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Die steuerliche Behandlung von Windenergieanlagen

von Karoline Schwarz (Autor:in)
©2015 Dissertation 366 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht, ob das deutsche Steuerrecht dem Ausbau der Windenergienutzung und damit der Energiewende Rechnung trägt. In Zeiten von Energiewende und der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien ist eine Auseinandersetzung mit der Besteuerung von Windenergieanlagen unerlässlich. Gerade im Offshore-Bereich sind gewichtige Fragen im Hinblick auf das deutsche und internationale Steuerrecht noch ungeklärt. Die Autorin betrachtet in diesem Zusammenhang Einkommen-, Bilanz- und Gewerbesteuer sowie das Umsatzsteuerrecht und das Internationale Steuerrecht. Auch eine mögliche Windradsteuer und spezifische Steuervergünstigungen werden von ihr in Betracht gezogen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Einführung
  • A Gang der Untersuchung
  • B Status der Windenergienutzung in Deutschland
  • C Hintergrund des Ausbaus der erneuerbaren Energien
  • I. Der Begriff Energiewende
  • II. Das Energiekonzept der Bundesregierung
  • III. Das Energiepaket der Bundesregierung
  • IV. Die Energiepolitik der Großen Koalition in der 18. Legislaturperiode
  • 1. Der Koalitionsvertrag
  • 2. Das Eckpunktepapier für die Reform des EEG
  • 3. Die EEG-Novelle 2014
  • V. Internationale Bestrebungen
  • VI. Die Einspeisevergütung
  • D Onshore- und Offshore-Windenergieerzeugung
  • I. Begriffe
  • 1. Windenergieanlage - Windkraftanlage
  • 2. Onshore-/Offshore-Windenergieanlage
  • 3. Windparks
  • 4. Repowering
  • II. Regionale Verteilung
  • III. Onshore-Windenergieanlagen
  • 1. Entwicklung der Windenergienutzung in Deutschland
  • 2. Ausmaße einer Windenergieanlage
  • 3. Technische Grundlagen
  • 4. Bewertung der Windenergienutzung
  • IV. Offshore-Windenergieanlagen
  • 1. Das Potenzial der Offshore-Windenergieerzeugung
  • 2. Deutsche Offshore-Windparks
  • 3. Besondere Anforderungen
  • 4. Technische Besonderheiten
  • 5. Netzausbau
  • 6. Aktuelles Konfliktpotenzial in der Offshore-Branche
  • E Ergebnis der Einführung
  • 2. Teil: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen
  • A Territorialität
  • I. Inbound-Fall
  • 1. Szenario 1: Ausländisches Unternehmen betreibt Windenergieanlage in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
  • a) Beurteilung nach nationalem Recht: Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß §§ 2 Nr. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 1 KStG bzw. 1 Abs. 4 EStG i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) 1. Alt. EStG
  • aa) Betriebstätte
  • (1) Erfüllt eine Offshore-Windenergieanlage die Voraussetzungen des Betriebstättenbegriffs nach § 12 AO?
  • (2) Abgrenzung
  • (3) Der Bau der Offshore-Windenergieanlage als Betriebstätte?
  • (4) Umspannwerk als Betriebstätte
  • (5) Zwischenergebnis
  • bb) Inland
  • (1) Völkerrechtliche Grundlagen
  • (2) Jahressteuergesetz 2008
  • (3) Erweiterter Inlandsbegriff gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 2 EStG, 1 Abs. 3 KStG und 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG (jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008)
  • (4) Anpassung des Inlandsbegriffs ab dem Veranlagungszeitraum 2015
  • (5) Inlandsbelegenheit der Bauausführung
  • (α) Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014
  • (ß) Ab Veranlagungszeitraum 2015
  • (6) Behandlung anderer gewerblicher Tätigkeiten
  • (7) Zwischenergebnis
  • b) Beurteilung nach DBA-Recht
  • aa) Betriebstätte nach Art. 5 OECD-MA
  • bb) Regelbeispiele des Art. 5 Abs. 2 OECD-MA
  • cc) Spezialregelungen im Rahmen einer Offshore-Klausel
  • dd) Behandlung des Baus der Windenergieanlage
  • ee) Merkmal „im anderen Vertragsstaat“
  • (1) Allgemeine Betrachtung
  • (2) Betrachtung ausgewählter DBA
  • (α) Ausdrückliche Einbeziehung der ausschließlichen Wirtschaftszone
  • (β) Anknüpfung an das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie an das an das deutsche Küstenmeer angrenzende Gebiet
  • (γ) Anknüpfung an den Geltungsbereich des deutschen Steuerrechts
  • (δ) Anknüpfung an den Geltungsbereich des Grundgesetzes
  • ff) Zwischenergebnis und Rechtsfolgen
  • (1) Allgemein
  • (2) Rechtsfolgen hinsichtlich ausgewählter DBA Deutschlands
  • (3) Präferierte DBA-Regelung
  • 2. Ergebnis
  • II. Outbound-Fall
  • 1. Das Welteinkommensprinzip als Ausgangspunkt der unbeschränkten Steuerpflicht
  • 2. Szenario 2: Deutsches Unternehmen betreibt Windenergieanlage außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
  • a) Beurteilung nach nationalem Recht
  • b) Beurteilung nach DBA-Recht
  • aa) Allgemeine Betrachtung
  • bb) Betrachtung ausgewählter DBA
  • (1) Definition des ausländischen Staates
  • (2) Rechtsfolgen
  • III. Spezialfall Offshore-Anlage: die Behandlung einer schwimmenden Windenergieanlage 100
  • 1. Szenario 1: Ausländisches Unternehmen betreibt schwimmende Windenergieanlage in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
  • a) Beurteilung nach nationalem Recht
  • aa) Betriebstätte
  • bb) Inland
  • cc) Bau der schwimmenden Windenergieanlage als Betriebstätte?
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Beurteilung nach DBA-Recht
  • aa) Allgemeine Betrachtung
  • bb) Betrachtung ausgewählter DBA
  • (1) Vorliegen einer Betriebstätte
  • (2) Inlandsdefinition
  • (3) Ergebnis
  • 2. Szenario 2: Deutsches Unternehmen betreibt schwimmende Windenergieanlage außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
  • 3. Zwischenergebnis
  • IV. Exkurs: Onshore-Windenergieanlagen
  • V. Die Gewinnzurechnung bei Windenergieanlagen
  • 1. Gewinnzurechnung nach Art. 7 OECD-MA 2008
  • 2. Neuerungen durch Art. 7 OECD-MA 2010
  • 3. Die Gewinnzurechnung in ausgewählten DBA
  • VI. Zusammenfassung und Bewertung
  • B Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von On- und OffshoreWindenergieanlagen
  • I. Wirtschaftsgüter eines Windparks
  • 1. Urteile des BFH vom 14.04.2011
  • 2. Würdigung der Urteile
  • a) Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsgüter
  • b) Keine weiteren Wirtschaftsgüter
  • c) Component approach 126
  • 3. Anschaffung oder Herstellung?
  • 4. Anschaffungskosten/Herstellungskosten
  • II. Absetzung für Abnutzung (AfA) im Zusammenhang mit Windenergieanlagen
  • 1. Regelmäßige AfA
  • a) Gegenstand der AfA: abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • b) Abschreibungsverfahren
  • aa) Bewegliche/unbewegliche/immaterielle Wirtschaftsgüter
  • (1) Allgemeines
  • (2) Windenergieanlage und externe Verkabelung als Gebäude oder Betriebsvorrichtung?
  • (3) Beurteilung der Zuwegung
  • (4) Beurteilung der Konzeptionierung
  • bb) Exkurs: Einordnung der zu dem Windpark gehörenden Grundstücksflächen
  • cc) Abschreibungsbeginn
  • dd) Abschreibungsdauer
  • (1) Einheitliche Nutzungsdauer
  • (2) Kritik
  • (3) Nutzungsdauer und IFRS
  • ee) Abschreibungsverfahren
  • 2. Teilwertabschreibung
  • 3. Sonderabschreibungen
  • 4. Offshore-Anlage
  • III. Rückstellungen
  • IV Zusammenfassung und Bewertung
  • C Die steuerliche Behandlung von Anlaufverlusten
  • I. Nutzung von Anlaufverlusten im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftsteuer
  • II. Nutzung von Anlaufverlusten im Rahmen der Gewerbesteuer
  • 1. Kapitalgesellschaften
  • 2. Personengesellschaften
  • III. Ergebnis
  • D Die Bauabzugsteuer
  • I. Wesen und Zweck der Bauabzugsteuer
  • II. Tatbestandsmerkmale
  • 1. Leistender
  • 2. Erbringen einer Bauleistung
  • 3. Inland
  • 4. Leistungsempfänger
  • III. Rechtsfolge: Steuerabzug
  • IV. Freistellung, Anrechnung, Erstattung
  • V. Besonderheiten im Fall von DBA
  • VI. Ergebnis
  • 3. Teil: Die Gewerbesteuerzerlegung
  • A Die Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen
  • I. Rechtsentwicklung
  • 1. Rechtsentwicklung vor dem Jahressteuergesetz 2009
  • a) Ausgangslage
  • aa) § 29 GewStG a.F.
  • bb) Abweichender Maßstab
  • b) Urteil des BFH vom 04.04.2007
