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Annexverfahren im Europäischen Insolvenzrecht

von Tobias Waldmann (Autor:in)
©2015 Dissertation 280 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch analysiert die Streitgegenstände und deren Lösungsmöglichkeiten im Rahmen insolvenzrechtlicher Annexverfahren auf dem Weg zu einer einheitlichen Normierung und Anwendung. Besondere Berücksichtigung finden hierbei Vorschläge für künftige Regelungen und deren Umsetzung auf europäischer Ebene. Problempunkte bei der Anwendung der europäischen Vorschriften auf nationaler Ebene werden rechtsvergleichend anhand deutschem, englischem und französischem Recht dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Einführung
  • 2. Vis attractiva concursus
  • 2.1 Begriff sowie Vor- und Nachteile
  • 2.2 Art und Umfang
  • 2.2.1 Vis attractiva concursus im nationalen Recht
  • 2.2.2 Vis attractiva concursus im internationalen Recht
  • 2.3 Ausprägung in Deutschland, England und Frankreich
  • 2.3.1 Deutschland
  • 2.3.2 England
  • 2.3.3 Frankreich
  • 2.4 Bedeutung der vis attractiva concursus im EU-Recht
  • 3. Das System der EuInsVO und der EuGVVO
  • 3.1 Die EuInsVO
  • 3.1.1 Rechtsgeschichtliche Einordnung
  • 3.1.1.1 Vorentwurf eines Übereinkommens (1970)
  • 3.1.1.2 Istanbuler Europaratsübereinkommen (1990)
  • 3.1.1.3 Europäisches Insolvenzübereinkommen (1995)
  • 3.1.1.4 Europäische Insolvenzverordnung (2002)
  • 3.1.2 Ziele
  • 3.1.3 Auslegung
  • 3.1.4 Anwendungsbereich
  • 3.1.4.1 Sachlich
  • 3.1.4.1.1 Gesamtverfahren
  • 3.1.4.1.2 Insolvenz
  • 3.1.4.1.3 Vermögensbeschlag
  • 3.1.4.1.4 Verwalter
  • 3.1.4.2 Persönlich
  • 3.1.4.3 Räumlich
  • 3.1.4.4 Zeitlich
  • 3.1.5 Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptverfahrens
  • 3.1.5.1 Der Begriff des COMI
  • 3.1.5.2 Das COMI bei Gesellschaften und juristischen Personen
  • 3.1.5.3 Das COMI bei natürlichen Personen
  • 3.1.6 Anerkennung der Eröffnungsentscheidung
  • 3.1.7 Vollstreckung
  • 3.2 Die EuGVVO
  • 3.2.1 Rechtsgeschichtliche Einordnung
  • 3.2.2 Ziele
  • 3.2.3 Auslegung
  • 3.2.4 Anwendungsbereich
  • 3.2.4.1 Räumlich-territorial
  • 3.2.4.2 Persönlich
  • 3.2.4.3 Sachlich
  • 3.2.4.3.1 Zivil- und Handelssachen
  • 3.2.4.3.2 Ausgeschlossene Rechtsgebiete
  • 3.2.4.3.2.1 Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO
  • 3.2.4.3.2.2 Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO
  • 3.2.4.3.2.3 Art. 1 Abs. 2 lit. c und lit. d EuGVVO
  • 3.2.4.4 Zeitlich
  • 3.2.5 Zuständigkeit
  • 3.2.5.1 Allgemeiner Gerichtsstand
  • 3.2.5.2 Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche / Gerichtsstand des Erfüllungsortes
  • 3.2.5.3 Zuständigkeit für deliktische Ansprüche
  • 3.2.5.4 Zuständigkeit für Niederlassungen
  • 3.2.6 Anerkennung
  • 3.2.6.1 Der Begriff der Entscheidung
  • 3.2.6.2 Die Anerkennungspflicht
  • 3.2.6.2.1 Automatische Anerkennung gemäß Art. 33 Abs. 1 EuGVVO
  • 3.2.6.2.2 Das selbständige Anerkennungsverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 EuGVVO
  • 3.2.6.2.3 Die inzidente Anerkennung gemäß Art. 33 Abs. 3 EuGVVO
  • 3.2.6.3 Ausschlussgründe
  • 3.2.6.3.1 Verstoß gegen ordre-public
  • 3.2.6.3.2 Mangelndes rechtliches Gehör
  • 3.2.6.3.3 Unvereinbare Inlandsentscheidung
  • 3.2.6.3.4 Unvereinbare Entscheidung aus einem anderen Staat
  • 3.2.7 Vollstreckung
  • 3.2.7.1 Grundsatz
  • 3.2.7.2 Voraussetzungen
  • 3.2.7.2.1 Antrag eines Berechtigten
  • 3.2.7.2.2 Vollstreckbarer Titel
  • 3.2.7.2.3 Rechtschutzbedürfnis
  • 3.2.7.3 Abwehrmöglichkeiten des Schuldners
  • 3.2.7.3.1 Negative Feststellungsklage
