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Jahrbuch 2013/2014

Herausgegeben im Auftrag des Vorstandes von Martin Heger

von Berliner Wissenschaftliche (Band-Herausgeber:in)
©2016 Sammelband 217 Seiten

Zusammenfassung

Mit diesem Jahrbuch informiert die gemeinnützige Gesellschaft über ihre Aufgaben und Ziele. Sie pflegt und fördert mit ihren 310 Mitgliedern die Zusammenarbeit unter den im Großraum Berlin tätigen Wissenschaftlern aller Disziplinen und Institutionen, bietet besonders dem Nachwuchs aller Fächer ein Diskussionsforum, verleiht Preise für ausgezeichnete Leistungen und greift in die hochschulpolitischen Auseinandersetzungen ein, um der Politik und der Öffentlichkeit eine bessere Meinungsbildung zu ermöglichen. Im Verlauf des Jahres werden Vorträge aus unterschiedlichen Wissenschaftsbereichen angeboten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Geleitwort
  • Veranstaltungsliste vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorträge
  • Martin Heger - Zur Strafbarkeit bei Doping im Sport – Anmerkungen zum Betrugsprozess vor dem Landgericht Stuttgart gegen Stefan Schumacher
  • Heinz Verfürth - 1933 – Vergangenheit oder Zukunft? Vom Wert der Erinnerungskultur
  • Volkmar Schneider - Der Berliner Gerichtsmediziner Prof. Fritz Strassmann (1858–1940): Obduzent in der Leichensache Rosa Luxemburg
  • Bernd Mahr - Furcht und Angst und das Verhältnis von Prophezeiung und Modell
  • Devrim Deniz Taner - Alevitisches Leben in der Diaspora
  • Michael Wolffsohn - Universität im Zeichen globaler Kulturrevolutionen
  • Bernd Sösemann - Die deutsche Politik von 1914 in anderem Licht. Anmerkungen zur fehlerhaften Entzifferung eines Schlüsseldokuments und Lektüre-Empfehlungen zur „Julikrise“ und dem Ersten Weltkrieg
  • Angelika Schöttler - Begrüßung im Rathaus Berlin-Schöneberg durch Bürgermeisterin
  • Beiträge
  • Klaus Mylius - Früheste deutsche Orgelmusik und ihre Schöpfer
  • Preisverleihungen
  • Francesca Liu - Schutz vor Kollateralschäden: das Zytokin IL-27 limitiert die Immunreaktion auf Influenzaviren und verhindert fatalen Lungenschaden
  • Georgi Atanasov - Der Einfluss von TNF-α-Inhibitoren auf den Ischämie-/Reperfusionsschaden und assoziierte Inflammationsreaktionen in der Dünndarmtransplantation
  • Gunnar Schwarz - MeCAT – Quantifizierung von Proteinen mit Massenspektrometrie und Seltenen Erden
  • Bernd Sösemann - Die Verleihung des „Studienpreises“ von EHS und BWG
  • Marcus Wolf - Konstruktion eines Hochdrucksystems zur in-situ Untersuchung der SwRK metallischer Werkstoffe in korrosiven, gasförmigen und flüssigen Medien bei hoher Temperatur
  • Stefan Noack - Von Papierkriegern und Phantasiestrategen Der politisch-militärische Zukunftsroman „1906 – Der Zusammenbruch der Alten Welt“
  • Vorstand und Beirat
  • Mitgliederverzeichnis
  • Autorenverzeichnis

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Vorträge

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Martin Heger

Zur Strafbarkeit bei Doping im Sport – Anmerkungen zum Betrugsprozess vor dem Landgericht Stuttgart gegen Stefan Schumacher

Am Tag dieses Vortrags im Harnack-Hauskreis, dem 22. April 2013, startete erstmals vor einem deutschen Strafgericht – dem Landgericht (LG) Stuttgart – ein Strafprozess gegen einen überführten Doper wegen Betrugs (§ 263 StGB). Stefan Schumacher, der als Radprofi im Team „Gerolsteiner“ während der Tour de France 2008 angesichts zweier spektakulärer Tagessiege von der Boulevard-Presse in Anlehnung an den siebenfachen Formel 1-Weltmeister Michael Schumacher bereits als „zweiter Schumi“ gefeiert worden war, drei Monate später aber in einem Nachtest positiv auf die Epo-Substanz CERA getestet und deswegen nachträglich disqualifiziert und vom Radsportverband für zwei Jahre gesperrt worden war, war angeklagt, durch sein Gedoptsein während der Ausübung seines Profisports in den drei Monaten zwischen der Tour und dem Test um drei Monatsgehälter – insgesamt rund 150.000 EUR – betrogen zu haben.

