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Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen und öffentlich-rechtlichen Wassergebühren nach der 8. GWB-Novelle

von Alexandra Botez (Autor:in)
©2016 Dissertation XXVIII, 340 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch hat die Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen und öffentlich-rechtlichen Wassergebühren nach der 8. GWB-Novelle zum Gegenstand. Es beinhaltet u.a. eine Vorstellung der Kontrollmöglichkeiten nach dem GWB, BGB und KAG. Der Vergleich der jeweils vorgestellten Kontrollmöglichkeiten zeigt, dass sich eine Rekommunalisierung bzw. Flucht in das öffentliche Recht nicht lohnt. Daneben stellt die Autorin einen eigenen Lösungsansatz vor, wie mit Rekommunalisierungen, die nach Einleitung eines kartellbehördlichen Preismissbrauchsverfahrens stattfinden oder die nach ergangenen kartellrechtlichen Verfügungen bzw. kartellgerichtlichen Entscheidungen erfolgen, zukünftig rechtlich umgegangen werden könnte. Zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Wassergebühren muss es hierbei nicht kommen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellenverzeichnis
  • Anlagenverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einführung
  • I. Einleitung
  • 1. Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen
  • 2. Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
  • II. Problemdarstellung
  • III. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
  • 1. Ziel der Arbeit
  • 2. Gang der Untersuchung
  • B. Die Charakterisierung der öffentlichen Wasserversorgung
  • I. Allgemeine Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung
  • 1. Der Begriff der öffentlichen Wasserversogung
  • a) Der Begriff „Wasserversorgung“
  • b) Der Begriff „öffentlich“
  • 2. Die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge
  • 3. Die öffentliche Wasserversorgung als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden
  • a) Öffentliche Wasserversorgung als freiwillige oder pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe?
  • b) Organisationshoheit der Gemeinden
  • aa) Organisationsformen in der öffentlichen Wasserversorgung
  • (1) Öffentlich-rechtliche Organisationsformen
  • (a) Regiebetrieb
  • (b) Eigenbetrieb
  • (c) Anstalt des öffentlichen Rechts
  • (d) Zweckverband
  • (e) Wasserverband
  • (2) Privatrechtliche Organisationsformen
  • (3) Beteiligung Privater bei der Aufgabenerfüllung
  • (a) Institutionalisierte Arten öffentlich-privater Partnerschaften
  • (b) Vertragliche Arten öffentlich-privater Partnerschaften
  • (aa) Betreibermodell
  • (bb) Betriebsführungsmodell
  • (cc) Konzessionsmodell
  • bb) Benutzungs- und Entgeltverhältnisse in der öffentlichen Wasserversorgung
  • (1) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Benutzungsverhältnisse
  • (2) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Entgeltverhältnisse – Wassergebühren und Wasserpreise
  • (3) Erhebung und Bildung von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren und privatrechtlichen Wasserpreisen
  • (a) Öffentlich-rechtliche Wassergebühren
  • (b) Privatrechtliche Wasserpreise
  • II. Besonderheiten der öffentlichen Wasserversorgung
  • 1. Versorgungs- und Marktstrukturen der öffentlichen Wasserversorgung
  • a) Versorgungsstrukturen
  • b) Marktstrukturen
  • 2. Öffentliche Wasserversorgung als natürliches Monopol
  • a) Der Begriff und die Merkmale des natürlichen Monopols
  • b) Die öffentliche Wasserversorgung als natürliches Monopol
  • aa) Transport und Verteilung von Wasser als natürliches Monopol?
  • bb) Gewinnung und Aufbereitung von Wasser als natürliches Monopol?
  • c) Folgen der öffentlichen Wasserversorgung als natürliches Monopol
  • 3. Rechtliche Sicherung der regionalen Wasserversorgungsgebiete
  • C. Die kartellrechtliche Bereichsausnahme für die öffentliche Wasserversorgung und ihre besondere Missbrauchsaufsicht über Wasserpreise
  • I. Die Entwicklung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme und ihrer besonderen Missbrauchsaufsicht
  • 1. Entstehungsgeschichte und Normzweck – GWB von 1957
  • 2. Die 1. bis 5. GWB-Novelle
  • 3. Die 6. GWB-Novelle und die hieraus resultierende Liberalisierungs- und Privatisierungsdiskussion
  • a) Die 6. GWB-Novelle und die Begründung einer Übergangsbestimmung für die öffentliche Wasserversorgung
  • b) Die Liberalisierungsdiskussion betreffend die öffentliche Wasserversorgung
  • aa) Anlass der Liberalisierungsdiskussion
  • bb) Gründe und Voraussetzungen für eine Liberalisierung der öffentlichen Wasserversorgung
  • cc) Inhalt der Liberalisierungsdiskussion
  • (1) Wettbewerb im Markt
  • (2) Wettbewerb um den Markt
  • dd) Ergebnisse der Liberalisierungsdiskussion
