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Die Hofnachfolge als Vorbild für die Unternehmensnachfolge

Reformüberlegungen, höferechtliche Tendenzen, Kautelarjurisprudenz

von Anne-Lena Brinkmann (Autor:in)
©2016 Dissertation 350 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch umfasst eine Analyse des landwirtschaftlichen Erbrechts im Vergleich mit der Vererbung von Unternehmen. Es leistet einen Beitrag zur theoretischen Diskussion über die erbrechtliche Privilegierung von Unternehmen sowie zur Erarbeitung eines Unternehmenserbrechts de lege ferenda nach dem Vorbild des Höferechts. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und sonstigen Unternehmen im Erbrecht spielt dabei neben den rechtspolitischen Erwägungen eine besondere Rolle. Die Sondererbfolge für Unternehmen wird entwickelt. Im Mittelpunkt steht die angemessene Verteilung der Abfindungs- und Pflichtteilslast zwischen dem Unternehmenserben und den weichenden Pflichtteilsberechtigten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1 Einführung
  • A. Die Nachfolge in ein Unternehmen
  • I. Volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunternehmen
  • II. Nachfolge in ein Unternehmen im Erbfall
  • III. Vorweggenommene Erbfolge
  • IV. Schutzwürdigkeit des Unternehmens im Erbfall
  • B. Die Lösung der Probleme durch ein Unternehmenserbrecht de lege ferenda
  • C. Die Hofnachfolge als Vorbild für die Unternehmensnachfolge
  • I. Sondererbfolge im Höferecht
  • II. Unternehmenserbrecht de lege ferenda nach dem Vorbild des Höferechts
  • 1. Vergleichbare Interessen des Hofeigentümers und des Unternehmers
  • 2. Verfassungsrechtliche Legitimation der Höfeordnung
  • 3. Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Unternehmen im Erbrecht
  • 4. Übertragung des landwirtschaftlichen Erbrechts auf Unternehmen in Frankreich
  • 5. Verfassungsrechtliche Legitimation der Sondererbfolge de lege ferenda
  • 6. Höferechtliche Tendenzen im Gesellschaftsrecht
  • 7. Gesetzliches Leitbild
  • a. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
  • b. Erhaltung des Familienfriedens
  • III. Vorweggenommene Erbfolge
  • D. Zielsetzung
  • E. Aufbau der Arbeit
  • Kapitel 2 Die Nachfolge in ein Unternehmen
  • A. Die gesetzliche Erbfolge in ein Unternehmen nach dem allgemeinen Erbrecht
  • I. Vererbung eines Einzelunternehmens
  • 1. Grundsatz der Universalsukzession
  • 2. Vererblichkeit der Kaufmannseigenschaft
  • 3. Gesamthandsgemeinschaft
  • 4. Führung des Unternehmens durch die Erbengemeinschaft
  • 5. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • II. Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten
  • 1. Erbrechtliche Haftung
  • 2. Handelsrechtliche Haftung
  • 3. Ausschluss der handelsrechtlichen Haftung
  • a. Einstellung des Handelsgeschäfts
  • b. Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister
  • III. Zusammenfassung
  • B. Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen nach der gesetzlichen Erbfolge
  • I. Vererblichkeit der Gesellschafterstellung kraft Gesetzes
  • 1. Personengesellschaften
  • a. Anteil an Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • b. Anteil an offener Handelsgesellschaft
  • c. Anteil an Kommanditgesellschaft
  • d. Anteil an stiller Gesellschaft
  • 2. Kapitalgesellschaften
  • a. Geschäftsanteil an Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • b. Anteil an Aktiengesellschaft
  • c. Anteil an Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • II. Nachfolge einer Erbengemeinschaft in eine Kapitalgesellschaft
  • 1. Geschäftsanteil an Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • 2. Anteil an Aktiengesellschaft
  • III. Regelungen der Nachfolge im Gesellschaftsvertrag
  • 1. Personengesellschaften
  • a. Auflösungsklauseln
  • b. Fortsetzungsklauseln
  • c. Eintrittsklauseln
  • aa. Treuhandlösung
  • bb. Erbrechtliche Lösung
  • d. Erbrechtliche Nachfolgeklauseln
  • aa. Einfache Nachfolgeklauseln
  • bb. Qualifizierte Nachfolgeklauseln
  • e. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln
  • f. Umdeutung der Nachfolgeklauseln
  • 2. Kapitalgesellschaften
  • a. Einziehungsklauseln
  • b. Abtretungsklauseln
  • c. Vinkulierungsklauseln
  • d. Kaduzierungsverfahren
  • e. Abfindungsansprüche der Erben
  • IV. Haftung der Erben für Verbindlichkeiten
  • 1. Personengesellschaften
  • a. Haftung bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben
  • aa. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • bb. Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft
  • b. Ausschluss der handelsrechtlichen Haftung
  • 2. Kapitalgesellschaften
  • V. Zusammenfassung
  • 1. Personengesellschaften
  • 2. Kapitalgesellschaften
  • C. Die gewillkürte Erbfolge
  • I. Bestimmung des Nachfolgers zum Alleinerben
  • II. Übertragung des Unternehmens durch Vermächtnis, Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung
  • 1. Vermächtnis gemäß § 1939 BGB
  • 2. Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB
  • 3. Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB
  • D. Das Pflichtteilsrecht gemäß §§ 2303 ff. BGB
  • I. Allgemeines
  • II. Pflichtteilsberechtigte
  • III. Pflichtteilsquote
  • IV. Wert des Nachlasses
  • 1. Verkehrswert des unternehmerischen Vermögens
  • 2. Bewertungsmethoden
  • a. Vergleichswertmethode
  • b. Ertragswertmethode
  • aa. Berechnung des Ertragswerts
  • bb. Modifizierte Ertragswertmethode
  • c. Discounted-Cash-Flow-Verfahren
  • d. Substanzwertmethode
  • e. Liquidationswertmethode
  • f. Berücksichtigung hypothetischer Veräußerungskosten
  • 3. Bewertung von Personengesellschaftsanteilen
  • a. Auflösung der Gesellschaft
  • b. Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern
  • c. Nachfolge der Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers
  • aa. Bewertung des Gesellschaftsanteils
  • bb. Einfluss einer Abfindungsklausel auf die Bewertung des Anteils
  • (1) Klauselwert
  • (2) Zwischenwert
  • (3) Vollwert, aber auflösend bedingt
  • (4) Klauselwert, Differenz aufschiebend bedingt
  • (5) Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 2331 a BGB analog und gemäß § 242 BGB
  • (6) Zulässigkeit der Abfindungsklauseln beschränken
  • (7) Ausscheiden des Nachfolgers innerhalb von drei Monaten
  • (8) Verkehrswert
  • (9) Stellungnahme
  • (a) Entscheidung des BGH zum Zugewinnausgleich
  • (b) Gesellschaftsvertragliche Wertbestimmung des Anteils
  • (c) Wirklicher Wert der Mitgliedschaft
  • (d) Kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip
  • 4. Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen
  • a. Abtretungs- und Einziehungsklauseln
  • b. Vinkulierungsklauseln
  • V. Stundung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2331 a BGB
