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Insolvenz in nationalen und internationalen Schiedsverfahren

von Maximilian Riedel (Autor:in)
©2016 Dissertation X, 179 Seiten

Zusammenfassung

Das Zusammentreffen von Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz ist die Kollision zweier Rechtsgebiete mit gegensätzlicher Zielrichtung und Ausgestaltung. Der Autor untersucht die sich daraus ergebenden Fragen bei Aktiv- und Passivprozessen, bei Feststellungsprozessen, der Insolvenzanfechtung sowie bei der Behandlung der Schiedsvereinbarung im Falle der Vermögenslosigkeit. Zudem befasst er sich mit grenzüberschreitenden Insolvenz- und Schiedsverfahren. Von besonderer Bedeutung sind die Anerkennung der Insolvenzeröffnung durch ein Schiedsgericht, die Bestimmung des Schiedsvereinbarungs- und Schiedsverfahrensstatuts sowie die Bestimmung des auf die objektive und subjektive Schiedsfähigkeit anwendbaren Rechts.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • I. Einleitung
  • II. Fragestellungen und Gang der Untersuchung
  • Teil I. Insolvenz- und Schiedsverfahren im Inland
  • A. Bindungswirkung der Schiedsvereinbarung in der Insolvenz
  • I. Objektive Schiedsfähigkeit insolvenzrechtlicher Streitigkeiten
  • II. Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch den Insolvenzverwalter
  • III. Bindung an vorinsolvenzliche Schiedsvereinbarungen
  • 1. Rechtsprechung
  • 2. Stellung des Insolvenzverwalters
  • 3. Schlussfolgerungen der Literatur
  • 4. Stellungnahme
  • IV. Aktivprozesse und Passivprozesse
  • 1. Aktivprozesse
  • 2. Passivprozesse
  • V. Feststellungsprozesse
  • 1. Schiedsfähigkeit
  • 2. Bindung des widersprechenden Insolvenzverwalters
  • a) Rechtsprechung und Literatur
  • b) Stellungnahme
  • 3. Bindung des bestreitenden Insolvenzgläubigers
  • a) Literatur
  • b) Stellungnahme
  • 4. Rechtskrafterstreckung
  • VI. Insolvenzanfechtung
  • 1. Bindung im Insolvenzanfechtungsprozess
  • 2. Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen im Schiedsverfahren
  • a) Anfechtungsklage vor dem Schiedsgericht
  • b) Anfechtungseinrede im Schiedsverfahren
  • 3. Geltendmachung der Anfechtungseinrede bei Leistungsschiedssprüchen
  • a) Vollstreckbarerklärungsverfahren gem. § 1060 ZPO
  • b) Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 795 ZPO
  • c) Aufhebungsverfahren gem. § 1059 ZPO
  • d) Ordentliches Klageverfahren
  • 4. Geltendmachung der Anfechtungseinrede bei Feststellungsschiedssprüchen
  • VII. Insolvenzspezifische Rechte
  • 1. Wahlrecht gem. § 103 InsO
  • 2. Schlussfolgerungen
  • 3. Weitere insolvenzspezifische Rechte
  • a) Aussonderungs- und Absonderungsrechtsstreit
  • b) Masseverbindlichkeiten
  • B. Ausschluss der Bindungswirkung der Schiedsvereinbarung aufgrund von Vermögenslosigkeit
