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Die GmbH in der Krise

Geschäftsführerverantwortlichkeit im Vorfeld der Insolvenz

von Timo Wanner (Autor:in)
©2015 Dissertation XVI, 291 Seiten

Zusammenfassung

Das Werk befasst sich mit den spezifischen Pflichten und Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers im Vorfeld der Insolvenz. Ziel ist es, diese unübersichtliche und verstreute Materie einer sinnvollen, systematischen Ordnung zuzuführen. Der Autor unterscheidet drei Regelungs- bzw. Pflichtenkreise: (1) die allgemeinen Pflichten des Geschäftsführers mit Blick auf die Unternehmenskrise, (2) die besonderen Pflichten des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Kapitalerhaltung und (3) die besonderen Pflichten des Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem Solvenz- und Existenzschutz. Diesem von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen geprägten Regelungsbereich werden so brauchbare Konturen verliehen, die der besonderen Situation des Geschäftsführers auch in praktischer Hinsicht gerecht werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Der GmbH-Geschäftsführer in der Krise
  • I. Insolvenzanfälligkeit und Haftungsgrundsätze der GmbH
  • II. Bedeutung der GmbH-Reform für den Geschäftsführer
  • III. Krise und Krisenvorfeld als Auslöser besonderer Pflichten und Risiken
  • B. Abgrenzung des Themas
  • C. Gang der Arbeit
  • 2. Kapitel: „Unternehmenskrise“
  • A. Betriebswirtschaftliche Unternehmenskrise
  • I. Begriff der betriebswirtschaftlichen Unternehmenskrise
  • II. Typischer Verlauf der Unternehmenskrise
  • B. Rechtliche Unternehmenskrise
  • I. Begriff der rechtlichen Unternehmenskrise
  • 1. Krisenbegriff als Umschreibung gesetzlicher Krisensituationen
  • 2. Insolvenzbezogene Krisensituationen
  • 3. Krisensituationen im Vorfeld der Insolvenz
  • a. Kreditunwürdigkeit i. S. d. § 32a Abs. 1 GmbHG (a. F.)
  • b. Unterbilanz i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG
  • c. Hälftiger Stammkapitalverlust i. S. d. § 49 Abs. 3 GmbHG
  • d. Bestandsgefährdung i. S. d. § 91 Abs. 2 AktG
  • II. Typischer Verlauf der Unternehmenskrise
  • C. Ergebnis zum 2. Kapitel
  • 3. Kapitel: Krisenorientierte Pflichten
  • A. Ordnungsgemäße Geschäftsführung
  • I. Beachtung des äußeren Handlungsrahmens – Legalitätspflicht
  • 1. Beachtung gesetzlicher Ge- und Verbote
  • 2. Beachtung geschäftsinterner, nichtgesetzlicher Vorgaben
  • a. Vorgaben aus vertraglichem Sonderrecht – Anstellungsvertrag
  • b. Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag
  • c. Vorgaben aus Gesellschafterbeschlüssen, insbesondere Ad-hoc-Weisungen
  • d. Grenzen nichtgesetzlicher Vorgaben
  • aa. Nichtige Gesellschafterweisung
  • bb. Anfechtbare Gesellschafterweisung
  • cc. Fehlerhafte Gesellschafterweisung
  • e. Zwischenergebnis
  • II. Ordnungsgemäße Geschäftsführung i. e. S.
  • 1. Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab
  • 2. Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung und Corporate-Governance-Grundsätze
  • 3. Allgemeine Geschäftsführungsaufgabe
  • a. Orientierung am Unternehmensziel und -gegenstand
  • b. Wahrnehmung des „Unternehmensinteresses“
  • aa. „Unternehmensinteresse“
  • bb. Unternehmensinteresse versus Gesellschafterinteresse
  • 4. Unternehmerisches Ermessen – Business Judgement Rule
  • a. Unternehmerische Entscheidung
  • b. Zum Wohle der Gesellschaft
