aa) Existenz materieller Sachkompetenz
  • bb) Diskussion
  • cc) Ergebnis
  • c) Typologie der Assoziationsabkommen
  • aa) Beitrittsassoziierung
  • bb) Freihandelsassoziierung
  • cc) Entwicklungshilfeassoziierung
  • d) Fazit
  • 5. Art. 111 Abs. 3 EG (Währungsaußenpolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzverteilung im Rahmen der Währungspolitik
  • aa) Binnenbereich
  • bb) Außenbereich
  • cc) Abgrenzung: ausschließliche EG-Außenkompetenz vs. mitgliedstaatliche Außenkompetenzen
  • c) Unterscheidung Währungs- / Wirtschaftspolitik
  • d) Zuständigkeitsfragen in der Währungsaußenpolitik (Horizontale Kompetenz: Bankenexpertise vs. Politische Einflussnahme)
  • e) Fazit
  • 6. Stellungnahme und Resümee
  • III. Implizite Außenkompetenzen
  • 1. Implied-Powers-Doktrin
  • 2. Implizite Vertragsschluss- und Außenkompetenzen
  • a) Rechtssache „AETR“
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Implizite Kompetenzen (Grundsatz)
  • cc) Kriterium der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen
  • dd) Begründungsansatz für die Herleitung impliziter Kompetenzen
  • ee) Diskussion
  • ff) Fazit
  • b) Rechtssache Kramer (Biologische Schätze des Meeres)
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Fehlende sekundärrechtliche Konkretisierung
  • cc) Kriterium der „Notwendigkeit zur Zielerreichung“
  • dd) Fazit
  • c) Gutachten 1/76 (Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt)
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Herleitung impliziter Außenkompetenzen
  • cc) Kriterium der „Notwendigkeit“
  • dd) Einheit der Kompetenzen („in foro domestico, in foro externo“)
  • ee) Diskussion und Stellungnahme
  • d) Gutachten 2/91 (ILO-Gutachten)
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Einheit der Innen- und Außenkompetenzen
  • cc) Ausdehnung der Kompetenzrechtsprechung
  • dd) Beschränkung der Kompetenzrechtsprechung
  • ee) Kriterium der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen
  • ff) Fazit
  • e) Gutachten 1/94 (WTO-Gutachten)
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Explizite Kompetenzen nach Art. 133 EG
  • cc) Implizite Kompetenzen
  • dd) Herleitung neuer Kategorien ungeschriebener ausschließlicher Gemeinschaftskompetenzen
  • ee) Diskussion
  • ff) Zusammenfassung und Stellungnahme
  • f) Gutachten 2/92 (OECD-Gutachten)
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Stellungnahme des EuGH
  • cc) Fazit
  • g) „Open skies“-Abkommen
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Anwendbarkeit des Art. 307 Abs. 1 EG / Hilfsantrag der Kommission
  • cc) Explizite/implizite Kompetenzen
  • dd) Kompetenz nach Maßgabe des Gutachtens 1/76
  • ee) Kompetenz nach Maßgabe konkreter Beeinträchtigung des Gemeinschaftsrechts
  • ff) Konkretisierung der AETR-Doktrin
  • gg) Zusammenfassung und Stellungnahme
  • h) Gutachten 1/03 (Übereinkommen von Lugano)
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Ausschließliche Kompetenz
  • cc) Sachbereich der gerichtlichen Zuständigkeit
  • dd) Sachbereich der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
  • ee) Zusammenfassung
  • ff) Stellungnahme
  • 3. Abschließende Stellungnahme
  • a) Völkerrechtliche Abkommenspraxis
  • b) Ableitung impliziter Außenkompetenzen
  • c) Bestand nicht-ausschließlicher impliziter Außenkompetenzen
  • aa) Grundlagen/Ausgangspunkt
  • bb) Untersuchung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung
  • cc) Zwischenergebnis
  • dd) Diskussion und Stellungnahme
  • d) Zusammenfassung und Ergebnis
  • IV. Nicht-ausschließliche ausdrückliche Außenkompetenzen
  • 1. Art. 174 Abs. 4 EG / Art. 175 EG (Umweltaußenpolitik)
  • a) Grundlagen
  • b) Regelungsgehalt des Art. 174 Abs. 4 EG
  • aa) Art. 174 Abs. 4 EG als Konkretisierung einer Handlungsform
  • bb) Art. 174 Abs. 4 EG als Kompetenz begründende Norm
  • cc) Diskussion / Stellungnahme
  • c) Charakteristika der Umweltaußenkompetenzen der EG
  • aa) Grundsatz der parallelen Außenkompetenzen
  • bb) Anwendbarkeit der AETR-Rechtsprechung im Bereich paralleler Außenkompetenzen
  • (1) Cartagena-Gutachten des EuGH / Erklärung Nr. 10 der Mietgliedstaaten zum Maastricht-Vertrag
  • (2) Stellungnahme
  • cc) Fazit
  • 2. Art. 181 EG (Internationale Entwicklungszusammenarbeit)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 3. Art. 181a EG (Internationale Kooperationspolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 4. Art. 170 EG (Abkommen in der Forschung und technologischen Entwicklung)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • c) Spezielle Kooperationsform nach Art. 171 EG
  • 5. Art. 133 Abs. 5 EG (Abkommen im Bereich des Handels mit Dienstleistungen und der Handelsaspekte des geistigen Eigentums)
  • 6. Zwischenfazit / Zusammenfassende Stellungnahme
  • 7. Art. 152 Abs. 3 EG (Externe Maßnahmen in der Gesundheitspolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • aa) Maßnahmen im Bereich der Außenkompetenzen
  • bb) Stellungnahme
  • c) Fazit
  • 8. Art. 151 Abs. 3 EG (Externe Maßnahmen in der Kulturpolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 9. Art. 149 Abs. 3 und 150 Abs. 3 EG (Externe Maßnahmen in der Bildungs- und Jugendpolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 10. Art. 155 Abs. 3 (Externe Maßnahmen im Bereich der transeuropäischen Netze)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 11. Zusammenfassende Stellungnahme
  • V. Besondere Außenzuständigkeitsregelungen
  • 1. Art. 302 EG (Beziehungen zu internationalen Organisationen)
  • 2. Art. 303 und 304 EG (Zusammenarbeit mit dem Europarat und der OECD)
  • VI. Sachbereiche ohne ausdrückliche Außenkompetenzen
  • 1. Verkehrspolitik
  • 2. Sonstige Politikbereiche des Gemeinschaftsrechts
  • VII. Art. 308 EG (Generalklausel)
  • VIII. Art. 94, 95 EG (Rechtsangleichung)
  • IX. Fazit
  • C) Völkerrechtssubjektivität/Völkerrechtsfähigkeit der Europäischen Union
  • I. Herleitung anhand des EU-Vertrags
  • 1. Gegensätzliche Ansichten
  • 2. Diskussion
  • 3. Stellungnahme
  • II. Herleitung anhand der völkerrechtlichen Praxis
  • III. Ergebnis
  • D) Außenkompetenzen der EU (= intergouvernementaler Kompetenzbereich)
  • I. Art. 24 EU (GASP)
  • 1. Grundlagen der GASP
  • 2. Regelungsbereich und Funktion des Art. 24 EU – Art und Charakter der Kompetenz
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Art. 38 EU (PJZS)
  • III. Art. 49 EU (Beitrittsabkommen)
  • IV. Integriertes Tätigwerden („cross pillar“)
  • 1. Grundlagen
  • 2. Art. 301 EG i. V. m. GASP
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Verfahren