I. Zur Themenstellung

Konnte es mir in früheren Vorträgen zur Strafbarkeit wegen Dopings im Sport nur darum gehen aufzuzeigen, welche strafrechtlichen Konsequenzen aus dem Vorgang des Dopens vor oder während eines sportlichen Wettkampfs resultieren können,1 so erlaubte mir der angelaufene Strafprozess gegen Stefan Schumacher angesichts seiner bereits abzusehenden „Dramaturgie“ erstmals einen Kommentar zu der Frage, ob und ggf. auf welche Weise das staatliche Strafrecht in seiner Durchsetzung in einem Strafprozess in der Lage ist, einen als solchen inzwischen in objektiver wie subjektiver Hinsicht feststehenden und von den Verbandsorganen mit der Sperre auch bereits verbandsintern abschließend geahndeten Dopingfall zu erfassen. Umgekehrt formuliert: Gerade der Wechsel bei den Einlassungen Schumachers von jahrelangem Bestreiten des Dopingvorwurfs ← 17 | 18 → hin zu dessen Bekenntnis in einem SPIEGEL-Interview2 vor Prozessbeginn führte nach Auffassung von Prozessbeobachtern dazu, dass er – wiewohl nunmehr unbestreitbar ein vorsätzlicher Doper im Sport – von dem daran angeknüpften strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs freigesprochen werden dürfte. Ein solches, der Öffentlichkeit kaum vermittelbares Ergebnis – wie es schließlich Realität werden sollte – verdeutlicht, dass es in der Praxis nicht nur des Radsports für eine strafrechtliche Sanktion von Doping als Betrug in Zukunft vielleicht weniger darauf ankommt, ob man dem Gedopten vorsätzliches Doping vorwerfen kann, als vielmehr auf die Umstände, in denen dieses stattgefunden hat.

II. Zur verbandsrechtlichen Seite

Stefan Schumacher wurde von den zuständigen Instanzen der sportinternen Schiedsgerichtsbarkeit angesichts des positiven Dopingbefunds im Einklang mit den Verfahrensordnungen der Sportverbände zu einer Verbandsstrafe in Form der zweijährigen Sperre verurteilt, die er vor Beginn des Strafprozesses bereits abgesessen hatte. Da Doping die für den Wettkampfsport zwingende Grundlage der Chancengleichheit aller Wettbewerber irreparabel zerstört, genügt für eine Disqualifikation und nachfolgende Sperre das Vorliegen eines positiven Befundes hinsichtlich verbotener Substanzen – wie hier EPO – in der A- und B-Probe. Weil die Sperre als Verbandsstrafe eine repressive Sanktion des Verbandes gegenüber seinem Mitglied – dem Sportler – darstellt, genügt hierfür – anders als für die Disqualifikation im laufenden Wettbewerb und für eine präventive Schutzsperre des Sportlers wegen unnormaler Blutwerte vor dem Wettkampf – nicht allein das Vorliegen des objektiven Befundes. Das dadurch objektiv belegte Doping muss vielmehr auch schuldhaft, d. h. in irgendeiner Weise vorwerfbar geschehen sein.3 Die früher im Sportrecht praktizierte verschuldenslose Sperrung aufgrund sog. strict liability gilt heute auch auf internationaler Ebene nicht mehr als zulässig. Weil allerdings ein Sportler grundsätzlich für das verantwortlich ist, was er seinem Körper antut, spricht der positive Dopingbefund regelmäßig dafür, dass das was im Körper drin ist dorthin nicht durch Gottes Fügung gelangt ist, sondern vielmehr vom Sportler, der von den Sportverbänden zur strikten Beachtung der Dopingregeln verpflichtet ist, unter Außerachtlassung der dadurch gebotenen strikten Sorgfalt und damit im Rechtssinne fahrlässig erfolgt ist. Deshalb kann ← 18 | 19 → sich ein Sportler nicht damit herausreden, er habe nicht gewusst, was in via Internet bezogenen Nahrungsergänzungsmitteln so alles drin stecke; vielmehr hätte er sich entweder darüber kundig machen oder im Zweifel auf deren Verzehr verzichten müssen. Diese Vermutung von Fahrlässigkeit nennt am Anscheinsbeweis; den Anschein von Fahrlässigkeit kann der Sportler dadurch erschüttern, dass er dartut, in seinem konkreten Einzelfall spreche das objektive Gedoptsein nicht für sein Verschulden.4

Als Beispiel hierfür mag man den deutschen Tischtennisspieler Ochtscharov nennen, dem während eines Turniers in China objektiv nachgewiesen wurde, dass er Clenbuterol – ein verbotenes Kälbermastmittel – in sich aufgenommen hatte, das immer wieder auch als Dopingmittel Verwendung gefunden hatte. Da aber belegt werden konnte, dass auch andere Personen, die in dem gleichen Hotel zur gleichen Zeit gegessen hatten, ebenfalls Spuren von Clenbuterol aufgewiesen haben, sprach viel dafür, dass – was auch bekannt ist – dieses Mittel in China noch als Mastbeschleuniger eingesetzt und deshalb über das Fleisch aufgenommen worden ist.