  • 1. Unbillige Härte
  • 2. Interessenabwägung
  • VI. Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 2 BGB
  • 1. Allgemeines
  • a. Verpflichtungsgeschäft
  • b. Wirkungen des Pflichtteilsverzichts
  • 2. Aufhebung, Anfechtung und Anpassung des Verzichtsvertrags
  • VII. Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil gemäß § 2315 BGB
  • E. Die lebzeitige Übertragung eines Unternehmens
  • I. Übergabevertrag
  • II. Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB
  • 1. Berechnung des Anspruchs
  • 2. Pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen
  • a. Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters
  • b. Aufnahme eines Kommanditisten
  • c. Abfindungsausschluss im Gesellschaftsvertrag
  • aa. Fortsetzungsklauseln
  • (1) Ausschluss des Abfindungsanspruchs für alle Gesellschafter
  • (2) Ausschluss des Abfindungsanspruchs für einzelne Gesellschafter
  • bb. Eintrittsklausel
  • F. Zusammenfassung
  • Kapitel 3 Die Hofnachfolge nach dem landwirtschaftlichen Erbrecht
  • A. Historische Entwicklung des landwirtschaftlichen Erbrechts
  • I. Realteilung
  • II. Anerbensitten
  • III. Anerbengesetzgebung
  • IV. Bürgerliches Gesetzbuch
  • V. Reichserbhofgesetz
  • VI. Nordwestdeutsche Höfeordnung
  • VII. Anerbengesetze in Rheinland-Pfalz, Bremen, Hessen und Baden-Württemberg
  • B. Die nordwestdeutsche Höfeordnung und ihre Wirkungen
  • I. Sinn und Zweck
  • II. Regelungsbereich
  • 1. Hof i.S. des § 1 HöfeO
  • a. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
  • b. Eigentumsverhältnisse
  • c. Größe
  • d. Hofstelle
  • 2. Fakultatives Höferecht
  • a. Hoferklärung
  • b. Eintragung im Grundbuch
  • c. Löschung im Grundbuch
  • 3. Die Hoferbenbestimmung
  • a. Übertragung des Hofes zu Lebzeiten
  • b. Ausbildung des Nachfolgers auf dem Hof
  • c. Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben
  • d. Wirtschaftsunfähigkeit von Abkömmlingen und Ehegatten
  • 4. Die gesetzliche Hoferbfolge
  • a. Hoferbenordnung
  • b. Rangordnung mehrerer Hoferben
  • c. Konkurrenz von Anerben der ersten Ordnung
  • 5. Der Ehegattenhof
  • III. Die Rechtswirkungen der nordwestdeutschen Höfeordnung
  • 1. Sondererbfolge
  • a. Ausnahme vom Grundsatz der Universalsukzession
  • aa. Vom Gesetz vollzogene Teilungsanordnung
  • bb. Sondererbfolge
  • b. Stellungnahme
  • 2. Abfindungsansprüche der weichenden Erben
  • a. Entstehen des Anspruchs
  • b. Anspruchsberechtigte
  • c. Höhe des Abfindungsanspruchs
  • aa. Hofeswert
  • bb. Anpassung des Hofeswertes durch Korrekturrechnung
  • (1) Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2000
  • (2) Stellungnahme
  • cc. Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
  • dd. Zu- und Abschläge
  • ee. Erhöhter Abfindungsanspruch
  • ff. Ausschluss des Abfindungsanspruchs
  • d. Ausgleichung
  • e. Anrechnung
  • f. Stundung
  • g. Verzinsung und Sicherheitsleistung
  • h. Verjährung
  • 3. Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben
  • a. Entstehen des Nachabfindungsanspruchs
  • b. Höhe des Nachabfindungsanspruchs
  • aa. Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft
  • bb. Vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Nachabfindungsanspruchs
  • cc. Erwerb eines Ersatzbetriebs oder Ersatzgrundstücks
  • dd. Veräußerung zur Erhaltung des Hofes
  • ee. Wesentliche Teile des Hofzubehörs
  • ff. Reinvestitionen aus Fremdnutzungen
  • c. Auswirkungen eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts auf den Nachabfindungsanspruch
  • d. Auskunftsanspruch
  • e. Verjährung
  • 4. Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Hoferben
  • a. Annahme der sonstigen Erbschaft unter Ausschlagung des Hofes
  • b. Annhme des Hofes unter Ausschlagung der sonstigen Erbschaft
  • aa. Ansicht der Literatur
  • bb. Herrschende Meinung
  • cc. Stellungnahme
  • 5. Stellung des überlebenden Ehegatten
  • a. Verwaltungs- und Nutznießungsrecht
  • b. Altenteilsrecht
  • c. Ausnahme vom Drittbestimmungsverbot
  • 6. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • a. Außenverhältnis
  • b. Innenverhältnis
  • 7. Vorweggenommene Erbfolge
  • a. Rechtsnatur des Übergabevertrags
  • b. Anwendung des Schenkungsrechts
  • c. Notarielle Beurkundung des Übergabevertrags
  • d. Zustimmung der Miteigentümer
  • e. Genehmigungsverfahren
  • aa. Inhaltskontrolle
  • bb. Eintragung ins Grundbuch
  • cc. Keine Beteiligung der weichenden Erben
  • C. Das BGB-Landguterbrecht
  • I. Anwendbarkeit
  • II. Historische Entwicklung
  • III. Sinn und Zweck des BGB-Landguterbrechts
  • IV. Auslegungsregel
  • V. Übernahme eines Landguts
  • 1. Anordnung des Erblassers
  • 2. Das Landgut
  • a. Begriffsbestimmung
  • b. Keine Mindestgröße
  • c. Nebenerwerbsbetriebe
  • d. Verlust der Landguteigenschaft
  • e. Alleineigentum des Erblassers
  • 3. Begünstigter Personenkreis
  • 4. Wert eines Landguts
  • a. Berechnungsgrundlage
  • b. Reinertrag
  • c. Kapitalisierungsfaktoren
  • VI. Rechtswirkungen des BGB-Landguterbrechts
  • 1. Keine Sondererbfolge
  • 2. Ansprüche der weichenden Pflichtteilsberechtigten
  • a. Pflichtteilsansprüche
  • b. Nachabfindungsansprüche
  • D. Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
  • I. Anwendbarkeit
  • II. Historische Entwicklung
  • III. Sinn und Zweck des Zuweisungsverfahrens
  • IV. Voraussetzungen des Zuweisungsverfahrens nach §§ 13 ff. GrdstVG
  • 1. Zuweisungsfähiger Betrieb
  • a. Landwirtschaftlicher Betrieb
  • b. Mindestgröße
  • c. Erträge aus zugepachtetem Land
  • 2. Keine Einigung der Erben
  • a. Gesetzliche Erbengemeinschaft
  • b. Fehlende Einigung
  • 3. Kein Ausschlusstatbestand
  • 4. Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers
  • 5. Bewohnung und Bewirtschaftung des Betriebes
  • 6. Fehlende Übernahmebereitschaft und Wirtschaftsfähigkeit des Zuweisungsempfängers
  • V. Rechtswirkungen der §§ 13 ff. GrdstVG
  • 1. Gegenstand der Zuweisung
  • 2. Keine Ermessensentscheidung des Gerichts
  • 3. Abfindungsanspruch der weichenden Erben
  • a. Berechnungsgrundlage
  • b. Berechnung des Ertragswerts
  • c. Pflichtteilsansprüche
  • d. Anrechnung
  • e. Stundung
  • f. Sicherheitsleistung und Verzinsung
  • 4. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • 5. Nachabfindung der weichenden Erben
  • a. Entstehen des Anspruchs
  • b. Maßgeblicher Zeitpunkt
  • c. Verjährung
  • E. Zusammenfassung
  • I. Nordwestdeutsche Höfeordnung
  • II. BGB-Landguterbrecht
  • III. Zuweisungsverfahren nach dem GrdstVG
  • Kapitel 4 Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der nordwestdeutschen Höfeordnung unter Berücksichtigung der Reformüberlegungen