  • c) Zuständigkeit/Kompetenzverteilung
  • d) Sonderfälle in Art. 296 EG und Art. 297 EG
  • e) Gemeinschaftskompetenz gemäß Art. 60 EG
  • f) Abgrenzung der verschiedenen Sanktionskompetenzen
  • g) Ergebnis
  • 3. „Cross pillar“-Abkommen
  • V. Fazit
  • Zweiter Teil: Vertragsschluss- und Außenkompetenzen nach dem Vertrag von Lissabon
  • A) Entwicklung und Umgestaltung des Unionsrechts durch den Vertrag von Lissabon
  • B) Völkerrechtssubjektivität der neu konstituierten Union
  • C) Grundlagen der Außenbeziehungen nach dem Vertrag von Lissabon
  • I. Neue Kompetenzordnung
  • II. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung / Subsidiaritätsprinzip / Verhältnismäßigkeitsprinzip
  • III. Arten und Bereiche der Unionszuständigkeiten, Art. 2 (ff.) AEUV
  • IV. Neuer fünfter Teil im AEUV: „Das Auswärtige Handeln der Union“ (Art. 205–222 AEUV)
  • V. Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns Art. 21 f. EUV (i. V. m. Art. 205 AEUV)
  • VI. Abschluss internationaler oder völkerrechtlicher Übereinkünfte, Art. 216 AEUV
  • 1. Grundlagen
  • 2. Abgrenzung: Existenz einer Außenkompetenz – Charakter einer Außenkompetenz
  • D) Supranationale Außen- und Vertragsschlusskompetenzen der Union
  • I. Ausschließliche explizite Vertragsschlusskompetenzen der Union
  • 1. Ausgangspunkt: Art. 216 Abs. 1 Var. 1 AEUV
  • 2. Die Bedeutung des Art. 3 AEUV
  • 3. Im Vertrag vorgesehene ausschließliche Außenkompetenzen gemäß Art. 216 Abs. 1 Var. 1 AEUV
  • a) Art. 207 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV (Gemeinsame Handelspolitik)
  • aa) Sachbereich (Veränderungen gegenüber Art. 133 EG)
  • bb) Art und Umfang der handelspolitischen Vertragsschlusskompetenzen
  • cc) Autonome handelspolitische Kompetenzen
  • dd) Bedeutung des Art. 207 Abs. 6 AEUV: Beschränkungen der Vertragsschlusskompetenz
  • ee) Fazit und Stellungnahme
  • b) Art. 207 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. a AEUV (Zollunion)
  • c) Art. 3 Abs. 1 lit. b AEUV (Wettbewerbsregeln für das Funktionieren des Binnenmarktes)
  • aa) Regelungsbereich/Grundlagen
  • bb) Außenzuständigkeit
  • d) Art. 219 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV (Währungsaußenpolitik für die Mitgliedstaaten der Eurozone)
  • e) Art. 3 Abs. 1 lit. d AEUV (Erhaltung der biologischen Meeresschätze / Fischereiabkommen)
  • f) Art. 217 AEUV (Assoziationspolitik)
  • g) Art. 8 EUV (Neue Kompetenz: Nachbarschaftspolitik)
  • h) Fazit
  • II. Implizite Außenkompetenzen
  • 1. Kodifizierung der EuGH-Rechtsprechung zu den impliziten Kompetenzen
  • 2. Normabgrenzung: Ausschließliche Außenkompetenzen gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV im Verhältnis zu den Kompetenzen gemäß Art. 216 Abs. 1 Var. 2 bis Var. 4 AEUV
  • a) Art. 3 Abs. 2 Var. 2 AEUV
  • b) Art. 3 Abs. 2 Var. 3 AEUV im Verhältnis zu Art. 216 Abs. 1 Var. 4 AEUV
  • c) Art. 3 Abs. 2 Var. 1 AEUV im Verhältnis zu Art. 216 Abs. 1 Var. 3 AEUV
  • d) Art. 216 Abs. 1 Var. 2 AEUV
  • 3. Ergebnis
  • III. Nicht-ausschließliche (geteilte oder parallele) explizite Außenkompetenzen
  • 1. Art. 209 Abs. 2 AEUV (Internationale Entwicklungszusammenarbeit)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika unter Berücksichtigung der Cartagena-Rechtsprechung des EuGH und der Erklärung Nr. 10 zum Maastricht-Vertrag
  • 2. Art. 214 Abs. 4 AEUV (Humanitäre Hilfsabkommen)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 3. Art. 212 Abs. 3 AEUV (Internationale Kooperationspolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 4. Art. 192 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 191 Abs. 4 AEUV (Umweltaußenpolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • aa) Umweltpolitik als geteilte Kompetenz
  • bb) Umweltaußenpolitik unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Cartagena-Rechtsprechung und der Erklärung Nr. 10 der Mitgliedstaaten
  • 5. Art. 186 AEUV (Abkommen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Raumfahrt)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Neue Kompetenz im Bereich Raumfahrt
  • c) Kompetenzcharakteristika
  • 6. Art. 79 Abs. 3 AEUV (Neue explizite Vertragsschlusskompetenz im Bereich der Einwanderungspolitik: Rückführungsabkommen)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 7. Art. 168 Abs. 3 AEUV (Externe Maßnahmen in der Gesundheitspolitik)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika
  • 8. Art. 167 Abs. 3 AEUV (Externe Maßnahmen in der Kulturpolitik)
  • 9. Art. 165 Abs. 3 und 166 Abs. 3 AEUV (Externe Maßnahmen in der Bildungs-, Jugend- und Sportpolitik)
  • a) Neue Kompetenz im Bereich Sport
  • b) Regelungsbereich/Grundlagen
  • c) Kompetenzcharakteristika
  • 10. Art. 171 Abs. 3 AEUV (Externe Maßnahmen im Bereich der transeuropäischen Netze)
  • 11. Zusammenfassende Stellungnahme
  • a) Kompetenzen aus Art. 209 Abs. 2, 212 Abs. 3, 214 Abs. 4, 192 Abs. 1 i. V. m. 191 Abs. 4, 186, 79 Abs. 3 AEUV
  • b) Kompetenzen aus Art. 168 Abs. 3, 167 Abs. 3, 165/166 Abs. 3, 171 Abs. 3 AEUV
  • IV. Besondere Außenzuständigkeitsregelungen (Art. 220 AEUV)
  • V. Sachbereiche ohne ausdrückliche Außenkompetenzen
  • 1. Verkehrspolitik
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika / Analyse der Rechtsgrundlagen für den Abschluss internationaler Abkommen
  • 2. Andere Politiken des Unionsrechts
  • VI. Generalklausel (Art. 352 AEUV)
  • VII. Rechtsangleichung (Art. 114 AEUV)
  • E) Intergouvernementale Außenkompetenzen der Union
  • I. PJZS: Überführung in den AEU-Vertrag / Supranationalität
  • 1. Regelungsbereich/Grundlagen
  • 2. Externe Kompetenz
  • 3. Fazit
  • II. GASP: Beibehaltung der intergouvernementalen Struktur
  • 1. Regelungsbereich/Grundlagen
  • 2. Vertragsschlusskompetenz (Art. 37 EUV)
  • 3. Fazit
  • III. Integriertes Unionshandeln
  • 1. Integrierte Abkommen („Cross pillar“-Abkommen)
  • 2. Art. 215 AEUV (Restriktive Maßnahmen)
  • a) Regelungsbereich/Grundlagen
  • b) Kompetenzcharakteristika / Verhältnis zu anderen Sanktionskompetenzen
  • 3. Fazit
  • Dritter Teil: Abschließende Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Die Außenbeziehungen der Europäischen Union sind in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der Globalisierung mehr denn je in den Fokus des Europarechts und auch der Öffentlichkeit gerückt. Verschiedene, im Rahmen der Europäischen Außenpolitik geplante oder auf den Weg gebrachte internationale Übereinkünfte sind regelmäßig Gegenstand politischer Auseinandersetzungen und Diskussionen einer breiten und interessierten europäischen Öffentlichkeit.

