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Grenzenloser Kinderwunsch

Leihmutterschaft im nationalen, europäischen und globalen rechtlichen Spannungsfeld

von Nadine Lederer (Autor:in)
©2016 Dissertation 350 Seiten

Zusammenfassung

Leihmütter werden heute zunehmend von Paaren aus aller Welt in Anspruch genommen. Die Autorin geht den aktuellen Fragen, die dieser Trend aufwirft, insbesondere mit Blick auf das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht nach. Die Abstammung des Kindes, seine Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit einer Adoption sowie das Kindeswohl stehen dabei im Fokus. Nicht zuletzt bleibt fraglich, ob die ausländischen Entscheidungen, nach denen die Wunscheltern die rechtlichen Eltern sind, anzuerkennen sind und wie mit den Geburtsurkunden zu verfahren ist. Bislang fehlen dafür interessengerechte Regelungen. Die Autorin ermittelt den auf internationaler Ebene bestehenden Handlungsbedarf und entwickelt Vorschläge für eine zukünftige Handhabung von grenzüberschreitenden Leihmutterschaftsfällen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Gliederung
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Das Phänomen der Leihmutterschaft
  • A. Begriffsbestimmungen
  • I. Leihmutter
  • II. Elternschaft
  • 1. Biologische Elternschaft
  • 2. Genetische Mutterschaft
  • 3. Soziale Elternschaft
  • 4. Rechtliche Elternschaft
  • B. Formen der Leihmutterschaft
  • I. Medizinische Möglichkeiten
  • 1. Klassische bzw. traditionelle Leihmutterschaft
  • 2. Echte Leihmutterschaft
  • II. Motive der Leihmutter
  • 1. Kommerzielle Leihmutterschaft
  • 2. Altruistische Leihmutterschaft
  • III. Motive der Wunscheltern
  • C. Entwicklung der Leihmutterschaft bis hin zum Fortpflanzungstourismus
  • § 3 Die Leihmutterschaft weltweit im Überblick: Länderberichte und Bestandsaufnahme
  • A. Rechtslage in Deutschland
  • I. §§ 13a ff. AdVermiG
  • II. Das strafrechtliche Verbot in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG
  • III. Die rechtliche Elternschaft
  • 1. „mater semper certa est“ und die mütterliche Abstammung gem. § 1591 BGB
  • 2. Vaterschaft gem. § 1592 BGB
  • B. Weitere Länder, die die Leihmutterschaft verbieten
  • I. Frankreich
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • a) Zivilgerichtliche Rechtsprechung
  • b) Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
  • II. Österreich
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • a) Die Entscheidung des VerfGH vom 14.12.2011 53
  • b) Die Entscheidung des VerfGH vom 11.10.2012
  • III. Schweiz
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • IV. Italien
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • a) Corte di Apello di Bari
  • b) Der Fall „Paradiso und Campanelli“
  • V. Spanien
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • C. Länder, die die Leihmutterschaft nicht oder nur unvollständig geregelt haben
  • I. Die Niederlande
  • 1. Rechtslage
  • 2. Handhabung in der Praxis
  • II. Belgien
  • 1. Rechtslage
  • 2. Rechtsprechung
  • a) Der „Baby Donna“-Fall
  • b) Der „Baby Samuel“-Fall
  • c) Der Fall D. und R. gegen Belgien
  • III. Japan
  • 1. Rechtslage
  • 2. Rechtsprechung
  • D. „Fortpflanzungsparadiese“ und Länder, in denen die Leihmutterschaft legalisiert ist bzw. aktiv praktiziert wird
  • I. Großbritannien
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • a) Der Fall „X & Y (Foreign Surrogacy)“
  • b) Der Fall „Re G (Surrogacy: Foreign domicile)“
  • II. Griechenland
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Rechtsprechung
