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Haftung von Einigungsstellenmitgliedern

von Julia Pfrogner (Autor:in)
©2016 Dissertation XII, 236 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin erschließt die Haftung von Einigungsstellenmitgliedern erstmals monographisch. Rechtsprechung gibt es bisher keine. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen, muss die Einigungsstelle angerufen werden, deren Spruch die Einigung der Betriebsparteien ersetzt. Der Schaden bei einem materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fehlverhalten von Einigungsstellenmitgliedern kann groß sein. Anhand von Beispielsfällen zeigt die Autorin das Schadenspotential von Einigungsstellenverfahren auf und stellt dar, auf welcher Grundlage die Mitglieder haften. Dabei stellt sie die Frage nach Haftungsprivilegierungen sowie der strafrechtlichen Verantwortung der Einigungsstellenmitglieder.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1. Bedeutung der Haftung
  • A. Beispiele für Belastungen des Arbeitgebers durch die Einigungsstelle
  • B. Beispiele für die Belastung der Arbeitnehmer durch die Einigungsstelle
  • C. Beispiele für Ansprüche von externen Vertragspartnern
  • D. Beispiele für Ansprüche in der Insolvenz
  • E. Beispiele für die Strafbarkeit von Einigungsstellenmitgliedern
  • § 2. Pflichtenstellung der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder
  • A. Rechtsnatur der Einigungsstelle
  • I. Organ zur Streitbeilegung
  • II. Privatrechtliche Einrichtung
  • 1. Kein Gericht
  • 2. Keine Behörde
  • 3. Keine Beleihung
  • III. Abgrenzung zu anderen Mechanismen der Streitbeilegung
  • 1. Sozialrechtliche Schiedseinrichtungen
  • 2. Schiedsgericht
  • 3. Drittleistungsbestimmung, insbes. Schiedsgutachter
  • 4. Mediation
  • IV. Zwischenergebnis
  • B. Keine Analogie zur Haftung für private Ämter
  • C. Pflichtenstellung gegenüber dem Arbeitgeber
  • I. Probleme einer rein vertraglichen Rechtsbeziehung
  • 1. Beisitzerbestellung durch Betriebsrat
  • 2. Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Trennung zwischen betriebsverfassungsrechtlicher und vertraglicher Rechtsbeziehung
  • 1. Betriebsverfassungsrechtliches Schuldverhältnis als Organverhältnis
  • a. Rechte und Pflichten aus dem BetrVG
  • b. Wirkung der gerichtlichen Bestellung
  • c. Verpflichtung gegenüber beiden Betriebsparteien
  • 2. Zusätzliches fakultatives Anstellungsverhältnis
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Pflichtenstellung gegenüber dem Betriebsrat
  • I. Kein vertragliches Schuldverhältnis mangels umfassender Rechtsfähigkeit
  • II. Gesetzliches Schuldverhältnis aus § 179 BGB
  • III. Betriebsverfassungsrechtliches Schuldverhältnis
  • IV. Kein zusätzliches fakultatives Anstellungsverhältnis
  • V. Zwischenergebnis
  • E. Pflichtenstellung gegenüber den Arbeitnehmern
  • I. Kein Vertrag zu Gunsten Dritter
  • II. Kein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter
  • III. Keine vom Betriebsrat abgeleitete Pflichtenstellung
  • 1. § 75 BetrVG als kollektivrechtliche Norm
  • 2. Kein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 75 BetrVG
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Kein gesetzliches Schuldverhältnis aus §§ 76 Abs. 5 S. 3, 112 Abs. 5 S. 1 BetrVG
  • V. Zwischenergebnis
  • F. Pflichtenstellung gegenüber Konzernunternehmen und bei Unternehmensspaltungen
  • I. Einigungsstelle auf Konzernebene
  • II. Einigungsstelle auf Ebene der Konzerntochter
  • III. Unternehmensspaltung in Betriebs- und Anlagegesellschaft
  • IV. Zwischenergebnis
  • G. Pflichtenstellung gegenüber Vertragspartnern
  • I. Einigungsstelle als Vertragspartner
  • 1. Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrat
  • 2. Teilrechtsfähigkeit der Einigungsstelle
