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Doppelte Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren

Ein Beitrag zur besseren Erfassung der Schiedshängigkeit unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und US-amerikanischen Schiedsrechts

von Julia Christine Pohl (Autor:in)
©2015 Dissertation 490 Seiten

Zusammenfassung

Die Arbeit befasst sich mit der Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen der zivilprozessuale Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit auch im schiedsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet hierbei der schiedsinterne Kollisionsfall. Die Autorin erarbeitet die Thematik anhand von Verfahrenskonstellationen, in denen der Rechtshängigkeitseinwand relevant werden kann. Zu Vergleichszwecken erfolgen kurze Exkurse in ausländische Rechtsordnungen wie dem US-amerikanischen Schiedsrecht. Abschließend untersucht die Autorin die Berücksichtigung anderweitiger ausländischer Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren am Beispiel Deutschland/USA, als rechtliche Grundlage dient ihr dabei Art. V des UNÜ.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel. Nationaler Teil
  • A. Einleitung
  • B. Gang der Darstellung
  • C. Grundlagen des schiedsgerichtlichen Verfahrens
  • I. Historie der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland
  • II. Folgerungen
  • III. Das schiedsgerichtliche Verfahren innerhalb der ZPO
  • 1. Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Wesen und Rechtsnatur der Schiedsgerichtsbarkeit
  • a) Materiell-rechtliche Qualifizierung
  • b) Prozessrechtliche Qualifizierung
  • c) Erkenntnisse für die Rechtshängigkeitsproblematik
  • IV. Zielsetzung der Schiedsgerichtsbarkeit
  • V. Abgrenzung zu anderen Formen alternativer Streitbeilegung
  • 1. Mediation
  • 2. Schlichtung
  • 3. Schiedsgutachten
  • 4. Exkurs: § 15a EGZPO
  • VI. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Sachkunde
  • 2. Vertraulichkeit: Nichtöffentlichkeit und Geheimhaltungspflichten
  • 3. Kostenersparnis
  • 4. Verfahrensdauer
  • 5. Einfluss auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers
  • 6. Internationale Vorteile
  • 7. Flexibilität der Verfahrensgestaltung
  • 8. Stellungnahme
  • VII. Gelegenheitsschiedsgerichte und institutionelle Schiedsgerichte
  • 1. Ad-hoc-Schiedsgerichte
  • 2. Institutionelle Schiedsgerichte
  • a) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
  • b) Internationale Handelskammer (ICC)
  • VIII. Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel
  • 1. Allgemeines
  • 2. Essentialia der Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO
  • 3. Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung
  • 4. Wirkungen der Schiedsvereinbarung
  • a) Prozessuale Wirkung
  • b) Materiell-rechtliche Wirkung
  • 5. Reichweite der Schiedsvereinbarung und deren Auslegung
  • IX. Schiedsfähigkeit
  • 1. Objektive Schiedsfähigkeit
  • 2. Subjektive Schiedsfähigkeit
  • X. Form
  • XI. Schiedsgericht und Verfassungsrecht
  • 1. Kollisionsfragen der Schiedsgerichtsbarkeit
  • a) Rechtsprechungsmonopol des Staates
  • b) Justizgewährungsanspruch
  • c) Entziehung des gesetzlichen Richters
  • 2. Verfassungsrechtlicher Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit
  • D. Rechtskraft
  • I. Begriff der Rechtskraft im staatlichen Verfahren
  • 1. Wirkungen
  • a) Formelle Rechtskraft
  • b) Materielle Rechtskraft
  • aa) Materielle Rechtskrafttheorie
  • bb) Prozessuale Rechtskrafttheorie
  • (1) Bindungstheorie
  • (2) Ne-bis-in-idem-Lehre
  • (3) Stellungnahme und Bezug zur Rechtshängigkeitsproblematik
  • 2. Zweck und Wirkung der materiellen Rechtskraft
  • 3. Weitere Urteilswirkungen
  • II. Begriff der Rechtskraft im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • 1. Ausgangspunkt: § 1055 ZPO
  • 2. Gesetzesimmanente Divergenzen zwischen Schiedsspruch und Urteil
  • a) Inter Partes-Wirkung
  • b) Vollstreckbarerklärung
  • 3. Gemeinsamkeiten von Schiedsspruchwirkungen und gerichtlichen Urteilswirkungen
  • a) Formelle Rechtskraft
  • aa) Unanfechtbarkeit
  • bb) Außenwirksamkeit
  • cc) Endgültigkeit
  • dd) Ersetzung der Schiedseinrede gem. § 1032 Abs. 1 ZPO durch Eintritt der materiellen Rechtskraft
  • b) Materielle Rechtskraft
  • aa) Meinungsstand zur materiellen Rechtskraft des Schiedsspruchs
  • (1) Berücksichtigung von Amts wegen?
  • (2) Inhalt des Amtsprüfungsgrundsatzes
  • (a) Einredeerfordernis bejahende Meinung
  • (b) Berücksichtigung von Amts wegen bejahende Meinung
  • (c) Stellungnahme
  • (3) Disponibilität der Rechtskraft des Schiedsspruchs?
  • (a) Disponibilität bejahende Meinung
  • (b) Disponibilität verneinende Meinung
  • (c) Würdigung der Streitstände und Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit
  • bb) Exkurs: Geltungskonflikt zwischen Urteil und Schiedsspruch sowie zwischen zwei Schiedssprüchen
  • (1) Widerspruch zwischen zwei staatlichen Urteilen
  • (2) Widerspruch eines Schiedsspruchs zu einem früher rechtskräftig gewordenen Urteil
  • (3) Widerspruch eines Urteils zu einem früher rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch
  • (4) Widerspruch zweier Schiedssprüche
  • E. Streitgegenstand
  • I. Streitgegenstandsbegriff im staatlichen Verfahren
  • 1. Materiell-rechtlicher Streitgegenstandsbegriff
  • 2. Prozessualer Streitgegenstandsbegriff
  • a) Streitgegenstandsbegriff im Rahmen der Rechtshängigkeit
  • b) Maßgeblichkeit der Präjudizialität als bestehender Unterschied zwischen Rechtskraft und Rechtshängigkeit
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Streitgegenstandsbegriff im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • 1. Gesetzliche Fixierung und Elemente des schiedsgerichtlichen Streitgegenstandes
  • 2. Würdigung
  • F. Rechtshängigkeit
  • I. Rechtshängigkeit im staatlichen Verfahren
  • 1. Historie der Rechtshängigkeitseinrede (exceptio litis pendentis)
  • 2. Begriff und Regelung der Rechtshängigkeit in der Zivilprozessordung
  • a) Lis alibi pendens-Grundsatz als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung
  • b) Anhängigkeit als Vorform
  • c) Wirkungen der Rechtshängigkeit
  • aa) Materiell-rechtliche Wirkungen
  • bb) Prozessuale Wirkungen
  • (1) Perpetuatio fori
  • (2) Erschwerung der Klageänderung
  • (3) Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache
  • (4) Verfahrenssperre gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
  • (a) Voraussetzungen und Reichweite der Verfahrenssperre
  • (b) Beginn und Ende der Rechtshängigkeit
  • d) Funktionen und Zweck des Rechtsinstituts der Rechtshängigkeit
  • e) Zusammenhang zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft
  • aa) Zusammenhang bejahende Meinung
  • bb) Zusammenhang verneinende Meinung
  • cc) Folgerungen für die vorliegende Arbeit
  • II. Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • 1. Begriffsklärung
  • 2. Meinungsstand zur Existenz von Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren
