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Kollektive Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in den USA, Frankreich und Deutschland

von Hanno Gorius (Autor:in)
©2016 Dissertation 344 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht Mechanismen und Effektivität der kollektiven Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in den USA, Frankreich und Deutschland. Neben aktuellen Entwicklungen in der Judikatur des US Supreme Court findet die Reform des Verbraucherschutzrechtes in der Französischen Republik sowie das Maßnahmenpaket der Europäischen Union zur Beförderung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung besondere Berücksichtigung. Abschließend formuliert der Autor einen Vorschlag zur Neuregelung der §§ 33 und 34a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen de lege ferenda.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • §1 Einleitung
  • §2 Problemstellung
  • §3 Gang der Darstellung
  • 1. Kapitel: Die Genese der Class Action im US-amerikanischen Recht
  • §1 Einleitung
  • §2 Die historischen Ursprünge der Class Action
  • I. Die Bill of Peace with Multiple Parties
  • II. Die US-amerikanische Adaption
  • §3 Prozessuale Determinanten der US-Sammelklage
  • I. Grundsätzliches
  • II. Rule 23 Federal Rules of Civil Procedure
  • 1. Rule 23(a)
  • a) Numerosity
  • aa) Allgemeines
  • bb) Kartellrechtliche Besonderheiten
  • b) Commonality
  • aa) Allgemeines
  • bb) Kartellrechtliche Besonderheiten
  • c) Typicality
  • aa) Allgemeines
  • bb) Kartellrechtliche Besonderheiten
  • d) Adequacy
  • aa) Allgemeines
  • (1) Negativerfordernisse der Adequacy of Representation
  • (2) Positiverfordernisse der Adequacy of Representation
  • (3) Rule 23(g) Federal Rules of Civil Procedure
  • bb) Kartellrechtliche Besonderheiten
  • 2. Rule 23(b)
  • a) Rule 23(b)(1) und Rule 23(b)(2) FRCP
  • b) Rule 23(b)(3) FRCP als Grundlage kartelldeliktsrechtlicher Sammelklagen
  • aa) Predominance
  • (1) Preisabsprachen gemäß Artikel 1 des Sherman Acts
  • (2) Rechtswidrige Koppelungsverträge gemäß Artikel 1 des Sherman Acts
  • (3) Artikel 4 des Clayton Acts
  • bb) Superiority
  • (1) Streitgenossenschaft, Nebenintervention und Prozessverbindung
  • (2) Einzelklage und Testklage
  • (3) Primat der Sammelklage
  • (aa) Opt-Out und Notice gemäß Rule 23(c)(2)(B)(v) FRCP
  • (bb) Übrige Voraussetzungen gemäß Rule 23(b)(3)(B)-(D) FRCP
  • (cc) Die Voraussetzung der Manageability als Spiegel gesetzgeberischer Wertung
  • §4 Neuerliche Einschränkungen des Anwendungsbereiches der Class Action durch die Judikatur des U.S. Supreme Court
  • I. Die Entscheidung des Supreme Court im Fall Wal-Mart Inc. v. Dukes et al
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Gang des Verfahrens
  • 3. Urteil und Urteilsbegründung
  • II. Rezeption der Wal-Mart Entscheidung
  • 1. Tagespresse und amici curiae
  • 2. Rezeption in der Fachliteratur
  • a) Modifikation des Commonality Erfordernisses
  • b) Vorgreiflichkeit der Zulässigkeitsprüfung
  • c) Erhöhung der Beweisanforderungen im Rahmen der Class Certification
  • 3. Rechtsdogmatischer Kontext der Entscheidung
  • III. Bedeutung des Judikats für das Private Enforcement im Kartellrecht
  • §5 Die Class Action im Kartelldeliktsrecht
  • I. Grundzüge des US-Kartellrechts
  • 1. Der Sherman Antitrust-Act
  • a) Artikel 1
  • aa) Rule of Reason
  • (1) Grundlagen
  • (2) Neuere Entwicklungen – Leegin Creative Leather Products
  • bb) Addyston Rule of Reason und Less Restrictive Alternative Test
  • cc) Schwächen der New Rule of Reason
  • dd) Quick Look Analysis
  • ee) Market-Share-Safe Harbor
  • b) Artikel 2
  • 2. Clayton Act und Federal Trade Commission Act
  • a) Clayton Act
  • b) Federal Trade Commission Act
  • II. Staatliche Kartellrechtsdurchsetzung
  • 1. Department of Justice – Antitrust Division
  • a) Das Department of Justice als Spiegel des Verfolgungswillens der Politadministration
  • b) Die Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung durch das Department of Justice unter dem Einfluss der Judikatur des U.S. Supreme Court
  • 2. Parens Patriae Action
  • 3. Federal Trade Commission
  • a) Die Federal Trade Commission als Wettbewerbshüterin
  • b) Die Federal Trade Commission als Verbraucherschützerin
  • c) Federal Trade Commission Post Twombly
  • III. Die Bedeutung des Private Enforcement im Gesamtgefüge der Kartellrechtsdurchsetzung der Vereinigten Staaten
  • IV. Voraussetzungen und Besonderheiten des Private Enforcement im US-amerikanischen Kartellrecht
  • 1. Standing
  • a) Antitrust Injury
  • b) Efficient Enforcer – Directness or Remoteness of the Plaintiff’s Injury
