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Die unselbständige Stiftung in der Insolvenz

von Nina Rohrberg-Braun (Autor:in)
©2016 Dissertation XIX, 236 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch bietet eine interessengerechte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts der unselbständigen Stiftung unter besonderer Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Konstellationen. Hierzu führt die Autorin zunächst eine Strukturanalyse der unselbständigen Stiftung durch, die sich als eine Schenkung unter Auflage darstellt. Sie untersucht zudem die Weiterentwicklung der unselbständigen Stiftung hin zu einem insolvenzfesten Sondervermögen in Form eines Rechtsträgers. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass ein quasi insolvenzfestes Sondervermögen durch schuldrechtliche Regelungen zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger erreicht werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Strukturanalyse der unselbständigen Stiftung
  • A. Einführung
  • B. Gang der Untersuchung
  • C. Einführung in das Recht der unselbständigen Stiftung
  • I. Historische Einführung
  • II. Rechtsgrundlagen
  • III. Abgrenzung zur Stiftung mit Rechtspersönlichkeit
  • IV. Begriffsbestimmung der unselbständigen Stiftung
  • V. Voraussetzungen
  • 1. Stiftungszweck
  • a) Inhaltliche Anforderungen an den Stiftungszweck
  • b) Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks
  • 2. Stiftungsvermögen
  • a) Verwaltung als Sondervermögen
  • b) Umfang des Stiftungsvermögens
  • c) Einsatz des Stiftungsvermögens
  • 3. Stiftungsorganisation
  • a) Stiftungssatzung
  • b) Einsatz von Gremien
  • VI. Grundlegendes zum Stiftungsgeschäft
  • 1. Stiftungsgeschäft unter Lebenden
  • a) Schenkung unter Auflage
  • b) Treuhandlösung
  • 2. Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen
  • a) Errichtung der unselbständigen Stiftung
  • b) Bindung an den Stiftungszweck
  • aa) Vermächtnis
  • bb) Auflage
  • c) Zwischenergebnis
  • VII. Berücksichtigung des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts
  • 1. Anforderungen der Gemeinnützigkeit
  • 2. Auswirkungen der Gemeinnützigkeit
  • a) Folgen für die unselbständige Stiftung
  • b) Folgen für den Stifter
  • 3. Erhaltung des Stiftungsvermögens
  • 4. Grundsatz der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung
  • 5. Verstoß gegen die Vermögensbindung
  • 6. Zwischenergebnis
  • VIII. Praktische Bedeutung der unselbständigen Stiftung
  • 1. Vorteile der Errichtung einer unselbständigen Stiftung
  • 2. Tatsächlicher Bestand unselbständiger Stiftungen
  • 3. Zwischenergebnis
  • D. Konkretisierung des Stiftungsgeschäfts
  • I. Schenkung unter Auflage
  • 1. Unentgeltlichkeit der Zuwendung
  • 2. Bereicherung des Zuwendungsempfängers
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • aa) Anforderungen an die Bereicherung i.S.d. §§ 516, 525 BGB
  • bb) Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Person
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Schenkungsrechtliche Rückforderungsrechte des Stifters
  • II. Treuhandvertrag
  • 1. Jederzeitiges Widerrufs- und Kündigungsrecht der Vertragsparteien
  • a) Meinungsstand
  • b) Stellungnahme
  • 2. Weisungsrecht des Treugebers, § 665 BGB
  • 3. Beendigung durch die Erben des Stifters, § 672 BGB
  • III. Stiftungserrichtung durch Verfügung von Todes wegen
  • IV. Stellungnahme
  • E. Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Stiftungsbeteiligten
  • I. Umfang der Insolvenzmasse
  • II. Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Stifters
  • 1. Schenkung unter Auflage
  • a) Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO
  • aa) Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
  • (1) Allgemeine Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
  • (2) Anfechtungsgegner
  • (3) Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung, § 134 Abs. 1 InsO
  • (a) Unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO
  • (b) Anfechtungsfreie Leistungen i.S.d. § 134 Abs. 2 InsO
  • (c) Anfechtungsfrist, § 134 Abs. 1 InsO
  • (4) Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung, § 133 Abs. 1 InsO
  • (a) Vorsätzliche Benachteiligung
  • (b) Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz
  • bb) Rechtsfolgen
  • b) Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Stifters, § 528 BGB
  • aa) Voraussetzungen des § 528 BGB
  • bb) Einordnung des Rückforderungsanspruchs zur Insolvenzmasse
  • c) Berücksichtigung weiterer schenkungsrechtlicher Vorschriften
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Treuhandvertrag
  • a) Erlöschen des Treuhandvertrages, §§ 115, 116 InsO
  • aa) Weiterführende Ansicht von Westebbe
  • bb) Stellungnahme
  • b) Zwischenergebnis