  • A. Die Erbrechtsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG
  • I. Testierfreiheit des Erblassers
  • II. Verwandtenerbfolge
  • 1. Privates Interesse des Erblassers
  • 2. Stellungnahme
  • III. Eigentumserwerbsrecht der Erben
  • IV. Ergebnis
  • B. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
  • I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • 1. Legitimer Zweck
  • a. Sicherstellung der Volksernährung
  • b. Erhalt des Betriebes in Familienhand
  • aa. Versorgung des Erblassers
  • bb. Sozialer Bedeutungsverlust des Hofes
  • cc. Verpachtung des Hofes an Dritte
  • c. Leitbild der Agrarstrukturpolitik
  • aa. Mindestgröße
  • bb. Förderung von Klein- und Nebenerwerbsbetrieben
  • cc. Erbrechtsgarantie
  • d. Bodenzersplitterung
  • aa. Vermeidung von Bodenzersplitterung
  • bb. Breitere Eigentumsstreuung
  • e. Erhalt von Arbeitsplätzen
  • f. Ergebnis
  • 2. Geeignetheit
  • 3. Erforderlichkeit
  • a. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
  • b. Plausibilitätskontrolle
  • aa. Aufteilung des Betriebes
  • bb. Erfüllung von Abfindungs- und Pflichtteilsansprüchen
  • (1) Verkehrswert
  • (2) Betrieblich gebundenes Vermögen
  • (3) Eigenes Vermögen des Erben
  • c. BGB-Landguterbrecht
  • aa. Milderes, gleich wirksames Mittel
  • bb. Stellungnahme
  • d. Zuweisungsverfahren nach GrdstVG
  • aa. Milderes, gleich wirksames Mittel
  • bb. Stellungnahme
  • e. Ergebnis
  • 4. Verhältnismäßigkeit i.e.S.
  • a. Pflichtteilsanspruch der weichenden Erben
  • aa. Durchbrechung der materiellen Erbrechtsgleichheit
  • (1) Abschaffung der Privilegierung nach dem Hofeswert
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Familiensolidarität
  • cc. Mindestteilhabe am Nachlass
  • b. Interessengerechter Ausgleich
  • aa. Berücksichtigung der „Opfergrenze“
  • (1) Erfolgreiche Fortführung des Hofes nach dem Erbfall
  • (2) Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben
  • bb. Gesetzessystematik
  • (1) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
  • (2) Landwirtschaftsgesetz
  • (3) Empfehlung der EU-Kommission
  • (4) Einkommenssteuergesetz
  • cc. Überwiegen der Gemeinwohlgründe
  • c. Zwischenergebnis
  • C. Zusammenfassung
  • Kapitel 5 Entwicklungen im französischen Erbrecht
  • A. Die historische Entwicklung des landwirtschaftlichen Erbrechts in Frankreich
  • I. Code Civil von 1804
  • II. Entwicklungen des Code Civil im 20. Jahrhundert
  • B. Die Grundprinzipien des französischen Erbrechts
  • I. Realteilung
  • II. Pflichterbrecht
  • III. Ausgleich für Verletzungen des Pflichterbrechts
  • C. Das französische Zuweisungsverfahren
  • I. Zuweisungsfähiger Betrieb
  • II. Antragsberechtigte
  • III. Ermessen des Gerichts
  • IV. Abfindungsansprüche der weichenden Erben
  • V. Varianten der Zuweisung
  • 1. Bodeneigentümervereinigung
  • 2. Langfristige Verpachtung des Betriebes
  • 3. Landwirtschaftlich nicht qualifizierter Miterbe
  • D. Die Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft
  • E. Die Kodifikation der Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln
  • F. Zusammenfassung
  • Kapitel 6 Höferechtliche Tendenzen im Gesellschaftsrecht
  • A. Die höferechtlichen Tendenzen bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen
  • I. Vererblichstellung des Gesellschaftsanteils
  • 1. Entwicklung der Sondererbfolge
  • a. Erbrechtliche Nachfolgeklauseln in der Kautelarjurisprudenz
  • b. Nachfolge einer Erbengemeinschaft in einen Gesellschaftsanteil
  • c. Entscheidung des BGH im Jahr 1957
  • d. Rechtsprechungsänderung des BGH im Jahr 1977
  • 2. Zwischenergebnis
  • II. Nachlasszugehörigkeit des Anteils
  • 1. Unterschied zwischen Erbschaft und Nachlass
  • 2. Ausschlagung der Erbschaft
  • 3. Haftung des Nachlasses
  • III. Keine Privilegierung des Nachfolgers bei den Ausgleichsansprüchen
  • 1. Ausgleichsansprüche der Erben untereinander
  • a. Höhe des Anspruchs
  • b. Rechtsgrundlage der erbrechtlichen Ausgleichsansprüche
  • aa. § 242 BGB
  • (1) Ansicht des BGH im Jahr 1957
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Ausgleichsanspruch als Äquivalent für Sonderzuordnung
  • (1) § 1978 BGB analog
  • (2) Stellungnahme
  • cc. Gesellschaftsanteil als erbrechtliches Sondergut
  • (1) § 1417 Abs. 3 BGB analog
  • (2) Stellungnahme
  • dd. Anrechnung des Gesellschaftsanteils
  • (1) §§ 2050 ff. BGB analog
  • (2) Stellungnahme
  • ee. Vom Gesetz vollzogene Teilungsanordnung
  • (1) § 2048 S. 1 BGB analog
  • (2) Stellungnahme
  • 2. Ausschluss der erbrechtlichen Ausgleichsansprüche
  • B. Zusammenfassung
  • C. Ausblick
  • Kapitel 7 Übertragung des Höferechts auf das Unternehmenserbrecht de lege ferenda
  • A. Unzulänglichkeiten des Erbrechts de lege lata
  • I. Nachteile der Führung des Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft
  • 1. Unternehmerische Entscheidungen
  • 2. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • II. Nachteile der gewillkürten Erbfolge
  • 1. Bestimmung des Nachfolgers zum Alleinerben
  • 2. Teilungsanordnung
  • 3. (Voraus-) Vermächtnis
  • 4. Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben
  • a. Nachteile der Ertragswertmethode
  • aa. Fiktion der Veräußerung
  • bb. Keine vergleichbare Interessenlage
  • cc. Prognoserisiko
  • dd. Eigenleistung des Nachfolgers
  • ee. Modifizierte Ertragswertmethode
  • ff. Kapitalisierungszinsfuß
  • gg. Stichtagsprinzip
  • b. Nachteile der Liquidationswertmethode
  • aa. Liquidationswert als Wertuntergrenze
  • bb. Fortführungswert
  • cc. Ansicht des BGH
  • dd. Stellungnahme
  • (1) Entscheidung des Nachfolgers zur Fortführung des Unternehmens
  • (2) Betrieblich gebundenes Vermögen
  • (3) Scheitern der Fortführung des Unternehmens
  • c. Nachteile der analogen Anwendung des § 2313 Abs. 1, S. 3 i.V.m. Abs. 2, S. 2 BGB
  • aa. Ertragswert nach dem Erbfall
  • bb. Stellungnahme
  • (1) Keine vergleichbare Interessenlage
  • (2) Verstoß gegen das Stichtagsprinzip
  • (3) Frist von drei Jahren
  • d. Zwischenergebnis
  • aa. Höhe des Pflichtteilsanspruchs
  • bb. Betriebsgebundenheit des Vermögens
  • III. Zusammenfassung
  • 1. Nachteile der Erbengemeinschaft
  • 2. Nachteile der Alleinerbeneinsetzung
  • 3. Nachteile von Teilungsanordnung und (Voraus-) Vermächtnis
  • 4. Regelungsbedarf
  • B. Kautelarjurisprudenz: Höferechtliche Tendenzen in der notariellen Praxis
  • I. Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolger
  • II. Reduzierung der Abfindungs- und Pflichtteilslast des Nachfolgers
  • 1. Vollständiger Pflichtteilsverzicht
  • 2. Beschränkter Pflichtteilsverzicht
  • 3. Probleme bei der Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts
  • III. Resümee
  • C. Anknüpfungspunkte für ein Unternehmenserbrecht de lege ferenda im BGB