  • 3.2.7.3.2 Rechtsbehelf gemäß Art. 43 EuGVVO
  • 3.2.7.3.3 Rechtsbehelf nach Anhang IV gemäß Art. 44
  • 3.2.8 Ausblick / Die Reform der EuGVVO
  • 3.2.8.1 Defizite der bisherigen EuGVVO
  • 3.2.8.2 Neuerungen in der künftigen EuGVVO
  • 3.3 Vergleich zum UNCITRAL-Modellgesetz
  • 3.3.1 Übersicht
  • 3.3.2 Entwicklung
  • 3.3.3 Anwendungsbereich
  • 3.3.4 Zuständigkeit
  • 3.3.5 Anerkennung
  • 3.3.5.1 Anerkennungsfähigkeit
  • 3.3.5.2 Anerkennungsverfahren
  • 3.3.5.3 Rechtsfolgen der Anerkennung
  • 3.3.6 Vollstreckung
  • 4. Die Folgeentscheidungen des Art. 25 EuInsVO
  • 4.1 Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens sowie gerichtlich bestätigte Vergleiche
  • 4.1.1 Begriffe
  • 4.1.1.1 Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens
  • 4.1.1.2 Gerichtlich bestätigte Vergleiche
  • 4.1.2 Betroffene Entscheidungen
  • 4.1.2.1 Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens
  • 4.1.2.2 Entscheidungen zur Durchführung des Verfahrens
  • 4.1.2.3 Entscheidungen zur Beendigung des Verfahrens
  • 4.1.2.4 Gerichtlich bestätigte Vergleiche
  • 4.2 Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen
  • 4.2.1 Begriff
  • 4.2.2 Betroffene Entscheidungen
  • 4.3 Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 und 3 EuInsVO
  • 4.4 Anerkennung der Entscheidungen nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 und 3 EuInsVO
  • 4.5 Vollstreckung der Entscheidungen nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 und 3 EuInsVO
  • 4.6 Annexverfahren nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO
  • 5. Qualifikation von Annexentscheidungen
  • 5.1 Grundsatz
  • 5.2 Auslegung nach dem Wortlaut
  • 5.3 Auslegung nach dem Kontext
  • 5.3.1.1 Rückschluss aus Art. 25, 16 und 17 EuInsVO
  • 5.3.1.2 Rückschluss aus Art. 4 EuInsVO
  • 5.3.1.3 Rückschluss aus Art. 18 Abs. 2 EuInsVO
  • 5.3.1.4 Rückschluss aus Art. 1 Abs. 1 EuInsVO
  • 5.4 Historische Auslegung
  • 5.5 Auslegung nach dem Urteil „Gourdain/Nadler“
  • 5.5.1 Tatbestand und Verfahrenskontext
  • 5.5.2 Schlussanträge und Entscheidungsgründe
  • 5.5.3 Stellungnahme
  • 5.5.3.1 Tatsächlich keine autonome Auslegung
  • 5.5.3.2 Keine Verallgemeinerungsfähigkeit
  • 5.5.3.3 Weite Auslegung des Begriffs
  • 5.5.3.4 Unzureichende inhaltliche Begründung
  • 5.5.4 Folgeentscheidungen der nationalen Gerichte
  • 5.5.5 Übernahme der Grundsätze in die Europäische Insolvenzverordnung und Folgeentwicklung
  • 5.6 Teleologische Auslegung
  • 5.7 Zusammenfassung und Ergebnis
  • 6. Internationale Zuständigkeit für Annexverfahren
  • 6.1 Überblick
  • 6.2 Die Zuständigkeit für Annexverfahren nach nationalem Recht
  • 6.2.1 Grundaussage
  • 6.2.2 Gründe, Kritik und Konsequenzen
  • 6.2.2.1 Erläuternder Bericht
  • 6.2.2.2 Unbekannte Gerichtsstände
  • 6.2.2.3 forum shopping
  • 6.2.2.4 Der letzte Halbsatz des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO
  • 6.2.2.5 Eng gefasster Wortlaut des Art. 3 EuInsVO
  • 6.2.2.6 Anwendung der vis attractiva concursus
  • 6.2.2.7 Kompetenzkonflikte
  • 6.2.2.8 Automatische Anerkennung
  • 6.2.2.9 Systematik der EuInsVO
  • 6.2.2.10 Lückenlosigkeit zwischen EuInsVO und EuGVVO
  • 6.2.2.11 Historischer Werdegang
  • 6.2.2.12 Die Regelung des Art. 18 Abs. 2 EuInsVO
  • 6.2.2.13 Gemeinschaftsfreundliche Auslegung
  • 6.2.3 Stellungnahme
  • 6.3 Die Zuständigkeit für Annexverfahren nach EuGVVO
  • 6.3.1 Grundaussage
  • 6.3.2 Gründe, Kritik und Konsequenzen
  • 6.3.2.1 Keine Übernahme der vis attractiva concursus in die EuInsVO
  • 6.3.2.2 System der EuGVVO
  • 6.3.2.3 Lückenlosigkeit zwischen EuInsVO und EuGVVO
