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Rechtsklugheit

Beitrag zu einer Rhetorischen Rechtstheorie

von Christian Nierhauve (Autor:in)
©2016 Dissertation 166 Seiten
Reihe: Recht und Rhetorik, Band 6

Zusammenfassung

Rechtsklugheit – Jurisprudenz – ist nicht Rechtswissenschaft. Die Rechtsklugheit ist die menschliche Fähigkeit, in einer kontingenten Praxis situationsangemessene Entscheidungen zu treffen; verstanden als eine habitualisierte Denk- und Handlungsweise vom begründenden Reden und begründeten Entscheiden. Idealvorstellungen von Rechtswissenschaft, Rechtslogik, Rechtsrationalität und Rechtsmethodik dominieren in der Gegenwart das rechtstheoretische Angebot der Selbstbeschreibungsmuster. Der vorwissenschaftliche Begriff Rechtsklugheit hingegen findet kein theoretisches Interesse. Angeregt durch die Vorarbeiten aus der sogenannten Rhetorischen Rechtstheorie schlägt der Verfasser die Rechtsklugheit im Reflexionsrahmen von praktischer Philosophie, Topik und Rhetorik als Bezeichnung für eine juridische Denk- und Handlungsweise vor.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Exordium
  • Teil 1 – Rechtsklugheit als Desiderat einer Rhetorischen Rechtstheorie
  • I. Theodor Viehwegs Topik und Jurisprudenz
  • 1. Viehwegs Topikthese als rechtsphilosophischer Standpunkt im Kontext juridischer Selbstbeschreibung
  • 2. Vicos Hinweis als Viehwegs inventio
  • 3. Viehwegs Topik als Problemdenken
  • 4. Rechtsklugheit als Desiderat in Viehwegs Gesamtwerk
  • II. Der Begriff Jurisprudenz im Werk Ottmar Ballwegs
  • 1. Ballwegs Untersuchung Rechtswissenschaft und Jurisprudenz
  • a) Kleine Propädeutik der Kybernetik
  • aa) Norbert Wiener und der Geist einer Bewegung
  • bb) Allgemeine und angewandte Kybernetik
  • cc) Der Begriff des Systems und systemisches Denken
  • dd) Das sog. Regelkreismodell
  • b) Ballwegs Anwendung der Kybernetik auf die Jurisprudenz
  • c) Was von Rechtswissenschaft und Jurisprudenz bleibt
  • Teil 2 – Der Begriff der Jurisprudenz und das Fehlen einer römischen Rechtsphilosophie
  • I. Das Problem einer geistesgeschichtlichen Verortung der Rechtsklugheit
  • 1. Die iuris prudentia der römischen Rechtsgeschichte
  • 2. Die iuris prudentia Bestimmungen aus Inst. 1, 1 u. Digst. 1, 1, 10
  • II. Folgerungen aus der römischen Rechtsgeschichte für den weiteren Gang der Untersuchung
  • Teil 3 – Die Rekonstruktion der Rechtsklugheit anhand der praktischen Philosophie des Aristoteles
  • I. Der Begriff der Klugheit in der praktischen Philosophie des Aristoteles
  • II. Die Nikomachische Ethik als Hauptbezugstext
  • III. Gegenstand und Ziel der ethischen Untersuchung sowie ihre Art und Grenzen der Erkenntnismöglichkeiten
  • 1. Die Suche nach dem besten Strebensgut
  • 2. Die Ethik als eine Art politische Untersuchung
  • 3. Die Erkenntnisgenauigkeit des Ethischen und der Zweck dieser Erkenntnis
  • a) Der Grad der Genauigkeit einer ethischen Untersuchung
  • b) Ziel der ethischen Untersuchung
  • IV. Die Einführung des eudaimonia-Begriffes
  • 1. Das beste Gut und die eudaimonia
  • 2. Die inhaltliche Bestimmung der eudaimonia
  • a) Einführung des ergon
  • b) Das ergon des Menschen
  • V. Die menschliche aretē
  • 1. Die charakterliche Vortrefflichkeit
  • 2. Erneuter Methodenexkurs
  • 3. Die Herleitung der mesotēs-Lehre
  • 4. Meson
  • 5. Pathos
  • VI. Hekousion und prohairesis
  • 1. Hekousion
  • 2. Akousion
  • 3. Agnoia
  • 4. Prohairesis
  • VII. Phronimos und phronēsis
  • 1. Die Gutheit des vernunftbegabten Seelenteils
  • 2. Die einzelnen Vernunfttugenden
  • a) Sophia
  • b) Die Kontingenz
  • c) Poiēsis
  • d) Praxis
  • 3. Phronēsis
  • a) Das Allgemeine und das Einzelne
  • b) Der praktische Syllogismus, Wahrnehmung und Erfahrung
  • VIII. Gedankliche Zusammenschau in Vorbereitung der epieikeia
  • IX. Allgemeine Gerechtigkeit und Billigkeit
  • X. Kritische Würdigung
  • Teil 4 – Rechtsklugheit als Denk- und Handlungsweise
  • Literaturverzeichnis