  • 3. Stiftungserrichtung durch Verfügung von Todes wegen
  • a) Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
  • b) Nachlassinsolvenz
  • aa) Stiftungsträger als Erbe
  • bb) Stiftungsträger als Vermächtnisnehmer
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Auswirkungen auf die gewährten Steuervergünstigungen zugunsten des Stifters
  • III. Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Stiftungsträgers
  • 1. Schenkung unter Auflage
  • a) Aussonderungsrecht des Stifters, § 47 InsO
  • aa) Aussonderung aufgrund dinglicher Rechte
  • bb) Aussonderung aufgrund persönlicher Rechte
  • (1) Ansicht Herzogs
  • (2) Stellungnahme
  • b) Zwischenergebnis
  • 2. Treuhandvertrag
  • a) Erlöschen des Treuhandvertrages, §§ 115, 116 InsO
  • b) Aussonderungsrecht des Stifters, § 47 InsO
  • aa) Begründung des Aussonderungsrechts
  • (1) Weiterführende Ansicht von Westebbe
  • (2) Stellungnahme
  • bb) Berücksichtigung des § 292 InsO
  • cc) Berücksichtigung des Unmittelbarkeitsprinzips
  • c) Ersatzaussonderung, § 48 InsO
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Stiftungserrichtung durch Verfügung von Todes wegen
  • IV. Zusammenfassung
  • V. Stellungnahme
  • 1. Bewertung der vorgebrachten Ansätze zur Qualifizierung des Stiftungsgeschäfts
  • 2. Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten
  • 2. Teil: Die Weiterentwicklung der unselbständigen Stiftung
  • A. Qualifizierung der unselbständigen Stiftung als Rechtsträger
  • I. Verhältnis von Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
  • 1. Das Wesen der juristischen Person
  • a) Fiktionslehre nach v. Savigny
  • b) Theorie des personifizierten Zweckvermögens
  • c) Theorie der realen Verbandsperson
  • d) Das heutige Wesen der juristischen Person
  • e) Wesentliche Charakteristika der juristischen Person
  • 2. Die Bedeutung der Rechtsfähigkeit
  • a) Einordnung der Personengesellschaften mit Rechtsfähigkeit
  • b) Das Verhältnis von Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
  • aa) Abgrenzung von juristischer Person und rechtsfähiger Personengesellschaft
  • bb) Kein Dualismus von Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
  • c) Entwicklungen im Vereinsrecht, §§ 21, 22, 54 BGB
  • 3. Bedeutung für das Stiftungsrecht
  • B. Ansätze zur Weiterentwicklung der unselbständigen Stiftung
  • I. Entwicklung hin zur Stiftung mit Rechtspersönlichkeit
  • 1. Analoge Anwendung der §§ 80 ff. BGB
  • 2. Fiduziarische Stiftung als Rechtsperson
  • a) Ausgestaltung der unselbständigen Stiftung nach Bruns
  • b) Kritische Würdigung
  • c) Anfechtungsrechtliche Folgeproblematiken
  • aa) Anfechtbare Rechtshandlung
  • bb) Anwendbarkeit des § 134 Abs. 1 InsO
  • cc) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • II. Entwicklung hin zur rechtsfähigen Stiftung
  • 1. Die Entwicklung der Stiftung hin zu einer Einmann-Personengesellschaft
  • a) Bestandteile des Gesellschaftsvertrages
  • b) Gründung einer Einmann-GbR
  • c) Einmann-Fortbestands-GbR
  • aa) Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
  • bb) Einmann-Personengesellschaft durch Loslösung vom Vertragsverhältnis
  • (1) Vergleich mit der Entwicklung im Recht der Kapitalgesellschaften
  • (2) Loslösung vom Sozietätsmodell
  • cc) Zwischenergebnis
  • d) Ergebnis
  • 2. Einordnung des Stiftungsgeschäfts als Treuhandvertrag unter die §§ 705 ff. BGB
  • a) Voraussetzungen des Treuhandvertrages in Form eines Gesellschaftsvertrages
  • aa) Gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB
  • bb) Förderungspflicht i.S.d. § 705 BGB
  • (1) Zweckförderungspflicht des Stiftungsträgers
  • (2) Zweckförderungspflicht des Stifters
  • cc) Stellungnahme
  • b) Diskrepanz zwischen Stiftungsgeschäft und Gesellschaftsvertrag
  • aa) Struktur der GbR
  • bb) Haftungsverhältnisse, insbes. Haftung des Stifters
  • cc) Insolvenzrechtliche Konsequenzen
  • dd) Berücksichtigung des Steuerrechts
  • ee) Einordnung als Innengesellschaft
  • c) Ergebnis
  • 3. Die Stiftung als fiduziarische Rechtsperson
  • a) Errichtung einer fiduziarischen Rechtsperson
  • b) Stellungnahme
  • 4. Die Stiftung als virtuelle juristische Person
  • a) Konstruktion der virtuellen juristischen Person
  • b) Haftungsrechtliche Auswirkungen, insbes. insolvenzrechtliche Folgen
  • c) Kritische Würdigung
  • aa) Keine Umgehung des numerus clausus der juristischen Personen
  • bb) Berücksichtigung des Stifterwillens
  • cc) Haftungsrechtliches Eigentum der virtuellen Rechtsperson
  • dd) Benachteiligung des Rechtsverkehrs durch Entzug von Haftungsmasse
  • d) Zwischenergebnis
  • 5. Ergebnis
  • III. Qualifizierung des Stiftungsvermögens als anerkanntes Sondervermögen
  • 1. Herleitung: Gesamtvermögen
  • 2. Entstehung eines Sondervermögens
  • 3. Klassifizierung der anerkannten unselbständigen Sondervermögen
