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Macht und Ohnmacht einer Zentralregierung

Die Bourbonen und das Problem des Banditenwesens im Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts

von Ronald Richter (Autor:in)
©2016 Dissertation 617 Seiten

Zusammenfassung

Ein seit Jahrhunderten bestehendes, bis heute aktuelles Problem Süditaliens ist die organisierte Bandenkriminalität. Ronald Richter befasst sich mit dem bisher nur wenig erforschten Banditenwesen im Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts. Er konzentriert sich auf die Zeit zwischen der erneuten Machtübernahme der spanischen Bourbonen 1734 und der erstmaligen Flucht der königlichen Familie Ende 1798 nach Sizilien. Ihn beschäftigt die Frage, wie die Zentralregierung in Neapel und die ihr in den Provinzen unterstehenden Instanzen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Machtmitteln versuchten, ihren Herrschaftsraum unter Kontrolle zu halten und das Banditenunwesen einzudämmen – und warum sie an dieser Aufgabe scheiterten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Untersuchungsgegenstand, Fragestellung und Erkenntnisziel
  • 2. Quellengrundlage und Überlieferung
  • 3. Forschungslage
  • 4. Gliederung der Arbeit
  • I. Einführung
  • 1. Einführung zum süditalienischen Banditenwesen
  • 1.1 Eine kurze begriffs- und rechtsgeschichtliche Einführung
  • 1.2 Ein Abriss zum Phänomen des Banditenwesens in der Geschichte des italienischen Mezzogiorno bis zum Machtantritt der Bourbonen im Jahr 1734
  • 2. Das verwaltungsmäßige und sozioökonomische Gefüge des Königreiches Neapel in der frühen Bourbonenzeit (1734–1799)
  • 2.1 Zur Entstehung der Königreiche Neapel und Sizilien und ihrem beiderseitigen Verhältnis in der frühen Bourbonenzeit
  • 2.2 Die Rolle Neapels als Kristallisationspunkt königlicher Macht
  • 2.3 Die administrative Struktur des Königreiches Neapel
  • 2.4 Die Rolle der gesellschaftlichen Eliten: Adel, Klerus und Bürgertum
  • 2.5 Ein Überblick zur sozialen und ökonomischen Lage in den Provinzen im 18. Jahrhundert
  • 3. Die Herrschaftsmittel der Zentralregierung in Neapel
  • 3.1 Das Heer und die Marine
  • 3.2 Die Provinztruppen und Provinzmilizen
  • 3.3 Das Justizwesen
  • 3.3.1 Der Justiz- und Verwaltungsapparat der Hauptstadt Neapel: die Segreterie di Stato, die Real Camera di Santa Chiara, der Sacro Regio Consiglio, die Gran Corte della Vicaria und das Tribunale Misto
  • 3.3.2 Die Rechtssprechung in den Provinzen: die Regie Udienze, das Tribunale di Campagna, die Regia Dogana della Mena delle Pecore und die lokalen Gerichtshöfe
  • 4. Die Grundlagen der Politik und Gesetzgebung bei der Bekämpfung des Banditenwesens
  • 4.1 Der generelle Charakter der Quellen der Rechtssprechung im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit
  • 4.2 Zu den Grundlagen der Politik gegenüber dem Banditenwesen in der frühen Bourbonenzeit: die königlichen dispacci und circolari, die Pragmatiken des Königreiches Neapel sowie das Konkordat des Jahres 1741
  • II. Das Banditenwesen im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit (1734–1799)
  • 1. Zu den grundlegenden Tendenzen, Entwicklungen und Problemen im Bereich der Bekämpfung der Bandenkriminalität sowie des Zustandes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Provinzen des Königreiches Neapel in der frühen Bourbonenzeit
  • 1.1 Allgemeine Anmerkungen
  • 1.2 Das Banditenwesen in der Zeit Karls von Bourbon (1734–1759): Von dessen anfänglicher Nachrangigkeit bis zu dessen verstärktem Reflex in der neapolitanischen Innenpolitik
  • 1.3 Das Banditenwesen in der ersten Phase der Herrschaft Ferdinands IV. (1759–1799) im Zeichen einer Eskalation sowie steigenden Machtlosigkeit der Zentralregierung und der Provinzbehörden
  • 2. Die Ebene der Verfolgung und Repression: Die Bekämpfung der Bandenkriminalität durch die Zentralregierung und die Provinzbehörden anhand ausgewählter Beispiele
  • 2.1 Grenzen herrschaftlicher Durchdringung: Das Vorgehen der Regie Udienze von Cosenza und Catanzaro gegen die Gualtieri-Bande und die Cacozza-Bande in den Provinzen Calabria Citra und Calabria Ultra zwischen 1774 und 1776
  • 2.1.1 Anmerkungen zur Quellen- und Sachlage
  • 2.1.2 Die Probleme auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Provinz Calabria Ultra sowie die Verfolgung der Gualtieri-Bande durch die Regia Udienza von Catanzaro im Zeitraum 1774 bis 1776
  • 2.1.3 Die Bekämpfung der Bande Giovanni Cacozzas durch die Regia Udienza von Cosenza in den Jahren 1774 und 1775
  • 2.2 Missstände in der örtlichen Verwaltung und Rechtssprechung als Stimulanz für Kriminalität: Das Banditenwesen und der Zustand der öffentlichen Ordnung in der Umgebung der kalabrischen Stadt Nocera im Spiegel eines Berichtes des Richters Pasquale Perrelli und anderer Korrespondenzen aus dem Jahre 1780
  • 2.2.1 Anmerkungen zur Quellen- und Sachlage
  • 2.2.2 Die Mission des Richters Pasquale Perrelli auf dem Gebiet der università von Nocera im Jahre 1780
  • 2.3. Das Banditenwesen als grenzüberschreitendes Problem: Die Verfolgung der Pronio-Bande in den Jahren 1791 bis 1793 auf dem Jurisdiktionsgebiet der Regia Udienza von Aquila und auf dem Territorium des Kirchenstaates
  • 2.3.1 Anmerkungen zur Quellen- und Sachlage
  • 2.3.2 Die Entstehung und Zusammensetzung der Pronio-Bande
  • 2.3.3 Die Verfolgung und weitestgehende Ausschaltung der Pronio-Bande auf den Territorien der Provinz Abruzzo Ultra II und des Kirchenstaates zwischen 1791 und 1793
  • 2.3.3.1 Die erste Etappe: Vom Überfall der Pronio-Bande auf die königliche Postkutsche am 25. Mai 1791 bis zur Tötung des Anführers der Bande, Michelangiolo Pronio, am 16. Juli 1791 in Scanno
  • 2.3.3.2 Die zweite Etappe: Die Verfolgung der Pronio-Bande auf den Territorien der Provinz Abruzzo Ultra II und des Kirchenstaates im Jahr 1792 unter dem Oberbefehl des Sonderbevollmächtigten Giovanni Battista Salomone
  • 2.3.3.3 Die dritte Etappe: Die erfolgreiche Flucht Gaetano Pronios aus der Festung von Aquila und dessen Tötung im August 1793
  • 2.3.4 Zu den weiteren Schicksalen der überlebenden Mitglieder der Pronio-Familie nach der Tötung Gaetano Pronios
  • 3. Die Ebene der Rechtssprechung: Juristische Verfahren gegen Mitglieder von Räuberbanden in der Hauptstadt Neapel und in den Provinzen anhand ausgewählter Beispiele
  • 3.1. Das Problem des Kirchenasyls: Die Verhandlung des Tribunale Misto zur Aufhebung der lokalen Immunität der beiden der Bande des Deserteurs Michele Basso angehörenden Räuber Giuseppe Ristaino und Felice de Filippo auf Antrag der Regia Udienza von Matera im Jahre 1748
  • 3.1.1 Anmerkungen zur Quellen- und Sachlage
  • 3.1.2 Überblick zu den Aktivitäten der Räuberbande um den Deserteur Michele Basso im Raum Melfi in den Jahren 1746 und 1747
  • 3.1.3 Die Zeugenaussagen zu den Aktivitäten der Bande im ersten Band der Ermittlungsakten
  • 3.1.4 Die Zeugenaussagen zu den Aktivitäten der Bande im zweiten Band der Ermittlungsakten
  • 3.1.5 Die Entscheidung des Tribunale Misto zum Fall der beiden Banditen Giuseppe Ristaino und Felice de Filippo am 17. Mai 1748
  • 3.1.6 Die endgültige Entscheidung des Tribunale Misto zum Fall des Banditen Felice de Filippo am 14. August 1748 und die im dritten Band der Ermittlungsakten aufgeführten Zeugenaussagen
  • 3.2. Bandenkriminalität im Windschatten des Kampfes gegen die Parthenopäische Republik: Das Schnellverfahren gegen Angelo Paonessa und einige seiner Gefährten an der Regia Udienza von Catanzaro im November 1799
  • 3.2.1 Anmerkungen zur Bande Angelo Paonessas und zur Quellenlage
  • 3.2.2 Zu den Aktionen der Bande und deren Verfolgung durch die Behörden in den Jahren 1795 bis 1799
  • 3.2.3 Die Zeugenaussagen zu den Taten Angelo Paonessas und seiner Gefährten im lokalen Gerichtshof von Tiriolo
  • 3.2.4 Die Verkündung der Urteile gegen Angelo Paonessa und sechs seiner Gefolgsleute an der Regia Udienza von Catanzaro am 9. November 1799
  • 3.2.5 Epilog: Das Verfahren gegen das Bandenmitglied Domenico Donato vor einem von König Joseph I. Bonaparte eingerichteten Sondertribunal in Catanzaro Ende Juni 1806
  • III. Zusammenfassung und Ausblick
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Politik der neapolitanischen Zentralregierung gegenüber dem Banditenwesen unter besonderer Berücksichtigung der Beziehungen zum Kirchenstaat bei der grenzüberschreitenden Verbrechensbekämpfung und des Problems des Kirchenasyls
  • 3. Die strukturellen Ursachen für die Entstehung, den Fortbestand und die erhebliche Zunahme der Bandenkriminalität im frühbourbonischen Königreich Neapel
  • 4. Ein Ausblick auf die Entwicklungen auf dem Gebiet der Bandenkriminalität im festländischen Süditalien des 19. Jahrhunderts
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Benutzte Archivbestände
  • 2. Gedruckte Quellen und Literatur des 18. und 19. Jahrhunderts
  • 3. Forschungsliteratur
  • 4. Verwendete Abkürzungen
  • Karte zu den Provinzen des Königreiches Neapel im 18. Jahrhundert
  • Potenza e impotenza di un governo centrale: I Borboni e il problema del banditismo nel Regno di Napoli del Settecento (Riassunto)

