Lade Inhalt...

§ 237 StGB – Das Verbot der Zwangsheirat

von Neele Marleen Schlenker (Autor:in)
©2016 Dissertation 308 Seiten

Zusammenfassung

Die Zwangsheirat stellt einen gravierenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dar. Seit einigen Jahren versucht der Gesetzgeber deshalb mit einer ausdrücklichen Erwähnung der unter Zwang geschlossenen Ehe im Gesetzestext, diesem Phänomen auch verstärkt mit den Mitteln des Rechts zu begegnen. Im Bereich des Strafrechts ist de lege lata § 237 StGB die insoweit maßgebliche Verbotsnorm. Aber ist insbesondere das Strafrecht ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Zwangsheirat? Diese Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit es mithilfe des Strafrechts gelingen kann, an phänomenologische Besonderheiten anzuknüpfen und auf diese Weise im Rahmen eines ganzheitlichen Schutzauftrages einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Zwangsheirat zu leisten. Vor diesem Hintergrund ließ sich ein neuer Gesetzesvorschlag entwickeln.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Einleitung und Einführung in den Gang der Bearbeitung
  • 1. Definition
  • a. Objektive Auffassung
  • b. Subjektive Auffassung
  • c. Stellungnahme
  • 2. Abgrenzung von Zwangsheirat und arrangierter Heirat
  • 3. Abgrenzung der Zwangsheirat von der Zwangsehe
  • 4. Fazit
  • II. Formen und Ursachen der Zwangsheirat
  • 1. Erscheinungsformen
  • a. „Heiratsimport“
  • b. „Heiratsverschleppung“/„Ferienverheiratung“
  • c. „Verheiratung für ein Einwanderungsticket“
  • 2. Ursachen
  • a. Überblick: Zwangsheirat im Kontext von Religion und Kultur
  • aa. Der Islam
  • (1) Historische Betrachtungsweise
  • (2) Die Stellung der Frau im Islam
  • (3) Sonderfall: Türkei
  • bb. Unterschiedliche Religionszugehörigkeiten
  • (1) Hinduismus
  • (2) Christentum
  • (3) Jesidentum
  • cc. Zwischenfazit
  • b. Homosexualität als Ursache von Zwangsheirat
  • c. Verheiratung aus wirtschaftlichen Gründen
  • d. Bildung als Ursache von Zwangsheirat
  • e. Fazit
  • III. Umfang und Struktur der Zwangsheirat in Deutschland
  • 1. Anwendung von Statistiken
  • 2. Umfang
  • 3. Struktur
  • a. Herkunft
  • b. Alter
  • c. Geschlecht
  • d. Beziehung zwischen Tatverdächtigen und Opfern
  • e. Zwischenfazit
  • f. Art und Auslandsbezug der Zwangsverheiratung
  • g. Religion
  • 4. Aussagekraft der Ergebnisse
  • a. Kritische Bewertung der Aussagen der PKS und der Strafverfolgungsstatistik
  • b. Kritische Bewertung der Ergebnisse der BMFSFJ-Studie
  • c. Fazit
  • 5. Stellungnahme
  • IV. Rechtslage
  • 1. Verstoß der Zwangsheirat gegen Grund- und Menschenrechte
  • a. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
  • b. Zwangsverheiratung als Grundrechtsverletzung
  • aa. Verletzung von Art. 6 GG
  • bb. Verletzung von Art. 2 GG
  • cc. Verletzung von Art. 11 GG
  • dd. Verletzung von Art. 1 GG
  • ee. Fazit
  • 2. Bisheriger Umgang mit Fällen von Zwangsheirat
  • a. Der Straftatbestand des § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB a.F.
  • 3. Gesetzesänderung: Die Einführung von § 237 StGB
  • a. Bedeutung des § 237 StGB innerhalb des Gesamtgesetzesentwurfes
  • aa. Zivilrechtliche Neuerungen
  • bb. Aufenthaltsrechtliche Neuerungen
  • (1) § 31 AufenthG
  • (2) § 37 AufenthG
  • (3) § 51 AufenthG
  • cc. Änderung im Strafprozessrecht, § 397a Abs.1 Nr. 5 StPO
  • dd. Fazit
  • b. Rechtsgut des Straftatbestandes
  • c. Tatbestandsvoraussetzungen
  • aa. Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 StGB
  • (1) Taterfolg: Eingehung der Ehe gegen den Willen des Opfers
  • (2) Der Begriff der Ehe
  • (a) „Hinkende“ Ehe
  • (b) Handschuhehe
  • (c) „Echte“ Stellvertreterehe
  • (d) Religiöse Eheschließungen
  • (e) Scheinehe
  • (f) Polygame Ehe
  • (g) Minderjährigenehe
  • (h) Fazit
  • (3) Tathandlung: Nötigung mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
  • (a) Nötigungsmittel: Gewalt
  • (b) Nötigungsmittel: Drohung
  • (c) Problemkonstellationen
  • (aa) Einsatz von subtilen Druckmitteln
  • (bb) Fälle von „emotionaler Erpressung“
  • (cc) Das Schaffen von Tatsachen
  • (d) Fazit
  • (4) Die Verwerflichkeitsklausel als Tatbestandsmerkmal?
  • bb. Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 StGB
  • cc. Konsequenzen der Normgestaltung für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
  • dd. Strafbarkeit des Versuchs, § 237 Abs. 3 StGB
  • ee. Konkurrenzen
  • ff. Der minder schwere Fall, § 237 Abs. 4 StGB
  • gg. Subjektiver Tatbestand
  • d. Rechtswidrigkeit
  • aa. Verwerflichkeitsklausel, § 237 Abs. 1 S. 2 StGB
  • (1) Drohung mit der Beendigung einer außerehelichen Liebesbeziehung
  • (2) Drohung mit dem Ausschluss von einer Erbschaft
  • (3) Drohung mit dem Ausschluss aus dem Familienverband
  • (4) Drohung mit dem Abbruch einer Schwangerschaft
  • (5) Drohung mit dem Entzug des Sorgerechts
  • (6) Drohung mit Selbsttötung
  • (7) Drohung mit der Beendigung eines Doktorandenverhältnisses
  • (8) Fazit zur Verwerflichkeitsklausel
  • bb. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  • e. Schuld
  • aa. Kulturell bedingte Richtigkeitsüberzeugungen, § 17 StGB
  • bb. Sonstige allgemeine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe
  • f. Zwischenergebnis
  • g. Täterschaft und Teilnahme
  • aa. Täterschaft und Teilnahme durch Unterlassen
  • bb. Mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft
  • cc. Anstiftung und Beihilfe
  • h. Zusammenfassung und Stellungnahme zu § 237 StGB
  • V. Kriminalpolitische Erforderlichkeit des § 237 StGB
  • VI. Überlegungen zur Erweiterung der Strafbarkeit
  • 1. Novellierung unter Einbeziehung des § 234b StGB-E
  • a. Gesetzesvorschlag § 234b StGB-E
  • aa. § 234 b Abs. 2 StGB-E: Strafbarkeit des Heiratshandels
  • bb. § 234 b Abs. 3 StGB-E: Strafbarkeit der Heiratsverschleppung
  • cc. § 234 b Abs. 4, Abs. 5 StGB-E: Die Strafbarkeit des Versuchs und des minder schweren Falles
  • b. Ergebnis
  • 2. Erweiterte Auslegung der Zwangsmittel
  • a. Subtiler Zwang
  • b. Erweiterte Auslegung des Gewaltbegriffs
  • aa. Konsequenzen
  • bb. Bestimmtheitsgrundsatz
  • cc. Ergebnis
  • c. Aufnahme der Formulierung „unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“
  • aa. Erforderlichkeit des Elements der Willensbeugung?
  • bb. Übertragbarkeit der Formulierung auf § 237 StGB
  • (1) Übertragbarkeit der Formulierung auf subtilen Zwang
  • (2) Übertragbarkeit der Formulierung auf „Überrumpelungsfälle“
  • (3) Auslandsspezifische Hilflosigkeit
  • cc. Ergebnis
  • dd. Überlegungen zur Verwerflichkeitsklausel
  • d. Aufnahme des Tatbestandsmerkmals der List
  • 3. Erweiterung des Tatbestandes nach den Vorbildern Schweiz/Österreich
  • a. Schweiz: Vergleich zwischen Art. 181a und § 237 StGB
  • b. Österreich: Vergleich zwischen § 192a ÖStGB-E und § 237 StGB
  • c. Zwischenergebnis
  • d. Prüfung der sonstigen Beschränkung der Handlungsfreiheit/Entziehung der persönlichen Freiheit nach den Grundsätzen der deutschen Gesetzgebung
  • 4. Zwang zum Unterlassen einer frei bestimmten Eheschließung/Scheidung
  • 5. Ergebnis
  • VII. Außergesetzliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Zwangsheirat
  • VIII. Zusammenfassung und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← 14 | 15 →

