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«Question prioritaire de constitutionnalité»

Perspektiven konkreter Normenkontrolle in Frankreich

von Lukas Preußler (Autor:in)
©2015 Dissertation 358 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch erhielt 2015 den Osborne Clarke-Preis für Internationales Recht
Die Question prioritaire de constitutionnalité bezeichnet ein in Frankreich 2008 neu eingeführtes und 2010 in Kraft getretenes Verfahren der Normenkontrolle, das erstmalig die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach seinem Inkrafttreten ermöglicht. Der Autor stellt die Charakteristika und Besonderheiten des neuen Verfahrens vor und unterzieht dabei die gesetzgeberischen Grundentscheidungen und den Umgang mit diesen durch Rechtsprechung und Wissenschaft einer kritischen Würdigung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1 – Einleitung
  • A. Heranführung an das Thema
  • B. Anmerkungen zum Gang der Untersuchung und zu deren Zielsetzung
  • C. Überlegungen zur Methodik
  • D. Grundlegende Vorbemerkungen zum System der QPC und seiner historischen Entwicklung
  • I. Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur QPC
  • 1. Situation vor der Fünften Republik
  • 2. Die Entwicklung des Conseil constitutionnel
  • 3. Der Weg zur Kontrolle bereits verkündeter Gesetze
  • II. Besonderheiten der QPC
  • Kapitel 2 – Der Weg zu einem Urteil über die Verfassungsmäßigkeit
  • A. Tauglicher Prüfungsgegenstand
  • I. Geeignete Rechtsnorm
  • II. Anwendbar auf den Streitfall
  • III. Einschränkungen des tauglichen Beschwerdegegenstands
  • 1. Gesetze, die nicht durch das Parlament beschlossen wurden – Problematik der Volksgesetzgebung
  • a) Das Referendum im französischen Verfassungsrecht
  • aa) Verfassungsänderndes Referendum
  • bb) Allgemeines Gesetzesreferendum
  • cc) Référendum d’initiative partagée
  • dd) Weitere Referenden
  • b) Die gerichtliche Überprüfbarkeit der Volksgesetzgebung vor 2008
  • c) Die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die contrôle postérieure
  • 2. Verfassungsändernde Gesetze
  • 3. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen
  • 4. Umsetzungsgesetze zu europäischem Recht
  • a) Überprüfbarkeit umgesetzten Europarechts vor Inkrafttreten der QPC
  • aa) Der Begriff der Identité constitutionnelle in der Rechtsprechung
  • bb) Der Begriff in der Literatur
  • (1) Identité constitutionnelle im Sinne einer spezifisch französischen Regel
  • (2) Identité constitutionnelle als materieller Verfassungskern
  • (3) Fazit
  • b) Der Umgang mit dem Europarecht durch die QPC
  • aa) Die Behandlung von Umsetzungsrecht durch den Conseil constitutionnel
  • bb) Die Identité constitutionnelle in der Entscheidung 2010–79 QPC
  • cc) Die Problematik des non lieu à statuer
  • dd) Die Behandlung von Umsetzungsrecht durch die Obergerichte
  • IV. Sonderproblem: Die Interpretation von Gesetzen
  • 1. Die ersten Entscheidungen der Cour de cassation zur Weiterleitung
  • 2. Die Positionierung des Conseil d’État
  • 3. Reaktionen auf die Weigerung der Cour de cassation
  • a) Kritik in der Literatur
  • b) Reaktion des Gesetzgebers
  • c) Beurteilung der Problematik durch den Conseil constitutionnel
  • d) Anpassung der Cour de cassation an die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel
  • 4. Die Anwendung des droit vivant
  • a) Die Rechtsprechung der obersten Gerichte
  • b) Die konstante Rechtsprechung
  • c) Die Problematik der Nähe zum Gesetz
  • aa) Weiterleitung naheliegender Interpretationen
  • bb) Weiterleitung richterrechtlicher Konstruktionen
  • cc) Fazit zur Grenze der Interpretation
  • 5. Fazit zur Überprüfung richterlicher Interpretationen
  • B. Besonderes Kriterium bei der QPC: keine frühere Erklärung der Verfassungskonformität
  • I. Die Abwesenheit einer früheren Entscheidung
  • 1. Theoretische Grundlagen
  • a) Problematik der Bindungswirkung der Entscheidung
  • b) Problematik der Vereinbarkeit mit der gesamten Verfassung
  • c) Fazit
  • 2. Der gerichtliche Umgang mit dem Kriterium
  • II. Die Gegenausnahme des changement des circonstances
  • 1. Theoretische Konzeption und Einschränkungen
  • 2. Ausgestaltung durch die Rechtsprechung
  • a) Änderungen der Verfassung
  • b) Änderungen im Recht
  • c) Änderungen der Umstände
  • III. Fazit zum Kriterium der fehlenden früheren Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit
  • C. Tauglicher Antragsteller
  • I. Das Verbot der Befassung vom Amts wegen
  • II. Ein weiter Kreis der Antragsteller
  • D. Taugliches Gericht
  • E. Tauglicher Prüfungsmaßstab
  • I. Verfassungsrechtliche Regeln als Prüfungsmaßstab
  • 1. Gesetzgebungsverfahren
  • 2. Problemfall der incompétence négative
  • a) Einschätzung des Conseil constitutionnel