  • c. Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse
  • d. Informierte Entscheidung
  • e. Gutgläubigkeit
  • f. Zusammenfassung
  • III. Zwischenergebnis
  • B. Krisenvorsorge, -früherkennung und -vermeidung
  • I. Ordnungsgemäße Unternehmensplanung
  • II. Krisenvermeidende Unternehmensorganisation und Kontrolle
  • 1. Horizontale Organisation und Kontrolle
  • 2. Vertikale Organisation und Kontrolle
  • 3. Früherkennungs- und Überwachungssystem i. S. d. § 91 Abs. 2 AktG
  • a. Früherkennungs- und Überwachungssystem bei der AG
  • aa. „Juristische Sicht“
  • bb. „Betriebswirtschaftliche Sicht“
  • cc. Stellungnahme
  • (1) Pflicht zur Errichtung eines Früherkennungs- und Überwachungssystems („Ob“)
  • (2) Ausgestaltung des Früherkennungs- und Überwachungssystems („Wie“)
  • b. Ausstrahlungswirkung des § 91 Abs. 2 AktG auf die GmbH
  • c. Zwischenergebnis
  • III. Wirtschaftliche Selbstprüfungspflicht
  • 1. Buchführung und Bilanzierung
  • a. Gesetzliche Buchführungspflicht gem. § 41 GmbHG
  • b. Aufstellung eines Jahresabschlusses
  • c. Aufstellung eines Lageberichts
  • d. Vorlage an den Abschlussprüfer
  • e. Zwischenergebnis
  • 2. Kontinuierliche Beobachtung der Finanz- und Vermögenslage
  • 3. Eingehende Solvenzkontrolle in der Krise
  • 4. Solvenzprüfung bei Auszahlung
  • 5. Zwischenergebnis
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Krisenbewältigung
  • I. Eingehende Solvenzkontrolle
  • II. Krisenwarn- und Berichtspflicht, § 49 Abs. 2, 3 GmbHG
  • 1. Besonderes Informationsbedürfnis der Gesellschafter in der unternehmerischen Krise
  • 2. Informations- und Berichterstattungspflichten bei der GmbH im Allgemeinen
  • 3. Besondere Krisenwarn- und Berichtspflicht nach § 49 Abs. 3 GmbHG
  • a. Hälftiger Verlust des Stammkapitals als Auslöser einer Krisenwarn- und Berichtspflicht
  • b. Aufstellen einer Jahres- oder Zwischenbilanz
  • c. Objektive Bewertungsgrundsätze
  • d. Kritik an § 49 Abs. 3 GmbHG
  • 4. Besondere Krisenwarn- und Berichtspflicht nach § 49 Abs. 2 GmbHG
  • a. Unternehmenskrise als Auslöser einer Krisenwarn- und Berichtspflicht
  • b. Feststellung des Krisenbeginns – Prognoseentscheidung
  • 5. Umfang der Krisenwarn- und Berichtspflicht
  • a. Warn- und Informationspflicht
  • b. Einberufungspflicht
  • c. Grenzen der Krisenwarn- und Berichtspflicht
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Eingeschränkte Sanierungspflicht
  • 1. Sanierungsprüfung
  • 2. Sanierungsmaßnahmen
  • 3. Vorschlags- und Umsetzungspflicht
  • 4. Sofortmaßnahmen
  • 5. Zwischenergebnis
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Haftung
  • I. Haftung gegenüber der GmbH – Innenhaftung
  • 1. Haftung wegen Verletzung krisenorientierter Pflichtaufgaben gem. § 43 Abs. 2 GmbHG
  • 2. Haftung wegen Missachtung einer Weisung der Gesellschafter gem. § 43 Abs. 2 GmbHG
  • 3. Haftung wegen Untreue nach §§ 266 StGB i. V. m. 823 Abs. 2 BGB
  • 4. Disponibilität der Geschäftsführerhaftung und ihre Grenzen
  • a. Grundsatz der Disponibilität
  • b. Gesetzliche Grenzen der vertraglichen Haftungsbeschränkung
  • c. Grenzen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle
  • aa. § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 als Abs. 5 GmbHG
  • bb. Analoge Anwendung des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 GmbHG
  • cc. § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 AktG analog
  • dd. Stand in der Rechtsprechung
  • d. Stellungnahme