  • III. Australien
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Bericht des Australia Family Law Council von Dezember 2013
  • 3. Der „Baby Gammy“-Fall
  • IV. Israel
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Aktuelle Entwicklungen
  • V. USA
  • 1. Rechtslage auf Bundesebene
  • 2. Rechtslage in den US-Bundesstaaten, insbesondere in Kalifornien
  • VI. Indien
  • 1. Rechtslage
  • 2. Der „Baby Manji“-Fall
  • 3. Der „Balaz“-Fall
  • 4. Aktuelle Gesetzesreformen
  • VII. Russland
  • VIII. Ukraine
  • E. Tabellarische Übersicht
  • F. Einordnung und Zusammenfassung der Länderberichte
  • § 4 Internationalverfahrens- und kollisionsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Status des Kindes
  • A. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
  • I. Anerkennung nach dem FamFG
  • II. Anerkennungshindernisse
  • B. Kollisionsrechtliche Bestimmung der Abstammung
  • I. Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bei neugeborenen Leihmutterschaftskindern
  • II. Der Begriff des „Elternteils“ bzw. der „Mutter“ in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB
  • III. Konkurrenz zwischen verschiedenen Müttern
  • C. Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden
  • D. Der ordre public
  • I. Rechtliche Mutterschaft der Wunschmutter
  • 1. Meinungsstand im deutschen Schrifttum
  • 2. Deutsche Rechtsprechung
  • a) VG Berlin
  • b) AG Friedberg
  • II. Rechtliche Vaterschaft des Wunschvaters
  • III. Rechtliche Vaterschaft des eingetragenen Lebenspartners bei homosexuellen Paaren
  • IV. Zusammenfassung und abschließende Würdigung
  • § 5 Die (Stiefkind-)Adoption des Leihmutterschaftskindes
  • A. Voraussetzungen der Stiefkindadoption nach deutschem Recht
  • I. Kindeswohlprüfung gem. § 1741 Abs. 1 BGB
  • 1. Meinungsstand
  • a) § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB als Beurteilungsmaßstab
  • b) § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB als Beurteilungsmaßstab
  • c) Stellungnahme
  • 2. Erforderlichkeit der Adoption i.S.d. § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • a) Die Beschlüsse des AG Düsseldorf, AG Hamm und AG Frankfurt
  • b) LG Düsseldorf
  • c) Meinungsstand im Schrifttum
  • d) Stellungnahme
  • II. Erforderliche Einwilligungen
  • B. Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen
  • C. Ergebnis und Zusammenfassung
  • § 6 Der Leihmutterschaftsvertrag
  • A. Inhalt
  • I. Vereinbarungen bzgl. des Kindes
  • II. Honorarvereinbarung zugunsten der Leihmutter
  • 1. Grundsätzliche Bedenken gegen die kommerzielle Leihmutterschaft
  • 2. Die altruistische Leihmutterschaft als realistisches Modell
  • III. Sonstige (Neben-)Abreden
  • B. Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Vertrages
  • I. Nichtigkeit gem. § 134 BGB und § 138 Abs. 1 BGB
  • II. Durchsetzbarkeit des Vertrages
  • III. Fazit
  • C. Kollisionsrechtliche Qualifikation von Leihmutterschaftsverträgen
  • I. Vertragsstatut gem. der Rom I-VO
  • II. Anwendung des Rechts des Staates, in dem die Leihmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • III. Abstammungs- oder Adoptionsstatut
  • § 7 Probleme bei der Passausstellung und Nachbeurkundung im Geburtenregister
  • A. Staatsangehörigkeit der Leihmutterschaftskinder
  • I. Allgemeine Prinzipien zur Festlegung der Staatsangehörigkeit
  • 1. Abstammungsprinzip – ius sanguinis
  • 2. Geburtsort-/Territorialitätsprinzip – ius soli
  • II. Das Problem der Staatenlosigkeit der Leihmutterschaftskinder
  • B. Passausstellung durch die deutschen Behörden
