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Sanierung geschlossener Publikumsfonds

von Dominik Pauw (Autor:in)
©2016 Dissertation 236 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch stellt die Möglichkeiten der Sanierung geschlossener Publikumsfondsgesellschaften im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung auf ein gesichertes rechtliches Fundament und berücksichtigt dabei auch das 2013 in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Der Autor analysiert die wirtschaftlichen Besonderheiten geschlossener Fonds und merkt an, dass die Zufuhr von frischem Eigenkapital durch neue Einlagen oder Rückforderung von Ausschüttungen von zentraler Bedeutung sind. Entscheidend ist dabei die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen von Mehrheitsbeschlüssen in der Fondsgesellschaft. Der Autor überprüft darüber hinaus neue Werkzeuge – insb. das Insolvenzplanverfahren (seit ESUG) sowie die sog. Sanierungsplattformen – auf ihre Tauglichkeit für geschlossene Fonds.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Einführung
  • 1.1 Einleitung
  • 1.2 Geschlossene Fonds
  • 1.2.1 Definition
  • 1.2.1.1 Wirtschaftliche Merkmale
  • 1.2.1.2 Steuerrechtliche Merkmale
  • 1.2.1.3 Gesellschaftsrechtliche Merkmale
  • 1.2.1.3.1 Allgemeines
  • 1.2.1.3.2 Sonderrecht der Publikums-Gesellschaften
  • 1.2.1.4 Kapitalanlagerechtliche Merkmale
  • 1.2.1.4.1 Rechtslage seit dem AnSVG
  • 1.2.1.4.2 Rechtslage seit dem KAGB
  • 1.2.1.4.3 ELTIF-Verordnung
  • 1.2.1.5 Fazit
  • 1.2.2 Markt
  • 1.2.2.1 Fondskategorien
  • 1.2.2.2 Gegenwärtige Marktsituation und Ausblick
  • 1.2.2.3 Zweitmarkt
  • 1.3 Analyse
  • 1.3.1 Wirtschaftlichkeit
  • 1.3.2 Sanierungsmöglichkeiten
  • 1.3.2.1 Inhaltliche Sanierungsmöglichkeiten
  • 1.3.2.1.1 Leistungswirtschaftliche Sanierung
  • 1.3.2.1.1.1 Ertragswirtschaftliche Maßnahmen
  • 1.3.2.1.1.2 Fremdkapitalkosten
  • 1.3.2.1.2 Finanzwirtschaftliche Sanierung
  • 1.3.2.1.2.1 Innenfinanzierung
  • 1.3.2.1.2.2 Außenfinanzierung
  • 1.3.2.2 Formelle Sanierungsmöglichkeiten
  • 1.3.2.2.1 Begriffe / Abgrenzung
  • 1.3.2.2.2 Vorteile freier Sanierung
  • 1.3.2.2.3 Vorteile gerichtlicher Sanierung
  • 1.4 Fazit / Gang der Darstellung
  • 2. Vorfragen der Fondssanierung
  • 2.1 Sanierungsfähigkeit
  • 2.2 Sanierungswürdigkeit
  • 2.2.1 Allgemeines
  • 2.2.2 Sanierungswürdigkeit aus Sicht der Anleger / Gesellschafter
  • 2.2.2.1 Allgemein
  • 2.2.2.2 Sonderfall: Mehrere Anlegerklassen
  • 2.2.2.3 Sonderfall Schiffsfonds: Versteuerung des „Unterschiedsbetrages“
  • 2.2.3 Sanierungswürdigkeit aus Sicht der Banken
  • 2.2.3.1 Allgemein
  • 2.2.3.2 Keine Rechtspflicht zu Sanierungsbeiträgen
  • 2.2.4 Sanierungswürdigkeit aus Sicht der Initiatoren / Emissionshäuser
  • 2.2.5 Exkurs: Spieltheorie
  • 2.2.5.1 Sanierungssituation aus Sicht der Spieltheorie
  • 2.2.5.2 Folgerungen
  • 2.3 Alternativen zur Sanierung aus Anlegersicht