So schlug beispielsweise das zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und weiteren Staaten verhandelte multilaterale ACTA-Abkommen1 über die Durchsetzung von Schutzrechten für geistiges Eigentum besonders hohe Wellen. Nach erheblichen internationalen Protesten wurde das Abkommen infolge der vom Europäischen Parlament versagten Ratifizierung vorerst ad acta gelegt. Die ebenfalls im Rahmen der Europäischen Außenbeziehungen geführten und seit längerem andauernden Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union über den Abschluss eines Freihandelsabkommens und der Etablierung einer Freihandelszone (TTIP2) stehen in regelmäßigen Abständen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Auch das für die Ostpolitik der Union bedeutsame und umfangreiche Assoziierungs- und Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet wird, ist hier zu nennen. Diese Beispiele stehen stellvertretend für die gewachsene Bedeutung internationaler Abkommen im Recht der Union und in der Europapolitik.

Zur Zeit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften war der Blick vor allem nach innen auf die wirtschaftliche Integration und die Harmonisierung des Binnenmarktes gerichtet, während die Gestaltung der äußeren Beziehungen traditionell und typischerweise eine Domäne der Nationalstaaten darstellte. Im Recht der Europäischen Gemeinschaften war die Regelungsdichte im Bereich der Außenbeziehungen vor diesem Hintergrund ursprünglich wenig ausgeprägt. Gestalt, Art und Umfang der Außenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaften waren in der Folge – ebenso wie die Außenkompetenzen der Europäischen Union – regelmäßig umstritten und Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass gemeinschaftliche oder unionale Außenkompetenzen, jedenfalls sofern diese ausschließlich der Gemeinschaft beziehungsweise der Union zustanden und zustehen, dem Grunde nach in die äußere Souveränität der Mitgliedstaaten eingreifen.