  • I. Handhabung durch das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen
  • II. Deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
  • 1. VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg
  • 2. VG Köln
  • a) Entscheidung vom 20.02.2013
  • b) Entscheidung vom 13.11.2013
  • C. Nachbeurkundung im Geburtenregister bei deutschen Standesämtern
  • I. Deutsche zivilgerichtliche Rechtsprechung
  • 1. AG Nürnberg
  • 2. OLG Stuttgart
  • 3. OLG Düsseldorf
  • 4. BGH
  • II. Die Haltung des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. zur Leihmutterschaft
  • D. Zusammenfassung
  • § 8 Notwendigkeit und Realisierbarkeit einer internationalen Lösung im Bereich der Leihmutterschaft
  • A. Bestrebungen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
  • I. Allgemeines zur Haager Konferenz
  • II. Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Kinderschutzes
  • 1. Das Haager Adoptionsübereinkommen
  • a) Inhalt
  • b) Heutiger Stand und Erfolgsbilanz
  • c) Unanwendbarkeit auf Leihmutterschaftsfälle
  • 2. Das Haager Kinderschutzübereinkommen
  • a) Inhalt
  • b) Unanwendbarkeit auf Leihmutterschaftsfälle
  • III. Das Leihmutterschaftsprojekt
  • 1. Berichte und Fragebögen zur Leihmutterschaft
  • a) Der Bericht von März 2011
  • b) Der Bericht von März 2012
  • c) Fragebögen
  • d) Der Bericht und die Studie von März/April 2014
  • 2. Weiteres Vorgehen
  • 3. Ein neues Rechtsinstrument
  • a) Grundlegende Gemeinsamkeiten
  • b) Wesentliche Unterschiede
  • c) Denkbarer Inhalt eines neuen Übereinkommens
  • aa) Tragende Leitprinzipien
  • bb) Einheitliche Kollisionsnormen
  • cc) System der Zusammenarbeit
  • d) Verfahren zum Erlass eines neuen Haager Übereinkommens
  • B. Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Union
  • I. Rechtsetzungskompetenz der EU
  • 1. Fortpflanzungsmedizin
  • 2. Familienrecht
  • II. Die Europäische Kommission und das Grünbuch zu den Personenstandsurkunden
  • 1. Anerkennung mitgliedstaatlicher Geburtsurkunden von Leihmutterschaftskindern
  • 2. Stellungnahmen zum Grünbuch
  • a) Deutsche Bundesregierung
  • b) Deutscher Rat für Internationales Privatrecht
  • 3. Kritische Würdigung
  • III. Die „Vergleichende Studie über die rechtlichen Bestimmungen über Leihmutterschaft in den EU-Mitgliedstaaten“ des Europäischen Parlaments
  • C. Der Europarat und der EGMR
  • I. Bestrebungen des Europarats
  • 1. Bisherige Übereinkommen und soft laws
  • 2. Empfehlung über die Rechte und den Rechtsstatus von Kindern und über die elterliche Verantwortung
  • II. Die Rechtsprechung des EGMR zur Leihmutterschaft
  • 1. Die Fälle Mennesson und Labassée gegen Frankreich
  • 2. Der Fall D. und R. gegen Belgien
  • 3. Der Fall Paradiso und Campanelli gegen Italien
  • 4. Würdigung der Entscheidungen
  • 5. Konsequenzen für Deutschland
  • D. Die Internationale Zivilstandskommission
  • E. Zusammenfassung
  • § 9 Das Kindeswohl als der ausschlaggebende Gesichtspunkt
  • A. Gewandeltes Familienbild
  • B. Zunehmende Sensibilisierung für kindliche Bedürfnisse
  • C. Der Begriff des „Kindeswohls“ und seine Bedeutung
  • D. Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen
  • I. Der Geburts-/Schwangerschaftstest
  • II. Der genetische Test
  • III. Bestimmung der rechtlichen Elternschaft anhand der Absicht der Beteiligten
  • IV. Bestimmung der rechtlichen Elternschaft anhand des Kindeswohls
  • V. Bewertung der Praktikabilität der einzelnen Methoden
  • E. Kindeswohl in Leihmutterschaftsfällen
  • § 10 Schlussbetrachtung, Thesen und Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Einleitung