  • I. Die Stundung gemäß § 2331 a BGB
  • 1. Extensive Auslegung des § 2331 a BGB
  • 2. Keine Änderung der Stundungsvorschrift de lege lata
  • 3. Stellungnahme
  • a. Keine Kompensation der Enterbung
  • b. Betrieblich gebundenes Vermögen
  • c. Kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip
  • d. Keine Reduzierung der Pflichtteilslast
  • II. Die Unternehmensbewertung gemäß § 2312 BGB
  • 1. Anwendbarkeit des § 2312 BGB auf Unternehmen
  • 2. Fehlende Analogiefähigkeit
  • 3. Stellungnahme
  • a. Erbengemeinschaft
  • b. Kein Nachabfindungsanspruch
  • III. Zusammenfassung
  • D. Anknüpfung des Unternehmenserbrecht an das Zuweisungsverfahren
  • I. Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. GrdstVG
  • II. Stellungnahme
  • E. Die Hofnachfolge als Vorbild für die Unternehmensnachfolge
  • I. Der Deutsche Juristentag 2010
  • II. Volkswirtschaftliche Entwicklung
  • III. Übertragung des landwirtschaftlichen Erbrechts auf gewerbliche Unternehmen in Frankreich
  • IV. Ungleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Unternehmen im Erbrecht
  • 1. Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte
  • a. Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen im Erbrecht
  • b. Wesentlich gleiche Sachverhalte
  • aa. Betriebsgebundenheit des Vermögens
  • bb. Zwischenergebnis
  • 2. Kein sachlicher Grund
  • a. Private Interessen des Hofeigentümers und des Unternehmers
  • b. Landwirtschaftsprivileg nach der Rechtsprechung des BVerfG
  • c. Stellungnahme
  • aa. Wirtschaftsauffassung
  • bb. Private Interessen des Erblassers
  • cc. Besonderes Betriebsrisiko
  • dd. Bedeutung von Grund und Boden
  • ee. Öffentliches Interesse am Erhalt eines Betriebes
  • d. Ergebnis
  • F. Unternehmenserbrecht de lege ferenda
  • I. Alleinerbfolge des Unternehmenserben
  • 1. Bestimmung des Nachfolgers durch den Erblasser
  • 2. Bindung des Erblassers
  • 3. Gesetzliche Bestimmung des Unternehmenserben
  • 4. Sondererbfolge des Unternehmens
  • 5. Fakultative Sondererbfolge
  • 6. Sonstiges Vermögen des Erblassers
  • II. Reduzierung der Pflichtteilslast des Unternehmenserben
  • 1. Anspruchsberechtigte
  • 2. Höhe des Anspruchs
  • a. Eigene Bewertungsmethoden
  • aa. Ertragswertmethode nach §§ 2049 Abs. 2, 2312 Abs. 1 BGB analog
  • bb. Einheitswertmethode
  • b. Stellungnahme
  • c. Unternehmensbewertung nach dem Buchwert
  • aa. Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • bb. Organische Struktur des Unternehmens
  • cc. Bisherige Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von Buchwertklauseln
  • dd. Wertverhältnis zwischen Erbteil und Pflichtteil
  • d. Ergebnis
  • III. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Sondererbfolge de lege ferenda
  • 1. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG
  • a. Verwandtenerbfolge
  • b. Testierfreiheit des Erblassers
  • c. Eigentumserwerbsrecht des Erben
  • d. Ergebnis
  • 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
  • a. Ungleichbehandlung
  • b. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • aa. Legitimer Zweck
  • (1) Öffentliches Interesse am Erhalt von Unternehmen
  • (2) Zwischenergebnis
  • bb. Geeignetheit
  • (1) Betriebsgebundenheit des Vermögens
  • (2) Fehlende Kaufinteressenten
  • (3) Dynamische Entwicklung des Betriebsvermögens
  • (4) Veräußerungshindernisse
  • (5) Zwischenergebnis
  • cc. Erforderlichkeit
  • (1) Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
  • (a) Vergleich mit dem landwirtschaftlichen Erbrecht
  • (b) Plausibilitätskontrolle
  • (aa) Eigenes Vermögen des Erben
  • (bb) Vergleich mit der Liquiditätsbelastung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
  • (c) Bedürfnisprüfung im Einzelfall
  • (2) Stundung
  • (3) Zwischenergebnis
  • dd. Verhältnismäßigkeit i.e.S.
  • (1) Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs der weichenden Pflichtteilsberechtigten
  • (a) Historische Entwicklung der Mindestteilhabe
  • (b) Mindestteilhabe der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass
  • (aa) Keine Versorgungsfunktion für die Pflichtteilsberechtigten
  • (bb) Familiensolidarität
  • (cc) Angemessener Interessenausgleich zwischen Testierfreiheit und Pflichtteilsanspruch
  • (dd) Zwischenergebnis
  • (2) Angemessener Interessenausgleich
  • (a) Wirtschaftliche und soziale Verantwortung des Unternehmenserben
  • (b) Realitätsgerechte wirtschaftliche Bewertung nach dem Verkehrswert
  • (c) Abweichung vom Verkehrswert aufgrund wichtiger Gemeinwohlgründe
  • (d) Gefährdung des Unternehmens durch Pflichtteilslast nicht nur in Ausnahmefällen
  • (e) Mindestteilhabe der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass
  • (f) Abwägung
  • IV. Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen
  • 1. Anwendbarkeit der Sondererbfolge auf förderungswürdiges Vermögen
  • a. Familienunternehmen
  • aa. Definitionen und Stellungnahmen
  • (1) Institut für Mittelstandsforschung
  • (2) Stiftung Familienunternehmen
  • (3) EU-Kommission
  • bb. Zwischenergebnis
  • b. Beschränkung der Sondererbfolge auf Familienunternehmen
  • c. Kleine und mittlere Unternehmen
  • aa. Definition „kleine Unternehmen“
  • bb. Definition „mittlere Unternehmen“
  • d. Große Unternehmen
  • aa. Definition „großes Unternehmen“
  • bb. Bedürfnisprüfung
  • e. Tätigkeitsbereich und Rechtsform des Unternehmens
  • aa. Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • bb. Kapitalgesellschaften
  • (1) Aktiengesellschaften
  • (2) Anwendbarkeit der Sondererbfolge auf Kapitalgesellschaften
  • (a) Verfassungsmäßigkeit der 25 %-Grenze
  • (b) Ergebnis
  • cc. Vermögensverwaltende Unternehmen
  • f. Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • g. Ergebnis
  • 2. Berücksichtigung der „Opfergrenze“
  • a. Nachabfindungsansprüche der weichenden Pflichtteilsberechtigten
  • aa. Berechnungsgrundlage
  • bb. Höhe des Nachabfindungsanspruchs
  • b. Ergebnis
  • V. Die vorweggenommene Erbfolge
  • VI. Notwendigkeit eines Unternehmenserbrechts de lege ferenda
  • 1. Rechtssicherheit
  • 2. Wahrung des Familienfriedens
  • 3. Systematik
  • a. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
  • b. Gesellschaftsrecht
  • VII. Ergebnis
  • Kapitel 8 Zusammenfassung und Ausblick
  • A. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • I. Verfassungsrechtliche Legitimation der nordwestdeutschen Höfeordnung
  • II. Ungleichbehandlung von Höfen und Unternehmen im Erbrecht
  • III. Lösungen im Rahmen der Kautelarjurisprudenz
  • IV. Unternehmenserbrecht de lege ferenda
  • B. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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Kapitel 1 Einführung

