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Contingent Convertible Bonds

Zweck, Ausgestaltung und rechtliche Rahmenbedingungen

von Mohamed Bou Sleiman (Autor:in)
©2015 Dissertation XX, 210 Seiten

Zusammenfassung

Kein Ereignis jüngerer Vergangenheit hat sich nachhaltiger auf die wirtschaftspolitischen Debatten der letzten Jahre ausgewirkt, als die aus der amerikanischen Subprimekrise erwachsene Finanzmarktkrise. Als regulatorische Präventivmaßnahme wurde von führenden Wirtschaftswissenschaftlern immer wieder die Einführung sog. CoCo-Bonds ins Gespräch gebracht. Diese Studie setzt sich auf Basis ökonomischer und aktienrechtlicher Analysen intensiv mit den Voraussetzungen und Folgen des durch CoCo-Bonds induzierten Debt-Equity-Swaps auseinander. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass CoCo-Bonds innerhalb des gegenwärtigen gesetzlichen Rahmens nur unzureichende Wirksamkeit entfalten und sich sogar krisenverschärfend auswirken können und zieht hieraus de lege ferenda entsprechende Konsequenzen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Teil Einleitung
  • 2. Teil Die Finanzmarktkrise
  • A. Die Ursachen der Finanzmarktkrise
  • I. Die Entwicklungen auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt
  • II. Das Verbriefungsgeschäft
  • 1. Mortgage Backed Securities (MBS)
  • 2. Asset-Backed Commercial Paper-Programme
  • III. Der Sturz in die Krise
  • B. Erkenntnisse aus der Krise
  • 3. Teil Contingent Convertible Bonds (CoCo-Bonds)
  • A. Ziel und Funktion
  • B. Ausgestaltung
  • I. Ausgestaltungsmerkmale
  • 1. Die Wahl des wandlungsauslösenden Ereignisses
  • a) Regulatorischer Trigger
  • b) Bilanzwertorientierter Trigger
  • c) Marktwertorientierter Trigger
  • d) Fazit
  • 2. Die Höhe des Triggers
  • 3. Das Wandlungsverhältnis
  • a) Fixes oder flexibles Umtauschverhältnis
  • b) Der Nennwertbezug der Umwandlung
  • aa) Verhältnis zum Anleihenennwert
  • bb) Anknüpfen an den Marktwert der CoCo-Bonds
  • c) Rechtliche Vorgaben
  • 4. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
  • 5. Vollzug der Wandlung
  • a) Der Wandlungsmechanismus
  • b) Die umzuwandelnde Menge
  • 6. Investitionsverbot
  • II. Fazit
  • C. Vergleich der am Markt vorhandenen CoCo-Bonds
  • I. „Buffer Capital Note“ (Credit Suisse Group)
  • II. CoCo-Bond der Barclays PLC
  • III. CoCo-Bond der Deutschen Bank AG
  • IV. Schlussfolgerungen
  • 4. Teil CoCo-Bonds im rechtlichen Kontext
  • A. Normierte Vorgaben
  • I. Die (geplante) europäische Bankenunion
  • 1. Das neu zu installierende Abwicklungsverfahren
  • a) Überblick
  • b) Die Abwicklungsrichtlinie – BRRD
  • aa) Das Bail-in-Instrument
  • bb) Die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung nach Art. 59 Abs. 2 BRRD
  • c) Der Entwurf einer Abwicklungsverordnung
  • 2. Bail-in vs. CoCo-Bonds
  • 3. Auswirkungen der Befugnis nach Art. 59 Abs. 2 BRRD auf CoCo-Bonds
  • 4. Verhältnis zu den deutschen Restrukturierungsgesetzen
  • II. Die Baseler Regelwerke
  • 1. Die Baseler Regelwerke
  • a) Basel I und II
  • b) Überarbeitung der Eigenkapitaldefinition nach Basel III
  • c) Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen bei zeitgleicher Verringerung der Prozyklizität
  • 2. CoCo-Bonds und Basel III
  • 3. Umsetzung von Basel III durch das Capital Requirements Directive IV – Paket
  • 4. CoCo-Bonds und die Baseler Kapitalpolster
  • 5. Fazit
  • B. Die Emission von CoCo-Bonds nach deutschem Aktienrecht
  • I. Anwendbarkeit des § 221 AktG
  • 1. Die direkte Anwendbarkeit des § 221 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG auf CoCo-Bonds
  • 2. Die analoge Anwendbarkeit des § 221 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG auf CoCo-Bonds
  • a) Planwidrigkeit der Regelungslücke
  • b) Vergleichbare Interessenslage
  • II. Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses
  • III. Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre
  • 1. Gesellschaftsinteresse am Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre
  • 2. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Ausschlusses zur Erreichung des im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks
  • a) Gleichgültigkeit in Bezug auf die Person des Kapitalaufbringers
  • b) Gleichwertige Anreizsetzung aufgrund von § 76 Abs. 1 AktG
  • 3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne des Bezugsrechtsausschlusses
  • 4. Erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG analog
  • 5. Ergebnis
  • IV. Die Sicherung der Wandlungsrechte bei CoCo-Bonds
  • V. Ergebnis
  • C. Die Aktienrechtsnovelle 2014
  • I. Die für CoCo-Bonds relevanten Änderungen der Aktienrechtsnovelle 2014
  • 1. Die Änderung der §§ 192 Abs. 2, 221 AktG
  • 2. Die Änderung des § 192 Abs. 3 AktG
  • 3. Die Änderung des § 194 AktG
  • II. Fazit
  • D. Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG
  • E. Rechtsvergleich mit den USA und der Schweiz
  • I. CoCo-Bonds in den USA
  • II. CoCo-Bonds in der Schweiz
  • F. Notwendige Gesetzesänderung
  • I. Änderungsvorschlag zur CRR-VO
  • II. Änderungsvorschlag zum KWG
  • 5. Teil Fazit
  • I. Fazit der Untersuchung
  • II. Rechtspolitisches Fazit
  • Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überarbeitung der Eigenkapitaldefinition nach Basel III

