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Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Europarecht

Eine Untersuchung anhand des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips unter besonderer Berücksichtigung des Urteils zur Rs. C-427/12 des Europäischen Gerichtshofs

von Anna Eschbach (Autor:in)
©2015 Dissertation XXVIII, 267 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Art. 290 und Art. 291 AEUV. Hierbei beleuchtet sie insbesondere das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, wie es sich vor und nach der Einführung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in der exekutiven Rechtsetzung verwirklicht sieht. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Biozidprodukte-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • I. Problemstellung
  • II. Ziel der Arbeit
  • III. Gang der Bearbeitung
  • IV. Begriffserläuterungen unter besonderer Berücksichtigung ihres europarechtlichen Verständnisses
  • 1. Demokratieprinzip
  • 2. Demokratische Legitimation
  • 3. Rechtsstaatsprinzip
  • 4. Transparenz
  • 5. Effizienz/Effektivität
  • 6. Zwischenergebnis
  • 1. Teil – Exekutive Rechtsetzung: Geschichte, Vorteile, Defizite und Akteure
  • 1. Kapitel – Exekutive Rechtsetzung im Allgemeinen
  • I. Geschichte der exekutiven Rechtsetzungsverfahren
  • 1. Art. 202 3. SpStr. EGV
  • a. Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission
  • b. Grenzen der Übertragung gem. Art. 202 3. SpStr. EGV
  • aa. Materielle Grenzen
  • bb. Verfahrensrechtliche Grenzen
  • c. Komitologie
  • aa. Vorzüge und Streitpunkte
  • bb. Ausschussverfahren
  • (1) Beratungsverfahren nach Art. 2 des Beschlusses 1999/468/EG
  • (2) Verwaltungsverfahren nach Art. 4 des Beschlusses 1999/468/EG
  • (3) Regelungsverfahren nach Art. 5 des Beschlusses 1999/468/EG
  • (4) Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Art. 6 des Beschlusses 1999/468/EG
  • (5) Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Art. 5a des Beschlusses 2006/512/EG
  • 2. Art. 211 EGV
  • 3. Bewertung
  • II. Demokratiedefizit und fehlende Transparenz durch exekutive Rechtsetzung
  • 1. Demokratieverständnis der Europäischen Union
  • a. Bedürfnis an demokratischer Legitimation der europäischen Handlungen
  • b. Herleitung und Begründung der demokratischen Legitimation in der Union
  • aa. Dualer Ansatz
  • bb. Demokratiedefizit in der Europäischen Union
  • cc. Lösungsansätze
  • c. Bewertung
  • 2. Demokratische Legitimation der Komitologieausschüsse
  • a. Expertokratische Elitenherrschaft
  • b. Deliberative Demokratie
  • c. Ansicht des Gerichtshofs
  • d. Bewertung
  • 3. Demokratiedefizit wegen unzureichender Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die exekutive Rechtsetzung
  • a. Rolle des Europäischen Parlaments im institutionellen Gleichgewicht
  • b. Aufwertung durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle
  • c. Bewertung
  • 4. Bedürfnis an Transparenz und deren Mangel im Rahmen der exekutiven Rechtsetzung
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Rolle der Kommission im institutionellen Gleichgewicht
  • 1. Vermittlung demokratischer Legitimation durch die Kommission
  • 2. Exekutive Aufgaben
  • 3. Legislative Aufgaben
  • a. Legitimation der Rechtsetzung durch die Kommission aufgrund exekutiver Befugnisse
  • aa. Institutionelle Verwaltungslegitimation
  • bb. Zivilgesellschaftliche Partizipation als Legitimationsquelle
  • b. Legitimation der Rechtsetzung durch die Kommission wegen Vorbehalt des Gesetzes
  • 4. Zwischenergebnis
  • IV. Fazit
  • 2. Kapitel – Exekutive Rechtsetzungsverfahren nach dem Vertrag von Lissabon
  • I. Delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV
  • 1. Funktion delegierter Rechtsakte
  • a. Ergänzung
  • b. Änderung
  • 2. Bedingungen für die Befugnisübertragung
  • a. Gegenstand der Übertragung
  • b. Inhaltliche Beschränkungen
  • c. Zeitliche Beschränkungen
  • d. Zwischenergebnis
  • 3. Begriff und Bedeutung der Wesentlichkeit
  • a. Anforderungen des Gerichtshofs an die Wesentlichkeit
  • b. Bewertung/Aussichten
  • 4. Zustandekommen delegierter Rechtsakte
  • a. Autonomie der Kommission
  • b. Vorarbeiten zum Erlass delegierter Rechtsakte
  • c. Erlass delegierter Rechtsakte
  • 5. Kontrolle delegierter Rechtsakte
  • a. Allgemeine Überlegungen
  • b. Widerruf
  • c. Einspruchsrecht
  • d. Zwischenergebnis
  • 6. Delegierte Rechtsakte im Unterschied zum Regelungsverfahren mit Kontrolle
  • 7. Fazit zu Art. 290 AEUV
  • II. Durchführungsrechtsakte nach Art. 291 AEUV
  • 1. Durchführungsverpflichtung der Mitgliedstaaten
  • a. Grundsatz: Durchführung durch die Mitgliedstaaten
  • b. Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
  • aa. Legislative Maßnahmen
  • bb. Administrative Maßnahmen
  • cc. Judikativer Vollzug
  • 2. Durchführungsbefugnisse der Union