  • 5. Geltendmachung
  • a. Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 8 GmbHG
  • b. Actio pro socio
  • c. Klage des Gläubigers
  • d. Klage des Insolvenzverwalters
  • II. Haftung gegenüber Gesellschaftern
  • III. Haftung gegenüber Dritten
  • IV. Zwischenergebnis
  • E. Ergebnis zum 3. Kapitel
  • 4. Kapitel: Kapitalerhaltung
  • A. Kapitalerhaltungsgebot nach § 30 Abs. 1 GmbHG
  • I. Verbotene Auszahlungen i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
  • II. Relevanter Leistungsverkehr
  • III. Schutz des gebundenen bilanziellen Gesellschaftsvermögens
  • 1. Geschütztes Gesellschaftsvermögen
  • 2. Unterbilanz
  • 3. Bilanzielle Überschuldung
  • IV. Geschäftsführer als Verbotsadressat
  • B. Sonderfälle
  • I. „Absteigende Finanzströme“: Begrenzung der Geschäftsführerverantwortlichkeit durch das MoMiG?
  • 1. Prüfungs- und Zahlungsverweigerungspflichten vor Inkrafttreten des MoMiG
  • 2. Änderungen durch das MoMiG: Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts
  • 3. Neue Gefahrensituationen für den Geschäftsführer
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. „Aufsteigende Finanzströme“: gesteigerte Verantwortlichkeit der Geschäftsführer durch das MoMiG?
  • 1. Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG
  • a. Aufsteigende Darlehen („upstream-loans“)
  • b. Aufsteigende Sicherheiten („upstream-guarantees“)
  • c. Sonderfall: Cash Pool
  • 2. Aufsteigende Darlehen im MoMiG
  • a. Neue Rechtslage
  • b. Vollwertigkeitsprüfung i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2. GmbHG
  • aa. Anforderungen an die Vollwertigkeit
  • (1) Erforderlichkeit angemessener Verzinsung
  • (a) Problemstellung
  • (b) Meinungsstreit
  • (c) Stellungnahme
  • (2) Erforderlichkeit angemessener Besicherung
  • (3) Längerfristige Darlehen
  • bb. Beurteilungsspielraum
  • cc. Maßgeblicher Zeitpunkt
  • c. Nachlaufende Beobachtungs- und Reaktionspflicht
  • aa. Beobachtungs- und Reaktionspflicht
  • bb. Rechtsgrundlage und Weisungsfestigkeit
  • (1) Problemstellung
  • (2) Meinungsstreit
  • (3) Stellungnahme
  • d. Zwischenergebnis
  • 3. Aufsteigende Sicherheiten im MoMiG
  • a. Neue Rechtslage
  • b. Vollwertigkeitsprüfung i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG
  • aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Qualifizierung als verbotene Auszahlung
  • (1) Problemstellung
  • (2) Meinungsstreit
  • (3) Stellungnahme
  • bb. Limitation-Language-Abrede
  • c. Nachlaufende Beobachtungs- und Reaktionspflicht
  • d. Zwischenergebnis
  • 4. Sonderfall: Cash Pooling im MoMiG
  • a. „Klumpenrisiko“ und „Dominoeffekt“
  • b. Aufsteigende Darlehen im Cash Pool
  • aa. Cash Pooling bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung
  • (1) Cash-Pool-Abreden
  • (2) Vollwertigkeitsprüfung i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG
  • (a) Erforderlichkeit eines Informations-, Frühwarn- und Reaktionssystems
  • (b) Ausgestaltung eines Informations-, Frühwarn- und Reaktionssystems
  • (c) Erforderlichkeit angemessener Kreditkonditionen
  • bb. Cash Pooling ohne vorherige Rahmenvereinbarung
  • cc. Nachlaufende Beobachtungs- und Reaktionspflichten
  • c. Aufsteigende Sicherheiten im Cash Pool
  • d. Zwischenergebnis
  • C. Kapitalerhaltungsgebot nach § 43a GmbHG
  • I. Bedeutung im Rahmen des MoMiG
  • II. Kreditgewährungsverbot bei Unterbilanz gem. § 43a GmbHG