  • ee) Europarechtliche Vorgaben
  • c) Die Privatisierungsdiskussion betreffend die öffentliche Wasserversorgung
  • 4. Die 7. GWB-Novelle
  • 5. Höchstrichterliche Rechtsprechungsentwicklung
  • a) Die BGH Entscheidung „Wasserpreise Wetzlar“
  • aa) Grundsatzentscheidung im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
  • bb) Sachverhalt und Instanzenzug
  • cc) Wesentlicher Inhalt der Entscheidung
  • (1) Anwendbarkeit von § 103 Abs. 5 GWB-1990
  • (2) (Parallele) Anwendbarkeit von § 19 GWB-2005 auf Wasserversorgungsunternehmen
  • (3) Übertragbarkeit der Maßstäbe aus dem Strom- und Gassektor auf die öffentliche Wasserversorgung
  • (4) Rückwirkender Preismissbrauch
  • (5) Würdigung der Entscheidung
  • dd) Folgen für die Praxis
  • (1) Vermehrte Aktivitäten der Kartellbehörden
  • (a) Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamtes gegen die Berliner Wasserbetriebe
  • (b) Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamtes gegen die Stadtwerke Mainz AG
  • (c) Weiteres Missbrauchsverfahren der Landeskartellbehörde Hessen gegen die enwag
  • (2) Vermehrte Rekommunalisierungen
  • b) Die BGH Entscheidung „Wasserpreise Calw“
  • aa) Sachverhalt und Instanzenzug
  • bb) Wesentlicher Inhalt der Entscheidung
  • cc) Würdigung der Entscheidung
  • dd) Folgen für die Praxis
  • 6. Die 8. GWB-Novelle
  • a) Wiedereinführung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme und ihrer besonderen Missbrauchsaufsicht in das GWB
  • b) Wesentliche Neuerungen für die Wasserwirtschaft
  • aa) Konzept der Kostenkontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB
  • bb) Durchleitungsverweigerung nach § 31 Abs. 5 GWB
  • cc) Parallele Anwendbarkeit von § 19 GWB auf Wasserversorgungsunternehmen nach § 31b Abs. 6 GWB
  • dd) Rückerstattung der aus dem kartellrechs-widrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile nach § 32 Abs. 2a GWB
  • ee) Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB nun auch im Rahmen von Verfahren nach § 31b Abs. 3 GWB möglich
  • ff) Keine Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB
  • II. Inhalt der Regelungen
  • 1. Die Freistellungen für die öffentliche Wasserversorgung nach § 31 Abs. 1 GWB
  • a) Die freigestellten Tatbestände
  • aa) Demarkationsverträge
  • bb) Konzessionsverträge
  • cc) Preisbindungsverträge
  • dd) Verbundverträge
  • b) Die Freistellungsvoraussetzungen
  • c) Praktische Relevanz der freigestellten Verträge
  • 2. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 3 und 4 GWB
  • a) Unmittelbare und mittelbare Anwendung
  • b) Freistellungsmissbrauch nach § 31 Abs. 3 und 4 GWB
  • aa) Das Konzept des „Als-Ob-Wettbewerbs“ nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 GWB als Grundsätzeverstoß
  • bb) Das Vergleichsmarktkonzept nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB
  • (1) Gleichartige Versorgungsunternehmen
  • (2) Ungünstigere Preise
  • (3) Preisrechtfertigung
  • cc) Das Konzept der Kostenkontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB
  • (1) Entgelte
  • (2) Kosten
  • (a) Kosten im Sinne des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 1 GWB
  • (b) Kosten im Sinne des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 GWB
  • (3) Unangemessenes Überschreiten
  • c) Marktmachtmissbrauch nach § 31 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 31b Abs. 5 GWB
  • D. Kontrollmöglichkeiten von privatrechtlichen Wasserpreisen und öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
  • I. Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen
  • 1. nach dem GWB
  • a) Kontrolle im Sinne der besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 3 und 4 GWB
  • aa) Reichweite und Anwendbarkeit auf Wasserlieferungsverträge
  • bb) Kreis der Anspruchsberechtigten
  • cc) Prüfungsmaßstab
  • (1) Vergleichsmarktkonzept nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB
  • (2) Konzept der Kostenkontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB
  • dd) Darlegungs- und Beweislast
  • (1) Formelle Beweislast
  • (2) Materielle Beweislast
  • ee) Rechtsfolgen eines Missbrauchs
  • (1) Kartellbehördliche Maßnahmen
  • (a) Verfügungen nach § 31b Abs. 3 GWB
  • (b) Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB
  • (c) Bußgeldbescheide nach § 81 GWB
  • (2) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch Endverbraucher und Verbraucherverbände
  • ff) Ausschluss der Geltendmachung der besonderen Missbrauchsaufsicht durch Verjährung und Verwirkung
  • (1) Verjährung
  • (2) Verwirkung
  • gg) Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Verfügungen der Kartellbehörden im Sinne des § 31b Abs. 3 GWB und ihre aufschiebende Wirkung