  • a) Zuordnung des Sondervermögens zum Rechtsträger
  • b) Umfang der Haftungssonderung
  • 4. Entsprechende Anwendung anerkannter Sondervermögen auf das Stiftungsvermögen
  • a) Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
  • b) Testamentsvollstreckung
  • aa) Übertragung auf die unselbständige Stiftung
  • bb) Stellungnahme
  • c) Vor- und Nacherbschaft
  • d) Zwischenergebnis
  • 5. Sondervermögen des Investmentrechts
  • a) Treuhandmodell des Investmentrechts für Investmentfonds
  • b) Die Rechtsverhältnisse des Investmentgeschäfts im Einzelnen
  • aa) Investmentvertrag
  • bb) Die Einbeziehung der Depotbank
  • c) Haftungsverhältnisse, insbes. insolvenzrechtliche Folgen
  • d) Folgerungen aus dem sog. Investmentdreieck
  • e) Übertragung auf die unselbständige Stiftung
  • aa) Ablehnungspunkt: Treuhandverhältnis zwischen Anleger und KAG
  • bb) Ablehnungspunkt: Verwahrungsfunktion der Depotbank
  • f) Zusammenfassung
  • 6. Stellungnahme
  • IV. Ergebnis
  • 3. Teil: Die Errichtung der unselbständigen Stiftung
  • A. Anforderungen an die Errichtung der unselbständigen Stiftung
  • I. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Stiftungstätigkeit
  • 1. Anspruch auf Zweckverwirklichung, §§ 525 Abs. 1, 2194 S. 1 BGB
  • 2. Kontrolle durch die zuständige Behörde, §§ 525 Abs. 2, 2194 S. 2 BGB
  • 3. Überwachung durch die Steuerbehörden
  • 4. Ausgestaltung einer Stiftungsorganisation
  • a) Rechtliche Qualifizierung
  • b) Ausstattung mit Rechten
  • c) Auswirkungen auf die Stiftungstätigkeit
  • 5. Regelungen zur Auswechslung des Stiftungsträgers
  • 6. Zwischenergebnis
  • II. Sicherung des Stiftungsvermögens
  • B. Errichtung eines Stiftungsträgers
  • I. Anforderungen an die Errichtung eines geeigneten Stiftungsträgers
  • II. Rechtsform des zu erschaffenden Stiftungsträgers
  • III. Voraussetzungen zur Errichtung einer Unternehmergesellschaft
  • 1. Gesellschaftszweck der Unternehmergesellschaft
  • a) Gemeinnützige Unternehmergesellschaft?
  • b) Vermögensausstattung der Unternehmergesellschaft
  • 2. Gesellschaftsvertrag
  • a) Stifter als Gesellschafter und weitere Gründungsmitglieder
  • aa) Rechte und Pflichten der Gesellschafter
  • bb) Folgen der Verklammerung von Gesellschafterstellung und Gremienmitglied
  • cc) Besondere Ausgestaltungen der Gesellschaftssatzung
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Stifter als alleiniger Gesellschafter
  • c) Bestellung des Geschäftsführers
  • d) Schutz der Gesellschaft vor Veränderungen
  • aa) Veränderungen der Gesellschaft
  • bb) Veränderungen im Mitgliederbestand der Gesellschaft
  • (1) Anteilsübertragung und Austritt eines Gesellschafters
  • (2) Anteilsvererbung
  • (3) Einziehung eines Geschäftsanteils
  • (4) Ausschluss eines Gesellschafters
  • cc) Sicherung des zweckloyalen Stiftungsträgers
  • e) Stellungnahme
  • 3. Haftung der Unternehmergesellschaft
  • IV. Stellungnahme
  • C. Errichtung der unselbständigen Stiftung
  • I. Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts
  • II. Zwischenergebnis
  • D. Insolvenzrechtliche Auswirkungen
  • I. Insolvenzeröffnung auf Seiten eines Gesellschafters
  • 1. Geschäftsanteil als Teil der Insolvenzmasse
  • 2. Widerstreitende Interessen
  • 3. Abwendung der Verwertung
  • a) Übertragungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG
  • b) Zwangseinziehung des Geschäftsanteils im Insolvenzfall
  • aa) Beschränkung des Einziehungsentgelts
  • (1) Ausschluss des Einziehungsentgelts
  • (2) Beschränkung des Einziehungsentgelts der Höhe nach
  • bb) Auszahlungsmodalitäten
  • c) Ausschluss des Gesellschafters
  • aa) Verwertung durch Abtretungsverpflichtung
  • bb) Abfindungsanspruch
  • d) Übertragung auf die vorliegende Gesellschaft
  • e) Stellungnahme
  • 4. Ergebnis
  • II. Insolvenzeröffnung auf Seiten des Stifters
  • 1. Insolvenzanfechtung, § 129 ff. InsO
  • 2. Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung, § 134 Abs. 1 InsO
  • 3. Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung, § 133 Abs. 1 InsO
  • a) Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz
  • b) Besonderheiten der vorliegenden Konstellation
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Insolvenzeröffnung auf Seiten des Stiftungsträgers
  • 1. Grundlegender Unterschied zur bisherigen Ausgestaltung
  • 2. Absicherung durch umfassende Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten
  • 3. Verbleibende zur Insolvenz führende Gründe
  • 4. Stellungnahme
  • E. Abschließende Würdigung und kritische Auseinandersetzung
  • I. Erfüllung der ausgearbeiteten Anforderungen
  • II. Insolvenzfestes Stiftungsvermögen
  • III. Dauerhafter Bestand der unselbständigen Stiftung
  • F. Gesamtergebnis
  • Literaturverzeichnis