A. Die Nachfolge in ein Unternehmen

In dem Zeitraum von 2014 bis 2018 wird sich die Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolger in rund 135.000 Familienunternehmen in Deutschland vollziehen1. Bei kleineren und mittleren Unternehmen beruhen nach Schätzungen der EU-Kommission europaweit jährlich ca. 10 % der Insolvenzanträge auf einer schlecht vorbereiteten Erbfolge, so dass hierdurch jährlich 30.000 Unternehmen und über 300.000 Arbeitsplätze gefährdet werden2. Dieser Unternehmenstypus ist daher in den vergangenen Jahren zunehmend in das Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt3.

Die Regelung der Nachfolge in ein Unternehmen obliegt dem Unternehmer. Er kann sein Unternehmen entweder bereits zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung erst im Erbfall auf einen oder mehrere Nachfolger übertragen4. Trifft er keine Regelung, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Den Unternehmern fehlt dabei häufig das Problembewusstsein, die Nachfolge in das Unternehmen rechtzeitig zu gestalten5. Nur etwa 30 % der Unternehmer haben ihre Nachfolge testamentarisch festgelegt6. Gleichzeitig gelingt in weniger als 30 % der Unternehmen die Fortführung des Betriebes durch einen Nachfolger nach ← 29 | 30 → dem Erbfall7. Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Zahlenwerten lässt sich empirisch nicht belegen, jedoch spricht vieles dafür, dass die individuelle Regelung der Nachfolge durch den Unternehmer die Basis für eine erfolgreiche Fortführung des Unternehmens ist.

I. Volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunternehmen

Die Familienunternehmen, vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen, bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft8. Sie erwirtschaften in etwa die Hälfte der Umsätze und beschäftigen ca. 60 % aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Deutschland9. In Zeiten der Wirtschaftskrise seit 2009 ist die Bedeutung der Familienunternehmen hervorzuheben, da sie im Gegensatz zu nicht-familiengeführten Unternehmen weniger Arbeitnehmer entlassen10. Umso wichtiger ist es, tragfähige Nachfolgeregelungen zu finden, damit der Fortbestand dieser Unternehmen nach dem Erbfall gesichert wird.

II. Nachfolge in ein Unternehmen im Erbfall

Ist eine lebzeitige Übertragung des Unternehmens auf einen Nachfolger nicht erfolgt, wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser auf die nächste Generation übertragen11. Nach der gesetzlichen Erbfolge geht das Unternehmen gemäß §§ 1922 ff. BGB als Ganzes auf die gesetzlichen Erben über. Die Erbengemeinschaft führt das Unternehmen nach dem Erbfall fort, indem die Miterben die unternehmerischen Entscheidungen gemeinschaftlich treffen12. Häufig verhindern ← 30 | 31 → dabei widerstreitende Interessen der Miterben eine erfolgreiche Führung des Unternehmens13.

Um sein Lebenswerk zu erhalten, hat der Unternehmer daher in vielen Fällen ein Interesse daran, dass der Betrieb nach dem Erbfall von nur einem Nachfolger aus seiner Familie geführt wird14. Hierzu muss der Unternehmer eine Verfügung von Todes wegen treffen, in der er seinen Nachfolger bestimmt.