  • hh) Bindungswirkung kartellbehördlicher und kartellgerichtlicher Entscheidungen
  • b) Kontrolle im Sinne der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB
  • aa) Reichweite und Anwendbarkeit auf Wasserlieferungsverträge
  • bb) Kreis der Anspruchsberechtigten
  • cc) Prüfungsmaßstab
  • (1) Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB
  • (2) Ausbeutungsmissbrauch nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB
  • (a) Vergleichsmarktkonzept nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GWB
  • (b) Konzept der Kostenkontrolle
  • dd) Darlegungs- und Beweislast
  • (1) Grundsatz
  • (a) Formelle Beweislast
  • (b) Materielle Beweislast
  • (2) Ausnahme vom Grundsatz
  • ee) Rechtsfolgen eines Missbrauchs marktbeherrschender Stellung
  • (1) Kartellbehördliche Maßnahmen
  • (a) Verfügungen nach § 32 GWB
  • (b) Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB
  • (c) Bußgeldbescheide nach § 81 GWB
  • (2) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch Endverbraucher und Verbraucherverbände
  • (a) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 33 Abs. 1 GWB
  • (b) Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 GWB
  • (3) Nichtigkeitseinwand nach § 134 BGB
  • ff) Ausschluss der Geltendmachung der allgemeinen Missbrauchsaufsicht durch Verjährung und Verwirkung
  • (1) durch Kartellbehörden
  • (a) Verjährung
  • (b) Verwirkung
  • (2) durch Endverbraucher und Verbraucherverbände
  • (a) Verjährung
  • (b) Verwirkung
  • gg) Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Verfügungen der Kartellbehörden im Sinne des § 32 GWB und ihre aufschiebende Wirkung
  • hh) Bindungswirkung kartellbehördlicher und kartellgerichtlicher Entscheidungen
  • 2. nach dem BGB – Billigkeitskontrolle im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB
  • a) Reichweite und Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf Wasserlieferungsverträge
  • aa) Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf den Ausgangspreis
  • (1) Unmittelbare Anwendung
  • (2) Analoge Anwendung
  • bb) Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf die Preisänderung
  • (1) Unmittelbare Anwendung
  • (2) Analoge Anwendung
  • cc) Ausschluss der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 315 Abs. 3 BGB durch Verjährung und Verwirkung
  • b) Kreis der Anspruchsberechtigten
  • c) Prüfungsmaßstab
  • d) Darlegungs- und Beweislast
  • aa) Formelle Beweislast
  • (1) Zahlungsklage des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Endverbraucher
  • (2) Rückforderungsklage des Endverbrauchers gegen das Wasserversorgungsunternehmen bei vorheriger Zahlung ohne Vorbehalt
  • (3) Rückforderungsklage des Endverbrauchers gegen das Wasserversorgungsunternehmen bei vorheriger Zahlung unter Vorbehalt
  • bb) Materielle Beweislast
  • e) Rechtsfolgen der Unbilligkeit
  • aa) Feststellung der Unverbindlichkeit der Bestimmung
  • bb) Bestimmung der Billigkeit durch das Gericht
  • f) Bindungswirkung zivilrechtlicher Urteile
  • II. Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren nach den KAG der Bundesländer
  • 1. Reichweite
  • 2. Kreis der Anspruchsberechtigten
  • 3. Prüfungsmaßstab
  • a) Äquivalenzprinzip
  • b) Kostendeckungsprinzip
  • 4. Darlegungs- und Beweislast
  • a) Formelle Beweislast
  • aa) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wassergebührenbescheids bzw. der Nichtigkeit der Wassergebührensatzung
  • bb) Rückzahlungsklage des Endverbrauchers
  • b) Materielle Beweislast
  • aa) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wassergebührenbescheids bzw. der Nichtigkeit der Wassergebührensatzung
  • bb) Rückzahlungsklage des Endverbrauchers
  • 5. Rechtsfolgen rechtswidriger Wassergebührenbescheide und nichtiger Wassergebührensatzungen
  • a) Kommunalaufsichtsbehördliche Maßnahmen
  • aa) Präventive Maßnahmen
  • (1) Beratung der Gemeinde
  • (2) Unterrichtungs- bzw. Informationsrecht
  • (3) Anzeige- und Vorlagepflichten
  • (4) Genehmigungsvorbehalte
  • bb) Repressive Maßnahmen
  • (1) Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
  • (2) Anordnungs- bzw. Anweisungsrecht
  • (3) Ersatzvornahme
  • b) Rechtsmittel der Endverbraucher
  • aa) Rechtsmittel zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wassergebührenbescheids bzw. der Nichtigkeit der Wassergebührensatzung
  • (1) Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gegen den Wassergebührenbescheid
  • (2) Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO gegen den Wassergebührenbescheid
  • (3) Abstraktes Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Wassergebührensatzung
  • bb) Rückzahlungsanspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen
  • 6. Ausschluss der Geltendmachung durch Verjährung und Verwirkung
  • a) durch Kommunalaufsichtsbehörden
  • b) durch Endverbraucher
  • 7. Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde und ihre aufschiebende Wirkung
  • 8. Bindungswirkung kommunalaufsichtsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
  • a) Kommunalaufsichtsbehördliche Entscheidungen
  • b) Verwaltungsgerichtliche Urteile
  • c) Oberverwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse
  • E. Vergleich der einzelnen Kontrollinstrumente zueinander
  • I. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen besonderer und allgemeiner Missbrauchsaufsicht nach dem GWB
  • 1. Reichweite und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
  • 2. Kreis der Anspruchsberechtigten
  • 3. Gegenüberstellung der Prüfungsmaßstäbe
  • a) Besondere Missbrauchsaufsicht versus allgemeine Missbrauchsaufsicht
  • b) Vergleichsmarktkonzept versus Konzept der Kostenkontrolle
  • 4. Darlegungs- und Beweislast
  • 5. Rechtsfolgenseite
  • 6. Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Verfügungen der Kartellbehörden und ihre aufschiebende Wirkung
  • 7. Zusammenfassung und kritische Würdigung
  • II. Das Verhältnis der kartellrechtlichen Kontrollinstrumente nach dem GWB zur zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB
  • 1. Das Verhältnis der besonderen und allgemeinen Missbrauchsaufsicht zur Billigkeitskontrolle
  • a) Reichweite und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
  • b) Kreis der Anspruchsberechtigten
  • 2. Das Verhältnis der allgemeinen Missbrauchsaufsicht zur Billigkeitskontrolle
  • a) Parallele Anwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB und § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 33 GWB
  • b) Gegenüberstellung der Prüfungsmaßstäbe
  • c) Darlegungs- und Beweislast
  • d) Rechtsfolgenseite
  • e) Ausschluss der Geltendmachung eines Anspruchs durch Verjährung und Verwirkung
  • aa) Verjährung
  • bb) Verwirkung
  • f) Bindungswirkung von Entscheidungen
  • 3. Zusammenfassung und Effektivität der Rechtsmittel
  • III. Das Verhältnis der Prüfung von privarechtlichen Wasserpreisen zur Prüfung von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
  • 1. Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht versus Kommunalaufsicht – Gemeinsamkeiten und Unterschiede einschließlich des Für und Wider
  • a) Reichweite und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
  • b) Aufsichtszuständigkeit und Kreis der Anspruchsberechtigten
  • c) Gegenüberstellung der Prüfungsmaßstäbe
  • d) Darlegungs- und Beweislast
  • aa) Formelle Beweislast
  • bb) Materielle Beweislast
  • e) Rechtsfolgenseite
  • aa) Kartellbehördliche versus kommunalaufsichtsbehördliche Maßnahmen
  • bb) Rechtsschutzmöglichkeiten der Endverbraucher
  • f) Ausschluss der Geltendmachung durch Verjährung und Verwirkung
  • aa) durch Kartellbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden
  • bb) durch Endverbraucher
  • g) Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Maßnahmen der Kartellbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden und ihre aufschiebende Wirkung
  • h) Bindungswirkung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen
  • i) Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht effektiver als Kommunalaufsicht?
  • aa) Behördenperspektive
  • bb) Endverbraucherpersepktive
  • 2. Zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen versus verwaltungsgerichtlicher Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren – Gegenüberstellung einschließlich des Für und Wider
  • IV. Ergebnis: Lohnt sich eine Rekommunalisierung bzw. Flucht in das Gebührenrecht?
  • F. Ausweitung des Anwendungsbereiches der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Wassergebühren
  • I. Ausgangssituation
  • 1. Der bisherige Streit- und Meinungsstand 269
  • 2. Die BGH-Ents cheidung „Niederbarnimer Wasserverband“
  • II. Rechtssituation de lege lata
  • 1. Der neue Ausnahmetatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB
  • 2. Kritische Würdigung
  • a) aus nationaler Sicht
  • b) aus europarechtlicher Sicht
  • III. Lösungsansätze de lege ferenda
  • 1. Ausweitung des Anwendungsbereiches der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Wassergebühren nach erfolgter Rekommunalisierung?
  • 2. Lösungsansätze
  • a) auf GWB-Ebene: Einführung eines gesetzlichen Umgehungsverbotes für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
  • b) auf Landesebene: Einführung einer Genehmigungspflicht für Entgeltumstellungen im Rahmen von Rekommunalisierungen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
  • c) Legitimation der Lösungsansätze
  • 3. Ergebnis
  • G. Fazit
  • Literaturverzeichnis