  • b) Kritik der unklaren Zielsetzung der Rechtsprechung
  • c) Fazit zur incompétence négative
  • 3. Der Problemfall der objectifs de valeur constitutionnelle
  • a) Fall der Prinzipien mit Nähe zu subjektiven Gewährleistungen
  • b) Fall der Prinzipien, die nur zur Einschränkung von Rechten dienen
  • c) Folgen des Ausschlusses der Geltendmachung und Entwicklungsmöglichkeit
  • 4. Fazit zum tauglichen Prüfungsmaßstab
  • II. Regeln außerhalb der Verfassung – die Problematik der contrôle de conventionnalité
  • 1. Die Stellung des Völkerrechts in Frankreich und dessen gerichtliche Überprüfbarkeit
  • 2. Die Diskussion um eine Geltendmachung des Völkerrechts bei der QPC
  • F. Formale Zulässigkeit
  • I. Entstehungsgeschichte
  • II. Behandlung durch die weiterleitenden Gerichte
  • 1. Écrit distinct
  • 2. Écrit motivé
  • 3. Sonderfall der Cristallisation
  • G. Besonderheit der Beteiligung der normalen Gerichte an der Verfassungsgerichtsbarkeit
  • I. Die grundlegende Frage der Beteiligung der ordentlichen und Verwaltungsgerichte an der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
  • 1. Gesetzgebungsverfahren
  • 2. Das Problem der verteilten Verfassungsgerichtsbarkeit in der Theorie
  • 3. Die grundsätzliche Beteiligung der normalen Gerichte an der Verfassungsmäßigkeitsprüfung in Frankreich
  • II. Die Ausgestaltung der Verfassungsmäßigkeitskontrolle durch die normalen Gerichte
  • 1. Gesetzgebungsverfahren
  • 2. Versuch einer Eingrenzung des Filters
  • a) Grundsätzlich unproblematische Fälle
  • aa) Filterung durch die einfachen Gerichte
  • bb) Filterung durch die obersten Gerichte
  • (1) Der unproblematische Fall der question nouvelle – Regelfall
  • (2) Der unproblematische Fall der question nouvelle – Auffangtatbestand
  • (3) Fazit
  • b) Das Problem des caractère sérieux
  • aa) Bilanz 2013 – Sicht der Gerichte
  • bb) Bilanz 2013 – Sicht der Wissenschaft
  • cc) Bilanz 2013 – Sicht der Anwaltschaft
  • dd) Sicht der Literatur
  • ee) Eine vergleichbare Situation – Cilfit
  • ff) Denkbare Problemfälle
  • (1) Question fantaisiste
  • (2) Interprétation conforme
  • (a) Kritische Haltung in der Literatur
  • (b) Nachvollziehbare Anwendung durch die Rechtsprechung
  • (aa) Die Entscheidung Théron – neutralisierende Auslegung oder textgetreue Anwendung
  • (bb) Fall der neuen Auslegung einer Norm
  • (cc) Fall der ausdrücklichen Aufgabe einer früheren Rechtsprechung
  • (c) Fazit zur verfassungskonformen Interpretation
  • (3) Die analoge Anwendung der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel
  • (a) Verständnis als getreue Aufgabenwahrnehmung
  • (b) Verständnis als Überschreitung der zugewiesenen Kompetenz
  • (c) Fazit
  • III. Fazit zur Verfassungsmäßigkeitsprüfung durch die einfachen Gerichte
  • Kapitel 3 – Folgen der Entscheidung und das Verhältnis zur contrôle de conventionnalité
  • A. Die Entscheidung des Conseil constitutionnel und ihre Folgen
  • I. Fälle, in denen die Erklärung der Verfassungswidrigkeit ohne Wirkung bleibt
  • II. Fälle, in denen die Aufhebung einen allgemeinen Rechtsverlust zur Folge hätte
  • III. Fälle, in denen die Aufhebung andere Rechtsgüter gefährden würde
  • IV. Fazit
  • B. Das schwierige Verhältnis zwischen „Contrôle de conventionnalité“ und „Contrôle de constitutionnalité“ nach Einführung der QPC
  • I. Contrôle de conventionnalité als Gefahr für die QPC
  • II. Gesetzgeberische Lösung: Vorrang der QPC
  • III. Problem der Europarechtskonformität
  • 1. Vorlageentscheidung der Cour de cassation
  • 2. Die Simmenthal-Rechtsprechung des EuGH
  • 3. Die potentielle Europarechtswidrigkeit der QPC
  • 4. Reaktion des Conseil constitutionnel
  • 5. Die Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2010
  • 6. Reaktion der Cour de cassation
  • 7. Erste Vorlage des Conseil constitutionnel an den EuGH – Änderung der Rechtslage?
  • Kapitel 4 – Abschließende Betrachtung
  • A. Der Stand der Diskussion
  • B. Die Ergebnisse im Einzelnen
  • I. Tauglicher Beschwerdegegenstand
  • II. Fehlende Entscheidung in gleicher Sache
  • III. Tauglicher Antragsteller
  • IV. Zuständiges Gericht
  • V. Tauglicher Prüfungsmaßstab
  • VI. Form
  • VII. Beteiligung der normalen Gerichte an der Verfassungsgerichtsbarkeit
  • VIII. Reichweite der Entscheidungen
  • IX. Verhältnis zum Europarecht
  • C. Versuch einer Gesamtbewertung
  • I. Grundsätzlicher Erfolg
  • II. Die Schwierigkeiten des Systems
  • 1. Eine nachvollziehbare Entscheidung des Gesetzgebers
  • 2. Eine problematische Umsetzung in der Praxis
  • 3. Ausblick
  • Entscheidungsverzeichnis und Hinweise zur Urteilszitierung
  • A. Conseil constitutionnel
  • B. Conseil d’État
  • C. Cour de cassation
  • D. weitere Gerichte
  • Literaturverzeichnis