Die Außenkompetenzen der Europäischen Union bilden die Grundlage für die Gestaltung der unionsrechtlichen Außenbeziehungen. Als Kompetenz wird nach ← 1 | 2 → staatsrechtlicher Definition die Handlungsmacht staatlicher Stellen und Organe bezeichnet, im Rahmen der Erfüllung der ihnen jeweils zugewiesenen staatlichen Aufgaben hoheitliche Akte von festgelegter und genau bezeichneter Art zu setzen.3 Hieran anknüpfend lässt sich der Kompetenzbegriff4 auch auf die besonderen Strukturen des Rechtssubjekts Europäische Union übertragen. Als Unionskompetenz kann daher die den Unionsorganen erteilte Handlungsvollmacht bezeichnet werden, im Rahmen der Verfolgung der Vertragsziele und in Erfüllung vertraglich zugewiesener Aufgaben festgelegte und genau bezeichnete Maßnahmen zu ergreifen.5 Die externen respektive die nach außen gerichteten Unionskompetenzen beinhalten beispielsweise die Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge oder die Befugnis zum Erlass autonomer sekundärrechtlicher Maßnahmen. Eine Kompetenz, der zufolge die Union mit verschiedenen Völkerrechtssubjekten, insbesondere Drittstaaten und internationalen Organisationen, Übereinkommen, Abkommen oder Verträge schließen darf, wird als Vertragsschlusskompetenz bezeichnet. Derartige Handlungsbefugnisse der Union sind allerdings nicht immer ausdrücklich in den primärrechtlichen Unionsverträgen formuliert. Vielmehr existieren neben den geschriebenen Kompetenzen auch die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten ungeschriebenen Kompetenzen. Obwohl allgemein anerkannt ist, dass die Ableitung ungeschriebener Kompetenzen aus geschriebenen Kompetenzen grundsätzlich möglich ist, kommt es zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen regelmäßig zu Kontroversen, ob und inwieweit eine ungeschriebene Kompetenz im Einzelfall tatsächlich abgeleitet werden kann.

