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Softwarebasierte Gebäudesicherheitssysteme im Haftungsrecht

Herausforderungen und Fortentwicklung im Hinblick auf IT-Risiken im transatlantischen Vergleich

von Greta Arnold (Autor:in)
©2016 Dissertation 450 Seiten

Zusammenfassung

Die Fortentwicklung technischer Bereiche erfordert stets auch eine Anpassungsleistung des Rechtssystems. Die Frage nach der Rechtsnatur von Software wird seit Jahrzehnten gestellt, bleibt allerdings umstritten und vielschichtig. Die Autorin entwickelt die Fragestellung fort, indem sie diese als Ausgangspunkt einer Untersuchung der Haftung im Fall von Fehlfunktionen softwarebasierter Gebäudesicherheitssysteme beleuchtet und zeigt beispielhaft auf, dass Softwaresysteme in die herkömmliche Produkthaftung eingepasst werden können. Eine flankierende rechtsvergleichende Betrachtung liefert dabei eine umfassende Bewertungsgrundlage für zentrale Fragen des Softwarerechts. Es zeigen sich hier – trotz stark divergierender Haftungssysteme – vielfach entsprechende Entwicklungstendenzen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Teil I: Einführung
  • Kapitel 1: Herausforderungen des Haftungsrechts durch technische Entwicklungen
  • § 1 Skizzierung der Problemstellung
  • § 2 Technische, terminologische und funktionelle Rahmenbedingungen
  • A. Einige Bemerkungen zur technischen Terminologie
  • I. Zur Abgrenzung der Begriffe von Hard- und Software
  • II. Ein beratendes Softwaresystem als Expertensystem
  • B. Funktionelle Differenzierung – Fehlerrisiko und Schadensszenarien
  • I. Zur Fehleranfälligkeit von Software
  • II. Mögliche Fehlfunktionen eines Gebäudesicherheitssystems
  • 1. Überwachungssystem
  • 2. Automatisiertes System
  • 3. Zusammenschau
  • III. Aus möglichen Fehlfunktionen eines Gebäudesicherheitssystems resultierende Schadensszenarien
  • C. Zusammenfassende Würdigung
  • Kapitel 2: Reichweite, Zielsetzung und Gang der Untersuchung
  • Teil II: Die Rechtsnatur von Software als Kernfrage in rechtsvergleichender Betrachtung
  • Kapitel 1: Die Sacheigenschaft als konstitutives Merkmal des deutschen Haftungsrechts
  • § 1 Vertragsrecht – Software und der Begriff der Sache nach § 90 BGB
  • A. Der Sachbegriff
  • B. Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • I. Bewertung der Rechtsnatur von Software durch den BGH im Vertragsrecht
  • II. Exkurs – Steuerrechtliche Behandlung von Software durch den BFH
  • C. Stand der Diskussion in der Rechtswissenschaft
  • D. Eigene Wertung – der Sachbegriff im Technologiezeitalter
  • E. Zusammenfassung
  • § 2 Deliktsrecht – Eigenschaftsanforderungen an Schadensquellen nach deutschem Recht
  • A. Die Bedeutung der Rechtsnatur im Deliktsrecht
  • B. Anwendungsbereich der Produzentenhaftung nach § 823 BGB
  • I. Hinweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • II. Meinungsstand in der Literatur
  • III. Eigene Wertung
  • C. Die Produkteigenschaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes – § 2 ProdHaftG
  • I. Meinungsstand in der deutschen und europäischen Rechtsprechung
  • 1. Rechtsprechung des BGH
  • 2. Entscheidungen des EuGH und andere Hinweise auf europäischer Ebene
  • II. Aufarbeitung in der Literatur
  • III. Eigene Wertung – systematische Betrachtung des § 2 ProdHaftG mit Blick auf Software
  • D. Zusammenfassung
  • § 3 Besonderheiten in der Bewertung der Rechtsnatur eines Gebäudesicherheitssystems
  • § 4 Zusammenfassung – ein einheitliches Konzept der Rechtsnatur von Software?
  • Kapitel 2: Die Rechtsnatur von Software im französischen Haftungsrecht
  • § 1 Die Relevanz der Rechtsnatur von Software im französischen Vertragsrecht
  • A. Der französische Sachbegriff und seine Bedeutung im Vertragsrecht
  • B. Stand der Diskussion in der rechtswissenschaftlichen Literatur
  • C. Auswertung der Rechtsprechung
  • D. Zusammenfassung
  • § 2 Relevanz und Bewertung der Rechtsnatur von Software im Deliktsrecht
  • A. Die Bedeutung der Rechtsnatur im Deliktsrecht
  • B. Softwarehaftung nach den Art. 1386-1 ff. Code civil – europarechtliche Produkthaftung
  • I. Beurteilung in der Literatur
  • II. Rechtsprechung und Praxis
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Software im Bereich der verschuldensunabhängigen Sachhalterhaftung nach Art. 1384 Code civil
  • I. Meinungsstand in der Literatur
  • II. Rechtsprechungshinweise
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Zusammenfassung
  • § 3 Besonderheiten bei der Bewertung der Rechtsnatur eines Gebäudesicherheitssystems nach französischem Recht
  • § 4 Zusammenfassende Bemerkungen zur Frage nach der Rechtsnatur von Software im französischen Haftungsrecht
  • Kapitel 3: Die Bedeutung der Rechtsnatur von Software nach englischen Haftungsgrundsätzen
  • §1 Der Sachbegriff im Vertragsrecht
  • A. Der englische Sachbegriff und Software
  • B. Aufnahme der Fragestellung in der Literatur
  • C. Diskussionsstand in der Rechtsprechung – Case Law
  • D. Zusammenfassung
  • § 2 Relevanz der Rechtsnatur von Software im Deliktsrecht
  • A. Software im allgemeinen Deliktsrecht
  • B. Software als tauglicher Gegenstand des Consumer Protection Act (1987) – Produkteigenschaft
  • I. Begriffsbestimmung
  • II. Bewertung in Rechtsprechung und Praxis
  • III. Auffassungen in der Literatur
  • C. Zusammenfassung
  • § 3 Die Besonderheiten der Bewertung der Rechtsnatur eines Gebäudesicherheitssystems im englischen Recht
  • § 4 Zusammenfassung