Kapitel 1 – Einleitung

A.  Heranführung an das Thema

Toute Société dans laquelle la garantie des Droits n’est pas assurée, ni la séparation des Pouvoirs déterminée, n’a point de Constitution.1

Diese Feststellung trifft Art. 16 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte bereits 1789.

In Frankreich selbst wurde die letzte Konsequenz aus dieser Feststellung erst 2008 gezogen. Seit diesem Zeitpunkt existiert eine Möglichkeit, Gesetze auch nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Kompatibilität mit der Verfassung, genauer, mit den durch die Verfassung garantierten Rechten und Freiheiten, zu überprüfen und gegebenenfalls zu annullieren.

Die Question prioritaire de constitutionnalité, Vorrangige Frage der Verfassungsmäßigkeit oder kurz QPC2, hat das französische Rechtssystem innerhalb kurzer Zeit grundlegend beeinflusst. Bis zum Inkrafttreten der QPC am 01. März 2010 war jedes verkündete Gesetz in Frankreich der Kontrolle entzogen. Erst mit der heute noch gültigen Verfassung der Fünften Republik von 1958 war überhaupt ein Verfassungsgericht, der Conseil constitutionnel, geschaffen worden, erst nachdem dieses Gericht 1971 selbst seine Prüfungskompetenz erweitert hatte, waren neben Kompetenzregeln auch Grundrechte und Freiheiten tauglicher Prüfungsmaßstab, jedoch stets nur vor dem Inkrafttreten der Gesetze.

Schon hieran wird deutlich, warum die QPC eine solche Bedeutung erlangt hat, warum mit Blick auf die umfangreiche Diskussion im französischen Schrifttum und die zahlreichen Entscheidungen tatsächlich von einem „Big Bang juridictionnel3“ gesprochen werden kann.

Die Entwicklung der QPC ist aber nicht nur wegen der fundamentalen Änderungen, die sie im französischen Staatsrecht ausgelöst hat, bemerkenswert. Auch der Weg, der zu ihrer Einrichtung geführt hat, ist gegenüber anderen Systemen der Verfassungmäßigkeitskontrolle hervorzuheben. ← 15 | 16 →

Die Entscheidung „Marbury vs. Madison“ des Supreme Court of the United States von 18034, mit der dieser sich die Möglichkeit zugestand, Gesetze am Maßstab der Verfassung zu prüfen5, sollte auch vor dem Hintergrund des noch jungen und instabilen amerikanischen Staatsgebildes gesehen werden.