  • I. Rechtsprechung zur Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung
  • 1. Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schiedsvereinbarung
  • 2. Grundrecht auf Rechtsschutz
  • 3. Voraussetzungen der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung
  • 4. Stellungnahme
  • II. Geltendmachung der Undurchführbarkeit im Wege der Kündigung
  • III. Übertragung der Undurchführbarkeit auf die Insolvenz
  • IV. Undurchführbarkeit von Schiedsvereinbarungen
  • 1. Begründung des BGH
  • 2. Gesetzesbegründung zu § 1032 Abs. 1 ZPO
  • 3. Kostenübernahme durch die vermögende Partei
  • 4. Auslegung von § 1032 Abs. 1 ZPO
  • 5. Vergleich der Kündigungslösung mit der Feststellung der Undurchführbarkeit
  • 6. Stellungnahme
  • V. Feststellung der Vermögenslosigkeit
  • VI. Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung trotz Undurchführbarkeit
  • 1. Instrumente zur Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung
  • 2. Vertragliche Gestaltung zur Sicherung der Schiedsvereinbarung
  • VII. Stellungnahme
  • C. Weitere Lösungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters
  • D. Unterbrechung von Schiedsverfahren aufgrund Insolvenzeröffnung
  • I. Ausgangslage
  • II. Analoge Anwendung von § 240 ZPO
  • E. Schiedsrichterverträge und Schiedsrichterhonorare
  • I. Rechtsnatur des Schiedsrichtervertrags
  • II. Bindung des Insolvenzverwalters
  • III. Anwendbarkeit der §§ 115, 116 InsO
  • Teil II. Grenzüberscheitende Insolvenz- und Schiedsverfahren
  • A. Internationale Insolvenzverfahren
  • I. Innereuropäische Insolvenzverfahren
  • II. Drittstaatliche Insolvenzverfahren
  • B. Anerkennung der Insolvenzeröffnung durch Schiedsgerichte
  • I. Grundsätzliche Beachtung und Anerkennung der Insolvenzeröffnung
  • II. Anerkennung nach der EuInsVO
  • III. Anerkennung nach deutschem internationalen Insolvenzrecht
  • C. Rechtswahlfreiheit im Insolvenzrecht
  • D. Anwendbares Recht nach EuInsVO und deutschem internationalem Insolvenzrecht
  • I. Innereuropäische Insolvenzverfahren
  • II. Innereuropäische Insolvenzverfahren und laufende Schiedsverfahren
  • III. Drittstaatliche Insolvenzverfahren
  • IV. Drittstaatliche Insolvenzverfahren und laufende Schiedsverfahren
  • E. Schiedsverfahrensstatut
  • F. Schiedsvereinbarungsstatut
  • I. Kollisionsrechtliche Anknüpfung an § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO
  • II. Innereuropäische Fälle
  • III. Drittstaatenfälle
  • G. Statut der objektiven Schiedsfähigkeit
  • I. Innereuropäische Fälle
  • II. Drittstaatenfälle
  • H. Statut der subjektiven Schiedsfähigkeit
  • I. Innereuropäische Fälle
  • II. Drittstaatenfälle
  • I. Unterbrechung und Wideraufnahme von Schiedsverfahren
  • I. Innereuropäische Fälle
  • II. Drittstaatenfälle
  • Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