  • II. Einigungsstellenmitglieder als Vertragspartner
  • III. Zwischenergebnis
  • H. Ergebnis
  • § 3. Innenhaftung
  • A. Einigungsstellenmitglieder als Anspruchsgegner
  • B. Mögliche Anspruchsgrundlagen
  • I. Arbeitgeber
  • 1. Klage auf Leistung
  • 2. Schadensersatz aus betriebsverfassungsrechtlichen Schuldverhältnis
  • a. Schadensersatz neben der Leistung
  • b. Schadensersatz statt der Leistung
  • c. Verzugsschaden
  • 3. Haftung wegen Amtsniederlegung
  • 4. Deliktische Haftung
  • a. § 823 Abs. 1 BGB
  • b. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 79 BetrVG
  • c. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB
  • d. § 826 BGB
  • II. Konzernunternehmen und Unternehmensspaltung
  • 1. Konzerntochter
  • 2. Konzernmutter
  • 3. Anlagegesellschaft
  • III. Betriebsrat
  • 1. Kein eigner Schaden
  • 2. Keine Drittschadensliquidation
  • 3. Leistungsanspruch aus betriebsverfassungsrechtlichen Schuldverhältnis
  • 4. Anspruch auf Ersetzung des Vorsitzenden
  • C. Pflichten aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Schuldverhältnis
  • I. Haftung für den Spruch
  • 1. Unwirksamkeit des Spruchs
  • a. Verfahrensfehler
  • aa. Gesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften
  • bb. Rechtliches Gehör
  • cc. Öffentlichkeit
  • dd. Rechtzeitige Unterrichtung über Ort und Zeit
  • ee. Befangenheitsantrag
  • ff. Wirksame Konstituierung der Einigungsstelle
  • b. Rechtsfehler
  • aa. Bindung an zwingendes Recht
  • bb. Zuständigkeit
  • 2. Ermessensfehlerhaftigkeit des Spruchs
  • a. Billiges Ermessen
  • b. Ex-ante Beurteilung
  • c. Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren
  • aa. Eingeschränkter Prüfungsumfang des BAG
  • bb. Umfassender Prüfungsumfang in Teilen der Literatur
  • d. Gleichlauf von Spruchunwirksamkeit und Pflichtverletzung?
  • aa. Pflichtenprogramm und Prüfungsmaßstab
  • bb. Pflichtenprogramm und Prüfungsumfang
  • [1] Gleichlauf bei umfassendem Prüfungsumfang
  • [2] Kein Gleichlauf bei eingeschränktem Prüfungsumfang des BAG
  • e. Auswirkung der Anfechtung auf die Pflichtverletzung
  • aa. Kein Einfluss auf Pflichtenprogramm
  • bb. Keine Heilung bei unterlassener Anfechtung
  • 3. Nichtleistung und Verzögerung durch den Vorsitzenden
  • 4. Nichtleistung der Beisitzer
  • a. Enthaltung
  • aa. Bewertung von Enthaltungen
  • bb. Abstimmungspflicht?
  • b. Fernbleiben trotz Ladung
  • 5. Sonderfall: freiwilliges Einigungsstellenverfahren
  • a. Verfahrensfehler
  • b. Rechtsfehler
  • c. Ermessensfehler
  • II. Haftung für Nebenpflichtverletzungen
  • 1. Verletzung von Geheimhaltungspflichten
  • a. Öffentlichkeit der Sitzung
  • b. Verstoß gegen § 79 BetrVG
  • 2. Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten
  • D. Mögliche Schäden
  • I. Arbeitgeber
  • 1. Durchführung eines unwirksamen Spruchs
  • a. Mittelbarer Schaden: Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer
  • b. Unmittelbarer Schaden: Rückabwicklung eines unwirksamen Spruchs
  • c. Durchführungszwang?
  • d. Durchführung im Vertrauen auf die Wirksamkeit
  • e. Keine Kompensation durch bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
  • 2. Unwirksame Antragsablehnung
  • 3. Ermessensfehlerhaftigkeit
  • 4. Folgen der gerichtlichen Überprüfung
  • 5. Teilunwirksamkeit des Spruchs
  • 6. Nichtleistung
  • 7. Verzögerungsschaden
  • 8. Begleitschäden
  • II. Konzernunternehmen und Unternehmensspaltung
  • 1. Schaden der Tochtergesellschaft
  • 2. Schaden der Konzernmutter
  • 3. Schaden der Anlagegesellschaft
  • E. Kausalität
  • I. Mehrheitsbeschlüsse der Einigungsstelle
  • 1. Einstimmigkeit oder deutliche Mehrheit
  • 2. Keine Kausalität der Überstimmten
  • 3. Keine Einwirkungspflicht oder Pflicht zur Amtsniederlegung
  • 4. Enthaltung