  • a. Voraussetzung des Bedarfs der unionseinheitlichen Durchführung
  • b. Erlassendes Organ
  • aa. Kommission
  • bb. Rat
  • 3. Kontrolle der Kommission
  • a. Verordnungen über Regeln und Grundsätze gem. Art. 291 Abs. 3 AEUV
  • b. Komitologie nach dem Vertrag von Lissabon
  • aa. Beratungsverfahren nach Art. 4 VO 182/2011
  • bb. Prüfverfahren nach Art. 5 VO 182/2011
  • c. Weitere Kontrollmöglichkeiten nach Art. 7 und 8 der VO 182/2011
  • d. Bewertung
  • 4. Fazit zu Art. 291 AEUV
  • III. Umstellung auf das neue System der abgeleiteten Rechtsetzung
  • IV. Zwischenergebnisse
  • 1. Bedürfnis zur exekutiven Rechtsetzung
  • 2. Institutionelles Gleichgewicht
  • 3. Komitologie
  • 4. Unzureichende Beteiligung des Europäischen Parlaments
  • 5. Regelung des Art. 290 AEUV
  • 6. Regelung des Art. 291 AEUV
  • 7. Fazit
  • 2. Teil – Einordnung, Gegenüberstellung, Abgrenzung
  • 3. Kapitel – Einordnung der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte in die Europäische Normenhierarchie
  • I. Typologie der Rechtsakte
  • 1. Rechtlich bindende Rechtsakte
  • a. Rechtsakte mit Gesetzescharakter gem. Art. 289 UAbs. 3 AEUV
  • b. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
  • aa. Delegierte Rechtsakte gem. Art. 290 AEUV
  • bb. Durchführungsrechtsakte gem. Art. 291 AEUV
  • c. Sonderfall: Durchführungsrechtsakte aufgrund expliziter Ermächtigungsgrundlage im Primärrecht
  • 2. Rechtlich nicht bindende Rechtsakte
  • II. Abgrenzung der Durchführungsrechtsakte zum Soft Law der Kommission
  • III. Durchführungsrechtsakte im Vergleich zur Harmonisierungsvorschrift des Art. 114 AEUV
  • IV. Verhältnis von Basisrechtsakten zu den abgeleiteten Rechtsakten
  • V. Zum Begriff des Tertiärrechts
  • VI. Fazit
  • 4. Kapitel – Gegenüberstellung und Abgrenzung der exekutiven Rechtsetzungsverfahren
  • I. Auslegung der Art. 290 und Art. 291 AEUV unter besonderer Berücksichtigung des Urteils zur Rechtssache C-427/12
  • 1. Notwendigkeit einer Abgrenzung
  • 2. Abgrenzung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-427/12 (Biozidprodukte-Entscheidung)
  • 3. Abgrenzungskriterien
  • a. Auslegung des Wortlauts
  • aa. Delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV
  • (1) Bedeutung der Phrase „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung“
  • (2) Bedeutung der Phrase „Ergänzung oder Änderung“
  • (3) Bedeutung der Phrase „Bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften“
  • (4) Zwischenergebnis
  • bb. Durchführungsrechtsakte nach Art. 291 AEUV
  • (1) Bedeutung der Phrase „Verbindliche Rechtsakte der Union“
  • (2) Bedeutung der Begriffe „Erforderliche Maßnahmen“ und „Durchführungsbefugnisse“
  • (3) Bedeutung der Phrase „Bedarf einheitlicher Bedingungen“
  • (4) Vorhandensein eines ungeschriebenen Merkmals der Wesentlichkeit
  • (5) Zwischenergebnis
  • cc. Gegenüberstellung des Wortlauts der Art. 290 und Art. 291 AEUV
  • (1) Gewaltenteilungsprinzip
  • (2) Ergänzung und Durchführungsbefugnisse
  • dd. Auslegung des Wortlauts durch den Gerichtshof
  • b. Systematik der Normen innerhalb der Verträge
  • c. Historische Auslegung
  • d. Intention des Gesetzgebers/Teleologische Auslegung
  • aa. Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der delegierten Rechtsakte
  • bb. Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der Durchführungsrechtsakte
  • cc. Gegenüberstellung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nach ihrem Sinn und Zweck
  • 4. Zwischenergebnis und Bewertung
  • II. Allgemeine Tätigkeitsschwerpunkte von Delegation und Durchführung
  • 1. Anwendungsbeispiele
  • a. Glühbirnen-Verordnung (EG) 244/2009 vor dem Vertrag von Lissabon
  • b. Verordnung (EG) 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
  • c. GAP-Reform
  • 2. Abgrenzung von Art. 290 und Art. 291 AEUV im Rahmen der gesetzgeberischen Tätigkeit
  • a. Thematische Anwendungsbereiche von delegierten Rechtsakten
  • b. Thematische Anwendungsbereiche von Durchführungsrechtsakten
  • c. Bewertung
  • 3. Sonstige thematische Abgrenzungsbeispiele
  • a. Regelungsgegenstände des Art. 289 AEUV
  • b. Kontrollverfahren der VO (EU) 182/2011
  • 4. Bewertung
  • III. Ermessensspielraum vs. Prognoseentscheidung des Gesetzgebers
  • 1. Gesetzgeberische Entscheidung zwischen Art. 290 und Art. 291 AEUV
  • a. Ermessen des Gesetzgebers
  • b. Prognoseentscheidung des Gesetzgebers
  • c. Bewertung
  • 2. Ermessens- und Beurteilungsspielraum nach Ansicht des Gerichtshofs in der Rechtssache C-427/12 (Biozidprodukte-Entscheidung)
  • a. Grundsätze des deutschen Verwaltungsrechts
  • b. Ermessen im Unionsrecht
  • c. Ermessen im Rahmen der exekutiven Rechtsetzung
  • aa. Auswahlermessen zwischen Art. 290 und Art. 291 AEUV
  • bb. Ermessen beim Tätigwerden im Rahmen von Art. 290 AEUV
  • cc. Ermessen beim Tätigwerden im Rahmen von Art. 291 AEUV
  • 3. Ermessensreduzierung (auf Null)
