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Die Regresshaftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Begrenzung

von Kristina Mack (Autor:in)
©2015 Dissertation 276 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch untersucht die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Begrenzung der Regresshaftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft. Wird die Gesellschaft aufgrund eines vermeintlichen Managementfehlers in Anspruch genommen oder wird gegen diese eine Geldstrafe oder -buße verhängt, sind die Aufsichtsratsmitglieder in der Regel zur Durchsetzung bestehender Regressansprüche gegen die Vorstandsmitglieder aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG verpflichtet. Die bestehenden Haftungsrisiken lassen sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften nur bedingt einschränken. Auch eine D&O-Versicherung bietet nicht in jedem Fall Schutz vor einer finanziellen Überforderung der Vorstandsmitglieder. Es sprechen der Autorin zufolge daher gute Gründe für eine Beschränkung der Haftung im Einzelfall unter Fürsorgegesichtspunkten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1 – Einleitung
  • A. Problemaufriss
  • I. Aktuelle Fälle aus der Praxis
  • II. Entwicklungstendenzen in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung
  • III. Aktienrechtliches Haftungsregime
  • B. Der Begriff des Regresses
  • C. Untersuchungsgegenstand und Gang der Abhandlung
  • Kapitel 2 – Haftungsgefüge und Haftungszweck
  • A. Grundsatz der Haftungskonzentration
  • I. Zurechnung des pflichtwidrigen Vorstandshandelns
  • II. Vorstandshaftung
  • 1. Haftung im Innenverhältnis
  • 2. Haftung im Außenverhältnis
  • III. Auseinanderfallen von Haftung im Innen- und Außenverhältnis
  • 1. Beispielsfälle für ein Auseinanderfallen der Haftung im Innen- und Außenverhältnis
  • a) Vertragsverletzungen
  • b) Entscheidungen unter unsicherer Rechtslage
  • 2. Bindungswirkung des Vorprozesses
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Haftungszweck – Funktion und Schutzbereiche
  • I. Regelungsziele der Vorstandsinnenhaftung
  • 1. Kompensation und Prävention
  • a) Schadensausgleich
  • b) Schadensvorbeugung
  • 2. Verhaltenssteuerung
  • a) Interne Kontrollmechanismen
  • b) Externe (marktgestützte) Kontrollmechanismen
  • c) Stellungnahme
  • II. Schutzbereiche der Haftung
  • 1. Schutz der Gesellschaft
  • 2. Schutz der Aktionäre
  • 3. Schutz der Gesellschaftsgläubiger
  • 4. Schutz des Rechtsverkehrs
  • III. Zusammenfassung
  • Kapitel 3 – Regresshaftung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG – Haftungsvoraussetzungen
  • A. Organinnenhaftung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG
  • B. Pflichtverletzung
  • I. Sorgfaltspflichten
  • 1. Legalitätspflicht
  • a) Interne und externe Pflichtenbindung
  • b) Spannungsverhältnis zwischen Gesetzesbindung und Unternehmenswohl
  • c) Relativierung der Legalitätspflicht
  • aa) Vertragsverletzungen
  • bb) Öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten
  • cc) Verstöße gegen Normen „zweiter Klasse“
  • 2. Organschaftliche Organisations- und Überwachungspflicht
  • a) Risikomanagement nach § 91 Abs. 2 AktG
  • b) Verantwortung der Vorstandsmitglieder für Verstöße gegen Organisationspflichten
  • c) Überwachungspflichten bei horizontaler Arbeitsteilung
  • aa) Voraussetzungen einer wirksamen Ressortzuweisung