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Exordium

„Alle Juristen haben eine Rechtsphilosophie,
nur die meisten wissen es nicht (…).“

RALF DREIER

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“, heißt es in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Verfassungstext verbrieft den Gedanken der sog. Gesetzes- und Rechtsbindung und verleiht ihm Verfassungsrang. Mit der Bindungsmetapher wird der rechtsstaatliche Kerngedanke zum Ausdruck gebracht, dass die Ausübung staatlicher Handlungs- und Entscheidungsmacht unter der Leitung von Gesetz und Recht erfolgt.1 Staatliche Organe sollen gesetzmäßig handeln. Das Bild der Bindung scheint auf den ersten Blick selbsterklärend. Gepaart mit der passivischen Formulierung suggeriert es die Möglichkeit einer unmittelbaren Abhängigkeit zwischen Gesetz, Recht und staatlichem Handeln.2

Die eingängige Bindungsmetapher lässt einen auf den ersten Blick intuitiv das vom Verfassungsgeber vermeintlich intendierte Umsetzungsmodell erahnen: Konfrontiert mit einem bestimmten Lebenssachverhalt, der, warum auch immer im Einzelnen, staatlicher Regulierung bedarf, ordnet der Amtswalter oder Richter die Angelegenheit nach den gesetzlichen Vorgaben. Jene schlichte Vorstellung bedürfte keiner weitergehenden Erörterung, wenn die Rechtspraxis ihr entspräche. Doch ist die Wirklichkeit mannigfaltiger als normative Schriftlichkeit. Das gesellschaftliche Leben in seiner stets wechselnden Vielfalt entzieht sich einer totalen Normierbarkeit in Form von gesatztem Recht. Nur allzu oft stellt sich die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des abstrakt-generell formulierten ← 15 | 16 → Gesetzes und der konkrete Lebenssachverhalt gesetzmäßig einander zugeordnet werden können. Welcher Gesetzmäßigkeit folgt die Gesetzmäßigkeit?

Jene Fragestellung deckt die Unbestimmtheit der Bindungsmetapher auf. So klar durch sie auf normativer Verfassungsebene die konstruktive Funktion von Gesetz und Recht für staatliches Handeln vorgegeben wird, so unklar bleibt, wie diese Bindung hergestellt oder erzeugt werden kann. Welche Denkart, welche menschliche Erkenntnisfähigkeit erlaubt eine Verwirklichung des Verfassungsauftrages? Die Verfassung selbst schweigt zu dieser Frage und legt auch keine Lösung nahe;3 aus gutem Grund. Denn die Frage nach den Möglichkeiten und Bedingungen einer konkreten, lebensweltlichen Handlungsanleitung durch allgemeine Sätze ist so alt wie das Recht selbst.4 Es handelt sich um einen vor- und außerkonstitutionellen Themenkomplex. Daher ist die normative Vorgabe einer Bindung von der rechtsphilosophischen Untersuchung ihrer Denkbarkeit und Praktizierbarkeit zu trennen; auch wenn die Trennung in dem Bewusstsein erfolgt, dass sie künstlicher Natur ist und allein dem Zwecke thematischer Klarheit dient. Tatsächlich sind Recht und seine mögliche Denkweise untrennbar miteinander verwoben. In der künstlich-thematischen Aufspaltung des Bindungstopos in eine rein verfassungsrechtlich dogmatische Ebene und eine rechtsphilosophische über die Denkbarkeit seiner Umsetzung soll hier die letztgenannte interessieren, soweit – kein Grundsatz ohne Ausnahme – sich die künstliche Trennung gedanklich sinnvoll durchhalten lässt.