  • Kapitel 4: Die Einordnung von Software im US-amerikanischen Haftungsrecht
  • § 1 Der Sachbegriff im Vertragsrecht
  • A. Software und der vertragliche Sachbegriff
  • B. Auslegung durch Case Law
  • C. Tendenzen in der Literatur
  • D. Zusammenfassende Auswertung
  • § 2 Relevanz der Rechtsnatur von Software im Deliktsrecht
  • A. Software im allgemeinen Deliktsrecht
  • B. Die „strict products liability” und Software
  • I. Der Begriff des „product“ und Software
  • II. Wertungen im Case Law
  • III. Rezeption in der Literatur
  • C. Zusammenschau
  • § 3 Die Besonderheiten der Rechtsnatur eines Gebäudesicherheitssystems nach US-amerikanischem Recht
  • § 4 Zusammenfassung
  • Kapitel 5: Rechtsvergleichende Würdigung
  • Teil III: Vertragliche Haftung
  • Kapitel 1: Vertragstypologie
  • § 1 Deutschland
  • A. Die herkömmliche Vertragstypologie und IT-Produkte
  • B. Verträge über Hardware
  • C. Softwarevertrieb
  • I. Auswirkungen des Immaterialgüterrechts auf die schuldrechtliche Vertragstypologie – der Lizenzvertrag und die Übertragung von Nutzungsrechten
  • II. Softwareüberlassung auf Dauer
  • 1. Standard software
  • 2. Individualsoftware
  • III. Softwareüberlassung auf Zeit
  • IV. Einige besondere Erscheinungsformen von IT-Verträgen – ASP, SaaS & Cloud Computing
  • 1. Application Service Providing (ASP)
  • 2. Software as a Service (SaaS)
  • 3. Cloud Computing
  • V. Softwarebezogene Serviceleistungen – Dienst- und Werkvertragsrecht
  • D. Handhabung von Mischformen – Trennung und Einheit von Vertragskomponenten
  • I. Grundsätze zur Handhabung von Vertragsverbindungen und gemischten Verträgen
  • II. Folgerungen für komplexe IT-Leistungsbeziehungen
  • E. Vertragstypologische Überlegungen beim Vertrieb eines Gebäudesicherheitssystems
  • F. Zusammenfassung
  • § 2 Vertragstypologie nach französischem Recht
  • A. Überblick
  • B. Verträge über Hardware
  • C. Softwarevertrieb
  • D. Hinzutretende Besonderheiten der Vertragstypologie bei Vertrieb eines Gebäudesicherheitssystems
  • E. Zusammenfassung
  • § 3 Einordnung von IT-Verträgen nach englischem Vertragsrecht
  • A. Verträge über Hardware – grundlegende Abgrenzungsfragen der Vertragstypen
  • B. Softwarevertrieb
  • C. Besonderheiten der Vertragstypologie hinsichtlich eines Gebäudesicherheitssystems
  • D. Zusammenfassung
  • § 4 US-amerikanische Vertragstypologie im IT-Kontext
  • A. Die Bedeutung der Vertragstypologie im US-amerikanischen IT-Bereich
  • B. Verträge über Hardware
  • C. Softwarevertrieb
  • D. Folgerungen für die Vertragstypologie bei Vertrieb eines Gebäudesicherheitssystems
  • E. Zusammenfassung
  • Kapitel 2: Haftungsstandard
  • § 1 Leistungsstörungsrechte bei Fehlfunktion eines Softwaresystems nach deutschem Recht
  • A. Grundlagen des Leistungsstörungsrechts
  • I. Der grundlegende Rahmen der kaufvertraglichen Haftung im IT-Bereich
  • II. Grundlagen mietvertraglicher Haftung im IT-Bereich
  • III. Die dienst- und werkvertragliche Haftung
  • IV. Beweislastfragen im Vertragsrecht – Auswirkungen im IT-Bereich
  • B. Kernelemente der Mängelhaftung bei Fehlfunktion eines Gebäudesicherheitssystems
  • I. Die Mangelhaftigkeit
  • 1. Grundlagen des Mangelbegriffs
  • 2. Die Mangelhaftigkeit von Software
  • 3. Die Bewertung der Fehlerhaftigkeit eines Gebäudesicherheitssystems
  • a. Anwendung des vertraglichen Mangelbegriffs auf ein Gebäudesicherheitssystem
  • b. Die Haftung für fehlerhafte Informationen als Spezifikum beratender Softwaresysteme
  • aa. Inhaltshaftung nach dem BGH
  • bb. Der Meinungsstand zur Haftung für Inhalte in der Literatur
  • cc. Schlussfolgerung für ein Gebäudesicherheitssystem
  • c. Zusammenfassende Würdigung
  • II. Kausalität
  • 1. Ausgangssituation
  • 2. Grundlegende Kausalitätserwägungen hinsichtlich eines Gebäudesicherheitssystems
  • 3. Mittelbare Schadensverursachung
  • 4. Zusammenfassung
  • C. Erstreckung des vertraglichen Schutzes auf Drittbetroffene
  • D. Zusammenfassung
  • § 2 Leistungsstörungsrechte nach französischem Recht
  • A. Allgemeine Spezifika der Vertragshaftung
  • B. Grundlagen des Leistungsstörungsrechts
  • I. Grundsätze der kaufvertraglichen Haftung im IT-Bereich
  • 1. Gewährleistungshaftung i.e.S. – „vice caché“
  • 2. Haftung aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung
  • II. Grundlagen mietvertraglicher Haftung im IT-Bereich
  • III. Dienst- und werkvertragliche Haftung
  • C. Besondere Aspekte der Haftung für Fehlfunktionen eines Gebäudesicherheitssystems im französischen Recht
  • D. Zusammenfassung
  • § 3 Mängelrechte im englischen Recht
  • A. Überblick
  • B. Grundlagen des Leistungsstörungsrechts im IT-Kontext
  • I. Die kaufvertragliche Haftung im IT-Bereich und allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts
  • II. Grundlagen mietvertraglicher Haftung im IT-Bereich
  • III. Dienst- und werkvertragliche Haftung
  • IV. Entsprechende Anwendung der „implied terms“ über das Common Law
  • C. Die Besonderheiten einer Fehlfunktion eines Gebäudesicherheitssystems und das englische Leistungsstörungsrecht
  • D. Zusammenfassung
  • § 4 Leistungsstörungsrechte bei Fehlfunktion eines Gebäudesicherheitssystems nach US-amerikanischem Recht
  • A. Vorbemerkung – zum Zusammenspiel von Statute Law und Common Law
  • B. Grundlagen des Leistungsstörungsrechts im IT-Kontext
  • I. Der grundlegende Rahmen der kaufvertraglichen Haftung im IT-Bereich
  • II. Grundlagen mietvertraglicher Haftung im IT-Bereich
  • III. Dienst- und werkvertragliche Haftung