  • 2. Jahressteuergesetz 2009
  • a) Gesetzgebungsverfahren
  • b) § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009
  • aa) Anknüpfung an den Regelmaßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
  • bb) Anknüpfung an das Sachanlagevermögen
  • 3. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz und weitere Anpassungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG
  • II. Kritik an der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GewStG
  • 1. Zuwachs an Bürokratie
  • 2. Ungeeignetheit der Norm
  • a) Keine Förderung des Ausbaus der Energieerzeugung aus Windkraft
  • b) Keine Anreizwirkung für Standortgemeinden
  • c) Besonderer Zerlegungsmaßstab als versteckte Subvention
  • d) Abnahme der Sachgerechtigkeit des Maßstabs aufgrund von Abschreibungen
  • 3. Betrieb der Windenergieanlage als Nebentätigkeit
  • 4. Eigenverbrauch der erzeugten Energie
  • 5. Anwendung nur auf bestimmte Formen der erneuerbaren Energien
  • a) Analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 auf Solaranlagen
  • b) Analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GewStG auf alle anderen Formen erneuerbarer Energien
  • c) Ausdehnung der bestehenden gesetzlichen Regelung auf alle Formen erneuerbarer Energien
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Zeitlicher Anwendungsbereich
  • IV. Alternativen
  • 1. Keine Berücksichtigung der Abschreibungen nach Waffenschmidt
  • 2. Aufteilung nach der produzierten Strommenge nach der OFD Kiel
  • 3. Eigener Ansatz
  • V Zusammenfassung und Bewertung
  • B Spezialfall Offshore-Anlage
  • I. Problem
  • II. Zuordnung von Gewerbesteuerrechten an Küstenbundesländer
  • 1. Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern/ Gemeinden im Bereich der Offshore-Windenergieanlagen
  • 2. Kompetenzabgrenzung zwischen den einzelnen Bundesländern
  • a) Meinungsstand
  • b) Würdigung
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Landesinterne Kompetenzabgrenzung durch Landesverordnungen
  • a) Die Landesverordnungen Mecklenburg-Vorpommerns und Niedersachsens
  • b) Festlandsockel als gemeindefreies Gebiet
  • aa) Rechtslage vor dem StÄnd-AnpG-Kroatien
  • bb) Rechtslage seit dem StÄnd-AnpG-Kroatien
  • c) Hebeberechtigte Gemeinde des gemeindefreien Gebietes deutscher Festlandsockel 211
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Ausdehnung der Gewerbesteuer auf die ausschließliche Wirtschaftszone als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
  • 1. Gleichbehandlung von ausschließlicher Wirtschaftszone und Festland aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht
  • a) Gleichbehandlung
  • b) Rechtfertigung
  • aa) Anforderungen an die Prüfungsintensität
  • bb) Rechtfertigungsgründe
  • (1) Äquivalenzgedanke
  • (a) Gewerbesteuer und Äquivalenzprinzip im Grundsatz
  • (β) Äquivalenzprinzip und ausschließliche Wirtschaftszone im Speziellen
  • (2) Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen
  • (3) Rechtfertigung aufgrund der Gleichstellung mit Explorationstätigkeiten
  • (4) Sicherung der Einnahmenerzielung
  • (5) Steuervereinfachung
  • c) Ergebnis
  • 2. Ungleichbehandlung von in § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG genannten Tätigkeiten und anderen gewerblichen Tätigkeiten
  • IV. Zusammenfassung und Bewertung
  • 4. Teil: Verkehrsteuern
  • A Die umsatzsteuerliche Behandlung von Windenergieanlagen
  • I. Eingangsleistungen
  • 1. Voraussetzungen der Umsatzsteuerbarkeit
  • a) Lieferung oder sonstige Leistung
  • b) Ort der Leistung
  • aa) Leistung an eine auf deutschem Gebiet belegene Windenergieanlage
  • (1) Ort der warenbewegten Lieferung
  • (α) Aus Inland
  • (β) Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • (a) Umsatzsteuerrechtlicher Inlandsbegriff nach nationalem Recht
  • (b) Vereinbarkeit mit Europarecht
  • (c) Konsequenzen
  • (γ) Aus Drittland
  • (2) Ort der Werklieferung in Form der ruhenden Lieferung
  • (3) Ort der sonstigen Leistung
  • (α) Windenergieanlage als Betriebstätte i.S.d. Umsatzsteuergesetzes
  • (a) Betriebstättenbegriff des Umsatzsteuergesetzes
  • (b) Windenergieanlage als Betriebstätte i.S.d. Umsatzsteuergesetzes
  • (c) Rechtsprechung des FG Münster
  • (d) Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Unionsrecht
  • (e) Konsequenzen
  • (β) Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
  • (a) Grundstücksbegriff.
  • (b) Windenergieanlage als Grundstück i.S.d. UStG
  • (c) Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
  • (d) Konsequenzen für Windenergieanlagen
  • bb) Lieferung/sonstige Leistung aus Deutschland an eine im Ausland belegene Windenergieanlage
  • 2. Ergebnis
  • II. Ausgangsleistungen
  • 1. Stromeinspeisung gegen Einspeisevergütung
  • a) Art der Lieferung
  • b) Ort der Lieferung
  • aa) Lieferung an einen Wiederverkäufer
  • bb) Lieferung an einen anderen Abnehmer
  • cc) Konsequenzen
  • c) Steuerschuldnerschaft
  • d) § 3g Abs. 3 UStG
  • 2. Direktvermarktung
  • a) Bedeutung
  • b) Marktprämienmodell
  • c) Umsatzsteuerbarkeit der Stromlieferungen unter Einbeziehung der Strombörse
  • d) Umsatzsteuerbarkeit der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
  • 3. Ergebnis
  • III. Spezialfall: schwimmende Windenergieanlage
  • IV. Bewertung
  • B Windradsteuer
  • I. Ausgestaltung der Windradsteuer
  • II. Angeführte Rechtfertigungsgründe für eine Windradsteuer
  • III. Einordnung der Windradsteuer in das Abgabensystem
  • IV. Zulässigkeit der Windradsteuer
  • 1. Die Vereinbarkeit der Windradsteuer mit dem kommunalen Steuerfindungsrecht
  • a) Grundlagen des kommunalen Steuerfindungsrechts
  • b) Inhalt des kommunalen Steuerfindungsrechts
  • aa) Verbrauch- und Aufwandsteuern
  • bb) Örtlichkeit
  • cc) Gleichartigkeit
  • (1) Gewerbesteuer
  • (2) Umsatzsteuer
  • dd) Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
  • 2. Vereinbarkeit der Windradsteuer mit Grundrechten
  • a) Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG
  • b) Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Eingriff
  • (1) Erster und Zweiter Senat des BVerfG
  • (2) Literatur
  • (3) Würdigung
  • c) Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG
  • d) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG
  • aa) Ungleichbehandlung
  • bb) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • (1) Legitimer Zweck
  • (2) Geeignetheit
  • (3) Erforderlichkeit
  • (4) Angemessenheit
  • cc) Fazit
  • 3. Zwischenergebnis
  • V. Ergebnis und Ausblick
  • 5. Teil: Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen
  • A Ausgangslage
  • B Instrumente
  • C Würdigung der Steuervergünstigungen
  • I. Vereinbarkeit der Steuervergünstigung im Bereich der indirekten Steuern (am Beispiel der Umsatzsteuer) mit höherrangigem Recht
  • 1. Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
  • 2. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
  • a) Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • b) Verstoß gegen Freiheitsgrundrechte
  • c) Verstoß gegen das Gemeinwohlprinzip
  • 3. Zwischenergebnis
  • II. Vereinbarkeit der Steuervergünstigung im Bereich der direkten Steuern (am Beispiel der Einkommen- und Körperschaftsteuer) mit höherrangigem Recht
  • 1. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
  • a) Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilferecht
  • aa) Die Steuervergünstigung als verbotene Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • bb) Das Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV
  • b) Verstoß gegen Grundfreiheiten
  • aa) Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, Art. 28, 34 AEUV
  • bb) Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
  • a) Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • b) Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis
  • D Zusammenfassung und Bewertung
  • 6. Teil: Zusammenfassung, Ausblick und Schlussbetrachtung
  • A Zusammenfassung
  • B Ausblick und Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis
  • Rechtsprechungsverzeichnis