  • 3. Ausgangspunkt der Untersuchung zur schiedsgerichtlichen Rechtshängigkeit
  • a) Gesetzliche Anknüpfungspunkte zur Existenz von Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • aa) Materielles Recht
  • bb) Rechtsvergleichender Exkurs
  • (1) Österreich
  • (2) Schweiz
  • (3) Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ)
  • (4) New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ)
  • cc) Konsequenzen für das deutsche Schiedsverfahrensrecht
  • b) Vorüberlegungen zu einem Parallelinstitut zur Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren
  • aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der schiedsgerichtlichen Rechtshängigkeit
  • bb) Voraussetzungen der Rechtshängigkeitssperre im Schiedsverfahren
  • c) Übertragbarkeit der Funktionen, Wirkungen und der geschützten Interessen der Rechtshängigkeit auf das schiedsgerichtliche Verfahren
  • aa) Öffentliche Interessen an einer schiedsgerichtlichen Rechtshängigkeitsregelung
  • bb) Private Interessen an einer schiedsgerichtlichen Rechtshängigkeitsregelung
  • d) Würdigung
  • 4. Funktionsidentität mit der Rechtskraft im Schiedsverfahren
  • 5. Eigenständiger Anwendungsbereich der Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren
  • 6. Relevante Verfahrenskonstellationen zur Anwendung einer Rechtshängigkeitssperre im Schiedsverfahren
  • a) Parallelität von staatlichem und schiedsgerichtlichem Verfahren – Bestehender Koordinationsbedarf in Form einer Litispendenzregelung?
  • b) Entstehung von Parallelverfahren
  • aa) Konstellation 1: Bereits schwebendes Schiedsverfahren und nachträgliche Klageerhebung vor dem staatlichen Gericht
  • bb) Konstellation 2: Zuvor eingeleitetes staatliches Verfahren und nachfolgende Einleitung eines identischen Schiedsverfahrens
  • (1) Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO als ausreichende kodifizierte Regelung zur Verhinderung einer Verfahrensdoppelung?
  • (2) Kollision mit Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz?
  • cc) Zusammenfassung und abschließende Bewertung zur Parallelität von staatlichem Verfahren und Schiedsverfahren
  • c) Parallelität zweier schiedsgerichtlicher Verfahren: Der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit gegenüber einem anderen Schiedsverfahren
  • aa) Problembeschreibung
  • bb) Meinungsstand
  • (1) Baur
  • (2) Schwab/Walter
  • (3) Schlosser
  • (4) Bosch
  • (5) Münch
  • (6) Wais
  • (7) Wagner
  • (8) Mansel
  • cc) Stellungnahme
  • dd) Kritikpunkte an schiedsgerichtlicher Rechtshängigkeitssperre
  • (1) Kritikpunkt Amtsprüfungsgrundsatz
  • (a) Kollision mit Geheimhaltungspflichten im Schiedsverfahren
  • (b) Unflexibilität der klassischen Rechtshängigkeitssperre
  • (2) Zwischenergebnis
  • ee) Ratio der lis alibi pendens
  • ff) Lis pendens als zwingender Verfahrensgrundsatz nach § 1042 Abs. 3 ZPO
  • (1) Begriff des Verfahrensgrundsatzes im Zivilprozessrecht
  • (2) Verfahrensgrundsatz im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • (a) Voraussetzungen eines zwingenden Verfahrensgrundsatzes nach § 1042 Abs. 3 ZPO
  • (b) Lis pendens im Schiedsverfahren: Amtsprüfung oder Einredeerfordernis?
  • (aa) Vereinbarkeit einer Rechtshängigkeitseinrede mit der Qualifizierung von lis pendens als ius cogens?
  • (bb) Rügeerfordernis entsprechend § 1027 S. 1 ZPO?
  • (cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erheben der Rechtshängigkeitseinrede
  • (3) Vereinbarkeit mit anderen tragenden Verfahrensprinzipien des Schiedsverfahrensrechts
  • (a) Privatautonomie
  • (b) Schiedsgerichtliche Kompetenz-Kompetenz
  • (c) Beschleunigungsgrundsatz
  • (d) Zwischenergebnis
  • gg) Lis pendens-Grundsatz im Rahmen von institutionellen Schiedsverfahren
  • (1) Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 6 DIS-SchO
  • (2) Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 4 ICC-SchO a. F.
  • (3) Verfahrensverbindung (Consolidation of Claims) als Koordinationsmechanismus verwandter Schiedsverfahren
  • (a) Schiedsrechtsprechung zur Geltung von lis pendens innerhalb von ICC-Verfahren
  • (b) Folgerungen aus der Schiedsrechtsprechung zur lis alibi pendens-Problematik unter Einbeziehung von Art. 15 ICC-SchO a. F.
  • hh) Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den lis pendens-Verfahrensgrundsatz
  • (1) Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d.) 2. HS 2. Alt. ZPO
  • (2) Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b.) ZPO
  • ii) § 1055 ZPO als kodifizierte Regelung der schiedsgerichtlichen Rechtshängigkeit?
  • jj) Möglichkeiten und Herausforderungen des Schiedsrichters zur Verhinderung verwandter Schiedsverfahren
  • (1) Rechtsverhältnis zwischen Schiedsrichtern und Schiedsparteien
  • (2) Handlungsmöglichkeiten des Schiedsrichters
  • kk) Anderweitige Möglichkeiten zur Verhinderung doppelt rechtshängiger Schiedsverfahren
  • (1) Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO analog?
  • (2) Fehlendes allgemeines Rechtsschutzinteresse
  • (3) Schiedsgerichtseigene Instrumentarien
  • G. Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse zum nationalen Schiedsverfahrensrecht
  • 2. Kapitel. US-Amerikanischer Teil
  • A. Problemaufriss
  • B. Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht im Allgemeinen
  • I. Rechtsquellen
  • 1. Codes, Acts and Rules
  • 2. Common Law und Restatements
  • II. Bundesstaatliche Ordnung
  • 1. Dualismus im Gerichtssystem: Überblick über das US-amerikanische Gerichtssystem
  • a) Federal Courts
  • b) State Courts
  • 2. Zuständigkeit
  • a) Subject matter jurisdiction
  • b) Venue
  • 3. Gerichtsgewalt
  • a) Gerichtsgewalt über eine Person (in personam jurisdiction)
  • b) Gerichtsgewalt über Sachen (in rem jurisdiction)
  • C. US-amerikanisches Schiedsverfahrensrecht
  • I. Begriff und historische Entwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit im US-amerikanischen Recht
  • II. Rechtsgrundlagen des amerikanischen Schiedsverfahrensrechts
  • 1. Federal Arbitration Act (FAA)
  • 2. Einzelstaaten und Schiedsverfahrensrecht
  • a) New York
  • b) Kalifornien
  • c) Verhältnis federal law und state law im Schiedsrecht: Die Preemption Doctrine
  • III. Praxis schiedsgerichtlicher Streitbeilegung in den USA
  • IV. Schiedsfähigkeit (Arbitrability)
  • V. Arbitration Agreements and Law applicable
  • VI. Doctrine of Separability
  • VII. Abgrenzung zu anderen Formen alternativer Streitbeilegung
  • D. Rechtskraft
  • I. Rechtskraft im staatlichen Verfahren
  • 1. Res judicata
  • 2. Collateral estoppel
  • 3. Zusammenfassung und Vergleich zum deutschen Zivilprozessrecht
  • II. Rechtskraft im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • 1. Res judicata und Collateral Estoppel
  • 2. Confirmation of the arbitral award
  • III. Rechtshängigkeit im staatlichen Verfahren
  • 1. Einführung und Grundlagen
  • 2. Rechtsgrundlagen
  • a) Bundesstaatliche Regelung zum Verfahrensbeginn
  • b) Einzelstaatliche Regelungen zum Verfahrensbeginn