I.  Einleitung und Einführung in den Gang der Bearbeitung

Seit einigen Jahren sind immer wieder Zwangsverheiratungen weltweit Gegenstand der medialen Berichterstattung geworden und auch in Deutschland in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Betroffene sind dabei zumeist junge Frauen,1 zum Teil ebenfalls überwiegend weibliche Kinder und Jugendliche.2 Regelmäßig hört man von Zwangsheirat im Kontext mit Gewalt in Familien.3 Dieser Aspekt ist schon deshalb zutreffend, weil sie überwiegend in patriarchalen Vorstellungen wurzelt.4 Auch das Bekanntwerden von „Ehrenmorden“5 stützt die Diskussion unter dem Gesichtspunkt häuslicher Gewalt.6 Nun ginge man wohl fehl in der Annahme, heutzutage seien unter Zwang zustande kommende Eheschließungen gleichermaßen ein Phänomen von europäischen und nichteuropäischen Gesellschaften. Patriarchale Vorstellungen in Europa wurden mit der Zeit zunehmend aufgegeben und die Zwangsheirat damit zu einem Phänomen, von dem überwiegend Menschen mit Migrationsgeschichte betroffen sind.7 Dies ist auch innerhalb Deutschlands der Fall. Als ein Zuwanderungsland beherbergt es eine multikulturelle Gesellschaft.8 Aus diesem Umstand wird in der Folge einer breiten Öffentlichkeit nur allzu schnell suggeriert, die Zwangsverheiratung ← 15 | 16 → sei vor allem ein Phänomen sozioökonomischer Diskriminierung, mangelnder Integrationsbereitschaft, ethnischer Unterschichtung oder exzessiven Traditionalismusses.9 Diese Art von Berichterstattung ist wenigstens einseitig und häufig auch falsch. Vielmehr führen nicht generalisierbare Motivbündel zum Eheschließungserfolg.10