Die Auswahl eines Nachfolgers bereitet dem Unternehmer oftmals Schwierigkeiten15. Dabei hat er die individuellen Fähigkeiten des Nachfolgers und überhaupt dessen Bereitschaft, ein Unternehmen zu führen, ebenso zu berücksichtigen, wie die Möglichkeit, dass die Bestimmung des Nachfolgers von den übrigen Familienmitgliedern als Zurückweisung empfunden werden kann16. Diese familienpsychologischen Besonderheiten hat der Unternehmer bei seiner Entscheidung, wer seine Stellung im Unternehmen übernimmt, ebenso wie den Liquiditätsabfluss im Erbfall infolge der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Erbschaftsteuern zu beachten17. Bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche wird das Unternehmen mit seinem Verkehrswert in Ansatz gebracht18. Dies führt zu hohen Pflichtteilsansprüchen, die oft aus dem Betriebsvermögen nicht erfüllt werden können, ohne dass das Unternehmen nach dem Erbfall in eine wirtschaftliche Schieflage gerät19. Diese finanzielle Belastung im Erbfall kann eine erfolgreiche Übernahme des Unternehmens durch ← 31 | 32 → den Nachfolger gefährden und schlimmstenfalls zu einer Zerschlagung des Unternehmens führen20.

III. Vorweggenommene Erbfolge

Überträgt der Unternehmer sein Unternehmen bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise auf einen Nachfolger, entgeht er zwar den Problemen, die eine Miterbengemeinschaft bei der Führung eines Unternehmens mit sich bringen kann21. Es bleiben aber die Probleme des Pflichtteilsrechts: Nach § 2325 Abs. 1 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers an einen Dritten. Der Pflichtteilsberechtigte kann danach den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Erst 10 Jahre nach der Übertragung ist die Unternehmensübergabe gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB nicht mehr mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen belastet.

IV. Schutzwürdigkeit des Unternehmens im Erbfall

Durch das Erbrecht muss sichergestellt werden, dass das Unternehmen weder durch die Regelungen der Miterbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gerichtet sind, noch durch die Belastung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in seinem Bestand gefährdet wird. Es wird zwar die Auffassung vertreten, ein besonderes Regelungsbedürfnis bestehe nicht, weil diesen Wirtschaftseinheiten im Erbfall nicht die Gefahr der Zerschlagung drohe22. Die „Inhaber der wichtigsten Produktionseinheiten seien nicht mehr natürliche, sondern juristische Personen und zwar meist Aktiengesellschaften“, so dass der Tod einer natürlichen Person den Bestand des Unternehmens nicht mehr gefährde. Dagegen spricht schon, dass die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland nichtbörsennotierte mittelständische Familienunternehmen sind23. ← 32 | 33 →

Papantoniou stellt jedenfalls zutreffend fest, dass „die Menschen, die täglich sterben“, weit seltener „Aktionäre einer Großindustrie als Inhaber eines Bauernhofes oder einer Werkstatt und in der Mehrzahl Arbeiter, Beamte, Angestellte oder Angehörige freier Berufe“ sind24. Er kommt zu Recht zu dem Ergebnis, dass vom Erbrecht erwartet wird, den Bestand von Produktionseinheiten nach dem Tod des Unternehmers zu sichern25.

Gegen die besondere Schutzwürdigkeit von Unternehmen im Erbfall lässt sich auch einwenden, das Erbrecht und insbesondere das Pflichtteilsrecht de lege lata würden verhindern, dass die Rechtsmacht des Unternehmensinhabers zu groß würde, indem eine Zersplitterung des Vermögens diese Macht „– gesellschaftlich gesehen – ungefährlich“ mache26.

Diese sozialpolitisch motivierte Argumentation überzeugt nicht. Das Erbrecht hat nicht die Aufgabe, eine Umverteilung und Zersplitterung von Vermögen im Allgemeinen und von Unternehmen im Besonderen zu bewirken. Vielmehr hat das Erbrecht ausschließlich die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern27. Aus diesem Grund garantiert es die Weitergabe des Privateigentums natürlicher Personen in privater Hand28.

Das Wettbewerbsrecht ist eher geeignet, Monopolstellungen einzelner Unternehmen zu unterbinden29. Darüber hinaus verteilt das Pflichtteilsrecht das Vermögen nicht innerhalb der Gesellschaft um, da die Pflichtteilsberechtigten stets Familienmitglieder sind30. Die Zerschlagung von Wirtschaftseinheiten im Erbfall verhindert vielmehr eine gut funktionierende Volkswirtschaft31. Der damit verbundene Arbeitsplatzverlust und die wirtschaftlichen Einbußen für die Lieferanten und Betriebe, die ← 33 | 34 → mit dem zerschlagenen Unternehmen zusammen gearbeitet haben, bedrohen den Bestand der Gesellschaft insgesamt und sind daher „gesellschaftlich gesehen“ nicht erstrebenswert32. Es ist daher im öffentlichen Interesse, dass Wirtschaftseinheiten nach dem Tod des Inhabers fortgeführt werden33. Das Erbrecht darf folglich nicht dazu beitragen, dass Unternehmen im Erbfall zerschlagen werden.

B. Die Lösung der Probleme durch ein Unternehmenserbrecht de lege ferenda

Das Erbrecht de lege lata ist in Bezug auf die Vererbung von Unternehmen zu analysieren, um etwaige Unzulänglichkeiten des allgemeinen Erbrechts gemäß §§ 1922 ff. BGB zu eruieren, die den Erhalt des Unternehmens nach dem Erbfall erschweren und die Erarbeitung erbrechtlicher Regelungen de lege ferenda erforderlich machen. Unter Berücksichtigung ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung besteht der Regelungsbedarf insbesondere in kleinen und mittelständischen Familienunternehmen, die die Mehrheit der in Deutschland ansässigen Unternehmen repräsentieren34.

Der Unternehmer hat ein Interesse daran, dass das Unternehmen ohne großen Vermögensabfluss im Erbfall auf einen Nachfolger übertragen wird35. Die Probleme, die die Führung des Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft mit sich bringt, sollten vermieden werden. Gleichzeitig müssen die Pflichtteilsansprüche begrenzt werden, um das Unternehmen nicht infolge der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen in seinem Bestand zu gefährden. Diese Einschränkung des Pflichtteilsanspruchs ist langfristige Folge der Entscheidung des Unternehmers, ein Unternehmen zu führen36. Sofern sich ein übernahmewilliger und übernahmefähiger Nachfolger findet, der den Betrieb nach dem Tod des Erblassers weiterführt, müssen die weichenden Pflichtteilsberechtigten diese Einschränkung mittragen. Diese Einsicht ist bei den weichenden Pflichtteilsberechtigten jedoch häufig nicht vorhanden.

Die Erfahrungen mit Sonderregeln in vergleichbaren Wirtschaftsgruppen können bei der Erarbeitung erbrechtlicher Regelungen de lege ferenda hilfreich sein37. Die nordwestdeutsche Höfeordnung regelt bereits für die landwirtschaftlichen Betriebe eine Sondererbfolge und berücksichtigt die Besonderheiten bei der Vererbung dieser Betriebe. Die Höfe werden hierdurch von den Problemen verschont, die das Erbrecht ← 34 | 35 → gemäß §§ 1922 ff. BGB bei der Vererbung von gewerblichen Wirtschaftseinheiten verursachen kann. Das landwirtschaftliche Sondererbrecht könnte daher möglicherweise Lösungsansätze für die Unzulänglichkeiten des allgemeinen Erbrechts bei der Vererbung von Unternehmen bieten. Gesellschafts- und rechtspolitischen Forderungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, um bestmögliche Regelungen de lege ferenda zu erarbeiten.