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Einleitung

1. Untersuchungsgegenstand, Fragestellung und Erkenntnisziel

Bei dem Gegenstand dieser Untersuchung, dem Banditenwesen im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit, handelt es sich um ein soziales und kriminologisches Phänomen, welches schon in den Jahrhunderten vor der in den Jahren 1734 und 1735 erfolgten erneuten Übernahme der Herrschaft in den beiden Königreichen Neapel und Sizilien von Seiten des Königreiches Spanien, verkörpert durch den noch jugendlichen Infanten Karl von Bourbon (König Beider Sizilien 1735–1759, als Karl III. König von Spanien 1759–1788), das alltägliche Leben der Bewohner der ländlichen Provinzen des festländischen Königreiches in außerordentlicher Weise geprägt hatte. Ein stets eindrucksvolles Zeugnis von der Virulenz dieser Plage, die bereits im vorbourbonischen Süditalien besonders in Zeiten politischer, sozialer und ökonomischer Krisen immer wieder geradezu epidemische Ausmaße hatte annehmen können, vermitteln sowohl das im Laufe von Jahrhunderten entstandene und hinsichtlich seines Umfangs nur schwer zu durchschauende bürokratisch-administrative Schriftgut als auch schriftliche Zeugnisse von Seiten der Bewohner des Königreiches Neapel, wie beispielsweise Chroniken1, in welchen Bezug auf das Wüten von Räuberbanden in den einzelnen Provinzen genommen wurde. Diese epidemischen Ausmaße, welche die Aktionen von Räuberbanden gerade in den Zeiten der langen Herrschaft der französischstämmigen Anjou-Dynastie oder derjenigen der spanischen Monarchie über den festländischen Teil des Mezzogiorno oftmals annahmen, fanden jedoch nicht nur in dem bürokratisch-administrativen Schriftgut jener Zeiten und in den schriftlichen Zeugnissen seiner Bewohner einen deutlichen Ausdruck, sondern auch in denjenigen von außerhalb kommender Personen, die das Königreich Neapel bereist und von den dortigen Zuständen einen gewissen Eindruck hatten gewinnen können.