Multikulturalität macht eine funktionierende Integration unerlässlich. Verschiedene soziale, ethnische, kulturelle und religiöse Anschauungen stellen sich als eine Herausforderung für die Gesellschaft dar.11 Aus dieser Herausforderung erwächst auch eine Herausforderung für das Recht, insbesondere dann, wenn sich aus kultureller Diversität Parallelgesellschaften12 herausbilden,13 deren Angehörige ihre eigenen Lebensmaximen nicht nach den Werten und Normen der (west-)europäischen Gesellschaft ausrichten. Es geht um das Verhältnis von Toleranz und Recht auf kulturelle Identität14 gegenüber geschützten Rechtspositionen, die im hiesigen Recht Verankerung gefunden haben.15 Zutreffend lässt sich auch Jung zitieren: „Da es kulturelle Homogenität nirgendwo gibt, muss das Recht mit kulturellen Verschiedenartigkeiten umgehen. Darin ist das Recht aber nicht besonders gut.“16 Dies ist im Generellen schon deshalb der Fall, weil eine Abgrenzung von Kultur, Religion und Weltanschauung auf Grund der Diversität von Ansichten und einer daraus resultierenden mangelnden Präzision bei der ← 16 | 17 → Begriffsbestimmung kaum gelingen kann.17 Im Speziellen, also für die strafrechtliche Bewertung der Zwangsheirat als Gegenstand dieser Arbeit, stellt sich die schwierige Frage nach der Weite des Selbstbestimmungsrechts und der Fähigkeit, dieses wahrzunehmen, wenn Betroffene zuvor in ihrem Leben nur wenig Spielraum für Individualität kennen gelernt haben.

Einigkeit muss darüber bestehen, dass die Zwangsheirat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden muss. Die Konsequenzen einer Zwangsheirat sind für das Opfer verheerend. Insbesondere der Zustand der Zwangsehe geht mit täglicher Gewalt und sexuellen Übergriffen einher. Ein Teil der Opfer sieht als einzigen Ausweg den Freitod.18 In Fällen weltweiter Kinderehen versterben diese auch zum Teil in der Hochzeitsnacht an inneren Verletzungen, weil der kindliche Körper für den Geschlechtsakt noch zu wenig entwickelt ist.19 Neben bereits bestehenden rechtlichen Maßnahmen (z.B. Auskunftssperre im Melderegister20/Zeugenschutz21/GewSchG) und dem Auf- und Ausbau von Präventionsprogrammen stellt sich mit dem Wandel der Bevölkerungsstruktur auch vermehrt die Notwendigkeit des Wandels des Rechts. Insgesamt begrüßenswert ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)“. Neben der strafrechtlichen Komponente beinhaltet die Gesetzesinitiative auch Änderungen des BGB sowie des AufenthG, des AsylG und des Freizügigkeitsgesetzes/EU.22

Dass ein Aufeinandertreffen von Kultur und Strafrecht nicht frei von Schwierigkeiten ist, zeigt sich dabei besonders im Entstehungsprozess einer die Zwangsheirat verbietenden Strafnorm: Lässt nur Gewalt und Drohung die Entscheidung für eine Eheschließung eine unfreie Entscheidung sein? Wie verhält es sich mit Mischformen von Eheschließungen, und wieweit kann der strafrechtliche Schutz gehen, wenn der Norm eine gewisse „Auslandsrelevanz“ nachgewiesen werden ← 17 | 18 → konnte? Wann spricht man von einer Zwangsheirat, und welche Formen gibt es? Worin unterscheidet sich die Zwangsheirat von der Zwangsehe, und müsste nicht eigentlich auch der Zwang zum Unterlassen, eine selbstbestimmte Ehe einzugehen, dem strafrechtlichen Schutz unterliegen?

Seit dem 11.02.2005, mit Wirkung vom 19.02.2005 gibt es eine gesetzliche Regelung zur Nötigung zur Ehe.23 Sie wurde als Regelbeispiel in § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB a.F. aufgenommen. Zuvor bereits über den Grundtatbestand des § 240 Abs. 1 StGB strafbar, hat die Zwangsheirat damit zum ersten Mal ausdrückliche Würdigung im Strafrecht erfahren. Weitere rechtliche Maßnahmen wurden anschließend sowohl im Koalitionsvertrag der Großen Koalition von 2005,24 als auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP im Jahre 2009 vereinbart.25 Man war sich dabei jeweils über das Ziel, jedoch nicht über die Art der Umsetzung der rechtlichen Maßnahmen einig, und so kam es, dass der Bundesrat zunächst einen das Verbot der Zwangsheirat regelnden § 234b StGB-E in den Bundestag einbrachte, mit einer gleichwohl höheren Strafandrohung als zuvor bei § 240 Abs. 4 StGB a.F.26 Dieser letztlich nicht in Kraft getretene Entwurfstatbestand wurde abgelöst von der nun geltenden Rechtslage. Im materiellen Strafrecht wurde die bisherige Regelbeispielslösung durch die Einzelnorm „§ 237 StGB – Zwangsheirat“ im Sommer 2011 ersetzt.27 Mit der Neuregelung wurde zum einen die Hoffnung verbunden, die für die Zwangsverheiratung typischen Erscheinungsformen gesetzlich erfassen zu können, zum anderen auch das Signal zu setzen, das Phänomen Zwangsheirat mit dem schärfsten Mittel der Sozialkontrolle bekämpfen zu wollen.28 Ich gehe deshalb im Schwerpunkt der Arbeit der Frage nach, inwieweit der Straftatbestand diesem Ziel gerecht werden kann, und knüpfe dabei auch an bereits bestehende Forschungsarbeiten zum Thema „Zwangsheirat“ an, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ← 18 | 19 → entweder vor der gesetzlichen Neuerung abgeschlossen wurden oder sich mit den Neuerungen nur überblicksartig befassen.29