  • 2.3.1 Notverkäufe
  • 2.3.1.1 Liquidation
  • 2.3.1.2 Veräußerung am Zweitmarkt
  • 2.3.1.3 Sanierungsplattformen
  • 2.3.2 Schadensersatzklage / Widerruf
  • 2.4 Sanierung von Altgesellschaften und KAGB
  • 2.5 Mittelbare Beteiligung
  • 2.5.1 Allgemeines
  • 2.5.2 Haftung des Treugebers
  • 2.5.3 Auskunft über Mitanleger
  • 2.5.3.1 Problemstellung
  • 2.5.3.2 Rechtsprechung des BGH
  • 2.5.3.3 Stellungnahme
  • 2.5.3.4 Datenschutzrecht
  • 3. Eigenkapitalmaßnahmen zur Sanierung
  • 3.1 Rückforderung von „Ausschüttungen“
  • 3.1.1 Allgemeines
  • 3.1.2 Rechtliche Einordnung
  • 3.1.3 Aussetzen zukünftiger Ausschüttungen
  • 3.1.3.1 Aussetzen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung
  • 3.1.3.2 Aussetzen wegen Treupflicht
  • 3.1.3.3 Aussetzen wegen Pflichtenkollision der Geschäftsführer
  • 3.1.3.4 Aussetzen wegen § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG analog
  • 3.1.4 Rückforderung bereits erfolgter Ausschüttungen
  • 3.1.4.1 Rückforderung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung
  • 3.1.4.1.1 Explizite Rückforderungsklausel
  • 3.1.4.1.2 Verbuchung auf „Darlehenskonto“
  • 3.1.4.1.2.1 Rechtsprechung des BGH
  • 3.1.4.1.2.2 Stellungnahme
  • 3.1.4.1.3 Einschränkung durch § 152 Abs. 3 S. 1 KAGB
  • 3.1.4.2 Rückforderung wegen Treupflicht
  • 3.1.4.2.1 Treupflicht und Sanierung
  • 3.1.4.2.2 Entgegenstehen des Belastungsverbotes / § 707 BGB
  • 3.1.4.2.3 Überlagerung des § 707 BGB durch die Treupflicht?
  • 3.1.4.2.3.1 Grundfall: Persönlich haftender Gesellschafter
  • 3.1.4.2.3.2 Kommanditisten
  • 3.1.4.2.3.3 Folgerung
  • 3.1.4.2.4 Grenzen der Rückzahlungspflicht
  • 3.1.4.2.5 Wiederaufleben des Ausschüttungsanspruches
  • 3.1.4.2.6 Gläubigerinteressen
  • 3.1.4.2.7 Übertragbarkeit auf Treuhandkonstellationen
  • 3.1.4.2.8 Einschränkung durch § 152 Abs. 3 KAGB
  • 3.1.4.2.9 Fazit
  • 3.1.4.3 Rückforderung nach § 31 Abs. 1 GmbHG analog
  • 3.1.4.3.1 Allgemeines
  • 3.1.4.3.2 Anwendbarkeit auf Publikums-KG?
  • 3.1.4.3.2.1 Problemstellung
  • 3.1.4.3.2.2 Stellungnahme
  • 3.1.4.3.3 Beweislast
  • 3.1.4.3.4 Exkurs: Prospekthaftung
  • 3.1.4.3.5 Fazit
  • 3.1.5 Ergebnis
  • 3.2 Kapitalerhöhung / Kapitalschnitt
  • 3.2.1 Exkurs: Kapitalgesellschaftsrecht
  • 3.2.1.1 Kapitalerhöhung
  • 3.2.1.2 Kapitalschnitt
  • 3.2.2 Personengesellschaftsrecht
  • 3.2.2.1 Kapitalanteil und Kapitalkonten
  • 3.2.2.1.1 Gesetzliches Leitbild
  • 3.2.2.1.2 Gestaltungspraxis: Feste Kapitalanteile
  • 3.2.2.2 Begriffsbestimmung / Abgrenzung: Nachschuss – vereinbarter Beitrag – Kapitalerhöhung
  • 3.2.3 Durchführung / Änderung des Gesellschaftsvertrags
  • 3.2.4 Mehrheitsentscheidungen
  • 3.2.5 Grenzen der Mehrheitsherrschaft
  • 3.2.5.1 Unverzichtbare Rechte
  • 3.2.5.2 Bestimmtheitsgrundsatz
  • 3.2.5.3 Kernbereichslehre
  • 3.2.5.3.1 Allgemeines
  • 3.2.5.3.2 Umfang des Kernbereichs
  • 3.2.5.3.3 (Antizipierte) Zustimmung