← xxii | xxiii →Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Wasserversorgungsunternehmen nach Bundesländern

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Auszug aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 27. Juli 1957 (BGBl. I Nr. 41 v. 09. August 1957, S. 1081)

Anlage 2: Auszug aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 03. August 1973 (BGBl. I Nr. 64 v. 04. August 1973, S. 917); 2. GWB-Novelle/GWB-1974

Anlage 3: Auszug aus dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26. April 1980 (BGBl. I. Nr. 19 v. 30 April 1980, S. 458); 4. GWB-Novelle/GWB-1980

Anlage 4: Auszug aus dem Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 22. Dezember 1989 (BGBl. I. 62 v. 30. Dezember 1989, S. 2486); 5. GWB-Novelle/GWB-1990

Anlage 5: Auszug aus der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 20. Februar 1990 (BGBl. I. Nr. 7 v. 28. Februar 1998, S. 235)

Anlage 6: Auszug aus dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26. August 1998 (BGBl. I. Nr. 59 v. 02. September 1998, S. 2521); 6. GWB-Novelle/GWB-1999

← xxiii | xxiv →Anlage 7: Auszug aus dem Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 07. Juli 2005 (BGBl. I. Nr. 42 v. 12. Juli 2005, S. 1954); 7. GWB-Novelle/GWB-2005

Anlage 8: Auszug aus dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26. Juni 2013 (BGBl. I. Nr. 32 v. 29. Juni 2013, S. 1738); 8. GWB-Novelle/GWB

← xxiv | xxv →Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

B

Berlin

BAnz.

Bundesanzeiger

BAZG

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung

Bay

Bayern

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

Bbg

Brandenburg

BB

Betriebs-Berater

Bd.