Zur Beantwortung der Frage unumgänglich ist es, sich zunächst mit soziologischen Faktoren zu beschäftigen. Bevor sich darauf abstellen lässt, wie Zwangsverheiratungen effektiv bekämpft werden können, muss notwendigerweise das Phänomen selbst beleuchtet und in den gesellschaftlichen Kontext eingeordnet werden. In einem ersten Schritt gebe ich daher einen Überblick über Definition (I.), Formen und Ursachen (II.) sowie den Umfang und die Struktur der Zwangsheirat in Deutschland (III.). Anknüpfend an die zur Phänomenologie gemachten Ausführungen gehe ich detailliert auf die Rechtslage zur Zwangsheirat ein (IV.). Dabei wird überprüft, woraus sich die Strafwürdigkeit der Zwangsheirat überhaupt ableiten lässt, und wie in strafrechtlicher Hinsicht bisher mit Fällen von Zwangsheirat umgegangen wurde. Im Zentrum steht aber eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Merkmalen und Problemlagen des § 237 StGB, wobei auch die Klärung seiner Stellung im „Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz“ nicht vernachlässigt werden soll. Ferner wird in einem nächsten Schritt auch die Frage nach der kriminalpolitischen Erforderlichkeit untersucht und sich mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, es handele sich bei § 237 StGB um eine reine Symbolvorschrift30 (V.). Anschließend setze ich mich mit systematischen Erwägungen zur Verbesserung der Vorschrift auseinander, wobei sich auch ein Vergleich mit der schweizerischen Norm zum Verbot der Zwangsheirat angeboten hat, sowie ein Vergleich mit einem Gesetzesentwurf zur Zwangsheirat in Österreich (VI.). Im letzten Teil der Arbeit beschäftige ich mich des Weiteren mit Möglichkeiten der Prävention (VII.) und schließe meine Untersuchung mit der Vorstellung der wesentlichen Ergebnisse dieser Dissertation, sowie einem Vorschlag zur Umgestaltung des strafrechtlichen Zwangsheiratsparagrafen (VIII.). Ich hoffe, auf diese Weise einen Beitrag zur fortwährend aktuellen Debatte leisten zu können und die Möglichkeiten des Opferschutzes im Strafrecht, gemessen an den jeweiligen Problemlagen, verbessern zu können. ← 19 | 20 →

1.  Definition

Für den Begriff „Zwangsheirat“ ist eine Legaldefinition in Deutschland nicht auffindbar.31 Schlägt man aber im Duden die Bedeutung des Wortes „Zwang“ nach, so erfährt man, dass einerseits die Einwirkung von außen auf jemanden unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gemeint ist, andererseits auch der von gesellschaftlichen Normen ausgeübte Druck auf menschliches Verhalten.32 Wird nun die Verbindung zum Wort Heirat hergestellt, so kann unter Zwangsheirat nichts anderes verstanden werden, als das wenigstens eine der beiden die Ehe schließenden Personen durch Willensbeugung zur Ehe gebracht wird,33 also entgegen dem eigenen und freien Willen einer Heirat zustimmt.34 Strobl/Lobermeier nehmen zusätzlich eine Erweiterung der Definition auf formelle oder informelle eheliche Verbindungen an.35 Mag dies zwar auf sozialwissenschaftlicher Ebene berechtigt sein, ergeben sich zugleich erste Schwierigkeiten bei einer ausschließlich rechtlichen Betrachtung der Ehe als besonderes Schuldverhältnis. Amnesty International bezeichnet die Zwangsheirat als Ehe, „die ohne eindeutige Zustimmung von beiden Partnern geschlossen wird, oder deren Zustimmung durch Nötigung, sozialen und psychischen Druck oder emotionale Erpressung zustande kommt.“36 Daran ist richtig, und wird im Folgenden auch thematisiert werden, dass alle aufgezählten Möglichkeiten potenziell zu einer Zwangsheirat führen können und dem Opfer in der konkreten Lage die freie Willensbetätigung erschweren. Für eine rechtliche Würdigung ist es aber zwingend, dass die zur Eheschließung führenden Elemente die Schwelle zur Strafbarkeit erreichen. Die sich mit der Strafbarkeit der Zwangsheirat befassende Norm, § 237 StGB, verlangt für die Zwangsheirat nur, dass jemand „rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe“ genötigt wird. Welche Arten der Eheschließung und welche Arten der Zwangsausübung durch diese Vorgabe in Betracht kommen, um strafbares Unrecht zu sein, wird innerhalb dieser Arbeit erörtert werden. Darauf aufbauend wird ebenfalls der Frage nachgegangen, ob der durch die Norm vorgegebene Maßstab für ein besseres Durchgreifen des Straftatbestandes erweitert werden muss. Eindeutig zu ← 20 | 21 → beurteilen ist aber, dass den von einer Zwangsheirat Betroffenen kein eigener Raum verbleibt, sich „freiwillig“ zur Ehe zu entschließen, und die Zwangsheirat damit einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht darstellt.37 Die Frage ist, in welcher Gestalt der Zwang wahrgenommen werden muss.