  • a. Grundsatz der Ermessensreduzierung auf Null
  • b. Ermessensreduzierung hinsichtlich des Auswahlermessens des Gesetzgebers
  • c. Ermessensreduzierung im Rahmen des Art. 290 AEUV
  • d. Ermessensreduzierung im Rahmen des Art. 291 AEUV
  • 4. Zwischenergebnis und Bewertung
  • IV. Delegierte Rechtsakte und ihr rechtsdogmatisches Verhältnis zu Durchführungsrechtsakten
  • V. Fazit
  • 5. Kapitel – Fazit zum 1. und 2. Teil
  • I. Verbesserungen in Bezug auf das Demokratieprinzip
  • II. Verbesserungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit
  • 1. Transparenz
  • 2. Institutionelles Gleichgewicht
  • 3. Effizienz
  • 3. Teil – Rechtsschutz
  • 6. Kapitel – Europäisches Rechtsschutzsystem im Allgemeinen
  • I. Bedeutung des Europäischen Rechtsschutzsystems
  • II. Rolle der Kommission innerhalb des Europäischen Rechtsschutzes
  • III. Bedeutung der unterschiedlichen Klagearten für den Rechtsschutz gegen exekutive Rechtsetzung
  • 1. Bedeutung des Vertragsverletzungsverfahrens
  • 2. Bedeutung der Nichtigkeitsklage
  • 3. Bedeutung der Untätigkeitsklage
  • 4. Bedeutung der Inzidentrüge
  • 5. Zwischenergebnis
  • IV. Allgemeine Rechtsgrundsätze im Unionsrecht
  • 1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • 2. Vertrauensschutz
  • 3. Rechtssicherheit
  • 4. Zwischenergebnis
  • 7. Kapitel – Rechtsschutz gegen die exekutive Rechtsetzung
  • I. Möglichkeit der Individualklage
  • 1. Klagebefugnis gem. Art. 263 UAbs. 4 Alt. 1 AEUV
  • 2. Klagebefugnis gem. Art. 263 UAbs. 4 Alt. 2 AEUV
  • 3. Klagebefugnis gem. Art. 263 UAbs. 4 Alt. 3 AEUV
  • a. Rechtsakte mit Verordnungscharakter i.S.v. Art. 263 UAbs. 4 Alt. 3 AEUV
  • b. Unmittelbare Betroffenheit i.S.v. Art. 263 UAbs. 4 Alt. 3 AEUV
  • c. Durchführungsmaßnahmen i.S.v. Art. 263 UAbs. 4 Alt. 3 AEUV
  • 4. Bewertung
  • II. Vorgehen gegen den Basisrechtsakt
  • 1. Rechtsschutz bei Ermessensentscheidungen
  • a. Kontrolldichte und Prüfungsmaßstab
  • b. Klagegründe im Rahmen der Ermessensentscheidung
  • aa. Subjektiver Ermessensmissbrauch
  • bb. Offensichtlicher objektiver Verstoß
  • cc. Bewertung
  • 2. Parteifähigkeit
  • 3. Klagegegenstand
  • 4. Klagebefugnis
  • a. Kommission
  • b. Parlament und Rat
  • c. Mitgliedstaaten
  • d. Individualklage
  • 5. Klagegrund
  • 6. Rechtsschutzbedürfnis
  • 7. Potentielle Klageart
  • 8. Zwischenergebnis
  • III. Vorgehen gegen delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • 1. Potentielle Klagearten
  • 2. Klagegegenstand
  • 3. Klagebefugnis
  • a. Kommission
  • b. Parlament und Rat
  • c. Mitgliedstaaten
  • d. Natürliche und juristische Personen
  • 4. Klagegrund
  • 5. Rechtsschutzbedürfnis
  • 6. Zwischenergebnis zu III.
  • IV. Zwischenergebnis zum 7. Kapitel
  • 8. Kapitel – Fazit zum 3. Teil
  • 4. Teil – Zur Debatte um ein europäisches Verwaltungsverfahrensgesetz
  • 9. Kapitel – Möglichkeiten für und Bedürfnis nach einem europäischen Verwaltungsverfahrensgesetz mit Blick auf die exekutive Rechtsetzung
  • I. Stellung der exekutiven Rechtsetzung innerhalb des europäischen Verwaltungsverbundes
  • 1. Art. 290 AEUV als Regelung des europäischen Verwaltungsvollzugs
  • 2. Art. 291 AEUV als Regelung des europäischen Verwaltungsvollzugs
  • II. Allgemeine Funktionalität und Grundsätze im europäischen Verwaltungsverfahren
  • 1. Das Grundrecht auf eine gute Verwaltung gem. Art. 41 GRCh
  • 2. Anerkannte Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
  • a. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • b. Rechtliches Gehör
  • c. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • d. Gleichbehandlung
  • e. Begründungspflicht
  • f. Vertraulichkeit des Schriftverkehrs
  • g. Ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch
  • h. Einhaltung angemessener Fristen
  • i. Untersuchungsgrundsatz
  • j. Vertrauensschutz
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Vorteile eines europäischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Blick auf die exekutive Rechtsetzung
  • IV. Nachteile eines europäischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Blick auf die exekutive Rechtsetzung
  • V. Abwägung und Fazit zum 4. Teil
  • Gesamtergebnis
  • I. Verbesserungen hinsichtlich des Demokratieprinzips durch die Art. 290 und Art. 291 AEUV
  • II. Verbesserungen hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit durch die Art. 290 und Art. 291 AEUV
  • III. Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Die Europäische Union als supranationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Rechtssystem, das Anwendungsvorrang vor den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen genießt, gründet mit ihren Handlungen und ihrem Aufbau auf Werten wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Ausdrücklich wurden diese Werte mit dem Vertrag von Lissabon in Art. 2 EUV1 normiert.

