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Umstrittene Religionsfreiheit

Zur Diskussion um ein Menschenrecht

von Thomas Brose (Band-Herausgeber:in) Philipp W. Hildmann (Band-Herausgeber:in)
©2016 Konferenzband 250 Seiten
Reihe: Berliner Bibliothek, Band 2

Zusammenfassung

Der Titel «Umstrittene Religionsfreiheit» ist Programm. Denn angesichts der Bedrohung des elementaren Menschenrechts erscheint eine interdisziplinär angelegte Diskussion um Kontur, Reichweite und Geltungsanspruch der Trias von Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit heute unbedingt geboten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhalt
  • Vorwort
  • Einleitung
  • I. Zur Grundlegung
  • Wohlwollen, Dialog und die Anerkennung des Anderen. Zur Hermeneutik von Religionsfreiheit
  • De libertate religiosa. Glaubensgewissheit und Gewissensfreiheit in reformatorischer Perspektive
  • Gott als Grund von Verfassungen. Der Streit um den Namen des Allmächtigen in Verfassungen und Verträgen
  • Die Wechselwirkungen von Recht und Religion im internationalen Kontext
  • Tendenziell stillere Akteure. Der Einsatz Politischer Stiftungen für das Menschenrecht Religionsfreiheit
  • Philosophische Begründung der Religionsfreiheit im Denken des 20. und 21. Jahrhunderts
  • Wie Schafe unter die Wölfe. Christsein heute im Angesicht der Verfolgung
  • Gemeinschaftsschutz Glaubensfreiheit
  • II. Heutige Herausforderungen
  • Religionsfreiheit im Spiegel islamischer Menschenrechts- und Demokratievorstellungen – eine Schlüsselfrage im Transformationsprozess der arabischen Welt
  • Christenverfolgung contra Glaubensfreiheit. Zur Bedeutung ostdeutscher Studentengemeinden
  • Menschenrecht Religionsfreiheit. Eine Herausforderung für die Politik heute
  • Religionsfreiheit – ein Menschenrecht im Widerspruch. Anmerkungen aus politischer Perspektive
  • Mord im Namen Gottes? Warum Selbstmordattentäter keine Märtyrer sind – eine Klarstellung
  • Über das Spannungsverhältnis von Religion und Gewalt
  • Hohn und Spott – und ihre Grenzen. Über Blasphemie
  • Warum ich nicht Charlie bin
  • Religionsfreiheit und die Ordnung des Staates
  • Literaturverzeichnis
  • Autorenverzeichnis

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Vorwort

Alle Untersuchungen zur Situation der Religionsfreiheit stimmen darin überein: Angesichts der Infragestellung, Missachtung und Bedrohung des Menschenrechts Religionsfreiheit auf theoretischer wie praktischer, nationaler wie internationaler Ebene erscheint eine breit angelegte Diskussion um Geltungsanspruch, Reichweite und Kontur der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geboten.

Umstrittene Religionsfreiheit will einen Beitrag dazu leisten. Die hier vorgelegte Publikation enthält Aufsätze, die auf eine zweitägige Expertentagung an der Katholischen Akademie in Berlin zurückgehen. Diese wurde von der Hanns-Seidel-Stiftung sowie der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste im Frühjahr 2013 veranstaltet und durch weitere Überlegungen thematisch vertieft. Auf breiter Basis werden nachfolgend philosophische, theologische, historische, anthropologisch-sozialwissenschaftliche, juristische sowie politische Dimensionen des Grundrechts auf Religionsfreiheit zur Debatte gestellt.

Thomas Brose

Philipp W. Hildmann

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Einleitung

Thomas Brose, Philipp W. Hildmann

1.

Die Trias aus Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit gehört heute zum elementaren Bestand menschenrechtlicher Gewährleistungen. In nahezu allen Staatsverfassungen ist sie verbürgt. Zahlreiche regionale wie internationale Menschenrechtspakte schreiben sie fest. Historisch gesehen war die Entwicklung zum heutigen Status quo allerdings keine Selbstverständlichkeit. Global betrachtet bleibt eben dieser Status quo in vielen Ländern deutlich hinter dem rechtlich Gebotenen zurück. Selbst da, wo die religiöse Selbstbestimmung gesetzlich verankert ist, entspricht ihr die herrschende Praxis nicht zwangsläufig.