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Einführung

I.  Einleitung

Die Schiedsgerichtsbarkeit hat in den vergangenen Jahren national und international stetig mehr Bedeutung für die Streitbeilegung im Wirtschaftsleben erlangt. Der Erfolg der Schiedsgerichtsbarkeit gründet sich vor allem auf die Parteiautonomie, welche das gesamte Verfahren bestimmt. Weitere Gründe sind die Effizienz und Flexibilität des Verfahrens, die freie Wahl der Schiedsrichter, welche die Hinzuziehung von Entscheidern mit besonderer Sachkenntnis ermöglicht sowie eine schnelle und teils auch günstige Verfahrensabwicklung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.1 Zur gesteigerten Attraktivität in Deutschland hat die Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 wesentlich beigetragen, denn die Parteien finden nun ein international vertrautes, geradezu harmonisiertes Schiedsrecht vor.2

Durch die Aufwertung der Schiedsgerichtsbarkeit in den vergangenen Jahren ist auch die Zahl der Verfahren und der verhandelten Streitwerte rasant angestiegen. Bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. wurden im Jahr 2005, dem Beginn der statistischen Erfassung, 72 neue Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von 450 Millionen Euro eingeleitet.3 Dabei waren an 16 Verfahren ausländische Parteien beteiligt.4 Im Jahr 2011 waren es bereits 178 neue Verfahren unter Beteiligung 55 ausländischer Parteien mit einem Gesamtstreitwert von etwa 3,3 Milliarden Euro.5 2012 hat sich die Anzahl neuer Verfahren auf 125 reduziert. Der Gesamtstreitwert lag bei 705 Millionen Euro, wobei an 30 Verfahren ausländische Parteien beteiligt waren.6 Die sprunghafte Steigerung der Anzahl der Verfahren war der Finanzkrise und ihren Folgen geschuldet.7 Die Stabilisierung der Finanzmärkte ist nun die Ursache für den Rückgang der ← 1 | 2 → Anzahl neuer Verfahren. Neuere DIS-Statistiken sind leider nicht mehr veröffentlicht worden.

Zwar fehlen statistische Erhebungen über die Gesamtzahl der in Deutschland geführten Schiedsverfahren. Die genannten Zahlen lassen aber darauf schließen, dass Schiedsverfahren bei der Streitbeilegung insgesamt von eher geringer Bedeutung sind. Andererseits haben die Verfahren bereits aufgrund der hohen durchschnittlichen Streitwerte für alle Beteiligten große Bedeutung und sind in der Wirtschaftswelt unverzichtbar.

Die Globalisierung mit einem weltumspannendem Wirtschaftsverkehr und naturgemäß einer Vielzahl von Verträgen hat die Schiedsgerichtsbarkeit international zum bevorzugten Mittel der Streitbeilegung gemacht. Im internationalen Wirtschaftsverkehr hat die Schiedsgerichtsbarkeit eine Streitentscheidung durch staatliche Gerichte wohl bereits verdrängt. Häufig möchten sich die Parteien nicht auf die Unabhängigkeit und Sachkunde der Heimatgerichte ihres Vertragspartners verlassen.8 Zudem machen die Rechtsysteme vieler Länder die Prozessführung überaus langwierig und kostspielig und die Vollstreckung eines einmal erlangten Titels bereitet nicht selten Schwierigkeiten.9

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist geeignet, diese Risiken zu vermeiden. Das Schiedsgericht stellt einen neutralen Spruchkörper dar10 und ein Schiedsspruch ist nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 nahezu weltweit vollstreckbar.11 Weiter hat das Schiedsrecht durch die in vielen Ländern angestrengten Reformen12 an Effektivität gewonnen. Teilweise wird daher geschätzt, dass bis zu 90 % aller internationalen Handelsverträge eine Schiedsklausel enthalten.13

In Zeiten wirtschaftlicher Krisen und ständig schwankender Märkte rückt auch das Insolvenzrecht zunehmend in den Fokus von Unternehmen, Gerichten, Rechtsanwälten und Schiedsrichtern. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen fiel in Deutschland zwar im Jahr 2014 auf 24.085. Das entspricht einem Rückgang um 7,3 % gegenüber dem Vorjahr.14 Im restlichen Teil Westeuropas ist die Zahl ← 2 | 3 → der Unternehmensinsolvenzen jedoch erneut gestiegen.15 Nicht zuletzt aufgrund der fortschwelenden Finanzkrise und einer Rezession in Teilen des Euroraums wird die Zahl der Insolvenzen in naher Zukunft wohl nicht signifikant sinken.

Zwangsläufig kommt es zu einer Berührung von Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenzrecht. Denn einer Vielzahl der anhängigen oder zukünftigen Insolvenzverfahren stehen nun bereits laufende oder neu anzustrengende Schiedsverfahren gegenüber.

Der Schnittpunkt von Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz wirft die Frage auf, wie Schiedsverfahren zu behandeln sind. Über der Vielzahl von Einzelproblemen und den verschiedenen Perspektiven, aus denen Schiedsgerichtswesen und Insolvenzverfahren betrachtet werden können, steht die Kollision zweier Rechtsgebiete mit gegensätzlicher Zielrichtung und Ausgestaltung.