  • 6.3.2.4 Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO
  • 6.3.2.5 Wertungswiderspruch bei Privilegierung
  • 6.3.3 Stellungnahme
  • 6.4 Die Zuständigkeit für Annexverfahren nach der EuInsVO
  • 6.4.1 Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO analog
  • 6.4.1.1 Grundaussage
  • 6.4.1.2 Gründe, Kritik und Konsequenzen
  • 6.4.1.2.1 Praktikable Zuständigkeitsbündelung
  • 6.4.1.2.2 Einheitliche Entscheidungen
  • 6.4.1.2.3 Kenntnis von den Umständen der Insolvenz am Ort des COMI
  • 6.4.1.2.4 Kontext des Unterabsatzes 2 in Art. 25 Abs. 1 EuInsVO
  • 6.4.1.2.5 Vergleich mit einem Gerichtsstand für unbewegliche Sachen
  • 6.4.1.2.6 Automatische Anerkennung
  • 6.4.1.2.7 Verfahrenskoordination
  • 6.4.1.2.8 Einfachere Vollstreckungsmöglichkeit
  • 6.4.1.2.9 Kein Entgegenstehen des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 letzter Halbsatz EuInsVO
  • 6.4.1.2.10 Zusammenspiel von EuInsVO und EuGVVO
  • 6.4.1.2.11 Zuständigkeitsbündelung ohne nationale vis attractiva concursus
  • 6.4.1.2.12 Keine Zuständigkeitsbündelung aufgrund Art. 18 Abs. 2 EuInsVO
  • 6.4.1.3 Stellungnahme
  • 6.4.2 Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO
  • 6.4.2.1 Grundaussage
  • 6.4.2.2 Urteil des EuGH in Sachen „Deko Marty“
  • 6.4.2.3 Stellungnahme
  • 6.5 Zusammenfassung und Entscheidung
  • 7. Anerkennung der Annexentscheidungen
  • 8. Vollstreckung der Annexentscheidungen
  • 9. Reformbestrebungen zur EuInsVO
  • 9.1 Vorschlag der Kommission zur Änderung der EuInsVO
  • 9.1.1 Notwendigkeit einer Reform
  • 9.1.2 Überblick über die vorgeschlagenen Maßnahmen
  • 9.1.2.1 Anwendungsbereich
  • 9.1.2.2 Gerichtliche Zuständigkeit
  • 9.1.2.3 Sekundärinsolvenzverfahren
  • 9.1.2.4 Publizität der Verfahren und Forderungsanmeldung
  • 9.1.2.5 Unternehmensgruppen / Konzerne
  • 9.1.3 Geplante Änderungen im Bereich der Zuständigkeit für Hauptverfahren
  • 9.1.4 Geplante Änderungen im Bereich der Zuständigkeit für Annexverfahren
  • 9.2 Umsetzung der Maßnahmen in der neuen EuInsVO vom 20.5.2015
  • 9.3 Stellungnahme
  • 10. Einzelne Entscheidungen und Verfahren
  • 10.1 Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
  • 10.1.1 Deutschland
  • 10.1.1.1 Gesellschafterhaftung
  • 10.1.1.1.1 Änderungen durch das MoMiG
  • 10.1.1.1.1.1 Rechtslage vor Erlass des MoMiG
  • 10.1.1.1.1.1.1 Kapitalerhaltungsanspruch nach § 30 GmbHG und § 57 AktG
  • 10.1.1.1.1.1.2 Kapitalersatzrecht nach §§ 32a und b GmbHG
  • 10.1.1.1.1.2 Aktuelle Rechtslage
  • 10.1.1.1.1.2.1 Erweiterung der §§ 30 GmbHG und 57 AktG
  • 10.1.1.1.1.2.2 Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts
  • 10.1.1.1.1.2.3 Einführung des § 15a Abs. 3 InsO
  • 10.1.1.1.2 GmbH-Recht
  • 10.1.1.1.2.1 Erstattung bei Empfang verbotener Auszahlungen § 31 Abs. 1 GmbHG
  • 10.1.1.1.2.2 Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter § 31 Abs. 3 GmbHG
  • 10.1.1.1.2.3 Anfechtungsrecht nach § 135 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
  • 10.1.1.1.2.3.1 Insolvenz als zwingende Voraussetzung
  • 10.1.1.1.2.3.2 Anfechtungsrecht als insolvenzspezifisches Recht
  • 10.1.1.1.2.3.3 Beabsichtigte Neu(ein)ordnung des Gesetzgebers
  • 10.1.1.1.2.3.4 Stellungnahme
  • 10.1.1.1.2.4 Insolvenzverschleppungshaftung § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 3 InsO
  • 10.1.1.1.2.5 Existenzvernichtungshaftung § 826 BGB
  • 10.1.1.1.3 AG-Recht
  • 10.1.1.1.3.1 Erstattung bei Empfang verbotener Auszahlungen §§ 57, 62 AktG
  • 10.1.1.1.3.2 Weitere Ansprüche gegen Gesellschafter einer Aktiengesellschaft
  • 10.1.1.2 Geschäftsleiterhaftung
  • 10.1.1.2.1 Änderungen durch das MoMiG