HANS KELSEN, der in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts in Österreich an der Schaffung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit mitwirkte, tat dieses in einer Zeit des Umbruchs, der Abschaffung der Monarchie und damit auch des Garanten der Verfassung in der Person des Kaisers.6

Das Bundesverfassungsgericht wurde 1949 auch ins Leben gerufen und mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet, weil nach der Katastrophe des Dritten Reichs die Notwendigkeit, den Staat selbst zu binden und sein Wirken an unabänderlichen Werten zu messen, offensichtlich war.7 ← 16 | 17 →

Sogar der Einrichtung des Conseil constitutionnel 1958 liegt eine Zeit der Spannung und der Krise zu Grunde. Denn er sollte eigentlich als Moderator zwischen den Staatsgewalten dafür sorgen, dass das Land nach der zu Erstarrung führenden Überbetonung des Primats des Parlaments in der Vierten Republik, im rationalisierten Parlamentarismus mit einer sorgfältig austarierten Machtverteilung zwischen Regierung und Volksvertretung der Fünften Republik regierbar blieb. Seine Aufgabe bestand nicht darin, individuelle Rechte zu gewährleisten.

2008 ist die Situation anders. Die QPC wird eingeführt, weil der politische Wille dazu besteht, ohne dass es zu einer fundamentalen Umwälzung oder einer politischen Krise gekommen wäre. Nach zwei gescheiterten Ansätzen 1989 und 1993 wird die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung von Gesetzen am Maßstab der Verfassung im Zuge einer Verfassungsreform beschlossen, die darüber hinaus viele kleinere Nachjustierungen am Verhältnis der Staatsorgane zueinander vorgenommen hat.

Die Entwicklung des neuen Rechtsinstituts ist beeindruckend. Nach der Verfassungsreform vom 23. Juli 2008, die mit dem neuen Art. 61–1 Const. die Voraussetzungen für eine nachträgliche Kontrolle schuf, wurde das Ausführungsgesetz am 10. Dezember 2009 beschlossen, das neue Verfahren trat am 01. März 2010 in Kraft.

Seit diesem Zeitpunkt hat der Conseil constitutionnel in nur vier Jahren über 350 Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen gefällt und zahlreiche Normen aufgehoben. Die Zahl der tatsächlich gestellten Fragen, die zunächst einer Weiterleitung durch die Instanzgerichte und die beiden obersten Gerichtshöfe, den Conseil d’État für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Cour de cassation für die ordentliche Gerichtsbarkeit, bedürfen, lässt sich nicht genau beziffern, übersteigt die Zahl der schlussendlich vorgelegten Fragen jedoch um ein Vielfaches. Die QPC hat den normalen Gerichten die Bedeutung der Verfassung, auch für ihre Auslegungen und Urteile, plastisch vor Augen geführt, sie hat weiterhin ← 17 | 18 → dem EuGH bereits die Möglichkeit gegeben, sein Verhältnis zur nationalen Verfassungsgerichtsbarkeit zu präzisieren.

Das Interesse an einer vertieften Untersuchung des neuen Systems ist offenkundig. Es besteht die Möglichkeit, geradezu im Zeitraffer zu verfolgen, wie sich eine Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelt, ohne dass dieser Entwicklung mehr als der bloße politische Wille zu ihrer Einrichtung zu Grunde liegt.

In Frankreich beschäftigt das neue Rechtsinstitut Wissenschaftler und Praktiker aller juristischen Disziplinen gleichermaßen8 und ist bereits Anlass umfangreicher Publikationen geworden. Die deutsche Rechtswissenschaft hat die QPC jedoch bisher, außerhalb des eng umgrenzten Bereichs der Europarechtskonformität, weitgehend unberücksichtigt gelassen. Diese Arbeit versucht, einen Beitrag zur Schließung dieser Lücke zu leisten. Das neue Verfahren soll strukturiert vorgestellt und dabei kritisch analysiert werden, um dem deutschen Leser die Möglichkeit zu geben, sich eine Vorstellung von der nunmehr auch in Frankreich möglichen Kontrolle von Gesetzen nach ihrem Inkrafttreten zu machen.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt beim Weg zu einer Entscheidung des Conseil constitutionnel über eine QPC, denn die Konzeption dieses Weges ist entscheidend für den Erfolg des Systems. So schreibt HANS KELSEN bereits 1928 in einem in Frankreich erschienenen Aufsatz:

La question du mode d’introduction de la procédure devant le tribunal constitutionnel, a une importance primordiale: c’est de sa solution que dépend principalement la mesure dans laquelle le Tribunal constitutionnel pourra remplir sa mission de garant de la Constitution“9

Die Ausgestaltung der Entscheidung, die Grundrechtsprüfung und Reichweite und Inhalt der Grundrechte bleiben demgegenüber weitgehend unberücksichtigt. Denn hier ist ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen und weiterhin existenten Verfahren der contrôle à priori, also der Kontrolle vor Inkrafttreten des Gesetzes, nicht vorhanden, wo sich ein solcher doch niederschlägt, wird er gesondert hervorgehoben.