  • bb) Ressortverantwortung
  • cc) Ressortzuweisung und Haftung
  • d) Überwachungs- und Organisationspflichten bei vertikaler Arbeitsteilung
  • 3. Pflicht zur Implementierung eines Compliance-Systems
  • II. Haftungsbeschränkung durch die Anwendung der Business Judgement Rule gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG
  • 1. Unternehmerische Entscheidung und Anwendungsbereich der Business Judgement Rule
  • a) Business Judgement Rule und Legalitätspflicht
  • b) Anwendbarkeit der Business Judgement Rule im Regressfall
  • 2. Handeln zum Wohle der Gesellschaft
  • 3. Frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen
  • 4. Auf Grundlage angemessener Information
  • 5. Handeln in gutem Glauben
  • III. Treuepflicht
  • IV. Verschwiegenheitspflicht
  • V. Exkurs: Haftung wegen positiver Verletzung des Anstellungsvertrags
  • C. Verschulden
  • D. Vermögensschaden
  • E. Kausalität und Zurechnungszusammenhang
  • I. Problemaufriss
  • II. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch eine vergleichsweise Einigung
  • 1. Allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
  • a) BGH, Urt. v. 19.05.1988 – III ZR 32/87
  • b) OLG Hamm, Urt. v. 09.10.2003 – 28 U 73/03
  • 2. Rechtsprechung des BGH zur Beraterhaftung
  • III. Zusammenfassung
  • F. Gesamtschuldnerausgleich
  • G. Darlegungs- und Beweislastverteilung
  • H. Zusammenfassung
  • Kapitel 4 – Durchsetzung von Regressansprüchen
  • A. Einleitung
  • B. Geltendmachung des Regressanspruchs durch den Aufsichtsrat
  • I. Die „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung
  • II. Haftungsrechtliche Bewertung
  • 1. Gewichtige Gründe des Unternehmenswohls
  • 2. Schonung als ein im Unternehmenswohls liegender Grund
  • 3. Außerhalb des Unternehmenswohls liegende Gründe
  • III. Regelverfolgung und Ermessen des Aufsichtsrats
  • 1. Unternehmerische Ermessensentscheidung und eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit
  • 2. Kein Beurteilungs- oder Ermessenspielraum, volle gerichtliche Nachprüfbarkeit
  • 3. Beurteilungsspielraum und eingeschränkte gerichtliche Kontrolle
  • 4. Stellungnahme und haftungsrechtliche Bewertung
  • C. Geltendmachung durch die Aktiengesellschaft aufgrund Hauptversammlungsbeschlusses nach § 147 AktG
  • D. Geltendmachung durch einzelne Aktionäre
  • I. Haftungsverschärfung durch das UMAG
  • II. Klagezulassungsverfahren
  • E. Geltendmachung durch die Gläubiger
  • F. Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter
  • G. Verjährung
  • H. Zusammenfassung
  • Kapitel 5 – Haftungsbeschränkung- oder ausschluss durch Vereinbarung, Beschluss, Zustimmung oder Weisung
  • A. Haftungsbeschränkung und -ausschluss vor Verwirklichung der Pflichtverletzung
  • I. Hauptversammlungsbeschluss nach § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG
  • 1. Gesetzmäßiger Hauptversammlungsbeschluss
  • 2. § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG als gesetzlichen Ausprägung oder Weiterentwicklung des Arglisteinwands
  • 3. Haftungsrechtliche Bewertung und Anwendungsbereich in der Praxis
  • II. Beschluss oder Zustimmung des Aufsichtsrats
  • III. Zustimmung oder Weisung durch die Aktionärsschaft
  • IV. Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabs
  • V. Statutarische Haftungshöchstgrenzen
  • B. Haftungsbeschränkung und -ausschluss nach Verwirklichung der Pflichtverletzung