Neben solchen Verbandsstrafen sind im Einzelfall auch staatliche Kriminalstrafen möglich, wenn und soweit die Voraussetzungen der Straftatbestände des deutschen Kern- und Nebenstrafrechts erfüllt sind, d. h. namentlich einzelner Deliktsgruppe des StGB, des AMG oder des BtMG.5 Festzuhalten ist vorab, dass nach ganz herrschender Auffassung – und dies belegt ja auch der laufende Prozess – aus dem Vorliegen einer Verbandsstrafe kein Doppelbestrafungsverbot dergestalt resultieren kann, dass deswegen eine Strafverfolgung durch die staatliche Justiz nicht mehr möglich wäre. Der Weg zur Strafjustiz ist damit nach einem positiven Dopingbefund und unabhängig von der Sanktionierung durch die Sportgerichte grundsätzlich zwar offen, doch müssen diese die Voraussetzungen der jeweils in Rede stehenden Straftatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht eigenständig prüfen.

III. Zum Fall Schumacher

Schumacher bestritt zunächst jedes bewusste Doping und machte Verfahrensfehler für den positiven Befund verantwortlich. Weil aber nach den Verbandsregeln eine Disqualifikation bereits bei jedem positiven Befund erfolgt und das für eine damals normale Zwei-Jahres-Sperre bei Ersttätern erforderliche Verschulden im ← 19 | 20 → Wege des Anscheinsbeweises ebenfalls aus dem Vorliegen des positiven Dopingbefundes gefolgert werden kann, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen ein Verschulden sprechen, und weil schließlich aus Sicht der Sportrichter auch die Verfahrensvorschriften eingehalten worden waren, wurde die Sperre durch den CAS, den internationalen Sportschiedsgerichtshof in Lausanne bestätigt.

Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach deutschem Kriminalrecht würde freilich ein solcher Anscheinsbeweis nicht ausreichen. Neben dem positiven Dopingbefund wäre der Nachweis erforderlich, dass Schumacher bewusst die Dopingsubstanzen zu sich genommen hat, denn strafbar ist in Deutschland nur der vorsätzliche Betrug. Und von einer vorsätzlichen Täuschung seines Arbeitgebers kann eben nur die Rede sein, wenn der Sportler bewusst seine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Dopingverbote missachtet hat.

Dass Schuhmacher bewusst gedopt hat, ergab sich im Prozess dann nicht mehr nur aus den positiven Testergebnissen, hatte er doch kurz vor Prozessbeginn auch angesichts einer neuen Verteidigungsstrategie im SPIEGEL eine umfassende Beichte abgelegt, der dann zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem LG Stuttgart ein förmliches Geständnis folgen sollte. Angesichts der Zustände im (Profi-)Radsport in den letzten Jahrzehnten – am spektakulärsten war wohl der 2012 aufgedeckte Fall „Armstrong“ – verwunderte es die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr wirklich, dass auch dieser talentierte Radprofi seinem Erfolg mit unerlaubten Mitteln nachgeholfen hat, tat das doch damals wohl immer noch ein erheblicher Teil der erfolgreichen Pedaleure. Neben dem Lance Armstrong (1999–2006) sind unter anderem auch die Tour-Sieger Bjarne Riis (1996), Jan Ulrich (1997), Marko Pantani (1998), Floyd Landis (2006) und Alberto Contador (2009) im Verlauf ihrer Karriere des Dopings überführt und gesperrt worden; diese Liste ließe sich wahrscheinlich beliebig fortsetzen.

Als Schumacher 2008 des EPO-Dopings überführt wurde, horchte gleichwohl die deutsche Öffentlichkeit auf, galt doch bis dahin das von dem früheren Gymnasiallehrer Michael Holczer Anfang der 1990er Jahre gegründete und in die Weltspitze geführte Team „Gerolsteiner“ als vielleicht einziger Hort der Doping-Gegner. Dass dem nicht so war und auch dort nicht nur Mineralwasser konsumiert wurde, zeigte auch der Dopingfall des Österreichers Bernhard Kohl. Gleichwohl hat sich vor allem Holczer noch nach dem Untergang seines Teams im Strudel dieser Dopingfälle als strikter Gegner von Doping im Radsport stilisiert. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von Schumacher in seinem SPIEGEL-Interview von besonderer Bedeutung, nirgends wäre Doping im Radsport so einfach gewesen wie im Team „Gerolsteiner“, in dessen Bus verbotene Substanzen und vom Teamarzt gefälschte Rezepte frei herumgelegen haben sollen, ja das Ganze den ← 20 | 21 → Charakter einer „Apotheke mit Selbstbedienung“ gehabt habe, weshalb auch der Teamchef – eben Michael Holczer – Bescheid gewusst haben müsse. Dieser bestritt im Verfahren freilich jede Kenntnis.