Eine historisch bedeutende Wegmarke auf dem vorerst schmalen Pfad zur Entdeckung der Religionsfreiheit als Menschenrecht findet sich im Jahr 1647. Im Kontext der Verfassungskämpfe im England der Vierzigerjahre des 17. Jahrhunderts wurde dem Verfassungsrat des von Oliver Cromwell angeführten Heeres ein Verfassungsentwurf unterbreitet, der zwar keine Rechtskraft erlangte, die Religionsfreiheit aber erstmals konkret als Menschenrecht bezeichnete. Dieser Entwurf führte aus, „matters of religion and the way’s of God’s worship“ seien „not at all entrusted by us to any humane power”, sie gehörten vielmehr zu den der Einwirkung der Obrigkeit entzogenen „native rights”.1

Der weitere Weg von dieser frühen schriftlich fixierten Annahme eines individuellen Naturrechts auf Religionsfreiheit in die Zukunft gestaltete sich allerdings weder linear noch kontinuierlich. Er ist gekennzeichnet durch Brüche und Rückschläge. Letztlich führte er jedoch über die erstmalige Gewährleistung von vollständiger individueller Religionsfreiheit in den amerikanischen (1776) und französischen Bürger- und Menschenrechtskatalogen ← 11 | 12 → (1789) zur ersten globalen Menschenrechts-Deklaration, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, durch die Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948.2 Das Neue und geradezu revolutionäre dieser formell allerdings nicht bindenden Empfehlung lag darin, dass mit ihr auf internationaler Ebene begonnen wurde, die Menschenrechte zu schützen. Damit wurde auch das Eintreten für das Recht auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht mehr als exklusive Angelegenheit nationaler Staaten erachtet, sondern als Aufgabe der Völkergemeinschaft. Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hatte das Menschenrecht Religionsfreiheit unwiderruflich „die Grenzen der amerikanisch-europäischen Welt überschritten“ und wurde zu einem Grundpfeiler „des werdenden Rechts der Einen Welt“.3

Auch wenn die 1948er-Erklärung vorerst nur ein nicht rechtsverbindliches Ideal entwarf, wurde sie doch zum Ausgangspunkt für eine Reihe regionaler und globaler Verträge, mit denen die Positivierung der Menschenrechte im weltweiten Maßstab ihren Anfang nahm. Durch weitgehende Übernahme und Präzisierung ihrer Inhalte in die von der UNO-Generalversammlung 1966 verabschiedeten und 1976 ratifizierten Menschenrechtspakte – den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) –, die 75 Prozent der Völkergemeinschaft unterzeichnet haben, wurden sie schließlich zu bindendem Recht. In dem hier relevanten Kontext hervorzuheben sind besonders die beiden Artikel 18 und 27 des Zivilpakts, in denen festgehalten wird: „Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu ← 12 | 13 → bekunden. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde. […] In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.“4 Ein Wermutstropfen bleibt: Im UN-Schutzsystem stellt Artikel 27, der hier zitierte letzte Satz, bis heute die einzige rechtsverbindliche Regelung des (religiösen) Minderheitenschutzes dar.5

2.

Mit der historischen Entdeckung der Religionsfreiheit als Menschenrecht untrennbar verbunden ist die Frage nach ihrer universalen Geltung. Ist doch dieser Entdeckungsprozess zwar nicht ausschließlich, aber doch zum überwältigenden Teil in einem europäisch-amerikanischen und damit in einem dezidiert christlichen und westlichen Kontext zu verorten.6 „In keiner anderen Weltreligion und in keiner anderen Weltregion wurde über die Freiheit des Gewissens und des Glaubens eine vergleichbar lang andauernde wie tiefgehende intellektuelle Reflexion angestellt und diese letztlich in vergleichbarem Umfang realisiert.“7 Dies bedeutete bekanntlich nicht, dass die Religionsfreiheit von den christlichen Kirchen seit jeher freudig begrüßt wurde. „Die Frage der Toleranz und Religionsfreiheit ist der große Leidensweg der ← 13 | 14 → abendländischen Christenheit.“8 Zwar waren dem Christentum die Grundlagen für diese Erkenntnis von Anfang an in die Wiege gelegt. Dort blieben sie aber über lange Zeit weitgehend ungestört liegen.

Auf katholischer Seite erfolgte die Anerkennung des Menschenrechts Religionsfreiheit erst in der Erklärung Dignitatis Humanae, die 1965 in der letzten Sitzung des Zweiten Vatikanischen Konzils beschlossen wurde und in der katholischen Kirche nachgerade eine „kopernikanische Wende“9 hin zur positiven Anerkennung des Rechts auf religiöse Freiheit bedeutete. Mit ihr wurde das Recht der Wahrheit und der Anspruch der individuellen Freiheit, die im katholischen Denken über weite Strecken der Kirchengeschichte hinweg gegeneinander gestanden hatten, auf dem Boden des naturrechtlich und theologisch begründeten Freiheitsrechts der Person miteinander versöhnt. „Demokratischer Zeitgeist machte die Entdeckung eines Erbes möglich, das die Kirche in ihrer mittelalterlichen und neuzeitlichen Geschichte verdrängt hatte.“10