Zu diesem Personenkreis, welcher sich in seinen Schriften u. a. auch auf die Zustände in den Provinzen des unteritalienischen Königreiches im Laufe der ← 13 | 14 → Jahrhunderte bezog, gehörte beispielsweise der aus Arezzo in der Toskana stammende Dichter Francesco Petrarca (1304–1374), der das spätmittelalterliche Königreich Neapel nicht nur bereist, sondern sich in den 1340er Jahren sogar am Hofe des für sein Mäzenatentum so gerühmten Königs Robert von Anjou (König von 1309–1343) sowie dem seiner Enkelin und Nachfolgerin, Johanna I. (Königin 1343–1381), aufgehalten hatte. Wenngleich in der Herrschaftszeit Roberts von Anjou Dichtung und Kunst am neapolitanischen Königshof eine außerordentliche Blüte und einen vorher nie gekannten Glanz erreichten, welcher neben Petrarca auch andere Intellektuelle und Künstler der damaligen Zeit, wie den Dichter Giovanni Boccaccio (1313–1375) oder auch den Maler Giotto di Bondone (1266–1337), nach Neapel lockte2, so vermittelten jedoch die Zustände in den Provinzen bereits in den ersten Herrschaftsjahren Roberts von Anjou ein vollkommen anderes und vor allem düsteres Bild, welches im deutlichen Gegensatz zur kulturellen Pracht des angevinischen Königshofes stand und welches sich gerade in den Jahren der von schweren inneren Turbulenzen und bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen geprägten Herrschaftszeit seiner Enkelin Johanna I. als Königin von Neapel noch weiter verfinstern sollte. Hatte es schon seit dem Beginn der Herrschaft Roberts von Anjou in den Provinzen seines Königreiches gravierende Probleme mit zahllosen Räuberbanden gegeben, die sich selbst in den Bergen am Golf von Neapel eingenistet hatten und von dort aus auch immer wieder in die nähere Umgebung der Hauptstadt Neapel, des eigentlichen Machtzentrums der unteritalienischen Anjou-Dynastie, vorgedrungen waren3, so hatten es diese damals jedoch noch nicht vermocht, einen nachwirkenden Schatten auf die der Nachwelt noch Jahrhunderte später so glanzvoll erscheinende Epoche Roberts von Anjou zu werfen. Erst in der von schweren inneren Krisen gekennzeichneten Herrschaft von Roberts Enkelin und Nachfolgerin Johanna I. sollte sich der vormalige Glanz des angevinischen Königshofes in Anbetracht der immerwährenden Hofintrigen und katastrophalen Zustände in den Provinzen, die in den vielen Jahrzehnten der Herrschaft dieser Königin nicht nur zuhauf von gemeinen Räuberbanden, sondern auch von plündernden und mordenden Söldnerhaufen durchzogen wurden, schließlich gänzlich verflüchtigen.

Diese Zustände, die im Königreich Neapel nach dem Tode Roberts von Anjou und dem Ende seiner auf den ersten Blick so ruhmreichen Regentschaft herrschten, fanden ihren unmittelbaren Widerhall auch in einem von tiefer Resignation ← 14 | 15 → geprägten Brief des Dichters Francesco Petrarca aus dem Jahre 13524 an den Propst von Saint Omer, Stefano Colonna, in welchem er in einem klagenden Tonfall unter Bezugnahme auf die Region Kampanien, die vormalige wie ein Paradies auf Erden erscheinende Campania felix der Römer, die mittlerweile jedoch wie die anderen Regionen des angevinischen Königreiches tagaus, tagein von Räuberbanden heimgesucht wurde, die den Glanz vergangener Epochen, und so auch der römischen, vollkommen in den Hintergrund treten ließen, Folgendes schrieb:

„Pulcerrima illa Campania, in qua olim Plotinus ille vir maximus sedem preclaro otio delegit, qua Hernicos atque Algidum videt, non iam philosophicis apta secessibus sed vix viatoribus tuta est, vagis semper obsessa latrunculis (Hervorhebung d. V.); qua vero Capuam Neapolimque complectitur et omine nimium presago Terra Laboris dici cepit, comunem modo cum Apulis Brutiisque et Calabris totoque regno Sicilie sortem habet; intus enim atque extra concutitur ac laborat.“5 ← 15 | 16 →

Dieses aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts stammende Zitat vermittelt jedoch allenfalls einen höchst bescheidenen und episodenhaften Einblick in die Virulenz des sozialen und kriminologischen Phänomens des Banditenwesens im Süden der Apenninenhalbinsel im Laufe seines Bestehens, denn im Endeffekt handelte es sich bei der Bandenkriminalität in den ländlichen Regionen des italienischen Mezzogiorno um ein innen- und sicherheitspolitisches Problem, welches schon von der Antike bis in das erste Jahrzehnt des Bestehens des im März des Jahres 1861 begründeten italienischen Nationalstaates hineinreichend, den Süden der Apenninenhalbinsel im Verlauf etlicher Jahrhunderte in einer heutzutage nur noch schwer vorstellbaren Intensität immer wieder fest in seinem Griff hatte und die jeweiligen Herrschaftsträger bei deren Bekämpfung wiederholt deutlich an ihre Grenzen stoßen ließ. Während es sich de facto als unmöglich erweist, einen genauen zeitlichen Fixpunkt für die Entstehung dieser Form der Bandenkriminalität in den südlichen Gefilden der Apenninenhalbinsel zu benennen, kann man deren weitestgehenden Schlusspunkt in dem postunitären Brigantenkrieg der 1860er Jahre verorten, in denen die Piemontesen, die in Zusammenarbeit mit Garibaldis Freischärlern das bourbonische Königreich Beider Sizilien im Jahre 1860 zerschlagen hatten, sich in den Provinzen einer breiten Insurrektion ausgesetzt sahen, in welcher auch zahlreiche, schon im mittlerweile untergegangenen Königreich der Bourbonen in schwere Auseinandersetzungen mit den Behörden verwickelte Banditen mitmischten.

Wenngleich auch die anderen europäischen Länder im Verlauf ihrer Geschichte immer wieder gerade in Zeiten politischer, sozialer und ökonomischer Krisen und Umbrüche in massiver Weise unter den Aktivitäten von Räuberbanden zu leiden hatten6, so fällt doch im Hinblick auf das Königreich Neapel bzw. Königreich Beider Sizilien, wie es dann ab 1816 zusammen mit dem ehemaligen Königreich ← 16 | 17 → Sizilien genannt wurde, deutlich ins Auge, mit welcher Hartnäckigkeit und in welchem Ausmaße diese bewaffneten Gruppierungen, mit deren wirksamer und wirklich nachhaltiger Bekämpfung die dortigen Behörden über Jahrhunderte hinweg schwerste Probleme hatten, selbst in Zeiten des Friedens die ländlichen Gebiete des italienischen Mezzogiorno bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein fest in ihrem Griff hielten und den jeweiligen Herrschaftsträgern immer wieder die Mobilisierung erheblicher personeller, finanzieller und militärischer Ressourcen abverlangten. Gerade in dieser jahrhundertelangen Permanenz und Hydrahaftigkeit des süditalienischen Banditenwesens ist vielleicht einer der inhärentesten Charakterzüge dieses Phänomens zu sehen.