Das Recht der Schiedsverfahren ist eine privatautonom bestimmte Form der Streitbeilegung, welche gesetzlich verankert ist und unter dem Schutz der Zivilprozessordnung steht.16 Als verfassungsrechtlich anerkannte Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit17 ist das Schiedsgerichtswesen in besonderem Maße durch den Willen der Parteien bestimmt. Die Parteiautonomie steht klar im Vordergrund.18 Das Vertrauen der Parteien in den von ihnen gewählten Rechtsweg wird geschützt, indem Eingriffe staatlicher Gerichte weitgehend untersagt19 und im Wesentlichen nur zugelassen sind, wenn der Schiedsspruch an schwerwiegenden Mängeln leidet.20

Das Insolvenzrecht hingegen hat eine andere Zielrichtung. Es ist die Summe aller Rechtssätze, die beim wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Schuldners subjektive Rechte zu Gunsten der Beteiligten realisieren und die Rechts- und Vermögensverhältnisse des Schuldners reorganisieren oder abwickeln sollen.21 Die dafür unerlässliche Mehrung und Sicherung der Insolvenzmasse wird durch eine Zentralisierung der Rechtsmacht über das Verfahren durch das Insolvenzgericht ← 3 | 4 → und den Insolvenzverwalter erreicht. Die Parteiautonomie steht gerade nicht im Vordergrund.

Damit steht ein durch Parteiautonomie geprägtes und vor staatlichen Eingriffen geschütztes Verfahren einem durch Verfahrenskonzentration und Zentralisierung geprägtem Verfahren gegenüber.

Die Untersuchung der Schnittmengen aus den unterschiedlichen Verfahrensordnungen des Schiedsgerichtswesens und des Insolvenzrechts sowie deren widerstreitende Zielsetzungen und die sich hieraus ergebenden Probleme sind Gegenstand dieser Arbeit.

Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Zusammentreffen von Insolvenz und Schiedsgerichtsbarkeit auf nationaler Ebene.

Da fast jede größere Insolvenz grenzüberschreitende Auswirkungen hat, beschäftigt sich der zweite Teil der Arbeit mit den Problemen, welche sich im internationalen Kontext von Insolvenz und Schiedsverfahren stellen. Der Konflikt zwischen internationalem Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit ist spätestens seit den divergierenden Entscheidungen des englischen High Court of Justice22 und des Court of Appeal England23 sowie des Schweizerischen Bundesgerichts24 in den jeweils ähnlich gelagerten Fällen Vivendi ./. Elektrim in den Vordergrund gerückt.25

Diese Rechtsstreitigkeiten zeigen exemplarisch, dass die Berührung von Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsordnungen und deren Zielsetzungen zukünftig an Bedeutung gewinnen wird. Den dabei zu untersuchenden Rechtsfragen liegt die Problematik zu Grunde, dass die jewei-ligen Insolvenzordnungen vor allem nationale Belange im Blick haben, das kollidierende Schiedsrecht jedoch in seinen wesentlichen Entwicklungen international eingebettet ist26 und damit nicht nur eine nationale, sondern vor allem auch eine internationale Ausrichtung besitzt.

II.  Fragestellungen und Gang der Untersuchung

Mit der Problematik von Insolvenz und Schiedsgerichtsbarkeit auf nationaler Ebene haben sich bereits einige Autoren befasst.27 Dennoch sind viele Themen ← 4 | 5 → umstritten und aufgrund neuerer Entscheidungen des BGH klärungsbedürftig. Im Mittelpunkt des ersten Teils der Arbeit stehen die einzelnen Verfahrenskonstellationen und Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, die beim Aufeinandertreffen von Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz auf nationaler Ebene von Bedeutung sind. Zunächst stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Bindungswirkung einer vorinsolvenzlich abgeschlossenen Schiedsvereinbarung. Diese ist zwar allgemein anerkannt, nicht jedoch deren dogmatische Begründung. Weitere Problemstellungen hinsichtlich der Bindungswirkung ergeben sich aus den einzelnen Prozesslagen im Rahmen von Feststellungsprozessen28 und Anfechtungsrechtsstreitigkeiten.29

Sofern man die Bindungswirkung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung des Schuldners grundsätzlich anerkennt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Verwalter von der Schiedsabrede lösen kann. Relevant sind hierbei vor allem Fälle, in denen die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Schiedsverfahrens zu decken.