  • 3.2.5.3.4 Zusätzliche Ausübungskontrolle
  • 3.2.5.3.5 Kernbereichslehre und BGH
  • 3.2.5.3.5.1 Überblick
  • 3.2.5.3.5.2 Zustimmungspflicht / „Sanieren oder Ausscheiden“
  • 3.2.5.3.5.3 Urteil vom 21.10.2014
  • 3.2.5.3.6 Kernbereichslehre und sanierende Kapitalerhöhung / Kapitalschnitt
  • 3.2.5.3.7 Stellungnahme
  • 3.2.5.3.7.1 Zustimmungserfordernis wegen Individualschutz?
  • 3.2.5.3.7.2 Zustimmungserfordernis aufgrund zwingenden Rechts?
  • 3.2.5.3.7.3 Zustimmungserfordernis aus prozessualen Gründen?
  • 3.2.5.3.7.4 Probleme der antizipierten Zustimmung
  • 3.2.5.3.7.5 Folgerung
  • 3.2.5.4 Ausübungskontrolle / Offene Inhaltskontrolle
  • 3.2.5.5 Zweistufige Prüfung (BGH)
  • 3.2.5.5.1 Überblick
  • 3.2.5.5.2 Fehlerfolgen
  • 3.2.5.5.3 Stellungnahme
  • 3.2.5.6 Eigene Lösung
  • 3.2.5.6.1 Grundsätze
  • 3.2.5.6.2 Bedeutung gesellschaftsvertraglicher Klauseln
  • 3.2.5.6.3 Fehlerfolgen
  • 3.2.5.6.3.1 Erste Stufe
  • 3.2.5.6.3.2 Zweite Stufe
  • 3.2.5.7 Fazit / Folgerungen für die Sanierungspraxis
  • 3.2.5.7.1 Sanierungsbeschlüsse allgemein
  • 3.2.5.7.2 Nachschusspflicht
  • 3.2.5.7.3 Kapitalerhöhung
  • 3.2.5.7.4 Kapitalschnitt
  • 3.2.5.7.5 Ausschluss
  • 3.2.5.7.5.1 Allgemein
  • 3.2.5.7.5.2 Ausscheiden durch Kapitalschnitt „auf Null“
  • 3.2.6 Abstimmungspflicht
  • 3.2.7 Mehrheitsentscheidung ohne (passende) Mehrheitsklausel
  • 3.2.7.1 Absenkung Mehrheitserfordernis
  • 3.2.7.2 Keine Mehrheitsklausel
  • 3.2.7.2.1 Ansichten in Rechtsprechung und Literatur
  • 3.2.7.2.2 Stellungnahme
  • 3.2.8 Besonderheiten bei mittelbarer Beteiligung (Treuhandkonstellationen)
  • 3.3 Sachkapitalerhöhung durch Tausch von Fremd- in Eigenkapital
  • 3.3.1 Allgemeines
  • 3.3.2 Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap)
  • 3.3.2.1 Wirtschaftliche Bedeutung
  • 3.3.2.2 Praktische Anwendungsfälle
  • 3.3.2.2.1 Abwendung der Überschuldung
  • 3.3.2.2.2 Einstieg von Investoren
  • 3.3.2.3 Außergerichtliche Umsetzung
  • 3.3.2.3.1 Gesellschafterbeschluss
  • 3.3.2.3.2 Haftung
  • 3.3.2.3.2.1 Haftung im Innenverhältnis
  • 3.3.2.3.2.2 Außenhaftung
  • 3.3.2.3.2.3 Durchführung der Forderungsbewertung
  • 3.3.2.3.3 Beteiligung der Altgesellschafter
  • 3.3.2.3.3.1 Sacheinlagefähigkeit von Gesellschafterforderungen
  • 3.3.2.3.3.2 Bezugsrecht
  • 3.3.2.3.4 Debt-Equity-Swap und KAGB
  • 3.3.2.3.4.1 Sacheinlageverbot des KAGB
  • 3.3.2.3.4.2 Anwendbarkeit auf sanierenden Debt-Equity-Swap
  • 3.3.2.4 Umsetzung im Insolvenzplanverfahren
  • 4. Sanierung im Insolvenzverfahren
  • 4.1 Überblick
  • 4.2 Die Fondsgesellschaft in der Insolvenz
  • 4.2.1.1 Insolvenzfähigkeit
  • 4.2.1.2 Antragsbefugnis / -pflicht
  • 4.2.1.3 Insolvenzgründe
  • 4.2.1.3.1 Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • 4.2.1.3.2 Überschuldung (§ 19 InsO)
  • 4.2.1.3.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • 4.2.1.4 Wirkungen der Insolvenzeröffnung
  • 4.2.1.4.1 Allgemeine Wirkungen