a.  Objektive Auffassung

Nach einer objektiven Auffassung muss sich der Zwang dergestalt äußern, dass eine Gewalt- oder Machtausübung nach außen hin feststellbar, d.h. objektiv konstatierbar ist.38 Die von einer Zwangsheirat betroffenen Personen müssen demnach in der Lage sein, individuell erlebte Ereignisse, die eindeutig zwanghaften Charakter aufweisen, zu schildern und darzulegen; ein bloßes subjektives Empfinden der Zwangslage kann hingegen in keinem Fall ausreichend sein.39 Möglich ist nach dieser Ansicht aber eine Verbindung aus subjektiven und objektiven Elementen. Neben die Glaubhaftmachung der Zwangslage kann auch die subjektive Wahrnehmung des Zwanges treten.40

b.  Subjektive Auffassung

Eine andere Auffassung verfolgt dagegen einen rein subjektiv orientierten Ansatz. Danach kann von einer Zwangsheirat dann ausgegangen werden, „wenn die betroffene Person sich zur Heirat gezwungen fühlt und mit ihrer Weigerung kein Gehör findet oder nicht wagt sich zu widersetzen, weil Eltern, Familie, Verlobte und Schwiegereltern mit unterschiedlichsten Mitteln versuchen psychischen oder sozialen Druck, sowie emotionale Erpressung auf sie auszuüben.“41 Gegenüber dem ersten Ansatz wird hier maßgeblich das Gefühl der von einer Zwangsheirat bedrohten Person in den Vordergrund gestellt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Willensbeugung nach außen hin deutlich wird, und zwar unabhängig von dem gewählten Zwangsmittel.

c.  Stellungnahme

Es gibt eine Vielzahl von Druckmitteln, die ein objektives Erkennen von Zwangssituationen in tatsächlicher Hinsicht erschweren. Dabei geht es beispielsweise ← 21 | 22 → um wiederholtes Appellieren von Angehörigen und Freunden, man werde den Ehepartner zu einem späteren Zeitpunkt sicher schätzen und lieben lernen, auch geht es um die mehrmalige Konfrontation mit Heiratsofferten bis hin zur Erzeugung moralischen Drucks, das Ansehen der Familie in der Gesellschaft werde bei Nichtheirat geschändet.42 Im Hinblick auf eine derartig subtile Förderung von Drucksituationen scheint der subjektive Erklärungsansatz begrüßenswert zu sein.43

Ein weiterer Vorteil dieses Ansatzes ist, dass kein objektiver Maßstab an die Begründetheit der Angst gelegt wird, die Betroffene zur Zustimmung zu einer Heirat bewegt, sodass unter diesen Vorzeichen auch weniger selbstbewusste Personen geschützt werden, bei denen ein geringeres Maß an Einschüchterung genügt, um eine unmittelbare Bedrohung für Leib, Leben und Freiheit zu empfinden.44 Hinterfragt man überdies den Sinn und Zweck der Einführung des § 237 StGB, nämlich die Stärkung der Rechte der von Zwangsheirat bedrohten Personen und die Eindämmung des Phänomens Zwangsheirat,45 so wird dieser Ansatz dem Gedanken des Opferschutzes am ehesten gerecht: Muss nicht erst objektiviert werden können, dass ein Fall einer Zwangsverheiratung gegeben ist, so können Betroffene einfacher um Hilfe ersuchen und vom Tatbestand erfasst sein.

Für die subjektive Auffassung könnte außerdem sprechen, dass es in der strafrechtlichen Literatur nicht ungewöhnlich ist, das Vorliegen eines Tatbestandes auf subjektive Kriterien zu stützen. Als Beleg lässt sich dafür die Abgrenzung, ob sich eine Tat als Raub oder räuberische Erpressung darstellt (§§ 249 f., §§ 253, 255 StGB) anführen, bei der maßgeblich auf die innere Vorstellung des Genötigten abgestellt wird.46 Auch ein Vergleich mit Definitionsansätzen zu Zwangslagen im Rahmen des § 232 Abs. 1 StGB unterstützt diese Ansicht, denn auch hier kommt es nicht darauf an, dass eine Zwangslage objektiv besteht, sondern nur darauf, dass ein Opfer eine Situation als solche empfindet.47 Es könnte ebenfalls vermutet ← 22 | 23 → werden, dass die Rechtsprechungsentwicklung zum Gewaltbegriff im Rahmen des § 240 StGB Indizwirkung für die Bejahung der subjektiven Begriffsauslegung hat, nimmt man an, dass Zwang als wesensgleiches Minus zur Gewalt zu verstehen ist.48 So verneinte der BGH im sog. Laepple-Urteil gänzlich das Erfordernis der körperlichen Einwirkung und ließ das Ingangsetzen eines „psychisch determinierten Prozesses“, der „unwiderstehlichen Zwang“ auf den Genötigten ausübt, genügen.49 Da mit Verweis auf Art. 103 Abs. 2 GG diese Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht aufgegeben wurde,50 muss diese Indizwirkung aber letztlich verneint werden.51 Im Übrigen kann angemerkt werden, dass auch ein rein psychischer Zwang so großes Ausmaß haben kann, dass er sich als Machtausübung interpretieren lässt.52 Es kommt nach der objektiven Sichtweise nur darauf an, dass individuierbare Ereignisse geschildert werden können.53