  • C. Die Fehlfunktion eines Gebäudesicherheitssystems nach US-amerikanischem Leistungsstörungsrecht
  • D Zusammenfassung
  • Kapitel 3: Würdigung im Rechtsvergleich
  • Teil IV: Grundlagen der deliktischen Haftung im IT-Bereich
  • Kapitel 1: Vereinheitlichtungstendenzen im europäischen Produkthaftungsrecht und das US-amerikanische Produkthaftungsrecht
  • Kapitel 2: Haftungsgrundsätze der verschuldensunabhängigen Produkthaftung
  • § 1 Anwendung des deutschen Produkthaftungsgesetzes im IT-Bereich
  • A. Grundlegende Haftungskonzeption und deren Bedeutung für Software
  • B. Relevante Kernaspekte der Produkthaftung und ihre Auslegung mit Bezug auf Software
  • I. Abgrenzung der Pflichtenbereiche
  • 1. Grundlagen – Der Hersteller und ihm gleichgestellte Personen nach § 4 ProdHaftG
  • 2. Der Hersteller eines Gebäudesicherheitssystems nach § 4 ProdHaftG
  • II. Fehler nach § 3 ProdHaftG
  • 1. Grundsätzliche Elemente zur Fehlerermittlung und deren Übertragung auf Software
  • 2. Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Gebäudesicherheitssystems nach § 3 ProdHaftG
  • a. Allgemeine Sicherheitserwartungen nach § 3 ProdHaftG
  • b. Haftung für fehlerhafte Informationen
  • c. Haftung für wirkungslose Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz
  • d. Zusammenfassende Wertung
  • III. Kausale Schadensverursachung
  • C. Würdigung
  • § 2 Die verschuldensunabhängige Haftung für Produkte im französischen Deliktsrecht
  • A. Die Art. 1386-1 ff. Code civil und die Haftung für ein Gebäudesicherheitssystem
  • B. Die Sachhalterhaftung nach Art. 1384-1 Code civil
  • C. Zusammenfassung
  • § 3 Der englische Consumer Protection Act (1987)
  • A. Seine Anwendung auf Software
  • B. Die Besonderheiten der Anwendung auf ein Gebäudesicherheitssystem
  • C. Zusammenfassung
  • § 4 Die US-amerikanische „strict products liability“ und Software
  • A. Einführung
  • B. Anwendung auf Software
  • C. Besonderheiten der Haftung für ein Gebäudesicherheitssystem
  • D. Zusammenfassung
  • Kapitel 3: Haftung nach allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung
  • § 1 Das deutsche Deliktsrecht nach den §§ 823 ff. BGB
  • A. Ergänzungsfunktion des allgemeinen Deliktsrechts in IT-Schadensfällen
  • B. Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung § 823 Abs. 1 BGB
  • I. Grundlagen der Produzentenhaftung für den IT-Bereich
  • II. Kernfragen der Anwendung des Produzentenhaftungsrechts hinsichtlich eines Gebäudesicherheitssystems
  • 1. Abgrenzung der Pflichtenbereiche der Beteiligten
  • 2. Verkehrspflichtverletzung durch den Hersteller
  • a. Verkehrspflichten und Produktfehler bei der Softwareerstellung
  • b. Schlussfolgerungen für ein Gebäudesicherheitssystem
  • aa. Grundlagen
  • bb. Haftung für fehlerhafte Information im Rahmen der Produzentenhaftung
  • cc. Haftung für Wirkungslosigkeit
  • 3. Kausale Schadensverursachung
  • C. Sonstige allgemeine deliktische Haftungsgrundlagen im Softwarekontext
  • D. Zusammenfassende Würdigung
  • § 2 Die Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts nach den Art. 1382 f. Code civil auf IT-Sachverhalte – Schlussfolgerungen für ein Gebäudesicherheitssystem
  • § 3 Die allgemeine deliktische Haftung im englischen Recht – die Haftung für Fahrlässigkeit im IT-Bereich
  • A. Negligence
  • B. Negligent misstatement
  • C. Zusammenfassung
  • § 4 Das allgemeine Deliktsrecht im US-amerikanischen Recht
  • A. Die Haftung für Fahrlässigkeit im Softwarebereich
  • I. Grundsätze der Fahrlässigkeitshaftung und mögliche Rückschlüsse für ein Gebäudesicherheitssystem
  • II. Anwendung verschärfter Sorgfaltspflichten im Sinne einer „computer malpractice“
  • III. Die Haftung wegen falscher Produktinformation – die „tortious misrepresentation“ im Softwarekontext
  • B. Zusammenfassung
  • Kapitel 4: Rechtsvergleichende Würdigung
  • Teil V: Haftungsreduktion und Haftungskanalisierung
  • Kapitel 1: Reichweite einer Haftungsreduktion nach deutschem Recht
  • § 1 Grundsätze der vertraglichen Haftungsregulierung
  • A. Vorbemerkung – Steuerung der vertragstypologischen Zuordnung
  • B. Vertraglicher Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung des Vertragstypus
  • I. Pflichtensteuerung im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen
  • II. Mietrechtliche Besonderheiten
  • III. Dienstvertrag – Serviceleistungen
  • IV. Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der deliktischen Haftung
  • § 2 Pflichtensteuerung und Haftungskanalisierung durch die Ausgestaltung des Vertriebs
  • § 3 Würdigung
  • Kapitel 2: Haftungsreduktion und Haftungskanalisierung im französischen Recht
  • Kapitel 3: Möglichkeiten der Haftungsreduktion nach englischem Recht
  • § 1 Gestaltungsspielraum im Vertragsrecht
  • § 2 Haftungsregulierung im Deliktsrecht
  • § 3 Zusammenfassende Würdigung
  • Kapitel 4: Ausgestaltungsmöglichkeiten der Haftung nach US-amerikanischem Recht
  • § 1 Im Vertragsrecht
  • A. Im Rahmen des UCC Art. 2
  • B. Im Mietrecht
  • C. Im Bereich der „service“-Verträge
  • § 2 Haftungsregulierung im Deliktsrecht
  • § 3 Haftungsprivilegierung als Anti-Terrorismus-Technologie – der SAFETY Act 2002
  • § 4 Zusammenfassende Würdigung
  • Kapitel 5: Rechtsvergleichende Zusammenschau
  • Teil VI: Gesamtwürdigung und Thesen
  • Kapitel 1: Zusammenfassende Gegenüberstellung der Haftungssituation für ein Gebäudesicherheitssystem in den untersuchten Rechtsordnungen
  • Kapitel 2: Conclusio und Thesen
  • Literaturverzeichnis