In den evangelischen Kirchen war das Thema Religionsfreiheit – zunächst als Forderung nach Toleranz – durch das Faktum der Reformation von Anfang an präsent. „Es dauerte aber auch hier bis ins 20. Jahrhundert, bevor sich dieser Gedanke in seiner umfassenden Bedeutung nicht nur als Freiheit einer Religion als Korporation, sondern auch in seiner personalen Dimension durchsetzen konnte.“11 Zur entscheidenden Wegmarke wurde für die evangelischen Kirchen wie für die Kirchen der Orthodoxie die Erklärung ← 14 | 15 → über die religiöse Freiheit, die der Ökumenische Rat der Kirchen12 1948 auf seiner ersten Vollversammlung in Amsterdam angenommen hat. Darin heißt es: „Jeder Mensch hat das Recht, seinen eigenen Glauben und sein Glaubensbekenntnis selbst zu bestimmen. Dieses Recht umfasst sowohl den Vorgang, auf Grund dessen ein Mensch seinem Glauben anhängt, wie den Vorgang, auf Grund dessen er seinen Glauben wechselt.“13 Diese Erklärung sollte wiederum die Formulierung des zitierten Artikels 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen maßgeblich beeinflussen.

Auch wenn das Christentum in der überaus komplexen geistes-, kultur- und rechtsgeschichtlichen Entwicklung der maßgebliche geistige Akteur war, darf die Herkunft des Menschenrechts Religionsfreiheit nicht von vornherein als Einwand gegen seinen universalen Geltungsanspruch bewertet werden. Es gilt hier, „Genese und Geltung“14 zu unterscheiden. Zwar gibt es bis heute offenkundig keine weltweit konsensfähige Theorie der Menschenrechte.15 Allerdings scheint es auf dem Weg dorthin unabdingbar und geboten, „an den Ursprung der Menschenrechte aus der moralischen Quelle der menschlichen Würde“16 zu erinnern: Ein Menschenrecht ist ein Recht, das Menschen allein aufgrund ihrer Existenz – qua Menschsein – zukommt und nicht erst durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft verliehen wird. So zählt auch das Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den zentralen und fundamentalen Grundrechten des Menschen, die mit dem Menschsein selbst gegeben sind. Es ist in der angeborenen und ← 15 | 16 → vorstaatlichen Würde des Menschen begründet und damit von seiner Natur her eine „universelle Norm“17 und nicht an einen bestimmten Kulturkreis gebunden. Mögen die Begründungen im Einzelnen divergieren, dieses Menschenrecht beansprucht Allgemeingültigkeit. Alle Kulturen, Religionen und Weltanschauungen sind eingeladen und aufgefordert, zu seiner „Unterstützung und Begründung“18 beizutragen.

Wer von der universalen Geltung des Menschenrechts Religionsfreiheit spricht, darf von dessen Gefährdung und Missachtung nicht schweigen. Anders als der Aufbruch rund um die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 erhoffen ließ, gibt die Lage der Menschenrechte insgesamt, besonders aber die des Menschenrechts Religionsfreiheit heute Anlass zur Sorge. Studien renommierter Forschungszentren weisen seit 2007 einen deutlichen Trend nach, wonach Verletzungen des Rechts auf Religionsfreiheit weltweit beständig zugenommen haben. Wenn das in Washington D.C. angesiedelte Pew Research Center von einem „rising tide of restrictions on religion […] in each of the five major regions of the world”19 spricht, dann umreißt es damit die Dimension des Themas: Die Bedrohung des Menschenrechts Religionsfreiheit ist ein globales und ein wachsendes Problem. Rund drei Viertel der Weltbevölkerung lebt heute in insgesamt 184 Ländern, in denen die freie Religionsausübung gefährdet ist.20 Die Bandbreite ← 16 | 17 → reicht von subtiler Einschränkung religiösen Lebens bis zur existenz- und lebensbedrohenden Verfolgung. Betroffen sind Angehörige aller Religionen. Christen und Muslime, die gemeinsam über die Hälfte der Weltbevölkerung stellen,21 sind allerdings nicht zuletzt aufgrund ihrer Anzahl am häufigsten betroffen – in Fallzahlen wie in der Anzahl der Länder.

3.