Trotz zahlreicher Argumente vermag ein rein subjektiver Definitionsansatz nicht zu überzeugen. Ist er zwar im Hinblick auf den Opferschutz erstrebenswert, so macht er den Begriff „Zwangsheirat“ zugleich konturenlos. Gefühle und Empfindungen stellen sich als zu unbestimmt dar, um darauf aufbauend eine Strafbarkeit zu begründen. Müssen bereits Normen selbst gem. Art. 103 Abs. 2 GG hinreichend bestimmt ausgestaltet werden oder ihr Sinngehalt zumindest durch Auslegung ermittelt werden können (nulla poena sine lege certa),54 so ist davon auszugehen, dass Definitionen, die gerade zur Konkretisierung von Norminhalten benutzt werden, selbst nur eingeschränkten Spielraum aufweisen dürfen. Es kann damit weder auf einen objektiven, noch einen subjektiven Ansatz verzichtet werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle von Zwangsheirat erreichen zu können, muss eine Zwangslage nach außen hin glaubhaft gemacht werden können, gleichzeitig ist das Empfinden von Zwang zu berücksichtigen. Vorzugswürdig ist damit die Verfolgung eines dem objektiven Ansatz etwa entsprechenden objektiv-subjektiv-gemischten Definitionsansatzes. ← 23 | 24 →

2.  Abgrenzung von Zwangsheirat und arrangierter Heirat

Abzugrenzen von Fällen der Zwangsheirat sind Fälle der arrangierten Heirat, die nicht ohne weiteres dem Tatbestand des § 237 StGB unterfallen können. Als maßgebliches Abgrenzungskriterium ist dabei die Möglichkeit der Brautleute, von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, heranzuziehen.55 Von arrangierten Heiraten spricht man, wenn zwar Braut und Bräutigam für die Eheschließung etwa durch die Eltern, Verwandte oder Bekannte ausgesucht werden, den potenziellen Ehegatten jedoch selbst das Recht zukommt zu entscheiden, ob sie mit dem jeweils vorgeschlagenen Partner die Ehe auch eingehen wollen – sie also ein Recht haben, die Ehe mit dem ausgesuchten Partner vorbehaltslos nicht einzugehen.56 Kennzeichnend für diese Form der Eheschließung ist die Balance zwischen Selbstbestimmung und Familienorientierung.57 Für eine Zwangsverheiratung ist dagegen insoweit typisch, dass die zur Heirat gezwungenen Personen nicht als eigenständig Mitwirkende anerkannt werden.58

Es gibt verschiedene Handlungsvarianten, die zu einer arrangierten Eheschließung führen können.59 Nach den Erfahrungen Straßburgers werden bei den überwiegenden und ihr bekannten Fällen bestimmte Regeln der Eheanbahnung so deutlich eingehalten, dass sich daraus ein idealtypischer Phasenverlauf der arrangierten Heirat ergibt.60 Erkennen lassen sich dabei vier Phasen, bei denen es jeweils für die Beteiligten möglich ist, vom Heiratsgesuch wieder Abstand zu nehmen:61 Zunächst sucht die Familie des Mannes nach einer geeigneten Partnerin für die Eheschließung. Nicht selten wird dabei auf den bereits vorhandenen Verwandten- und Bekanntenkreis zurückgegriffen. In einem zweiten Schritt empfängt die Familie der Braut diejenige des Bräutigams als Besucher, dabei tritt ebenfalls die Familie des Mannes als aktiver Part auf. Erst im Anschluss trägt die Seite des Mannes der Seite der Frau die Heirat an, sofern der Mann an einer Ehe mit der ihm vorgeschlagenen Partnerin interessiert ist. Durch das Kennenlernen des Partners und seines Umfeldes innerhalb der einzelnen Phasen, hatten die ← 24 | 25 → Eheleute die Möglichkeit, sich dieser Entscheidung autonom zu vergewissern. Kommen die Parteien überein, wird die Verlobung beschlossen.62 Nach diesem Vorgehen hängt das Zustandekommen der Ehe also einzig und allein von der Zustimmung der künftigen Eheleute ab.