  • aa) Indirect Purchaser Rule
  • bb) Ausnahmen zur Indirect Purchaser Rule
  • (1) Judikatorische Ausnahmen
  • (2) Legislatorische Ausnahmen – Illinois Brick Repealer
  • 2. Mandatory Treble Damages Rule
  • 3. Aufteilung des erstrittenen Schadensersatzes – Cy Pres Remedies
  • V. Kritik an der Rolle der kollektiven Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung
  • 1. Exkurs – Harvard School vs. Chicago School of Antitrust Analysis
  • 2. Kritik an der Praxis der privaten Kartellrechtsdurchsetzung
  • a) Systemische Kritik durch Vertreter der Chicago School
  • b) Kritik an der Zwangswirkung der Sammelklage – Blackmail Settlements
  • §6 Bewertung
  • §7 Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Kapitel: Kollektive Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in der Französischen Republik
  • §1 Einleitung
  • §2 Kollektivklagemechanismen de lege lata
  • I. Action Civile Exercée dans l’Intérêt Collectif des Consommateurs
  • II. Action en Cessation d’Agissements Illicites et en Supression des Clauses Illicites et Abusives
  • III. Droit d’Intervention
  • IV. Action en Représentation Conjointe
  • V. Bewertung
  • §3 Kollektiver Rechtsschutz im französischen Kartellrecht
  • I. Grundzüge des materiellen französischen Kartellrechts
  • 1. Art. L. 420-1 Code de Commerce
  • 2. Art. L. 420-2 Absatz 1 Code de Commerce
  • II. Staatliche Kartellrechtsdurchsetzung
  • 1. Akteure
  • 2. Verfahren
  • 3. Abschluss der Untersuchung – Sanktionen
  • 4. Verfolgungseffektivität
  • III. Private Kartellrechtsdurchsetzung
  • §4 Class Actions à la Française – Projet de loi N° 1015
  • I. Normhistorie
  • II. Regelungsinhalt
  • 1. Artikel 1
  • a) Abschnitt 1 –Prozessführungsbefugnis und Anwendungsbereich
  • aa) Prozessführungsbefugnis und Commonality
  • bb) Anwendungsbereich
  • b) Abschnitt 2 – Verfahrensgang und inhaltliche Ausgestaltung des Urteils
  • aa) Erste Phase – Jugement au Fond
  • bb) Zweite Phase – Benachrichtigung geschädigter Verbraucher
  • c) Abschnitt 3 – Vereinfachtes Verfahren
  • d) Abschnitt 4 – Dritte Phase – Durchsetzung des Urteils
  • e) Abschnitt 5 – Mediation
  • f) Abschnitt 6 – Sammelklagen im Bereich des Wettbewerbsrechts
  • aa) Anwendungsbereich und Verfahren
  • bb) Schutz der Kronzeugenprogramme
  • cc) Steigerung der Abschreckungswirkung
  • g) Abschnitt 7 – Diverses
  • 2. Artikel 2
  • §5 Bewertung
  • §6 Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 3. Kapitel: Kollektive Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in der Bundesrepublik Deutschland
  • §1 Einleitung
  • §2 Class Action und Collective Redress – Über die Anstrengungen der EU-Kommission zur Schaffung einer europäischen Sammelklage im Kartelldeliktsrecht
  • I. Rechtspolitischer Hintergrund
  • II. Die europäische Sammelklage lato sensu
  • III. Auf dem Weg zu einer europäischen Sammelklage im Kartelldeliktsrecht stricto sensu? – Richtlinie 2014/104/EU
  • 1. Anwendungsbereich und prozessuale Ausgestaltung
  • 2. Wider die manifeste Beweisnot des Klägers im Kartelldeliktsrecht
  • 3. Materiell-rechtliche Grundsätze harmonisierter Schadensersatzklagen de lege ferenda
  • IV. Bewertung
  • §3 Kollektive Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in der Bundesrepublik Deutschland – de lege lata et ferenda
  • I. Einleitung
  • II. Kollektivklagemechanismen de lege lata
  • 1. Kollektivmechanismen innerhalb der Zivilprozessordnung
  • a) Streitgenossenschaft
  • aa) Überblick
  • bb) Bewertung
  • b) § 79 ZPO
  • aa) Überblick
  • bb) Bewertung
  • c) Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO
  • 2. Die Kollektivklage im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
  • a) Überblick
  • b) Bewertung
  • 3. Kollektivmechanismen des UWG
  • a) Überblick
  • b) Bewertung
  • 4. Kollektivmechanismen des GWB
  • a) Überblick
  • b) Bewertung
  • III. Kollektiver Rechtsschutz im deutschen Kartellrecht
  • 1. Staatliche Kartellrechtsdurchsetzung
  • a) Akteure
  • b) Verfahren
  • c) Abschluss der Untersuchung – Sanktionen
  • d) Verfolgungseffektivität
  • 2. Private Kartellrechtsdurchsetzung
  • a) Überblick
  • b) Judikatorische Rezeption der Passing-On-Theory im deutschen Kartelldeliktsrecht
  • c) Bewertung
  • aa) Beispiel 1
  • bb) Beispiel 2
  • cc) Beispiel 3
  • dd) Fazit
  • d) Das vorläufige Scheitern des Abtretungsmodells
  • §4 Bewertung
  • 4. Kapitel: Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse und Regelungsvorschlag
  • §1 Thesen
  • §2 Kollektive Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung de lege ferenda – Regelungsvorschlag
  • I. § 34a GWB n.F.
  • II. § 33 GWB n.F.
  • Verzeichnis US-Judikatur
  • Literaturverzeichnis