  • I. Billigender Hauptversammlungsbeschluss
  • II. Verzicht und Vergleich
  • 1. Anwendungsbereich des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
  • a) Umfasste Ansprüche
  • b) Dreijahresfrist
  • c) Zustimmung der Hauptversammlung
  • d) Rechtsfolgen
  • e) Verwirkung
  • 2. Haftungsrechtliche Beurteilung
  • a) Abfindungsregelungen
  • b) Kartellrechtliche Kornzeugenprogramme
  • 3. Umgehungsmöglichkeiten in der Praxis
  • 4. Stellungnahme
  • III. Entlastung
  • C. Freistellungs- oder Erstattungszusagen
  • I. Vorherige Freistellungs- oder Erstattungszusagen
  • II. Nachträgliche Freistellungs- oder Erstattungszusagen
  • D. Zusammenfassung
  • Kapitel 6 – Regresshaftung und Versicherungsschutz
  • A. Einleitung
  • B. Risikoverlagerung auf die D&O Versicherung
  • I. Ausgestaltung des Versicherungsschutzes
  • 1. Kein Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Versicherungsschutz
  • 2. Versicherungsschutz im Gesellschaftsinteresse
  • II. Grenzen des Versicherungsschutzes
  • 1. Problemaufriss
  • a) Vermögensschaden
  • aa) Haftungsschäden aufgrund von Personen- und Sachschäden im Außenverhältnis
  • bb) Vermögensschäden aufgrund von gegen die Gesellschaft verhängten Geldstrafen und Geldbußen
  • cc) Öffentlichkeitsklausel
  • b) Versicherungsfall
  • c) Versicherungsausschlusstatbestände
  • aa) Vorsätzliche Schadensverursachung und wissentliche Pflichtverletzung
  • bb) Entschädigungen mit Strafcharakter
  • d) Zeitliche Begrenzung
  • e) Deckungssumme
  • 2. Selbstbehalt und Eigenversicherung des Vorstandsmitglieds
  • C. Zusammenfassung und haftungsrechtliche Bewertung
  • Kapitel 7 – Regressbeschränkung im Fall von gegen die Gesellschaft verhängten Geldstrafen und Geldbußen
  • A. Einleitung
  • I. Unternehmensbedingte Schadensmultiplikation
  • 1. Bußgeldverhängung nach europäischem Recht
  • 2. Bußgeldverhängung nach deutschem Recht
  • II. Stärkung der Eigenverantwortung
  • B. Erstattungsfähigkeit von Geldbußen und -strafen
  • I. Strafzweck von Kartellgeldbußen
  • II. Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Geldbußen und Geldstrafen
  • 1. Strafrechtliche Würdigung
  • 2. Zivilrechtliche Würdigung
  • 3. Schlussfolgerung für die Vorstandshaftung
  • 4. Abweichende arbeitsgerichtliche Rechtsprechung
  • III. Meinungsstand im Schrifttum zur Erstattungsfähigkeit von Geldstrafen- und Geldbußen
  • 1. Geldstrafen und Geldbußen als nicht erstattungsfähiger Schaden
  • 2. Keine sanktionenrechtlichen Bedenken gegen eine Erstattungsfähigkeit
  • a) Kein Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit der Sanktion
  • b) Kein Verstoß gegen den Sanktionszweck
  • 3. Vollständiger Regressausschluss und Haftungszweck
  • C. Anwendbarkeit der Grundsätze zur Vorteilsanrechnung bei Geldstrafen und -bußen
  • I. Einleitung
  • II. Meinungsstand
  • III. Stellungnahme
  • D. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs aufgrund einer sanktionsrechtlichen Einigung
  • I. Rechtsprechung des BGH zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Zusammenhang mit einer sanktionsrechtlichen Einigungen
  • II. Meinungsstand in der Literatur
  • III. Stellungnahme
  • E. Regressbeschränkung
  • I. Umfang der Regressnahme
  • 1. Obergrenze des persönlichen Bußgeldrahmens als Kappungsgrenze
  • 2. Persönliche Sanktionierung des Vorstandsmitglieds
  • 3. Angemessenheit des Regresses