← 22 | 23 → 1.Teil: Einführung

Wohl kaum ein anderes Thema prägte und prägt die deutsche Umwelt- und notwendigerweise auch die Wirtschaftspolitik so sehr wie die Energiewende. Durch den Ausbau erneuerbarer Energien soll die Emission der Treibhausgase gemindert und eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung erreicht werden.1 Mit der Förderung regenerativer Energien einher gehen der Ausstieg aus der Kernenergie, der Verzicht auf fossile Energieträger und der Ausbau der Stromnetze.2

Das Energiekonzept der Bundesregierung aus dem Jahr 2010 sieht vor, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2020 auf 35%, bis 2030 auf 50%, bis 2040 auf 65% und bis 2050 auf 80% zu steigern.3 Das Energieziel des Umweltbundesamtes strebt für 2040 sogar einen Anteil der erneuerbaren Energien von 85% und für 2050 die 100%ige Deckung des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien an.4 Jüngst haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf neue Klimaziele geeinigt: Bis 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien in der Europäischen Union 27% betragen.5 Die Umsetzung dieser ehrgeizigen Ziele kann nur gelingen, wenn die erneuerbaren Energien in ausreichendem Maße gefördert und ausgebaut werden. 2013 betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 25,3%.6 Hinsichtlich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nimmt die Windkraft in Deutschland den ersten Platz ein. 2014 wurden 33% des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern aus die gesamte StromerzeugungWindkraft produziert.7 Auf dem zweiten Platz befindet sich die Biomasse mit 27%, gefolgt von der Stromerzeugung aus Photovoltaik mit 22%. Betrachtet man ← 23 | 24 → die gesamte Stromerzeugung soll die Windkraft bis 2020 mit 104 TWh pro Jahr einen Anteil von 20-25% an der gesamten Stromversorgung in Deutschland einnehmen.8

Gerade im Offshore-Bereich ist das Potenzial der Windenergie enorm.9 Die führende Stellung der Windenergie innerhalb der erneuerbaren Energien verbunden mit den ihr immanenten Ausbaupotenzialen ergibt die große Bedeutung der Windenergienutzung für die Umsetzung der Energiewende. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Windenergiegewinnung ist damit unerlässlich. Insbesondere steuerrechtliche Fragestellungen bilden einen wesentlichen Aspekt hinsichtlich der geltenden Bedingungen, denen Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit begegnen. Die vorliegende Arbeit widmet sich daher dem wichtigen Teilbereich des Steuerrechts und fragt nach der steuerlichen Beurteilung von Windenergieanlagen.

AGang der Untersuchung

Sowohl der vergangene als auch der zukünftige Ausbau der Windenergienutzung und die verstärkte Nutzung dieser Energiequelle werfen zahlreiche Rechtsfragen auf. Windenergieanlagen müssen in dem typischerweise zu durchlaufenden Prozess von Planung, Bau, Wartung, ggf. Repowering bis hin zum Abbau nicht nur technische, sondern auch hohe wirtschaftliche Anforderungen erfüllen. Das geltende Recht ist hierfür eine wichtige Rahmenbedingung. Dabei rücken aufgrund ihrer gesteigerten Bedeutung im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen immer mehr steuerrechtliche Vorschriften und Gestaltungsmöglichkeiten in den Vordergrund. Gerade im Offshore-Bereich sind die steuerlichen Implikationen noch nicht abschließend geklärt.

Diese Arbeit untersucht schwerpunktmäßig, ob die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen einen angemessenen Beitrag zur Realisierung der angestrebten Energiewende, insbesondere zum Ausbau der Windenergienutzung, leisten. Es stellt sich die Frage, ob das deutsche Steuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine ausreichende Grundlage für den Ausbau der Windenergieerzeugung bietet und somit die dahingehenden politischen Ziele positiv unterstützen kann oder ob es eher hemmend wirkt. Kann also das Steuerrecht in ← 24 | 25 → seiner aktuellen Form auf das brisante Thema der Zunahme und Förderung der Windenergienutzung als Voraussetzung der Energiewende reagieren oder steht es in seiner Komplexität, Starrheit und auf die Steigerung von Steuereinnahmen bedachten Zielsetzung der Energiewende entgegen?