  • 10.1.1.2.1.1 Rechtslage vor Erlass des MoMiG
  • 10.1.1.2.1.1.1 Insolvenzantragspflicht § 64 Abs. 1 a.F. und § 92 Abs. 2 AktG a.F.
  • 10.1.1.2.1.1.2 Schadensersatzanspruch wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit § 64 Abs. 2 a.F. und § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 AktG a.F.
  • 10.1.1.2.1.2 Aktuelle Rechtslage
  • 10.1.1.2.1.2.1 Einführung des § 64 S. 3 GmbHG und § 92 Abs. 2 S. 3 AktG
  • 10.1.1.2.1.2.2 Einführung des § 15 a Abs. 1 InsO
  • 10.1.1.2.2 GmbH-Recht
  • 10.1.1.2.2.1 Haftung wegen Masseschmälerung § 64 S. 1 GmbHG
  • 10.1.1.2.2.2 Insolvenzverursachungshaftung § 64 S. 3 GmbHG
  • 10.1.1.2.2.3 Insolvenzverschleppungshaftung § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO
  • 10.1.1.2.2.4 Haftung nach § 43 GmbHG
  • 10.1.1.2.3 AG-Recht
  • 10.1.1.2.3.1 Haftung nach § 92 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG
  • 10.1.1.2.3.2 Haftung nach § 92 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG
  • 10.1.1.2.3.3 Weitere Ansprüche gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft
  • 10.1.1.3 Konzernhaftung
  • 10.1.1.3.1 Ausgleichsanspruch gem. §§ 302, 303 AktG
  • 10.1.1.3.2 Haftung im GmbH-Vertragskonzern gem. §§ 302, 303 AktG analog
  • 10.1.1.3.3 Haftung im qualifiziert faktischen Konzern gem. §§ 302, 303 AktG analog
  • 10.1.2 England
  • 10.1.2.1 Wrongful trading gem. sec. 214 Insolvency Act 1986
  • 10.1.2.2 Fraudulent trading gem. sec. 213 Insolvency Act
  • 10.1.2.3 Misfeasance proceedings gem. sec. 212 Insolvency Act 1986
  • 10.1.2.4 Lifting the corporate veil
  • 10.1.3 Frankreich
  • 10.1.3.1 Action en comblement du passif / Action en responsibilité pour insuffisance d’actif gem. Art. L 651-2 Code de Commerce
  • 10.1.3.2 Art. 1382, 1383 Code Civil
  • 10.1.3.3 Art. L. 223–22, 225–251 Code de Commerce
  • 10.2 Anfechtung
  • 10.2.1 Deutschland
  • 10.2.1.1 Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO
  • 10.2.1.2 Anfechtungstatbestände des AnfG
  • 10.2.2 England
  • 10.2.2.1 Preferences gem. sec. 239 und 340 Insolvency Act 1986
  • 10.2.2.2 Transactions at an undervalue gem. sec. 238 und 339 Insolvency Act 1986
  • 10.2.2.3 Transactions defrauding creditors gem. sec. 423 f. Insolvency Act 1986
  • 10.2.2.4 Weitere Anfechtungsmöglichkeiten
  • 10.2.3 Frankreich
  • 10.2.3.1 Action en nullité gem. Art. L. 632-1, L. 632-2 Code de Commerce
  • 10.2.3.2 Action paulienne gem. Art. 1167 Code Civil
  • 10.3 Feststellung von Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle
  • 10.3.1 Deutschland
  • 10.3.1.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.3.1.2 Einordnung
  • 10.3.2 England
  • 10.3.2.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.3.2.2 Einordnung
  • 10.3.3 Frankreich
  • 10.3.3.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.3.3.2 Einordnung
  • 10.4 Aus- und Absonderungsklagen
  • 10.4.1 Deutschland
  • 10.4.1.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.4.1.2 Einordnung
  • 10.4.2 England
  • 10.4.2.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.4.2.2 Einordnung
  • 10.4.3 Frankreich
  • 10.4.3.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.4.3.2 Einordnung
  • 10.5 Haftung des Insolvenzverwalters
  • 10.5.1 Deutschland
  • 10.5.1.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.5.1.2 Einordnung
  • 10.5.2 England
  • 10.5.2.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.5.2.2 Einordnung
  • 10.5.3 Frankreich
  • 10.5.3.1 Verfahren und Entscheidungen
  • 10.5.3.2 Einordnung
  • 10.6 Überblick über weitere Verfahren
  • 11. Schlussgedanke
  • Literaturverzeichnis