Die vorliegende Arbeit soll die Entwicklung der Außenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aufzeigen und die konkrete Gestalt der einzelnen Außenzuständigkeiten umfassend und abschließend bestimmen. Zu diesem Zwecke sowie zur Untersuchung der durch die einschneidenden Vertragsreformen von Lissabon bewirkten Änderungen der Kompetenzordnung im Bereich der Außenbeziehungen werden der Bestand der Außenkompetenzen sowie die Rechtslagen vor und nach der Vertragsreform dargestellt, analysiert und verglichen. Angesichts der besonderen Strukturen des ehemaligen Gemeinschaftsrechts und des Unionsrechts werden die supranationalen (integrierten) und die intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Politikfelder separat behandelt. Im Fokus der Untersuchung stehen neben den geschriebenen Außenzuständigkeiten vor allem die vom Europäischen Gerichtshof auf Grundlage der Implied-Powers-Doktrin entwickelten ungeschriebenen Außenkompetenzen.


1 Anti-Counterfeiting Trade Agreement (Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie).

2 Transatlantic Trade and Investment Partnership (Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft).

3 Stettner, Grundfragen einer Kompetenzlehre, S. 35.

4 Anstelle des Terminus „Kompetenz“ werden häufig auch die Begrifflichkeit „Zuständigkeit“ oder – wenn auch eher im Rahmen der Eingriffsverwaltung bzw. bei bereits vorhandener Rechtsmacht – die Begriffe „Befugnis“ und „Ermächtigung“ synonym verwendet, siehe Stettner, Grundfragen einer Kompetenzlehre, S. 43 u. 45 f.

5 Schröer, Die Kompetenzverteilung zwischen der EWG und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes, S. 25.

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Erster Teil: Vertragsschluss- und Außenkompetenzen der Gemeinschaft und der Union nach dem EG- und dem EU-Vertrag in der Fassung von Nizza (Prä-Lissabon)

A)   Völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft

I.   Völkerrechtssubjektivität: Grundlagen

Die Eingehung jedweder Rechtsbeziehungen setzt notwendigerweise die Rechtsfähigkeit sowie auch die Handlungsfähigkeit der beteiligten Parteien voraus. Im Völkerrecht ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Verträge mit Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten zu schließen, durch die Zuerkennung von Völkerrechtssubjektivität bedingt.6 Unter der Völkerrechtssubjektivität wird gemeinhin die Fähigkeit verstanden, Träger und Adressat völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein.7 Nach der für das Völkerrecht charakteristischen Zweiteilung der Völkerrechtssubjekte muss grundsätzlich zwischen den geborenen („originären“) und den gekorenen („abgeleiteten“) Völkerrechtssubjekten differenziert werden. Originäre Völkerrechtssubjekte sind die souveränen Staaten, die kraft ihrer Existenz Träger umfangreicher völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sind.8 Gekorene Völkerrechtssubjekte hingegen sind vom Willen der für ihre Entstehung respektive Gründung verantwortlichen Staaten abhängig und können daher ihre Existenz nur von jenen Staaten ableiten. 9 ← 3 | 4 →

Unter die abgeleiteten Völkerrechtssubjekte werden insbesondere die sogenannten internationalen Organisationen gefasst.10 Grundvoraussetzung für die Vornahme völkerrechtlicher Handlungen durch internationale Organisationen ist neben der Zuerkennung der Völkerrechtssubjektivität auch die Übertragung bestimmter Handlungskompetenzen durch die Mitglieder der internationalen Organisation an selbige. Die bloße Völkerrechtsfähigkeit eines solchen Rechtssubjekts wäre anderenfalls – das heißt ohne die Übertragung von Handlungskompetenzen – eine leere Hülle. Dies bedeutet, dass ein Rechtssubjekt, dem Völkerrechtsubjektivität zuerkannt wurde, regelmäßig dazu befähigt sein wird, innerhalb der ihm übertragenen Kompetenzen völkerrechtlich tätig zu werden und Abkommen oder Verträge zu schließen.

Im Unterschied hierzu kommt den Staaten jederzeit die Kompetenz und die Rechtsmacht zu, sich zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben selbst die rechtlichen Handlungsgrundlagen und Befugnisse zu schaffen, die sogenannte „Kompetenz-Kompetenz“11. Damit einhergehend sind Staaten auch im Außenverhältnis zu umfassendem zwischenstaatlichen Handeln legitimiert. Jedes Rechtssubjekt mit Staatsqualität ist demzufolge per se Subjekt der Völkerrechtsordnung und erwirbt dem Grunde nach auch die Anerkennung als solches.

II.   Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Gemeinschaft

Im Hinblick auf die Untersuchung der Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Gemeinschaft sind allen voran ihrer Rechtsordnung Anhaltspunkte für eine Beurteilung zu entnehmen.