Florian und Marie Wilke, ein deutsches Ehepaar, versuchen seit Jahren vergeblich, ein Kind zu bekommen, um ihr Familienglück perfekt zu machen. Doch bei einer ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass Marie zwar gesunde, befruchtungsfähige Eizellen besitzt, sie jedoch aufgrund eines Gebärmutterdefekts nicht in der Lage ist, ein Kind auszutragen. Das Paar denkt über eine Adoption nach, doch in Deutschland stehen zu wenige Neugeborene zur Vermittlung zur Verfügung. Marie und Florian wollen unbedingt ein Baby, das erst wenige Monate alt ist. An einem bereits mehrere Jahre alten Kleinkind oder gar einem launischen Teenager haben sie kein Interesse. Auch eine Auslandsadoption gestaltet sich als äußerst schwierig. Das langwierige, komplizierte Adoptionsverfahren mit all seinen bürokratischen und rechtlichen Hürden, geknüpft an nahezu endlose Wartezeiten und die umfassende Überprüfung der Bewerber auf Herz und Nieren durch die Adoptionsbehörden, schrecken das Paar ab.

Deprimiert und entmutigt haben Marie und Florian sich bereits (beinahe) damit abgefunden, ihr künftiges Leben nur in trauter Zweisamkeit zu verbringen, als Florian beim Surfen durchs Internet an einem verregneten Sonntag plötzlich eine interessante, hoffnungsfrohe Entdeckung macht: Zauberwort „Leihmutter“. Das auf Leihmutterschaft spezialisierte Kinderwunschzentrum „BioRevolution“ wirbt in der Ukraine mit dem Slogan „Babyglück leicht gemacht“. Hohe Erfolgsquoten bei der künstlichen Befruchtung und keine Wartezeiten – abgesehen von der neunmonatigen Schwangerschaft – werden garantiert, um das Familienglück perfekt zu machen. Versprochen wird den Wunscheltern ein Kind, dessen rechtliche Eltern sie sind und das von einer Leihmutter ausgetragen wird, wobei die Eizellen und das Sperma der Wunscheltern für die künstliche Befruchtung verwendet werden. Ein genetisch eigenes Kind – das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Und das zu einem „Gesamtpaketpreis“ von 30.000,- € – ein Preis, den das Ehepaar Wilke durchaus bereit ist, zur Erfüllung ihres lang gehegten Kinderwunsches zu zahlen. Mit wenigen Mausklicks hat das Paar im World Wide Web schnell recherchiert, dass die Leihmutterschaft in Deutschland nicht erlaubt ist. In der Ukraine handelt es sich dagegen um eine durchaus legale, auch von Ausländern vermehrt in Anspruch genommene Methode. Aufgeregt und euphorisch nehmen sie sofort mit dem Kinderwunschzentrum in Kiew Kontakt auf. Ihnen werden Fotos und Kurzprofile von potentiellen Leihmüttern übermittelt.

Kurze Zeit später fliegen Marie und Florian voller Aufregung in die Ukraine, um dort die von ihnen ausgewählte Leihmutter Liliana kennenzulernen sowie alle notwendigen Formalien zu erledigen. Florian, Marie und Liliana schließen einen von den Anwälten des Kinderwunschzentrums vorbereiteten Standardvertrag ab, der insbesondere festlegt, dass Liliana das Baby nach der Geburt Florian und Marie überlassen wird. Sie allein sollen die rechtlichen Eltern des Kindes sein. ← 17 | 18 →

Danach geht alles ganz schnell. Es werden die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen durchgeführt und schließlich wird die künstliche Befruchtung mit Florians Sperma und Maries Eizellen eingeleitet. Liliana ist schon bald darauf schwanger.

Zurück in Deutschland sind Marie und Florian zufrieden. Sie haben ein gutes Gefühl bei der Sache, alles kam ihnen in der Ukraine sehr professionell vor. Sie haben regelmäßig E-Mailkontakt mit Liliana, die ihnen Ultraschallbilder zusendet und sie über die ersten Wochen ihrer Schwangerschaft auf dem Laufenden hält. Im zweiten Monat ihrer Schwangerschaft heiratet Liliana spontan ihre Jugendliebe Igor. Florian und Marie freuen sich für Liliana und schicken ihr die besten Glückwünsche zur Hochzeit.

Kurz danach lässt Florian sich von der Firma, für die er tätig ist, in eine Niederlassung des Unternehmens in Kiew für eineinhalb Jahre versetzen. Florian und Marie möchten nicht, dass ihr Bekanntenkreis erfährt, dass sie eine Leihmutter engagiert haben. Sie wollen daher so tun, als hätte Marie in der Ukraine das Kind selbst zur Welt gebracht. Nach eineinhalb Jahren wollen sie dann gemeinsam mit dem Kind zurück nach Deutschland und dort ein ganz normales Familienleben führen.

Bald darauf halten Florian und Marie in einem Krankenhaus in Kiew überglücklich die kleine Sophia in ihren Armen, ein gesundes Mädchen, das dieselben Augen wie Marie und die Nase von Florian hat. Nach dem ukrainischen Recht sind Florian und Marie die rechtlichen Eltern von Sophia. Dementsprechend erhalten sie eine ukrainische Geburtsurkunde, in der sie als Eltern von Sophia vermerkt sind. Liliana wird darauf nicht namentlich genannt. Alles scheint perfekt. Als sie am Ende ihres eineinhalbjährigen Aufenthalts den Heimweg nach Deutschland antreten wollen, wenden sie sich mit der Geburtsurkunde an die deutsche Botschaft vor Ort, um einen Kinderreisepass für Sophia zu beantragen. Als die zuständige Konsularbeamtin von der Leihmutterschaft erfährt, verweigert sie die Ausstellung eines Passes mit dem Hinweis darauf, dass in Deutschland die Leihmutterschaft nicht erlaubt sei. Liliana und Igor seien die rechtlichen Eltern des Kindes und nicht das Ehepaar Wilke, so die Konsularbeamtin. Dies stößt auf Unverständnis bei dem Ehepaar Wilke.