  • II. Zusammenfassung
  • Kapitel 8 – Beschränkung der Innenhaftung unter Fürsorgegesichtspunkten
  • A. Einleitung
  • B. Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und Haftungsprivilegierung
  • I. Terminologie und Herleitung
  • 1. Herleitung
  • 2. Begriff der Fürsorge
  • II. Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit
  • 1. Rechtsprechungsentwicklung zur Arbeitnehmerhaftung
  • 2. Innerbetrieblicher Schadensausgleich nach Verschuldensgraden
  • 3. Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung auf Vorstandsmitglieder
  • a) Unmittelbare Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung
  • aa) Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs
  • bb) Stellungnahme
  • b) Entsprechende Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung
  • aa) Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze
  • bb) Entsprechende Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zur betrieblich veranlassten Tätigkeit
  • 4. Zusammenfassung
  • C. Regressbeschränkung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Fürsorgepflicht
  • I. Treuepflichten der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft
  • II. Fürsorgepflichten der Gesellschaft
  • 1. Anknüpfungspunkt der Fürsorgepflicht
  • a) Bestellungsakt als Fundament der gesellschaftsrechtlichen Fürsorgepflicht
  • b) Anstellungsvertraglich vermittelte Fürsorgepflichten
  • c) Vermittelnde Ansicht
  • d) Stellungnahme
  • 2. Inhalt der Fürsorgepflicht
  • III. Regressbeschränkung
  • 1. Gründe für eine Beschränkung des Regresses
  • a) Aufrechterhaltung der Risikobereitschaft
  • b) Erhöhte Bereitschaft zur Übernahme eines Vorstandsamtes
  • c) Optimale Ressourcenallokation
  • 2. Beschränkung von Regressansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Fürsorgepflicht
  • a) Meinungsstand zur Regressbeschränkung
  • aa) Befürworter einer Anspruchsbeschränkung
  • bb) Gegner einer Anspruchsbeschränkung
  • b) Stellungnahme und eigener Ansatz
  • c) Einordung der Pflicht zur fürsorgebedingten Rücksichtnahme
  • d) Vereinbarkeit mit bisher aufgestellten Grundsätzen
  • aa) Grundsätze aus der „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung
  • bb) Kein Verstoß gegen das Verzichts- und Vergleichsverbot
  • cc) Grundsatz der Satzungsstrenge
  • dd) Zwingende Haftungsregelung
  • 3. Ausformung der Regressbeschränkung
  • a) Einbeziehung der finanzielle Leistungsfähigkeit
  • b) Keine feste Mindestgrenze für das zu verschonende Vermögen
  • c) Maßgebliche Kriterien der Einzelfallentscheidung
  • aa) Verschulden und Betriebsrisiko
  • bb) Schadensumfang und Vergütung
  • cc) Bestehende Deckung durch eine D&O-Versicherung
  • dd) Persönliche Verhältnisse und bisherige Vorstandstätigkeit
  • 4. Regressbeschränkung und gesamtschuldnerische Haftung
  • 5. Zusammenfassung
  • Kapitel 9 – Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • A. Haftungsgefüge und Haftungszweck
  • B. Regresshaftung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG
  • C. Durchsetzung von Regressansprüchen
  • D. Haftungsbeschränkung und -ausschluss durch Vereinbarung, Beschluss, Zustimmung oder Weisung
  • E. Regresshaftung und Versicherungsschutz
  • F. Regressbeschränkung im Fall von gegen die Gesellschaft verhängten Geldstrafen und Geldbußen
  • G. Beschränkung der Innenhaftung unter Fürsorgegesichtspunkten
  • Literaturverzeichnis