Die Frage nach einer möglichen Bindung an Gesetz und Recht wurde nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Norm- und Werteordnung des Grundgesetzes von der Lehre mit einem vielgestaltigen Methodensynkretismus beantwortet, der insbesondere in den späten 50er Jahren in der akademischen Debatte auflebte.5 ← 16 | 17 → Zu den Ansätzen um die Möglichkeit einer methodisch geleiteten Rechtsgewinnung sollten sich in den Folgejahren Bindungsinterpretationen nach dem Vorbild logischer Denkmodelle sowie unter den Bedingungen idealer Sprechsituationen gewonnenen Begründungen gesellen. Vergröbernd lässt sich sagen, dass allen Spielarten jener Deutungen und Rekonstruktionen juristischen Denkens die stille Sehnsucht inne wohnt, dass das menschliche Rechtsdenken wiederkehrenden Gesetzmäßigkeiten gehorcht, die der Mensch sich naturwissenschaftlichen Beobachtungsobjekten gleich ansichtig machen kann, um sie anwendungsleitend in formelhafte Algorithmen humaner Praxis übersetzen zu können; das alte Streben nach der Erkenntnis des Wissenschaftlichen im Recht.6

Gegen die Versuchung des Verwissenschaftlichungsstrebens bot THEODOR VIEHWEG bereits um das Jahr 1953 die Erinnerung an ein altes, in der Rechtsgelehrtendebatte in Vergessenheit geratenes, vorwissenschaftliches Deutungsmodell juristischen Denkens an. Er betonte die topische Struktur rechtlichen Argumentierens und wies darauf hin, dass juristisches Denken jener humanen, intellektuellen Disziplin entstamme, die ursprünglich Jurisprudenz hieß. Seine Arbeiten sollten in der Folge eine Vielzahl von Autoren mit unterschiedlichen Interessenschwerpunkten inspirieren, die eines einte: Die Annahme einer Verbindung von Recht und Rhetorik. Jene Grundüberzeugung führte Jahrzehnte nach VIEHWEGS ersten Arbeiten dazu, dass die Schriftengesamtheit der Rhetoriker dem schulenbildenden Obergriff der sog. Rhetorischen Rechtstheorie zugeordnet wurde.7

Bemerkenswerterweise widmeten sich die Forschungsarbeiten der rhetorisch interessierten Juristen dem Erkenntnispotenzial einer rhetorischen Rekonstruktion juristischen Denkens vornehmlich unter sprach- und argumentationstheoretischen Aspekten. Zwar wurden sie nicht müde in VIEHWEGS Tradition die Erinnerung an die „alte Geistigkeit“ der Jurisprudenz immer wieder anklingen zu lassen.8 Doch bleibt eine Entfaltung der Annahmen, die durch die These von ← 17 | 18 → einer gegenstandsadäquaten Beschreibbarkeit des juristischen Denkens und Handels als Jurisprudenz einbezogen werden, bis in unsere Tage aus.