← XX | 1 →

1.  Teil:  Strukturanalyse der unselbständigen Stiftung

A.  Einführung

Gesetzlicher und stiftungsrechtlicher Ausgangspunkt ist zunächst die selbständige Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB. Die hier gegenständliche unselbständige Stiftung hat daneben keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Gleichwohl ist sie als die Urform der Stiftungen anerkannt1 und ihre Bedeutung nicht zu unterschätzen. Ihre Errichtung ist für potentielle Stifter dann attraktiv, wenn die gesetzlich normierte Stiftung den Stifterinteressen nicht gerecht wird. So vor allem, soll lediglich ein geringes Vermögen gestiftet werden und daher die Vorgaben für den Umfang des Stiftungsvermögens der selbständigen Stiftung2 ebenso wenig eingehalten werden können, wie die gesetzlich geforderte umfassende Stiftungsorganisation und -verwaltung den Interessen des Stiftungswilligen nicht entsprechen.3 Daneben kann dem Stifter auch die laufende Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht missfallen oder er strebt eine mit der selbständigen Stiftung nicht zu erreichende umfassende strukturelle Flexibilität an.4 Entspricht die selbständige Stiftung, mithin die Errichtung einer juristischen Person, danach nicht der Form, anhand der sich der potentielle Stifter vorstellt sein gemeinnütziges Engagement auszuüben, so bietet die unselbständige Stiftung als klassische Form der Kleinstiftung5 eine denkwürdige Alternative. Dies vor allem, weil ihre Rechtsform und Errichtungsvoraussetzungen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, sodass sich die mit ihr verbundene Form- und Gestaltungsfreiheit vollständig am Stifterwillen orientieren kann.

In Folge dessen entsteht die unselbständige Stiftung anders als die selbständige Stiftung durch den Abschluss eines Stiftungsgeschäfts zwischen Stifter und Stiftungsträger. Auf Grundlage des Stiftungsgeschäfts überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen mit der Verpflichtung, dieses zur dauerhaften Verfolgung eines ← 1 | 2 → bestimmten Stiftungszwecks zu verwenden, in das Vermögen des Stiftungsträgers.6 Die dogmatische Einordnung des Stiftungsgeschäfts als vertragliches Rechtsgeschäft zwischen Stifter und Stiftungsträger ist mangels gesetzlicher Regelungen und den hierdurch entstehenden Möglichkeiten zur rechtlichen Verortung Gegenstand lang anhaltender Diskussionen. Die Aussage, die unselbständige Stiftung sei juristisch weder Fisch noch Fleisch, halb Stiftung und halb Vertragszweck,7 veranschaulicht die Schwierigkeiten ihrer Einordnung in das Rechtssystem.

Seit jeher findet entweder eine Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts als Schenkung unter Auflage oder als Treuhandvertrag statt. Vorweggenommen werden kann an dieser Stelle bereits, dass sich diese Qualifizierungen des Stiftungsgeschäfts Kritik entgegenhalten lassen müssen. Hierbei handelt es sich um ein grundlegendes Problem der Einordnung des Stiftungsgeschäfts als Rechtsgeschäft zwischen Stifter und Stiftungsträger, welches sich bei Betrachtung aus insolvenzrechtlicher Sicht deutlich offenbart. Anknüpfungspunkt ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen in das Vermögen des Stiftungsträgers übertragen wird und es sich daher anders als bei der selbständigen Stiftung nicht verselbständigt und allein seinem Zweck gehört. Vielmehr stellt es sich als ein Teilvermögen im Gesamtvermögen des Stiftungsträgers dar. Bei Betrachtung der haftungs- und insolvenzrechtlichen Folgen führt die Zuordnung zum Vermögen des Stiftungsträgers dazu, dass das Stiftungsvermögen der Gefahr eines Zugriffs von Stiftungsträger-Gläubigern wegen Forderungen, die in keinem Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit stehen, ausgesetzt ist. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich für den Zugriff von privaten Gläubigern des Stifters. Besonders deutlich wird dies bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Stiftungsträgers, weil das Stiftungsvermögen als Teilvermögen in seinem Gesamtvermögen gleichsam mit zur Insolvenzmasse gezogen wird, letztlich der Befriedigung stiftungsfremder Gläubiger dient. Mangels Verselbständigung ist das Stiftungsvermögen, die unselbständige Stiftung, damit stets der Gefahr ausgesetzt für stiftungsfremde Verbindlichkeiten einstehen zu müssen.