  • II. Durchführung des Spruchs durch den Arbeitgeber
  • F. Mitverschulden
  • I. Des Arbeitgebers
  • 1. Bei Schadensentstehung, § 254 Abs. 1 BGB
  • 2. Bei Schadensbegrenzung, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB
  • a. Durch Kündigung
  • b. Durch Durchführung
  • aa. Kein gerichtliches Verfahren
  • bb. Während eines gerichtlichen Verfahrens
  • c. Durch unterlassene Anfechtung gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG
  • d. Durch nachträgliche Anerkennung im freiwilligen Einigungsstellenverfahren
  • II. Im Konzernunternehmen und bei Unternehmensspaltungen
  • 1. Mitverschulden der Konzerntochter
  • 2. Mitverschulden der Konzernmutter
  • 3. Mitverschulden der Anlagegesellschaft
  • G. Ergebnis
  • § 4. Außenhaftung
  • A. Gegenüber Arbeitnehmern
  • I. Bedürfnis nach einer Haftung
  • 1. Inzidentprüfung des Spruchs
  • 2. Leistungsklage bei teilunwirksamem Spruch
  • 3. Schadensrechtliches Wahlrecht der Arbeitnehmer
  • 4. Keine (ausreichende) Befriedigung durch Arbeitgeber
  • II. Haftung für Diskriminierungen aus dem AGG
  • III. Deliktische Haftung
  • 1. § 823 Abs. 1 BGB
  • a. Gesundheitsverletzung
  • b. Recht am Arbeitsplatz
  • c. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • aa. Weitergabe persönlicher Arbeitnehmerdaten
  • bb. Überwachung durch technische Einrichtung
  • cc. Diskriminierung als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • dd. Widerrechtlichkeit
  • ee. Kausalität
  • ff. Art des Schadens
  • 2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 75 BetrVG
  • 3. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
  • 4. § 826 BGB
  • IV. Mitverschulden
  • V. Ergebnis
  • B. Vertragshaftung
  • I. Einigungsstelle als Auftraggeber
  • II. Akzessorische Haftung der Einigungsstellenmitglieder
  • III. Haftung der Einigungsstellenmitglieder gemäß § 179 Abs. 1 BGB analog
  • 1. BGH-Rechtsprechung zu Betriebsratsmitgliedern
  • 2. Kritikpunkte
  • a. Vermögensfähigkeit nicht zwingende Voraussetzung für Rechtsfähigkeit
  • b. Alternative: Haftung aus culpa in contrahendo
  • c. Verstoß gegen Sinn und Zweck des § 179 BGB
  • d. Zwischenergebnis
  • 3. Anwendung auf verschiedene Vertragsgegenstände
  • a. Sachkosten
  • b. Auskunftserteilung im Wirtschaftsausschuss, § 109 S. 3 BetrVG
  • c. Hinzuziehung von Sachverständigen
  • aa. Erforderlichkeit der Kosten
  • bb. Zulässigkeit ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG
  • cc. Zulässigkeit nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG
  • dd. Entscheidend: Untersuchungsgrundsatz
  • ee. Empfehlung: Vorherige Absprache
  • d. Zeugenvernehmung
  • e. Nicht: Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten
  • 4. Regressanspruch gegen die anderen Einigungsstellenmitglieder
  • IV. Ergebnis
  • § 5. Haftungsprivilegierung
  • A. Haftung für normatives Unrecht
  • B. Haftung bei Kollegialentscheidungen
  • C. Gegenüber dem Arbeitgeber
  • I. Modifikation der verletzten Pflicht
  • 1. Schiedsgutachtervertrag: offenbare Unbilligkeit
  • 2. Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: hinreichend qualifizierter Verstoß
  • 3. Amtspflichtverletzung bei Ermessensentscheidungen: evident fehlerhafte Amtstätigkeit
  • 4. Business Judgement Rule
  • a. Entwicklung der Business Judgment Rule
  • b. Anwendbarkeit auf die Einigungsstelle
  • aa. Unternehmerische Entscheidung
  • bb. Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse auf der Grundlage angemessener Information: Differenzierung nach Art des Ermessensfehlers
  • cc. Wohl der Gesellschaft
  • dd. Gutgläubigkeit: Gleiches Ergebnis wie ex-ante Beurteilung
  • c. Zwischenergebnis
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Modifikation des Vertretenmüssens
