Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen
Zur Berücksichtigung einzelfallbezogener Gerechtigkeits- und Billigkeitserwägungen bei gesetzlich gebundenem Verwaltungshandeln
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Torben Westerhoff
1. Teil: Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei gebundenen Entscheidungen
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1. Teil: Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei gebundenen Entscheidungen
Im ersten Teil sollen zunächst Entscheidungen von Verwaltungs- und Sozialgerichten aus der jüngeren Zeit dargestellt werden, die sich mit der Zulässigkeit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen gebundener Entscheidungen befassen (A.). Im Anschluss hieran werden die jeweiligen dogmatischen Begründungen der Verwaltungsgerichte zu diesem Thema zusammengefasst und einer kritischen Bewertung zugeleitet (B.).
A. Gerichtsentscheidungen
Um eine bessere Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der einzelnen Themenfelder zu gewährleisten, in denen sich die (neuere) Rechtsprechung mit der Zulässigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei gebundenen Entscheidungen zu befassen hatte, werden die einzelnen Entscheidungen unterschiedlichen Fallgruppen zugeordnet (I.-V.). In diesem Rahmen werden sowohl Judikate vorgestellt, in denen die Rechtsprechung die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei gebundenen Entscheidungen als zulässig ansah (was in der überwiegenden Anzahl der Entscheidungen der Fall ist) als auch solche, bei denen die Rechtsprechung die Unzulässigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung annahm.
I. Berufsrechtliche Anordnungen
1. Gewerbeuntersagung
Eine in der Praxis häufig vorkommende Fallkonstellation, bei der sich die Rechtsprechung mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu befassen hat, ist die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO. Innerhalb des § 35 GewO muss zwischen der „einfachen“ Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO (gebundene Verwaltungsentscheidung) und der „erweiterten“ Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2...
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