Dass eine derartige Haftungssituation weder den Interessen des Stifters an der Förderung des Gemeinwohls noch dem Stiftungsgedanken entspricht, ist offensichtlich. Zuzugeben ist, dass die Fragen der Insolvenz in der Stiftungswirklichkeit (glücklicherweise) nicht in das Zentrum des Stiftungsgeschehens rücken.8 Gleichwohl lässt sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht ausschließen, sodass die Einordnung des Stiftungsgeschäfts immer auch die insolvenzrechtlichen Auswirkungen im Blick haben muss. Zu denken ist dabei auch an pflichtwidrig handelnde Stiftungsträger. ← 2 | 3 →

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit hat eine Strukturanalayse der unselbständigen Stiftung mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Konstellationen stattzufinden. Es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Einordnung des Stiftungsgeschäfts unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Schranken interessengerecht auszugestalten. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die unselbständige Stiftung bewusst nicht gesetzlich geregelt, sondern es der Rechtswissenschaft überlassen hat, die unselbständige Stiftung mit Hilfe der allgemeinen Regelungen des Schuld- und Erbrechts zu qualifizieren. Insofern besteht jedenfalls die Möglichkeit, das Recht der unselbständigen Stiftung weiterzuentwickeln.

B.  Gang der Untersuchung

Der erste Teil der Arbeit betrifft die Darstellung der unselbständigen Stiftung in ihren wesentlichen Strukturen. Dabei geht es zuvorderst um die Voraussetzungen und Anforderungen zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung. Im Rahmen dessen erfolgt die Darstellung der Einordnung des Stiftungsgeschäfts als Schenkung unter Auflage und als Treuhandvertrag, gefolgt von der Darlegung der insolvenzrechtlichen Auswirkungen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Stifters und des Stiftungsträgers. Es ist zu klären, wessen insolvenzrechtliches Schicksal das Stiftungsvermögen nach Errichtung der unselbständigen Stiftung teilt. Die Rechtsfolgen sind dabei vor allem unter Berücksichtigung der Interessen der Stiftungsbeteiligten zu würdigen.

Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich unter Berücksichtigung der zuvor gefundenen Ergebnisse mit der Frage der Weiterentwicklung der unselbständigen Stiftung hin zu einem insolvenzfesten Sondervermögen in Form eines Rechtsträgers. Dass die bisherige Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts den Interessen der Beteiligten nicht umfassend gerecht wird, wurde in der Einführung bereits deutlich. Aus diesem Anlass werden zahlreiche neue Ansätze in der Literatur zur interessengerechten Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts zwischen Stifter und Stiftungsträger vorgetragen. Grundlage ist dabei stets die Sicherung des Stiftungsvermögens in den insolvenzrechtlichen Gestaltungen. Im Rahmen dessen kommen entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verselbständigung von Vermögen sowohl die Weiterentwicklung der unselbständigen Stiftung hin zu einer juristischen Person oder hin zu einem rechtsfähigen Gebilde als auch zu einem selbständigen Sondervermögen im Vermögen des Stiftungsträgers in Betracht. Die bisher vorgebrachten Ansätze zur Weiterentwicklung der unselbständigen Stiftung sind zu untersuchen und zu bewerten.

Der dritte Teil der Ausarbeitung basiert auf den vorangegangenen Ergebnissen und verdeutlicht die Anforderungen und Bedürfnisse an die Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts, um die dauerhafte Verfolgung des Stiftungszwecks gewährleisten zu können. Unter Berücksichtigung der zuvor gefundenen Ergebnisse erfolgt die Darstellung eines nach der hier vertretenen Ansicht tauglichen Ansatzes zur Errichtung der unselbständigen Stiftung. Diese Ausgestaltung der unselbständigen Stiftung wird durch die in Betracht kommenden insolvenzrechtlichen ← 3 | 4 → Fallgestaltungen auf ihren Fortbestand, mithin ihre Insolvenzimmunität, hin untersucht und gewürdigt. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung der wesentlichen Ergebnisse.