  • aa) New York: Civil Practice Law and Rules (CPLR)
  • bb) Kalifornien: Code of Civil Procedure (CCP)
  • cc) Zwischenergebnis:
  • 3. US-amerikanische Mechanismen zur Koordinierung doppelt rechtshängiger Verfahren
  • a) Pendency of another action
  • aa) Entstehung von Parallelverfahren
  • bb) Voraussetzungen paralleler Verfahren
  • (1) Identity of Causes of action and Relief
  • (2) Identity of parties
  • cc) Prozessuale Berücksichtigung eines anderen (identischen) Verfahrens
  • b) Forum non conveniens
  • aa) Voraussetzungen der Klageabweisung wegen forum non conveniens
  • bb) Ermessensentscheidung des Gerichts
  • cc) Mögliche Faktoren
  • c) Comity
  • d) Abuse of process
  • e) Abstention doctrine
  • f) Keine „aktive“ Koordinierung von Parallelverfahren
  • g) Antisuit injunctions
  • h) Würdigung
  • 4. Relevante Verfahrenskonstellationen zur Anwendbarkeit der Koordinationsmodelle
  • a) Konstellation 1: Parallelität von zwei gerichtlichen Verfahren innerhalb desselben Bundesstaates (intrabundesstaatlicher Kollisionsfall)
  • b) Konstellation 2: Parallelität zweier gerichtlicher Verfahren vor State Courts und Federal Courts
  • aa) Colorado River
  • (1) Insbesondere Entwicklung eines Faktorenkatalogs
  • (2) Würdigung des Entscheidungsansatzes in Colorado River
  • bb) Moses H. Cone
  • cc) Quackenbush
  • c) Konstellation 3: Parallelität zweier bundesgerichtlicher Verfahren in verschiedenen Staaten
  • d) Konstellation 4: Parallelität zweier gerichtlicher Verfahren vor State Courts unterschiedlicher Bundesstaaten
  • aa) Grundsätzliche Unterscheidung zwischen in rem actions und in personam actions
  • bb) Zusammenfassung und Bewertung
  • IV. Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren
  • 1. Grundlagen zur Existenz von Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren
  • a) Bundesstaatliche Regelung
  • b) Einzelstaaten
  • 2. Relevante Verfahrenskonstellationen zur Anwendbarkeit einer Rechtshängigkeitssperre im Schiedsverfahren
  • a) Parallelität von staatlichen Verfahren und schiedsgerichtlichen Verfahren
  • aa) Parallele Verfahren zum Sachentscheid
  • bb) Parallele Verfahren über Fragen der jurisdictional competence und der Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz
  • b) Parallelität zweier schiedsgerichtlicher Verfahren
  • aa) Konstellation 1: Gleichzeitige Schiedsverfahren in unterschiedlichen Bundesstaaten (interbundesstaatlicher Kollisionsfall im Schiedsverfahren)
  • bb) Konstellation 2: Gleichzeitige Schiedsverfahren im gleichen Bundesstaat (intrabundesstaatlicher Kollisionsfall im Schiedsverfahren)
  • 3. Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse zum US-amerikanischen Teil
  • 3. Kapitel. Internationaler Teil
  • A. Der lis pendens-Einwand im Bereich International Arbitration
  • I. Einführung und Begriff der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
  • II. Anwendbarkeit von res judicata-Grundsätzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
  • III. Anwendbarkeit von lis pendens-Grundsätzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
  • 1. Parallelverfahren vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten
  • a) Parallelverfahren zum Sachentscheid
  • b) Parallelverfahren zur Frage der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit
  • aa) Verhältnis von lis pendens und dem Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz unter Berücksichtigung der schweizerischen Fomento-Entscheidung
  • bb) Stellungnahme
  • 2. Parallele Verfahren vor mehreren Schiedsgerichten
  • 3. Stellungnahme
  • 4. Exkurs: Investment Arbitration
  • B. Doppelte Rechtshängigkeit im Verhältnis zwischen den USA und Deutschland
  • I. Problembeschreibung
  • 1. Entstehung internationaler Doppelprozesse
  • 2. Beachtlichkeit anderweitiger ausländischer Rechtshängigkeit im staatlichen Verfahren
  • a) Deutsches Verständnis: Wesentliche Grundsätze der Rechtslage in Deutschland
  • aa) Voraussetzungen für die Beachtlichkeit anderweitiger ausländischer Rechtshängigkeit
  • (a) Streitgegenstandsidentität
  • (b) Identität der Parteien
  • (c) Anderweitige frühere ausländische Rechtshängigkeit
  • (aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rechtshängigkeitseintritt
  • (bb) Maßgebliches Recht
  • (d) Erfordernis einer positiven Anerkennungsprognose
  • (aa) Internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts
  • (bb) Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere ordnungsgemäße Zustellung
  • (cc) Unvereinbarkeit mit anderer Entscheidung oder Rechtshängigkeit
  • (dd) Ordre Public
  • (ee) Verbürgung der Gegenseitigkeit
  • (e) Zwischenergebnis
  • (f) Grenzen der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Rechtshängigkeit
  • bb) Rechtsfolge der Beachtlichkeit ausländischer Rechtshängigkeit
  • cc) Zusammenfassung
  • b) US-amerikanisches Verständnis: Wesentliche Grundsätze der US-amerikanischen Rechtslage
  • aa) Common Law and State Law
  • bb) Entscheidungspraxis US-amerikanischer Gerichte im Fall von international parallel proceedings
  • (1) Colorado River nachfolgende Entscheidungen
  • (2) Landis v. North American Co.
  • (3) Laker Airways Ltd. v. Sabena
  • (4) Ingersoll
  • (5) Continental Times
  • cc) Vielfalt von Regelungsmechanismen
  • c) Zusammenfassung und rechtsvergleichende Bewertung
  • 3. Beachtlichkeit anderweitiger ausländischer Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren: Der schiedsgerichtliche transnationale Doppelprozess
  • a) Beachtlichkeit eines in den USA rechtshängigen Schiedsverfahrens für ein deutsches Schiedsgericht
  • aa) Einführung
  • bb) Voraussetzungen
  • (1) Parteiidentität
  • (2) Streitgegenstandsidentität
  • (3) Erfordernis einer positiven Anerkennungsprognose
  • (a) Anwendungsvoraussetzungen des UNÜ im Verhältnis zu den USA
  • (b) Anerkennungsversagungsg ründe im Einzelnen
  • (aa) Unwirksame Schiedsvereinbarung (Art. V Abs. 1 lit. a.) UNÜ)
  • (bb) Verletzung des rechtlichen Gehörs und weitere Fehler bei der Verfahrensfairness (Art. V Abs. 1 lit. b.) UNÜ)
  • (cc) Überschreitung der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnisse (Art. V Abs. 1 lit. c.) UNÜ)
  • (dd) Konstituierungsfehler oder Fehler im schiedsrichterlichen Verfahren (Art. V Abs. 1 lit. d.) UNÜ)
  • (ee) Fehlende Verbindlichkeit des Schiedsspruchs (Art. V Abs. 1 lit. e.) UNÜ)
  • (ff) Schiedsunfähigkeit des Streitgegenstandes (Art. V Abs. 2 lit. a.) UNÜ)
  • (gg) Verstoß gegen den ordre public (Art. V Abs. 2 lit. b.) UNÜ)
  • (c) Rechtsfolge einer positiven Anerkennungsprognose
  • (d) Zusammenfassung und Würdigung
  • b) Beachtlichkeit eines in Deutschland rechtshängigen Schiedsverfahrens für ein US-amerikanisches Schiedsgericht
  • aa) Vielfalt potenziell maßgeblicher Rechtsgrundlagen
  • bb) Grundsätzliche Lösungsmodelle
  • II. Zusammenfassung und Würdigung der Ergebnisse des internationalen Schiedsrechtsteils
  • C. Gesamtergebnis
  • Literaturverzeichnis