Daneben wurde ein besonderes Augenmerk auf das Verhältnis des neuen Verfahrens zum Europarecht gelegt, auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH wegen der QPC bereits in die Lage versetzt wurde, sein Verhältnis zu nationalen Verfahren der Verfassungsmäßigkeitskontrolle zu präzisieren. ← 18 | 19 →

Abschließend soll dann auf der Basis dieser Betrachtungen versucht werden, eine Gesamtwürdigung der QPC vorzunehmen.

B.  Anmerkungen zum Gang der Untersuchung und zu deren Zielsetzung

Jede wissenschaftliche Untersuchung, mit der versucht werden soll, sich einem so umfangreichen Thema wie der QPC zu nähern, bedarf einer klaren Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und einer Strukturierung der Untersuchung, um nicht unübersichtlich zu werden und die Stringenz der Argumentation zu Gunsten einer bloßen Aneinanderreihung von Fakten aufzugeben.

Die Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes lässt sich jedoch nur bedingt ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Thematik mit letzter Sicherheit vornehmen. Ziel dieser Untersuchung war immer, die Eignung des neuen französischen Systems dahingehend zu beurteilen, ob sich so die von politischer Seite gewollte „Wiederinbesitznahme der Verfassung“ durch die Bürger und damit letztlich ein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten lassen. Allerdings kollidiert eine solche allgemeine Frage mit der Realität eines vielschichtigen, in viele einzelne Schritte gegliederten Verfahrens. Die Frage der Eignung des Systems hängt nicht von einem einzelnen Faktor ab, es ist von vornherein offensichtlich, dass es nicht einen Prüfungspunkt geben kann, an dem alleine die Effektivität des Verfahrens festgemacht werden könnte.

Auch eine Gliederung, die nur die Besonderheiten und ggf. Schwächen des Systems in den Blick nimmt, ist nicht sinnvoll. Denn damit wäre es erforderlich, bereits vor Beginn der Untersuchung eine klare Aussage über deren Ergebnis und die einzelnen Resultate zu treffen, um danach gliedern zu können. Tatsächlich konnte das Verständnis des Systems jedoch erst im Zuge der Beschäftigung mit diesem und der Erschließung weiterer und neuer Quellen wachsen. Es handelt es sich nach allem um die Dokumentation eines über einen längeren Zeitraum durchgeführten Forschungsprojektes.

Diese Arbeit ist daher einen anderen Weg gegangen. Sie hat das Ziel der kritischen Würdigung und Beurteilung des Gesamtsystems nicht aus dem Blick verloren, aber zugleich jeden einzelnen Problempunkt in seinem Umfeld und mit seinen Besonderheiten selbstständig und unabhängig vom Gesamtbild analysiert. Damit stellte sich jedoch zwangsläufig die Frage der Identifikation der zu untersuchenden Problemkomplexe und damit schlussendlich der Reihenfolge der Prüfung.

Das System der QPC beruht nach der gesetzlichen Konzeption darauf, dass eine Frage der Verfassungsmäßigkeit durch einen Bürger vor einem Gericht10 im Zuge ← 19 | 20 → eines laufenden Verfahrens gestellt wird, um dann von diesem Gericht an die jeweils höchsten Instanzen von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Cour de cassation11 und Conseil d’État12, weitergeleitet zu werden. ← 20 | 21 → Diesen beiden obersten Gerichten obliegt es dann, die Frage an das Verfassungsgericht, den Conseil constitutionnel, weiterzuleiten.

Die Weiterleitung innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit und schließlich zum Conseil constitutionnel ist davon abhängig, dass die Rechtsnorm, die mit der Frage angegriffen wird, auf den Streitfall anwendbar ist, noch nicht für verfassungskonform erklärt wurde und schließlich die Frage vor den Instanzgerichten nicht bar jeder Ernsthaftigkeit ist (non dépourvue de caractère sérieux) bzw. vor den obersten Gerichten entweder neu ist (question nouvelle) oder einen ernsthaften Charakter (caractère sérieux) aufweist.

