Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb
Unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006
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Gerrit Müller
Der Autor untersucht anhand einer umfassenden Analyse der Vorschriften der §§ 111 b ff. StPO sowie der vorgenommenen Änderungen, inwieweit dies dem Gesetzgeber gelungen ist.
3. Kapitel: §§ 111 g, 111 h StPO: Zulassung im Zulassungsverfahren und Vollstreckung in das Sicherungsgut
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3. Kapitel §§ 111 g, 111 h StPO: Zulassung im Zulassungsverfahren und Vollstreckung in das Sicherungsgut
A. Einleitung
Die §§ 111 g und 111 h ermöglichen es den Verletzten trotz der angeordneten, vollzogenen und noch andauernden vollstreckungssichernden Maßnahmen und dem damit verbundenen Veräußerungsverbot1436 in jedem Stadium des Verfahrens, d.h. im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren sowie unter bestimmten Umständen auch noch nach Rechtskraft des Urteils1437, in diese gesicherten Vermögenswerte vollstrecken zu können. Hierzu bedarf der Verletzte (nur noch) gem. § 111 g Abs. 2 S. 1 bzw. § 111 h Abs. 2 S. 1 der Zulassung1438 durch das Gericht. Das Vorgehen nach §§ 111 g, 111 h ermöglich es dem Verletzten damit bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahren und damit, anders als im Wege des Adhäsionsverfahrens, seine Ansprüche gegen den Verfallsbetroffenen durchzusetzten.
I. Sinn und Zweck
Die §§ 111 g, 111 h sind zusammen mit der Vorschrift des § 111 i die zentralen Vorschriften der Rückgewinnungshilfe. Die vollstreckungssichernden Maßnahmen dienen zunächst nur der Sicherung des Verfalls und wirken, auch wenn sie zugunsten der Rückgewinnungshilfe angeordnet worden sind, daher nur zwischen dem Verfallsbetroffenen und dem Staat1439. § 111 b Abs. 5 bestimmt, dass die vollstreckungssichernden Maßnahmen auch dann angeordnet oder aufrechterhalten werden dürfen, wenn dem Verfall nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Welche Auswirkungen die angeordneten und vollzogenen vollstreckungssichernden Maßnahmen allerdings auf die Ansprüche der...
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