← 22 | 23 → 1. Kapitel. Nationaler Teil

A. Einleitung

Die schiedsgerichtliche Streitbeilegung steht im Mittelpunkt des Interesses von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis: Ausdruck hierfür ist nicht nur die rasant wachsende Anzahl an Publikationen und Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik, sondern gerade auch die Statistik1 der tatsächlich durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren sowie der Umstand, dass immer mehr Kanzleien das Schiedsverfahren als eigenständiges Tätigkeitsfeld angeben.2 Die Gründe hierfür sind vielfältig: Einerseits wird der Zuspruch, den die Schiedsgerichtsbarkeit erfährt, von ihren Befürwortern mit ihrer Flexibilität gegenüber der Staatsgerichtsbarkeit begründet. Andererseits ist auch die Überbeanspruchung der Justiz bei stagnierenden Personal- und Finanzressourcen ein Grund für eine generell verstärkte Debatte über Alternativen zur staatlichen Gerichtsbarkeit.3

Darüber hinaus entspricht die Weiterentwicklung und Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens heute einem nicht mehr zu ignorierenden Bedürfnis des Wirtschaftslebens.4 Der Gesetzgeber hat auf dieses Bedürfnis dadurch reagiert, dass auch er eine Stärkung alternativer Konfliktlösungsmechanismen – in gewissen Grenzen – befürwortet. In den vergangenen Jahren ist eine Öffnung des Zivilprozesses für konsensuale Streitbeilegung in Form von verschiedenen schiedsgerichtsfreundlichen Gesetzesänderungen zu beobachten.5 Die zunehmende staatliche Akzeptanz schiedsgerichtlicher Streitbeilegung spiegelt sich auch in der Politik wider. Im Jahr 2004 hat die Bundesregierung daher im milliardenschweren ← 23 | 24 → Rechtsstreit um die LKW-Mautgebühr (Toll Collect) die Entscheidungsbefugnis an ein Schiedsgericht und nicht an ein ordentliches Gericht übertragen.6