C. Die Hofnachfolge als Vorbild für die Unternehmensnachfolge

Das fehlende spezielle Unternehmenserbrecht ist der Anlass für diese Arbeit, sich mit den Regelungen der Hofnachfolge als Vorbild für die Unternehmensnachfolge auseinanderzusetzen38. Die Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten im Bereich der erbrechtlichen Nachfolge in Unternehmen, insbesondere in Familienunternehmen, und die Problematik der Zerschlagung von Unternehmen als Folge erbrechtlicher Streitigkeiten machen neue Regelungen erforderlich.

I. Sondererbfolge im Höferecht

Das Höferecht bietet den landwirtschaftlichen Betrieben ein Sondererbrecht39. Die nordwestdeutsche Höfeordnung kodifiziert die rechtsgeschichtlich verfestigte Tradition im ländlichen Raum, den Hof auf nur einen von mehreren Abkömmlingen zu übertragen und die weichenden Erben abzufinden40. Dieses Erbrecht dient der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe nach dem Erbfall41.

Mehr als 90 % der landwirtschaftlichen Betriebe werden zu Lebzeiten des Erblassers an den Nachfolger übertragen42. Fehlt es an einer lebzeitigen Übertragung des Hofes oder an einer Verfügung von Todes wegen, sind die gesetzlichen Regelungen anwendbar43.

Die entscheidenden Kernelemente der nordwestdeutschen Höfeordnung sind die geschlossene Hofübergabe an nur einen Nachfolger sowie die Privilegierung des ← 35 | 36 → Hoferben bei der Zahlung von Abfindungsansprüchen an die weichenden Erben44. Die Ansprüche werden nach dem Hofeswert bemessen, der nur ein Bruchteil des Verkehrswertes ist45. Die Regelungen der Höfeordnung haben das Ziel, den Hofnachfolger nicht mit Abfindungsansprüchen zu belasten, die die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes erschweren oder gar unmöglich machen46. Eine wirtschaftliche Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes im Erbgang soll verhindert werden47.

II. Unternehmenserbrecht de lege ferenda nach dem Vorbild des Höferechts

In dieser Arbeit wird die Frage untersucht, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, Regelungen des landwirtschaftlichen Erbrechts auf die Vererbung von Unternehmen angewandt werden können, um so die bestehenden Probleme des allgemeinen Erbrechts im Bereich der Nachfolge in ein Unternehmen sachgerecht zu lösen.

1. Vergleichbare Interessen des Hofeigentümers und des Unternehmers

Der Hofeigentümer hat traditionell ein Interesse daran, den Hof geschlossen auf einen Hoferben zu übertragen48. Eine Zerschlagung im Erbfall durch die Realteilung soll ebenso vermieden werden wie nicht finanzierbare Abfindungen der weichenden Erben49.

Die Intention des Unternehmers, den Fortbestand seines Unternehmens nach seinem Tod zu sichern50, stimmt mit diesem Interesse des Hofeigentümers überein51. Der Unternehmer verfolgt bei der Planung seiner Nachfolge das Ziel, sein Unternehmen ohne großen Liquiditätsabfluss im Erbgang auf die nächste Generation zu ← 36 | 37 → übertragen und den Fortbestand des Unternehmens nach seinem Tod zu gewährleisten52. Der Hof und das Unternehmen sollen zudem jeweils die Lebensgrundlage der Familie über Generationen sichern53. Die Vergleichbarkeit der Interessen zeigt sich insbesondere in Familienunternehmen, da in diesen Unternehmen – wie in den landwirtschaftlichen Betrieben – häufig Familienmitglieder im Betrieb mitarbeiten und das Unternehmen die wirtschaftliche Existenz der Familie sichert54.

2. Verfassungsrechtliche Legitimation der Höfeordnung

Die Spezialregeln der Höfeordnung könnten als Vorbild für ein Unternehmenserbrecht de lege ferenda dienen, wenn die nordwestdeutsche Höfeordnung weiterhin den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, was den historischen Gesetzgeber zum Erlass der Höfeordnung bewogen hat und wie die Privilegierung der Hofeigentümer bei der Vererbung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe verfassungsrechtlich legitimiert wird55.

Die Höfeordnung ist aufzuheben, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand von bäuerlichen Familien fehlt56. Der traditionelle bäuerliche Familienbetrieb könnte zudem nicht mehr dem Leitbild der Agrarstrukturpolitik entsprechen, sofern mit Hilfe der Höfeordnung Kleinbetriebe künstlich am Leben gehalten werden57. Das agrarstrukturelle Anliegen, die Bodenzersplitterung zu vermeiden, könnte ferner nicht mehr gegeben sein58. Die verfassungsrechtliche Legitimation der nordwestdeutschen Höfeordnung wird daher in dieser Arbeit unter Berücksichtigung der Reformüberlegungen überprüft.

3. Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Unternehmen im Erbrecht

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG könnte verletzt sein, wenn die Hofeigentümer und die Unternehmer bei der Vererbung ihrer Betriebe ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Fehlt ein sachlicher ← 37 | 38 → Grund, ist die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Gleichbehandlung muss dann mit Hilfe neuer erbrechtlicher Regelungen hergestellt werden. Die nordwestdeutsche Höfeordnung könnte in diesem Fall als Vorbild für die Regelungen im Unternehmenserbrecht dienen. Der Nachfolger würde als Einziger von mehreren Miterben das Unternehmen erhalten und er müsste die weichenden Pflichtteilsberechtigten nur nach einem zu definierenden Wert, der deutlich unter dem Verkehrswert des Unternehmens liegt, abfinden. Der Buchwert des Unternehmens könnte hierfür in Betracht kommen.

4. Übertragung des landwirtschaftlichen Erbrechts auf Unternehmen in Frankreich

Der Rechtsvergleich mit dem französischen Erbrecht bestärkt die Grundidee dieser Arbeit, das landwirtschaftliche Erbrecht auf die gewerblichen Unternehmen zu übertragen. In Frankreich wurden die landwirtschaftlichen Betriebe und die Unternehmen im Allgemeinen im Erbrecht wie in Deutschland ungleich behandelt. Mangels sachlichem Grund ließ sich jedoch die Ungleichbehandlung im französischen Erbrecht nicht rechtfertigen. Der französische Gesetzgeber weitete daher die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Erbrechts bereits im Jahr 1961 zunächst auf die Unternehmen im Allgemeinen aus (Art. 832 Abs. 4 CC) und im Jahr 1982 auf die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften aus59. Seit der Erbrechtsreform 2006 gelten die erbrechtlichen Besonderheiten auch für freie Berufe60.