Die Überlegung ist damit naheliegend, die Untersuchung an diesen drei, im Prozessrecht ausdrücklich genannten Kriterien festzumachen und diese separat für die Instanzgerichte und die obersten Gerichte zu untersuchen. Diese Herangehensweise führt jedoch nur unter Schwierigkeiten zu einem zufriedenstellenden Ergebnis. Denn dabei bleiben viele Fragen und Problemstellungen unberücksichtigt, die zur Beurteilung des Gesamtsystems aber zwingend erforderlich erscheinen. So sagen jene drei Kriterien beispielsweise nichts darüber aus, welche Normen in dem zu untersuchenden Verfahren angegriffen werden können, vor welchen Gerichten die Frage gestellt werden kann, wer zur Stellung der Frage berechtigt ist und was überhaupt der Maßstab der Prüfung sein soll. Die entscheidenden Gerichte tragen ebenfalls nicht zwingend zur Strukturierung bei, da sie versuchen, die drei ausdrücklichen Kriterien des Prozessrechts für alle Fragestellungen nutzbar zu machen.

Der Weg, der hier beschritten wurde, nachdem das Problem der unzureichenden gesetzlichen Strukturierung offenbar geworden war, orientiert sich stattdessen an Oberpunkten, die auch dem deutschen Verfassungsprozessrecht nicht fremd sind, ohne dabei allerdings die spezifischen Kriterien der QPC außer Acht zu lassen. Betrachtet man die französische Fachliteratur zum Thema, zeigt sich teilweise ein ähnliches Bild, wobei allerdings einige Darstellungen dem wenig erfolgversprechenden Ansatz folgen, die Problemstellungen unter sehr allgemeine und sehr ← 21 | 22 → weitläufige Fragestellungen zu subsumieren, was der Übersichtlichkeit nicht förderlich ist.

Die Untersuchung erfolgt damit in Einzelschritte gegliedert in zwei Kapiteln. Im zweiten Kapitel, dem Hauptteil der Arbeit, wird der Weg zu einem Urteil über die Verfassungsmäßigkeit detailliert untersucht. Das dritte Kapitel befasst sich dann mit der Reichweite der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen und weiterhin mit dem Verhältnis des neuen Verfahrens zum Europarecht. Im vierten Kapitel folgt sodann die abschließende Bewertung des Komplexes QPC.

C.  Überlegungen zur Methodik

Bei der Betrachtung und Analyse eines ausländischen Rechtssystems ist nicht allein die fremde Sprache von entscheidender Bedeutung. Auch die Besonderheiten des dortigen Verständnisses von Rechtswissenschaft müssen mit berücksichtigt werden, um sich der wissenschaftlichen Diskussion zu nähern.

Dieses Problem stellte sich deutlich bei der Untersuchung der QPC. Die deutsche Literatur zu diesem Thema beschränkt sich bisher auf einige wenige Beiträge, die jeweils sehr kleine, zumeist europarechtliche Aspekte des Themas beleuchten. Hingegen ist die Anzahl der in Frankreich erschienenen Publikationen zu diesem Thema unüberschaubar groß und weiterhin ständig im Wachsen begriffen. Allerdings bedeutet dieses nicht, dass eine direkte Übertragung der dortigen Literatur ausreichen würde. Denn die französische Rechtswissenschaft unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Argumentations- und Untersuchungstechnik fundamental von der deutschen. Hier geht es nicht darum, dieses zu kritisieren, denn jede Wissenschaft muss mit Blick auf ihre Historie, ihre Traditionen und die gesellschaftlichen Strukturen in ihrem Land betrachtet werden. Um jedoch ein französisches Thema dem deutschen wissenschaftlichen Leser zugänglich zu machen, muss gleichwohl ein Transfer erfolgen. Dieser Transfer betrifft zum einen die Vermittlung der notwendigen Hintergründe und Zusammenhänge, die sich einem französischen Juristen sofort offenbaren, dem nicht-französischen Leser aber verschlossen bleiben. Zum anderen ist auch dem unterschiedlichen Verständnis von wissenschaftlicher Argumentation Rechnung zu tragen. Dabei kann für Frankreich angemerkt werden, und dieses ist erneut nur im Sinne einer Feststellung, nicht jedoch eines Vorwurfs zu verstehen, dass der wissenschaftliche Diskurs bedeutend unterschwelliger, nuancierter und deutlich weniger formalistisch abläuft als in Deutschland. So verzichten viele Autoren darauf, eine konträre Position überhaupt darzustellen. Die vorgebrachten Argumente sollen für sich überzeugend sein und weniger als Ablehnung einer anderen Ansicht. Diese Argumentationstechnik mag mit der Struktur französischer Urteile zusammenhängen, die ausgesprochen kurz gefasst sind und keinerlei Auseinandersetzung mit der zum jeweiligen Thema verfügbaren Literatur enthalten, sowie mit der großen Bedeutung der Urteilsanalyse für die ← 22 | 23 → juristische Ausbildung13. Es ist nicht so, dass die Wissenschaft durch die Gerichte in Frankreich nicht rezipiert würde, dieses geschieht aber nicht in offizieller Form. Auch die in Deutschland einen Schwerpunkt der wissenschaftlichen Argumentation darstellende Literaturgattung des Kommentars ist in Frankreich weithin unbekannt.14 Die annotierten Gesetzestexte, wie sie unter anderem im Dalloz-Verlag jährlich aktualisiert erscheinen, enthalten – wenn überhaupt – nur einen kurzen Verweis auf einzelne Artikel, ohne sich mit deren Inhalt konkret inhaltlich auseinanderzusetzen, und sind ansonsten Sammlungen von Entscheidungen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Wo in Deutschland bei einem Thema wie der QPC der erste Blick des Wissenschaftlers wie des Praktikers in einen, je nach gewünschter wissenschaftlicher Vertiefung mehr oder weniger umfangreichen Kommentar führen würde, ist ein solcher Einstieg in Frankreich nicht möglich.