Bei der Auseinandersetzung mit den veröffentlichten Werken zur Schiedsgerichtsbarkeit wird zweierlei deutlich, dass mehrheitlich dem schiedsgerichtlichen Verfahren zum einen eine wachsende Bedeutung neben der staatlichen Gerichtsbarkeit bestätigt wird. Zudem hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts an verschiedenen Stellen zum Ausdruck gebracht, dass mit der Neuregelung im Grunde eine Gleichstellung der Schiedsgerichtsbarkeit mit dem Staatsverfahren beabsichtigt ist.7 Zum anderen geht eine umfassende Gleichstellung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit dem Staatsprozess mit diesem Gleichstellungsbestreben bisher jedoch nicht einher.8 Besonders in prozessualer Hinsicht werden (von Gesetzes wegen) signifikante Unterschiede zwischen staatlichem Verfahren und Schiedsverfahren gemacht. So führt nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung9 und Literatur10 die Klageerhebung vor einem Schiedsgericht nicht zu einer Klageerhebung im Sinn der Zivilprozessordnung. Im Schiedsverfahren werden deshalb die Rechtshängigkeit als solche und besonders die prozessuale Wirkung einer Verfahrenssperre, wie sie für das staatliche Verfahren in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kodifiziert ist, schlichtweg nicht anerkannt11 oder von vornherein gar nicht thematisiert.

Die Zivilprozessordnung sieht für das staatliche Verfahren mehrere Mechanismen vor, um identische Verfahren zwischen denselben Parteien in unterschiedlichen Verfahrensstadien zu berücksichtigen und um den negativen Folgen dieser Verfahrensdoppelung frühzeitig und wirksam entgegenzuwirken. Nach Verfahrensabschluss dient das Institut der Rechtskraft (res judicata)12 der Koordination von Verfahren über einen identischen Streitgegenstand. Zeitgleich ablaufende Parallelverfahren, also Verfahren zwischen identischen Parteien in derselben Streitsache, ← 24 | 25 → werden durch den Grundsatz der Rechtshängigkeit (lis pendens-Grundsatz) geregelt. Dieser sieht nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine Verfahrenskoordination dergestalt vor, dass der Antrag auf ein zeitlich nachfolgendes Verfahren von Amts wegen als unzulässig abgewiesen wird. Demgegenüber ist es für das schiedsgerichtliche Verfahren der ZPO nach derzeitiger Gesetzeslage möglich und in der Rechtspraxis üblich, dass es in bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen zum (unerwünschten) Parallellauf eines staatlichen und eines schiedsgerichtlichen Verfahrens oder zu Parallelverfahren vor mehreren Schiedsgerichten über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien kommen kann.13

Zielsetzung dieser Arbeit ist es zunächst, die Notwendigkeit und Existenz des Instituts der Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren aufzuzeigen und in einem weiteren Schritt die weitgehende Kongruenz eines schiedsgerichtlichen Instituts der Rechtshängigkeit mit dem traditionellen Rechtsinstitut des staatlichen Verfahrens zu belegen.14 Es gilt zu ergründen, ob das Gleichstellungsbestreben des Gesetzgebers nicht zu einer prozessualen Aufwertung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch ein der Rechtshängigkeit des staatlichen Verfahrens entsprechendes Institut führen sollte. Hierdurch könnte der Schiedsgerichtsbarkeit mehr eigenständiges Gewicht verschafft und ihr somit zum Status einer echten (ernst zu nehmenden) Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit verholfen werden.15

Die Frage nach den Auswirkungen einer anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist für den Fall der Anhängigkeit derselben Streitsache in einem staatlichen Verfahren bereits häufiger thematisiert worden.16 Die Rechtsfolgen eines anderweitig rechtshängigen Schiedsverfahrens (sogenannter schiedsinterner Kollisionsfall) sind hingegen wenig hinterfragt.17 In dieser Arbeit bildet der Zuständigkeitskonflikt bei zwei gleichzeitig rechtshängigen Schiedsverfahren den Untersuchungsschwerpunkt. Auf den ersten Blick kommt es in der Praxis seltener zu einem Zuständigkeitskonflikt zweier Schiedsgerichte als ← 25 | 26 → zu einem Zuständigkeitskonflikt mit einem staatlichen Gericht. Gerade wegen der steigenden Bedeutung von schiedsgerichtlichen Verfahren – vor allem im Wirtschaftsrecht – steht aber zu erwarten, dass sich zukünftig häufiger schiedsinterne Zuständigkeitskonflikte ergeben. Ursachen für Parallelverfahren können insbesondere unklare oder missverständliche Schiedsvereinbarungen oder prozesstaktische Erwägungen der beteiligten Schiedsparteien sein.18

Um die rechtliche Handhabung schiedsinterner Kollisionsfälle eingehend untersuchen zu können, sind die in diesem Zusammenhang denkbaren Verfahrenskonstellationen zu erörtern.19 Anhand der Verfahrenskonstellationen ist sodann zu klären, ob ein Parallelinstitut zur Rechtshängigkeit, ausgestattet mit der prozessualen Wirkung der Verfahrenssperre, entsprechend oder – was zu erläutern ist – nur ähnlich der Regelung in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer schiedsinternen Doppelbefassung prozessual einen Riegel vorschieben kann. Ein Ansatzpunkt für eine schiedsgerichtliche Rechtshängigkeitsregelung sind hierbei nicht nur die Wirkungen dieses Rechtsinstituts, sondern ganz entscheidend dessen Funktionen.20 Fraglich ist, ob die Funktionen der Rechtshängigkeit unmodifiziert aus dem staatlichen Zivilprozess auf das Schiedsverfahren zu übertragen sind oder ob sie entsprechend dem Wesen und der Stellung des Schiedsverfahrens in der Rechtsordnung an schiedstypische Besonderheiten anzupassen sind.