Die Beantragung eines Passes bei den ukrainischen Behörden scheitert ebenfalls. Konträr zu der Rechtsauffassung der deutschen Konsularbeamtin argumentieren die ukrainischen Beamten, dass das Kind von den deutschen Wunscheltern abstammt.1

Wie ist die Rechtslage? Welchen familienrechtlichen Status hat die kleine Sophia? Wer sind ihre rechtlichen Eltern: Florian und Marie Wilke oder die Leihmutter Liliana und ihr Ehemann Igor? Ist die Geburtsurkunde in Deutschland anzuerkennen? Welches Recht findet auf die Abstammung Anwendung? Welche Staatsangehörigkeit hat Sophia erworben: Die deutsche oder die ukrainische? Wurde die Ausstellung der Reisedokumente zu Recht in der deutschen Botschaft verweigert? ← 18 | 19 → Welche Rechtswirkungen kommen dem zwischen Marie, Florian und Liliana abgeschlossenen Vertrag zu? Können Marie und Florian Sophia adoptieren?

Fragen über Fragen, die die Behörden und Gerichte in Deutschland – aber auch in anderen Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas – in letzter Zeit zunehmend beschäftigen. Während lange Zeit für ungewollt kinderlose Paare eine (Auslands-)Adoption als die letzte Möglichkeit angesehen wurde, ein Kind zu haben, ist im Laufe der Jahre und im Zuge der Fortschritte in der Reproduktionsmedizin die Leihmutterschaft als neue, zunehmend in Anspruch genommene Alternative hinzugekommen.

Die Leihmutterschaft ist insgesamt ein sehr emotionsgeladenes, sensibles Thema, das unter vielerlei Gesichtspunkten diskussionswürdig ist: So wirft sie bspw. Fragen in religiöser und ethischer Hinsicht auf.2 Insbesondere aus rechtlicher Sicht liefert die Leihmutterschaft hinreichend Zündstoff für Diskussionen: Interessant dürfte insofern die Untersuchung und Würdigung der Leihmutterschaft aus verfassungsrechtlicher Perspektive sein.3 Daneben drängen sich insbesondere familienrechtliche Fragestellungen auf.4 Weniger offensichtlich und sogar etwas verwunderlich dürfte die Tatsache sein, dass sich sogar die Finanzgerichte bereits mit der Leihmutterschaft konfrontiert sahen – so hatten Wunscheltern erfolglos versucht, die Kosten für eine Leihmutter im Ausland als eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG geltend zu machen.5 Auch in einem arbeitsrechtlichen Kontext stellten sich bereits Fragen: So wurde dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens kürzlich die Frage gestellt, ob Art. 1 Abs. 1 und/oder Art. 2 Buchst. c und/oder Art. 8 Abs. 1 und/oder Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG über schwangere Arbeitnehmerinnen einer Wunschmutter, die ein Kind im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung bekommen hat, Anspruch auf Mutterschaftsurlaub verschaffen. Dies wurde vom EuGH verneint.6 ← 19 | 20 →

Gegenstand dieser Arbeit werden grenzüberschreitende rechtliche Sachverhalte in Bezug auf die künstliche Fortpflanzung mittels einer Leihmutter sein. Es werden fundierte Lösungsansätze für die bei grenzüberschreitenden Fällen der Leihmutterschaft auftretenden internationalprivat- und internationalverfahrensrechtlichen Problemkreise erarbeitet. Bereits vor wenigen Jahren wurde in der Literatur prophezeit, dass die Leihmutterschaft „in den nächsten Jahren massive rechtliche Probleme auf nationaler und internationaler Ebene verursachen [wird]7. Und genau dies ist heute der Fall. Die Leihmutterschaft befindet sich in einem nationalen, europäischen und globalen rechtlichen Spannungsfeld. Das Engagieren von Leihmüttern im Ausland und das oftmals tragische Schicksal der Kinder sorgen vermehrt für Medienwirbel, wie die – teils äußerst dramatischen – Schlagzeilen in der Presse beweisen. Hier nur einige Beispiele zur Veranschaulichung:

„Sie kommen aus Europa, Asien und Amerika – Paare, die keine eigenen Kinder bekommen können, finden in Indien einen blühenden Markt für Leihmutterschaft. Doch was passiert, wenn ein Baby geboren wird, das plötzlich niemandem mehr gehört?“8

„Das Drama eines Kinderwunsches: Die indische Frau, die sie zur Welt gebracht hat, will die Zwillinge nicht. Die deutschen Eltern, die sie bestellt haben, dürfen sie nicht mit nach Hause nehmen. Denn in Deutschland ist Leihmutterschaft illegal.“9

Es ist ein neuer Trend im Showbusiness: Leihmütter tragen für Prominente den Nachwuchs aus – das schützt vor Morgenübelkeit und Schwangerschaftsstreifen. Doch wie viel Maß an Normabweichung gesteht die Gesellschaft Künstlern zu?10

Restriktive Gesetze zur Leihmutterschaft in ihrem Heimatland lassen Wunscheltern ihren Blick zunehmend ins Ausland richten. Eine Reise um die halbe Welt zum Wunschkind ist heute keine Besonderheit mehr. Dies ist jedoch oftmals mit Problemen verbunden, resultierend aus der unterschiedlichen rechtlichen Handhabung bzgl. der Leihmutterschaft. Auf diese Probleme waren und sind weder die Heimatländer der Wunscheltern noch das Heimatland der Leihmutter vorbereitet. Es fehlt bislang an wirksamen und effektiven rechtlichen Strukturen und Lösungen auf internationaler Ebene, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen.

Vor diesem Hintergrund ist es das Anliegen der vorliegenden Arbeit, nach einer Grundlegung (§ 2) zunächst die unterschiedliche rechtliche Lage und die problematischen Situationen in einigen ausgewählten Staaten weltweit im Rahmen von ← 20 | 21 → Länderberichten zu verifizieren, um die internationalen rechtlichen Herausforderungen zu verstehen (§ 3). Auf diese Weise soll ein besseres Verständnis für die Rechtslage in Deutschland geschaffen werden. Auf der Basis der daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen sodann die rechtlichen Probleme aufgezeigt werden, die regelmäßig in grenzüberschreitenden Leihmutterschaftsfällen auftreten, und zwar im Hinblick auf die Abstammung, die Adoption, die Staatsangehörigkeit, die Nachbeurkundung im Geburtenregister und den Leihmutterschaftsvertrag (§ 4 bis einschließlich § 7). In diesem Zusammenhang werden Lösungsvorschläge unterbreitet. Rechtspolitische und -philosophische Aspekte sowie Fragen der Bioethik sollen dabei größtenteils unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie spielen ausnahmsweise für den ordre public eine Rolle.

Sodann gilt es, die aktuellen Entwicklungen und Bestrebungen auf europäischer sowie internationaler Ebene zur Lösung der Probleme und mögliche Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die vielversprechende Arbeit der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht gelegt werden (§ 8). Dieser Abschnitt schließt mit einem Plädoyer für ein internationales, verbindliches Rechtsinstrument, dem das Kindeswohl als tragendes Leitprinzip zugrunde liegt. Ein solches erscheint dringend erforderlich.

Es wird sodann darum gehen, den Begriff des Kindeswohls speziell in internationalen Leihmutterschaftsfällen zu konkretisieren und auszuformen (§ 9). Abschließend werden fundierte Lösungsansätze und Thesen erarbeitet sowie zusammengefasst dargestellt (§ 10). ← 21 | 22 →


1 Sachverhalt fiktiv.

2 Vgl. dazu Sturm, FS Kühne, 919, 922 ff.; Diel, Leihmutterschaft und Reproduktionstourimus, 35 ff.

3 Vgl. dazu ausführlich Settekorn, Die verfassungsrechtliche Würdigung der Ersatzmutterschaft; Hieb, Die gespaltene Mutterschaft im Spiegel des deutschen Verfassungsrechts, 31 f., 55 ff., 157 ff.; Lehmann, Die In-vitro-Fertilisation und ihre Folgen, 168 ff.; Voss, Leihmutterschaft in Deutschland, 171 ff.; Heun in Bockenheimer-Lucius/Thorn/Wendehorst (Hrsg.), Umwege zum eigenen Kind, 49 ff.; Schumann in Rosenau (Hrsg.), Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland, 155 ff.; Merkel-Walther, Ethische und rechtliche Zulässigkeit der Ersatzmutterschaft und ihre zivilrechtlichen Folgen, 24 ff. Insofern geht es vor allem um das Recht auf Fortpflanzung auf Seiten der Wunscheltern sowie die Menschenwürde des Kindes und der Leihmutter.