  • 4.2.1.4.2 GmbH & Co. KG in der Insolvenz
  • 4.3 Übertragende Sanierung
  • 4.4 Insolvenzplanverfahren
  • 4.4.1 Allgemeines
  • 4.4.2 Ablauf des Insolvenzplanverfahrens
  • 4.4.2.1 Formeller Ablauf
  • 4.4.2.1.1 Planaufstellung
  • 4.4.2.1.2 Abstimmungsverfahren
  • 4.4.2.1.3 Bestätigungsverfahren
  • 4.4.2.2 Verhandlungen mit Beteiligten
  • 4.4.3 Mögliche Inhalte des Insolvenzplans
  • 4.4.3.1 Abweichung von der Regelabwicklung
  • 4.4.3.2 Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
  • 4.4.3.2.1 Rechtslage vor ESUG
  • 4.4.3.2.2 Rechtslage seit ESUG
  • 4.4.4 Wirkungen des bestätigen Insolvenzplans
  • 4.4.4.1 Allgemein
  • 4.4.4.2 Haftungsbefreiung
  • 4.4.4.2.1 Grundsatz
  • 4.4.4.2.2 Anwendbarkeit auf Kommanditisten?
  • 4.4.5 Strategische Möglichkeiten
  • 4.4.5.1 Disziplinierung der Gläubiger
  • 4.4.5.2 Disziplinierung der (Alt-)Gesellschafter
  • 4.4.6 Spezialfall: Debt-Equity-Swap
  • 4.4.6.1 Allgemein
  • 4.4.6.2 Differenzhaftung / § 254 Abs. 4 InsO
  • 4.4.6.2.1 Grundsatz
  • 4.4.6.2.2 Übertragbarkeit auf Kommanditistenhaftung / § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB
  • 4.4.6.3 Vollwertigkeitsprüfung durch Insolvenzgericht
  • 4.4.6.4 Bezugsrecht der Altgesellschafter / § 225a Abs. 2 S. 3 Alt. 4 InsO
  • 4.4.6.4.1 Grundsatz
  • 4.4.6.4.2 Besonderheiten im Insolvenzplanverfahren
  • 4.4.6.4.3 Herausdrängen der Altgesellschafter?
  • 4.4.7 Fazit
  • 4.5 Eigenverwaltung
  • 4.5.1 Überblick
  • 4.5.2 Änderungen durch das ESUG
  • 4.5.3 Schutzschirmverfahren
  • 4.5.4 Eignung zur Fondssanierung
  • 5. Sanierungsplattformen
  • 5.1 Allgemeines
  • 5.2 Gängige Modelle
  • 5.2.1 Operative Sanierungsplattform
  • 5.2.2 Dach-KG-Modell
  • 5.2.3 Operative-AG-Modell
  • 5.2.4 Investoren-Plattform-Modell
  • 5.3 Umsetzung und rechtliche Probleme
  • 5.3.1 Tatsächliche Voraussetzungen
  • 5.3.2 Generelle Erwägungen bei übertragenden Sanierungen
  • 5.3.2.1 Erhalt öffentlich-rechtlicher Positionen
  • 5.3.2.2 Erhalt privatrechtlicher Positionen
  • 5.3.2.2.1 Finanzwirtschaftliche Vertragsverhältnisse
  • 5.3.2.2.2 Operative Vertragsverhältnisse
  • 5.3.2.2.2.1 Allgemein
  • 5.3.2.2.2.2 Sonderregelungen
  • 5.3.2.2.2.3 Haftung für Verbindlichkeiten nach § 419 BGB a.F
  • 5.3.2.3 Erhalt steuerrechtlicher Positionen
  • 5.3.2.3.1 Verlustvorträge
  • 5.3.2.3.2 Tonnagegewinnermittlung
  • 5.3.2.3.3 Haftung für Steuerschulden nach § 75 AO
  • 5.3.2.4 Zwischenfazit
  • 5.3.3 Durchführung außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • 5.3.3.1 Allgemeines
  • 5.3.3.2 Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
  • 5.3.3.3 Mehrheitsbeschluss
  • 5.3.3.3.1 Grundsatz
  • 5.3.3.3.2 Einfluss des § 179a AktG
  • 5.3.3.4 Auswirkungen der Treupflicht
  • 5.3.3.4.1 Beschlusskontrolle / Minderheitenschutz
  • 5.3.3.4.2 Zustimmungspflicht
  • 5.3.4 Durchführung im Insolvenzverfahren
  • 5.3.5 Fazit
  • 6. Thesen
  • Literaturverzeichnis