Diese französische Idee, das landwirtschaftliche Erbrecht auf das Unternehmenserbrecht auszuweiten, lässt sich möglicherweise in das deutsche Recht übertragen. In dieser Arbeit wird daher überprüft, ob im deutschen Erbrecht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmen im Allgemeinen besteht. Fehlt ein sachlicher Grund wie im französischen Erbrecht vor 1961, lässt sich die Ungleichbehandlung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Unternehmen nicht länger rechtfertigen. Das landwirtschaftliche Erbrecht könnte in diesem Fall auf das Unternehmenserbrecht übertragen werden.

5. Verfassungsrechtliche Legitimation der Sondererbfolge de lege ferenda

Als Ausnahme vom Grundsatz der Universalsukzession könnte die Sondererbfolge eines Nachfolgers in ein Unternehmen nach dem Unternehmenserbrecht de lege ferenda die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB verletzen. Ferner können verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung des Unternehmens im Rahmen der Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben nach einem Wert, der unter dem Verkehrswert liegt, bestehen. Im Erbrecht de lege ferenda lässt sich ← 38 | 39 → die Privilegierung des Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen und mittelbar die Bevorzugung des Unternehmenserben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Der sachliche Grund könnte das öffentliche Interesse an der Fortführung des Unternehmens nach dem Erbfall sein, indem eine Zerschlagung des Betriebs infolge nicht finanzierbarer Ansprüche der weichenden Pflichtteilsberechtigten verhindert wird. Ein öffentliches Interesse am Erhalt eines gewerblichen Betriebes nach dem Erbfall kann bestehen, da die Unternehmen die gesamtwirtschaftliche Lage des Landes verbessern, u.a. indem sie Arbeitsplätze schaffen61. Die kleinen und mittelständischen Betriebe sind dabei von besonderer, volkswirtschaftlicher Bedeutung62.

Die Privilegierung des Betriebsvermögens und des Nachfolgers ist möglicherweise nicht mehr zu legitimieren, wenn das Unternehmen nach dem Erbfall durch den Erben nicht fortgeführt wird. Sollte der Nachfolger das Unternehmen innerhalb einer noch zu definierenden Zeitspanne nach dem Erbfall veräußern, könnten die Pflichtteilsberechtigten ähnlich wie in § 13 HöfeO einen Anspruch auf Nachabfindung gegen den Nachfolger haben.

6. Höferechtliche Tendenzen im Gesellschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hat bereits bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen eine Sondererbfolge ähnlich der nordwestdeutschen Höfeordnung entwickelt63. Wird nur einer von mehreren Miterben in Fällen der „qualifizierten Nachfolgeklausel“ zum Nachfolger bestimmt, erhält der Nachfolger den Anteil im Wege der Sondererbfolge unmittelbar im Ganzen unabhängig von seiner Erbquote64. Der Gesellschaftsanteil gehört dennoch wertmäßig zum Nachlass65. Der BGH schränkt die höferechtlichen Tendenzen im Gesellschaftsrecht durch die Sondererbfolge jedoch ein, indem die weichenden Erben einen Ausgleichsanspruch gegen ← 39 | 40 → den Nachfolger haben, wenn der Nachfolger wertmäßig mehr erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht66. Die Privilegierung, dass sich der Abfindungsanspruch wie im Höferecht nach einem Wert bemisst, der unter dem Verkehrswert liegt, lehnt der BGH hier ab. Die von der Rechtsprechung entwickelte Sondererbfolge könnte allerdings dahin gehend erweitert werden, dass der Nachfolger auch hinsichtlich der Ausgleichsansprüche der weichenden Erben wie im Höferecht privilegiert wird.

7. Gesetzliches Leitbild

Das bisherige Unternehmenserbrecht, insbesondere im Hinblick auf die Vererbung von Personengesellschaftsanteilen, geht entscheidend auf die Rechtsprechung zurück. Eine gesetzliche Klarstellung der richterlichen Rechtsfortbildung kann zu einheitlichen Lösungen führen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Ansprüche der weichenden Pflichtteilsberechtigten gesetzlich zu regeln67. Eine Abstimmung des Erbrechts mit dem Gesellschaftsrecht ist anzustreben. Nur der Gesetzgeber kann den Zielkonflikt zwischen der Testierfreiheit des Unternehmers gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG und der Mindestbeteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 GG lösen68.

a. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber muss Regelungen treffen, mit denen die Fortführung des Unternehmens nach dem Erbfall gesichert wird. Zum einen sollte verhindert werden, dass das Unternehmen im Erbfall auf eine Erbengemeinschaft übertragen wird. Zum anderen müssen die Pflichtteilsansprüche reduziert werden, wenn der Unternehmer testamentarisch einen Nachfolger als Alleinerben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat. Beim Erlass dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum69. Die gesetzliche Erbfolge greift auch nur ein, wenn es – unabhängig aus welchen Gründen – an einem positiven Tun des Erblassers durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung fehlt. Die Konkretisierung der gesetzlichen Erbfolge muss daher aus objektiver Sicht dem Interesse eines verständigen Erblassers entsprechen70. Der verständige Unternehmer hat ein Interesse daran, dass das Unternehmen nach seinem Tod fortgeführt wird und nicht infolge der Erbauseinandersetzung ← 40 | 41 → zerschlagen wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Familienunternehmen ohne großen Vermögensabfluss im Erbfall auf einen Nachfolger übergeht.

b. Erhaltung des Familienfriedens

Der Familienfrieden kann durch die Regelungen der Nachfolge beeinträchtigt werden71. Die Gefahr besteht, dass sich die weichenden Erben infolge mangelnder Kommunikation zu Lebzeiten oder aufgrund von familiären Konflikten vom Erblasser zurückgesetzt fühlen72. Die Familienpsychologie bereitet dem Unternehmer daher bei der Planung der Unternehmensfortführung neben den juristischen Regelungen häufig Schwierigkeiten73. Das gesetzliche Leitbild erleichtert es dem Hofeigentümer, seine lebzeitige oder letztwillige Übertragung des Hofes auf einen Nachfolger unter Benachteiligung der weichenden Erben zu rechtfertigen74. Die Abkömmlinge eines Hofeigentümers wissen wie weichende Erben abgefunden werden, auch wenn ihnen unter Umständen nicht alle Details der Höfeordnung präsent sind. Mit Hilfe einer gesetzlichen Regelung könnte der Unternehmer bei den weichenden Erben leichter um Verständnis für seine Nachlassregelung werben.

III. Vorweggenommene Erbfolge

Details

Seiten
350
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653070163
ISBN (ePUB)
9783653955934
ISBN (MOBI)
9783653955927
ISBN (Paperback)
9783631678794
DOI
10.3726/978-3-653-07016-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Mai)
Schlagworte
Unternehmenserbrecht de lege ferenda Landwirtschaftliches Erbrecht in Frankreich Nordwestdeutsche Höfeordnung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 350 S.

Biographische Angaben

Anne-Lena Brinkmann (Autor:in)

Anne-Lena Brinkmann studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Ihre Promotion erfolgte an der Ruhr-Universität Bochum. Sie arbeitet als Anwältin in Essen.

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