Ausgangspunkt dafür muss zwingend die Untersuchung sein, in welchen Fällen Deutschland überhaupt ein Besteuerungsrecht an einer Windenergieanlage zusteht. Denn nur bei Vorliegen einer Steuerhoheit kann das deutsche Steuerrecht beeinflussend wirken. Weiterhin ist zu prüfen, welche steuerlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen bzw. Windenergieanlagenbetreiber gelten, wie diese ausgestaltet und vor dem Hintergrund des geltenden Rechts zu beurteilen sind. Im Hinblick auf die Rechtsprinzipien der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kommt diesem Bereich große Bedeutung zu. Es muss ein klarer Rahmen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen bestehen, um eine exakte Planung und Organisation der Aktivitäten als Voraussetzung für den Beitrag zur Energiewende zu gewährleisten. Eine steuerliche Förderung der betreffenden Tätigkeiten würde schließlich die optimalen steuerlichen Voraussetzungen des Windenergieaus- baus abrunden.

Im Folgenden sollen vorab die wichtigsten Begrifflichkeiten und die Hintergründe der Energiewende erläutert und die On- und Offshore-Windenergie- erzeugung dargestellt werden. In einem zweiten Teil folgt die ertragsteuerliche Behandlung von Windenergieanlagen. Zunächst wird die Zuweisung von Besteuerungsrechten an Offshore-Anlagen im Rahmen der Territorialität behandelt. Es schließen sich bilanzsteuerrechtliche Ausführungen, insbesondere zu den einzelnen Wirtschaftsgütern und den Abschreibungsmöglichkeiten einer Windenergieanlage an. Danach befasst sich die Arbeit mit der Gewinnermittlung und dem Besteuerungsverfahren.

In einem dritten Teil erfolgt die Auseinandersetzung mit der Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen. Sodann setzt sich der vierte Teil mit ausgewählten Verkehrsteuern, der Umsatzsteuer und dem Konstrukt einer Windradsteuer, auseinander. Im fünften Teil wird untersucht, welche spezifischen Steuervergünstigungen im Bereich der Windenergieanlagen bestehen und welchen rechtlichen Grenzen diese unterliegen. Die Arbeit schließt dann mit einer zusammenfassenden Betrachtung.

BStatus der Windenergienutzung in Deutschland

Um die eingangs genannten Ziele einordnen zu können, gilt es sich zunächst die aktuelle Lage der Windenergienutzung in Deutschland zu vergegenwärtigen.

← 25 | 26 → Zum 31.12.2014 betrug die gesamte in Deutschland aus Windkraft installierte Leistung 40.457 MW in 25.373 betriebenen Windenergieanlagen.10 2.352,3 MW11 entfielen dabei auf die Offshore-Nutzung mit 543 Windenergieanlagen.12 Die Neuinstallationen betrugen 2014 6.182 MW; 2.085 Windenergieanlagen wurden neu installiert;13 darunter 324 Offshore-Anlagen und 1.437 MW neu installierte Leistung aus der Offshore-Nutzung.14 Die gesamte installierte Leistung stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um ca. 16,7%, die offshore installierte sogar um 57,1% an.15 Die Windenergie nahm 2014 an der deutschen Stromerzeugung einen Anteil von (schätzungsweise) 8,6% ein.16 Die Bruttostromerzeugung aus Windenergie lag bei 52,4 TWh.17

Auch der weltweite Vergleich hilft, die starke Stellung der Windenergieerzeugung in Deutschland einzuordnen. Zum 31.12.2014 waren weltweit 369.553 MW installiert.18 Vergleicht man die weltweit installierte Windleistung 2014, befindet sich Deutschland mit einem Anteil von 10,9% auf Platz drei hinter den USA (17,8 %) und China (30,9 %). Aufgrund der Größe der beiden führenden Länder ist die Stellung Deutschlands damit beachtlich. Nach der Höhe der Stromerzeugung aus Windenergie lag Deutschland 2013 im europäischen Vergleich auf Platz zwei hinter Spanien.19 In Deutschland ist damit etwa ein Drittel der in Europa und ein Achtel der weltweiten Windleistung installiert.20

← 26 | 27 → CHintergrund des Ausbaus der erneuerbaren Energien

Der Ausbau der erneuerbaren Energien liegt in den Entwicklungen im Zusammenhang mit der sog. Energiewende begründet. Das Reaktorunglück von Fu- kushima im März 2011 markiert dabei einen wichtigen Wendepunkt für die in Deutschland betriebene Energiepolitik.

I.Der Begriff Energiewende werrertrbnyty ghtytytr drt

Energiewende meint die Realisierung einer Energieversorgung, welche weitestgehend auf erneuerbaren Energien basiert.21 Im Vordergrund steht dabei die Nachhaltigkeit der genutzten Ressourcen sowie der Energieversorgung an sich als auch der Energiewirtschaft.22 Nachhaltigkeit beinhaltet dabei drei Aspekte: die ökologische, die wirtschaftliche und die soziale Verträglichkeit.23 Damit gemeint sind die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Befriedigung von Grundbedürfnissen unter Wirtschaftlichkeits- aber auch Gerechtigkeitsgesichtspunkten. Die Energiewende ist weiterhin von einem dezentralen Ansatz gekennzeichnet.24 Es findet eine Abkehr von zentralen, fossilen und nuklearen Großkraftwerken hin zu Maßnahmen einer dezentralen Energieversorgung statt.25 Weitere wichtige Aspekte stellen die Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen dar.26

Die Energiewende hat sich zu einem zentralen Ziel der deutschen Politik entwickelt und ihren Niederschlag in unzähligen politischen Diskussionen, Konzepten, Regierungserklärungen aber auch gesetzgeberischen Akten gefunden. Von besonderer Bedeutung sind das Energiekonzept der Bundesregierung, das Energiepaket aus dem Sommer 2011 und die jüngsten Entwicklungen in der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages.

II.Das Energiekonzept der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im September 2010 ein Energiekonzept mit dem Ziel der "Sicherstellung einer zuverlässigen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung“27 beschlossen. Dieses Konzept erfuhr im Rahmen ← 27 | 28 → des beschleunigten Ausstiegs aus der Kernenergie im Juni 2011 eine Überarbeitung. Die Bundesregierung strebt den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Steigerung der Energieeffizienz und einen deutlichen Umbau des Ener- giemixes an.28 Hinzu treten der Netzausbau sowie der Ausbau der Speicherkapazitäten, eine energieeffiziente Gebäudesanierung und energieeffizienter Gebäudebau und die Förderung der Elektromobilität.29 Erforderlich hierfür sind eine verstärkte Energieforschung und die Einbeziehung von Aktivitäten auf internationaler Ebene.30