  • 1. Verbotene Kreditgewährung i. S. d. § 43a GmbHG
  • 2. Schutz des gebundenen Vermögens
  • 3. Erfasster Personenkreis
  • 4. Geschäftsführer als Verbotsadressat
  • III. Nachlaufende Beobachtungs- und Reaktionspflicht
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Haftung
  • I. Haftung gegenüber der GmbH – Innenhaftung
  • 1. Haftung gem. § 43 Abs. 3 GmbHG direkt
  • 2. Haftung gem. § 43 Abs. 3 GmbHG analog
  • a. Haftung im Rahmen von „absteigenden“ Finanzströmen
  • b. Haftung bei Verletzung der nachlaufenden Beobachtungs- und Reaktionspflicht
  • c. Haftung für unzulässige Kreditgewährung nach § 43a GmbHG
  • 3. Haftung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266 StGB
  • II. Haftung gegenüber Gesellschaftern gem. § 31 Abs. 6 GmbHG
  • III. Haftung gegenüber Dritten
  • E. Ergebnis zum 4. Kapitel
  • 5. Kapitel: Solvenz- und Existenzschutz
  • A. Verbot insolvenzverursachender Zahlungen an Gesellschafter, § 64 Satz 3 GmbHG
  • I. Grundlagen
  • II. Tatbestand des § 64 Satz 3 GmbHG
  • 1. Geschäftsführer als Normadressat
  • 2. Begriff der „Zahlung“
  • a. Werthaltige Gegenleistung bei Austauschgeschäften
  • b. Eingehung einer Verbindlichkeit
  • c. Sonderfall: aufsteigende Sicherheiten
  • d. Sonderfall: Zahlung auf eine Gesellschafterforderung
  • aa. Problemstellung
  • bb. Eröffneter Anwendungsbereich
  • cc. Modifizierter Zahlungsunfähigkeitsbegriff i. R. d. § 64 Satz 3 GmbHG?
  • dd. Stellungnahme
  • e. Nichtgeltendmachung einer Forderung
  • 3. Relevanter Leistungsverkehr
  • 4. Zahlungsfolge: Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
  • 5. Zurechnungszusammenhang
  • a. Allgemeines
  • b. Änderung zwischen Referenten- und Regierungsentwurf
  • c. Lösungsvorschläge im Schrifttum
  • d. Stellungnahme
  • 6. Solvenzprognose und Solvenzerklärung
  • a. Überblick
  • b. Solvenzprognose
  • c. Solvenzerklärung
  • III. Entlastungsmöglichkeit
  • 1. Entlastung nach § 64 Satz 3 Hs. 2 GmbHG
  • 2. Keine Entlastung nach § 64 Satz 2 GmbHG
  • 3. Keine Exkulpation durch Gesellschafterbeschluss
  • IV. Leistungsverweigerungsrecht des Geschäftsführers
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Stellungnahme
  • V. Sonderfälle
  • 1. Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens: neue Haftungsrisiken durch § 64 Satz 3 GmbHG
  • 2. Besonderheiten beim Cash Pooling
  • VI. Zwischenergebnis
  • B. Verbot des existenzvernichtenden Eingriffs
  • C. Verbot (sonst) verantwortungslos riskanten Verhaltens
  • I. Risikoentscheidungen
  • II. Anerkannte Grenzen des Ermessens bei Risikoentscheidungen
  • 1. Unverhältnismäßige Risiken
  • 2. Bestandsgefährdende Entscheidungen
  • a. Meinungsstand
  • b. Stellungnahme
  • 3. Dispositionsfreiheit der Gesellschafter und ihre Grenzen
  • III. Kein Erfordernis von Sonderregelungen im Vorfeld der Insolvenz
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Haftung
  • I. Haftung gegenüber der GmbH – Innenhaftung
  • 1. Haftung gem. § 64 Satz 3 GmbHG
  • 2. Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG
  • 3. Existenzvernichtungshaftung gem. §§ 826, 830 BGB
  • 4. Haftung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266 StGB
  • II. Haftung gegenüber Dritten
  • E. Ergebnis zum 5. Kapitel
  • 6. Kapitel: Zusammenfassung
  • A. „Unternehmenskrise“
  • B. Krisenorientierte Pflichten
  • C. Kapitalerhaltung
  • D. Solvenz- und Existenzschutz
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