Abbildung 2: Höhe der Ausschüttungsbegrenzungen beim Kapitalerhaltungspolster

Abbildung 3: Anforderungen an das Eigenkapital der Banken nach Basel II und III ← XIII | XIV →

← XIV | XV →

Abkürzungsverzeichnis

1.  Teil Einleitung

1  Der Abschluss der Börsenwoche vom 10.10.2008 wird mit einem weltweiten Kurseinbruch um die 18,2 % als „Schwarzer Freitag“ in die Geschichtsbücher eingehen, gar noch dunkler als der „Schwarze Donnerstag“ vom 24.10.1929, an dem mit 10,1 % der bis dahin stärkste historische Kurseinbruch beobachtet werden konnte.1 Keine bisherige Finanzmarktkrise reichte in ihrem Ausmaß je an die aktuelle „Super-GAU“ – Krise heran, deren Ende noch immer nicht absehbar ist.2 Derzeit kann lediglich festgestellt werden, dass das Weltfinanzsystem nur knapp einer „Kernschmelze“ entkommen ist.3 Wird nach dem Grund der aktuellen Krise gesucht, wird man unweigerlich auf den 15.9.2008 stoßen, dem Tag, an dem die Investmentbank Lehman Brothers mit ihrem Insolvenzantrag eine Pleitewelle auslöste, die offensichtlich von allen Beteiligten unterschätzt worden ist.4 Es ist kaum vorstellbar, dass die US-Regierung auch in Kenntnis dieses Ausmaßes an der Lehman Brothers Bank ein „Exempel“ hätte statuieren wollen, um das immer riskanter werdende Verhalten der Kreditinstitute auf Kosten der Allgemeinheit zu zügeln.5 Noch im selben Jahr wurden 52 amerikanische Banken und zwölf britische Finanzinstitute aufgelöst oder verstaatlicht.6 Staaten auf der ganzen Welt mussten zur Vermeidung eines völligen Wirtschaftsstillstandes unter dem Schlagwort „too big to fail“ zahlreiche Rettungsmaßnahmen treffen, wobei sich hier erstmalig die ernüchternde Erkenntnis auftat, dass die ← 1 | 2 → Rettung systemrelevanter Banken7 auch Staaten überfordern kann,8 wodurch sich die Finanzmarktkrise schließlich auch zu einer Schuldenkrise mehrerer Staaten weiterentwickelte.9