Viel gebräuchlicher sind die Sammlungen großer Entscheidungen der obersten Gerichte15 mit entsprechenden Anmerkungen und sehr viele stark praxisorientierte kompakte Darstellungen einzelner Problemkomplexe, die ihrerseits mehr auf der Basis der Rechtsprechung zusammenfassen als kommentieren. Dieses heißt allerdings nicht, dass in Frankreich eine wissenschaftliche Debatte nicht stattfindet. Deren Distanz zur juristischen Praxis erscheint jedoch insgesamt größer, auch wenn die Zahl der Praktiker, insbesondere von richterlicher Seite, die sich an Diskussionen beteiligen, groß ist. Die Diskussion ist entschieden stärker an Urteilen orientiert.

Das hat Einfluss auf die vorliegende Darstellung. Zum Thema der QPC ist in Frankreich sehr viel publiziert worden, das Thema hat in zahlreichen Aufsätzen und Büchern „viel Tinte fließen lassen“ (a fait couler beaucoup d’encre). Dabei existieren durchaus einige Darstellungen, die versuchen, den Gesamtkomplex QPC ← 23 | 24 → umfassend zu beleuchten. Sie richten sich jedoch hauptsächlich an Praktiker und kommen daher häufig ohne Kritik aus oder beschränken sich auf die Feststellung einer bestimmten Situation, ohne diese zu bewerten. Eine Auseinandersetzung mit dem Streitstand in der Wissenschaft fehlt zumeist völlig. Denn der Anwalt, der eine QPC stellen will, ist für theoretische Überlegungen zur Überzeugungskraft einer Entscheidung weniger empfänglich als für Informationen, wie ein bestimmtes Problem vom entscheidenden Gericht gesehen wird. Umgekehrt sind zahlreiche auch theoretische Aufsätze erschienen, die aber in der Regel nur Teilaspekte des Themas beleuchten und dabei durchaus eine kritische Position einnehmen. Jedoch fällt auch hier auf, dass eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Debatte mehr im Gesamtzusammenhang als spezifisch mit einzelnen Meinungen erfolgt.16

Der Versuch, den diese Arbeit unternimmt, liegt mithin an der Schnittstelle beider Bereiche. Die Untersuchung orientiert sich strukturell an den wesentlichen verfassungsprozessualen Fragestellungen, versucht aber zu diesen nicht nur die Leitentscheidungen, sondern auch die geäußerte Kritik, die weitergehenden Betrachtungen und Hintergründe und damit letztlich den wissenschaftlichen Diskurs einzubeziehen. Diese Herangehensweise soll ermöglichen, Kritik zu äußern, die sich aus der Diskussion speist und nicht pauschal vom deutschen Standpunkt erfolgt.