Band

BDEW

Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BMWi

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Brem

Bremen

BR-Drs.

Bundesrat-Drucksache

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BW

Baden-Württemberg

BWGZ

Gemeindetag Baden-Württemberg

d.h.

das heißt

ders.

derselbe

dies.

dieselbe(n)

DIW

Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

DÖV

Die öffentliche Verwaltung

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt

DVGW

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

Einl.

Einleitung

endg.

endgültig

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

EuGH

Europäischer Gerichtshof

← xxv | xxvi →EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWeRK

Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

f.

folgend

ff.

fortfolgende

Fn.

Fußnote

FG

Festgabe

FS

Festschrift

gem.

gemäß

GewArch

Gewerbearchiv

ggf.

gegebenenfalls

GG

Grundgesetz

GO

Gemeindeordnung(en)

GRUR-Prax

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Praxis im Immaterial- und Wettbewerbsrecht

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWF

Gas- und Wasserfach

GWR

Zeitschrift für Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

H

Hessen

Ham

Hamburg

HGB

Handelsgesetzbuch

HmbGVBl.

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt

h.M.

Herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

IR

Infrastrukturrecht

i.e.S.

im engeren Sinn

i.V.m.

in Verbindung mit

Jur. Diss.

Juristische Dissertation

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

Kap.

Kapitel

KAG

Kommunalabgabengesetz(e)

KommP spezial

Kommunalpraxis spezial

LG

Landgericht

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung

LMK

Lindenmaier – Möhring – Kommentierte BGH-Rechtsprechung

LSG

Landessozialgericht

MV

Mecklenburg-Vorpommern

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

Nds

Niedersachsen

n.F.

neue Fassung

NJ

Neue Justiz

← xxvi | xxvii →NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJWE-MietR

Neue Juristische Wochenschrift Entscheidungsdienst Mietrecht

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report

NordÖR

Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland

NRW

Nordrhein-Westphalen

Nr.

Nummer

N&R

Netzwirtschaften und Recht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report

NWVBl.

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

RAnz.

Reichsanzeiger

Rde

Recht der Energiewirtschaft

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

RhPf

Rheinland-Pfalz

S.

Seite

S

Saaarland

SA

Sachsen-Anhalt

Sächs

Sachsen

SH

Schleswig-Holstein

sog.

so genannt

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

Thür

Thüringen

u.a.

unter anderem

UBA

Umweltbundesamt

UPR

Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg

Verf

Verfassung

VerwArch

Verwaltungsarchiv

VGH

Verwaltungsgerichtshof

Vgl.

Vergleiche

VKU

Verband kommunaler Unternehmen

VuR

Verbraucher und Recht

VW

Versorgungswirtschaft

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaktungsverfahrensgesetz

WG

Wassergesetz

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

WM

Wohnungswirtschaft und Mietrecht

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

← xxvii | xxviii →WuW

Wirtschaft und Wettbewerb

z.B.

Zum Beispiel

ZfW

Zeitschrift für Wasserrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

Ziff.

Ziffer(n)