III.Das Energiepaket der Bundesregierung

Das Energiekonzept als Zielsetzung der Bundesregierung bedarf einer Umsetzung auf legislativer Ebene. Das Energiepaket der Bundesregierung vom Sommer 2011 bildete als Gesetzespaket die Grundlage für Gesetzesänderungen und neue gesetzliche Regelungen.31 Hervorzuheben ist insbesondere der deutsche Ausstieg aus der Kernenergie, welcher historisch von politischer Uneinigkeit geprägt war.32 Die rot-grüne Bundesregierung schloss am 14.06.2000 eine "Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunterne hmen“.33 Dieser später durch Gesetz34 manifestierte sog. Atomkonsens enthielt das Verbot des Neubaus von kommerziellen Atomkraftwerken und die gleichzeitige Befristung der Regellaufzeit der Atomkraftwerke. Unter der schwarzgelben Bundesregierung wurde die vereinbarte Restlaufzeit 2010 jedoch wieder verlängert.35 Aufgrund des Reaktorunglücks in Fukushima am 11.03.2011 kam es aber noch in derselben Legislaturperiode zu einer Abkehr von der verfolgten Atompolitik. Nach einem dreimonatigen Atom-Moratorium für die sieben ältesten deutschen Atomkraftwerke und das Atomkraftwerk Krümmel beschloss der ← 28 | 29 → Bundestag am 30.06.2011 mit großer Mehrheit36 das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes37. Demnach erlosch die Betriebsgenehmigung für acht Atomkraftwerke zum 06.08.2011. Die Abschaltung der übrigen Atomkraftwerke bis spätestens zum 31.12.2022 wurde zeitlich gestaffelt.

Das Gesetzespaket enthält sieben weitere Gesetze. Im Rahmen der EEG- Novelle38 wurde u.a. die Einspeisevergütung für bestimmte Bereiche (z.B. die Offshore-Windenergieerzeugung) angepasst und die Direktvermarktung von EEG-Strom ausgebaut.39 Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)40 soll den Ausbau der Höchstspannungsnetze sicherstellen,41 indem die jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.42 Auch diese legislativen Akte wirken sich auf den Ausbau der Windenergieerzeugung und damit deren steuerrechtliche Beurteilung aus. Die steuerliche Behandlung der Direktvermarktung43 wird unten dargestellt.44 Ebenso stellt sich die Frage der Besteuerung einer Anlage bei noch nicht erfolgtem Netzausbau.45

IV.Die Energiepolitik der Großen Koalition in der 18. Legislaturperiode

1.Der Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom Dezember 2013 beschäftigt sich in einem eigenen Abschnitt mit der Energiewende und damit verbundenen nötigen Maßnahmen und Reformen um diese voranzutreiben. Hier soll auf wichtige Punkte hinsichtlich der Energieerzeugung aus Wind eingegangen werden.

← 29 | 30 → Im Koalitionsvertrag vom Dezember 2013 wird eine Reform des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) angestrebt. Für erneuerbare Energien soll ein Ausbau- korridor46 festgelegt werden, um den Ausbau besser zu steuern.47 Es wird weiterhin statuiert, die Kosteneffizienz der Vergütungssysteme zu verbessern.48 Bonusregelungen und das Grünstromprivileg49 sollen weitestgehend gestrichen werden. Insbesondere für die Windenergie wird festgeschrieben, die Fördersätze für Windenergie an Land zu senken. Auf See sollen bis 2020 6,5 GW Leistung installiert sein, bis 2030 15 GW. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Stauchungsmodell bis zum 31.12.2019 zu verlängern. Die Förderhöhe für erneuerbare Energien soll ab 2018 über Ausschreibungen festgelegt werden. Schließlich statuiert der Koalitionsvertrag eine verpflichtende Direktvermarktung ab 2017.50

2.Das Eckpunktepapier für die Reform des EEG

Aufbauend auf dem Koalitionsvertrag spezifiziert das Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21.01.2014 die Reformbemühungen um das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Auch hier beschränken sich die Ausführungen auf windenergiespezifische Maßnahmen des Papiers.

Für Offshore-Windenergieanlagen soll nach diesem Eckpunktepapier bis 2020 eine Mengensteuerung hinsichtlich des Ausbaus eingeführt werden.51 Ab 2030 ist die Errichtung von jährlich zwei neuen Windparks angedacht. Onshore soll sich der Zubau jährlich auf bis zu 2.500 MW beschränken. Dies ist mit der Einführung eines sog. „atmenden Deckels“ der Fördersätze zu erreichen. Die Verpflichtung zur Direktvermarktung tritt zeitlich gestuft abhängig von der Leistung der Anlage in Kraft.52 Managementprämie und Grünstromprivileg entfallen.53 Die Vergütung für aus Wind erzeugte Energie an Land wird gekürzt; ← 30 | 31 → 2015 wird sie 10-20% unter der Vergütung von 2013 liegen.54 Der Repowering- Bonus55 soll 2014 ersatzlos auslaufen. Im Offshore-Bereich wird die Vergütung 2018 und 2019 um je 1 Cent/kWh sinken.56

3.Die EEG-Novelle 2014

Die EEG-Novelle 2014 wurde am 27.06.2014 vom Bundestag beschlossen.57 Die schon im Eckpunktepapier enthaltenen spezifischen Änderungen im Hinblick auf Windenergieanlagen fanden Eingang in die Gesetzesreform.58 Am 01.08.2014 trat das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz in Kraft.59

V.Internationale Bestrebungen

Die deutschen Bestrebungen zur Umsetzung der Energiewende gehen über eine rein nationale Ebene hinaus. Im Bereich der Offshore-Windenergie besteht seit Ende 2009 die Nordsee-Offshore-Initiative.60 Neben Deutschland gehören diesem Zusammenschluss noch Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, die Niederlande, Schweden und Norwegen an. Ziel ist die Koordinierung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen im grenzüberschreitenden Kontext. Ressourcen sollen so effizienter genutzt, Rahmenbedingen international festgelegt und Hindernisse abgebaut werden.

← 31 | 32 → VI.Die Einspeisevergütung

Die positive Entwicklung der erneuerbaren Energien und damit auch der Windkraft ist nicht zuletzt in den gesetzlich geregelten Vergütungssystemen begründet. Schon das Stromeinspeisungsgesetz von 199161 beinhaltete eine Netzanschlusspflicht erneuerbarer Energien und eine Einspeisevergütung für selbige. 2000 wurde es durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz62 abgelöst. Die gesetzlich normierten Vergütungsbeträge müssen dabei immer im Vergleich zum aktuellen Marktpreis für Strom betrachtet werden. Dieser betrug Ende Juni 2014 3,15 ct/kWh.63

Aktuell beträgt die Grundvergütung für Strom aus Onshore-Windenergie 4,95 ct/kWh, § 49 Abs. 1 EEG. In den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme wird gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 EEG jedoch eine sog. Anfangsvergütung von 8,90 ct/kWh gewährt. Für Repowering-Anlagen (neuere und größere Anlagen, welche bereits bestehende ältere ersetzen64) erhöhte sich bis zur EEG-Novelle 2014 die Anfangsvergütung unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1-4 EEG 2012 um 0,5 ct/kWh. Die Grundvergütung für Strom aus Offshore-Windenergie beträgt nach § 50 Abs. 1 EEG 3,90 ct/kWh. In den ersten 12 Jahren wird eine Anfangsvergütung von 15,40 ct/kWh gewährt, § 50 Abs. 2 S. 1 EEG. Damit zeigt sich, dass die gesetzliche Vergütung für Strom aus On- und Offshore-Windenergieanlagen gerade in den Anfangsjahren deutlich über dem Marktpreis liegt.