A. Der GmbH-Geschäftsführer in der Krise

I. Insolvenzanfälligkeit und Haftungsgrundsätze der GmbH

Die GmbH als Unternehmensrechtsform erfreut sich einer großen und weiterhin steigenden Beliebtheit und ist der Anzahl nach mit ca. einer Million Gesellschaften1 die bei weitem häufigste Gesellschaftsform in Deutschland2. Andererseits ist sie auch die am stärksten von Unternehmensinsolvenzen betroffene Rechtsform3. Zwar hat sich die Lage seit dem Höchststand im Jahre 2003 mit 20.034 insolventen GmbHs zwischenzeitlich erheblich verbessert, im Jahre 2008 haben sich beispielsweise nur noch 10.929 GmbHs für insolvent erklärt4, zuletzt wurden mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise aber wieder neue Rekordzahlen erreicht5. Die durch GmbH-Insolvenzen verursachten Schäden (Forderungsausfälle, Verfahrenskosten, Zahlung von Insolvenzgeld etc.) betragen jährlich viele Milliarden Euro6. Diese auf die Teilnahme der GmbH am Wirtschaftsleben zurückzuführenden enormen Schäden stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem Prinzip der Haftungsbeschränkung bei der GmbH, wonach den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich allein ← 1 | 2 → das Gesellschaftsvermögen haftet, nicht aber der Gesellschafter oder aber der Geschäftsführer persönlich7. Um das mit dem Wirtschaften mit beschränkter Haftung verbundene Risiko Dritter zumindest teilweise auszugleichen, hat der deutsche Gesetzgeber ein umfassendes, fein ziseliertes Gläubigerschutzsystem geschaffen: Neben den Kapitalschutzregeln hält das GmbH-Recht ein dichtes Netz an haftungsbewehrten Verantwortlichkeitsregeln zum (mittelbaren und unmittelbaren) Schutz der Gesellschaftsgläubiger bereit. Die Haftungsrollen sind dabei auf Gesellschafter und Geschäftsführer verteilt: Das Risiko von Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsdefiziten tragen primär die Gesellschafter, während die Geschäftsführer das Haftungsrisiko im Fall von corporate governance-Verstößen tragen8. Während das Risiko für die Gesellschafter im Insolvenzfall in der Regel auf den Verlust ihrer Stammeinlagen sowie etwaiger Gesellschafterdarlehen beschränkt ist, sieht sich der Geschäftsführer dagegen der unbeschränkten Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter und Gläubiger ausgesetzt, für die der Geschäftsführer dann so etwas wie „der Goldesel im Märchen“9 ist. Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz, wird ex post seine gesamte Geschäftsleitungstätigkeit auf etwaige Fehlentscheidungen und Versäumnisse hin überprüft10. Den Geschäftsführer können dann erhebliche Schadensersatzansprüche treffen. Im schlimmsten Fall drohen sogar staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. So kann auch für den verantwortungsbewussten Geschäftsführer das unternehmerische Scheitern in der Realität leicht zur persönlichen Tragödie werden. Insbesondere für den angestellten Fremdgeschäftsführer, den klassischen Manager, steht dieses nachträgliche Haftungsrisiko oft in keinem Verhältnis zu seinem früheren Gehalt.

II. Bedeutung der GmbH-Reform für den Geschäftsführer

Dieser Zustand hat sich für den GmbH-Geschäftsführer durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“11 noch verstärkt. Während zur Freude der Gesellschafter eine Lockerung des strengen, auch als „Kulturleistung ersten ← 2 | 3 → Ranges“12 gewürdigten Kapitalschutzsystems stattgefunden hat, ist gleichzeitig eine deutliche Haftungsverschärfung für den Geschäftsführer festzustellen13. Der Gesetzgeber hat mit dem MoMiG u. a. das Ziel verfolgt, die Haftungsrisiken der Gesellschafter unter Kontrolle zu halten, um die GmbH für die auf die beschränkte Haftung der Gesellschafter angewiesene Unternehmerpraxis attraktiver zu machen. Gleichzeitig sollte jedoch auch Gläubigerschutzanliegen effektiv Rechnung getragen werden. Der Versuch des Gesetzgebers, diese beiden nur schwer miteinander zu vereinbarenden Reformziele zu verbinden, war, wie noch zu zeigen sein wird, nicht ohne erhebliche Berührung der Interessen der Geschäftsführer möglich14.