← XVI | 1 →

Einführung

§1  Einleitung

Die Debatte um die Einführung einer Class Action in den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten reißt auch im Jahr 2015 nicht ab. Gerade im Bereich des Kartellrechts werden immer wieder Forderungen nach einer Reform des kollektiven Rechtsschutzes laut, da dem bestehenden System mangelnde Effektivität, eine unzureichende Abschreckungswirkung gegenüber potentiellen Kartellanten sowie die Abwesenheit einer veritablen Restitutionschance geschädigter Individuen vorgeworfen wird. Sowohl im französischen als auch im deutschen Kartellrecht mehrt sich daher der Ruf nach Novationen und die Zahl der Änderungsvorschläge, denen der deutsche Gesetzgeber, beispielsweise in Form der 8. GWB-Novelle, nur halbherzig nachzukommen scheint. Die Bedenken vor den Folgen einer Öffnung der „Büchse der Pandora“, als die die Class Action in ihrer US-amerikanischen Ausgestaltung immer noch von der Mehrheit der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber rezipiert wird, sind weiterhin zu groß, als dass ein „großer Wurf“, welcher in einer EU-einheitlichen Regelung zu sehen ist, zur Zeit gelingen könnte. Nichtsdestotrotz treibt die Europäische Union das Projekt zur Einführung einer Sammelklage zum Wohle der Verbraucher, insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts, unbeirrt voran. Obgleich die Vorbehalte gegenüber einer bloßen Adaption des US-amerikanischen Regelungsgefüges sowohl auf europäischer als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene die Debatte um eine Einführung eines kollektiven Rechtsschutzinstrumentes dominieren, ist ein Blick auf die tradierte Genese der US Style Class Action zum Verständnis der geplanten Novationen unabdingbar. Der Einfluss sowohl des US-amerikanischen Prozessrechts als auch des materiellen Kartellrechts der Vereinigten Staaten auf die gemeinschaftsrechtliche sowie mitgliedstaatliche lex ferenda stellt sich als nicht zu vernachlässigender Faktor dar, der unleugbare Parallelen in der konkreten Ausgestaltung zeitigt. Trotz semantischer Unterschiede ist die geplante EU-einheitliche Regelung von demselben Grundgedanken wie die US-amerikanische lex lata getragen, dem Willen zur Beseitigung der strukturellen Disparität zwischen geschädigtem Individuum und Kartellant. Dieser Wille spiegelt sich nicht nur in den relevanten europäischen Rechtsakten, sondern auch in der jüngst in Kraft getretenen Gesetzesreform zur Einführung der Action de Groupe in der Französischen Republik, einer Verbrauchersammelklage im Gewand des Civil Law, wider. Auf dieser Grundlage wählt die folgende Arbeit das Mittel der Komparatistik, um einen konstruktiven Beitrag zur Debatte des kollektiven Rechtsschutzes im Kartelldeliktsrecht in den USA, Frankreich und Deutschland zu leisten. Die Arbeit setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern sich das Regelungsgefüge der USA, dem Mutterland der Class Action, die französische Gesetzesreform sowie die bisherigen Vorstöße der EU-Kommission als Blaupause für eine Umgestaltung des deutschen ← 1 | 2 → Kartelldeliktsrechts und zur Befreiung vom Hemmschuh des mangelnden Klageanreizes zur Liquidation sog. Streuschäden eignet.