DOnshore- und Offshore-Windenergieerzeugung

I.Begriffe

1.Windenergieanlage - Windkraftanlage

Für das Grundverständnis dieser Arbeit sind die wichtigsten Begrifflichkeiten zu definieren und voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Windenergieanlage“ und „Windkraftanlage“ besteht Uneinheitlichkeit. Während der Gesetzgeber in den §§ 49 und 50 EEG und ← 32 | 33 → auch in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG von „Windenergieanlagen“ spricht, verwendet die 4. BImschV im Anhang unter 1.6 und auch § 3a Abs. 1 S. 1 SeeAnlV die Bezeichnung "Windkraftanlage“. Auch in der Rechtsprechung herrscht keine einheitliche Begriffsverwendung.65 Stellt man auf die zeitliche Entwicklung ab, so sieht der Gesetzgeber den Terminus Windenergieanlage im Gegensatz zu früher als dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend an.66 Diese Auffassung ist seit der 2004 erfolgten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes67 erkennbar. Auch der durch das Jahressteuergesetz 200968 eingefügte § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG folgt dieser Terminologie. Inhaltlich bestehen keine Unterschiede zwischen den beiden Begriffen.69 In der Arbeit soll gemäß der Anpassung des Begriffs im Erneuerbare-Energien-Gesetz die Bezeichnung Windenergieanlage verwendet werden.

Windenergieanlagen sind energietechnische Anlagen, die die in den bewegten Luftmassen enthaltene kinetische Energie in elektrische Energie umwandeln.70

2.Onshore-/Offshore- Windenergieanlage

Onshore71-Windenergieanlagen sind auf dem Land errichtete Windenergieanlagen. Der Begriff Offshore72-Windenergieanlage ist in der Literatur hinsichtlich der Entfernung der Anlage von der Küste umstritten. In der Literatur wird ← 33 | 34 → zum Teil auf eine Mindestentfernung von 15 km abgestellt,73 teilweise sollen aber auch schon 3 sm (entspricht 5,556 km) genügen.74 In § 3 Nr. 9 EEG 2012 wird eine Offshore-Anlage als eine Windenergieanlage definiert, welche 3 sm von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist.75 Um auch Küstenmeer-Windparks in die Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzubeziehen, muss die Küstenlinie als Küstenlinie des deutschen Festlandes angesehen werden.76 In dieser Untersuchung wird der Definition des Gesetzgebers gefolgt. In Abgrenzung dazu sind sog. Nearshore-Anlagen solche Windenergieanlagen, die sich bis zu 3 sm von der Küstenlinie aus seewärts befinden.77

3.Windparks

Den Zusammenschluss von Windenergieanlagen bezeichnet man als Windpark oder Windfarm.78 Dadurch können einerseits Netze effizient genutzt werden und durch ein effektives Parkmanagement Kosten von Bau und Betrieb eingespart werden. Andererseits werden durch sog. „Parkeffekte“ Energieerträge gemindert und Turbulenzen erhöht, was in Konsequenz zu einer verminderten Lebensdauer der Tragwerke führt. Teilweise wird der Begriff Windpark nicht verwendet, weil er aufgrund des letzten Wortteils „Park“ zu positiv besetzt sei.79 Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht.80 In der heutigen Gesellschaft ist im Zuge der wachsenden Verbreitung und der in vielen Regionen zu beobachtenden Errichtung von Windenergieanlagen weitläufig bekannt, wie ein Windpark aufgebaut ist und welche Ausmaße er annehmen kann. Diese Erfahrungen sind positiv, negativ oder mit keiner Wertung belegt und reichen von der störenden Empfindung einer Windenergieanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft ← 34 | 35 → bis hin zur Anerkennung der Anlage als Beitrag des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Somit ist auch der Ausdruck Windpark keinesfalls nur positiv besetzt. In der Arbeit wird der Begriffsverwendung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)81 folgend die Bezeichnung „Windpark“ verwendet. Ein Windpark wird durch mindestens drei Windenergieanlagen gebildet.82

4.Repowering

Beim sog. Repowering werden alte, kleinere Windenergieanlagen durch neuere und größere Einheiten ersetzt, was im Ergebnis zu Effizienzgewinnen führt.83 Geeignete Flächen sollen somit optimal ausgenutzt werden. Im Jahr 2014 wurden aufgrund von Repowering 1.729 MW Leistung installiert.84 Repowering lohnt sich im Durchschnitt ab einer Lebensdauer der Anlage von 12 Jahren.85

II. Regionale Verteilung

Die Windenergieerzeugung ist in Deutschland regional sehr unterschiedlich ausgestaltet. Das Bundesland mit der höchsten installierten Leistung aus Windenergie ist Niedersachsen mit 8.237 MW (zum 31.12.2014).86 Dahinter folgen Brandenburg, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen. Auf den letzten Plätzen befinden sich das Saarland und die Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin, die schon Begrenzungen aufgrund ihrer geringen Fläche aufweisen. Doch auch in Baden-Württemberg und Sachsen sind vergleichsweise nur geringe Windenergieleistungen, nämlich 548 MW bzw. 1.073 MW, installiert. Küstenregionen sind ganzjährig von nahezu gleichmäßigen Windgeschwindigkeiten und geringen Turbulenzen gekennzeichnet,87 während Binnenlandbereiche und Gebirgsregionen im Gegensatz dazu stark schwankende ← 35 | 36 → Windgeschwindigkeiten und hohe Turbulenzen aufweisen. Küstenbereiche können damit im Vergleich 50-100% höhere Energieerträge erzielen.

In der Literatur wird angeführt, dass nur die starke Stellung von Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Küstennähe begründet werden kann.88 Für beispielsweise das Binnenland Sachsen-Anhalt sei diese Argumentation nicht geltend zu machen. Der maßgebliche Unterschied bestehe in der Genehmigungspraxis der Länder. Betrachtet man jedoch die Windverteilung in Deutschland, wird deutlich, dass die südlichen Bundesländer viel geringere Windgeschwindigkeiten aufweisen.89 Die unterschiedliche Verteilung der installierten Leistung nur auf die Genehmigungspraxis zu stützen, greift zu kurz.

Es ist schließlich anzumerken, dass der Anteil der installierten Leistung in den südlichen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg, Saarland) an der in Deutschland insgesamt installierten Leistung aus Windenergie kontinuierlich steigt.90 Zum 31.12.2014 betrug er 13%.

III. Onshore-Windenergieanlagen

Den größten Teil der deutschen Windenergieanlagen bilden die Onshore-Anla- gen.91 Zum 31.12.2014 waren 24.867 Onshore-Windenergieanlagen in Deutschland installiert.92

1.Entwicklung der Windenergienutzung in Deutschland

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurden entscheidende Grundlagen für die großtechnische Nutzung der Windenergie in Deutschland gelegt. Aus der Zeit der Weimarer Republik sind insbesondere die Forschungsergebnisse des Physikers Albert Betz betreffend die physikalisch maximale Ausnutzung der kinetischen Energie des Windes (1925) und des Stahlbauingenieurs Hermann ← 36 | 37 → Honnef von Bedeutung.93 Während des Dritten Reiches entstanden im Rahmen der „Reichsarbeitsgemeinschaft Windkraft“ mehrere Entwürfe für Windenergieanlagen, die teilweise heutige Dimensionen noch überstiegen.94 Aufgrund des Zweiten Weltkrieges wurden diese Pläne jedoch nie umgesetzt. In den 40er und 50er Jahren wurden neue technologische Ansätze dann bei kleineren Windenergieanlagen realisiert, bis dann ab Anfang der 60er Jahre durch Niedrigpreise für konventionelle Energieträger die Entwicklung der Windenergienutzung zum Stillstand kam.95 Erst in den 80er Jahren erfuhr die Windenergiebranche bedingt durch Ölkrise und Anti-Atomkraft-Bewegung eine Renaissance.96 Nachdem das von der Bundesregierung geförderte Großprojekt "GROWIAN“, eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 3 MW, Anfang der 80er Jahre scheiterte, entstand auf demselben Versuchsgelände auf dem Kai- ser-Wilhelm-Koog in Schleswig-Holstein der erste kommerzielle Windenpark Deutschlands mit 30 kleineren Anlagen. Betriebsbeginn war der 24.08.1987.