Die Darstellung eines so umfangreichen Themas wie der QPC muss notwendig selektiv sein. Dabei wurde hier der Ansatz gewählt, den Gesetzgebungsverfahren von 2008 zur Verfassungsänderung und von 2009 zum Ausführungsgesetz zu folgen. Die Selektivität der Untersuchung betrifft daher nicht deren argumentative Tiefe, sondern deren Breite, jedoch so, dass der Gesamtüberblick über das System nicht verloren geht. Daher wurde auch darauf verzichtet, den Grundrechtekatalog einer vertieften Betrachtung zu unterziehen, denn dieser ist weder durch die QPC neu geschaffen worden noch für die Beurteilung des Systems selbst von großer Bedeutung, ist aber durchaus geeignet, Gegenstand einer eigenen Untersuchung zu sein.

Die Untersuchung soll Grundlage für logisch begründete Kritik sein, die auch Zweifel am System, vor allem jedoch auch an der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel aufwerfen darf. Der externe Standpunkt ist hier sehr sinnvoll, da er mit der Möglichkeit verbunden ist, Schlussfolgerungen und Ergebnisse insgesamt neutral zu prüfen. In Frankreich kann, und dieses ist eine Feststellung, die von dortigen Wissenschaftlern selbst getroffen wird17, in einigen Fällen das Bedürfnis, ← 24 | 25 → Kritik zu üben, mit einem großen Respekt vor den zu kritisierenden Institutionen kollidieren.

D.  Grundlegende Vorbemerkungen zum System der QPC und seiner historischen Entwicklung

Das System der QPC kann nur vor dem Hintergrund der französischen Verfassung und der Entwicklung des französischen Verhältnisses zur Verfassungsgerichtsbarkeit erfasst werden. Die Darstellung beschränkt sich auf einen knappen historischen Abriss, denn über die Geschichte und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frankreich ist in der deutschen Literatur bereits umfänglich berichtet worden.

Daran schließt sich eine Vorstellung des Systems und seiner grundlegender Funktionsweise sowie einiger Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers an.

I.   Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur QPC

1.  Situation vor der Fünften Republik

Die QPC bildet den Abschluss einer mehrschrittigen Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Fünften Republik, beginnend mit der Verfassung von 1958. Frankreich verfügte bis zu diesem Zeitpunkt, von einigen vorsichtigen Ansätzen abgesehen, nicht über die Möglichkeit einer Kontrolle von Gesetzen am Maßstab der Verfassung. Zur Zeit der Revolution war es zwar zur Einführung eines modernen Grundrechtskatalogs gekommen, der déclaration des droits de l’homme et du citoyen, DDHC, von 1789, Versuche, zusätzlich auch eine Art der Verfassungsgerichtsbarkeit einzurichten, scheiterten jedoch.18 Denn es wurde angenommen, dass ← 25 | 26 → alleine die Proklamation der Freiheiten in der Verfassung zu ihrer Garantie bereits ausreiche.19

Diese Einschätzung bestand auch in der Folgezeit weiter und fand ihre Ergänzung im sehr weitgehenden Verständnis der parlamentarischen Souveränität und des Gesetzes, nicht der Verfassung, als Ausdruck der volonté générale.20 Alle Überlegungen, eine Verfassungsgerichtsbarkeit einzuführen, scheiterten in der seit 1870 bestehenden Dritten Republik schließlich an der wirkmächtigen Schrift von LAMBERT, Le gouvernement des juges et la lutte contre la législation sociale aux États-Unis, die 1921 in Paris erschien.21 Die Formulierung gouvernement des juges stellt seit diesem Zeitpunkt einen Kampfbegriff dar, der in jeder Debatte um richterliche Kompetenzen und die mögliche Einmischung der Gerichte in die parlamentarische Arbeit verwendet wird.22 Dabei fällt allerdings auf, wie dieses bei schlagwortartig gebrauchten Formulierungen häufig der Fall ist, dass damit eher ein allgemeiner Vorbehalt, ein Nichtwollen verbunden ist, als dass die Ablehnung oder Kritik auf strukturierten, nachvollziehbaren Erwägungen basiert.

Details

Seiten
358
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653055764
ISBN (ePUB)
9783653965124
ISBN (MOBI)
9783653965117
ISBN (Hardcover)
9783631664254
DOI
10.3726/978-3-653-05576-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Staatsrecht Verfassungsprozessrecht Europarechtskompatibilität Normenkontrolle
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 358 S.

Biographische Angaben

Lukas Preußler (Autor:in)

Lukas Preußler, geb. 1986 in Essen, studierte ab 2006 Rechtswissenschaften in Köln und Paris. Er erhielt 2010 LL.M. und Maîtrise en droit und schloss sein Studium 2012 mit dem ersten Examen ab. Seit 2010 ist er am Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln tätig, daneben ist er seit 2014 Rechtsreferendar in Köln.

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Titel: «Question prioritaire de constitutionnalité»
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