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Kapitel 1 – Einleitung

A. Problemaufriss

I. Aktuelle Fälle aus der Praxis

Nachdem das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme für Vorstandsmitglieder noch bis vor einigen Jahren ein zu „vernachlässigendes Restrisiko“1 darstellte, nehmen Gesellschaften schadensstiftende Vorstandsmitglieder immer öfter im Wege des Innenregresses auf Schadensersatz in Anspruch.2 Ausgangspunkt hierfür sind durch vermeintliche Managementfehler verursachte Schädigungen der Gesellschaft. Dabei gehen die geltend gemachten Schäden teilweise bis in die Milliardenhöhe.3

Soweit mit den Geschäftsleitern keine außergerichtliche Einigung zustande kommt, wird der langwierige Weg vor die Gerichte eingeschlagen. Dabei kann die Höhe der Schadensersatzforderungen die finanzielle Leistungsfähigkeit der ← 15 | 16 → ehemaligen Manager übersteigen. So verklagte 2011 die Bayerische Landesbank ihren ehemaligen Bankenvorstand auf Schadensersatz in Höhe von 200 Millionen Euro4, während die Conergy AG Klage gegen Ex-Vorstände in Höhe von 268 Millionen erhob.5

In Anbetracht des durch einen Prozess möglicherweise drohenden Reputationsverlusts, der anfallenden Gerichtskosten, dem Willen zur kollegialen Rücksichtnahme des Aufsichtsrats und der für die Vorstandsmitglieder existenzbedrohenden Höhe der Schadensersatzforderungen verwundert es nicht, dass es manchen Gesellschaften trotz hoher Schäden immer noch schwer fällt, die Schadensersatzansprüche in voller Höhe geltend zu machen, weshalb sie stattdessen den Weg der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung mit ihren ehemaligen Managern suchen.6 Nach den aktienrechtlichen Regelungen hat eine solche vergleichsweise Einigung aber nur dann Bestand, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zustimmt und nicht eine Aktionärsminderheit wirksam Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt.7

So scheiterte zunächst auch ein Vergleichsversuch zwischen der Deutsche Bank AG und den Erben des Medienunternehmers Leo Kirch8 in Höhe von 812 Millionen Euro.9 Grund war nach Medienangaben neben der Höhe der Vergleichssumme ← 16 | 17 → sowie Zweifel daran, ob ein Vergleich in dieser Höhe möglichen Aktionärsklagen standhalten könnte, auch, dass sich die Organmitglieder der eigenen Verpflichtung gegenüber sahen, Herrn Dr. Breuer hinsichtlich der Vergleichssumme in Regress nehmen zu müssen.10 Dieser hatte in einem Interview mit dem Nachrichtendienst Bloomberg TV den Rechtsstreit losgetreten, indem er die bestehende Kreditwürdigkeit Leo Kirchs anzweifelte, was in der Folge zur Insolvenz des Medienunternehmens geführt haben soll. Im Februar 2014 sah sich die Deutsche Bank AG aber doch noch zu einem Vergleich im Kirch-Prozess über mehr als 900 Millionen Euro gezwungen, wodurch ein über zwölf Jahre schwelender Rechtsstreit beendet wurde.11 Nach Medienangaben erwägt die Deutsche Bank AG eine Beteiligung Breuers an den Vergleichskosten in Höhe von drei Millionen Euro, was einen Drittel seines Privatvermögens entsprechen soll.12

Die genannten Fälle zeigen Haftungsrisiken und deren unter Umständen existenzbedrohenden Folgen auf, die Vorstandsmitglieder erwarten können, wenn diese gegen die ihnen obliegenden Pflichten als Geschäftsleiter verstoßen. In der Literatur wurde die Regresshaftung der Vorstandsmitglieder insoweit bereits zu einem „nicht abschätzbaren Existenzrisiko“ für Organmitglieder ernannt.13

II. Entwicklungstendenzen in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung

In den letzten Jahren hat sich die haftungsrechtliche Verantwortung, der sich Vorstandsmitglieder gegenübersehen, sowohl in Bezug auf die gesetzlichen ← 17 | 18 → Regelungen als auch deren Durchsetzung in der Praxis zunehmend verschärft.14 So hatte der Gesetzgeber bereits vor dem Beginn der Finanzmarktkrise Ende 2007 mit der Insolvenz des Bankhauses Lehman Brothers die organschaftlichen Pflichtenanforderungen durch eine Reihe von gesetzlichen Reformen kontinuierlich erhöht. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.199815, das dem Vorstand in § 91 Abs. 2 AktG die Pflicht auferlegt, ein Überwachungssystem einzurichten, das Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, frühzeitig erkennen lässt,16 das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.200217, wonach Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft gemäß § 161 AktG jährlich eine Entsprechungserklärung zur Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex abzugeben haben,18 das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.06.200219, mit dem die sanktionsbewährte Meldepflicht von „directors’ dealings“ in § 15a WpHG eingeführt20 und durch das Anlegerschutzgesetz vom 28.10.200421 noch erweitert wurde.22 Mit dem Restrukturierungsgesetz (RStruktG) vom 09.12.201023 wurde zudem die Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung verlängert.