Scheint das Abgrenzungskriterium in der Theorie deutlich zu sein, so kann sich in der Praxis eine Differenzierung als schwierig erweisen: Neben Paaren, die nach einer gewissen Zeit der Liebesbeziehung beschließen zu heiraten,63 und solchen, deren Eheanbahnung ähnlich64 dem oben geschilderten Modell verläuft, gibt es auch Eheanbahnungen, bei denen das Brautpaar selbst im Vorfeld der Eheschließung kaum oder gar nicht involviert wird;65 manchmal sind sich die Eheleute bis zum Moment der Eheschließung sogar völlig unbekannt oder haben sich zuvor höchstens einmal gesehen.66 Verbleibt das „letzte Wort“, ob Zustimmung oder Ablehnung, dennoch beim Brautpaar selbst, ist diese Form der Eheschließung rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine, wenn auch nach westeuropäischen Maßstäben befremdlich anmutende, freie Form der Partnerwahl,67 die darauf basieren soll, Glück und Stabilität in einer Ehe dadurch zu sichern, dass mit der Familie gemeinsam geprüft wird, ob die Voraussetzungen für das Gelingen der Ehe als positiv prognostiziert werden können.68 Während die Freiheit der Willensbildung und -betätigung für oder gegen die Ehe mit ← 25 | 26 → dem bestimmten Partner bei der arrangierten Eheschließung geschützt ist, muss der vorherige Auswahlprozess nicht höchstpersönlich erfolgen. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit den Wertungen des § 656 BGB.69

In Frage gestellt werden muss das letzte Wort allerdings dann, wenn es sich um eine reine „Leerformel“ handelt, wenn also der Entscheidungsspielraum nur formal gegeben ist, denn oftmals sind die Übergänge von einer arrangierten Heirat und einer Zwangsheirat fließend.70 Wird also formal ein eigener Entscheidungsspielraum zugestanden, dieser Spielraum aber durch die Ausübung von Druck und Gewalt klein gehalten oder gar auf Null reduziert, kann die arrangierte Heirat nur noch Deckmantel für die eigentlich erzwungene Heirat sein.71 Unter dem Verdacht des Autoritarismus stehen auch Fälle, in denen bestimmte Verhaltensweisen, besonders der zu verheiratenden Mädchen, von den Familienmitgliedern als Zustimmung zur Ehe ausgelegt werden. Dabei wird sowohl betretenes Schweigen, als auch leises Weinen auf die Schüchternheit des weiblichen Geschlechts geschoben und als Einwilligung bewertet,72 unabhängig davon, ob das Weinen tatsächlich dem Einverständnis oder nur Verzweiflung und Angst, sich dem Willen des Familienverbandes nicht zu beugen, gilt. Auch hier kann dann nicht mehr von einer „freien“ Entscheidung der Braut gesprochen werden.

Eine besonders problematische Konstellation bei der Abgrenzung von arrangierter und erzwungener Heirat ist auch gegeben, wenn homosexuelle Betroffene in eine heterosexuelle Ehe gedrängt werden. Es stellt sich dann die Frage, ob nicht ohnehin in solchen Fällen immer von einer Zwangsheirat ausgegangen werden muss, da bereits die heterosexuelle Lebensform und die Aufgabe der eigenen sexuellen Orientierung einen Zwang für die Betroffenen darstellt.73 Dem kann zugestimmt werden. Aus § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass es für die Eheschließung genügt, wenn beide Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Natürlich können damit auch homosexuelle Personen, aus welchen Motiven auch immer geleitet, durch ← 26 | 27 → Arrangement eine rechtlich nicht zu beanstandende heterosexuelle Ehe eingehen. Rein praktisch wird dies aber wohl kaum jemand tun, wenn nicht Zwang seitens der Familie ausgeübt wird oder die Person sich verpflichtet sieht, sich kulturellem und gesellschaftlichem Druck beugen zu müssen. Dabei ist Homosexualität in Familien jedweder Herkunft mit besonders traditionell geprägter Vorstellung von Ehe und Familiengründung,74 sowie der Selbstverständlichkeit einer heterosexuellen Identitätsentwicklung kaum vorstellbar.75 Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) knüpft eine Eheschließung an die Bedingungen der freien und vollen Willenseinigung der Ehegatten. Muss jemand seine sexuelle Orientierung verleugnen, kann die Willensfreiheit nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden. Eine Zwangsheirat liegt vor.

3.  Abgrenzung der Zwangsheirat von der Zwangsehe

Abzugrenzen ist die Zwangsheirat überdies von der Zwangsehe. Eine synonyme Verwendung der Begrifflichkeiten ist nicht möglich.76 Die Heirat stellt rechtlich gesehen gem. §§ 1303 ff. BGB einen zivilrechtlichen Vertrag dar. Die Eheschließung ist notwendig für die darauffolgende Lebensform der Ehe und damit lediglich als eine Art „Durchgangsstadium“ zu verstehen.77 Eine Zwangsehe kann in der Folge, konform zur Definition der Zwangsheirat, als die Aufrechterhaltung einer Ehe unter Anwendung oder Androhung von Gewalt und gegen den Willen von einem oder beiden Ehepartnern verstanden werden.78 Das Unrecht der Zwangsheirat selbst wirkt anschließend im Fortbestehen der Ehe weiter,79 denn ← 27 | 28 → eine Trennung oder Scheidung wird vom Umfeld der Eheleute kaum oder nicht akzeptiert und mit Gewalt oder deren Androhung versucht zu unterbinden.80