Als Hinweis auf eine tatsächlich existente Rechtshängigkeitsregelung im Schiedsverfahren ist § 1044 ZPO zu untersuchen, der ähnlich den Regelungen im staatlichen Verfahren (§ 253 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 261 Abs. 1 ZPO) den Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens normiert. Des Weiteren ist § 1055 ZPO daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschrift als möglicher Ausgangspunkt und Grundlage für eine Rechtshängigkeitsregelung im schiedsgerichtlichen Rechtsverkehr fungieren kann, da diese Regelung dem Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zuspricht.21 Wegen des engen Zusammenspiels von Rechtskraft und Rechtshängigkeit – jedenfalls im staatlichen Verfahren – könnte die Vorschrift mit ihrem Regelungsgehalt bereits das verfahrensrechtliche Stadium vor Eintritt der Rechtskraftwirkung mit umfassen und somit ebenfalls eine Aussage über das Rechtsinstitut der Rechtshängigkeit beinhalten.22

Neben gesetzlichen Ausgangspunkten für eine Erfassung der Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren stellt die Einordnung des Rechtsinstituts als allgemeiner, zwingender Verfahrensgrundsatz des deutschen Schiedsverfahrensrechts nach § 1042 Abs. 3 ZPO einen zentralen Gesichtspunkt innerhalb dieser Arbeit dar.23 Hierzu wird eingehend erörtert, was einen Verfahrensgrundsatz im ← 26 | 27 → schiedsgerichtlichen Verfahren ausmacht und ob Rechtshängigkeit diese Erfordernisse erfüllen kann.

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen des Schiedsverfahrensrechts könnten aber auch unzulänglich und lückenhaft sein und daher den bereits angesprochenen Analogieschluss zu der Regelung in § 261 Abs. 3 ZPO im staatlichen Verfahren erfordern. Je nachdem, wie die Fragestellung nach der Ergiebigkeit der bestehenden Gesetzeslage zu beantworten sein wird, könnte sich in letzter Konsequenz auch das Bedürfnis nach einer Gesetzesänderung im Sinne einer expliziten Rechtshängigkeitsregelung im Schiedsverfahren ergeben.

Eingangs wurde die Wahl einer schiedsgerichtlichen Thematik mit der zunehmend größeren Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit begründet. Besonders im internationalen Rechtsverkehr nimmt die Anzahl von schiedsgerichtlichen Verfahren zu.24 Diese steigende Relevanz ist eng mit den Veränderungen der weltpolitischen Rahmenbedingungen und der unterschiedlichen Integration der Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der verschiedenen staatlichen Rechtspflegesysteme verbunden. Die rechtliche Qualifikation der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung innerhalb des Gesamtrechtspflegesystems eines Staates kann sich entscheidend und auf unterschiedliche Weise auch auf das Zuständigkeitsverhältnis zwischen mehreren Schiedsgerichten auswirken. Als Ursache für die steigende Anzahl schiedsgerichtlicher Verfahren besonders im internationalen Rechtsverkehr ist die einfachere verfahrensrechtliche Handhabung im Vergleich zum Rechtsverkehr zwischen staatlichen Gerichten zu nennen. So ist zum Beispiel die internationale Vollstreckung von Schiedssprüchen im Vergleich zur internationalen Urteilsvollstreckung deutlich einfacher.25 Als Grund hierfür lässt sich die Existenz verschiedener internationaler Abkommen wie zum Beispiel des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10.6.1958 anführen, dem sich bislang 150 Staaten angeschlossen haben.26

Wegen dieses großen Erfolges im internationalen Rechtsverkehr wird auch die Funktionsweise der grenzüberschreitenden Schiedsgerichtsbarkeit beim Umgang mit doppelt rechtshängigen Schiedsverfahren analysiert werden. Der schiedsinterne Kollisionsfall kann nämlich nicht nur beschränkt auf nationales Schiedsverfahrensrecht auftreten, sondern auch im internationalen Verhältnis relevant werden.

← 27 | 28 → Da der internationale schiedsinterne Kollisionsfall nicht vollkommen losgelöst von nationalen Schiedsrechten auftritt, wird neben dem deutschen Schiedsverfahrensrecht beispielhaft auch das US-amerikanische Schiedsverfahrensrecht Gegenstand dieser Dissertationsschrift sein. Im Hinblick auf die dominante Stellung der USA im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (International Arbitration) bietet sich ein Rechtsvergleich zwischen dem deutschen und dem US-amerikanischen Schiedsrecht besonders an. Im Gegensatz zur kontinental-europäischen Rechtskultur haben vielfältige Formen außergerichtlicher Streitbeilegung in den Vereinigten Staaten von Amerika schon lange Zeit Hochkonjunktur.27 Zudem erfährt das Schiedsverfahren im anglo-amerikanischen Rechtskreis eine große – auf den deutschen Rechtsuchenden teilweise befremdlich wirkende – Akzeptanz.28 Das Schiedsverfahren (Arbitration) ist hierbei nur eine der unter dem Sammelbegriff Alternative Dispute Resolution (ADR)29 zusammengefassten verschiedenen Verfahrensformen zur Streitbeilegung unter Verzicht auf die staatliche Justiz. Exemplarisch zu nennen sind in diesem Kontext die Conciliation30 (Versöhnung), Mediation31 (Vermittlung) und das Mini-trial32 (strukturierte Vergleichsverhandlungen).

Erschwert, aber eben auch wesentlich interessanter wird die Untersuchung durch das vom kontinentaleuropäischen Rechtssystem abweichende Rechtsverständnis des US-amerikanischen Rechtssystems.33 Angesichts dieser bestehenden Systemunterschiede sind für das nationale US-amerikanische Schiedsverfahrensrecht ← 28 | 29 → andersartige Regelungen im Hinblick auf einen schiedsinternen Kollisionsfall zu erwarten. Wie im deutschen Recht nimmt auch im US-amerikanischen Recht das staatliche Verfahren eine Vorbildfunktion für das Schiedsverfahrensrecht ein. Wie zu zeigen ist, wird bereits im US-amerikanischen staatlichen Zivilprozessrecht im Umgang mit der Rechtshängigkeit ein vom deutschen Zivilprozessrecht abweichendes Lösungskonzept verfolgt.34 Typisch für das angloamerikanische Recht ist ein weniger formalistischer und dogmatischer Umgang mit zivilprozessualen Problemen. Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es im US-Recht deshalb kein an strikten Tatbestandsmerkmalen orientiertes Institut der Rechtshängigkeit. Das Problem doppelt rechtshängiger Verfahren wird mit unterschiedlichen prozessualen Mechanismen gelöst, wobei großer Wert auf Interessenabwägungen im Einzelfall gelegt wird.35 Entsprechendes gilt für das US-amerikanische Schiedsverfahrensrecht. Nicht zuletzt wegen der Koexistenz von Bundesrecht (federal law) und einzelstaatlichem Recht (state law) in den Vereinigten Staaten bietet die Analyse, wie US-amerikanische Gerichte und Schiedsgerichte mit einer parallelen Befassung zweier Gerichte mit dem identischen Streitgegenstand zwischen denselben (Schieds-) Parteien umgehen, einen vielseitig problembehafteten und spannenden Untersuchungsgegenstand.