  • 1. Analogie zu anderen Rechtsvorschriften
  • a. Richterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB
  • b. Schiedsgericht
  • c. Gerichtlicher Sachverständiger
  • d. Öffentliches Verwaltungshandeln gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
  • e. Ehrenamt
  • f. Zwischenergebnis
  • 2. Modifikation des Fahrlässigkeitsbegriffs
  • a. Eigenständiger Fahrlässigkeitsbegriff
  • b. Subjektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs
  • 3. Vereinbarung einer Haftungsprivilegierung
  • a. Zulässigkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung
  • b. Ausdrückliche Vereinbarung
  • c. Konkludente Vereinbarung
  • d. Vereinbarung in AGB
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Erweitertes Mitverschulden
  • 1. Arbeitnehmerhaftungsprivileg für betriebsangehörige Beisitzer
  • 2. Eigenständiges Einigungsstellenhaftungsprivileg
  • a. Herleitung
  • b. Voraussetzungen
  • aa. Privilegierte Tätigkeit
  • bb. Verwirklichung des Prognoserisikos
  • c. Rechtsfolgen
  • IV. Ergebnis
  • D. Gegenüber Konzernunternehmen und bei Unternehmensspaltungen
  • I. Gegenüber Konzerntochter
  • II. Gegenüber Konzernmutter
  • III. Gegenüber Anlagegesellschaft
  • E. Gegenüber den Arbeitnehmern
  • I. Keine vertragliche Haftungsbeschränkung
  • II. Kein Einigungsstellenhaftungsprivileg
  • F. Gegenüber Vertragspartnern
  • I. § 179 Abs. 2 und 3 BGB analog
  • II. Keine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • G. Ergebnis
  • § 6. Haftung in der Insolvenz
  • A. Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • B. Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • I. Fehlerhafte Bestimmung der absoluten Obergrenze
  • II. Überschreitung der absoluten Obergrenze durch Individualklagen
  • C. Ergebnis0
  • § 7. Folgen der Haftung
  • A. Gesamtschuldnerische Haftung der Einigungsstellenmitglieder
  • B. Verhältnis von Haftung der Betriebsratsmitglieder und Haftung der Einigungsstellenmitglieder
  • C. Verhältnis von Arbeitgeberhaftung und Einigungsstellenhaftung
  • D. Versicherung
  • E. Prozessuales
  • I. Keine Beteiligungsfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Feststellungsverfahren
  • II. Partei- und Prozessfähigkeit
  • III. Rechtsweg bei Schadensersatzhaftung
  • IV. Rechtsweg bei Vertragshaftung
  • V. Beweislast
  • § 8. Strafrechtliche Verantwortung
  • A. Für Einzelhandlungen der Einigungsstellenmitglieder
  • I. Verletzung von Geheimnissen
  • 1. Schutz des Arbeitgebers
  • a. § 120 BetrVG
  • b. § 17 UWG
  • c. § 38 Abs. 1 Nr. 2c) WpHG
  • 2. Schutz des Arbeitnehmers
  • II. Behinderung oder Störung von Amtsträgern
  • III. Beihilfe zur Begünstigung von Einigungsstellenmitgliedern
  • IV. Nötigung
  • V. Erpressung
  • VI. Betrug
  • VII. Untreue
  • 1. Verfügung über Dispositionsfonds
  • 2. Sonderzahlungen
  • VIII. Bestechlichkeit
  • 1. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im Amt
  • 2. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
  • a. Als Bewerber für die Einigungsstelle
  • b. Als Einigungsstellungmitglied
  • IX. Steuerrechtliche Strafbarkeit
  • B. Für den Spruch
  • I. Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
  • II. Untreue
  • 1. Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand
  • 2. Vermögensbetreuungspflicht
  • a. Keine einseitige Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer Partei
  • b. Einheitliche Vermögensbetreuungspflicht im Form des Existenzschutzes
  • III. Horizontale Zurechnung von Mehrheitsbeschlüssen
  • IV. Vertikale Zurechnung der Durchführungshandlung
  • 1. Alleintäterschaft der Einigungsstellenmitglieder
  • 2. Mittäterschaft der Einigungsstellenmitglieder
  • 3. Einigungsstellenmitglieder als Teilnehmer
  • § 9. Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