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1.  Einführung

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schrieb:

„Neue Stufe im europäischen Abenteuer“

13.12.2007 – Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben den Vertrag von Lissabon unterzeichnet, das neue Regelwerk der EU: „Zum ersten Mal sind die Länder, die einst durch den Eisernen Vorhang getrennt waren, vereint durch einen gemeinsamen Vertrag“, sagte EU-Kommissionspräsident Barroso.“1

Der Vertrag von Lissabon stellt einen weiteren Schritt zur Verselbständigung der Europäischen Union, einen weiteren Schritt auch für die Globalisierung, dar. Dass mit der Globalisierung auch die internationale Verflechtung von Unternehmen einhergeht, ist offensichtlich. Die Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, expandieren und bilden Tochtergesellschaften. Die Probleme bei Insolvenzen solcher Konzerne resultieren aus der Verschiedenartigkeit der einzelnen Rechtsordnungen.

Die Europäische Union hat auf die zunehmende Globalisierung im Rahmen der Insolvenzrechts am 31. Mai 2002 mit der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO)2 reagiert und damit ein ganzes Stück Rechtssicherheit bei internationalen Insolvenzen geschaffen.

Allerdings sind mit der Einführung der Europäischen Insolvenzverordnung nicht alle Probleme bei internationalen Insolvenzen gelöst worden. Wie bei beinahe jeder Vorschrift müssen manche Regelungen noch ausgelegt werden, da entweder Problemfelder gar nicht geregelt sind oder nicht genau bestimmt werden kann, welche Fälle unter eine bestimmte Vorschrift subsumiert werden können. So verhält es sich auch bei Art. 25 EuInsVO, da insbesondere bei den Annexverfahren, also den Verfahren, „die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen3, nicht abschließend geklärt ist, welches Gericht international zuständig ist, sodass strittig ist, ob ← 21 | 22 → die internationale Zuständigkeit sich nach autonomem Recht, nach der EuGVVO4 oder nach der EuInsVO richtet.

Insbesondere diese Thematik behandelt der Entwurf der Kommission der EU zu einer Reform der EuInsVO. Am 12.12.2012 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EuInsVO,5 der insbesondere auch die Problematiken bei der Bestimmung der Zuständigkeit für das Haupt-, aber auch für das Annexverfahren lösen soll.

Umstritten ist aber auch, welche Entscheidungen schließlich als Annexentscheidungen zu qualifizieren sind. Insbesondere im Gesellschaftsrecht sind im Rahmen der Gesellschafterhaftung oder Geschäftsleiterhaftung noch viele Probleme erörterungsbedürftig. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass sich durch das In-Kraft-Treten des MoMiG6 der Charakter der Haftungsvorschriften geändert haben könnte, sodass eine Anpassung früherer Sichtweisen geboten erscheint. Im Rahmen der Reform durch das MoMiG sind Vorschriften aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen in die Insolvenzordnung verschoben worden, was tendenziell bedeuten könnte, dass diese Ansprüche künftig als insolvenzrechtlich qualifiziert werden müssen.

Die Probleme bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit rühren von der sog. vis attractiva concursus her. Diese beinhaltet, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Insolvenz vom Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu entscheiden sind. Die andere Möglichkeit die internationale Zuständigkeit festzulegen ist, diese Annexverfahren in getrennten Zivilverfahren abzuwickeln. Die Problematik dabei ist, dass die vis attractiva concursus in den einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterschiedlich stark ausgeprägt ist, sodass in manchen Ländern deutlich weniger Verfahren von den Insolvenzgericht mit entschieden werden als in anderen Mitgliedsstaaten.

Insbesondere in Deutschland wird die vis attractiva concursus grundsätzlich abgelehnt, sodass das deutsche Recht ausschließlich bei Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle und bei Passivprozessen des Insolvenzverwalters auf die örtliche Zuständigkeit beschränkte vis attractiva concursus abstellt. In England und ← 22 | 23 → Frankreich hingegen ist eine deutlich stärker ausgeprägte vis attractiva concursus für Verfahren in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren vorzufinden.7

Daraus resultieren Probleme, welche teils mittlerweile durch Rechtsprechung gelöst wurden, teils aber noch fortbestehen oder neu hinzugekommen sind, insbesondere bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und der Qualifikation der Annexverfahren im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO. Diese sollen nachfolgend rechtsvergleichend mit englischem und französischem Recht dargestellt werden. Ein Schwerpunkt wird dabei auf das Gesellschaftsrecht gelegt. ← 23 | 24 →


1 Alle aufgeführten Zitate sind indirekte Zitate, soweit sie nicht mit Anführungszeichen als direkte Zitate gekennzeichnet sind:
Frankfurter Allgemeine Zeitung, FAZ.NET, vom 13.12.2007, abzurufen unter http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/vertrag-von-lissabon-unterzeichnet-neue-stufe-im-europaeischen-abenteuer-1492620-b2.xhtml.