Die ersten Kleinanlagen ordneten sich in die 50-kW-Klasse ein.97 1995 erreichten die Anlagen die 1-MW-Grenze und zur Jahrtausendwende dann die 2-MW-Grenze. Schon 2002 gab es die erste Pilotanlage der 5-MW-Klasse, und längst hat die Entwicklung von 10-MW-Anlagen begonnen. In den letzten 30 Jahren ist somit die technische Entwicklung der Windenergieanlagen rasch vorangeschritten.

2.Ausmaße einer Windenergieanlage

Die heute in Deutschland übliche Windenergieanlage weist eine Nennleistung von 2,5 MW bei einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Turmhöhe von 80-130 m auf.98

← 37 | 38 → Bis Dezember 2012 war die Windenergieanlage Laasow (Landkreis Oberspreewald-Lausitz) mit 160 m Nabenhöhe die höchste Windenergieanlage der Welt. Die Gesamthöhe der Anlage im obersten Rotordurchlauf beträgt 205 m. Abgelöst wurde sie von zwei Windenergieanlagen nahe NowyTomysl (Polen) mit einer Gesamthöhe von ca. 210 m.99

Im innerdeutschen Vergleich sind die 2014 zugebauten Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein mit einer durchschnittlichen Nabenhöhe von 88 m am niedrigsten.100 Die südlichen Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz weisen mit Nabenhöhen von durchschnittlich 136 m, 131 m bzw. 138 m im Vergleich sehr hohe Nabenhöhen auf. Aufgrund der standortbedingten ungünstigeren Windbedingungen sollen so die Erträge gesteigert werden.

Die dargestellten Ausmaße bedeuten im Ergebnis aber auch, dass sich aufgrund der Größe der Windenergieanlagen und des daraus resultierenden Aufwandes für Material und Installation die Investitionskosten für Onshore-Anlagen im Jahr 2011 auf 1.250 €/kW beliefen101 und sich damit für Windenergieanlagen schnell im einstelligen Millionenbereich befinden.

3.Technische Grundlagen

In den 80er und 90er Jahren war die große Mehrheit der Windenergieanlagen nach dem sog. „Dänischen Konzept“ ausgestaltet.102 Gekennzeichnet sind diese Anlagen durch Turbinen mit Stallregelung, Getriebe und Asynchrongeneratoren, welche direkt an das Netz gekoppelt sind.103 Die starre Netzanbindung und die feste Drehzahl dieser Windenergieanlagenart führen dazu, dass nur bei einer bestimmten Windgeschwindigkeit der bestmögliche Wirkungsgrad erzielt ← 38 | 39 → werden kann.104 Eine Anpassung an die wechselnden Windverhältnisse findet nicht statt. Aufgrund dessen ist ein Trend zu Anlagen mit Blatteinstellwinkel- regelung in Kombination mit einem drehzahlvariablen Triebstrang zu beobachten.105 Dadurch kann dem Nachteil des „Dänischen Konzepts“ begegnet werden, indem eine leichte Variation der Drehzahl über einen gewissen Zeitraum möglich wird.106 Getriebelose Konzepte werden nur von dem Hersteller Enercon, welcher in Deutschland den größten Marktanteil bezüglich der Herstellung von Windenergieanlagen besitzt, vertrieben.107 Insgesamt ist eine Tendenz zu getriebelosen Anlagen zu beobachten.

Wie schon oben angeführt, rangieren die Standardanlagen in der 2- bis 3- MW-Klasse.108 Es handelt sich beim Großteil um blatteinstellwinkelgeregelte Dreiblatt-Turbinen mit drehzahlvariablen Triebstrangkonzepten. Dabei kommen überwiegend doppeltgespeiste Asynchrongeneratoren zum Einsatz. In Deutschland wird der Markt von getriebelosen Anlagen mit Synchrongeneratoren, elektrischer Erregung und Vollumrichtern beherrscht. Dabei handelt es sich um Anlagen mit horizontaler Achse.109 Vertikalachsenrotoren haben am Markt bisher keine Bedeutung.

Die führenden Anbieter von Windenergieanlagen auf dem deutschen Markt sind Enercon und Vestas.110 Bezogen auf die 2014 in Deutschland neu installierte Leistung entfallen 33,0% auf Enercon und 18,5% auf Vestas. Danach folgen Senvion (16,0%), Siemens (11,9%), Areva (8,3%), Nordex (6,7%), GE (3,8%) und sonstige Anbieter (1,8%). Auch im Hinblick auf die gesamte in Deutschland seit 1982 installierte Leistung dominiert Enercon gefolgt von Vestas den Markt.111

← 39 | 40 → Enercon ist als GmbH organisiert und verfügt im weltweiten Vergleich 2013 über einen Marktanteil von 9,8%.112 Mit Produktionsstätten in Schweden, Brasilien, der Türkei, Portugal, Kanada, Frankreich und Österreich113 und einer Tätigkeit in über 30 Ländern114 sind gerade für diesen Anbieter die im 4. Teil beschriebenen Konstellationen der Lieferung aus Deutschland an eine im Ausland belegene Windenergieanlage oder der umgekehrte Fall relevant.115 Vestas hingegen stellt eine dänische Aktieselskaber (A/S) (vergleichbar der deutschen AG) dar.116 Wenn Vestas an eine auf deutschem Gebiet belegene Windenergieanlage Lieferungen ausführt, greift die im 4. Teil dieser Arbeit behandelte Problematik der Inlandsbestimmung beim innergemeinschaftlichen Erwerb.117

4.Bewertung der Windenergienutzung

Eine Untersuchung, welche schwerpunktmäßig nach den steuerlichen Rahmenbedingungen und den steuerrechtlichen Förderungsmöglichkeiten für Windenergieanlagen fragt, muss sich zwangsläufig mit der Bewertung der Windenergienutzung auseinandersetzen. Etwaige festzustellende Privilegierungen sind geprägt von den positiven Wirkungen dieser Energieform. Daher müssen die Vor- und Nachteile zumindest überblicksartig vorab aufgezeigt und abgewogen werden.