Die fehlende Erläuterung der prudentia-These ist Anlass für die vorliegende Ausarbeitung. Sie sucht eine Darlegung der Implikationen einer als Jurisprudenz verstandenen Denk- und Handlungsweise und soll einen Beitrag zu einer Rekonstruktion des juristischen Denkens und Handelns in der Reflexionstradition der Rhetorischen Rechtstheorie leisten, deren Ziel es ganz im Geiste ihres Gründungsvaters VIEHWEG ist, ein möglichst realitätsgerechtes Bild der Rechtspraxis in feinen Linien nachzuzeichnen und so ein Bewusstsein für die Bedingungen, Möglichkeiten und Leistungsfähigkeiten juristischen Denkens und Handelns als humanes Kulturphänomen zu erlangen. Es sei betont, dass die These der Rhetoriker vom Prudentiellen des juristischen Denkens und Handels in der vorliegenden Arbeit als Heuristik dient. Es soll nicht eine Begriffsgeschichte des auf die lateinische Wortgebung iuris prudentia zurückgehenden Begriffs Jurisprudenz dargeboten, sondern der Aussagegehalt einer als iuris prudentia – als Rechtsklugheit – verstandenen Denk- und Handlungsweise formuliert werden. Wenn im weiteren Verlauf die Untersuchungsergebnisse unter dem Begriff der Rechtsklugheit zusammengefasst werden, erhebt dieses Vorgehen weder den Anspruch in dem Begriff Rechtsklugheit eine philologisch zulässige Übersetzung für Jurisprudenz bzw. iuris prudentia gefunden zu haben, noch abstrahierte Merkmale einer etwaigen Geistesgeschichte der Jurisprudenz verkürzt mit dem Begriff Rechtsklugheit einfangen zu können. Beides lässt der gegenwärtige Forschungsstand nicht zu, da es an einer umfänglichen Geistesgeschichte der Jurisprudenz als Denk- und Handlungsweise fehlt.9 Angesichts dieses Forschungsstandes ist es daher zulässig bei heuristischer Verwendung der Jurisprudenz-These der Rhetoriker die ermittelten Aussagen über eine jurisprudentiell verstandene Denk- und Handlungsweise mit der aus Jurisprudenz entlehnten Wortschöpfung Rechtsklugheit zu verknüpfen.

Das so verstandene Erkenntnisinteresse vor Augen beginnt die vorliegende Arbeit in einem ersten Teil mit einer Vergegenwärtigung des wesentlichen Gedankengangs VIEHWEGS aus seinem Hauptwerk Topik und Jurisprudenz. Bereits durch die Rezeption der Hauptaussagen wird deutlich, dass VIEHWEG seine Topik unausgesprochen im Kontext einer Handlungslehre praktisch-philosophischer Provenienz denkt, den er jedoch in seiner Rechtsphilosophie nie expliziert. ← 18 | 19 →

Anders sein Schüler OTTMAR BALLWEG; er analysiert die Jurisprudenz in seiner Schrift Rechtswissenschaft und Jurisprudenz – ganz der wissenschaftlichen Mode seiner Zeit entsprechend – stilisiert im kybernetischen Theoriedesign und generiert auf diese Weise aus metatheoretischer Perspektive funktionelle Wesensmerkmale des juridisch-prudentiellen Denkens. Durch die Modellierung der Jurisprudenz als technizistische Metapher sieht man sich ihr in einem verselbständigten und abstrakt-verfremdeten Regelkreisgebilde gegenüber, womit sie ihrem ursprünglich praktisch-philosophischen Bedeutungskontext gänzlich enthoben wird. Dennoch ist BALLWEGS Rekonstruktion lehrreich und im Rahmen des hiesigen Vorhabens rezeptionswürdig. Denn zum einen bereichert er den rechtsphilosophischen Wissensbestand um die Einsicht in Bedingungen, Relationen und Funktionen, die dem juristischen Denken- und Handeln immanent sind, und zum anderen wird durch die Verfremdung der Jurisprudenz nur die Notwendigkeit unterstrichen, ihre inhaltliche Bedeutung als Rechtsklugheit und damit ihre konzeptuelle Verwobenheit in die praktische Philosophie nachzuvollziehen. Letzteres empfiehlt BALLWEG in späteren Schriften selbst, wenn er dazu auffordert, das Recht wieder als das zu begreifen, was es schon immer war: als eine prudentia iuris.

BALLWEGS Anregung gibt vorläufig den nächsten gedanklichen Schritt der Untersuchung vor. Der Begriff prudentia gehört dem Lateinischen an und bedeutet im Deutschen Klugheit. Wenn BALLWEG nun darauf verweist, dass das Recht wieder als prudentia iuris zu verstehen sei, fügt sich dies mit dem allgemeinen Lehrsatz von der Jurisprudenz als einer römischen Erfindung.

Details

Seiten
166
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653067606
ISBN (ePUB)
9783653950458
ISBN (MOBI)
9783653950441
ISBN (Hardcover)
9783631672280
DOI
10.3726/978-3-653-06760-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (März)
Schlagworte
Rechtswissenschaft Praktische Philosophie Rhetorik juristische Methode
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 166 S.

Biographische Angaben

Christian Nierhauve (Autor:in)

Christian Nierhauve studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum und der Université François-Rabelais de Tours. Er war langjähriger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen.

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Titel: Rechtsklugheit
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