III. Krise und Krisenvorfeld als Auslöser besonderer Pflichten und Risiken

Der GmbH-Geschäftsführer wird als Organ der Gesellschaft in besonderem Maße in der Unternehmenskrise in die Verantwortung genommen. In dieser Phase besteht ein dichtes Netz haftungsbewehrter Verhaltenspflichten. Zu unterscheiden sind dabei unterschiedliche zeitliche Abschnitte, nämlich das Vorfeld der Insolvenz und der Zeitraum nach Eintritt der materiellen Insolvenzreife.

Mit Eintritt der Insolvenzreife bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, also in der zweiten Phase, treffen den GmbH-Geschäftsführer besondere Krisenpflichten. Hier obliegt ihm nicht nur die Pflicht binnen einer Frist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO), sondern für ihn besteht zudem das Verbot, ab diesem Zeitpunkt Zahlungen zu leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 64 Satz 1 und Satz 2 GmbHG).

Unter Haftungsgesichtspunkten werden an die Geschäftsführung aber bereits im Vorfeld der Insolvenz erhebliche Herausforderungen gestellt15. Neben den ← 3 | 4 → allgemeinen Pflichten bei laufender Geschäftstätigkeit obliegen der Geschäftsführung schon in dieser Phase zusätzlich besondere Krisenpflichten, die durch das MoMiG zuletzt wesentliche Neuerungen erfahren haben. Im Gesetz finden sich hierzu jedoch nur vereinzelte und nicht aufeinander bezogene Regeln. Damit stellt sich die Frage: Welche Verhaltenspflichten bestehen für den GmbH-Geschäftsführer in dieser Phase? Lassen sich diese Fragmente als Teile eines einheitlichen Krisen-(geschäftsführungs)rechts verstehen? Und wenn ja, welches sind dessen Leitlinien?

B. Abgrenzung des Themas

Die Arbeit untersucht allein die Verantwortlichkeiten des GmbH-Geschäftsführers im Vorfeld der Insolvenz. Die Untersuchung dient dabei dem Ziel, unter Berücksichtigung der neuesten gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen die zum Teil nur rudimentär ausgearbeiteten Pflichten und Haftungsrisiken des Geschäftsführers für den Zeitabschnitt „Vorfeld der Insolvenz“ systematisch zu erfassen und darzustellen. Dabei soll zugleich der Nachweis geführt werden, dass sich bei einer die Besonderheiten der Unternehmenskrise berücksichtigenden Normanwendung die bruchstückhafte Kodifikation im Wege einer Gesamtschau zu einem in sich schlüssigen Krisen-(geschäftsführungs)recht verbinden lässt.

Angesichts der Stofffülle bleiben die Ausführungen dabei allerdings dort lückenhaft, wo dies aus Sicht des Verfassers zu rechtfertigen ist. So soll im Folgenden etwa allein auf die wesentlichen zivilrechtlichen Pflichten und Risiken des Geschäftsführers eingegangen werden. Strafrechtliche Risiken finden ebenso wenig Berücksichtigung wie die diversen wettbewerbsrechtlichen, immaterialgüterrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften, die unter Umständen durch fehlerhaftes Geschäftsführerverhalten im Vorfeld der Insolvenz verletzt werden und damit Schadensersatzansprüche gegen das Geschäftsführungsorgan der GmbH begründen. Außerdem gilt es zu betonen, dass die in der Praxis häufig vorkommende Personalunion von Gesellschafterstellung und Geschäftsführeramt im Folgenden zwar häufig zu berücksichtigen ist, vor allem aber die formale Geschäftsführerstellung Gegenstand der Untersuchung sein wird. ← 4 | 5 →