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1.  Einführung

1.1  Einleitung

Geschlossene Fonds erfreuen sich bei privaten wie auch institutionellen Anlegern nach wie vor einiger Beliebtheit, auch wenn ihr Ende schon oft vorhergesagt wurde. Die Zahl der neuaufgelegten Fonds ist zwar seit einigen Jahren rückläufig, doch der Markt für Finanzprodukte dieser Art ist insgesamt immer noch lebendig. Hinzu kommt die hohe Anzahl bereits bestehender Fonds, in denen große Mengen Kapital zahlloser Anleger gebunden sind. Nicht zuletzt aufgrund der typischerweise langen Laufzeiten geschlossener Fonds wird dieser Anlageform noch auf Jahre hinaus in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung zukommen.

Unübersehbar ist allerdings, dass – trotz einiger gut laufender Fonds – in der allgemeinen Wahrnehmung und in der Berichterstattung die negativen Meldungen überwiegen.1 Und tatsächlich kämpft die Branche mit erheblichen Problemen: Immer wieder geraten geschlossene Fonds in ganzen Wellen in Schieflage. In der Folge besteht bei zahlreichen Fondsgesellschaften dringender Sanierungsbedarf.

Da sich aufgrund der besonderen Charakteristika geschlossener Fonds die ansonsten üblichen Sanierungsmethoden und -werkzeuge nicht ohne Weiteres übertragen lassen, wirft deren Sanierung sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragen auf.

Ziel dieser Abhandlung ist es daher, die Möglichkeiten sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Sanierung geschlossener Publikumsfondsgesellschaften im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung auf ein gesichertes rechtliches Fundament zu stellen.

Hierzu bedarf es zunächst einer Darstellung und Analyse der genannten wirtschaftlichen und rechtsformspezifischen Besonderheiten typischer geschlossener Fonds. Diese wird zeigen, dass hier Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals eine herausgehobene Stellung einnehmen. Besonderes Augenmerk verdient im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung folglich zunächst die Auseinandersetzung mit der Frage der Übertragbarkeit kapitalgesellschaftsrechtlicher Eigenkapitalmaßnahmen in das Recht der Personengesellschaften. Eng damit verknüpft ist die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen der Mehrheitsherrschaft in der Fondsgesellschaft, da sich allein aufgrund der großen Zahl an ← 23 | 24 → Anlegern in der Praxis kaum einstimmige Beschlussergebnisse erzielen lassen. Darüber hinaus sollen im Bereich gerichtlicher Sanierung die neuen, mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – ESUG2 – eingeführten Werkzeuge auf ihre Tauglichkeit in Bezug auf geschlossene Publikumsfonds überprüft werden. Dabei wird das reformierte Insolvenzplanverfahren der §§ 217 ff. InsO im Vordergrund stehen. Des Weiteren erfolgt eine Beleuchtung der Besonderheiten, die sich für die genannten Eigenkapitalmaßnahmen aus den in der Praxis häufig auftretenden Formen mittelbarer Beteiligungen im Rahmen von Treuhandmodellen ergeben.

1.2  Geschlossene Fonds

Die vorliegende Darstellung konzentriert sich auf die rechtlichen Aspekte der Sanierung geschlossener Fonds in Form der Publikums-Personengesellschaft, da diese aufgrund ihrer weiten Verbreitung3 die größte praktische Relevanz haben. Wird ohne Zusatz von „geschlossenen Fonds“ gesprochen, so ist im Folgenden stets dieser Typ gemeint.