← xxiv | xxv →Abkürzungsverzeichnis

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb

AuR

Arbeit und Recht

bzw.

beziehungsweise

EStG

Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. I 2009 S. 3862); zuletzt geändert durch Art. 4 und 5 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417)

ggf.

gegebenenfalls

mwN

mit weiteren Nachweisen

Im Übrigen wird verwiesen auf:

Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage 2013← xxv | xxvi →

← xxvi | 1 →§ 1. Bedeutung der Haftung

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist bei Bedarf gemäß § 76 BetrVG eine betriebliche Einigungsstelle zu bilden. Das Amt als Einigungsstellenmitglied ist nicht uninteressant. Betriebsangehörige Beisitzer können sich durch die Mitwirkung in der Einigungsstelle betriebliche Anerkennung verschaffen und, je nach Gegenstand des Verfahrens, von ihrem eigenen Verhandlungsergebnis profitieren. Für betriebsfremde Einigungsstellenmitglieder, insbesondere den Vorsitzenden, ist die Mitwirkung in der Einigungsstelle eine durchaus lukrative Nebentätigkeit. Der Vorsitzende kann Stundensätze von 50 bis 350 Euro1 oder Tagessätze zwischen 2.000 und 3.000 Euro2 verlangen. Für Beisitzer werden regelmäßig 7/10 des Vorsitzendenhonorars für angemessen erachtet.3

Aber überwiegen die Vorzüge dieses Amtes auch bei einer drohenden persönlichen Haftung?

Da die Entscheidung der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzen kann (§ 76 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 2 BetrVG), liegt eine ausgewogene und fehlerfreie Entscheidung im Interesse aller Parteien. Dem Fehlerrisiko kann einerseits durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung vorgebeugt werden.4 Andererseits bietet die Klage zur Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vor dem Arbeitsgericht eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit.5 Diese beiden Varianten wurden in der Literatur und auch in der Rechtsprechung bereits ausführlich behandelt.6 Ob und wie die handelnden Einigungsstellenmitglieder für Schäden haften, ist dagegen weitgehend unbehandelt und soll daher Gegenstand dieser Arbeit sein.

← 1 | 2 →Rechtsprechung zur Haftung von Einigungsstellenmitgliedern gibt es bisher keine. Zwar versuchte ein Arbeitgeber gegen die Honorarforderung eines Einigungsstellenmitglieds mit einer Schadensersatzforderung aufzurechnen.7 Er scheiterte aber mangels Pflichtverletzung des Einigungsstellenmitglieds. Das BAG musste folglich zu einer Haftung von Einigungsstellenmitgliedern nicht Stellung nehmen.