B. Gang der Darstellung

Rechtshängigkeit und Rechtskraft stellen im staatlichen und im schiedsgerichtlichen Verfahren eng zusammenhängende Rechtsinstitute dar. Nach einem kurzen historischen Überblick und einer Einführung in die wichtigsten Grundbegriffe der schiedsgerichtlichen Konfliktbewältigung wird vorweg im nationalen 1. Kapitel auf die Rechtskraftlehre im staatlichen Prozess und im Schiedsprozess eingegangen.36 Zudem knüpfen im deutschen Recht sowohl die Rechtskraft als auch die Rechtshängigkeit an den Streitgegenstandsbegriff an.37 Somit finden auch Ausführungen zur Streitgegenstandslehre Berücksichtigung.38 Der Streitgegen-standsbegriff ist hier besonders im Hinblick auf die Auslegung und Erfassung der Reichweite von Schiedsvereinbarungen bzw. Schiedsklauseln von Bedeutung. Die Unsicherheit darüber, ob eine Rechtsstreitigkeit von der Reichweite einer Schiedsklausel oder Schiedsvereinbarung tatsächlich erfasst ist, kann zu ungewollter schiedsgerichtlicher Parallelbefassung bezüglich desselben Streitgegenstandes zwischen denselben Parteien führen. Vor allem zeigt sich das angesprochene Zusammenspiel von Rechtshängigkeit und Streitgegenstandsbegriff in der bereits erwähnten Norm des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, welche ein weiteres Verfahren über den vom ← 29 | 30 → Streitgegenstand erfassten Rechtsstreit untersagt. Die Verfahrenssperre des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist ein zentraler Dreh- und Angelpunkt dieser Arbeit.39 Wo es angebracht erscheint, erfolgen zu Vergleichszwecken auch im nationalen 1. Kapitel in Form von Exkursen40 Ausführungen zur Regelungssystematik im ausländischen Schiedsverfahrensrecht.

Das 2. Kapitel hat das US-amerikanische Zivilprozessrecht41 und im Anschluss das US-amerikanische Schiedsverfahrensrecht42 sowie ihre Lösungsmodelle im Fall von doppelt rechtshängigen Schiedsverfahren zum Gegenstand. Hierbei werden die Staaten New York und Kalifornien wegen ihrer Leitbildfunktion für das Schiedsrecht weiterer Einzelstaaten exemplarisch behandelt werden. Inhaltlich geht es auch hier um die Frage, ob sich in der amerikanischen Schiedsgerichtsbarkeit Ansatzpunkte für die Notwendigkeit eines der Rechtshängigkeit im staatlichen Verfahren gleichstehenden Instituts finden. Mögliche Unterschiede zwischen der rechtlichen Handhabung des Rechtsinstituts der Rechtshängigkeit in den USA und dem kontinentaleuropäischen Verständnis werden dabei aufgezeigt und herausgearbeitet. Im US-amerikanischen Teil wird hierzu ebenfalls auf verschiedene Verfahrenskonstellationen43 eingegangen, in denen es sich anbietet, das Rechtsinstitut der Rechtshängigkeit, ausgestattet mit denselben Wirkungen wie im staatlichen Prozess, im schiedsgerichtlichen Verfahren anzuerkennen.

Schließlich werden sowohl im nationalen als auch im US-amerikanischen Teil andere Möglichkeiten, eine parallele Befassung zweier Gerichte zu verhindern, ohne auf die Rechtshängigkeitssperre zurückgreifen zu müssen, diskutiert und bewertet. Konzeptionell wird innerhalb der gesamten Arbeit ein zweigeteilter Aufbau verfolgt: Den ersten Untersuchungsschritt bilden Darstellungen zum gerichtlichen Verfahren. Der zweite Schritt bezieht sich jeweils auf die entsprechenden Fragestellungen im schiedsgerichtlichen Verfahren. Nach Würdigung und Zusammenfassung der Ergebnisse zum nationalen US-amerikanischen Schiedsrecht erläutert das rechtsvergleichende 3. Kapitel zum Schluss die Beachtlichkeit anderweitiger ausländischer Rechtshängigkeit im transnationalen schiedsgerichtlichen Kollisionsfall44 zwischen parallelen US-amerikanischen und deutschen Schiedsverfahren.

C. Grundlagen des schiedsgerichtlichen Verfahrens

I. Historie der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland

Die Auseinandersetzung mit den Ursprüngen der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland zeigt, dass Schiedsgerichte bereits in früheren Zeiten bekannt ← 30 | 31 → gewesen sind.45 Schon die ZPO in der Form der Reichsjustizgesetze von 1877 beinhaltete ebenso wie die heutige Zivilprozessordnung im Zehnten Buch Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit.46 Teilweise wird sogar angenommen, dass Schiedsgerichte die ursprünglichste Art der Gerichtsbarkeit sind,47 worüber letztlich wegen lückenhafter Quellenangaben nur gemutmaßt werden kann.48 Gesichert ist hingegen die Erkenntnis, dass es sich beim schiedsgerichtlichen Verfahren um eine geschichtlich gewachsene Form der Konfliktlösung mit sowohl römisch-rechtlichen als auch germanisch-deutschen Wurzeln handelt.49 Den deutlicheren Einfluss hatte dabei das nachfolgend kurz skizzierte römische Recht auf die heutige Form der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit.50