2 VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 160 S. 1).

3 Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 EuInsVO.

4 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

5 Vorschlag der Kommission COM(2012) 744 final, 2012/0360 (COD), C7-0413/12.

6 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 29.05.2006.

7 Willemer, Vis attractiva concursus, S. 28 ff.

← 24 | 25 →

2.  Vis attractiva concursus

2.1  Begriff sowie Vor- und Nachteile

Der Grundsatz der vis attractiva concursus besagt, dass alle Rechtsfragen, die das Insolvenzverfahren berühren, vom Insolvenzgericht zu entscheiden sind, dessen Zuständigkeit durch die Attraktionskraft der Insolvenz/des Konkurses begründet wird.8 Das bedeutet, dass die Gerichte am Ort der Insolvenzverfahrenseröffnung nicht nur für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens allgemein zuständig ist, sondern auch für alle Entscheidungen und Prozesse, die in diesem Zusammenhang ergehen (ausschließlich) zuständig sind.9 Es handelt sich um eine Form der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.10

Dieser Grundsatz beinhaltet, dass bei Insolvenzverfahrenseröffnung die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des betreffenden Landes durch spezielle Zuständigkeitsregeln für den Insolvenzfall verdrängt werden. Hierdurch können Probleme entstehen, da jeder einzelne Mitgliedsstaat andere Vorschriften für Insolvenzverfahren hat und somit verschieden stark ausgeprägte Attraktivzuständigkeiten für die Verfahren neben dem eigentlichen Insolvenzverfahren nennt; die Kompetenz des Insolvenzgerichts ist deshalb in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich.11 In manchen Mitgliedsstaaten fehlt eine Zuständigkeitskonzentration vollkommen.12 Deshalb bringt es große Probleme, insbesondere bei der Qualifikation und Zuständigkeitsbestimmung, mit sich, wenn Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des eigentlichen Insolvenzverfahrens getroffen werden sollen, aber auch wenn Streitigkeiten geklärt werden sollen, die in verselbständigten Einzelverfahren entschieden werden. Die Entscheidung, ob Annexstreitigkeiten besser direkt vom Insolvenzgericht oder in getrennten ← 25 | 26 → Zivilverfahren entschieden werden sollten, ist letztlich eine rechtspolitische Entscheidung.13

Die Nachteile, welche durch die unterschiedliche Anwendung der vis atractiva concursus in den Mitgliedsstaaten resultieren, sollen durch die Vorteile der Verfahrensbeschleunigung und Arbeitserleichterung für die Organe des Verfahrens aufgewogen werden, da das Insolvenzgericht alle in diesem Zusammenhang stehenden Prozesse miterledigen kann.14 Ein weiterer Vorteil der vis attractiva concursus ist die besondere Sachnähe15 des Gerichts, da das Insolvenzgericht den Blick für die Ganzheit des schuldnerischen Unternehmens und die für dessen Ertragskraft unentbehrlichen Verflechtungen hat und somit am besten über die im Zusammenhang stehenden Prozesse entscheiden kann.16 Desweiteren ist es von Vorteil, wenn das Insolvenzgericht in diesem Zusammenhang über alle derartigen Prozesse entscheidet, sodass eine gewisse Widerspruchsfreiheit der Urteile und Entscheidungen gewährleistet ist, was wiederum den einzelnen Verfahrensbeteiligten zugutekommt. Somit kann durch eine Attraktivzuständigkeit des Insolvenzgerichts die voneinander abweichende und unterschiedliche Beurteilung von gleichartigen insolvenzbezogenen Annexverfahren verhindert werden.17 Die Einheit und Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens kann gefördert werden.18 Dadurch wird wiederum dem Ziel und dem Grundsatz der par conditio creditorum, der Gläubigergleichbehandlung, genüge getan.19 Durch das Zentralisieren der Zuständigkeiten beim Insolvenzgericht soll insgesamt also mehr materielle Gerechtigkeit und Effektivität im Insolvenzverfahren bewirkt werden.20 Dies geschieht vor allem durch Beschleunigung aufgrund kurzer Wege, widerspruchsfreie Entscheidungen und Arbeitserleichterung für die Organe des Verfahrens.21 ← 26 | 27 →