Gerade was die Zahl der weltweit betroffenen Christen angeht, herrscht hierzulande noch immer ein hoher Grad an Nichtwissen respektive Nicht-wissen-Wollen. Das Thema „passt nicht immer in das Denken mancher Menschen hinein, die andere Muster von Unterdrückern und Opfern haben“22. Es bleibt jedoch das Faktum: Mehr als drei Viertel aller weltweit aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgten sind Christen.23 Aktuell werden sie in 111 Ländern bedrängt und verfolgt, in 95 Ländern schränken staatliche Akteure ihre Religionsfreiheit ein und in 77 Ländern kam es in den letzten Jahren zu sozialen Anfeindungen durch Gruppen oder Individuen.24

Dabei zeigt sich: Dort, wo die Religionsfreiheit für Christen eingeschränkt ist, wird auch die Freiheit anderer Religionen missachtet. Besonders auffällig ist der hohe Verfolgungsdruck in vielen islamischen Ländern, der deutlich werden lässt, wie schwer es fällt, „Minderheiten zu tolerieren“, ← 17 | 18 → wo „das nationale Selbstverständnis religiös definiert ist“.25 „Solange die meisten Staaten in der islamischen Welt ihre verfassungsmäßige Legitimation zumindest in Teilen vom Islam ableiten (Islam als Staatsreligion, Scharia als Grundlage der Gesetzgebung etc.), ist Gleichberechtigung nicht zu erzielen.“26 Als hoch problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang die 1981 verfasste Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam – Kairoer Erklärung der Organisation der Islamischen Konferenz (heute: Organisation für Islamische Zusammenarbeit). Sie schlägt hinsichtlich der Religionsfreiheit zwar auf den ersten Blick versöhnliche Töne an. Diese erfährt aber mit ihrer faktischen Unterordnung unter die islamische Sharia, die ja kein verfasstes und einheitliches Recht ist und von den unzähligen islamischen Richtungen unterschiedlich gedeutet und gefasst wird, eine entscheidende Relativierung. Das Ergebnis ist die bedrückende reale Situation religiöser Minderheiten in vielen islamischen Ländern.

Das Menschenrecht Religionsfreiheit wird keineswegs nur in Ländern wie Nordkorea, Somalia oder Syrien bedroht. „Even in Europe”, so der Direktor des Religious Freedom Projekt am Berkeley Center for Religion, Peace & World Affairs der Georgetown University, „where the origins of religious freedom are buried deep in history, the decline of religion itself has dramatically reduced respect for any public expression of religion. […] Strikingly, Europe, compared with all other regions, has the largest proportion of nations in which social hostilities toward religion are rising.”27

Dass der menschenrechtliche Charakter der Religionsfreiheit gerade in demokratischen Kernländern wieder ernsthaft zur Debatte stehen könne, schien bis vor kurzem kaum vorstellbar, ist gegenwärtig aber der Fall. Der ← 18 | 19 → universalistische Geltungsanspruch dieses fundamentalen Menschenrechts kollidiert in westlichen Breitengraden mit einem religionspolitischen Klientelismus, der religiöse und weltanschauliche Vielfalt in die Antithese des Eigenen und des Fremden einspannt und dazu neigt, einseitig Partei zu ergreifen. Beispiele aus der jüngeren Zeit wären etwa völkerrechtlich zweifelhafte Bauverbote für Minarette, Burka-Verbote oder die Einführung restriktiver Vorschriften zur Anerkennung religiöser Organisationen in Ländern wie Frankreich, Belgien, Ungarn oder der Schweiz.28

Zugleich gerät in Europa auch der freiheitsrechtliche Kern der Religionsfreiheit von entgegengesetzten Seiten her unter Druck29: Zum einen durch Forderungen nach einem staatlichen Ehrschutz für Religionen, insbesondere für den Islam, der in der Konsequenz allerdings die freiheitliche Debatte über Fragen von Religion und Weltanschauung zu ersticken droht. Auf der anderen Seite durch ideologische Varianten eines Staatssäkularismus, der sich anschickt, den öffentlichen Raum von der Präsenz religiöser Symbole zu reinigen, was für die angesprochenen Minarette ebenso gilt wie für die Erinnerungsorte christlicher Präsenz, die dem europäischen Kontinent sein unverwechselbares Gepräge geben.

Details

Seiten
250
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653060348
ISBN (ePUB)
9783653957068
ISBN (MOBI)
9783653957051
ISBN (Hardcover)
9783631668344
DOI
10.3726/978-3-653-06034-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (April)
Schlagworte
Säkularisation Islamismus Terrorismus Zweites Vatikanisches Konzil
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 250 S., 3 s/w Abb.

Biographische Angaben

Thomas Brose (Band-Herausgeber:in) Philipp W. Hildmann (Band-Herausgeber:in)

Thomas Brose studierte Theologie und Philosophie in Erfurt, Berlin und Oxford. Er ist Religionsphilosoph, Wissenschaftlicher Projektleiter am Lehrstuhl für Fundamentaltheologie in Erfurt und Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste. Philipp W. Hildmann studierte Literaturwissenschaft, Theologie und Mediävistik in Erlangen, Zürich und München. Er ist Leiter des Büros für Vorstandsangelegenheiten der Hanns-Seidel-Stiftung sowie Mitglied der Europäischen Akademie der Wissenschaften und Künste.

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