Die Pflichtwidrigkeit von Ermessensfehlern scheint das BAG vielmehr abzulehnen. Im Zusammenhang mit der Beteiligungsfähigkeit der Einigungsstelle stellt es folgende Behauptung auf:

„Die Feststellung, die Einigungsstelle habe bei ihrer Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens überschritten, beinhaltet von daher keinen irgendwie gearteten Vorwurf der Pflichtwidrigkeit, der die Einigungsstelle oder ihre Mitglieder in ihren Rechten berühren und ihnen Anlaß geben könnte, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen.“ 8

Diese Aussage muss geprüft werden. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle des Einigungsstellenspruchs lässt möglicherweise den Eindruck entstehen, sie könne Schäden verhindern, sodass sich die Frage nach einer Haftung erübrigt.9 Doch können weder Verfahrensvorschriften Fehler verhindern, noch kann die arbeitsgerichtlich Kontrolle Schäden infolge eines Fehlers immer vollständig vermeiden oder ausgleichen. Zudem hat die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs keinen Einfluss auf Schäden infolge von Nebenpflichtverletzungen.

Der Einflussbereich der Einigungsstelle beschränkt sich nicht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Betriebs. Anspruchsberechtigte können auch andere Unternehmen eines Konzerns sein. Ein Einigungsstellenspruch, der sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs auswirkt, kann zudem Auswirkungen auf Vertragspartner des Betriebs haben. Insbesondere im Insolvenzfall könnte daher die Haftung der Einigungsstellenmitglieder gegenüber Vertragspartnern des Betriebs relevant werden.

Ob Betriebsratsmitglieder, die von Arbeitnehmern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, einen Regressanspruch gegen Einigungsstellenmitglieder haben, wird nachfolgend nicht geprüft,10 denn bei einer Haftung der Betriebsratsmitglieder gegenüber Arbeitnehmern spielt die Einigungsstelle üblicherweise keine Rolle. Klassischer Fall einer Pflichtverletzung der Betriebsratsmitglieder ist, dass diese aus Scheu vor einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber gerade von der Anrufung der Einigungsstelle absehen und den Arbeitgeberwünschen zu Lasten der Arbeitnehmer nachgeben.

Der Bedeutungsgehalt der Haftung erschöpft sich nicht in der reinen Schadensersatzhaftung. Haftung meint nicht nur den sanktionierenden Rechtszwang, dem der Schuldner unterworfen ist, wenn er seinen Pflichten nicht entspricht. Haftung ← 2 | 3 →ist auch das Leistensollen des Schuldners oder das Einstehenmüssen für die Folgen eigener oder fremder Handlungen, für Sach- oder Rechtsmängel oder für andere Ausfälle.11 Hier soll Haftung verstanden werden als das Einstehenmüssen für Handlungen, aufgrund derer der eine dem anderen zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet ist.12

Dass die nach außen handelnden Mitglieder eines Gremiums mit einer persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten rechnen müssen, hat das BGH-Urteil zur Haftung von Betriebsratsmitgliedern gezeigt.13

Die Literatur, soweit sie sich mit der Haftung der Einigungsstellenmitglieder beschäftigt, äußert Bedenken hinsichtlich einer unbeschränkten Haftung aufgrund der neutralen Stellung der Einigungsstelle als Einrichtung zur Streitbeilegung. Ob diese Bedenken gerechtfertigt sind und Haftungseinschränkungen erforderlich sind, muss geprüft werden.

Schließlich soll die strafrechtliche Verantwortung im Überblick dargestellt werden.

Anhand einiger Beispiele soll zunächst die Relevanz der Frage nach der Haftung von Einigungsstellenmitgliedern veranschaulicht werden. Die Liste ist nicht abschließend. Es sollen nur einige interessante Konstellationen aufgegriffen werden, auf die im Laufe der Arbeit Bezug genommen wird.

