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Die Entwicklung und die Reform des taiwanischen Verbraucherschuldenbereinigungssystems

Aus der rechtsvergleichenden Perspektive der deutschen Insolvenzordnung

von Shu-Ru Wu (Autor:in)
©2015 Dissertation IX, 144 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch beschäftigt sich mit der taiwanischen Verbraucherinsolvenz aus der rechtsvergleichenden Perspektive mit der deutschen Insolvenzordnung. Die Autorin betrachtet zuerst die geschichtliche Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts und analysiert sowohl das Verbraucherinsolvenzverfahren als auch die Restschuldbefreiung in Taiwan. Anhand von Statistiken erläutert sie Problemfelder und deren Lösung durch die damit zusammenhängende Rechtsreform von 2012. Für eine zukünftige Verbesserung der taiwanischen Verbraucherinsolvenzordnung könnte das deutsche System mit einbezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Die geschichtliche Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts
  • I. Vor 1935
  • 1. Das Konkursgesetz der Qing-Dynastie
  • a) Hintergrund
  • b) Überblick
  • 2. Das Schuldenbereinigungssystem in Taiwan unter japanischer Herrschaft
  • 3. Der Insolvenzordnungsentwurf von 1915
  • a) Hintergrund
  • b) Überblick
  • 4. Die außerordentliche Schuldenbereinigungsordnung für Kaufleute
  • a) Hintergrund
  • b) Überblick
  • 5. Die Praxis der Insolvenz von 1911 bis 1935
  • a) Von 1911 bis 1927 (Die Phase des Da Li Yuan)
  • b) Von 1927 bis 1935 (Die Phase des Justiz-Yuan)
  • II. Die Insolvenzordnung von 1935
  • 1. Hintergrund
  • 2. Überblick
  • III. Insolvenzordnungsreform und Verbraucherinsolvenzordnung
  • 1. Insolvenzordnungsreform
  • 2. Verbraucherinsolvenzordnung
  • a) Hintergrund
  • b) Überblick
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Das Verbraucherinsolvenzverfahren aus rechtsvergleichender Perspektive
  • I. Anwendungsbereich
  • II. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • 1. Voraussetzungen
  • 2. Ablauf und Wirkung
  • III. Gerichtliches Planverfahren
  • 1. Antrag auf Sanierungsverfahren
  • 2. Ablauf und Wirkungen
  • a) Eröffnung
  • b) Eröffnungswirkungen und Beschränkungen für den Schuldner
  • c) Eröffnungswirkungen und Beschränkungen für die Gläubiger
  • d) Annahme und Bestätigung des Sanierungsplans
  • aa) Sanierungsplan
  • bb) Annahme durch Mehrheitsentscheidung
  • cc) Gerichtliche Bestätigung
  • (1) Nichtbestätigung
  • (2) Unmittelbare Bestätigung
  • 3. Beendigung des Sanierungsverfahrens
  • IV. Vereinfachtes Insolvenzverfahren
  • 1. Antrag auf Bereinigungsverfahren
  • 2. Ablauf und Wirkungen
  • a) Eröffnung
  • b) Eröffnungswirkungen und Beschränkungen für den Schuldner
  • c) Umfang der Bereinigungsmasse
  • d) Verteilung
  • 3. Beendigung des Bereinigungsverfahrens
  • V. Zusammenfassung
  • D. Die Restschuldbefreiung aus rechtsvergleichender Perspektiven
  • I. Hintergrund für die Umgestaltung der Restschuldbefreiung
  • II. Der erste und der zweite Entwurf zur Insolvenzordnungsreform
  • 1. Die Restschuldbefreiung durch Vergleich
  • 2. Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
  • a) Die Erteilung der Restschuldbefreiung
  • b) Erweiterung der Versagungsgründe
  • aa) Einführung der Mindestbefriedigungsquote
  • bb) Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger
  • cc) Fortführung des Insolvenzverfahrens
  • dd) Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten
  • ee) Täuschungsabsicht
  • ff) Bei wiederholter Antragstellung auf Restschuldbefreiung
  • c) Festlegung der ausgenommenen Forderungen
  • d) Wirkung der erteilten Restschuldbefreiung
  • e) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung
  • III. Der Entwurf der Schuldenbereinigungsordnung
  • 1. Die Restschuldbefreiung durch Vergleich
  • a) Fristverlängerung und Restschuldbefreiung wegen schwerwiegender persönlicher Gründe
  • b) Wirkung der Restschuldbefreiung
  • 2. Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
  • a) Die Erteilung der Restschuldbefreiung von Amts wegen
  • b) Die Versagungsgründe
  • c) Die ausgenommenen Forderungen
  • d) Wirkung der erteilten Restschuldbefreiung
  • e) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung
  • IV. Die Restschuldbefreiung in der Verbraucherinsolvenzordnung
  • 1. Kollektivvereinbarungen
  • 2. Nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens
  • a) Grundsatz: Erteilung der Restschuldbefreiung
  • b) Ausnahme: Versagung der Restschuldbefreiung
  • aa) Versagungsgrund nach § 133 VerbInsO
  • bb) Versagungsgründe nach § 134 Nr. 1 bis 8 VerbInsO
  • c) Gegenausnahme: Erlangung der Restschuldbefreiung
  • aa) Von Amts wegen
  • bb) Auf Antrag des Schuldners
  • d) Die ausgenommenen Forderungen
  • e) Wirkung der Erteilung der Restschuldbefreiung
  • f) Widerruf der Erteilung der Restschuldbefreiung
  • V. Zusammenfassung
  • E. Die Problematik und die Reform in der Verbraucherinsolvenzordnung
  • I. Sonderbedingung zum Darlehensvertrag für die selbstgenutzte Wohnung
  • 1. Hintergrund
  • 2. Probleme und Reform
  • a) Sonderbedingung durch Vereinbarung
  • b) Sonderbedingung durch gesetzliche Regelungen
  • 3. Wirkung
  • II. Durchsetzung der Verbraucherinsolvenzordnung in der Praxis
  • 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • a) Probleme
  • b) Reform
  • c) Stellungnahme
  • 2. Sanierungsverfahren
  • a) Probleme
  • aa) Nichtannahme des Sanierungsplans
  • bb) Nichtbestätigung wegen Unangemessenheit des Sanierungsplans
  • (1) Ausgaben des Schuldners
  • (2) Einkünfte des Schuldners
  • (3) Mindestbefriedigungsqoute im Sanierungsplan
  • b) Reform
  • c) Stellungnahme
  • 3. Bereinigungsverfahren
  • a) Probleme
  • aa) Vergeudungsverhalten des Schuldners
  • bb) Versagungsgrund nach § 133 VerbInsO
  • b) Reform
  • c) Stellungnahme
  • F. Fazit
  • Literaturverzeichnis