§2  Problemstellung

Sowohl der deutschen als auch der französischen lex lata war das Institut einer Verbrauchersammelklage stricto sensu bislang fremd. Das im Regelungsgefüge des Common Law geborene Instrument zur Vereinfachung der Liquidation einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Schadensersatzansprüche hatte diesseits wie jenseits des Rheins nicht seinesgleichen. Während die Gewährleistung der Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung in den Vereinigten Staaten nach dem Willen des historischen Gesetzgebers ab ovo vermittels der Ergänzungsfunktion des Private Enforcement hergestellt werden sollte, ruht dieselbe Aufgabe sowohl in der Französischen Republik als auch in der Bundesrepublik Deutschland nahezu ausschließlich auf den Schultern der nationalen Kartellbehörden. Der faktische Primat des Public Enforcement bedingt ausweislich der Einlassungen der nationalen Legislative sowie der nationalen Kartellbehörden sowohl eine mangelnde Verfolgungseffektivität als auch eine mangelnde Kompensation der Opfer eines Kartellrechtsverstoßes. Während der französische Gesetzgeber in Form des „Projet de loi relatif à la consommation“, welches am 17. März 2014 in Kraft trat, nunmehr eine umfassende Anstrengung zur Reform des Zivilprozess- und Kartelldeliktsrechts unternommen hat, ist es den infolge eines Wettbewerbsverstoßes geschädigten Individuen in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht möglich, Schadenersatz im Wege eines konzertierten Vorgehens wirksam zu erstreiten. Um es dem deutschen Gesetzgeber zu ermöglichen, die Attraktivität des eigenen Gerichtsstandortes im Angesicht der geplanten Harmonisierung eines kollektiven Rechtschutzinstruments auf europäischer Ebene dennoch zu wahren oder gar zu steigern, ist eine dezidierte Auseinandersetzung mit der apriorischen Kritik eines Sammelklageninstrumentes, welches den US-amerikanischen Regelungen nahe kommt, zwingend erforderlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte sich im Hinblick auf einen möglichen Wettlauf der Jurisdiktionen zudem der eigenen zivilprozessualen sowie materiell-rechtlichen Grundvorstellungen nicht vorschnell begeben; denn im Grundsatz sind in der deutschen Rechtsordnung vor allem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung bereits de lege lata vorhanden. Friktionen mit den Prinzipien der deutschen Zivilprozessordnung streiten nur insoweit gegen eine zumindest teilweise Reform der vorhandenen Kollektivmechanismen, als deren Wahrung angesichts eines möglichen legislatorischen „Race to the Bottom“ unabdingbar erscheint. Der vermeintliche consensus gentium der Kritiker der Sammelklage, die auch in den Vereinigten Staaten über einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss verfügen, welcher bisher dazu führte, dass der deutsche Gesetzgeber die Einführung eines Sammelklageninstrumentes im Kartelldeliktsrecht ablehnte, ist daher einer empirischen Kontrolle zuzuführen, die eine qualifizierte Einordnung des vermeintlichen Missbrauchspotentials ermöglicht. Gerade die Absolutheit, mit der die Einführung einer Kollektivklage perhorresziert wird, zwingt zu einer kritischen Überprüfung ← 2 | 3 → des dieser angeblich innewohnenden Missbrauchspotentials. Dieses ist vermittels einer ausführlichen Analyse der US-amerikanischen Jurisprudenz, Literatur und lex lata im Kartelldeliktsrecht sowie anhand der Praxis der staatlichen und privaten Kartellrechtsdurchsetzung zu verifizieren, um einer fundierten und qualifizierten Stellungnahme hinsichtlich einer Gestaltung der deutschen lex ferenda den Boden zu bereiten. Zudem ist der Blick auf die Determinanten der Reform des französischen Verbraucherschutzrechts zu richten. Westlich des Rheins hat die französische Legislative unlängst eine als revolutionär zu bezeichnende Umgestaltung der eigenen Prozesslandschaft in Angriff genommen, die sich deshalb als Muster für eine Reform des deutschen Rechts anbietet, da das französische Recht ebenfalls in der Tradition des kontinentaleuropäischen Civil Law verwurzelt ist. Die französische lex ferenda eignet sich indes allein dann als Vorbild einer deutschen Ausgestaltung, soweit sie mit den gesetzgeberischen Plänen der Europäischen Union in Einklang steht. Der Regelungsvorschlag zur deutschen lex ferenda muss sich daher nicht nur an den Erfahrungen in den Vereinigten Staaten sowie an der französischen Gesetzesinitiative orientieren, sondern zugleich die zu gewärtigenden Auswirkungen der Initiativen der EU-Kommission berücksichtigen.

§3  Gang der Darstellung

Das erste Kapitel der Arbeit untersucht die Genese der Class Action im US-amerikanischen Recht. Hierbei werden sowohl die Ursprünge sowie die gesetzgeberischen Beweggründe, welche sich im Common Law des Vereinigten Königreichs finden, als auch die US-amerikanische Adaption und Evolution der Sammelklage in den vergangenen Jahrhunderten dargestellt. Sodann bietet die Arbeit einen umfassenden Überblick über die prozessualen Determinanten der US-Sammelklage, welche vollständig in Rule 23 der Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) niedergelegt sind. Zugleich werden die kartellrechtlichen Besonderheiten der einzelnen Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet und die praktischen Herausforderungen der Klageerhebung im Einzelnen benannt. In der Folge illustriert die Arbeit anhand des Judikats Wal-Mart Inc. vs. Dukes et al, welches einen gewichtigen Markstein in der judikatorischen Rezeption der Class Action durch den U.S. Supreme Court repräsentiert, die zunehmende Restriktion des Sammelklagenmechanismus‘ durch das oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten sowohl im Hinblick auf das Prozessrecht als auch auf das materielle Kartellrecht des Bundes. Hieran schließt sich ein Überblick über die Sammelklage im Kartelldeliktsrecht der Vereinigten Staaten an. Nach einer konzisen Darstellung der Grundzüge des US-Kartellrechts, die die Grundlage der nachfolgenden Analyse der Wirkmechanismen und der Effektivität der staatlichen wie auch der privaten Kartellrechtsdurchsetzung bildet, setzt sich die Arbeit mit den Voraussetzungen und Besonderheiten des Private Enforcement auseinander. Das Kapitel schließt sodann mit einer Diskussion der auch in den Vereinigten Staaten vorgetragenen Kritik an der Rolle der kollektiven Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung und führt diese einer abschließenden Bewertung zu. ← 3 | 4 →