Für den vorliegenden ersten Teil dieser Arbeit sind die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, hier in der Fassung der Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001, zuletzt geändert durch die EU-Beitrittsvertag vom 25. April 2005 über den Beitritt Rumäniens und Bulgariens, maßgeblich. Nach Art. 281 EG besitzt die Gemeinschaft ausdrücklich Rechtspersönlichkeit. Der anschließende Art. 282 EG verleiht seinem Wortlaut zufolge der Gemeinschaft Rechts- und Geschäftsfähigkeit in ihren Mitgliedsstaaten. Vor diesem Hintergrund kann Art. 281 EG in Abgrenzung zu Art. 282 EG nur die Rechtsfähigkeit außerhalb der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, nämlich im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts, bezeichnen.12 Über Art. 281 EG erkennen und erkannten demzufolge ← 4 | 5 → die Mitgliedstaaten – nicht zuletzt im Wege der Ratifizierung des EG-Vertrags bzw. durch den Beitritt zur EG – der Gemeinschaft Völkerrechtssubjektivität zu.

Gegenüber Drittstaaten, also allen Staaten, die nicht Teil bzw. Mitgliedstaat der Gemeinschaft sind, zeitigt diese gemeinschaftsinterne Verleihung von Völkerrechtssubjektivität allerdings nach verbreiteter Ansicht noch keine unmittelbare Wirkung.13 Für die Bejahung der Völkerrechtssubjektivität ist in der Praxis vielmehr auch die zumindest konkludente Anerkennung durch andere Staaten und Völkerrechtssubjekte erforderlich. Tatsächlich ist die EG durch eine Vielzahl von Drittstaaten als Völkerrechtssubjekt anerkannt worden; die Völkerrechtssubjektivität der EG hat sich angesichts dessen weit über den kontinentalen Bereich hinaus ausgedehnt.14 Dies zeigt sich zum einen konkludent darin, dass die meisten Staaten eigene diplomatische Vertretungen in Brüssel installiert haben, zum anderen in der Masse und Mannigfaltigkeit der im Laufe der Zeit zustande gekommenen internationalen Übereinkünfte der Gemeinschaft, die die Anerkennung der EG als Partei der jeweiligen internationalen Übereinkunft und damit auch die Bejahung der Völkerrechtssubjektivität implizieren.15 Derartige internationale Abkommen wurden und werden regelmäßig sowohl mit Drittstaaten als auch mit internationalen Organisationen geschlossen. Die Gemeinschaft kann somit letztlich als allgemein und fast universell anerkanntes Völkerrechtssubjekt charakterisiert werden,16 das prinzipiell zum völkerrechtlichen Handeln befähigt ist.

III.   Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft

Anknüpfend an die Feststellung ihrer Völkerrechtssubjektivität ist an dieser Stelle außerdem die Rechtsnatur respektive der völkerrechtliche Status der Gemeinschaft zu klären, um vor der schwerpunktmäßigen Untersuchung der gemeinschaftlichen Außenkompetenzen zunächst Kenntnis über die innere Ordnung der Gemeinschaft und ihre Stellung in der Völkerrechtsordnung zu gewinnen. Die Bestimmung der ← 5 | 6 → Rechtsnatur der Gemeinschaft anhand klassischer Subjektskategorien gestaltet sich schwierig, ihre Rechtsnatur ist im Einzelnen umstritten.

1.   Europäische Gemeinschaft als „Staat“

Die drei Merkmale, die nach der klassischen von Georg Jellinek entwickelten „Drei-Elementen-Lehre“17 einen Staat konstituieren, sind das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalt.

Während man die Existenz eines „europäischen“ Staatsgebietes noch bejahen könnte, scheitert der Ansatz, die EG als einen Staat oder Bundesstaat zu deuten, zumindest am Vorhandensein eines Staatsvolks. Denn auch dann, wenn man unter Außerachtlassung solcher Faktoren wie etwa Sprache, Abstammung, Kultur, Geschichte von einem weiten Verständnis des Begriffes „Staatsvolk“ ausginge und dessen faktische Komponente bereits dann als gegeben ansähe, wenn eine Vielzahl von Personen dauerhaft auf einem Staatgebiet lebt,18 fehlt es jedenfalls an der formalen bzw. rechtlichen Komponente zur Bestimmung eines Staatsvolks. Dieses formale Element ist die Staatsangehörigkeit, sie fungiert als Bindeglied innerhalb des Staatsvolks.19

Zwar sieht das Gemeinschaftsrecht in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EG die sogenannte „Unionsbürgerschaft“ vor, die ein solches rechtliches Bindeglied darstellen könnte, allerdings handelt es sich bei dieser nicht um eine Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Sinne.20 Vielmehr gründet die Unionsbürgerschaft ausweislich des Art. 17 Abs. 1 EG auf den jeweiligen Staatsbürgerschaften der einzelnen Mitgliedstaaten; die Voraussetzungen der mitgliedsstaatlichen Staatsbürgerschaften werden allein durch die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen bestimmt.21 Die Unionsbürgerschaft ist also keine originäre „europäische“, sondern eine abgeleitete Staatsbürgerschaft. Folglich besitzt die EG keinerlei Kompetenzen oder Befugnisse im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung einer „europäischen Staatsbürgerschaft“. Doch gerade diese Kompetenz, eigenständig eine Staatsangehörigkeit definieren und inhaltlich umfassend bestimmen zu können, ist elementar und konstituierend für ein Staatsgebilde. Die Gemeinschaft besitzt demnach kein Staatsvolk im völkerrechtlichen Sinne.