← 20 | 21Abkürzungsverzeichnis

A.2d

Atlantic Reporter Second Series

a.A.

andere Ansicht

Abs.

Absatz

AC

Law Reports Appeal Cases

A.C.

Appeal Cases

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

A.D.

Appeals Division

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Air & Space Law.

Air & Space Lawyer

ALI

American Law Institute

ALR

American Law Reports

Alt.

Alternative

Am. Bus. L.J.

American Business Law Journal

Am. Jur.

American Jurisprudence

Am. Jur. Proof of Facts

American Jurisprudence Proof of Facts

Am.L.Prod.Liab.

American Law of Products Liability

Anm.

Anmerkung

Ann.

Annotated

AR ST

Arkansas statutes

Art.

Artikel/Article

ASP

Application Service Providing

ATRA

American Tort Reform Association

B2B

Business-to-Business

BB

Der Betriebs-Berater

BC

Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling

Bearb.

Bearbeiter

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

Begr.

Begründer

BewachV

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

bzw.

beziehungsweise

Cal. 2d

California Reports, Second Series

Cal. App.

California Appellate Reports

Cambrian L.R.

Cambrian Law Review

← 21 | 22Cass. Com.

Cour de Cassation Chambre commerciale

Cath. U. L. Rev.

Catholic University Law Review

C. com.

Code de commerce

CFR

Code of Federal Regulations

ch.

chambre

chron.

chronique

Cir.

Circuit

Civ. Ct.

Civil Court

civ.

civil

C.J.S.

Corpus Juris Secundum

CL & P

Computer Law & Practice

CLSR

Computer Law & Security Review (zuvor: Computer Law & Security Report)

Comm. com. électr.

Communication Commerce électronique

Comp Control Eng J

Computing & Control Engineering Journal

Cornell J.L. & Pub.Pol’y

Cornell Journal of Law and Public Policy

CR

Computer und Recht

Ct. App.