A. Beispiele für Belastungen des Arbeitgebers durch die Einigungsstelle

1.Der Arbeitgeber zahlt Sozialplanabfindungen im Glauben an die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs aus. Später stellt sich aufgrund eines Verfahrensfehlers die Unwirksamkeit des Spruchs heraus. Der neu verhandelte Sozialplan sieht geringere Abfindungen oder eine andere Verteilung des Gesamtvolumens vor.

2.In einem von der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplan richtet sich die Höhe der Abfindung unter anderem nach der Dauer der Beschäftigung. Elternzeit soll jedoch nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht stellt die Unwirksamkeit der Ausnahmeklausel fest. Im Übrigen ist der Sozialplan aber wirksam. Durch die nun erforderliche Berücksichtigung der Erziehungszeiten erhöht sich das Gesamtsozialplanvolumen.14

3.Die Einigungsstelle stimmt einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer nicht zu. Dem Arbeitgeber entsteht ein Schaden durch nicht aufklärbare Diebstähle der Arbeitnehmer.

4.Die Einigungsstelle entscheidet über eine Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder während des Weihnachtsgeschäfts. Die beiden Beisitzer auf Betriebsratsseite stimmen für die Schulung. Auf Arbeitgeberseite stimmt ← 3 | 4 →ein Beisitzer gegen die Schulung, der andere enthält sich. Infolge der Freistellung einiger Betriebsratsmitglieder für die Schulung können Aufträge nicht rechtzeitig erfüllt werden.

5.Es wird eine Einigungsstelle zur Entscheidung über die Anordnung von Überstunden gebildet.

6.Die Einigungsstelle verändert die Lage der täglichen Arbeitszeit dahingehend, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten nicht mehr voll ausschöpfen kann. Dadurch kommt es zu Umsatzeinbußen.15

7.Der Arbeitgeber macht erfolgreich die Ermessensfehler/Rechtsfehler der Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht geltend. Das Verfahren verursacht Kosten.

8.Nach Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht wird eine neue Einigungsstelle errichtet bzw. die alte fortgesetzt. Es entstehen weitere Sachkosten und Vergütungsansprüche für Einigungsstellenmitglieder.

9.Der Einigungsstellenvorsitzende gibt in einer Pressemitteilung Auskunft über Geschäftsgeheimnisse/Finanzsituation/Umstrukturierungsmaßnahmen des Betriebs. Aus Angst vor Entlassungen wandern hochqualifizierte Fachkräfte vorzeitig ab. Zusätzlich wird der Ruf des Betriebs geschädigt und der Aktienkurs fällt.

10.Die Betriebsparteien haben jeweils zwei Beisitzer bestellt. Auf Betriebsratsseite wurde ein Betriebsratsmitglied bestellt und ein Rechtsanwalt. Der Einigungsstellenvorsitzende und der Rechtsanwalt haben mit dem Arbeitgeber einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart. Im Verfahren lehnen die Beisitzer auf Betriebsratsseite und der Vorsitzende die Anordnung von Überstunden leicht fahrlässig ab. Der Arbeitgeber macht Schadensersatzansprüche gegen die drei pflichtwidrig abstimmenden Einigungsstellenmitglieder geltend.

B. Beispiele für die Belastung der Arbeitnehmer durch die Einigungsstelle

11.Die Einigungsstelle lehnt die Zuweisung einer Werkswohnung aus sachwidrigen oder rechtswidrigen Gründen ab. Der Arbeitnehmer hat infolgedessen höhere Ausgaben für die Miete.

12.Die Einigungsstelle stimmt einer technischen Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer aus unsachgemäßen Gründen zu. Der Arbeitnehmer fühlt sich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

← 4 | 5 →13.Die Einigungsstelle führt einen Schichtbetrieb ein. Ein Arbeitnehmer erleidet aufgrund der Belastung durch den Schichtbetrieb gesundheitliche Schäden.

14.Die Unwirksamkeit eines von der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans wird gerichtlich festgestellt. Bis zum Abschluss des neuen wirksamen Sozialplans verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, sodass die Abfindungen deutlich niedriger ausfallen.