C.  Einführung in das Recht der unselbständigen Stiftung

I.  Historische Einführung

Die identische Struktur von selbständiger und unselbständiger Stiftung führt zu der Annahme, die unselbständige Stiftung sei im klassischen römischen Recht die Grundform und damit die ältere Form der Stiftung gewesen.9 Denn bereits in der vorchristlichen Antike traten stiftungsartige Institutionen mit religiöser, sozialer und rechtlicher Bedeutung auf. Hierbei handelte es sich nicht um rechtsfähige Stiftungen, sondern um fiduziarische Stiftungen, da das

gewidmete Vermögen stets einem anderen Rechtssubjekt gehörte.10 Der Gesetzgeber hat sich bei der Kodifikation des privaten Stiftungsrechts allerdings auf die selbständige Stiftung konzentriert, ohne die unselbständige Stiftung ebenfalls ausdrücklich mit ins BGB aufzunehmen.11 Sie wurde als eigenständige Form der Stiftung mit eigenem Regelungsbedarf nicht anerkannt.12 Dabei war man sich bewusst, dass die Mehrzahl aller Stiftungen unselbständige, fiduziarische Stiftungen waren und Stiftungen mit staatlicher Genehmigung die Ausnahme darstellen würden.13 Es wurde aber davon ausgegangen, die vorhandenen schuld- und erbrechtlichen ← 4 | 5 → Regelungen würden ausreichen.14 So ist bewusst vermieden worden, für fiduziarische Stiftungen eine bestimmte Form vorzuschreiben, um die anzustrebende Förderung idealer Zwecke nicht zu hindern.15 Dies wurde durch das Reichsgericht bestätigt.16 Weitere Diskussionen im Rahmen der Reform des Stiftungsrechts in den 60er Jahren haben keine Änderung gebracht.17 Auch im Rahmen der Reform des Stiftungsprivatrechts von 2002 wurde von einer ausdrücklichen Regelung der unselbständigen Stiftungen abgesehen.18

II.  Rechtsgrundlagen

Die unselbständige Stiftung findet mangels zivilrechtlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder keinen Eingang in landesrechtliche Vorschriften.19 Indes wird die unselbständige Stiftung regelmäßig in den jeweiligen Gemeinde- und Kommunalordnungen angesprochen,20 wobei sich die Regelungen allein auf gemeindlich verwaltete Stiftungen beschränken. Allerdings hat die unselbständige Stiftung Eingang in steuerrechtliche Vorschriften gefunden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG wird sie als eigenes Steuersubjekt behandelt und ist unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig, mithin körperschaftssteuerlich rechtsfähig.21 Diese Vorschrift setzt die unselbständige Stiftung jedoch voraus, ohne sie weiter zu definieren, sodass sich hieraus keine Rechtsgrundlage für die unselbständige Stiftung ziehen lässt. Mangels gesetzlicher Definition und Konkretisierung der unselbständigen Stiftung finden vorrangig die ← 5 | 6 → Normen des Schuld- und Erbrechts Anwendung.22 Damit obliegt die Aufgabe, die unselbständige Stiftung zu typisieren, der Rechtspraxis.23

III.  Abgrenzung zur Stiftung mit Rechtspersönlichkeit

Die Unterschiede zwischen der unselbständigen Stiftung und der Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB basieren vor allem auf der Einordnung der letztgenannten Stiftung als juristische Person.24 Als juristische Person entsteht die Stiftung aufgrund einer einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung des Stifters.25 Dieser Stiftungsakt enthält die Erklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen auf Dauer der Erfüllung der von ihm vorgegebenen Zwecke zu widmen, und die Stiftungssatzung, die die Grundlage der konkreten Stiftung bildet, mithin Zweck und Organisation der Stiftung, konkretisiert.26 Mit der sodann folgenden staatlichen Anerkennung27 erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person.28 Die unselbständige Stiftung bedarf hingegen eines rechtsfähigen Trägers, um rechtswirksam handeln zu können.29 Sie entsteht durch den Abschluss des Stiftungsgeschäfts zwischen Stifter und Stiftungsträger. Bei diesem zweiseitigen Vertrag30 verpflichtet sich der Stifter zur Übertragung der für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen ← 6 | 7 → Vermögensgegenstände auf den Stiftungsträger. Der Stiftungsträger verpflichtet sich, diese Vermögensgegenstände i.S.d. Stiftungszwecks zu verwalten und einzusetzen. Die unselbständige Stiftung ist damit kein Rechtssubjekt, sondern basiert lediglich auf dem Rechtsverhältnis zwischen Stifter und dem Rechtsträger des zugewendeten, zweckgebundenen Vermögens.31 Daher unterliegt die unselbständige Stiftung anders als die Stiftung i.S.d. §§ 80 ff. BGB keiner staatlichen Anerkennung und weitergehenden Kontrollen.32 Eine Abgrenzung der Stiftungen bereitet aufgrund der staatlichen Anerkennung als Voraussetzung zur Entstehung der selbständigen Stiftung keine Schwierigkeiten.33 Grundsätzlich ist damit eine Stiftung, die ohne staatliche Genehmigung besteht, eine unselbständige Stiftung.