Zugleich wurden die Regelungen für die Vorstandsvergütung verschärft. Seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)24 hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 1 AktG dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitgliedes in einem angemessen ← 18 | 19 → Verhältnis zu seinen Aufgaben und seiner Leistung stehen. Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft, besteht gemäß § 87 Abs. 2 AktG die Möglichkeit, die Bezüge auf eine angemessene Höhe herabzusetzen. Durch das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) vom 16.08.200525 und das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.09.200526, mit dem durch die Kodifizierung der Business Judgement Rule ein sogenannter (sog.) „sicherer Hafen“ für unternehmerische Entscheidungen gesetzlich festgeschrieben wurde, wurden zudem neue Klagemöglichkeiten für Aktionäre und Gläubiger zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsleitung geschaffen.27

Schließlich haben die Gerichte mit verschiedenen Leitsatzentscheidungen dazu beigetragen, die organschaftlichen Verhaltensanforderungen zu erhöhen und die Geschäftsleiterhaftung zu intensivieren.28 So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner „ARAG/Garmenbeck“-Entscheidung29 die Durchsetzung von Haftungsklagen zum Regelfall erklärt. Mit seinem Ision-Urteil30 hat der BGH den Maßstab für die Anerkennung von Rechtsirrtümern erhöht.

III. Aktienrechtliches Haftungsregime

Anzunehmen ist, dass sich die überwiegend vergleichsweisen Einigungen zwischen den Gesellschaften und ihren Vorstandsmitgliedern daraus erklären, dass das haftungsrechtliche Alles-oder-Nichts-Prinzip aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht immer zu zufriedenstellenden Ergebnissen führt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG sind die Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG regelt die Haftung im Innenverhältnis. Eine Differenzierung nach Verschuldensgraden, wie sie für den unentgeltlich tätigen oder nur geringfügig vergüteten Vereinsvorstand (§ 31a BGB) oder im Arbeitsrecht, im Rahmen der Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit, vorgenommen wird, sieht die ← 19 | 20 → Regelung nicht vor.31 Rechtsfolge der aktienrechtlichen Organhaftung ist, dass auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, etwa im Rahmen eines Unterlassens, eine unbeschränkte persönliche Inanspruchnahme in Form des Regresses droht, die eine existenzbedrohende Vehemenz annehmen kann. Die Haftungsrisiken zeigen sich noch deutlicher, wenn die Pflichtverletzung zu einem Schaden in Form einer Geldbuße gegen das Unternehmen führt und diese sich wie beispielsweise im Kartellrecht an der Leistungsfähigkeit des Unternehmens bemisst („unternehmensbedingte Schadensmultiplikation“)32. Hierbei handelt es sich sicherlich um eine besondere Problematik des Schadensrechts, jedoch verdeutlicht sie die Aktualität und den Umfang der aktienrechtlichen Regresshaftung. Die Haftungsrisiken lassen sich auch nur begrenzt durch sog. Directors & Officers-Versicherungen abfedern.33 2014 hat sich nunmehr der 70. Deutsche Juristentag mit Fragestellungen im Zusammenhang mit der Geschäftsleiterhaftung beschäftigt.34