Gegen die Nutzung von Windenergie wird angeführt, dass sich Windenergieanlagen nachteilig auf das Landschaftsbild auswirken, Schattenwürfe und Lärm erzeugen.118 Auch die Tag- und Nachtkennzeichnung (also eine Art Beleuchtung) der Anlagen wird als nachteilig empfunden. Insgesamt würden sich so auch negative Auswirkungen auf den Tourismus ergeben.119 Ferner wird gegen die Windenergienutzung angebracht, dass die Windenergie keine konstante ← 40 | 41 → Energiequelle darstelle120, nicht speicherbar und mit hohen Investitionskosten verbunden sei.121 Auch unter Naturschutzgesichtspunkten, darunter die Gefährdung von Vögeln122, ergäben sich negative Auswirkungen.123

Die Notwendigkeit des Ausbaus der Windenergienutzung ist jedoch aufgrund gewichtiger Umstände, welche die negativen Aspekte überwiegen, erforderlich.

Fossile Energieträger sind in absehbarer Zeit erschöpft; die Förderung von Öl wird sich beispielsweise in 50 Jahren dem Ende neigen.124 Die Windenergie als erneuerbare Energie ist unerschöpflich. Durch die Erzeugung von Energie aus Kohle, Gas oder Öl wird CO2 freigesetzt und die Luft mit Schadstoffen belastet. Bei erneuerbaren Energien findet nur in sehr geringem Maße bei der Herstellung, dem Aufbau und der Wartung eine Umweltbelastung statt.125 Die deutschen Atomkraftwerke werden bis Ende 2022 abgeschaltet;126 das Problem des „Atommülls“ ist bisher nicht gelöst und seit der Reaktorkatastrophe von Fukushima ist die Reaktorsicherheit stärker denn je ein umstrittenes Thema. Windenergieanlagen sind bezüglich der verbrauchten Ressourcen und der Anforderungen für Bau, Betrieb und Beseitigung überschaubar und vor allem sicher.127 Darüber hinaus sind sie durch einen geringen Flächenverbrauch gekennzeichnet. Die Energieerzeugung aus Braunkohle benötigt im Vergleich dazu den doppelten bis sogar dreifachen Platz.

Während sich die Energieversorgung durch fossile und nukleare Energieträger auf Importe gründet, sind im Gegensatz dazu in der Windindustrie einerseits 4-10fach höhere Arbeitsplatzeffekte zu beobachten. In Deutschland waren 2013 im Sektor der Windenergie 137.800 Personen beschäftigt.128 Die Windindustrie ← 41 | 42 → wirkt sich vor allem positiv auf die regionale Beschäftigung aus.129 Lokale Unternehmen erhalten Aufträge im Bereich des Straßen- und Trassenbaus sowie in Bezug auf Wartungsaufgaben. Andererseits nimmt die Windindustrie so an der regionalen Wertschöpfung durch Gewerbesteuereinnahmen, Pachteinnahmen und Erlöse aus dem Betrieb von Stadt- und Gemeindewerken teil.130

Dem Problem der mangelnden Speicherfähigkeit wird versucht über Hybridsysteme, Pumpspeicherkraftwerke, elektrolytisch erzeugten Wasserstoff und Druckluft zu begegnen.131 Die Windenergieanlagen der neuen Generation weisen zudem eine geringere Drehzahl auf.132 Sie sind damit optisch erträglicher und verursachen geringere Schallimmissionen. Die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen durch die Bundesregierung führte dazu, dass die Leuchtstärke der Lichtsignale durch Koppelung an Sichtweitenmessgeräte um bis zu 90% abgeschwächt werden kann, 14.2 und 17.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luft- fahrthindernissen.133 Weiterhin hat die Deutsche Bundesstiftung Umwelt ein Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Entwicklung eines transpondergestützten Systems initiiert. Dieses System soll die Lichtsignale so steuern, dass sie nur noch bei tatsächlicher Näherung eines Flugobjektes eingeschaltet werden.

Auch die Windenergieerzeugung und -nutzung weist, wie oben gezeigt, Nachteile auf. Die Vorteile, insbesondere vor dem Hintergrund der unerschöpflichen Vorkommnisse und der geringen Schadstoffbelastung durch die Energiegewinnung aus Windenergie, überwiegen jedoch aktuell. Die technische Entwicklung könnte zudem dazu führen, dass die aufgeführten negativen Auswirkungen immer mehr eingedämmt und schließlich beseitigt werden können. Erst in der Zukunft wird man sich ein endgültiges Urteil über den Erfolg und die Umweltverträglichkeit der Windenergieerzeugung erlauben können. Bis dahin liegen die positiven Wirkungen aber auf der Hand und sind der Grundintention einer Privilegierung bzw. Förderung der Windenergie nicht abzusprechen.

← 42 | 43 → IV. Offshore-Windenergieanlagen

1.Das Potenzial der Offshore-Windenergieerzeugung

Seit 2003 war insgesamt ein Rückgang der jährlich neu installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land festzustellen.134 2014 wurden nun erstmals die Werte des Rekordausbaujahrs 2002 im Hinblick auf die neu installierte Leistung an Land gebrochen.135 Der Anteil der neu installierten Leistung durch Repow- ering und durch offshore installierte Windenergieanlagen stieg demgegenüber schon seit 2009 wieder an.

Die geeigneten Standorte an Land sind begrenzt.136 In Konsequenz werden ältere Anlagen durch leistungsstärkere Repowering-Anlagen ersetzt bzw. das Potenzial der offenen See ausgeschöpft. Die Windverhältnisse auf dem Meer sind gekennzeichnet von hohen Windgeschwindigkeiten und geringen Turbu- lenzen.137 Die Nord- und Ostsee weisen darüber hinaus eine geringe Wassertiefe (20-40 m in der Deutschen Bucht) auf.138 Das Offshore-Potenzial Deutschlands ist so groß, dass rein theoretisch betrachtet eine Fläche von 107 km2 bebaut mit 27.257 Windenergieanlagen der 5-MW-Klasse ausreichen würde, um den deutschen Strombedarf zu decken.139

Die Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See aus dem Jahr 2002 strebt bis 2025 bzw. 2030 eine auf See installierte Leistung von 20.00025.000 MW an.140 Das gesetzte Ziel von 2.000-3.000 MW bis 2010 wurde allerdings tatsächlich weit unterschritten; zum 31.12.2014 waren erst 1.049,2 MW mit Netzanschluss Gesamtleistung aus Windenergie offshore installiert141.

Trotz der enormen Potenziale der Windenergienutzung auf See darf nicht verkannt werden, dass Forschung und Entwicklung und schließlich die Umsetzung in Form von Installation, Betrieb und Wartung Zeit, Investitionen ← 43 | 44 → und Know-how benötigen.142 Es wurde bisher daher davon ausgegangen, dass frühestens 2015 eine großtechnische Nutzung der Windenergie auf See möglich ist.

Details

Seiten
366
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653057959
ISBN (ePUB)
9783653962185
ISBN (MOBI)
9783653962178
ISBN (Hardcover)
9783631663622
DOI
10.3726/978-3-653-05795-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (August)
Schlagworte
Steuerrecht Erneuerbare Energien Territorialität
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 366 S.

Biographische Angaben

Karoline Schwarz (Autor:in)

Karoline Schwarz studierte Wirtschaftsrecht an der Technischen Universität Dresden. Anschließend arbeitete sie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Mannheim am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht. Derzeit ist sie für eine renommierte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig.

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Titel: Die steuerliche Behandlung von Windenergieanlagen
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