C. Gang der Arbeit

Grundsätzlich handelt es sich bei der Geschäftsführerverantwortlichkeit im Vorfeld der Insolvenz um keinen klar abgrenzbaren, als Spezialmaterie normierten Pflichtenkreis, sondern vielmehr um einen Ausschnitt der allgemeinen Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die zum Teil modifiziert und zum Teil um spezielle Krisenpflichten erweitert ist16. Um die im Gesetz nur fragmentarisch angesprochenen besonderen Verhaltenspflichten im Vorfeld der Insolvenz systematisch zu erfassen und darzustellen, unterscheidet die Arbeit bei ihrer Untersuchung drei Regelungs- bzw. Pflichtenkreise, nämlich die allgemeinen Pflichten des Geschäftsführers mit besonderer Fokussierung auf ihre Ausgestaltung im Hinblick auf die Unternehmenskrise (krisenorientierte Pflichten) (1), die besonderen Pflichten des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Kapitalerhaltung (2) und die besonderen Pflichten des Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem Solvenz- und Existenzschutz (3).

Die Erörterung der vorgenannten Regelungs- bzw. Pflichtenkreise und der darin enthaltenen einzelnen Organpflichten setzt zunächst ein klares Verständnis der „Krise“ voraus. Deswegen gilt es, in einem ersten Kapitel einen Blick auf den Begriff und den typischen Verlauf der Unternehmenskrise zu werfen.

Im Anschluss daran werden die krisenorientierten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers beleuchtet. Neben der allgemeinen Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung soll hier konkret auf diejenigen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers eingegangen werden, die an sein Verhalten im Hinblick auf eine Krise appellieren.

Im nächsten Kapitel soll die Pflichtaufgabe des GmbH-Geschäftsführers zur Kapitalerhaltung untersucht werden. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dieser Pflichtenkreis sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Rechtsprechung in jüngster Zeit wesentliche Neuerungen und Änderungen erfahren.

Ein weiteres Kapitel geht sodann auf die Pflichtaufgaben des Geschäftsführers im Rahmen des Solvenz- und Existenzschutzes ein. Hier ist ein besonderes Augenmerk auf den durch das MoMiG neu eingeführten § 64 Satz 3 GmbHG zu legen. Außerdem ist die zuletzt zunehmend in den Mittelpunkt des juristischen Interesses gerückte Frage der Organpflichten im Zusammenhang mit sog. Risikoentscheidungen zu behandeln.

In einem abschließenden Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung nochmals zusammengefasst. ← 5 | 6 →

← 6 | 7 →

                                                   

  1  Vgl. Kornblum, GmbHR 2010, 739, 746, wonach zum Stichtag 1.1.2010 insgesamt 1.016.443 GmbHs und davon 23.369 UGs („haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“) bestanden.

  2  Meyer, GmbHR 2004, 1417, 1427; vgl. jüngst auch Wicke, MittBayNot 2011, 23.

  3  Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus in: Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., I, Kap. 5, Rn. 1; vgl. dazu auch Meyer, GmbHR 2004, 1417, 1427, der die hohe Insolvenzanfälligkeit der GmbH unter anderem auf die Anreizstruktur der beschränkten Haftung zurückgeführt, die zu (über-) optimistischen Gründungen und zur Ausgliederung risikoreicher Unternehmenssparten verleite; siehe zu den Insolvenzzahlen auch Statistisches Bundesamt (2010): Insolvenzen und Insolvenzhäufigkeiten von Unternehmen nach Rechtsformen, http://www.destatis.de/.

  4  Siehe zu den Zahlen etwa Lutter in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Einl., Rn. 7; Haas/Hossfeld in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 92, Rn. 1; vgl. auch Fleischer in: MüKo-GmbHG, Einl., Rn. 207 ff., der zur Erklärung der rückläufigen GmbH-Insolvenzen die gute Konjunktur und das Ausbleiben größerer Unternehmenszusammenbrüche anführt.

  5  Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus in: Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 5, Rn. 1.

  6  Siehe dazu Meyer, GmbHR 2004, 1417, 1420 f.

  7  Haas, Geschäftsführerhaftung und Gläubigerschutz, S. 16.

  8  K. Schmidt, GmbHR 2008, 449, 450.

  9  Goette, ZInsO 2001, 529, 537.

10  Vgl. dazu auch Strohn, NZG 2011, 1161, der in jüngerer Zeit eine Zunahme von Organhaftungsklagen vor den Gerichten feststellt.

11  Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 28.10.2008, BGBl I 2008, 2026.