Es gibt aber auch Fälle, in denen es unabhängig von einer Zwangsheirat zu einer Zwangsehe kommen kann. So kann man sich vorstellen, dass es zunächst auf eigenen Wunsch oder durch Arrangement zur Eheschließung vor dem Standesbeamten gekommen ist, der spätere Wunsch eines Ehepartners, zumeist der Frau, sich zu trennen und die Ehe zu beenden, aber nicht geduldet, sondern massiv torpediert wird.81

4.  Fazit

Unter Berücksichtigung einzelner Grenzfälle verstehe ich für die folgende Abhandlung damit „Zwangsheirat“ i.S.d. § 237 StGB als eine Form der Verheiratung, die den Betroffenen sowohl das Gefühl des Gezwungenseins vermittelt, vor allem aber auch von außen als erzwungene Handlung wahrgenommen werden kann. Dabei können die Grenzen zur arrangierten Heirat zwar verschwimmen, eine Zwangsverheiratung dennoch erst dann angenommen werden, wenn tatsächlich kein eigener Entscheidungsspielraum bei wenigstens einem der Eheleute verbleibt. Nicht unter den Begriff „Zwangsheirat“ fällt dagegen die zwangsweise Aufrechterhaltung einer Ehe.


1 Z.B. Kelek, Die fremde Braut; Hirsi Ali, Ich klage an; Hirsi Ali, Mein Leben, meine Freiheit; Nazar/Nazar, Gefangen im Land meines Vaters; Kassindja, Niemand sieht dich, wenn du weinst.

2 Dazu z.B.: http://www.sueddeutsche.de/panorama/aufregung-um-kinderbraut-in-norwegen-theas-hochzeit-1.2167637; http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/kinderbraut-in-der-tuerkei-kader-erten-mit-elf-verheiratet-mit-14-tot/9344572.html, zuletzt aufgerufen am 08.12.2014.

3 Studie BMFSFJ, Langfassung, S.129; Karakaşoğlu/Subaşı, in: Zwangsheirat in Deutschland, S.103; Yerlikaya, Zwangsehen, S.17.

4 Studie BMFSFJ, Langfassung, S.125; Yerlikaya, Zwangsehen, S.17.

5 Zur begrifflichen Erklärung siehe unter II.2.a.aa.(2).

6 Holzleithner/Strasser verwenden den Begriff der „traditionsbedingten Gewalt“, in: Multikulturalismus queer gelesen, S.29, was aufgrund der stigmatisierenden Wirkung m.E. als kritisch anzusehen ist.

7 Yerlikaya, Zwangsehen, S.17.

8 Yerlikaya, Zwangsehen, S.17; Renzikowski, NJW 2014, 2539. Dies gilt zumindest als Beschreibung dafür, dass Einwanderungsprozesse in größerem Umfang stattfinden. Innerhalb politischer Implikationen ist der Begriff „Einwanderungsland“ umstritten, Hörnle, Gutachten C, S.10.

9 Studie BMFSFJ, Langfassung, S.131.

10 Studie BMFSFJ, Langfassung, S.131.

11 Renzikowski, NJW 2014, 2539; vgl. Holzleithner/Strasser, in: Multikulturalismus queer gelesen, S.27 ff.; Strasser/Markom zur Veranschaulichung am Beispiel des Lebens von „den Einheimischen“ und „den Türken“ in einer österreichischen Kleinstadt, in: Multikulturalismus queer gelesen, S.71 ff.

12 Man versteht darunter eine „von einer Minderheit gebildete, in einem Land neben der Gesellschaft der Mehrheit existierende Gesellschaft“, http://www.duden.de/rechtschreibung/Parallelgesellschaft, zuletzt aufgerufen am 10.12.2014.

13 Renzikowski, NJW 2014, 2539.

14 Renzikowski, NJW 2014, 2539; zur Auseinandersetzung mit der Frage, ob es ein Menschenrecht auf kulturelle Identität gibt, siehe weiterführend Kaufmann, in: FS Fischer, 125 ff.

15 Renzikowski, NJW 2014, 2539.

16 Jung, JZ 2012, 926. Dass die strafrechtliche Bewertung abweichender Lebensentwürfe eine schwierige Fragestellung ist, ergäbe sich auch aus älteren, keinesfalls nur migrationsbezogenen Fragestellungen: Straflosigkeit der einverständlichen Homosexualität (Schäfer, Widernatürliche Unzucht); „Gesundbeter-Entscheidung“ (BVerfG NJW 1972, 327), so Renzikowski, NJW 2014, 2539.

Details

Seiten
308
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653064544
ISBN (ePUB)
9783653955217
ISBN (MOBI)
9783653955200
ISBN (Hardcover)
9783631669235
DOI
10.3726/978-3-653-06454-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Mai)
Schlagworte
Zwangsheiratsbekämpfungsgesetz Nötigung Arrangierte Ehe Eheschließungsfreiheit
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 308 S.

Biographische Angaben

Neele Marleen Schlenker (Autor:in)

Neele Marleen Schlenker studierte Rechtswissenschaften in Hannover mit dem Schwerpunkt Strafverfolgung und Strafverteidigung. Sie arbeitete als Wiss. Mitarbeiterin am Kriminalwissenschaftlichen Institut in Hannover und unterrichtete Strafrecht in vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften.

Zurück

Titel: § 237 StGB – Das Verbot der Zwangsheirat
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
309 Seiten