Und auch in der ersten Phase der Herrschaft der Bourbonen über das Königreich Neapel vom Jahre 1734 bis zu den politischen, sozialen und militärischen Ereignissen der Jahre 1798 und 1799, der eigentliche Zeitraum, auf welchen diese Untersuchung zentriert ist, sollte dieser hydrahafte Charakter des süditalienischen Banditenwesens mehr als deutlich zu Tage treten. Selbst wenn es im frühbourbonischen Königreich Neapel beispielsweise gerade im Hinblick auf die Größe der Banden oder die Rolle des Adels als deren Beschützer und Förderer beachtliche Unterschiede zu den Zeiten der angevinischen und der direkten spanischen Herrschaft über den Mezzogiorno geben sollte, so sollte sich dennoch die erste Phase der bourbonischen Herrschaft im festländischen Süditalien hinsichtlich der Art und Weise, in welcher man von Seiten der Zentralregierung und der ihr in den Provinzen unterstehenden Herrschaftsinstanzen mit dem Phänomen der Bandendelinquenz umging, im Großen und Ganzen als ein Kontinuum darstellen.

Wenngleich es sich bei der Bandendelinquenz im festländischen Teil Süditaliens stets um ein Thema gehandelt hat, welches schon immer von Seiten der italienischen Geschichtswissenschaft auf ein großes Interesse gestoßen ist, fällt jedoch hinsichtlich des Banditenwesens im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit deutlich auf, dass es trotz einer sehr umfassenden, wenn auch über weite Strecken sehr problematischen Überlieferung bisher zu diesem Themenfeld an einer wirklich grundlegenden Untersuchung fehlt. In deutlichem Gegensatz dazu ist besonders der von 1860/61 bis ungefähr 1865 tobende Brigantenkrieg, auch „il gran brigantaggio“ genannt, der die Konsolidierung der italienisch-piemontesischen Herrschaft im Süden der Apenninenhalbinsel nach der Eroberung des Königreiches Beider Sizilien durch Giuseppe Garibaldis Freischaren und das piemontesische Heer in der Zeit von 1860 bis 1861 erheblich erschwerte, im Wesentlichen schon in all seinen Facetten besonders von Seiten der italienischsprachigen Geschichtswissenschaft erforscht worden, woraus resultiert, dass mittlerweile die Anzahl der diesbezüglichen Publikationen scheinbar endlos geworden ist. Auch ← 17 | 18 → die beiden Jahrhunderte der spanischen und, mit deutlichen Abstrichen im Vergleich zum spanischen Vizekönigreich Neapel, auch die Zeit der angevinischen Herrschaft über den festländischen Mezzogiorno sind auf ein größeres Interesse gestoßen. In Anbetracht der an und für sich umfangreichen Menge an wissenschaftlichen Publikationen zum Banditenwesen im spanischen Vizekönigreich Neapel findet allerdings die Erforschung dieses Phänomens mit dem Tode des spanischen Vizekönigs Gaspar de Haro y Guzmán (Vizekönig 1683–1687), Marquis del Carpio, im Jahre 1687, der die in der Zeit der direkten spanischen Herrschaft über Neapel umfassendste militärische Kampagne gegen das Banditenwesen in die Gänge leiten ließ, ein abruptes Ende und setzt erst wieder mit den politischen, sozialen und militärischen Ereignissen der beiden Jahre 1798 und 1799 ein.

Das heißt, dass sich in der Erforschung des süditalienischen Banditenwesens faktisch eine etwas mehr als hundert Jahre umfassende Lücke auftut, welche sowohl die letzten zwanzig Jahre der spanischen Herrschaft und der darauffolgenden 27 Jahre währenden österreichischen Herrschaft über Neapel als auch die erste Phase der bourbonischen Herrschaft über das mittlerweile wieder eigenständig gewordene Königreich Neapel umschließt. Für all diese drei wichtigen Zeitabschnitte in der Geschichte des Königreiches Neapel fehlt es an wirklich grundlegenden Untersuchungen. Überhaupt keine Studien, nicht einmal Kleinststudien in der Form wissenschaftlicher Aufsätze, wurden bisher allem Anschein nach zur Bandendelinquenz im österreichischen Vizekönigreich Neapel durchgeführt.

Daher besteht das grundlegende Anliegen dieser Untersuchung zum Banditenwesen im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit darin, diese Forschungslücke zumindest für die letzten zwei Drittel des 18. Jahrhunderts weitestgehend zu schließen und vielleicht weitere Forschungsprojekte auf diesem Feld anzustoßen. Wenngleich es im Hinblick auf die ersten Jahre der Herrschaft Karls von Bourbon über Neapel unerlässlich erscheint, einen Blick auf die möglichen Tendenzen auf dem Gebiet der Bandendelinquenz in den Provinzen des Königreiches auch in den letzten zwanzig Jahren der spanischen und der sich an diese anschließenden österreichischen Herrschaft zu werfen, konnten diese beiden Epochen besonders in Anbetracht der Gefahr, dass der zeitliche Rahmen dieser Untersuchung überdehnt werden würde, nur punktuell angerissen werden. Die zu diesen beiden Zeiträumen gemachten Aussagen haben daher aufgrund der geringen Menge des konsultierten Materials dann auch einen eher hypothetischeren Charakter und können erst durch weitergehende Studien zu den letzten zwei Dekaden der spanischen Herrschaft über Neapel und die etwas mehr als zwei Dekaden der österreichischen Herrschaft entweder wissenschaftlich bestätigt oder verworfen werden. Aber gerade hinsichtlich der Tendenzen auf dem Gebiet der Bandendelinquenz ← 18 | 19 → im ersten Jahrzehnt der Herrschaft Karls von Bourbon scheint eine kurze Bezugnahme auf diese beiden vorangegangenen Epochen unerlässlich.