1.2.1  Definition

Geschlossene Fonds sind Produkte des freien Kapitalanlagemarktes, häufig auch als „Grauer Markt“ bezeichnet. Dieser Begriff des grauen Marktes lässt sich nicht exakt definieren, sondern allenfalls typologisch umschreiben. Es handelt sich um einen Sammelbegriff für Kapitalmarktgeschehen, das sich außerhalb der organisierten Märkte4 abspielt. Charakteristisch für den grauen Markt sind der große Formenreichtum der gehandelten Kapitalanlagen, der geringe Organisationsgrad und die schwach ausgebildeten Sekundärmärkte.5 Da im Unterschied zu organisierten Märkten die Handelsobjekte nicht standardisiert sind6, gab es für geschlossene Publikumsfonds – anders als bei Investmentfonds im Sinne des ← 24 | 25 → Investmentgesetzes – bis zum Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (siehe hierzu 1.2.1.4.2, S. 32) keine gesetzliche Definition. Gleichwohl hat sich – beeinflusst durch die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen – im Laufe der Zeit der geschlossene Fonds als relativ klar abgrenzbare Anlageklasse herausgebildet.

Nach diesem allgemeinen und auch hier zugrunde gelegten Verständnis unterfallen dem Sammelbegriff des geschlossenen Fonds in Form der Publikumspersonengesellschaft Vehikel zur Investition in einzelne, besonders hochpreisige Wirtschaftsgüter, die sich an eine Vielzahl überwiegend privater Anleger mit jeweils relativ geringer Einlage richten.7

Im Detail besteht jedoch eine erhebliche Gestaltungsfreiheit und Flexibilität, weswegen sich die Definition nicht auf eine griffige Formel reduzieren lässt. Vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als geschlossener Fonds aus der Zusammenschau diverser Merkmale.8

1.2.1.1  Wirtschaftliche Merkmale

Typisches Geschäftsmodell ist die eigene Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes mit anschließender Gebrauchsüberlassung an Dritte. Je nach Fondstyp kann diese Gebrauchsüberlassung als Vermietung, Leasing oder Lizenzierung ausgestaltet sein.

Die zur Herstellung des bewirtschafteten Anlageobjektes notwendige Investitionssumme wird aus den Einlagen der Gesellschafter und zusätzlichem Fremdkapital finanziert. Der Anteil des Fremdkapitals ist dabei üblicherweise hoch, um einen Hebeleffekt (leverage effect) zur Verbesserung der Eigenkapitalrendite zu erreichen. Je nach Gestaltung können sich durch Geltendmachung der gezahlten Fremdkapitalzinsen hieraus auch steuerliche Vorteile ergeben.

Den Anlegern wird auf diesem Wege ermöglicht, sich mit kleineren Beträgen an konkreten Großprojekten zu beteiligen. Daneben existieren auch andere Erscheinungsformen wie etwa Fonds als Investorengemeinschaften einzelner institutioneller Investoren,9 auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll.

Dabei steht das konkrete Anlageobjekt häufig von vornherein fest, sodass im Unterschied zu typischen offenen Fonds nicht in eine Objektkategorie, sondern ← 25 | 26 → in ein bestimmtes Projekt investiert wird. Gelegentlich werden allerdings auch sogenannte „blind pools“ angeboten, bei denen das konkrete Projekt unbekannt ist.

Die Fonds heißen deswegen „geschlossen“, weil es nur zu einer einmaligen Anteilsemission während der Finanzierungs- bzw. Platzierungsphase kommt, nach deren Abschluss die Anteile bis zum Ende der Laufzeit nicht oder nur sehr eingeschränkt übertragbar sind. Dementsprechend ist der Sekundärmarkt für Anteile geschlossener Fonds – zumindest bislang – nur rudimentär entwickelt (siehe unten 1.2.2.3, S. 37).10

Anders als bei offenen Investmentfonds, für die § 98 KAGB (früher § 37 InvG) eine Rücknahmepflicht anordnet, können die Anteile auch nicht zurückgegeben werden.11 Die Fondsgesellschaft bildet – im Gegensatz zu offenen Fonds – kein treuhänderisches Sondervermögen für ihre Anleger, sondern wird selbst Eigentümerin des Anlageobjektes. Mit der Insolvenz der Fondsgesellschaft droht den Anlegern somit der Totalverlust ihrer Einlage bzw. ihres Beteiligungswertes. Für den einzelnen Kapitalanleger handelt es sich somit um ein reines Beteiligungsengagement ohne echte unternehmerische Betätigung,12 aber dem vollen unternehmerischen Risiko.