B. Der Begriff des Regresses

Mit dem Regress oder der Regressnahme [lat. Regressus: auf jemanden zurückkommen)] wird im Allgemeinen das Recht eines in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen bezeichnet, für eine von ihm erbrachte Ersatzleistung von einem Dritten (Hauptschuldner), der ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, Erstattung verlangen zu können.35 Gewendet auf den aktienrechtlichen Regress bedeutet dies, dass sich die Gesellschaft, soweit sie einen Ersatzberechtigten befriedigt, dem sie aufgrund einer Pflichtverletzung ihrer Vorstandsmitglieder haftet, unter den Voraussetzungen einer Innenhaftung, bei den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern schadlos halten kann. Regress- oder Rückgriffsansprüche der Gesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied können sich insbesondere aus der Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von Geschäftspartnern, Wettbewerbern oder Schutzrechtsinhabern durch die Gesellschaft ergeben sowie durch die Belegung der Gesellschaft mit einer Geldstrafe oder einem Bußgeld.36 ← 20 | 21 → Die Besonderheit des Regresses im Rahmen der Vorstandsinnenhaftung besteht damit darin, dass sich die Anknüpfungstat des Vorstandsmitglieds in einem Haftungs- oder Sanktionsschaden der Gesellschaft realisiert hat, der sodann von diesem im Wege des Innenregresses ausgeglichen werden soll.

C. Untersuchungsgegenstand und Gang der Abhandlung

Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Regressinnenhaftung der Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Untersucht werden sollen die Voraussetzungen sowie der Umfang der haftungsrechlichen Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder für Haftungsschäden, die der Gesellschaft gegenüber Dritten aufgrund von Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder entstanden sind und hinsichtlich dessen eine Schadloshaltung der Gesellschaft im Wege des Regresses in Betracht kommt. Neben dem Regress der Gesellschaft für Haftungsschäden zivilrechtlicher Natur soll auch die im Schrifttum geführte Diskussion über die Regressnahme für gegen die Gesellschaft verhängte Geldstrafen und Geldbußen Inhalt der Arbeit sein. Ziel ist es, die Möglichkeiten für eine Beschränkung des Regresses – de lege lata – zu untersuchen. Berücksichtigt werden die Ansätze im Schrifttum zur Regressbeschränkung im Bußgeld- und Sanktionenbereich und die in diesem Zusammenhang diskutierte Haftungserleichterung auf Grundlage der Fürsorgepflicht der Gesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern. Zu prüfen wird dabei insbesondere sein, ob dieser Ansatz zu einer allgemeinen Regressbeschränkung im Bereich der Vorstandshaftung führen kann. Im Anschluss daran wird die Frage zu klären sein, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien danach eine Beschränkung der Innenhaftung aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG möglich und geboten erscheint.

1 Dreher, ZHR 165 (2001), 293 (294).

2 So beispielsweise: Köhn, faz.net vom 17.01.2011: „MAN fordert Schadensersatz“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/korruptionsfaelle-man-fordert-schadenersatz-1581590.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014; Schäfer, faz.net vom 27.08.2011: „Conergy verklagt frühere Vorstände“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/268-millionen-euro-schadensersatz-conergy-verklagt-fruehere-vorstaende-11125549.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014. Zu diesem Befund auch, Schumacher/Tödtmann/Hielscher, wiwo.de vom 14.12.2013: „Jetzt sollen die Manager bezahlen“; abrufbar unter http://www.wiwo.de/unternehmen/industrie/regressforderungen-jetzt-sollen-die-manager-bezahlen/9178610.html, zuletzt abgerufen am 29.09.2014; faz.net com 20.01.2015: „Thyssen-Krupp scheitert mit Millionen-Forderung an Manager“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/schienenkartell-thyssen-krupp-scheitert-mit-millionen-forderung-an-manager-13381349.html, zuletzt abgerufen am 28.02.2015.

3 So im Fall der Bayern LB, faz.net vom 28.06.2011: „Bayern LB verklagt Ex-Manager auf Schadensersatz“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/verlust-von-3-7-milliarden-euro-bayern-lb-verklagt-ex-manager-auf-schadenersatz-1656294.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014 oder der Siemens AG, wo es um Schmiergeldzahlungen in Höhe von 1,3 Milliarden Euro ging, faz.net vom 29.07.2008: „Siemens verlangt Schadensersatz von ehemaligen Vorständen“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/pierer-kleinfeld-und-weitere-topmanager-siemens-verlangt-schadenersatz-von-ehemaligen-vorstaenden-1668090.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014.