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A.  Einleitung

Jedes Handelsgeschäft wird von mindestens zwei Parteien zustande gebracht. Gerät eine Partei in wirtschaftliche Not, ist die andere Partei selbstverständlich mitbetroffen. Zur Verwirklichung eines stabilen Markts benötigt man deshalb ein Schuldenbereinigungssystem, welches nicht nur das Interesse der Gläubiger sichert, sondern auch dem Schuldner bei der Rückkehr zum Markt helfen kann. Die Verbraucherinsolvenz zielt besonders auf den Verbraucherschutz, weil der Verbraucher normalerweise rechtlich und wirtschaftlich in einer nachteiligen Lage steht. Außerdem sind die Rechtsverhältnisse, die Verbraucher betreffen, nicht so kompliziert wie solche zwischen Gesellschaften. Aus gegebenem Anlass sollte ein Verbraucherschuldenbereinigungssystem möglichst einfach gestaltet werden und dazu dienen, sowohl die Gläubiger gemeinsam zu befriedigen als auch den wirtschaftlichen Neuanfang des Schuldners zu ermöglichen.

Diese Arbeit besteht aus vier Teilen: Zunächst werden die Geschichte des taiwanischen Insolvenzrechts und der Einfluss anderer Länder auf das taiwanische Insolvenzrecht dargestellt. Infolge der komplizierten Stellung Taiwans muss die geschichtliche Entwicklung mit der neueren chinesischen Phase und der Kuomindang-Regierungsphase zusammen betrachtet werden, weshalb in dieser Arbeit das Konkursgesetz der Qing-Dynastie, der Insolvenzentwurf von 1915 und die außerordentliche Schuldenbereinigungsordnung für Kaufleute berücksichtigt werden.