Im zweiten Kapitel befasst sich die Arbeit mit der kollektiven Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in der Französischen Republik. Nachdem eingangs die bis zum Jahre 2014 bestehenden Kollektivmechanismen benannt und in ihrer Wirkungskraft analysiert werden, erfolgt eine rechtsvergleichende Darstellung der Grundzüge des materiellen französischen Kartellrechts, welche den entsprechenden Regelungen des US-Rechts gegenübergestellt wird. Sodann werden die Akteure, das Verfahren sowie die Sanktionen der staatlichen Kartellrechtsdurchsetzung einschließlich der Verfolgungseffektivität des Public Enforcement untersucht und bewertet. Hieran schließt sich eine Stellungnahme zu der bisherigen Rolle der privaten Kartellrechtsdurchsetzung an, deren Bedeutung sich vor allem nach zivilprozessualen Parametern bemaß. Den Schwerpunkt des zweiten Kapitels bildet die Darstellung der Anfang des Jahres 2014 in Kraft getretenen Gesetzesreform zur Verbrauchersammelklage. Sowohl die Normhistorie als auch der Regelungsinhalt werden ausführlich erörtert und im Wege einer komparatistischen Gegenüberstellung an den äquivalenten Regelungen in den Vereinigten Staaten gemessen. Innerhalb dieses Themenkomplexes kommt wiederum der Darstellung der Auswirkungen der Gesetzesreform auf die private Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung besondere Bedeutung zu. Trotz der Vorbehalte des französischen Gesetzgebers gegenüber einer zu weitreichenden Liberalisierung der Kollektivklage verleiht die Reform des Zivilprozessrechts wie auch des materiellen Kartellrechts dem Private Enforcement in Zukunft ein vollständig neues Gepräge, welches unter anderem einen verstärkten Schutz der Kronzeugenprogramme sowie eine – wenn auch nur bedingte – Steigerung der Abschreckungswirkung erwarten lässt. Die hiernach gewonnenen Erkenntnisse werden sodann im Rahmen der abschließenden Bewertung des Gesetzesvorhabens fruchtbar gemacht.

Das dritte Kapitel der Dissertation führt die Ergebnisse der ersten beiden Kapitel zusammen. Hierbei werden zunächst die infolge der Anstrengungen der EU-Kommission zur Schaffung einer europäischen Sammelklage maßgeblichen Rechtsakte auf ihren rechtspolitischen Hintergrund untersucht und sodann an ihrem praxisrelevanten Mehrwert gemessen. Zugleich wird ein möglicher Reformbedarf der deutschen zivilprozessrechtlichen sowie kartellrechtlichen lex lata im Falle der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen lex ferenda aufgezeigt. Im Weiteren erfolgt eine Abhandlung der kollektiven Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in der Bundesrepublik Deutschland. Zunächst richtet sich das Augenmerk der Darstellung auf jene Kollektivklagemechanismen, die bereits de lege lata, unter anderem in der Zivilprozessordnung, dem KapMuG, dem UWG sowie dem GWB in verschiedentlichen Ausprägungen niedergelegt sind. Hierbei wird zugleich die Praxistauglichkeit der unterschiedlichen Modelle – auch im Hinblick auf die private Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung – bewertet. Sodann analysiert die Arbeit, im Gleichlauf mit den vorangegangenen Kapiteln, die Effektivität der deutschen Kartellrechtsdurchsetzung in summa. Diese stellt sich als Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Public und Private Enforcement dar und liegt bislang nahezu ausschließlich in der Verantwortung der staatlichen Verfolgungsorgane, was nicht zuletzt auf das – zumindest vorläufige – Scheitern des sog. Abtretungsmodells zurückzuführen ist. Den ← 4 | 5 → Abschluss der Arbeit bildet ein Regelungsvorschlag zur Implementierung einer Verbands- bzw. Gruppenklage im deutschen Recht de lege ferenda, der den Vor- und Nachteilen der US-amerikanischen sowie französischen Sammelklagemodellen sowie den unvermeidlichen Friktionen mit der deutschen zivilprozessualen sowie verfassungsrechtlichen lex lata hinreichend Rechnung trägt. ← 5 | 6 →

← 6 | 7 →

1. Kapitel:  Die Genese der Class Action im US-amerikanischen Recht

§1  Einleitung

Die Sammelklage stellt nach wie vor die faszinierendste Komponente des amerikanischen Zivilprozessrechts dar, findet sie doch im kontinentalen Europa keine wirkliche Entsprechung. Das Faszinosum Class Action zeichnet sich hierbei jedoch nicht nur durch Schadensersatzsummen in „astronomischer“ Höhe aus, sondern ebnete ebenso den Weg für gesellschaftspolitische Grundsatzentscheidungen. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung Brown v. Board of Education of Topeka2 als „Sternstunde“3 der Sammelklage anzuführen, beseitigte sie doch unwiderruflich die bis dahin vorherrschende Rassentrennung an amerikanischen Schulen. Neben ihrer wichtigen Rolle im Prozess der Integration innerhalb der US-amerikanischen Gesellschaft und des Civil Rights Movements ist sie vor allem in Situationen struktureller Disparität zwischen Kläger und Beklagtem, durch die sich viele Prozesse zwischen Einzelpersonen und Großunternehmen auszeichnen, von Bedeutung, verspricht sie doch eine erhebliche Steigerung der Erfolgsaussichten mittels eines konzertierten Vorgehens einer Vielzahl von Individuen.