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZNER

Zeitschrift für Neues Energierecht

ZögU

Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen

ZUR

Zeitschrift für Umweltrecht

← xxviii | 1 →A. Einführung

I. Einleitung

Entgelte für Trinkwasser unterscheiden sich bundesweit zum Teil erheblich.1 Ebenso lassen sich erhebliche Unterschiede innerhalb eines einzigen Bundeslandes ausmachen.2 Dies verdeutlichte zuletzt eine Studie der hessischen Industrie- und Handelskammern vom März 2014, wonach in Lorsch an der Bergstraße ein Wasserpreis in Höhe von 0,91 Euro pro m³ verlangt wird, während Endverbraucher in Hohenstein im Rheingau-Taunus-Kreis 4,64 Euro pro m³ zahlen müssen.3 Die unterschiedlichen Kosten der Trinkwasserbereitstellung können zum größten Teil auf regionale Einflussfaktoren4 zurückgeführt werden, denen ein Wasserversorgungsunternehmen vor Ort ausgesetzt ist und nicht beeinflußen kann.5 Aufgrund der Standortabhängikeit der Wasserversorgung kann das Wasserversorgungsunternehmen diesen Faktoren auch nicht ausweichen.6 Gleichwohl sind Entgeltunterschiede nicht immer und ausschließlich auf die äußeren Bedingungen eines Versorgungsgebietes zurückzuführen, sondern können auch auf eine ineffiziente Leistungserstellung zurückgehen, was erkennbar wird, wenn strukturell vergleichbare Wasserversorgungsunternehmen gegenübergestellt werden.7 Die Möglichkeit ihr Wasserversorgungsunternehmen zu wechseln haben Endverbraucher nicht.8 Denn die öffentliche Wasserversorgung ist einer der letzten nicht liberalisierten ← 1 | 2 →Wirtschaftsbereiche in Deutschland,9 bei dem Wettbewerb um den Endverbraucher weiterhin tatsächlich bzw. rechtlich ausgeschlossen ist.10 Die Gründe hierfür sind vielfältig, ebenso die Gründe weshalb an diesem Rechtszustand in Vergangenheit nichts geändert wurde, gegenwärtig nichts geändert wird und auch zukünftig fürs Erste keine Änderung dieses Rechtszustandes zu erwarten ist. Selbst von Seiten der Europäischen Union, die in Vergangenheit den Auftakt zur Öffnung der beiden anderen Bereiche der Versorgungswirtschaft (Strom und Gas) gegeben hat, sind keine Impulse dahingehend vernehmbar.11 Auf nationaler Ebene wurde dieser Zustand nun vielmehr durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden „8. GWB-Novelle“) vom 26. Juni 201312 gefestigt. Diese beinhaltet wesentliche Änderungen den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung betreffend, für die die Grundsatzentscheidung13 „Wasserpreise Wetzlar“ des Bundesgerichtshofes (im Folgenden „BGH“) vom 2. Februar 201014 den Grundstein gelegt hat. Doch hat der BGH hier nicht die Grundlage für die Entwicklung eines Novums geschaffen. Vielmehr ist etwas Altes – durch die Hessische Landeskartellbehörde (im Folgenden „LKB Hessen“) als Initiator des ← 2 | 3 →Ganzen – neu entdeckt und angewendet worden, was viel zu lange in Vergessenheit geraten war.15 Die Wiederentdeckung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme für die öffentliche Wasserversorgung bzw. ihrer besonderen Missbrauchsaufsicht, nun in den §§ 31, 31a und 31b GWB geregelt, bzw. deren tatsächliche Anwendung haben die Wasserbranche gewaltig in Bewegung gebracht16 und unmittelbar eine Rekommunalisierungswelle von bisher privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsunternehmen ausgelöst.17 Hintergrund dieses – auch noch heute punktuell wahrnehmbaren – Rekommunalisierungstrends ist die Tatsache, dass die öffentliche Wasserversorgung in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Es obliegt den einzelnen Bundesländern und in diesen den jeweiligen Gemeinden, Kreisen und Städten18 über die Ausgestaltung ihrer öffentlichen Wasserversorgung selbst zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der in Art. 28 Abs. 2 GG normierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.19 Ein Wahlrecht besteht dabei zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Ausgestaltung sowohl der Organisationsform als auch des Benutzungsverhältnisses zum Endverbraucher. Bei einem privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis erhebt der Wasserversorger einen (Wasser-)Preis auf der Grundlage einer Rechnung bzw. eines Vertrages, bei einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis hingegen eine (Wasser-)Gebühr auf der Grundlage eines Wassergebührenbescheids bzw. einer Wassergebührensatzung.

1. Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen

Privatrechtliche Wasserpreise unterliegen primär der kartellrechtlichen Aufsicht nach den Vorschriften des GWB.20 Die Zuständigkeit der Kartellbehörden ergibt sich dabei aus den §§ 48 f. GWB.21 Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB ist das Bundeskartellamt zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. Sofern das Versorgungsgebiet eines Wasserversorgungsunternehmens allerdings nicht über das Gebiet seines Bundeslandes ← 3 | 4 →hinausreicht, was in der Regel der Fall sein dürfte, und sich damit innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen bewegt, ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig.22 Ferner kann sowohl das Bundeskartellamt nach § 49 Abs. 4 GWB als auch die Landeskartellbehörde nach § 49 Abs. 3 GWB auf Antrag des jeweils anderen eine Sache an den jeweils anderen abgeben, wenn dies auf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.23 Den Kartellbehörden stehen die besondere Missbrauchsaufsicht für die öffentliche Wasserversorgung nach § 31 Abs. 3, 4 GWB i.V.m. § 31b Abs. 3 GWB sowie die allgemeine Missbrauchsaufsicht nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 32 GWB für die Überprüfung von Wasserpreisen zur Verfügung. Dabei kommt in der Praxis insbesondere das Vergleichsmarktkonzept nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 GWB zur Anwendung, wonach die Wasserpreise unterschiedlicher Wasserversorgungsunternehmen miteinander verglichen werden. Daneben können Wasserpreise aber auch auf der Grundlage der beim Wasserversorgungsunternehmen entstandenen Kosten nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 GWB oder nach § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GWB, dem sog. Konzept der Kostenkontrolle, überprüft werden. Gegen Verfügungen der Kartellbehörden steht dem Wasserversorgungsunternehmen der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zur Verfügung.24

2. Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren

Öffentlich-rechtliche Wassergebühren obliegen hingegen der kommunalrechtlichen Aufsicht25 nach den jeweiligen Vorschriften der Gemeindeordnungen26 (im Folgenden „GO“) der einzelnen Bundesländer, die wiederum Vorschriften der jeweiligen ← 4 | 5 →Landesverfassungen27 konkretisieren.28 Die Kommunalaufsicht ist demzufolge Ländersache; eine Bundeskommunalaufsicht gibt es insoweit nicht.29 Resultierend hieraus fehlt es auch an bundeseinheitlichen Regelungen über die Kommunalaufsicht. Sie ist jedoch in den GO der einzelnen Bundesländer in den Grundzügen weitgehend ähnlich geregelt.30 So regeln alle GO den Zweck der Aufsicht, die Aufsichtszuständigkeit, den Umfang der Aufsicht und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Gemeinsam ist allen zudem, dass die Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung als freiwillige bzw. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe31 der sog. Rechtsaufsicht32 der Kommunalaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes unterworfen ist.33 Die Rechtsaufsicht stellt ein notwendiges Korrelat zur Selbstverwaltung der Gemeinde dar.34 Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde richtet sich dabei nach der Verwaltungsorganisation des jeweiligen Bundeslandes.35 In der Regel wird die kommunale Aufsicht von den unteren Staatsbehörden, den staatlichen Mittelbehörden, den oberen und obersten Aufsichtsbehörden wahrgenommen.36 Welche Behörde im Einzelnen die Stellung der Kommunalaufsicht innehat ist von Bundesland zu Bundesland zum größten Teil unterschiedlich und ← 5 | 6 →ergibt sich aus den jeweils einschlägigen GO.37 Den Kommunalaufsichtsbehörden steht für die Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Wassergebühren bzw. der ihr zugrunde liegenden Wassergebührensatzung das jeweils einschlägige Kommunalabgabengesetz (im Folgenden „KAG“) zur Verfügung.38 Die KAG unterscheiden sich teilweise voneinander. Sie beinhalten jedoch alle, wenn auch nicht in derselben Ausgestaltung, im Kern die Grundsätze des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips.39 Dabei überprüfen die Kommunalaufsichtsbehörden, ob diese Grundsätze von den öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsunternehmen bei der Wassergebührenbildung eingehalten worden sind.40 Gegen kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen steht dem Wasserversorgungsunternehmen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung.41

II. Problemdarstellung

Details

Seiten
XXVIII, 340
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653067187
ISBN (ePUB)
9783653959604
ISBN (MOBI)
9783653959598
ISBN (Hardcover)
9783631673997
DOI
10.3726/978-3-653-06718-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Februar)
Schlagworte
Vergleich Kartellrecht Deutschland Missbrauchsaufsicht Kontrollmöglichkeiten Trinkwasserversorgung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXVIII, 340 S., 1 Tab.

Biographische Angaben

Alexandra Botez (Autor:in)

Alexandra Gabriela Botez hat Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und Brisbane, Australien, studiert.

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Titel: Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen und öffentlich-rechtlichen Wassergebühren nach der 8. GWB-Novelle
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