Als Akteur sowohl innerhalb ihrer eigenen Strukturen und im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten als auch im internationalen Kontext muss die Europäische Union politisch und rechtlich agieren, um somit in der Lage zu sein, sich immer wieder neuen politischen Gegebenheiten anzupassen. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, wurde der Kommission in Art. 202 3. SpStr., 211 4. SpStr. EGV2 erstmalig die Befugnis eingeräumt, eigene Rechtsakte zu erlassen. Aufgrund des langwierigen europäischen Gesetzgebungsverfahrens3 sollte hierdurch zukünftig eine effektive und dynamische Rechtsetzung gewährleistet werden, die aufgrund ihrer mangelnden demokratischen Legitimation, des institutionellen Ungleichgewichts zwischen den Unionsorganen und des intransparenten Verfahrens immer wieder vehement kritisiert wurde.

Der Vertrag von Lissabon versucht mit seinen grundlegenden Veränderungen, die auch das institutionelle Gesamtgerüst der Europäischen Union betreffen, dieser Kritik mit der Schaffung der Art. 290 und Art. 291 AEUV4 zu begegnen und mit den delegierten Rechtsakten eine neue Form der Rechtsetzungsmöglichkeit ← 1 | 2 → in das bereits vorhandene System der Union zu integrieren.5 Dass eine solche Reform notwendig war, wird insbesondere mit Blick auf die Anzahl der bereits vor dem Vertrag von Lissabon erlassenen Durchführungsrechtsakte deutlich. So erließ die Kommission seit den 1960er Jahren insgesamt 80.000 Durchführungsmaßnahmen.6 Allein im Jahr 2005 waren es 2654 Durchführungsmaßnahmen.7 Die Möglichkeit der exekutiven Rechtsetzung ist somit von ungemeiner Wichtigkeit für die Rechtsetzungspraxis der Europäischen Union.8 Welche Bedeutung diese Art der Rechtsetzung für den Alltag des Unionsbürgers in Deutschland haben kann, wurde spätestens mit dem Verbot der Glühbirne deutlich.9