Die geltenden taiwanischen Insolvenzgesetze umfassen die Insolvenzordnung von 1935 und die 2008 in Kraft getretene Verbraucherinsolvenzordnung. Die Insolvenzordnung von 1935 wurde schon seit langem kritisiert, weil sie überholt sei und nicht mehr zur taiwanischen Gesellschaft passe. Zur grundlegenden Reform wurde am 1. Juli 1993 eine Kommission eingesetzt, die einen Entwurf der Insolvenzordnung von 2003 sowie die Entwürfe der Schuldenbereinigungsordnung von 2007 und 2014 vorlegte. Einige der vorgeschlagenenen Vorschriften beeinflussen die Verbraucherinsolvenzordnung, sodass die Hintergründe der Insolvenzordnungsreform und der Verbraucherinsolvenzordnung zusammen erläutert werden.

Der Hauptteil dieser Arbeit befasst sich jeweils mit der Darstellung des taiwanischen Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung mit einem Rechtsvergleich zur deutschen Insolvenzordnung. Zur Erarbeitung der Verbraucherinsolvenzordnung hat der Gesetzgeber zwar die Gesetze der USA und Japans mit einbezogen. Jedoch ist es sinnvoll, die Entwicklung der deutschen ← 1 | 2 → Verbraucherinsolvenz zu verfolgen, weil anfangs auch die deutsche Insolvenzordnung die Regelungen des amerikanischen Insolvenzgesetzes berücksichtigt und schließlich ihre eigene Struktur gebildet hat.

Der letzte Teil bezieht sich auf die in der Praxis bestehenden Probleme und die betreffende Reform der Verbraucherinsolvenzordnung. Damit wird eine Analyse aus rechtsvergleichender Perspektive durchgeführt.

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B.  Die geschichtliche Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts

Um das Gesamtbild eines Gesetzes nachvollziehen zu können, ist ein Rückgriff auf seine geschichtliche Entwicklung hilfreich. Aufgrund der verschiedenen Herrschaftsphasen ist für die Erforschung eines taiwanischen Gesetzes den Elementen verschiedener Rechtssysteme Rechnung zu tragen. Aus der Sicht der taiwanischen Rechtsgeschichtswissenschaft müssen deshalb das Recht der indigenen Völker Taiwans, das traditionelle chinesische, das japanische, das westliche und das neuere chinesische Recht in zeitlicher Reihenfolge einbezogen werden.1

Abbildung für die Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts bis 1935

Aus völkerrechtlicher Sicht stand Taiwan ab 1884 unter der effektiven Herrschaft der chinesischen Regierung der Qing-Dynastie. Nach dem „Krieg von China und ← 3 | 4 → Japan“ übte Japan wegen des Vertrags von Shimonosecki (下関条約) ab 1895 die Herrschaftsgewalt auf Taiwan aus. In dieser Zeit galt das früheste chinesische Konkursgesetz von 1906 nicht auf Taiwan. Allerdings hat das Konkursgesetz der Qing-Dynastie die Insolvenzordnung von 1935, die seit 1945 in Taiwan gilt, beeinflusst. Darüber hinaus hatte es Einfluss auf das moderne Recht in China. Von daher geht die Darstellung in dieser Arbeit vom ersten chinesischen Konkursgesetz aus. Um die Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts bis 1935 soll die oben gestellte Abbildung hilfreich sein.

I. Vor 1935

1. Das Konkursgesetz der Qing-Dynastie

a) Hintergrund

Vor dem Erlass des Konkursgesetzes der Qing-Dynastie wurde der Schuldner bei der Zahlungsunfähigkeit nach dem traditionellen chinesischen Recht als Verbrecher angesehen und dafür bestraft.2 Verhängt wurden in der Qing-Dynastie bei einem Konkurs entweder körperliche Strafen oder Gefängnisstrafe.3 Wenn der Schuldner trotzdem seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte, musste sein Nachkomme nach Gewohnheitsrecht die Restschulden übernehmen, bis sie völlig beglichen waren.4 Daher war ein Konkursverfahren im Sinne des modernen Rechts unbekannt und die Aufstellung eines Schuldenbereinigungssystems undenkbar. Eine Ansicht in der Literatur begründet dies damit, dass das ← 4 | 5 → Handelsgeschäft in der Agrargesellschaft nicht so kompliziert war wie heute und man ein solches Schuldenbereinigungssystem nicht benötigt hat.5 Nach einer anderen Ansicht lässt es sich vor allem auf die Verachtung des Handels und geringschätzung des Rechts unter Einfluss des Konfuzianismuses zurückführen.6 Modernes Rechtsdenken war den Chinesen zum Ende der Qing-Dynastie vor dem Inkrafttreten des Konkursgesetzes von 1906 fremd.7