4 Vgl. schon Nachweis in Fn. 3.

5 Vgl. schon Nachweis in Fn. 2.

6 95 % der D&O-Versicherungsfälle sollen außergerichtlich erledigt werden, Hopt, ZIP 2013, 1793 (1794). So auch im Fall der Siemens AG: Köhn, faz.net vom 18.01.2009: „Von Pierer soll 6 Millionen Euro zahlen“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/schadenersatzansprueche-von-siemens-von-pierer-soll-6-millionen-euro-zahlen-1578676.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014. Sieben Jahre nach der Aufdeckung der Korruptionsaffäre bei Siemens hat das Landgericht München im einzigen Schadensersatzurteil in der Korruptionsaffäre das ehemalige Vorstandsmitglied Heinz-Joachim Neubürger zu Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro verurteilt. Mit allen anderen Managern hatte sich der Konzern dagegen bereits zuvor vergleichsweise einigt, vgl. hierzu, Frankfurter Rundschau vom 11.12.2013; abrufbar unter: http://www.fr-online.de/wirtschaft/siemens-schadenersatz-urteil-millionenstrafe-fuer-ex-vorstand,1472780,25593506.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014. Hier ging es freilich nicht um einen Vergleich mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern zunächst mit den geschädigten Erben des Leo Kirch.

7 Der Widerspruch kann von einer Minderheit, deren Anteile 10 % des Grundkapitals erreichen, erklärt werden, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG.

8 Ausführlich zum Sachverhalt, vgl. LG München, Urt. v. 18.02.2003 – 33 O 8439/02, NJW 2003, 1046 (1046 ff.).

9 Vgl. faz.net vom 01.03.2012: „Deutsche Bank: Kein Vergleich mit Kirch-Erben“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/800-millionen-einigung-vom-tisch-deutsche-bank-kein-vergleich-mit-kirch-erben-11668314.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014.

10 Vgl. Koch, AG 2012, 429 (429); Jahn/Knop/Peitsmeier, faz.net vom 01.03.2012. „Deutsche Bank lässt Vergleich mit Kirch platzen“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/vorstand-lehnt-kompromiss-ab-deutsche-bank-laesst-vergleich-mit-kirch-platzen-11669061.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014.

11 Vgl. faz.net vom 20.02.2014: „Kirch-Vergleich kostet Deutsche Bank 925 Millionen Euro“; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/einigung-kirch-vergleich-kostet-deutsche-bank-925-millionen-euro-12811381.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014.

12 Vgl. faz.net vom 02.08.2014: „Deutsche Bank will Geld von Ex-Chef Breuer zurückholen“, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/kirch-vergleich-deutsche-bank-will-geld-von-ex-chef-breuer-zurueckholen-13077957.html, zuletzt abgerufen am 29.08.2014.

13 Ihlas, S. 324; Hopt, in: GroßK AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 17. In diese Richtung auch Hemeling, ZHR 178 (2014), 221 (221); Haarmann/Weiß, BB 2014, 2115 (2115).

14 Marsch-Barner, in: Krieger/Schneider, Hdb Managerhaftung, 2. Aufl., § 17 Rn. 1; Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 2. Aufl., § 28 Rn. 4.

15 BGBl. I, S. 786.

16 Zur Entwicklung, Seibert, in: FS Bezzenberger, 427 (428 ff.).

17 Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität, BGBl. I, S. 2681.

18 Zur Haftung wegen Verstoßes gegen § 161 AktG, Kiethe, NZG 2003, 559 (562).

19 BGBl. I, S. 2010.

Details

Seiten
276
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653057997
ISBN (ePUB)
9783653963663
ISBN (MOBI)
9783653963656
ISBN (Paperback)
9783631665183
DOI
10.3726/978-3-653-05799-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (April)
Schlagworte
Recht Regresshaftung Beschränkung Vorstandsmitglied Aktiengesellschaft
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 276 S.

Biographische Angaben

Kristina Mack (Autor:in)

Kristina Mack hat Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und der Université de Lausanne studiert.

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Titel: Die Regresshaftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft
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