Der wachsende Bedarf an Rechtsakten dieser Art rührt nicht zuletzt von der immer weiter voranschreitenden europäischen Integration und der damit verbundenen Übertragung weiterer Kompetenzen der Mitgliedstaaten auf die Europäische Union her. Eine Reform der alten Regelung der Art. 202 3. SpStr., 211 4. SpStr. EGV war somit aus den unterschiedlichsten Gründen überfällig.

Daneben darf nicht aus dem Blickwinkel geraten, dass eine Rechtsordnung, die auf den Pfeilern der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht, für jegliche Art ihrer Rechtsetzungsmöglichkeiten gleichfalls auch Abwehrinstrumente für die Adressaten ihrer Rechtsetzungsakte bereitstellen muss. Auch diesbezüglich gibt es vor allem mit Blick auf den Individualrechtsschutz grundlegende Neuerungen im Vertrag von Lissabon. Am bedeutendsten ist jedoch die Frage, ob durch den Vertrag von Lissabon ein kohärentes System geschaffen wurde. Hiermit ist ein System gemeint, das demokratisch legitimiertes Recht setzen kann und gleichfalls adäquate Mittel zur Verfügung stellt, sich gegen diese Rechtsakte zu wehren.

I. Problemstellung

Bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon war die exekutive Rechtsetzung10 in der Literatur ein häufig und umfangreich behandeltes Thema. Dies ← 2 | 3 → ergab sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass in diesem Fall bindende Rechtsakte durch die Kommission, als Nichtlegislativorgan, erlassen wurden. Damit verbunden waren intransparente Verfahren, als unzulässig angesehene Kontrollverfahren und vor allem ein Defizit an demokratischer Legitimation. Hieraus folgte scharfe Kritik an den von der Union in Art. 6 Abs. 1 EUV-Nizza11 vertretenen Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Obwohl die Art. 290 und Art. 291 AEUV gerade dieser Kritik begegnen sollten, verlor das Thema auch nach deren Einführung im Vertrag von Lissabon nicht an Brisanz. Mit der Neueinführung der Art. 290 und Art. 291 AEUV ergaben sich weitere Problemstellungen, die es zu untersuchen galt.12 Aufgrund der Abstraktheit des Themas und der Neuregelungen im Vertrag von Lissabon entstand zwischen den Institutionen Streit darüber, wie die Art. 290 und Art. 291 AEUV auszulegen und voneinander abzugrenzen seien. Die umstrittene Frage jedoch, war die, ob sich durch die Neueinführung der Art. 290 und Art. 291 AEUV tatsächlich die erhofften Verbesserungen in Bezug auf das Demokratieprinzip und der Rechtsstaatlichkeit für die exekutive Rechtsetzung in der Union einstellen würden. Um diese Frage einer systematisch überzeugenden Antwort zuzuführen, muss eine große Anzahl an Literatur und Abhandlungen, die mittlerweile zu den unterschiedlichsten Aspekten der exekutiven Rechtsetzung nach dem EGV-Nizza und dem Vertrag von Lissabon existiert, in einen schlüssigen Kontext gebracht werden.

Details

Seiten
XXVIII, 267
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653061291
ISBN (ePUB)
9783653961195
ISBN (MOBI)
9783653961188
ISBN (Hardcover)
9783631666715
DOI
10.3726/978-3-653-06129-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (August)
Schlagworte
Europäische Kommission Vertrag von Lissabon Biozidprodukte-Entscheidung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXVIII, 267 S.

Biographische Angaben

Anna Eschbach (Autor:in)

Anna Eschbach studierte Rechtswissenschaften in Köln, wo sie auch promovierte.

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