Im klassischen römischen Recht war die Schiedsgerichtsbarkeit als eine Streitschlichtungsinstitution anerkannt.51 Die im römischen Recht verwandten Begrifflichkeiten divergieren von den heutigen: Der zwischen den streitenden Parteien geschlossene Schiedsvertrag wurde als compromissum52, die richterliche Amtsübernahme als receptum und die Richterfunktion als arbitrum bezeichnet.53 Ebenso wie das Wesen des Schiedsvertrages in der Ausgestaltung des heutigen Rechts, war auch das Wesen des römischen compromissum umstritten.54 Da das compromissum nur vor dem Hintergrund einer Gesamtschau des römischen Rechts verständlich erscheint, kann mit gutem Grund behauptet werden, dass das compromissum ein Gebilde sui generis war.55 Die Annahme einer vertraglichen Begründung findet aber am ehesten Zustimmung durch Quellenbelege. Das römische compromissum hatte demnach eine obligatorische und eine prozessuale Seite. Aus heutiger Sicht bereitete es Schwierigkeiten, das im compromissum Vereinbarte durchzusetzen. ← 31 | 32 → Denn das römische Recht kannte zwar eine Reihe von actiones und hatte auch bestimmte Vertragsarten herausgebildet, der Schiedsvertrag ließ sich aber keinem vorhandenen Vertragstyp zuordnen.56 Rechtswirksamkeit konnte dem compromissum als nudum pactum nicht beigemessen werden.57 Einer Partei war es daher unbenommen, trotz Vertrages die Sache vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Eine Vollstreckung unmittelbar aus dem Schiedsvertrag war nicht möglich. Da das compromissum den Anforderungen an eine praktische Durchsetzung nicht genügen konnte, musste sich anders beholfen werden, um dem Schiedsvertrag dennoch eine gewisse Beachtlichkeit zukommen zulassen. Dies erreichte man, indem man für den Fall der Missachtung des gefällten Schiedsspruchs dessen Beachtung bzw. Erfüllung durch vorab erklärte wechselseitige Strafversprechen, die sog. stipulatio poenae, absicherte.58 Zunächst war die Strafstipulation die einzige Möglichkeit, einem compromissum eine gewisse Klagbarkeit beizumessen.59 Unter Justinian60 wurde das klassisch römische compromissum weiterentwickelt, indem es unter bestimmten Voraussetzungen – auch ohne Strafstipulation – kein nudum pactum darstellte, sondern durch Beschwörung des Schiedsvertrages durch die Parteien oder den Schiedsrichter oder durch beide Seiten eine Vollstreckung des Schiedsspruchs ermöglichte und diesem demnach erweiterte Wirkungen zukamen.61 Eine exakte Gleichstellung von Schiedsspruch und Urteil vollzog sich jedoch weder unter Justinian noch in den Lehren römischer Gelehrter.62

II. Folgerungen

Dieser historische Überblick zeigt, dass schiedsgerichtlicher Streitbeilegung eine lange rechtliche Tradition neben der staatlichen Gerichtsbarkeit zukommt. Allerdings fällt auf, dass die Schiedsgerichtsbarkeit stets auf die dienende Funktion der staatlichen Gerichte angewiesen war. Sei es, weil für eine Vollstreckung aus dem Schiedsspruch – wie im heutigen Recht gem. § 1060 Abs. 1 ZPO – eine Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten notwendig war oder weil es an einer Gleichsetzung des Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil im Allgemeinen fehlte. In der geltenden Fassung der Zivilprozessordnung setzt § 1055 ZPO den erlassenen Schiedsspruch zwar einem Urteil insofern gleich, als ihm zwischen den Parteien dieselben Wirkungen ← 32 | 33 → zukommen, wie einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil. Inwiefern es mit dieser – vom Wortlaut ausgehenden – auf den ersten Blick eindeutigen Gleichsetzung des Schiedsspruchs mit einem Urteil seine tatsächliche Bewandtnis hat, soll nicht Fragestellung dieses Abschnitts sein.63 Zudem muss eine Gleichsetzung des Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil nicht zwangsläufig eine volle Kongruenz der Wirkungen eines staatlichen Verfahrens und eines Schiedsverfahrens bedingen. Vielmehr ist insgesamt auch das Stadium des laufenden Verfahrens angesprochen und nicht nur der Abschluss in Form eines Schiedsspruchs bzw. eines Urteils.

Letztlich haben die geschichtlichen Erläuterungen zum Schiedswesen – wie bereits eingangs angedeutet – gezeigt, dass mit der Historie der Schiedsgerichtsbarkeit nicht die Argumentation gestützt werden kann, dass dem laufenden Schiedsverfahren (nahezu) identische Wirkungen wie dem staatlichen Verfahren beizumessen sind. Zudem wurde auch ein ergangener Schiedsspruch zu keiner Zeit einem staatlichen Urteil vollkommen gleichgesetzt.

Insbesondere die verfahrensrechtliche Wirkung der Rechtshängigkeit war der schiedsgerichtlichen Praxis im römischen und im germanischen Recht fremd. Vereinzelt wird das Institut der Rechtshängigkeit zwar erwähnt, obgleich die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit auf Grund eines compromissum im Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg verneint wird.64 Daher kann die Historie nur verdeutlichen, dass ursprünglich einem Schiedsspruch jedenfalls nicht dieselben Wirkungen wie einem gerichtlichen Urteil zukommen sollten. Es liegt die weitere Vermutung nahe, dass darüber hinaus ein Schiedsverfahren als solches nicht einem staatlichen Verfahren ebenbürtig war.65 Die Problemanalyse ist daher ausschließlich auf das heutige Recht zu richten, und die Gesetzeslage muss sich aus sich heraus erklären, ohne auf Rückschlüsse aus der Rechtsgeschichte angewiesen zu sein. Da der Gesetzgeber der heute geltenden Zivilprozessordnung aber ausdrücklich eine Norm wie den § 1055 ZPO in das Gesetz aufgenommen hat, muss dieser auch eine rechtstatsächliche Bedeutung zukommen. Ob ihr Regelungsgehalt sich bereits auf das anhängige Schiedsverfahren bezieht, wird im Folgenden noch erörtert.66 Von einem Redaktionsversehen oder einer rein deklaratorischen Norm kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, zumal bereits § 1040 ZPO a. F. – ausgehend von einer reinen Wortlautbetrachtung – dem Schiedsspruch urteilsgleiche Wirkungen zugemessen hatte.

← 33 | 34 → III. Das schiedsgerichtliche Verfahren innerhalb der ZPO

1. Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit

Details

Seiten
490
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653055641
ISBN (ePUB)
9783653965247
ISBN (MOBI)
9783653965230
ISBN (Paperback)
9783631664193
DOI
10.3726/978-3-653-05564-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Mai)
Schlagworte
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit schiedsinterne Kollisionsfall Rechtshängigkeitssperre Rechtshängigkeitseinwand
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 490 S.

Biographische Angaben

Julia Christine Pohl (Autor:in)

Julia Christine Pohl studierte Rechtswissenschaften. Nach dem Ersten Staatsexamen arbeitete sie als geprüfte Hilfskraft und als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sozialrecht an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg im Breisgau. Ihr Referendariat absolvierte sie beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

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Titel: Doppelte Rechtshängigkeit im schiedsgerichtlichen Verfahren
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