C. Beispiele für Ansprüche von externen Vertragspartnern

15.Der Einigungsstellenvorsitzende mietet den Tagungsraum eines 5-Sterne- Hotels für die Sitzungen der Einigungsstelle an. Im Betrieb hätte ein Konferenzraum zur Verfügung gestanden. Der Hotelinhaber verlangt die Miete.

16.Die Einigungsstelle beauftragt ohne Absprache mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen

a)Die Beisitzer verfügen über ausreichende Sachkunde.

b)Die Besitzer benötigen die Fachkenntnis, um eine angemessene, ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen zu können.

Der Sachverständige verlangt sein Honorar.

D. Beispiele für Ansprüche in der Insolvenz

17.Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die Einigungsstelle angerufen. Der beschlossene Sozialplan überschreitet die Obergrenze des § 123 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter zahlt die Abfindungen aus, ohne den Spruch gerichtlich anzufechten. Rückforderungen scheitern aufgrund Entreicherung der Arbeitnehmer. Die Insolvenzgläubiger nehmen den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich durch die Auszahlungen die Insolvenzmasse verringert hat.

18.Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans angerufen. Der beschlossene Sozialplan nimmt gleichheitswidrig einzelne Arbeitnehmer aus dem Sozialplan heraus.

a)Noch vor Abschluss des Verteilungsverfahrens erheben die ausgeschlossenen Arbeitnehmer Leistungsklage auf Zahlung von Sozialplanabfindungen.

b)Nach Abschluss des gesamten Verteilungsverfahrens erheben die ausgeschlossenen Arbeitnehmer Leistungsklage auf Zahlung von Sozialplanabfindungen.

E. Beispiele für die Strafbarkeit von Einigungsstellenmitgliedern

19.Der Einigungsstellenspruch über einen Sozialplan sieht Sonderabfindungen für Betriebsratsmitglieder vor. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindungen aus.

← 5 | 6 →20.Ein Richter kandidiert für das Amt als Einigungsstellenvorsitzender. Er fordert für eine Tätigkeit im Sinne des Arbeitgebers eine im Vergleich zu den Beisitzern doppelt so hohe Vergütung.16

21.Der Einigungsstellenvorsitzende rechnet für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen 50 Stunden ab. Tatsächlich sind aber nur 10 Stunden angefallen.


1 Däubler, Rn. 952; Berg, in: D/K/K/W, BetrVG, § 76a Rn. 31 (100-300 Euro).

2 Wenning-Morgenthaler, Rn. 499; LAG Hessen vom 11.6.2012 – 16 TaBV 204/11 – juris hielt sogar ein Honorar von 25.000 Euro für eine gut 13-stündige Einigungsstelle für noch angemessen.

3 Auch wenn das Gesetz dafür keinen Anhaltspunkt gibt, wird die frühere Praxis von den Gerichten akzeptiert: BAG vom 12.2.1992 – 7 ABR 20/91 – NZA 1993, 605, 607; vom 14.2.1996 – 7 ABR 24/95 – NZA 1996, 1225, 1226.

4 Gegenstand beispielsweise bei: Schönfeld, Das Verfahren vor der Einigungsstelle; Friedemann, Das Verfahren der Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle.

5 Insbesondere zur Ermessenskontrolle: Rieble, Die Kontrolle des Ermessens der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle; Fiebig, Der Ermessensspielraum der Einigungsstelle.

Details

Seiten
XII, 236
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653064117
ISBN (ePUB)
9783653952698
ISBN (MOBI)
9783653952681
ISBN (Paperback)
9783631671122
DOI
10.3726/978-3-653-06411-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (November)
Schlagworte
Strafrechtliche Verantwortung Haftungsprivilegierung Betriebsverfassungsrechtliches Schuldverhältnis
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XII, 236 S.

Biographische Angaben

Julia Pfrogner (Autor:in)

Julia Pfrogner studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Arbeitsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Sie ist als Rechtsanwältin in München tätig.

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Titel: Haftung von Einigungsstellenmitgliedern
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