Im Gegensatz zu dem Modell der vis attractiva concursus steht das Prinzip der dezentralen Zuständigkeitsordnung, das die Entscheidungsbefugnis über den unmittelbaren Ablauf des Insolvenzverfahrens und die Überwachung der Organe dem Insolvenzgericht überlässt. Nach dieser Ansicht sollen alle übrigen auftretenden Einzelstreitigkeiten in getrennten Verfahren ausgetragen werden. Es sind die Gerichte weiterhin zuständig, die nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zuständig sind. Nach diesem Konzept sollen also die Lasten des Verfahrens besser verteilt, die Funktion des Insolvenzgerichts als Aufsichts- und Überwachungsinstanz gestärkt werden (und nicht etwa durch eine allzu weitgehende Zuständigkeit beeinträchtigt werden) und die fachgerichtliche Kompetenz der einzelnen Gerichte für das jeweilige Einzelverfahren genutzt werden.22 Außerdem sieht diese Meinung in der Zentralisierung der Einzelverfahren beim Insolvenzgericht eine Gefahr für den raschen Verfahrensgang, weil nach dieser Ansicht die durch die Zusammenfassung der Verfahren beim Insolvenzgericht beabsichtigte Beschleunigung des Insolvenzverfahrens nicht zur Geltung gelangt, sondern im Gegenteil vielmehr für eine Verzögerung wegen Überlastung der Insolvenzgerichte sorgt.23 Gegen das Konzept der Allzuständigkeit des Insolvenzgericht spricht weiterhin, dass denjenigen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen, der Prozessgerichtstand (meist allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten) entzogen werden würde, den sie bei Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätten.24 Die Sanierungsmöglichkeiten in einem Insolvenzverfahren würden durch eine Verzögerung wegen Überlastung der Insolvenzgerichte deutlich eingeschränkt werden und damit auch die Befriedigungschancen für die Gläubiger. Außerdem würde eine gewisse Rechtsunsicherheit für Prozesse bestehen, die vor Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren oder nach Insolvenzbeendigung noch nicht entschieden worden sind.25 ← 27 | 28 →

2.2  Art und Umfang

2.2.1  Vis attractiva concursus im nationalen Recht

Die vis attractiva concursus ist in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterschiedlich stark ausgeprägt.26 Somit umfasst die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts in dem einen Mitgliedsstaat die meisten Einzelverfahren, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, in einem anderen Mitgliedsstaat wiederum werden lediglich die Verfahren, die den unmittelbaren Ablauf des Insolvenzverfahrens betreffen, von der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts erfasst. Dabei bestehen nicht nur Ausprägungen einer vis attractiva concursus, die einerseits ausschließliche Allzuständigkeiten für sämtliche Streitigkeiten in diesem Rahmen und andererseits bei der das Insolvenzgericht nur die Kontrolle ausübt,27 welche Eckpunkte des möglichen Spektrums darstellen,28 sondern auch Ausprägungen, die in dem dazwischen liegenden Bereich angesiedelt sind.29

So wird hinsichtlich des Umfangs der vis attractiva concursus danach unterschieden, ob lediglich Passiv- oder auch Aktivprozesse der Masse erfasst werden.30 Allerdings sind die Auswirkungen der vis attractiva concursus in den Fällen, in denen Aktivprozesse erfasst werden, wesentlich umfangreicher, da die Prozessgegner des Insolvenzverwalters und Schuldners meist nach Insolvenzeröffnung einen neuen Gerichtsstand am Ort der Insolvenzverfahrenseröffnung erhalten und nicht mehr auf ihren allgemeinen Gerichtsstand vertrauen können. Im Gegensatz dazu wird regelmäßig bei Passivprozessen der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners und des Insolvenzverwalters der Ort der Insolvenzeröffnung sein.31

Hinsichtlich der Art der vis attractiva concursus wird unterschieden zwischen einer vollen vis attractiva concursus und einer beschränkten vis attractiva concursus; das Insolvenzgericht hat im Fall der vollen vis attractiva concursus über die einzelnen, damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten im ← 28 | 29 → Insolvenzverfahren mitzuentscheiden, wobei es dann ein sachliches und ein örtliches Zuständigkeitsmonopol hat.32

Dagegen kann eine beschränkte vis attractiva concursus bewirken, dass im Insolvenzverfahren die Regeln des Zivilprozesses Anwendung finden; außerdem kann in diesem Fall lediglich die sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit beeinflusst werden, wenn beispielweise das Einzelverfahren am Ort des Insolvenzverfahrens vom Prozessgericht entschieden wird.33

2.2.2  Vis attractiva concursus im internationalen Recht

Auch im internationalen Insolvenzrecht kann eine vis attractiva concursus Bedeutung erlangen. So ist bei grenzüberschreitenden Insolvenzen, also bei Insolvenzen, bei denen das Vermögen des Schuldners auf mehrere Staaten verteilt ist oder Gläubiger des Schuldners ihren Sitz nicht allein im Eröffnungsstaat haben, die internationale vis attractiva concursus zu unterscheiden von der nationalen vis attractiva concursus. Die Attraktivzuständigkeit im internationalen Insolvenzrecht besagt nämlich, dass die Gerichte des Insolvenzstaats für Annexstreitigkeiten, also für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstehen, international zuständig sind. Die vis attractiva concursus bestimmt hierbei also lediglich den Staat, dessen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig sind, nicht hingegen die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb des Landes (vgl. Art. 3 und i.E. Art. 25 EuInsVO).34 Diese richtet sich wiederum nach der jeweiligen Rechtsordnung und der Ausprägung, dem Umfang und der Intensität der vis attractiva concursus des jeweiligen Staates.35