Die Arbeit setzt sich zunächst mit den rechtsgeschichtlichen Ursprüngen der Class Action auseinander, um sich sodann einer Darstellung der aktuellen prozeduralen Voraussetzungen zu widmen. Hierbei wird insbesondere auf die verschiedenen Formen der Class Action eingegangen, welche in Art. 23 der Federal Rule of Civil Procedure kodifiziert sind und hier speziell auf jene, die sich für die Liquidierung der im Kartellrecht auftretenden Streuschäden am besten eignet. Neben der dezidierten Darstellung relevanter kartellrechtlicher Besonderheiten wird an dieser Stelle auch der Einfluss neuerlicher judikatorischer Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des U.S. Supreme Court im Fall Wal-Mart v. Dukes et al,4 aufgezeigt. Die vielbeachtete Entscheidung ist deshalb von so überragender Bedeutung, da sie in der US-amerikanischen Fachliteratur als Richtungswechsel der Judikatur des Obersten Gerichtshofs angesehen wird, der nunmehr eine Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sammelklage zu intendieren scheint. Als Motiv der Rechtsprechungsänderung wird vor allem die wirtschaftsfreundliche Gesinnung der konservativen Richter im Kollegium benannt, welche offensichtlich unbegründete Klagen bereits im Stadium der Class Certification „aussondern“5 wollen, um sie auf ← 7 | 8 → diesem Wege ihres „erpresserischen“ Potentials zu berauben. Die Entscheidung wurde in der US-Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert und zum Teil auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Class Action im Kartellrecht als bedeutsam erachtet. Die Arbeit nimmt hierbei eine abschließende Bewertung des tatsächlichen Einflusses vor, der im Ergebnis als gering anzusehen ist.

Den Großteil der Darstellung nimmt sodann die Rolle der Class Action im Kartellrecht ein. Das prozessrechtliche Instrument der Sammelklage kann in der Kartellrechtspflege trotz aller Kritik auf beachtliche Erfolge zurückblicken und erscheint im US-amerikanischen Kartellrecht für eine effektive Rechtsdurchsetzung als unentbehrlich. Zum besseren Verständnis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines privatklägerischen Vorgehens erfolgt hierbei zuvorderst ein Überblick über die Grundlagen der US-amerikanischen Kartellrechtsdogmatik. Diese ist einer stetigen Weiterentwicklung unterworfen, die sich vor allem im Hinblick auf die Anforderungen der privatklägerischen Beweisführung niederschlägt. So wurden insbesondere in Artikel 1 des Sherman Act die Fallgruppen der sogenannten prima facie Verstöße zugunsten einer verstärkten Anwendung der sogenannten Rule of Reason zurückgedrängt. Dies bedeutet nichts weniger als eine Erhöhung auch der materiell-rechtlichen Hürden einer erfolgreichen Privatklage. Sowohl die ausschlaggebenden Gründe dieser Entwicklung als auch der relevante Gesamtkontext werden ausführlich analysiert und diskutiert. Neben den materiell-rechtlichen Grundlagen ist aber auch die Ausgestaltung der staatlichen Kartellrechtsdurchsetzung in den Vereinigten Staaten für ein systematisches Verständnis der besonderen Rolle und besonderen Notwendigkeit privater Kartellrechtsdurchsetzung von entscheidender Bedeutung. Die Arbeit wird daher die verschiedentlichen Akteure ebenso wie ihren Einfluss, ihre Sanktionsmechanismen aber auch die verfassungsrechtlich bedingten Grenzen ihres Wirkungsbereiches kritisch beleuchten, um schließlich ihren Nutzen für die Kartellrechtspflege allgemein, wie auch für ein geplantes privatklägerisches Vorgehen im Besonderen aufzuzeigen. Hierbei wird bereits ein Ausblick auf die Voraussetzungen der privaten Kartellrechtsdurchsetzung erfolgen, da die Ergebnisse der staatlichen Verfolgung von Kartellrechtsverstößen im Rahmen einer Privatklage zu großen Teilen fruchtbar gemacht werden können. Unabhängig von der Möglichkeit sogenannter Follow-On-Klagen ist auch das proaktive und damit das von der „Vorarbeit“ staatlicher Kartellbehörden losgelöste Tätigwerden kartelldeliktsrechtlicher Privatkläger hervorzuheben. Dessen besondere Bedeutung wird in der Folge anhand statistischer Daten belegt. Hiernach gehen neun Zehntel aller vor US-Gerichten verhandelten Fälle auf – ausschließlich – privates Betreiben zurück. Die Hälfte aller gerichtlich dokumentierten Wettbewerbsverstöße in den USA werden mit Mitteln des Private Enforcement aufgedeckt.6 Schließlich erfolgt eine abschließende Bewertung der intrasystemischen Kritik an der Rolle der privaten Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in den Vereinigten Staaten, die zugleich als Grundlage einer Auseinandersetzung mit den in der französischen sowie deutschen ← 8 | 9 → Diskussion geäußerten Vorbehalten gegenüber der Einführung eines Kollektivklagemechanismus‘ in den darauffolgenden Kapiteln dient.