Court of Appeals

D. chron.

Recueil Dalloz chronique

Def. Counsel J.

Defense Counsel Journal

Dep’t

Department

 

Ders.

Derselbe

DE ST

Delaware statutes

Dist.

District

D. Md.

District of Maryland

Dr. informatique et télécoms

Droit de l’informatique et des télécoms

DS

Der Sachverständige

DStR

Deutsches Steuerrecht

DTI

Department of Trade and Industry

Duke L. & Tech. Rev.

Duke Law & Technology Review

Duq. L. Rev.

Duquesne Law Review

ebda.

ebenda

E.D. N.Y.

Eastern District of New York

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Egl.

Ergänzungslieferung

EIPR

European Intellectual Property Review

Emory L.J.

Emory Law Journal

endg.

endgültig

EStG

Einkommensteuergesetz

et al.

und andere

EuGH

Europäischer Gerichtshof

← 22 | 23EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWHC (TCC)

High Court (Technology & Construction Court)

Expertises

Expertises des systèmes d’information

f. / ff.

folgende

F.2d

Federal Reporter, Second Series

F.L.R.

Federal Law Reports

F.S.R.

Fleet Street Reports

F.Supp.

Federal Supplement

F.Supp. 2d

Federal Supplement, second series

Fed. Reg.

Federal Register

Fla. Dist. Ct. App.

Florida Court of Appeals

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

Gaz. Pal.

Gazette du Palais

Gen. Ed.

General Editor

Gesamthrsg.

Gesamtherausgeber

GG

Grundgesetz

GPSG

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

h.M.

herrschende Meinung

Hastings Int’l & Comp. L. Rev.

Hastings International and Comparative Law Review

Haw.

Hawaii

HGB

Handelsgesetzbuch

Hk-BGB

Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar

Howard L.J.

Howard Law Journal

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

IaaS

Infrastructure as a Service

Ill.App.

Illinois Appellate Court Reports

Ill.Dec.

Illinois Decisions

Inc.

Incorporated

insbes.

insbesondere

Int J Law Info Tech

International Review of Law Computers & Technology

ITRB

Der IT-Rechts-Berater

i.V.m.

in Verbindung mit

JBL

Journal of Business Law

JCl Resp. civ. et assur.

JurisClasseur Responsabilité civile et assurance

JCl Resp. dél.

JurisClasseur Responsabilité délictuelle

← 23 | 24JCP E

JurisClasseur Périodique (La Semaine Juridique) Entreprise et Affaires

JCP G

JurisClasseur Périodique (La Semaine Juridique) Edition Générale

JETL

Journal of European Tort Law

Jura

Juristische Ausbildung

Jurimetrics J.

Jurimetrics Journal

jurisPK

JurisPraxiskommentar

JZ

JuristenZeitung

Kap.

Kapitel

Kz.

Kennziffer

LA R.S.

Louisiana Revised Statutes

lit.

littera

LMK

Kommentierte BGH-Rechtsprechung Lindenmaier-Möhring

LQR

Law Quarterly Review

Ltd.

Limited

M.D. Fla.

Middle District of Florida

MD CTS & JUD PRO

Maryland Courts and Judicial Proceedings

Md. L. Rev.

Maryland Law Review

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MIS Quarterly

Management Information Systems Quarterly

Misc.2d

Miscellaneous Reports, Second Series (New York)

MMR

MultiMedia und Recht

m.N.

mit Nachweisen

MüKO

Münchener Kommentar

MUPLA

Model Uniform Products Liability Act

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

numéro

N.D.Ill.

Northern District of Illinois

N.D.Cal.

Northern District of California

N.E.2d

North Eastern Reporter, Second Series

n.F.

neue Form

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-CoR

NJW-Computerreport

NK-BGB

NomosKommentar

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NYCA

New York Court of Appeals Reports (N.Y.)

N.Y.S. 2d

New York Supplement Reporter, Second Series

N.Y.Sup.

New York City Supreme Court

← 24 | 25OH ST

Ohio statutes

Okla. L. Rev.

Oklahoma Law Review

Or. L. Rev.

Oregon Law Review

p.

page

P.

Pacific Reporter

Pa. Super.

Pennsylvania Court of Appeals

Pa.Com.Pl.

Pennsylvania Common Pleas Reporter

PHI

Produkthaftpflicht International

PHi

Haftpflicht international

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

ProdSG

Produktsicherheitsgesetz

Pub. Cont. L.J.

Public Contract Law Journal

Q.B.

Queen’s Bench

Rép. min.

Réponse ministérielle

Resp. civ. et assur.

Responsabilité civile et assurance

R.I.C.O. Bus. Disp. Guide

RICO Business Dispute Guidelines

RIW

Recht der Internationalen Wirtschaft

Rn.

Randnummer

r+s

recht und schaden

RsprEinhG

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

RTD

civ. Revue trimestrielle de droit civil

Rutgers Computer & Tech. L.J.

Rutgers Computer and Technology Law Journal

S.

Seite / Satz

SaaS

Software as a Service

SAFETY Act

Support Anti-terrorism by Fostering Effective Technolgies Act 2002

San Diego L. Rev.

San Diego Law Review

Santa Clara Computer & High Tech. L.J.

Santa Clara Computer and High Technology Law Journal

S.D. N.Y.

Southern District of New York

S.D. Tex.