IV.  Begriffsbestimmung der unselbständigen Stiftung

Eine allgemeine Definition der Stiftung ist in zivilrechtlichen Normen nicht vorhanden. Dementsprechend bestehen verschiedene Definitionsansätze, die im Wesentlichen durch drei Elemente gekennzeichnet sind: das Vorhandensein eines Stiftungszwecks, das Stiftungsvermögen und eine Stiftungsorganisation.34 Neben der Stiftung mit Rechtspersönlichkeit i.S.d. §§ 80 ff. BGB ist auch die unselbständige Stiftung als Stiftung anerkannt und zulässig.35 Der Begriff der Stiftung knüpft daher nicht allein an eine bestimmte Rechtsform an, sondern ist weiter zu fassen und unter zwei Anknüpfungspunkten zu verstehen. Dies ist zum einen der Vorgang, also die zweckgebundene Widmung der Vermögensmasse durch den Stifter und dessen Übertragung auf einen anderen Träger; zum anderen das Ergebnis, also die Stiftung als Einrichtung, die die Aufgabe hat, den Stiftungszweck mit Hilfe des dazu gewidmeten Vermögens auf Dauer zu fördern.36 Von diesem funktionalen Stiftungsbegriff sind sämtliche Formen der Stiftung, die die wesentlichen Begriffsmerkmale, ← 7 | 8 → Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Stiftungsorganisation erfüllen, erfasst. Stiftung in diesem Sinne ist damit auch die vorliegende unselbständige Stiftung.37 Nach dieser Begriffsbestimmung handelt es sich bei der vorliegenden Stiftung um eine Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine natürliche Person oder an einen anderen mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Stiftungsträger mit der Maßgabe, die übertragenen Werte wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter festgelegten Zwecke zu nutzen.38 Namentlich in Betracht kommen für die Übernahme der Stiftungsträgerschaft private Träger, selbständige Stiftungen, Vereine, Verbände, Gesellschaften aber auch öffentlich-rechtliche Institutionen wie Universitäten oder Gemeinden.39

V.  Voraussetzungen

Die konstitutiven Merkmale einer Stiftung, die Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation, sind im Folgenden im Hinblick auf die Errichtung einer unselbständigen Stiftung zu charakterisieren.

1.  Stiftungszweck

Dem Stiftungszweck kommt entscheidende Bedeutung und eine zentrale Funktion im Stiftungsrecht zu.40 Er bezeichnet das Ziel der Stiftungstätigkeit, mithin ← 8 | 9 → die Manifestation des Stifterwillens. Der Stifter legt durch den Stiftungszweck die Leitlinien der Stiftungstätigkeit fest, mithin welchen Zwecken die Stiftung dienen und auf welche Art und Weise Förderungen stattfinden sollen. Hierdurch wird dem Stiftungsträger zugleich der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt. Das der unselbständigen Stiftung zugewendete Vermögen ist dabei dem Stiftungszweck unterworfen,41 wird also nur für diese Zwecke eingesetzt.

a)  Inhaltliche Anforderungen an den Stiftungszweck

Mangels Anwendbarkeit des § 87 BGB,42 der für die selbständige Stiftung bestimmt, dass der Stiftungszweck weder unmöglich sein, noch das Allgemeinwohl gefährden darf, folgen inhaltliche Grenzen für die unselbständige Stiftung und die Beschränkung des Stiftungszwecks auf gemeinwohlkonforme Zwecke aus den allgemeinen Regelungen der §§ 134, 138 BGB. Danach darf der Stiftungszweck weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.43 Der Bestimmung des Stiftungszwecks sind damit bereits durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 134, 138 BGB Grenzen gezogen. Eine Überlegung bzgl. einer analogen Anwendung des § 87 BGB auf die unselbständige Stiftung erscheint überflüssig. Um die Gemeinwohlkonformität von Anfang an sicherzustellen, bietet es sich an, bei Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts auf die inhaltlichen Anforderungen des § 87 BGB Bezug zu nehmen. Die Anforderungen des § 87 BGB gelten in diesem Fall jedoch nicht direkt, sondern kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen Stifter und Stiftungsträger.44

b)  Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks

In Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten, insbesondere zum Sammelvermögen i.S.d. § 1914 BGB, muss der Stiftungszweck auf Dauer angelegt sein.45 Mangels gesetzlicher Regelungen ist auch das Merkmal der Dauerhaftigkeit nicht näher ← 9 | 10 → bestimmt. Eine genaue Definition der Dauerhaftigkeit ist jedoch für die spätere rechtliche Qualifizierung des Stiftungsgeschäfts bedeutsam. Fraglich ist, ob unter Dauerhaftigkeit die Ewigkeit der Verfolgung des Stiftungszwecks zu verstehen ist; Dauerhaftigkeit also in zeitlicher Hinsicht zu sehen ist. So wurde für die unselbständige Stiftung eine Mindestdauer von einem Menschenalter verlangt.46 Dauerhaftigkeit kann hingegen auch im Sinne von Beständigkeit der Zwecksetzung gegenüber dem Wandel der Verhältnisse verstanden werden.47 Danach soll die unselbständige Stiftung beständig sein, also nicht in der Art angelegt sein, dass ihr zugrunde liegender Zweck lediglich ein kurzzeitiger, vorübergehender ist, der nur ein zeitlich begrenztes Tätigwerden der Stiftung erfordert.

