Mehrfachansässigkeit im Ertragsteuerrecht
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Michael Brandl
G. Zusammenfassung der Ergebnisse
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G. Zusammenfassung der Ergebnisse
Bezugspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht ist in Deutschland und in den meisten Ländern die Ansässigkeit einer Person im Inland. Ansässig wird man durch das Erfüllen eines Ansässigkeitsmerkmals. Bei natürlichen Personen kommt der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in Betracht. Doppelt ansässig wird man zum Beispiel durch den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land und den Wohnsitz in einem anderen Land oder zwei Wohnsitzen. Einen steuerlichen Wohnsitz kann man nämlich in mehreren Ländern vorweisen. Man benötigt hierfür im Grundsatz nur eine Räumlichkeit zum privaten Leben, über die man tatsächlich verfügen kann und die man mit gewisser Regelmäßigkeit aufsucht.
Bei nicht natürlichen Personen gibt es das Merkmal der handelsrechtlichen Eintragung des Sitzes einer Gesellschaft und den Ort der Geschäftsleitung. Dieser besteht am Ort der geschäftlichen Oberleitung. Der Sitz kann sich grundsätzlich immer nur an einem Ort befinden, die geschäftliche Oberleitung jedoch kann aufgrund der modernen Informationstechnologien und dezentraler Unternehmensführung auch an mehreren Orten sein. So kann auch die Erscheinung der Mehrfachansässigkeit auftreten.
Eine Doppelansässigkeit führt zu Problemen bei Anwendung eines Doppel-besteuerungsabkommens. Die darin festgeschriebenen Verteilungsnormen sehen nämlich eine Aufteilung des Besteuerungsgutes zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Nichtansässigkeitsstaat (Quellenstaat) vor. Hier gäbe es aber keinen Quellenstaat. Deshalb wird bei natürlichen Personen nach Art. 4 II OECD-MA und...
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