Southern District of Texas

Seattle U. L. Rev.

Seattle University Law Review

So.

Southern Reporter

Software L.J.

Software Law Journal

Sup.Ct.

Supreme Court

St. John’s L. Rev.

St. John’s Law Review

SteuK

Steuerrecht kurzgefaßt

s.u.

siehe unten

TCC

Technology and Construction Court

Tel Aviv U. Stud. L.

Tel Aviv University Studies in Law

Tex. App.

Texas Courts of Appeals

← 25 | 26TGI

Tribunal de grande instance

TN ST

Tennessee statutes

Tolley’s Comm L

Tolley’s Communications Law

Tul. L. Rev.

Tulane Law Review

Tulsa L.J.

Tulsa Law Journal

u.a.

unter anderem / und andere

Überbl v

Überblick vor

UCC Rep. Serv.

Uniform Commercial Code Reporting Service

UCC

Uniform Commercial Code

UCITA

Uniform Computer Information Transactions Act

U. Fla. J.L. & Pub. Pol’y

University of Florida Journal of Law and Public Policy

U. Kan. L. Rev.

University of Kansas Law Review

ULA

Uniform Laws Annotated

UrhG

Urhebergesetz

Urt.

Urteil

USLW

United States Law Week

v.

vom / versus

VersR

Versicherungsrecht – Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht

vgl.

vergleiche

Vol.

Volume

Vorb v

Vorbemerkung vor

Washburn L.J.

Washburn Law Journal

WIPO

World Intellectual Property Organization

WL

Westlaw

WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

W. St. U. L. Rev.

Western State University Law Review

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

← 26 | 27Teil IEinführung← 27 | 28

← 28 | 29Kapitel 1Herausforderungen des Haftungsrechts durch technische Entwicklungen

§ 1Skizzierung der Problemstellung

Die Fortentwicklung technischer Strukturen ist notwendig mit Veränderungen im gesamtgesellschaftlichen Bereich und damit auch mit einer Fortbildung des Rechts verbunden. Insbesondere die Entstehung neuer risikogeneigter Techniken bedarf der Anpassung von Verhaltensstandards der Betroffenen, was sich gleichzeitig im rechtlichen Gefüge widerspiegelt. Dieses muss eine nicht unerhebliche Anpassungsleistung vollziehen, um die neu entstandenen Risikosphären interessengerecht abzugrenzen und Schadensrisiken adäquat zu verteilen. Die erforderlich werdende Modellierung rechtlicher Strukturen entsprechend sich verändernder tatsächlicher Bedingungen ist grundsätzlich mit der Frage verbunden, ob die bestehende rechtliche Systematik ausreichende Flexibilität aufweist, um den Entwicklungen gerecht zu werden und diesen zugleich konsistente rechtliche Rahmenbedingungen aufzuzeigen vermag, die sich in die bestehende Rechtsstruktur einfügen. Die Frage der Entwicklungsoffenheit des Rechts stellt sich zugleich in der Weise, als zu untersuchen ist, inwieweit die bestehende Haftungsstruktur technische Innovationsbestrebungen zulässt oder mittels ruinöser Haftungsstandards erschwert oder unterdrückt.

Die Bedeutsamkeit einer angemessenen rechtlichen Wertung im Hinblick auf eine stimmige Risikoverteilung einerseits und die Erhaltung von Innovationsbestrebungen andererseits wird speziell in Anbetracht von risikoträchtigen Entwicklungen deutlich, die zugleich insgesamt zu einer Erhöhung der Sicherheit im weitesten Sinne führen und damit im Grundsatz wünschenswerte Fortentwicklungen bestehender Standards darstellen. Hier ist auch das im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchende Gebäudesicherheitssystem zu verorten. Das präventive Gebäudesicherheitssystem ist ein softwarebasiertes System, das anhand von in die Gebäudestruktur integrierter Sensorik Daten über die Tragstruktur des Bauwerks erhebt und mittels einer komplexen Analysesoftware automatisiert auswertet. Damit kann das System über die gesamte Lebensdauer eine Aussage über die Standfestigkeit und Resttragfähigkeit des Gebäudes treffen. Hiermit liefert das Sicherheitssystem die Grundlage einmal für eine rechtzeitige Instandsetzung im Hinblick auf eine alterungsbedingte Abnutzung der Tragstruktur wie auch für die effektive Durchführung von Rettungsmaßnahmen im Katastrophenfall durch die Bestimmung der Kollapswahrscheinlichkeit des Gebäudes. Hinzu treten können Handlungsempfehlungen an den Betreiber, die auf die durch die Auswertung der so erhobenen Strukturdaten erzielten Analyseergebnisse gestützt werden. Als Einsatzbereich kommen beispielsweise öffentliche Bauwerke in Betracht, mithin solche, deren Beschädigung oder ← 29 | 30Ausfall erhebliche Schadensrisiken auch mit Blick auf etwaige Folgeschäden birgt. Bereits diese allgemeine Konturierung der Funktionsweise eines solchen Systems zeigt die Komplexität der damit verbundenen haftungsrechtlichen Fragestellungen. Diese berühren den Kern der oben aufgezeigten Interessenkollision und werfen hinsichtlich der haftungsrechtlichen Seite die Frage nach einer angemessenen Handhabe solcher Systeme auf. Für Hersteller, Verkäufer, Betreiber, Gebäudeeigentümer wie auch Drittbetroffene stellt sich die Frage nach einzuhaltenden Sicherheitsstandards, der Verlässlichkeit solcher Systeme und einer entsprechenden Risikozuweisung in haftungsrechtlicher Hinsicht für den Fall einer Fehlfunktion.