4 Vgl. bspw. speziell zu Unterhaltspflichten bei der Leihmutterschaft Lee, Unterhaltsverpflichtung bei Leihmutterschaft.

5 FG München, BeckRS 2000, 30813399; FG Düsseldorf, DStRE 2003, 1452 ff.

6 EuGH, EuGRZ 2014, 306 ff.; vgl. zu dieser Entscheidung auch Kohler/Pintens, FamRZ 2014, 1498, 1503.

7 Benöhr-Laqueur, Die Hebamme 2009, 84, 86.

8 Schulz, Die Fabrik des Lebens, Der Spiegel 38/2008, 72, abrufbar unter: http://magazin.spiegel.de/EpubDelivery/spiegel/pdf/60135160 (letzter Zugriff 02.01.2016).

9 Spiewak, Verbotene Kinder, DIE ZEIT v. 22.04.2010, Ausgabe Nr. 17, abrufbar unter: http://www.zeit.de/2010/17/Leihmutterschaft/komplettansicht (letzter Zugriff 02.01.2016).

10 Heil, Kinder-Überraschung, FAZ v. 28.01.2011, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/leihmuetter-kinder-ueberraschung-1575038.html (letzter Zugriff 02.01.2016).

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§ 2 Das Phänomen der Leihmutterschaft

Das Phänomen der Leihmutterschaft existiert bereits seit geraumer Zeit; es handelt sich um keine neuartige Erscheinung.11 Sie dürfte den meisten daher ein gängiger Begriff sein. Insbesondere die Medien haben seit jeher nicht unerheblich dazu beigetragen, dass die Leihmutterschaft eine hohe Aufmerksamkeit in der breiten Öffentlichkeit erfahren hat und auch heute – vor allem über das Internet als Plattform – noch regelmäßig erfährt.12 Doch was genau verbirgt sich eigentlich dahinter?

Um das Phänomen der Leihmutterschaft und die mit ihr verbundenen rechtlichen Fragen nach der Elternschaft besser verstehen zu können, bedarf es im Folgenden zunächst einiger Begriffsbestimmungen und Grundlegungen.

A.   Begriffsbestimmungen

I.   Leihmutter

Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft, Tragemutterschaft, Mietmutterschaft, Mutterschaftshilfe, für andere/Dritte übernommene Mutterschaft, Ammenmutterschaft, Fremdmutterschaft, Surrogatmutterschaft, Bauchmutterschaft – angesichts dieser Vielzahl an unterschiedlichen Bezeichnungen dürfte die Begriffsverwirrung perfekt sein! Trotz dieser verschiedenen Terminologien und ihrer teilweise sehr uneinheitlichen Verwendung sind sämtliche Bezeichnungen mehr oder weniger gleichbedeutend – abgesehen von einigen begrifflichen Feinheiten, die im Wesentlichen von der genetischen Abstammung des Kindes und vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung abhängen,13 worauf im Folgenden noch genauer ← 23 | 24 → eingegangen wird. Gemeint sind letztlich sämtliche Fallgruppen, die sich von der natürlichen Mutterschaft unterscheiden.14

„Leihmutter“ dürfte wohl die im Volksmund am häufigsten, umgangssprachlich verwendete und allgemein bekannteste Bezeichnung in diesem Meer von Begriffen sein.15 Aus diesem Grund wird auch im Rahmen dieser Arbeit einheitlich der Terminus „Leihmutter“ verwendet, sofern nicht ausdrücklich eine genauere Differenzierung erfolgt. Per definitionem handelt es sich hierbei um eine Frau, die aufgrund einer vor der Schwangerschaft getroffenen Abrede ein Kind austrägt. Nach der Geburt übergibt sie es dauerhaft an Dritte, die als Wunsch- oder Bestelleltern bezeichnet werden. Diese sollen die Elternrolle übernehmen.16

Gegenstand dieser Arbeit sollen Leihmutterschaftsfälle in einem grenzüberschreitenden Kontext sein. Unter einer internationalen Leihmutterschaft(svereinbarung) soll hier eine Vereinbarung verstanden werden, bei der die Wunscheltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als die Leihmutter haben, also mindestens zwei Länder involviert sind. Regelmäßig sind es die Wunscheltern, die ins Ausland reisen, um dort eine Leihmutter zu engagieren. Dies vor dem Hintergrund, dass in ihrem Heimatland die Leihmutterschaft verboten oder nur unter sehr strengen Voraussetzungen erlaubt ist. In dem Heimatland der Leihmutter wird regelmäßig auch die Schwangerschaft der Leihmutter eingeleitet und schließlich das Kind geboren.