1.2.1.2  Steuerrechtliche Merkmale

Maßgeblichen Anteil an der Entstehung und Weiterentwicklung der Anlageklasse der geschlossenen Fonds hatte das Steuerrecht.13 Die Entwicklung geschlossener Fonds in Form der Publikumspersonengesellschaft ab der Mitte der 1960er Jahre beruhte vornehmlich auf dem Bestreben, ein Steuersparmodell für Besserverdiener zu entwickeln.14 Dafür bedurfte es einer rechtlichen Gestaltung, die eine Verlustzuweisung an die Gesellschafter ermöglichte. Zur Erreichung dieser steuerlichen Transparenz kam und kommt als Gesellschaftsform nur eine Personengesellschaft in Frage, da bei dieser gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 15a EStG ← 26 | 27 → Gewinnansprüche und Vergütungen auf Gesellschafterebene besteuert werden.15 Folglich bestand in dieser Frühphase der geschlossenen Fonds die Rendite für die meisten Anleger im Wesentlichen in der Steuerersparnis durch die Zurechnung in der Gesellschaft aufgelaufener Verluste, die mit anderen Einkünften verrechnet werden konnten.16 Man sprach daher auch von Verlustzuweisungs- oder Abschreibungsgesellschaften.17

Der Gesetzgeber hat allerdings im Laufe der Jahre die Nutzung geschlossener Fonds als reines Steuersparmodell durch diverse Änderungen des Steuerrechts immer weiter reduziert.18 Der vorläufige Endpunkt dieser Entwicklung war die Schaffung des neuen § 15b EStG im Jahre 200519, wonach ein steuerlicher Verlustausgleich nunmehr nur noch mit Gewinnen aus der gleichen Einkommensquelle möglich ist.20 Eine Verrechnung angefallener Verluste mit Einkünften anderer Art, etwa dem regulären Arbeitseinkommen privater Anleger, ist seither nicht mehr zulässig, weswegen das Modell der reinen Verlustzuweisungsgesellschaft ausgedient hat.21 Ausführliche Darstellungen der Steuerrechtslage bei geschlossenen Fonds und deren historischer Entwicklung finden sich an zahlreichen Stellen in der Literatur, weswegen hier nicht im Detail darauf eingegangen werden soll.22 Zusammenfassen lässt sich aber, dass mittlerweile die Erwirtschaftung ← 27 | 28 → operativer Rendite in den Vordergrund rückt, während steuerliche Erwägungen in den Hintergrund treten.23

Gleichwohl ist das Steuerrecht nach wie vor ein definierender Faktor für die ganze Anlageklasse. Das liegt zum einen daran, dass das Steuerrecht durch einige konkrete Regelungen und Anreize erheblichen Einfluss auf die geschlossenen Fonds ausübt, da die einzelnen Fondsprodukte nach wie vor im Sinne einer Minimierung der Steuerlast an steuerrechtlichen Vorgaben ausgerichtet werden.24 Besonders augenfälliges Beispiel hierfür ist die Unterkategorie der Schiffsfonds, die ihren jahrelangen – mittlerweile allerdings beendeten – Höhenflug maßgeblich der Regelung des § 5a EStG zur Tonnagegewinnermittlung für Handelsschiffe verdankt.25 Die wichtigste steuerrechtliche Auswirkung bleibt jedoch die Wahl der Rechtsform, da aufgrund des nach wie vor bestehenden Wunsches nach steuerlicher Transparenz26 die gesamte Anlageklasse auf Personengesellschaften festgelegt wird und somit ein wesentliches Definitions- und Abgrenzungsmerkmal liefert.

Mit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB, siehe hierzu sogleich 1.2.1.4.2, S. 32) richtet sich die Besteuerung geschlossener Fonds in Form der Publikums-KG nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG). In der Sache hat sich hierdurch aber nichts geändert, da § 18 InvStG lediglich auf die auch vorher schon einschlägigen allgemeinen Regeln für Personengesellschaften verweist.