§2  Die historischen Ursprünge der Class Action

„The class action was an invention of equity mothered by the practical necessity of providing a procedural device so that mere numbers would not disable larger groups of individuals, united in interest, from enforcing their equitable rights nor grant them immunity from their equitable wrongs.7

I.  Die Bill of Peace with Multiple Parties

Die Wurzeln der Class Action reichen bis in die Rechtsordnung des mittelalterlichen Großbritanniens zurück. Bereits im England des 18. Jahrhunderts bedienten sich Equity-Gerichte8 eines der Class Action vergleichbaren Instruments. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Regelungen des Common Law bei einer Personenmehrheit auf Schuldner- oder Gläubigerseite als zu starr und wenig praktikabel erwiesen,9 schaffte die Judikative durch die Einführung der Sammelklage schließlich Abhilfe.

Vor der Einführung dieser ersten Ausgestaltung kollektiven Rechtsschutzes war es lediglich dann möglich, als Gruppe zu klagen oder verklagt zu werden, wenn eine Situation enger Verbundenheit vorlag, beispielsweise im Falle der Gesamtgläubiger- oder Gesamtschuldnerschaft.10 Um gleichgelagerte Fälle – auch in Ermangelung dieser Verbundenheit – innerhalb ein und desselben Prozesses abzuhandeln, entwickelte der Court of Chancery die sog. Bill of Peace with Multiple Parties, eine erste Form der Gruppenklage.11 Diese unterlag jedoch einer im Vergleich zur heutigen, US-amerikanischen Class Action bedeutsamen Einschränkung. Denn der Kläger war gemäß der Compulsory Joinder Rule, einer der notwendigen Streitgenossenschaft im deutschen Zivilprozessrecht ähnlichen Regelung, zunächst gezwungen, alle „betroffenen“ Personen zur Partei des Prozesses zu machen, wozu neben der rechtlichen Betroffenheit auch jeder rein tatsächliche Vorteil zählte.12 Dieses Erfordernis stellte ← 9 | 10 → sowohl den Kläger als auch die Justizverwaltung vor erhebliche Probleme.13 Gelang es dem Kläger nicht, alle betroffenen Personen zur Partei zu machen, war die Klage unzulässig. Gelang es ihm hingegen, sah sich die Justizverwaltung unter Umständen hunderten von Klägern gegenüber.14

Aufgrund dieser Defizite entwickelte der Court of Chancery innerhalb der Bill of Peace with Multiple Parties eine Ausnahme zum Compulsory Joinder,15 und legte damit den Grundstein der späteren Class Action. Der neue Ansatz verband bereits alle Elemente der modernen repräsentativen Gruppenklage. Die Bill of Peace with Multiple Parties ermöglichte es erstmals, stellvertretend für eine Personenmehrheit zu klagen, ohne dass alle potentiellen Beteiligten dem Rechtsstreit beitreten mussten. Die Klage war nur dann statthaft, soweit die Anzahl der betroffenen Personen derart groß war, dass eine Streitgenossenschaft aus praktischen Erwägungen nicht mehr in Frage kam.16 Der Kläger musste jedoch nicht nur den Nachweis eines gemeinsamen Interesses hinsichtlich des Streitgegenstandes erbringen, sondern auch die hinreichende Vertretung der abwesenden Personen gewährleisten.17 Hierdurch sollte dem Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs entsprochen werden. Während eine bestimmte Anzahl von Klägern nicht explizit vorgesehen war, wurde das Urteil als bindend für alle Mitglieder der Gruppe angesehen, unabhängig davon, ob sie der Klage beitraten oder nicht.18 Somit bildete der neue Ansatz die erste Ausnahme zur inter partes Wirkung gerichtlicher Urteile. Diese Urform der Class Action war zunächst nur im Bereich der Equity-Gerichte zulässig und beschränkte sich auf Rechnungslegung, Feststellung und Unterlassung gerichtete Klagen.19 Erst im Jahr 1873 wurde ihr Anwendungsbereich auf Schadenersatzklagen erweitert.20

II.  Die US-amerikanische Adaption

Das angelsächsische Konzept der Bill of Peace with Multiple Parties wurde in den Vereinigten Staaten Schritt für Schritt in die Prozessordnungen der dort vorhandenen Equity-Gerichte implementiert. Ein erster Impuls ging hierbei von der Judikative aus. Diese ließ in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen bereits relativ frühzeitig Ausnahmen von der Compulsory Joinder Rule zu. Die Voraussetzungen der Ausnahmen waren jenen in Großbritannien angenähert. So waren vom Grundsatz der notwendigen Streitgenossenschaft zuvorderst solche Fälle ausgenommen, in denen die Parteien derartig zahlreich waren, dass es aus Sicht des Richters fast unmöglich war, ← 10 | 11 → sie alle zur Partei des Prozesses zu machen,21 was den maßgebenden Beweggründen der englischen Gerichte entsprach. Auf der anderen Seite konnte auch die Tatsache, dass die Rechtsfrage von allgemeinem Interesse war und dass demgemäß die Klage einiger weniger Personen zum Nutzen aller erhoben wurde, die Zulässigkeit bedingen.22 Eine solche „Popularklage“ stellte eine veritable rechtliche Innovation dar und fand in den Gerichten des Vereinigten Königreichs keine Entsprechung. Schließlich konnte auch eine Vereinigung von Personen, die private oder öffentliche Ziele verfolgte, als Vertreter der jeweiligen Gemeinschaft klagen.23 Der große Unterschied im Vergleich zur Rechtspraxis der englischen Equity-Gerichte zeigte sich zu Anfang überdies in einer nur begrenzten Bindungswirkung des Urteilsspruchs. Die Gruppen- oder Sammelklage als Ausnahme zur Necessary Parties Rule konnte nicht dazu genutzt werden, um eine Entscheidung zu erwirken, die auch für die Personen der Gruppe verbindlich war, die nicht selbst Partei des Prozesses waren.24 Der Grundsatz der inter partes Wirkung blieb folglich zunächst unangetastet.