12  Wiedemann, GesR, Bd1, S. 558.

13  K. Schmidt, GmbHR 2008, 449, 458, der insoweit von einer GmbH-Reform auf Kosten der Geschäftsführer spricht; vgl. dazu ferner Fleischer, NJW 2009, 2327, 2343; Geißler, DZWIR 2011, 309; Goette in: Aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht, S. 27; Kleindiek in: FS K. Schmidt, S. 893; Meyer, BB 2008, 1742, 1746; Niesert/Hohler, NZI 2009, 345; Rodewald, GmbHR 2009, 1301; J. Roth, GmbHR 2008, 1184, 1190.

14  Vgl. K. Schmidt, GmbHR 2007, 1072, 1073.

15  Vgl. zur Krisenverantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers im Vorfeld der Insolvenz z. B. Bork, ZIP 2011, 101 ff.; Drenckhan, Gläubigerschutz in der Krise der GmbH, S. 38 ff.; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 43, Rn. 24 ff.; ders. in: W. Bayer/E. Koch, Das neue GmbH-Recht, S. 89 ff.; K. Schmidt in: Die GmbH-Reform in der Diskussion, S. 143 ff.; Poertzgen, ZInsO 2010, S. 785 ff.; Rodewald, GmbHR 2009, 1301; Strohn, NZG 2011, 1161 ff.; Uwe H. Schneider, GmbHR 2010, 57 ff.

16  Vgl. Uwe H. Schneider, GmbHR 2010, 57.

2. Kapitel: „Unternehmenskrise“

Der für den GmbH-Geschäftsführer im Hinblick auf die Haftungsverschärfung kritische Zeitraum wird häufig mit dem Begriff der Unternehmenskrise bezeichnet. Eine einheitliche gesetzliche Definition der Unternehmenskrise besteht derzeit nicht (§ 32a Abs. 1 GmbHG a. F. ist als Sonderfall durch das MoMiG aufgehoben worden). Die einzelnen Gesetze verwenden nicht den Begriff der Krise, sondern knüpfen vielmehr ihre Rechtsfolgen an eigene Tatbestände, in denen jeweils besondere Krisenmerkmale eine Rolle spielen17.

Trotz des verbalen Verzichts auf den Terminus „Krise“ im Gesetz lässt sich dennoch ein „Krisen-(geschäftsführungs)recht“18 ausmachen. Denn auch wenn der Gesetzgeber an den Begriff der Unternehmenskrise direkt keine Verhaltenspflichten knüpft, lassen sich bei einer Normanwendung, die auf die Besonderheiten der Unternehmenskrise Rücksicht nimmt und die die im Gesetz nur vereinzelt angesprochenen „Krisenpflichten“ (§§ 30, 33, 43 Abs. 3, 49 Abs. 3, 64 Satz 1 u. 3 GmbHG, § 15a InsO) konsequent „weiterdenkt“, zahlreiche weitere ungeschriebene Verhaltenspflichten in Krise und Krisenvorfeld feststellen.

Eine Gesamtbetrachtung dieser einzelnen haftungsbewehrten Verhaltenspflichten in Krise und Krisenvorfeld und die Erörterung eines einheitlichen Haftungskonzepts während dieser Phase setzt aber ein klares Verständnis des Begriffes der „Krise“ voraus.

A. Betriebswirtschaftliche Unternehmenskrise

I. Begriff der betriebswirtschaftlichen Unternehmenskrise

Details

Seiten
XVI, 291
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653052312
ISBN (ePUB)
9783653968347
ISBN (MOBI)
9783653968330
ISBN (Hardcover)
9783631662335
DOI
10.3726/978-3-653-05231-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Juni)
Schlagworte
Krisenpflichten Geschäftsführer MoMiG Insolvenzverursachungshaftung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XVI, 291 S.

Biographische Angaben

Timo Wanner (Autor:in)

Timo Wanner studierte Rechtswissenschaften in Würzburg mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Steuern und dem Begleitstudium im Europäischen Recht. Nach dem Ersten Juristischen Examen promovierte er an der Universität Würzburg. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle sowie in Hamburg und Kapstadt.

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Titel: Die GmbH in der Krise
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310 Seiten