Hätte er tatsächlich von den Dopingpraktiken seiner Spitzenradler gewusst, hätten diese ihn nicht dadurch täuschen und betrügen können, dass sie vorgaben, nicht gedopt zu haben. Deshalb musste das Wissen oder Nichtwissen des Teamchefs als des Arbeitgebers von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Strafprozesses gegen Schumacher wegen Betrugs sein. Hat er Holczer vor Zahlung des Gehalts nicht getäuscht, weil dieser von seinem Doping gewusst hat, kann von einem strafbaren Betrug ihm gegenüber keine Rede sein.

Sicherlich kann man es sich nicht so einfach machen zu sagen, dass in der damaligen Ära Doping im Profiradsport offenbar so verbreitet gewesen war – man denke nur an das System Armstrong, das Netz um den spanischen Doping-Arzt Fuentes und die bereits 2007 aufgedeckten Skandale um das zweite deutsche Radsportteam „Telekom“ –, dass jeder halbwegs kenntnisreiche Insider – und dazu wird man Holczer zählen müssen – notwendig davon ausgegangen sein musste, auch in seinem erfolgreichen Team sei Doping „Gang und Gäbe“. Zwar mag damals mit dem Peloton stets der Generalverdacht flächenmäßigen Dopings mitgefahren sein, doch können die bekannt gewordenen Einzelfälle eine solche Breite nicht unbedingt beweisen. Sicherlich mag man Holczer – sollte er im Juli 2008 wirklich von einer Sauberkeit zumindest seiner Pedaleure überzeugt gewesen sein – Leichtgläubigkeit, ja Naivität nicht absprechen können. Es ist aber weitgehend anerkannt, dass der Betrugstatbestand gerade auch Leichtgläubige vor wenig glaubhaften Täuschungen schützt, die der Normalsterbliche unschwer durchschauen würde.6 Dieses Privileg hätte auch hier gelten müssen, wenn sich erwiesen hätte, dass Holczer trotz seiner Aktivitäten im Radsport in Sachen Doping seiner Radprofis wirklich gutgläubig gewesen sein sollte.

Anders war die Rechtslage freilich, als das LG Stuttgart nach der Beweisaufnahme ernsthafte Zweifel hegte, ob Holczer – der seine Mitwisserschaft an den Dopingpraktiken in seinem Team in der Zeugenvernehmung in Abrede gestellt hatte – die ganze Wahrheit gesagt hat. Angesichts des Grundsatzes in dubio pro reo müsste das Gericht in seinem Urteil die für den Angeklagten günstigere der beiden Alternativen – entweder Holczer wusste von Doping im Team oder nicht – zugrunde legen. Hätte er aber solches Wissen gehabt, wäre er nicht das Opfer einer Täuschung derjenigen Fahrer gewesen, die im Team gedopt hätten. Dann wäre Schumacher trotz des inzwischen eingestandenen Dopings kein Betrüger im ← 21 | 22 → strafrechtlichen Sinne; schon von einer Täuschung des Teamchefs zu sprechen, fiele schwer, die Bejahung eines Irrtums in dessen Person erschiene ausgeschlossen. Dass Schumacher die Öffentlichkeit und vielleicht auch Funktionäre und Konkurrenten getäuscht haben könnte, ist für die Betrugsstrafbarkeit regelmäßig ohne Belang. Im umgangssprachlichen Sinne mag man zwar daher von ihm als einem Betrüger im Radsport reden; ein Schuldspruch wegen Betrugs i.S. von § 263 StGB war demgegenüber ausgeschlossen, eben weil diese Verstöße gegen die Sportregeln nicht zu einem Irrtum bei der Teamleitung geführt haben können.

Details

Seiten
217
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653062731
ISBN (ePUB)
9783653960044
ISBN (MOBI)
9783653960037
ISBN (Hardcover)
9783631667170
DOI
10.3726/978-3-653-06273-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (November)
Schlagworte
Doping im Sport Erster Weltkrieg Drittes Reich Erinnerungskultur
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 217 S., 30 s/w Abb.

Biographische Angaben

Berliner Wissenschaftliche (Band-Herausgeber:in)

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