2  Die USA mussten zur Rettung ihres Finanzsystems mehr als 800 Milliarden US-Dollar aufbringen.10 Island war durch die Verstaatlichung aller Geldinstitute praktisch bankrott,11 Griechenland wurde nahezu zahlungsunfähig;12 Irland, Ungarn, Italien und Portugal13 sehen sich nach wie vor erheblichen finanziellen Problemen ausgesetzt.14 Auch die Bundesrepublik Deutschland bekam die Wucht der Krise zu spüren und musste zur Rettung des Finanzmarkts und der Wirtschaft Rettungspakete in der Größenordnung von insgesamt circa 830 Milliarden Euro schnüren.15 Nicht wenige befürchten, dass sie sich damit übernommen habe und in Bedrängnis geraten könnte.16 In diesem Kontext helfen ← 2 | 3 → auch keine Beschwichtigungsversuche des Finanzministers Wolfgang Schäuble, dass es sich beim Großteil des zur Verfügung gestellten Geldes „lediglich“ um Bürgschaften handele.17 Denn selbst wenn der Staat am Ende nur für 10 % der geleisteten Bürgschaften einstehen müsste, so würde die Gesamtlast aller Hilfsleistungen noch immer bei etwa 250 Milliarden Euro liegen – einer Summe, mit der etwa 132 fünfjährige Exzellenzinitiativen für alle Hochschulen der Bundesrepublik von je 1,9 Milliarden Euro finanziert werden könnten.18

3  Insgesamt beliefen sich die Kosten der Rettungspakete bereits wenige Monate nach dem Insolvenzantrag der Lehman Brothers Bank weltweit auf etwa fünf Billionen Euro.19 In Anbetracht dieser Summe wäre die Rettung der Investmentbank sicher die kostengünstigere Alternative gewesen,20 zumal die Finanzmarktkrise auch heute – sieben Jahre nach ihrem Ausbruch – noch immer nicht ausgestanden ist.21 Dennoch ist die Intention der US-Regierung hinter der Statuierung dieses Exempels, nämlich die Rückführung der Finanzinstitute zur wirtschaftlichen Vernunft, durchaus nachvollziehbar. Teilweise wird diese Entscheidung auch heute noch befürwortet, da eine Rettung der Lehman Brothers Bank eine Krise wohl nur hinausgeschoben, allerdings nicht verhindert hätte.22 Dennoch wäre angesichts der gravierenden Folgen dieser Entscheidung eine den Finanzmarkt weniger belastende Lösung wünschenswert gewesen. Diese hätte beispielsweise in der Rettung der Investmentbank und sodann einer härteren Regulierung erfolgen können, in der die Eigenkapitalqualität aller Kreditinstitute zur Verlustabdeckung verbessert wird – etwa so wie dies der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in seinem Regelwerk Basel III23 vorschlägt. ← 3 | 4 →