Gegen die Staatsqualität der EG spricht des Weiteren, dass auch das Vorliegen von Staatsgewalt in Zweifel zu ziehen ist. Staatsgewalt, die sich auf das Staatsgebiet (sog. „Gebietshoheit“) und das Staatsvolk (sog. „Personalhoheit“) erstreckt, umfasst definitionsgemäß die Ordnungsgewalt des Staates im Inneren (innere Souveränität) ← 6 | 7 → und die selbständige und rechtlich unabhängige Handlungsfähigkeit als Völkerrechtssubjekt nach außen (äußere Souveränität).22 Die Staatsgewalt muss, wie sich dieser Begriffsbestimmung mittelbar entnehmen lässt, folglich auch effektiv sein. Dies bedeutet, dass sowohl die Rechtsdurchsetzung auf interner bzw. innerstaatlicher Ebene, als auch die Erfüllung externer respektive völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährleistet sein muss.23

Die Gemeinschaft ist – ihrer im Laufe des europäischen Integrationsprozesses wachsenden Kompetenzfülle zum Trotz – nur in bestimmten, im EG-Vertrag normierten Bereichen zum autonomen oder externen Tätigwerden befugt. Nach dem in Art. 5 Abs. 1 EG verankerten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das wegen seiner überragenden Bedeutung für die gemeinschaftliche Kompetenzordnung im Rahmen der vorliegenden Arbeit an späterer Stelle noch ausführlich darzulegen sein wird,24 beruht das Handeln der EG stets auf einzelnen, sachlich bestimmten und begrenzten Kompetenzzuweisungen. Weil sich somit nur in festgelegten Sachbereichen eine gemeinschaftsweite Zuständigkeit oder Handlungskompetenz der EG ergibt, ist eine umfassende Gebietshoheit der EG auszuschließen.25 Die Personalhoheit der Gemeinschaft ist vor diesem Hintergrund ebenfalls beschränkt, da die EG im Verhältnis zum einzelnen Unionsbürger nur in einigen begrenzten Bereichen wirksam Recht setzen und Maßnahmen ergreifen kann.26 Die Personalhoheit obliegt daher weiterhin grundsätzlich den Mitgliedstaaten. Letztlich verdeutlicht somit insbesondere das elementare gemeinschaftsrechtliche Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, dass die Gemeinschaft nicht uneingeschränkt über ihre eigene Ordnung und über den Umfang der eigenen Kompetenzen bestimmen kann, so dass sie auch außerstande ist, effektive eigene Staatsgewalt auszuüben.

Folglich kann an dieser Stelle resümiert werden, dass die Europäische Gemeinschaft keine Staatsqualität27 besitzt. ← 7 | 8 →

2.   Europäische Gemeinschaft als „Internationale Organisation“

Im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsnatur der Gemeinschaft bietet sich schließlich der Vergleich mit den Charakteristika internationaler Organisationen als Orientierungsmaßstab an.

Internationale Organisationen sind gemeinhin dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten respektive Staaten zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder Zwecke dauerhaft angelegt werden, sie zweitens mit zumindest einem von den Mitgliedstaaten formal unabhängigen handlungsfähigen eigenen Organ ausgestattet sind und sie drittens aufgrund dessen einen eigenen Willen zu bilden und umzusetzen imstande sind.28 Wie sich aus dem Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Präambel und den Ziel- und Aufgabenbestimmungen in Art. 2 und 3 EG entnehmen lässt, wurde die EG basierend auf einem völkerrechtlichen Vertrag von ehedem sechs europäischen Staaten zur Verfolgung verschiedener, im Vertrag aufgeführter Zwecke und Ziele gegründet – initial vor allem zur Ermöglichung freien Handels und wirtschaftlicher Verflechtung zwischen den Gründungsstaaten. Weiterhin ist die Existenz der Gemeinschaft keiner zeitlichen Befristung unterworfen. Darüber hinaus ist die Gemeinschaft ausweislich des Art. 7 EG sowie der jeweiligen spezifischen Bestimmungen in den Art. 189 ff. EG auch mit einer Vielzahl an eigenen und formal von den Mitgliedstaaten unabhängigen Organen ausgestattet, die zu einer eigenständigen Willensbildung und -umsetzung imstande sind. Ihre auf gemeinschaftsexterner Ebene vertretungsbefugten Organe sind grundsätzlich der Rat und die Kommission.29 Die Gemeinschaft weist folglich sämtliche Merkmale auf, die Voraussetzung für die Einordnung eines Rechtssubjekts in die Kategorie der internationalen Organisationen sind. Die EG zeichnet sich zudem durch eine eigene Gerichtsbarkeit und Finanzautonomie aus.30 Sie besitzt darüber hinaus auch die Fähigkeit, im Rahmen und nach Maßgabe der ihr übertragenen Kompetenzen nicht nur gegenüber, sondern auch in ihren Mitgliedstaaten eigenständig verbindliches Recht zu setzen (vgl. Art. 249 EG, in welchem die Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts geregelt sind).31 Nicht zuletzt dieses bedeutsame Charakteristikum der Gemeinschaftsordnung zeigt, dass die für das Vorliegen einer internationalen Organisation typischen Merkmale im Rahmen der Gemeinschaftsordnung in viel stärkerer Ausprägung vorhanden sind als in der überwiegenden Mehrzahl der internationalen Organisationen. Aufgrund der Kompetenz zur verbindlichen Rechtsetzung in und für die ← 8 | 9 → Mitgliedstaaten kann die Gemeinschaft – in Abgrenzung zu den rein zwischenstaatlichen Organisationen – als supranationales Rechtsgebilde bzw. Rechtssubjekt qualifiziert werden.