Die Auswirkungen der vis attractiva concursus im internationalen Insolvenzrecht sind in entscheidendem Maße abhängig von der rechtsdogmatischen Einordnung der Attraktivzuständigkeit durch die nationalen Gerichte und davon, ob der Anerkennungsstaat dem Territorialitäts- oder dem Universalitätsprinzip folgt.36

Die vis attractiva concursus kann insolvenzrechtlich oder (zivil-) verfahrensrechtlich eingeordnet werden. Wird sie als insolvenzrechtlich qualifiziert, so ← 29 | 30 → ist das Recht des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuwenden, also die lex fori concursus. Wenn die Attraktivzuständigkeit allerdings als (zivil-) verfahrensrechtlich angesehen wird, sind die Verfahrensvorschriften des Staates anzuwenden, in dem das Gericht angerufen wurde, also die lex fori; die lex fori entscheidet dann über die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung dieses Einzelverfahrens.37

Desweiteren sind die Auswirkungen der vis attractiva concursus im internationalen Insolvenzrecht abhängig davon, ob der Anerkennungsstaat dem Territorialitäts- oder Universalitätsprinzip folgt.38 Im Falle des Territorialitätsprinzips erstrecken sich die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung nämlich lediglich auf das Gebiet des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde.39

In diesem Fall würde eine Entscheidung zur Qualifikation der vis attractiva concursus als (zivil-) verfahrens- oder insolvenzrechtlich keine Bedeutung haben, da jeder Staat seine eigene Auffassung einer vis attractiva concursus verfolgt und sich damit die Zuständigkeit und andere Verfahrensvorschriften nur auf das Land beziehen würden, das das Verfahren eröffnet hat; der Nachteil des Territorialitätsprinzip ist allerdings, dass positive und negative Kompetenzkonflikte entstehen.40

Im Gegensatz dazu steht das Universalitätsprinzip, welches besagt, dass sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in allen anderen Staaten auswirkt und dass das weltweite Vermögen des Schuldners nach einheitlichen Regeln von dem Verfahren umfasst wird.41

Bei einer materiell insolvenzrechtlichen Qualifikation der vis attractiva concursus würde diese Teil der lex fori concursus und dabei grenzüberschreitende Wirkungen erzeugen. Wenn die vis attractiva concursus allerdings nicht insolvenzrechtlich, sondern (zivil-) verfahrensrechtlich eingeordnet würde, so würden die Wirkungen eines eröffneten Insolvenzverfahrens in einem anderem Staat nicht automatisch anerkannt werden; das im Einzelverfahren angerufene Gericht müsste sodann unter Anwendung der eigenen lex fori über die Berücksichtigung einer ausländischen vis attractiva concursus entscheiden.42 ← 30 | 31 →

Mit der Qualifikation der vis attractiva concursus als insolvenzrechtlich würden positive und negative Kompetenzkonflikte vermieden, allerdings hätten beispielsweise inländische Gläubiger Nachteile, wenn ihr bisheriger inländischer Gerichtsstand ins Ausland gezogen werden würde, insbesondere wegen der damit verbunden Risiken und Kosten.43

2.3  Ausprägung in Deutschland, England und Frankreich

2.3.1  Deutschland

Die vis attractiva concursus wird in Deutschland grundsätzlich abgelehnt. Dies geschah bereits bei der Einführung der Konkursordnung von 1877.44 In den Motiven zur Konkursordnung heißt es:

Aus der Natur und den Endzielen des Konkurses ergibt sich kein genügender Grund, ein solches Ausnahmerecht zu schaffen und Personen, welche gänzlich außerhalb des Konkurses stehen, ihrem ordentlichen Richter zu entziehen. Bloße Zweckmäßigkeitsrücksichten, welche nicht einml unbestritten sind, können hierfür nicht bestimmend sein.45

Details

Seiten
280
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653060058
ISBN (ePUB)
9783653957280
ISBN (MOBI)
9783653957273
ISBN (Hardcover)
9783631668221
DOI
10.3726/978-3-653-06005-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Oktober)
Schlagworte
Rechtsvergleich Gesellschaftsrecht Internationale Zuständigkeit
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 280 S.

Biographische Angaben

Tobias Waldmann (Autor:in)

Tobias Waldmann studierte Rechtswissenschaft in Erlangen und Regensburg, wo er auch promovierte. Sein LL.M.-Studium des Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrechts absolvierte er an der Universität Wien. Er ist als Rechtsanwalt in Nürnberg tätig.

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Titel: Annexverfahren im Europäischen Insolvenzrecht
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