4  Allerdings darf eine stärkere Kapitalmarktregulierung die Banken nicht derart belasten, dass sie ihre Kreditvergabe zulasten der Wirtschaft einschränken. Diesen Spagat zur Stärkung des Finanzsektors, ohne dabei die Wirtschaft zu belasten, könnten Contingent Convertible Bonds (nachfolgend CoCo-Bonds) schlagen. Das Besondere an ihnen ist, dass sie „automatisch“ in risikoabsorbierendes Eigenkapital umgewandelt werden, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Bank droht. Durch diesen sog. Debt-Equity-Swap verringert sich damit nicht nur die Kreditlast des Finanzinstituts, sondern es wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass sich die bisherigen Anleihegläubiger, die mit der Wandlung zu Gesellschafter werden, künftig am Unternehmensrisiko beteiligen und somit zwangläufig bei der Rettung des Instituts mitwirken24 – etwas, von dem Anleihegläubiger im Rahmen der aktuellen Krise aufgrund des Eingreifen des Staates verschont werden mussten.25 Diese Risikorückverlagerung auf diejenigen, die von den Risikogeschäften profitieren, würde verhindern, dass – plakativ gesprochen – Gewinne weiterhin privatisiert, während die Schulden zeitgleich kollektiviert werden.26

5  Darüber hinaus könnten CoCo-Bonds auch die Lösung eines der Hauptprobleme der Krise darstellen, das des sog. „Moral Hazard“.27 Dieser aus dem Versicherungsrecht stammende Terminus beschreibt das Phänomen, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund der abgeschlossenen Versicherung die Folgen ← 4 | 5 → des Schadenseintritts nicht mehr selbst zu tragen hat und somit jeden Anreiz zur Vermeidung des Schadens verliert.28 Ähnlich erging es den Akteuren auf dem Finanzmarkt aufgrund der von ihnen wahrgenommen Staatsgarantie.29 In Anlehnung an die Lösung dieses Problems im Versicherungssektor durch das Vereinbaren eines Selbstbehalts des Versicherungsnehmers, könnten die Folgen der CoCo-Bond-Wandlung einen solchen „Selbstbehalt“ der Finanzakteure begründen.30 Denn infolge der CoCo-Bond-Wandlung würden die Anteile der Gesellschafter verwässert werden, und die Gläubiger müssten sich – selbst bei einem für sie günstigen Wandlungsverhältnis – ab diesem Zeitpunkt am Verlust des Unternehmens bzw. an dessen Rettung beteiligen.

6  Der Finanzexperte Robert Shiller ist daher sogar der Ansicht, dass bei künftiger Berücksichtigung des „Contingent Capital-Ansatz[es] […] dies die letzte weltweite Bankenkrise gewesen sein [könnte]“.31 Aber auch andere Experten wie der deutsche Kapitalmarktexperte Bernd Rudolph,32 der „Squam Lake“,33 der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht34 sowie der im April 2009 gegründete Rat ← 5 | 6 → für Finanzmarktstabilität35 (Financial Stability Board, FSB)36 befürworten diesen Contingent Capital Ansatz. Es wird sogar darüber nachgedacht, systemrelevante Banken zur Ausgabe von CoCo-Bonds zu verpflichten.37 Aber auch ohne eine derartige Verpflichtung werden Kreditinstitute in Zukunft verstärkt über die Emission derartiger Wertpapiere nachdenken müssen, was darauf zurückzuführen ist, dass nach den neuen Eigenkapitalregelungen die Anrechnung der bisherigen Hybridanleihen38 schrittweise abgeschafft wird.

Details

Seiten
XX, 210
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653057201
ISBN (ePUB)
9783653966183
ISBN (MOBI)
9783653966176
ISBN (Hardcover)
9783631661512
DOI
10.3726/978-3-653-05720-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Mai)
Schlagworte
Bankenregulierung Basel III Subprimekrise Finanzmarktkrise
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XX, 210 S., 3 farb. Abb.

Biographische Angaben

Mohamed Bou Sleiman (Autor:in)

Mohamed Bou Sleiman studierte Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen und der University of Nottingham. Nachdem er das Erste Staatsexamen absolvierte, war er Doktorand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht an der Universität Göttingen, wobei er dort schwerpunktmäßig im Bereich Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht tätig war. Derzeit absolviert er sein Referendariat.

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