II.   Elternschaft

Eltern – der Begriff mag zunächst recht eindeutig klingen und wenig Auslegungsspielraum lassen, versteht man darunter doch herkömmlicherweise Vater und Mutter. Doch weit gefehlt: Genetische, biologische, rechtliche und soziale Eltern – der Begriff der Elternschaft ist heute sehr vieldeutig und die Zuordnung eines Kindes zu bestimmten Personen als seinen Eltern oftmals schwierig.17 Die Institute der Adoption und der Pflegschaft, aber auch die moderne Reproduktionsmedizin haben dazu geführt, dass ein Kind mehrere Eltern zugleich haben kann.

Das Recht geht von dem Ideal aus, dass eine Übereinstimmung zwischen den vorgenannten verschiedenen Formen der Elternschaft besteht und dass sie ideal-kausal miteinander verknüpft sind – quasi im Sinne eines Modells der Vollelternschaft: ← 24 | 25 → Die genetische (bzw. bei der Mutter die biologische) Elternschaft begründet die rechtliche Elternschaft und diese ist wiederum die Basis der sozialen Elternschaft.18

In Leihmutterschaftsfällen bedarf es jedoch der Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen der Elternschaft, denn hier wird dieser Idealzustand durchbrochen. Biologische, genetische, rechtliche und soziale Eltern sind in der Regel nicht personenidentisch, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird. Zunächst sollen jedoch die verschiedenen Formen der Elternschaft abstrakt, ohne Bezug zur Leihmutterschaft, dargestellt werden.

1.   Biologische Elternschaft

Für die biologische Elternschaft – umgangssprachlich auch die leiblichen Eltern genannt – wird die unmittelbare Blutsverwandtschaft als konstitutiv angesehen. Biologischer Vater ist demnach derjenige, der das Kind gezeugt hat, von dem also der Samen stammt. Biologische Mutter ist die Frau, die das Kind gebärt. Maßgeblich für die biologische Elternschaft sind also die Zeugung und Geburt des Kindes.19

2.   Genetische Mutterschaft

Die modernen Verfahren der technisch assistierten Fortpflanzung haben es erforderlich gemacht, dass zwischen der genetischen und der biologischen Mutterschaft unterschieden werden muss. Genetische Mutter ist die Frau, von der die Eizellen für eine künstliche Befruchtung stammen.20

3.   Soziale Elternschaft

Soziale Elternschaft meint faktische Elternschaft. Sie entsteht durch langjährige soziale Beziehungen, indem Personen sich um das Kind und seine Bedürfnisse kümmern bzw. elterntypische Pflichten wahrnehmen und die Verantwortung für es tragen. Beispielhaft seien hier Pflege- und Stiefeltern genannt.21 ← 25 | 26 →

4.   Rechtliche Elternschaft

Rechtliche Elternschaft ist eine Eltern-Kind-Beziehung, die das Recht als solche anerkennt. Gemeint sind also die Personen, denen die Elternfunktion gesetzlich zugeordnet ist. An diesen rechtlichen Elternstatus sind sämtliche Elternrechte und -pflichten, insbesondere im Hinblick auf elterliche Sorge, Umgang und Unterhalt geknüpft.22

B.   Formen der Leihmutterschaft

Details

Seiten
350
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653067460
ISBN (ePUB)
9783653950519
ISBN (MOBI)
9783653950502
ISBN (Hardcover)
9783631672211
DOI
10.3726/978-3-653-06746-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (März)
Schlagworte
Abstammungsrecht Fortpflanzungstourismus Kindeswohl Reproduktionsmedizin
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 350 S.

Biographische Angaben

Nadine Lederer (Autor:in)

Nadine Lederer studierte Rechtswissenschaften in Bayreuth und München mit dem Schwerpunkt internationales, europäisches und ausländisches Privat- und Verfahrensrecht. Sie ist als Rechtsanwältin tätig.

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Titel: Grenzenloser Kinderwunsch
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352 Seiten