Vor dem Hintergrund der erläuterten Eigenheiten wird die EG regelmäßig als eine besonders weit integrierte internationale Organisation bezeichnet.32 Andere Meinungen gehen dahin, die EG als eine neue und eigenständige Form einer Organisation (Organisation oder Staatenverbindung sui generis) zu definieren.33 Die Konstruktion eines gänzlich neuen Rechtsgebildes im Katalog der Völkerrechtssubjekte ist jedoch nicht notwendig,34 da sich sämtliche Merkmale der EG dem Grunde nach ebenso in anderen internationalen Organisationen finden. Im Kern ist daher letztlich festzuhalten, dass trotz der strukturellen Besonderheiten der Gemeinschaftsordnung die verschiedenen Merkmale, die üblicherweise eine internationale Organisation kennzeichnen, bei der Gemeinschaft umfassend kumuliert und zudem inhaltlich vertieft vorliegen.35 Man kann bei der EG also von einer fortgeschrittenen und besonders weit integrierten internationalen Organisation sprechen.

IV.   Ergebnis

Die Rechtsnatur der Gemeinschaft ist demnach treffend mit der einer internationalen Organisation beschrieben, wobei diese aufgrund der für die Gemeinschaft charakteristischen Supranationalität besonders weit integriert ist. Die Integration der EG hat allerdings, wie zuvor erläutert, nicht den Status eines Staates bzw. Bundesstaates erreicht. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander nicht staatsrechtlicher, sondern völkerrechtlicher Natur sind. 36 ← 9 | 10 →

Als Völkerrechtssubjekt ist die Europäische Gemeinschaft quasi universell anerkannt und folglich dazu befähigt, sich sämtlicher völkerrechtlicher Handlungsformen zu bedienen.37 Der sachliche Umfang der Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen ist jedoch – im Unterschied zu der schrankenlosen allumfassenden Völkerrechtssubjektivität der Staaten – grundsätzlich nach Maßgabe ihrer inneren Ordnung bzw. ihres Gründungsvertrags funktional beschränkt. Der Umfang der Völkerrechtssubjektivität der Gemeinschaft bemisst sich dementsprechend in erster Linie anhand der Aufgaben- und Zielbestimmungen in Art. 2 und 3 EG.38 Weil Völkerrechtssubjektivität, wie erwähnt, jedenfalls das gesamte Instrumentarium an völkerrechtlichen Handlungsformen einschließt, besitzt die Gemeinschaft die Fähigkeit, Verträge oder Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen (sog. Vertragsschlussfähigkeit).39 Die Ausgestaltung dieser Vertragsschlussfähigkeit hängt im Einzelnen vom Umfang und vom Inhalt der der EG übertragenen und im folgenden Abschnitt dieser Arbeit thematisierten Kompetenzen ab.

Details

Seiten
XXXIV, 322
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653065541
ISBN (ePUB)
9783653951530
ISBN (MOBI)
9783653951523
ISBN (Hardcover)
9783631671672
DOI
10.3726/978-3-653-06554-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Mai)
Schlagworte
Explizite Außenkompetenzen Implizite Außenkompetenzen Völkerrechtliche Verträge Kompetenzordnung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXXIV, 322 S.

Biographische Angaben

Jan Ulrich Heinemann (Autor:in)

Jan Ulrich Heinemann, Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg und der University of Kent in Canterbury, Referendariat beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Promotion an Philipps-Universität Marburg, Rechtsanwalt in Frankfurt/Main.

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Titel: Die Entwicklung der Außenkompetenzen der Europäischen Union im Vergleich der Rechtslagen vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon
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