Der engere zeitliche Rahmen dieser Untersuchung erstreckt sich im Großen und Ganzen von der erneuten Machtübernahme der spanischen Bourbonen in Gestalt des Infanten Karl von Bourbon bis hinein in die ersten Monate nach dem Fall der Parthenopäischen Republik, deren Geschicke und letztendlicher Fall jedoch aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um einen bereits sehr gut erforschten Abschnitt der italienischen Geschichte handelt, nicht weiter vertieft behandelt werden. Dies trifft in gleichem Maße auf die Manifestationen des von den probourbonischen Insurrektionen in den Provinzen in den Jahren 1798 und 1799 nur schwer zu trennenden Banditenwesens zu, auf welches im analytischen Teil dieser Untersuchung nur anhand des Beispiels des Schnellverfahrens gegen den kalabrischen Bandenführer Angelo Paonessa Ende 1799 etwas genauer eingegangen wird. Eine kurze abermalige Bezugnahme auf das Banditenwesen in den turbulenten Monaten der Existenz der Parthenopäischen Republik erfolgt im abschließenden Kapitel dieser Arbeit. Dass der zeitliche Rahmen dieser Untersuchung für das bourbonische Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts, welcher immerhin einen sehr lang bemessenen Zeitraum von sechzig Jahren umfasst, nicht noch weiter eingeschränkt wurde, ist zum einen der problematischen Quellenlage, besonders für die Zeit Karls von Bourbon von 1734 bis 1759, geschuldet und zum anderen der Ansicht, dass bei einer ausschließlichen Beschränkung auf die Herrschaftszeit eines dieser beiden bourbonischen Regenten die Untersuchung aufgrund der dadurch verbleibenden Lücke eher unbefriedigend erschienen würde. Gerade in Anbetracht der sich im Großen und Ganzen als außerordentlich fragmentarisch darstellenden Quellenlage zum Banditenwesen in der Herrschaftszeit Karls von Bourbon ist zudem stark anzuzweifeln, dass das aus dieser Zeit stammende bürokratisch-administrative Schriftgut für eine wirklich tiefgründige Behandlung im Rahmen einer Dissertation ausreichen würde. Aber auch eine alleinige Fokussierung auf die erste Phase der Herrschaft Ferdinands IV. von 1759 bis 1798 wäre trotz der weitaus besseren Quellenlage nicht zweckdienlich gewesen, da sich in dieser Zeit auf dem Gebiet der Bandendelinquenz und deren Bekämpfung Tendenzen fortsetzten und dazu noch verstärkten, die bereits in der Regierungszeit Karls von Bourbon ihren Anfang genommen hatten. Darüber hinaus soll am Anfang und am Ende dieser Arbeit auf Grundlage der diesbezüglichen Forschungsliteratur innerhalb eines von seiner Behandlung her knapper bemessenen und den thematischen Kern dieser Untersuchung umschließenden äußeren zeitlichen Rahmens zusätzlich noch ein Einblick vermittelt werden, wie sich das Problem des Banditenwesens in Süditalien vor der erneuten Machtübernahme der spanischen Bourbonen im Jahre 1734 und schließlich von der Zeit der Anfang ← 19 | 20 → 1799 begründeten Parthenopäischen Republik an bis hinein in die Zeit des in den 1860er Jahren tobenden Brigantenkrieges darstellte.

Die primäre Zielsetzung dieser Untersuchung besteht, wie schon anhand ihres Titels „Macht und Ohnmacht einer Zentralregierung: Die Bourbonen und das Problem des Banditenwesens im Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts“ angedeutet wird, in der tiefgründigen Beschäftigung mit der Frage, wie im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit die Zentralregierung in Neapel und die ihr in den Provinzen des Königreiches unterstehenden Herrschaftsinstanzen, d.h. die Regie Udienze und das Tribunale di Campagna in der Terra di Lavoro, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Machtmitteln versuchten, ihren Herrschaftsraum unter Kontrolle zu halten und des endemischen Banditenwesens Herr zu werden, und warum sie an dieser Aufgabe wiederholt und somit auch langfristig scheiterten und sich stattdessen der Zustand der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Provinzen bis zum erstmaligen Zusammenbruch des Bourbonenregimes im Dezember 1798 schließlich sogar peu à peu soweit verschlechtern sollte, dass in diesen in herrschaftlicher Hinsicht nur schwach oder auch gar nicht durchdrungenen Gebieten bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges der Jahre 1798 und 1799, besonders bedingt durch die in den letzten beiden Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts erheblich zugenommenen sozialen Auseinandersetzungen, mehr oder weniger anarchische Zustände vorherrschten.

Diese bewaffneten kriminellen Gruppierungen bedeuteten zwar unabhängig davon, ob sie nur eine kurze oder lange Bestandszeit besaßen, nie eine direkte Gefahr für die in der Metropole Neapel oder in den Palästen von Caserta und Portici residierenden Bourbonenkönige, jedoch stellten sie mit ihren Aktionen gerade in den ländlichen und schwer zugänglichen Gebirgsgegenden, wie in Kalabrien und den Abruzzen, das Gewaltmonopol des Staates sowie das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit der Zentralregierung und der ihr in den Provinzen unterstehenden Herrschaftsinstanzen offen in Frage. Ähnlich wie bei dem eingangs erwähnten Beispiel des evidenten Gegensatzes zwischen dem glanzvollen und kulturell aufblühenden Hofe König Roberts von Anjou auf der einen und dem katastrophalen Zustand der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den schon damals von zahllosen Banden durchzogenen und sich fast selbst überlassen erscheinenden Provinzen seines regnum auf der anderen Seite, so findet sich dieser beeindruckende Gegensatz zwischen einer glanzvollen Hofhaltung und der weitgehenden Vernachlässigung sowie Verwahrlosung eines überwiegenden Teils der Provinzen und seiner vornehmlich bäuerlichen Bevölkerung, die tagaus, tagein in Sorge vor den Aktivitäten von Räuberbanden an den Straßen außerhalb der bewohnten Ortschaften leben musste, auch für das frühbourbonische Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts. Besonders die ← 20 | 21 → Zeit der Parthenopäischen Republik, die auf das Heftigste von aufständischen Bauern, ehemaligen Angehörigen der zerfallenen neapolitanischen Armee, aber auch einer großen Anzahl von Banditen bekämpft und schließlich unter maßgeblicher Federführung des Kardinals Fabrizio Ruffo zu Fall gebracht wurde, ist ein gutes Beispiel dafür, dass sich die Aktionen dieser bewaffneten Gruppierungen nicht nur in aller Ausschließlichkeit darauf beschränkten, den unmittelbaren materiellen Bedürfnissen ihrer Mitglieder Genüge zu tun, sondern dass sie in Zeiten von Krisen auch eine politische Dimension annehmen konnten.

Um die Frage nach der Art und Weise des Vorgehens der neapolitanischen Zentralregierung und der ihr in den Provinzen unterstehenden Herrschaftsinstanzen gegen die immer weiter anwachsende Bandenkriminalität und nach den Gründen für deren langfristiges Scheitern in umfassender Weise beantworten zu können, werden in den verschiedenen Kapiteln des analytischen Teils dieser Untersuchung insbesondere sieben Gesichtspunkte berücksichtigt, aus denen sich im abschließenden Kapitel „Zusammenfassung und Ausblick“ ein abgerundetes und wissenschaftlich tragbares Gesamtbild zum Problem der Banditenwesens in den Provinzen des frühbourbonischen Königreiches Neapel des 18. Jahrhunderts zusammensetzen soll. Zu diesen Gesichtspunkten, die in dieser Arbeit jedoch nicht in einer stringenten Reihenfolge behandelt werden, gehören erstens die Entwicklungen im Bereich der ländlichen Bandenkriminalität vom Herrschaftsantritt Karls von Bourbon im Jahre 1734 bis kurz vor den Ereignissen der Jahre 1798 und 1799, zweitens die strukturellen Voraussetzungen für die Entstehung und den Fortbestand des Banditenwesens im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit sowie die Ursachen für dessen deutliche Verschärfung in der ersten Phase der Herrschaft Ferdinands IV., drittens die sowohl von der Zentralregierung als auch von den Provinzbehörden gewählten Vorgehensweisen bei der Verfolgung von Räuberbanden und die dabei auftretenden Schwierigkeiten, viertens die Art und Weise, in der die Bekämpfung der Bandendelinquenz zwischen dem Territorium des Königreiches Neapel und demjenigen des Kirchenstaates durchgeführt wurde, fünftens ein Einblick in die Art und Weise, wie gegen Mitglieder von Räuberbanden juristische Verfahren durchgeführt werden konnten, sechstens die Auswirkungen des Problems der lokalen Immunität, auf die sich Personen berufen konnten, die vor der Verfolgung durch die Behörden an Orte geflüchtet waren, die der Jurisdiktion der Kirche unterstanden, und siebentens die Beziehungen zwischen den Banden und den verschiedenen Vertretern der ländlichen Gesellschaft des Königreiches Neapel, zu welcher die überwiegend unter schlechten sozioökonomischen Verhältnissen lebende bäuerliche Bevölkerung, der Landadel, der Klerus und die sogenannten „galantuomini“ als neue und im Wachsen begriffene gesellschaftliche Gruppierung in den Provinzen zählten, ← 21 | 22 → sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Bekämpfung des Banditenwesens.