Die Einschränkung fand ihre Kodifizierung in Form der Federal Equity Rule 48 aus dem Jahr 1842. Rule 48 ließ die Gruppen- oder Sammelklage zwar allgemein zu, restringierte sie jedoch dergestalt, dass das Urteil ausschließlich Wirkung für und gegen die vor Gericht tatsächlich anwesenden Mitglieder der Gruppe entfaltete.25 Dieser Regelung wurden in der Folge von Seiten der Rechtsprechung unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. Sie reichten von der Abschaffung der Class Action nach englischem Vorbild über ihre Modifikation bis hin zur Kreation einer zweiten Form der Gruppenklage, einer sogenannten Non-Binding Class Action.26 Im Jahr 1912 wurde Rule 48 durch Federal Equity Rule 38 beerbt, welche die Unklarheiten beseitige. Der die Bindungswirkung einschränkende Zusatz war nun ← 11 | 12 → nicht mehr enthalten, wodurch sich der U.S. Supreme Court zugleich zu dem Modell einer Binding Class Action und damit zu einer Bindungswirkung auch für nicht anwesende Gruppenmitglieder bekannte.27 Im Jahr 1849 wurde die Ausnahme zum Prinzip der Compulsory Joinder in den New York Field Code eingefügt. Erst 1938, dem Jahr der Zusammenführung von Common Law und Equity Law in eine einzige Gerichtsbarkeit, wurde mit der Einführung der Federal Rules of Civil Procedure die Geltendmachung von Schadensersatz ermöglicht.

§3  Prozessuale Determinanten der US-Sammelklage

I.  Grundsätzliches

Der Begriff der Class Action beschreibt einen Rechtsstreit, bei dem das Wohl der Öffentlichkeit oder der beteiligten Parteien es verlangt, dass der Fall im Wege einer Klage durch oder gegen lediglich einen Teil einer größeren, ähnlich betroffenen Personengruppe ausgeurteilt wird, da diese nicht in der Lage ist, ihre Interessen in personam oder durch die Bestellung eines Stellvertreters, Treuhänders oder Vormunds ausreichend wahrzunehmen.28 Diese prozessuale Bündelung soll Parallelverfahren und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden und demgemäß zu einer Steigerung von Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit führen.29 Darüber hinaus ermöglicht sie ein konzertiertes Vorgehen in einem einzigen Prozess in solchen Fällen, in denen die Zahl der potentiellen Individualkläger zu groß wäre, als dass sie einzeln dem Prozess beitreten könnten.30 Sie bildet sowohl eine Ausnahme zu dem Grundsatz der inter partes Wirkung, welcher auch im US-amerikanischen Zivilprozess verankert ist,31 als auch dem Erfordernis der Prozessführungsbefugnis.32 Das Recht auf ein faires Verfahren soll hierbei durch die Einhaltung bestimmter ← 12 | 13 → prozessualer Voraussetzungen gleichwohl gewährleistet werden.33 Ausgangspunkt dieser Vorgaben bildet Rule 23 der Federal Rules of Civil Procedure.

II.  Rule 23 Federal Rules of Civil Procedure

Rule 23 FRCP statuiert die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit bundesrechtlicher Sammelklagen in den Vereinigten Staaten. Hierbei definiert Rule 23(a) diejenigen Tatbestandsmerkmale, die in jedem Fall vorliegen müssen, unabhängig von der speziellen Art der Class Action, deren unterschiedliche Ausgestaltungen erst in Rule 23(b) angeführt sind. Im Folgenden werden die typisierenden Eigenschaften einer zulässigen Sammelklage den gängigen Definitionen gegenübergestellt und die relevanten Probleme im Rahmen ihres Nachweises dargelegt. Darüber hinaus finden die in Rule 23(g) niedergelegten Erfordernisse Darstellung, die erst im Jahr 2003 in die FRCP eingefügt wurde. Einen weiteren Schwerpunkt bildet sodann die Analyse jener spezifischen Anforderungen, die im Rahmen einer kartellrechtlichen Sammelklage zu erfüllen sind.

1.  Rule 23(a)

Der Gesetzestext der Rule 23(a) FRCP lautet wie folgt:

„Rule 23. Class Actions

(a) PREREQUISITES. One or more members of a class may sue or be sued as representative parties on behalf of all members only if:

Details

Seiten
344
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631696002
ISBN (PDF)
9783653066708
ISBN (MOBI)
9783631696019
ISBN (Hardcover)
9783631671870
DOI
10.3726/978-3-653-06670-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (September)
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XVI, 338

Biographische Angaben

Hanno Gorius (Autor:in)

Hanno Gorius studierte an den Universitäten Saarbrücken und Lausanne sowie dem Centre Juridique Franco-Allemand deutsche und französische Rechtswissenschaften. Er promovierte an der Universität des Saarlandes.

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Titel: Kollektive Kartelldeliktsrechtsdurchsetzung in den USA, Frankreich und Deutschland
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