Die mit einer derartigen technischen Fortentwicklung softwarebasierter Informationssysteme verbundenen haftungsrechtlichen Herausforderungen haben sowohl die Politik wie auch die Rechtswissenschaft recht früh erkannt. Insbesondere hat der Bundestag bereits 1987 die Einsetzung einer Enquete-Kommission „Einschätzung und Bewertung von Technikfolgen; Gestaltung von Rahmenbedingungen der technischen Entwicklung“ beschlossen. Ein Teilaspekt der Arbeit der Kommission war eine exemplarische Technikfolgenabschätzung hinsichtlich des Einsatzes von Expertensystemen in Produktion und Medizin.2 Diese hat sich auch mit rechtlichen Fragen der Nutzung von derartigen Systemen befasst, darunter auch speziell mit Haftungsfragen.3 Hierbei benannte die Kommission Schwierigkeiten im vertraglichen und deliktischen Bereich. Im vertraglichen Bereich erkannte die Kommission die Schwierigkeit der Zuordnung zu einem Vertragstypus wie auch der Bewertung von Haftungsausschlüssen und warf dabei die Frage auf, ob etwa Sonderregelungen für diese besondere „Form der Informationsüberlassung“ zu schaffen seien. Den Schwerpunkt der Schwierigkeiten machte die Kommission aber im deliktischen Bereich aus. Hier erkannte sie das Problem des Warencharakters eines solchen Expertensystems, was sie als Untergruppe der Computerprogramme verortete, und die hiermit verbundene Frage der Anwendbarkeit der Produzenten- wie auch Produkthaftung. Angedeutet wurden auch das Verhältnis der Beteiligten, hierunter insbesondere der hinzutretende Spezialist, der das Wissen bereitstellt, und die hieraus resultierende Frage der Herstellereigenschaft. Als mögliche Handlungsoptionen sah der Kommissionsbericht sodann unter anderem vor, die Bundesregierung aufzufordern, die rechtliche Ersatzfähigkeit von mit dem Einsatz verbundenen Schäden, insbesondere auch Schäden Dritter, mit Blick auf Anspruchsgrundlage und Pflichtigem zu prüfen.4 Damit wurden bereits früh wesentliche Problempunkte des Einsatzes von beratenden Softwaresystemen erkannt, gleichwohl hat sich dem, soweit ersichtlich, keine weitere Aktivität seitens der Regierung oder Politik insgesamt angeschlossen. In der Rechtswissenschaft finden sich Anzeichen für eine Auseinandersetzung speziell mit Softwareberatungssystemen jedenfalls bereits zu Beginn der 1990er← 30 | 31Jahre.5 Auch weiterhin finden Expertensysteme gelegentlich Eingang in die breite Diskussion rund um die Haftungsfragen hinsichtlich von IT und Software, wenn es auch, abgesehen von einigen in diesem Bereich erschienenen Monographien6, an einer umfassenden Aufarbeitung grundsätzlich mangelt. Klärende Hinweise aus der Rechtsprechung fehlen in diesem Bereich zudem vollständig.

In der vorliegenden Arbeit soll dieser Themenbereich nun um eine rechtsvergleichende Aufarbeitung der haftungsrechtlichen Fragen, die mit dem Einsatz eines Gebäudesicherheitssystems verbunden sind, ergänzt werden und damit ein weiterer Baustein zu einer umfassenden Lösung beigetragen werden. Berücksichtigung finden sollen dabei neben dem deutschen auch das französische, englische und US-amerikanische Recht. Ausgehend von einer technischen und funktionalen Grundlegung (§ 2) soll im Folgenden zunächst die konkrete Zielsetzung und Reichweite der vorliegenden Arbeit (Kapitel 2) dargestellt werden.

§ 2Technische, terminologische und funktionelle Rahmenbedingungen

A.Einige Bemerkungen zur technischen Terminologie

I.Zur Abgrenzung der Begriffe von Hard- und Software

Ein Gebäudesicherheitssystem, wie es Gegenstand und Anlass der vorliegenden Untersuchung bildet, konstituiert sich aus einer Vielzahl komplexer Komponenten, deren Zusammenwirken rechtlich erfasst werden muss. Hierbei stehen auf der einen Seite die unmittelbar sicht- und greifbaren Elemente wie etwa die Sensorik oder der Ausgabebildschirm des Nutzers. Dem gegenüber steht insbesondere die Analysesoftware als Kernstück des Systems. Angesprochen ist damit die für jegliche Formen der IT-Haftung grundlegende Differenzierung zwischen Hardware und Software als Bausteinen von IT-Systemen. Als Grundlage der rechtlichen Ausführungen bedarf es daher in diesem technisch-rechtlichen Schnittbereich einer einführenden Klärung von Grundbegriffen. Unter den Terminus Hardware fällt dabei die technische Anlage eines Computers, folglich dessen mechanische und elektronische Komponenten.7 Vereinfacht wird dies oft dahingehend formuliert, dass Hardware alle ← 31 | 32körperlichen Computerteile umfasse, mithin all diejenigen Teile, die man anfassen kann.8 Beispielhaft zu nennen sind etwa Server, Festplatte, Laufwerke, Anschlüsse oder Ein- und Ausgabegeräte.9