Seit der britische Historiker Eric J. Hobsbawm mit seiner 1959 zum ersten Mal erschienenen Untersuchung „Primitive Rebels. Studies in Archaic Forms of Social Movement in the 19th and 20th Centuries“ seine schon damals wissenschaftlich sehr umstrittene These vom sogenannten Sozialbanditentum (social banditry) in die Gesellschaftswissenschaften einführte, wird in Untersuchungen zur Bandendelinquenz in der Frühen Neuzeit und Neuzeit zudem auch immer wieder Bezug auf die damit einhergehende Frage nach der spezifischen Anwendbarkeit von Hobsbawms Konzept im Hinblick auf die dort analysierten Fälle genommen.7 ← 22 | 23 →

Obschon es sich auch im Hinblick auf den Charakter des endemischen Banditenwesens im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit zunächst durchaus anböte, darüber zu diskutieren, ob es nicht doch in dieser Zeit einige Manifestationen gab, auf welche sich das von Hobsbawm entworfene Modell des Sozialbanditentums als eine Art von Aufbegehren von Teilen der weitestgehend unter katastrophalen Bedingungen lebenden Landbevölkerung gegen den in den Provinzen lebenden grundbesitzenden Adel anwenden ließe, wird ungeachtet dessen auf eine tiefgründige Behandlung dieser Frage allein schon deshalb verzichtet, weil Hobsbawms These, obwohl sie eine durchaus fruchtbringende wissenschaftliche Diskussion um die Gründe für die Entstehung von Bandendelinquenz angestoßen hat, mittlerweile als widerlegt gilt und demzufolge auch deren mögliche Anwendbarkeit als Beschreibungskriterium für die weltweiten Manifestationen des Banditenwesens nicht mehr ernsthaft diskutiert wird. Eine besondere Problematik ← 23 | 24 → an Hobsbawms Modell erwächst gerade aus dem Umstand, dass sich der britische Historiker bei dessen Konzipierung fast ausschließlich auf Sekundärquellen stützte, zu denen u. a. auch Volksballaden zählten, deren wissenschaftlichen Verwertbarkeit allerdings stets stark zu hinterfragen ist.8 In Anbetracht dessen, dass Hobsbawms These mittlerweile als weitestgehend widerlegt gilt, wird sich diese Untersuchung höchstens im abschließenden Kapitel im Hinblick auf die Gründe, warum sich Menschen in solchen Banden zum Zwecke des gemeinschaftlichen Begehens von Delikten zusammenfanden, mit einer sehr kurzen Bezugnahme auf Hobsbawms These vom Sozialbanditentum als mögliches Beschreibungsinstrumentarium für einige Manifestationen des Banditenwesens im frühbourbonischen Königreich Neapel begnügen.

Wie bereits angedeutet, besteht das grundlegende Ziel dieser Untersuchung darin, einen signifikanten Beitrag zu dem von der Forschung bisher weitestgehend vernachlässigten Themenfeld der Bandendelinquenz im frühbourbonischen Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts zu leisten, welcher vielleicht ungeachtet der sehr problematischen Quellenlage, auf die im nächsten Kapitel eingegangen wird, nicht nur weitere Untersuchungen auf diesem Gebiet anregen könnte, sondern auch auf den Gebieten der Geschichte der Bandenkriminalität im Königreich Neapel in den letzten beiden Jahrzehnten der spanischen und der darauffolgenden bis 1734 andauernden österreichischen Herrschaft, bei welchen es sich ebenfalls um Bereiche handelt, die bisher faktisch gar nicht in das Zentrum diesbezüglicher Forschungsprojekte gerückt worden sind. Gerade solche auf diesen beiden Forschungsfeldern durchgeführte Studien würden erheblich die Beantwortung der Frage erleichtern, inwiefern zwischen den letzten beiden Jahrzehnten der spanischen und der darauffolgenden österreichischen Herrschaft über das Königreich Neapel auf der einen und den ersten Jahren der Herrschaft Karls von Bourbon auf der anderen Seite im Hinblick auf die ← 24 | 25 → Ausmaße und den Charakter der Bandenkriminalität in den Provinzen Kontinuitäten oder deutliche Diskontinuitäten bestanden.

Wenngleich auch das insulare Königreich Sizilien zum herrschaftlichen Gefüge der neapolitanischen Bourbonen gehörte und es auch dort im Verlauf des 18. Jahrhunderts wiederholt Probleme mit Räuberbanden gab, erinnert sei hierbei beispielsweise an die Banden der beiden aus den im Zentrum der Insel gelegenen Orten Pietraperzia und Barrafranca stammenden Räuber Antonino di Blasi alias „Testalonga“ und Rocco Interlandi, die den Behörden in den Jahren 1767 und 1779 in die Hände gerieten und kurz darauf hingerichtet wurden9, so kann dieses aufgrund einer äußerst problematischen Überdehnung des geografischen Rahmens dieser allein schon für das frühbourbonische Königreich Neapel sehr ins Detail gehenden Untersuchung nicht weiter berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen wäre es auf längere Sicht durchaus interessant, in Erfahrung zu bringen, inwieweit Unterschiede oder auch deutliche Gemeinsamkeiten zwischen den Ausmaßen des Banditenwesens in den Königreichen Neapel und Sizilien und in der Art und Weise seiner Bekämpfung durch die neapolitanisch-sizilianischen Behörden bestanden.