Die Unterbrechung des Schiedsverfahrens bei Insolvenzeröffnung und die Behandlung von Schiedsrichterverträgen werden ebenfalls im ersten Teil der Arbeit geprüft. Bislang noch wenig beschrieben wurden die Probleme im Rahmen von grenzüberschreitenden Insolvenz- und Schiedsverfahren.30 Die Rechtsfragen aus diesem Bereich sind im internationalen Handelsverkehr besonders relevant. Dazu kommt die Schwierigkeit, dass in diesem Bereich normativ häufig nur fragmentarische Regelungen existieren.

Untersucht werden Konstellationen, in denen das Insolvenzverfahren im europäischen Ausland oder in einem Drittstaat eröffnet wurde und das Schiedsverfahren im Inland durchgeführt wird. Geprüft wird, unter welchen Voraussetzungen ein internationales Insolvenzverfahren anzunehmen ist und ob eine solche Insolvenzeröffnung durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Deutschland überhaupt anerkannt werden muss. Im Folgenden wird untersucht, welches Recht das Schiedsgericht bei grenzüberschreitenden Verfahren anzuwenden hat und welche Auswirkungen sich daraus ergeben. ← 5 | 6 →

Hinsichtlich der verwendeten Terminologie wird beim Zitieren noch zur Konkursordnung ergangener Rechtsprechung und hierzu verfasster Literatur der aktuell gebräuchliche Begriff der Insolvenz verwendet und der des Konkurses weitgehend vermieden, sofern es nicht auf eine Unterscheidung ankommt. Ebenso werden in diesem Zusammenhang, soweit dies angebracht und keine Unterscheidung notwendig ist, nicht die Normen der Konkursordnung, sondern die Nachfolgeregelungen der Insolvenzordnung zitiert.


1 G. Wagner, Prozessverträge, S. 1 f.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A. 2005, Kap. 1 Rn. 8; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens, 2. A. 1990, Rn. 5 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. A. 2014, Vor § 1025 Rn. 6; MünchKommZPO/Münch, Bd. 3, 4. A. 2013, Vor §§ 1025 ff. Rn. 55 ff.

2 Zypries SchiedsVZ 2009, 1, 2.

3 DIS-Statistik 2005 abrufbar unter: http://www.dis-arb.de/de/44/content/2005-id26.

4 DIS-Statistik 2005 a.a.O.

5 DIS-Statistik 2011 abrufbar unter: http://www.dis-arb.de/de/63/content/2011-id53.

6 DIS-Statistik 2012 abrufbar unter: http://www.dis-arb.de/de/39/content/statistik-id54.

7 Markert/Wilske SchiedsVZ 2010, 62, 67.

8 Kröll NJW 2009, 1183; Calliess/Hoffmann ZRP 2009, 1.

9 Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. A. 2005, Kap. 41 Rn. 1.

10 Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. A. 2013, § 18 Rn. 6.

11 Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. A. 2013, § 18 Rn. 7.

Details

Seiten
X, 179
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653059908
ISBN (ePUB)
9783653949698
ISBN (MOBI)
9783653949681
ISBN (Hardcover)
9783631665718
DOI
10.3726/978-3-653-05990-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Schlagworte
Insolvenzanfechtung Vermögenslosigkeit Verfahrensunterbrechung Feststellungsprozesse
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. X, 179 S.

Biographische Angaben

Maximilian Riedel (Autor:in)

Maximilian Riedel ist promovierter Rechtsanwalt. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und absolvierte eine Zusatzausbildung zur Unternehmenssanierung.

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