Erleichtert wird die Einordnung des Begriffs der Dauerhaftigkeit durch eine Abgrenzung der unselbständigen Stiftung zum sog. Sammelvermögen.48 Letzteres wird von mehreren Personen (Spendern) durch Spenden oder Beiträge für einen bestimmten Zweck aufgebracht und von den Sammlern für diesen Zweck verwendet.49 Es ist zum Verbrauch bestimmt, sodass der Zweck beim Sammelvermögen nur vorübergehend erfüllt wird, es letztlich am Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt.50

Daher geht bei der unselbständigen Stiftung mit der Dauerhaftigkeit der Zweckverfolgung auch der dauerhafte Erhalt des Stiftungsvermögens einher. Ein zeitlich begrenzter Zweck kann damit dauerhaft sein, soweit das Stiftungsvermögen nicht kurzzeitig verbraucht wird oder der Zweck kurzzeitig erreicht werden kann. Der Stiftungszweck muss über einen gewissen Zeitraum bestehen und damit einhergehend das Stiftungsvermögen erhalten bleiben. Dem entspricht der Sinn einer Stiftung, langfristig das Gemeinwohl zu fördern und entsprechend der festgelegten Zwecke zu handeln. Dabei sind jedoch die wandelnden Verhältnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen, sodass die ursprüngliche Zwecksetzung ggf. den geänderten Verhältnissen anzupassen ist. Im Rahmen dessen sind vor allem die Wahrung der Identität der Stiftung und der ursprüngliche Wille des Stifters zu berücksichtigen. Einer begrifflichen Gleichsetzung von einem dauerhaften Erhalt und einem ewigen und unvergänglichen Bestand der Stiftung kann nicht gefolgt werden.51 Dies ist mit dem Wandel der Zeit nicht in Einklang zu bringen. ← 10 | 11 →

2.  Stiftungsvermögen

Als unverzichtbare Grundlage stellt das Stiftungsvermögen nicht nur eine elementare Voraussetzung der unselbständigen Stiftung dar, sondern ist zugleich materielle Grundlage für die Verwirklichung des Stiftungszwecks.52 Das Stiftungsvermögen wird vom Stifter auf den Stiftungsträger – bei beweglichen Gegenständen nach §§ 929 ff. BGB, bei Grundstücken aufgrund §§ 873, 925 BGB bzw. durch die Abtretung von etwaigen Forderungen oder sonstigen Rechten nach §§ 398 ff. BGB – übertragen.

a)  Verwaltung als Sondervermögen

Der Stiftungsträger hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten.53 Dabei ist allgemein anerkannt, dass das Stiftungsvermögen im Vermögen des Stiftungsträgers die Stellung eines Sondervermögens erlangt. Zur Gewährleistung dessen ist es erforderlich, diese Verpflichtung des Stiftungsträgers bereits im Stiftungsgeschäft festzulegen.54 Konkret bedeutet dies, die Verpflichtung des Stiftungsträgers, Konten für das Stiftungsvermögen zu eröffnen und zu führen, die unabhängig von seinen privaten Konten bestehen, sodass eine eigenständige Bilanzführung sichergestellt ist. Eine Vermischung von Eigenvermögen mit den übertragenen Gütern des Stifters, würde eine jederzeitige Feststellung und Verwaltung des Stiftungsvermögens unmöglich machen55 und ist dabei keineswegs im Interesse des Stifters. Entscheidend ist bei Errichtung einer unselbständigen Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks durch das hierfür gewidmete Vermögen. Dazu muss eine ordnungsgemäße Trennung der Vermögensmassen im Vermögen des Stiftungsträgers gewährleistet sein.

b)  Umfang des Stiftungsvermögens

Details

Seiten
XIX, 236
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653067118
ISBN (ePUB)
9783653950632
ISBN (MOBI)
9783653950625
ISBN (Hardcover)
9783631672082
DOI
10.3726/978-3-653-06711-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (April)
Schlagworte
Treuhandstiftung Stiftungsträger Insolvenzfähigkeit Stiftungsgeschäft
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XX, 236 S.

Biographische Angaben

Nina Rohrberg-Braun (Autor:in)

Nina Rohrberg-Braun studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Die promovierte Volljuristin steht im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Neben dem stiftungs- und zivilrechtlichen Schwerpunkt liegt ihr fachlicher Interessenschwerpunkt im Öffentlichen Recht.

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Titel: Die unselbständige Stiftung in der Insolvenz
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