Ein letzter Punkt, der im Rahmen dieser Einführung einer kurzen Klärung bedarf, betrifft ein Phänomen, welches ebenfalls in den Bereich der mehr oder weniger stark organisierten Bandenkriminalität fällt und in den Provinzen des frühbourbonischen Königreiches Neapel genauso wie das Banditenwesen eine große Verbreitung besaß. Es handelt sich hierbei um das bandenmäßig organisierte Schmugglerwesen.10 Ungeachtet der Tatsache, dass die Übergänge zwischen den Aktivitäten von Räuberbanden auf der einen und den Banden von Schmugglern auf der anderen Seite oftmals fließend sein konnten und diese Banden ebenfalls engste Kontakte zu den Bewohnern der Provinzen des Königreiches Neapel in der frühen Bourbonenzeit besaßen und zum Zwecke der Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen bei ihren Aktivitäten natürlich auch auf die Anwendung von Gewalt zurückgreifen konnten, wird im Rahmen dieser Untersuchung auf eine vertiefte Behandlung dieser speziellen Form der organisierten Kriminalität gerade aufgrund der im Hinblick darauf zu wählenden anderen methodischen Herangehensweise verzichtet. Allein schon aufgrund solcher Fragen, wie diese Gruppierungen in ihrem Inneren organisiert waren, auf welchen Routen sowohl ← 25 | 26 → zu Lande als auch zur See Schmuggel betrieben wurde oder auch welche Güter womöglich in welcher Weise und welchem Umfang geschmuggelt wurden, sollte dieses Phänomen daher im Rahmen einer eigenständigen Untersuchung behandelt werden. Sofern in den im Rahmen dieser Untersuchungen vorgenommenen Ausführungen nicht expressis verbis von Schmugglerbanden die Rede ist, sind die oftmals benutzten und von ihrer Bedeutung eher allgemeiner gefassten Termini „Bandenkriminalität“ und „Bandendelinquenz“ in erster Linie in Bezug auf die Aktivitäten von Räuberbanden in den Provinzen des Königreiches Neapel zu sehen.

2. Quellengrundlage und Überlieferung

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde auf eine Vielzahl von Archivbeständen zurückgegriffen, die sich ausschließlich im festländischen Süditalien befinden. Der überwiegende und wichtigste Teil der für diese Untersuchung benutzten Quellen zum Banditenwesen im Königreich Neapel der frühen Bourbonenzeit befindet sich in den umfassenden Beständen des Staatsarchivs von Neapel. Bei diesen im Staatsarchiv aufbewahrten und unterschiedlich gut erhaltenen Beständen handelte es sich um diejenigen der “Real Camera di Santa Chiara”, der „Segreteria di Stato di Grazia e Giustizia“, der „Segreteria di Stato di Casa Reale“, des „Ministero degli Affari Esteri“, des „Tribunale Misto“ sowie demjenigen der „Processi Antichi/Da Riordinare/Processi Criminali“. Darüber hinaus wurde für die Zeit der letzten zwanzig Jahre der spanischen Herrschaft über das Königreich Neapel und für die darauffolgende 27 Jahre währende Herrschaft der Österreicher stichprobenartig auf den äußerst umfangreichen Bestand der „Segreterie dei Viceré“ zurückgegriffen. Neben dem umfangreichen Quellenmaterial aus den Beständen des Staatsarchivs von Neapel wurde im Rahmen der Arbeiten an dieser Untersuchung auch auf eine sehr große Anzahl von Dokumenten aus den Staatsarchiven von L’Aquila, Chieti, Teramo, Campobasso, Salerno, Potenza sowie aus der in der Stadt Lucera gelegenen Außenstelle des Staatsarchivs von Foggia und der in der Stadt Trani gelegenen Außenstelle des Staatsarchivs von Bari zurückgegriffen. Weiteres verwertbares Quellenmaterial, welches in Neapel gesichtet wurde, befindet sich in Handschriftenbeständen der Nationalbibliothek von Neapel und der Bibliothek der Società Napoletana di Storia Patria.

Ein großer Nachteil für Untersuchungen zum Banditenwesen des Königreiches Neapel der frühen Bourbonenzeit, welche sich eventuell auf bestimmte Provinzen konzentrieren sollen und für welche gerade deshalb die Bestände der ehemaligen Regie Udienze als höchste bürokratisch-administrative Instanzen der neapolitanischen Zentralregierung in den Provinzen von außerordentlicher ← 26 | 27 → Wichtigkeit wären, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bestände dieser königlichen Gerichtshöfe in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verheerende und durch nichts wieder auszugleichende Verluste erlitten haben, so dass diese Quellengrundlage für intendierte stärker lokal- oder regionalspezifische ausgerichtete Untersuchungen, die vielleicht auch in einen kürzeren Zeitkontext eingebettet werden sollen, de facto fast vollständig wegfällt. Neben der schlechten Lagerung der Aktenbestände der Regie Udienze ging ein Großteil der Verluste auf mutwillige und systematische Zerstörungen zurück, die von den beiden bourbonischen Herrschern Franz I. (König 1825–1830) und Ferdinand II. (König 1830–1859) in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts angeordnet worden waren. So befahl zunächst Franz I. in einem Erlass vom 1. November des Jahres 1829, dass sämtliches Aktenmaterial zu den vor dem Jahre 1789 an den Regie Udienze in den Provinzen durchgeführten Strafprozessen, die nicht mit einer Verurteilung zu lebenslanger Haft geendet hatten, restlos zu vernichten sei. In zwei weiteren Erlassen vom 7. Dezember 1831 und vom 8. November 1856 wurden dann von Seiten des Nachfolgers Franz I., Ferdinand II., zum einen die weiteren Modalitäten der Vernichtung festgelegt und zum anderen die systematische Vernichtung auf das Aktenmaterial zu den Strafprozessen ausgedehnt, die bis zum Jahre 1809 an den Regie Udienze durchgeführt worden waren. Auf Grundlage dieser Befehle ging schließlich bis auf wenige bescheidene Reste fast das gesamte Aktenmaterial zu den Strafverfahren verloren, die von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis in das erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts an den Regie Udienze durchgeführt worden waren.11 Auch von dem bürokratisch-administrativen Schriftgut dieser Institutionen, wie königlichen dispacci oder einzelnen Berichten über die Verfolgung von Banden, sind, wenn überhaupt vorhanden, zumeist nur noch bescheidene Reste übriggeblieben. Ungeachtet dieses auf den ersten Blick desaströsen Verlustes konnte jedoch in dem Bestand der „Processi Penali“ der Regia Udienza von Lucera, demjenigen der Regia Udienza von Matera, demjenigen der „Carte Amministrative“ der Sacra Regia Udienza von Trani, demjenigen der „Processi Penali“ der Regia Udienza von Salerno, in den drei Beständen „Fondo del Preside I“, „Fondo del Preside II“ und „Processi Penali“ der Regia Udienza von Aquila, in den insgesamt dreizehn Bände umfassenden „Registri dei Dispacci Reali“ und dem Bestand der „Processi Criminali“ der Regia Udienza von Teramo sowie in den nicht weiter aufgegliederten Beständen der Regia Udienza von Chieti eine in ihrer ← 27 | 28 → Gesamtheit größere Menge an verwertbarem Quellenmaterial gefunden werden, das in diese Untersuchung eingearbeitet wurde und diese erheblich bereichert hat. Bei dem noch sehr umfangreichen und mittlerweile auch sorgsam restaurierten Bestand der „Processi Penali“ der Regia Udienza von Lucera, der von den systematischen Zerstörungen ab 1829 weniger stark betroffen wurde, handelt es sich zweifellos um den am besten erhaltenen derartigen Bestand. In diesem Bestand ließen sich, und das ist eine einzigartige Ausnahme, zusätzlich noch zahlreiche Beispiele für Prozesse gegen Banditen aus dem spanischen Vizekönigreich Neapel des 17. Jahrhunderts vorfinden, auf welche bisher offensichtlich noch nicht für diesbezügliche wissenschaftliche Untersuchungen zurückgegriffen worden ist. Auch die Bestände der „Processi Penali“ der Sacra Regia Udienza von Trani in der in Trani gelegenen Außenstelle des Staatsarchivs von Bari, diejenigen der „Processi Criminali“ der Regia Dogana della Mena delle Pecore im Staatsarchiv von Foggia und der Bestand der „Miscellanea di Atti sul Brigantaggio e Processi Politici“ im Staatsarchiv von Campobasso, in dem bürokratisch-administratives Schriftgut der Regia Udienza von Lucera aufbewahrt ist, enthielten noch durchaus verwertbares Quellenmaterial, das allerdings in dieser Untersuchung nicht weiter berücksichtigt worden ist. Keinerlei brauchbares Quellenmaterial enthielten hingegen die im Staatsarchiv von Avellino aufbewahrten Bestände der Regia Udienza von Montefusco, von denen lediglich die Akten zu den an diesem Provinzgerichtshof durchgeführten Zivilprozessen übriggeblieben sind. Im Rahmen dieser in Süditalien durchgeführten Forschungsarbeiten wurde aufgrund der Menge des in den anderen bereits genannten Beständen vorhandenen Quellenmaterials auf eine persönliche Konsultation der erheblich reduzierten Bestände der Regia Udienza von Cosenza, der Regia Udienza von Catanzaro und der Sacra Regia Udienza von Lecce bewusst verzichtet.