Im Jahr 1906 schlug das Handelsministerium der Qing-Dynastie vor, ein Konkursgesetz zu erarbeiten. Ein Schwerpunkt des Konkursgesetzes war vor allem die unterschiedliche Behandlung der Schuldner. Nach der Begründung des Handelsministeriums konnten sich die zum Konkurs führenden Ursachen aus guter oder böser Absicht des Schuldners ergeben; daher sollten die vor dem Konkurs stehenden Schuldner dementsprechend unterschiedlich behandelt werden. Unter dieser Bedingung sollte der Schuldner, der aufgrund unerwarteter Umstände die Zahlungen unverschuldet eingestellt hat, im Konkursgesetz geschützt werden. Demgegenüber musste der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit bewusst herbeiführt, nicht nur für seine Schulden verantwortlich sein, sondern auch infolge der bösen Absicht bestraft werden. Nach der Begründung des Handelsministeriums sollte die Handelssicherheit durch die auf der Absicht des Schuldners beruhenden unterschiedlichen Behandlungen verstärkt werden.8

Schließlich ist das Konkursgesetz am 25. April 1906 mit der Zustimmung des Kaisers der Qing-Dynastie verkündet worden und nach § 69 KG drei Monate später in Kraft getreten.9 ← 5 | 6 →

b) Überblick

Das Konkursgesetz bestand aus neun Abschnitten und enthielt insgesamt nur 69 Vorschriften.10 Vom ersten bis zum fünften Abschnitt ging es um die Regelung des Konkursverfahrens. Im sechsten und siebten Abschnitt waren jeweils die Vorschriften über die „vorsätzliche Konkurserklärung“11 und die „Fristverlängerung“12 enthalten. Beim achten Abschnitt handelte es sich um die Wirkung der Verfahrensbeendigung. Schließlich war im neunten Abschnitt das Inkrafttreten geregelt.13

Aus dem Vorschlag des Handelsministeriums14 ergab sich, dass das Konkursgesetz von 1906 nicht nur die „östlichen und westlichen“ Gesetze, sondern auch das Gewohnheitsrecht der Kaufleute mit einbezog.15 Zwar erscheint unklar, welche „östlichen und westlichen“ Gesetze berücksichtigt wurden; jedoch kann anhand der im Folgenden dargestellten Indizien festgestellt werden, dass das Konkursgesetz von 1906 größtenteils von den amerikanischen und englischen Konkursgesetzen beeinflusst wurde.16

Nach § 1 KG sollten die Kaufleute, die wegen Verlusts oder unerwarteter Umstände in Konkurs gegangen sind, sich beim Ortsbeamten und bei der Handelskammer anmelden. Nach der Feststellung wurde der Konkurs öffentlich bekannt gemacht. Mit anderen Worten erlegte das Konkursgesetz dem Schuldner auf, den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Jedoch konnten die Gläubiger bei der Unterlassung des Schuldners dem Ortsbeamten Mitteilung ← 6 | 7 → machen, und in diesem Rahmen musste der Ortsbeamte den Kaufmann zur Ermittlung anhören (§ 6 KG). Wenn der Schuldner Nichtkaufmann war und dem Ortsbeamten seinen Konkurs freiwillig anzeigte, wurde er auch nach diesem Konkursgesetz behandelt (§ 8 KG). Das ergab sich daraus, dass das Konkursgesetz von 1906 wie der US-amerikanische Bankruptcy Act von 189817 zwischen „voluntary“18 und „involuntary bankruptcy“19 unterschied.20 Für Gesellschaften mussten die Geschäftsführer und der Buchhalter dem Ortsbeamten den Konkurs anzeigen (§ 7 KG).

Details

Seiten
IX, 144
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653061482
ISBN (ePUB)
9783653961119
ISBN (MOBI)
9783653961102
ISBN (Paperback)
9783631666807
DOI
10.3726/978-3-653-06148-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (September)
Schlagworte
Insolvenzrecht Verbraucherinsolvenzordnung Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. IX, 144 S.

Biographische Angaben

Shu-Ru Wu (Autor:in)

Shu-Ru Wu studierte Rechtswissenschaften (LL.M.) mit dem Schwerpunktbereich Rechtspflege in Zivilsachen an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Sie promovierte an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.

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