Was unter der Bezeichnung Software zu verstehen ist, ist nicht legaldefiniert. Einzelne Umschreibungen finden sich etwa in § 69 a UrhG oder in § 1 (i) der Mustervorschriften der World Intellectual Property Organization (WIPO).10 Nach dem Urhebergesetz erfasst der Begriff Computerprogramm demnach „Programm[e] jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials“, vgl. § 69 a UrhG. Dieser Beschreibung soll jedoch gerade keine abschließende Definitionsfunktion zukommen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde betont, dass hiervon aufgrund der schnellen technischen Entwicklung und der hiermit verbundenen Gefahr des Zurückbleibens hinter dem aktuellen Entwicklungsstand abgesehen wurde.11 Häufiger wird auf die Definition der WIPO zurückgegriffen, wonach ein Computerprogramm „eine Folge von Befehlen [ist], die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.“12 Verkürzt kann dies zusammengefasst werden als die „Gesamtheit aller Arbeitsanweisungen, die der Hardware – zur Erledigung von Aufgaben – erteilt werden“13. Typischerweise wird der Begriff der Software gegenüber der Bezeichnung Computerprogramm etwas weiter interpretiert und soll etwa auch die Bedienungsanleitung umfassen. Im normalen Sprachgebrauch werden beide Begriffe jedoch synonym verwendet.14 Dieses Begriffsverständnis soll auch der vorliegenden Arbeit zugrunde gelegt werden.

Maßgeblich für die rechtliche Handhabung von Software ist zudem die typischerweise getroffene Differenzierung zwischen Betriebssystem- und Anwendungssoftware. Betriebssystemsoftware dient zur Steuerung der Hardware und der Verbindung der einzelnen Hardwareelemente eines Systems. Sie weist folglich eine besonders enge Verknüpfung mit der Hardware auf. Demgegenüber hat die ← 32 | 33Anwendungssoftware den Zweck der Lösung konkreter Aufgabenstellungen. Anwendungssoftware wird weiter in Standard- und Individualsoftware unterteilt.15 Insbesondere die Begriffe der Standard- und Individualsoftware prägen auch die rechtliche Diskussion stark. Es ist dabei die Anwendungssoftware, die im Fokus der rechtlichen Auseinandersetzung und auch der vorliegenden Arbeit steht. Für beide Begrifflichkeiten der Standard- und Individualsoftware existiert ebenfalls keine Legaldefinition, wohl aber besteht Einigkeit hinsichtlich der grundlegenden Unterscheidungskriterien. Während Standardsoftware ein standardisiert hergestelltes Produkt darstellt, das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Personen geschaffen ist, erfasst Individualsoftware solche Software, die entsprechend den Bedürfnissen eines speziellen Kunden angefertigt wird.16 Schwierigkeiten bereitet diese Differenzierung in Grenzbereichen, wo verschiedene Aspekte zusammentreffen. Problematisch ist insofern insbesondere das sog. „Customizing“, wo eine standardisiert hergestellte Software den spezifischen Bedürfnissen eines individuellen Anwenders angepasst wird. Hier hängt die Beurteilung im Einzelfall stark von der Reichweite der Anpassungsleistung ab. Bleibt von der ursprünglichen Software hiernach nicht viel mehr als die Basis, so liegt die Annahme von Individualsoftware nahe.17 Letztlich kommt es jedoch auf eine individuelle Wertung der Leistungskomponenten im konkreten Fall an.18

In der ausländischen Rechtsliteratur zu Softwarefragen taucht die Differenzierung zwischen Standard- und Individualsoftware gleichermaßen auf. Sie prägt in allen untersuchungsrelevanten Rechtsordnungen die haftungsrechtliche Diskussion um Software. Daher soll hier eine überblicksweise Erörterung der Begriffe vorweggestellt werden, um so die Grundlage eines Vergleiches der rechtlichen Lösungsmodelle zu schaffen.

Gerade im französischen Recht bietet sich eine vorweggenommene begriffliche Klärung der verwendeten Termini hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Software an, da hierfür im IT-Bereich eigene Begrifflichkeiten geschaffen wurden. Die dabei vorgefundene Terminologie scheint bereits an sich wegweisend zu sein. Anstatt den englischen Terminus Software in den Sprachgebrauch zu ← 33 | 34übernehmen, werden die Begriffe „progiciel“ (Standardsoftware) und „logiciel“ (Individualsoftware) verwendet.19 Hinter dem Begriff des „progiciel“ verbirgt sich ein Neologismus, der sich aus den Worten „produit“ (Produkt) und „logiciel“ (Software) zusammenfügt.20 Anerkannt ist allerdings, dass die Abgrenzung der beiden Begriffe „logiciel“ und „progiciel“ fließend und in der Praxis keinesfalls eindeutig ist.21

Details

Seiten
450
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653061550
ISBN (ePUB)
9783653961096
ISBN (MOBI)
9783653961089
ISBN (Paperback)
9783631666814
DOI
10.3726/978-3-653-06155-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (September)
Schlagworte
IT-Recht Rechtsvergleichung Rechtsnatur von Software Haftung für Softwarefehler
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 450 S.

Biographische Angaben

Greta Arnold (Autor:in)

Greta Arnold studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Sie arbeitete als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am dortigen Lehrstuhl für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht, wo sie auch promovierte.

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Titel: Softwarebasierte Gebäudesicherheitssysteme im Haftungsrecht
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