Was die in diesen Dokumenten gebrauchte Sprache bzw. die darin gebrauchten Sprachen betrifft, so waren diese sowohl auf Italienisch als auch auf Spanisch und Latein abgefasst worden. Die durchgehend am häufigsten in den konsultierten Quellenbeständen benutzte Sprache war ein zwar zuweilen von einigen Meridionalismen und Archaismen sowie Doppeldeutigkeiten geprägtes, jedoch insgesamt gut lesbares und verständliches Italienisch. Während Latein in dem gesichteten bürokratisch-administrativen Schriftgut der verschiedenen Institutionen, aus denen sich der bourbonische Herrschaftsapparat sowohl in der Hauptstadt als auch in den Provinzen des Königreiches Neapel zusammensetzte, nur eine sehr geringe Rolle spielte, wurde hingegen Spanisch noch sehr häufig in Dokumenten aus der Herrschaftszeit Karls von Bourbon verwendet, was besonders stark auf diejenigen aus den ersten Jahren des neuen Regimes zutraf. Dabei handelte es sich, nach heutigen Maßstäben zu urteilen, um ein in orthografischer ← 28 | 29 → Hinsicht gewöhnungsbedürftiges Spanisch.12 Die zunächst bedeutende Rolle des Spanischen als Sprache in dem bürokratisch-administrativen Schriftgut aus der Ära Karls von Bourbon liegt zum einen darin begründet, dass sich das Königreich Neapel fast zweihundert Jahre unter direkter spanischer Herrschaft befunden hatte, die darauffolgenden ungefähr drei Dezennien der österreichischen Herrschaft hatten hier in sprachlicher Hinsicht keine Veränderungen gebracht, und zum anderen auch darin, dass es sich bei den Bourbonen, die im Jahre 1734 die Macht in Neapel übernommen hatten, zunächst noch um eine stark spanisch geprägte Dynastie handelte, die sich sozusagen erst einmal italianisieren musste und zu Beginn bei der Besetzung der hohen Ämter im Staate auch noch stark auf Gefolgsleute mit spanischem Hintergrund setzte. In der Tendenz nahm aber der Gebrauch des Spanischen in den im Rahmen der Arbeiten an dieser Untersuchung konsultierten Schriftstücken bis in die späten 1770er Jahre hinein immer stärker ab, so dass man davon ausgehen kann, dass es schließlich in den 1780er und 1790er Jahren weitestgehend außer Gebrauch geraten sein wird.

Die Quellenbasis dieser Untersuchung beschränkt sich aber nicht nur ausschließlich auf die noch erhaltenen Dokumente der zahlreichen Institutionen, aus denen sich der Herrschaftsapparat der Bourbonen in der Hauptstadt Neapel und in den Provinzen zusammensetzte, sondern stützte sich zu einem kleinen Teil auch auf die schriftlichen Zeugnisse zahlreicher Zeitzeugen aus dem Königreich Neapel des 18. Jahrhunderts, in deren Schriften auch Bezug auf das Banditenwesen genommen wurde. Zu diesen zeitgenössischen schriftlichen Zeugnissen gehören beispielsweise die „Memoria per la riforma del Regno. ‘Stanfone’ 1735–1737”13 des neapolitanischen Juristen und ehemaligen Gouverneurs der in der Provinz Calabria Citra gelegenen Ortschaft Taverna, Giovanni Pallante (1705-?), die Briefe des neapolitanischen Juristen und Philosophen Niccolò Fraggianni (1686–1763) an den damaligen Vizekönig von Sizilien, Bartolomeo Corsini (1683–1752)14, die an den ersten Staatssekretär John Acton (1736–1811) in der ersten Hälfte der 1790er Jahre gerichteten „Riflessioni economico-politiche di un cittadino relative alle due provincie di Calabria con un breve prospetto dello stato economico della città di ← 29 | 30 → Messina”15 des aus Cosenza stammenden Marquis Giuseppe Spiriti (1754–1822) sowie ein aus dem Jahre 1750 stammender Brief des neapolitanischen Staatsmannes Bernardo Tanucci (1698–1783)16.

Details

Seiten
617
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653058291
ISBN (ePUB)
9783653961966
ISBN (MOBI)
9783653961959
ISBN (Hardcover)
9783631663745
DOI
10.3726/978-3-653-05829-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Oktober)
Schlagworte
Räuberbanden Mafia Mezzogiorno Bandenkriminalität
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 617 S., 1 farb. Abb.

Biographische Angaben

Ronald Richter (Autor:in)

Ronald Richter studierte Geschichte, Hispanistik sowie Kommunikations- und Medienwissenschaften an den Universitäten Leipzig und Pisa. Nach Forschungsaufenthalten in Rom und Neapel wurde er in einem gemeinsamen Verfahren der Universitäten Leipzig und Roma Tre in italienischer Geschichte promoviert.

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Titel: Macht und Ohnmacht einer Zentralregierung
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