1.2.1.3  Gesellschaftsrechtliche Merkmale

1.2.1.3.1  Allgemeines

Charakteristisch für geschlossene Fonds ist die rechtliche Kapselung jeweils einzelner (bzw. einiger weniger) Objekte durch Gründung einer zweckgebundenen Gesellschaft, an der sich die Anleger – entweder unmittelbar oder über einen Treuhänder – beteiligen. Konzipiert und ins Leben gerufen werden die Fonds durch den Initiator, der typischerweise die Projektidee einbringt, die Fondsgesellschaft gründet und sowohl in der Finanzierungs- als auch der Bewirtschaftungsphase das operative Geschäft des Fonds leitet, selbst aber häufig keine oder ← 28 | 29 → nur eine geringe Kapitalbeteiligung hält. Die Anleger sind daher keine Mitgründer der Gesellschaft, sondern treten während der Finanzierungsphase bei. Entsprechend gibt es keinerlei Mitspracherechte und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages. Auch der Einfluss der Anleger auf das operative Geschäft ist in der Regel stark eingeschränkt, da dieses in der Hand der Initiatoren liegt.

Wichtigstes Erkennungsmerkmal ist – wie bereits erwähnt – die Rechtsform der Publikums-Personengesellschaft. Obwohl es um eine rein kapitalistische Beteiligung einer anonymen Vielzahl von Anlegern geht, werden geschlossene Fonds in aller Regel in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausgestaltet. Dabei kommen alle gängigen Erscheinungsformen der Personengesellschaft – GbR, OHG27, KG sowie stille Gesellschaft28 – zum Einsatz. Die weiteste Verbreitung hat dabei die Kommanditgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG gefunden, bei der die Anleger als Kommanditisten beteiligt sind und eine vom Initiator geführte GmbH als Komplementärin agiert und das operative Geschäft leitet. Diese Gestaltung bietet den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf die Hafteinlage, wohingegen Gesellschafter einer GbR oder OHG grundsätzlich unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was für die beteiligten Anleger unkalkulierbare Haftungsrisiken birgt. Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) steht für neu aufgelegte geschlossene Fonds aus eben diesen Erwägungen von den Personengesellschaften nur noch die Kommanditgesellschaft zur Verfügung („geschlossene Investment-Kommanditgesellschaft“, §§ 149 ff. KAGB).

Geschlossene Investmentfonds gibt es inzwischen auch wieder in Form der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Grundkapital (§§ 140 ff. KAGB), nachdem deren Vorgänger (zwischenzeitlich geregelt in § 51 KAGG29 a.F.) sich am ← 29 | 30 → Markt nicht durchgesetzt hat und bald wieder abgeschafft wurde.30 In der Praxis haben diese jedoch bislang keine nennenswerte Verbreitung erlangt und sollen hier nicht näher behandelt werden.

Die Gründe für die Wahl der Personengesellschaft als Rechtsform liegen zunächst (wie unter 1.2.1.2, S. 26, dargestellt) in steuerrechtlichen Erwägungen begründet. Der zweite – ähnlich bedeutsame – Grund ist der, dass die für solche Konstellationen anonymer kapitalistischer Beteiligung eigentlich vorgesehene Aktiengesellschaft im Sinne des Verkehrs- und insbesondere des Anlegerschutzes institutionell sehr stark verfestigt und reguliert ist.31 Personengesellschaften sind insoweit deutlich flexibler und können durch gesellschaftsvertragliche Regelungen den Gegebenheiten des konkreten Projektes weitgehend frei angepasst werden. Gleichzeitig wird vermieden, die vergleichsweise kleinen Zweckgesellschaften mit einem organisatorischen Korsett zu belasten, welches eigentlich auf Großunternehmen zugeschnitten ist und diese daher überfordern würde.

Details

Seiten
236
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653070200
ISBN (ePUB)
9783653956689
ISBN (MOBI)
9783653956672
ISBN (Hardcover)
9783631676394
DOI
10.3726/978-3-653-07020-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Juni)
Schlagworte
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Schiffsfonds Insolvenzplanverfahren Mehrheitsbeschlüsse
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 236 S.

Biographische Angaben

Dominik Pauw (Autor:in)

Dominik Pauw studierte Rechtswissenschaften in München und Toledo (Spanien). Er promovierte an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. Dominik Pauw veröffentlichte bereits im Bereich des Gesellschafts- und Insolvenzrechts und war mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer internationalen Wirtschaftskanzlei tätig.

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Titel: Sanierung geschlossener Publikumsfonds
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