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Landesarbeitskampfgesetze?

von Ines Kranz (Autor:in)
©2015 Dissertation 168 Seiten

Zusammenfassung

Die Streikkultur in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren u.a. durch den Einsatz neuer Streikmittel und die zunehmende Macht von Spartengewerkschaften massiv verändert – mit gravierenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen. Nach wie vor fehlen gesetzliche Vorgaben, die das diffuse Richterrecht kodifizieren und so notwendige Rechtssicherheit und -klarheit schaffen. Solange der Bundesgesetzgeber diesbezüglich untätig bleibt, können die Länder Arbeitskampfgesetze erlassen und so volkswirtschaftliche Beeinträchtigungen mit gesamtgesellschaftlichen Konsequenzen verringern. Die Studie analysiert unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten anhand ihrer Zweck-und Rechtmäßigkeit und gibt Empfehlungen für deren Kodifizierung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Tarifkonflikte als Gegenstand
  • A. Arbeitskampf
  • I. Grundlegendes
  • 1. Definition
  • 2. Rechtsfolge
  • II. Entwicklung eines Arbeitskampfrichterrechts
  • 1. Kampfmittel
  • a. Streik
  • b. Aussperrung
  • c. Weitere Arbeitskampfmittel
  • (1) Warnstreik
  • (2) Boykott
  • (3) Flash-Mob und „atypische Arbeitskampfmittel“?
  • 2. Kampfziel
  • 3. Veränderung im Arbeitskampfrecht durch die Abkehr vom Grundsatz der Tarifeinheit?
  • 4. Rechtmäßigkeitsanforderungen
  • a. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • b. Ultima ratio Prinzip
  • c. Arbeitskampfparität
  • III. Zwischenfazit
  • B. Staatliches Schlichtungsverfahren
  • I. Definition und Formen der Schlichtung
  • 1. Definition
  • 2. Formen der Schlichtung
  • a. Verbindlichkeit des Schlichtungsverfahrens
  • b. Verbindlichkeit des Schlichtungsspruchs
  • 3. Bestehende Vorgaben für ein Schlichtungsrecht
  • a. Art. 9 Abs. 3 GG
  • b. Einfachgesetzliche Kodifizierung
  • (1) KRG Nr. 35
  • (2) Badisches Landesgesetz über das Schlichtungswesen bei Arbeitsstreitigkeiten
  • (3) Mediationsgesetz
  • c. Rechtsprechung
  • II. Konsequenzen für ein heutiges staatliches Schlichtungsverfahren
  • 1. Neutralitätsgebot
  • 2. Unzulässigkeit einer Zwangsschlichtung
  • C. Fazit zu § 1
  • § 2 Gestaltungskompetenzen des Landesgesetzgebers für Tarifkonflikte
  • A. Analyse bestehender Kodifizierungen
  • I. Internationalrechtliche Vorgaben
  • 1. EMRK
  • 2. ESC
  • 3. ILO-Konventionen Nr. 87 und Nr. 98
  • II. Bundesrecht
  • 1. Art. 9 Abs. 3 GG
  • 2. TVG
  • 3. KRG Nr. 35
  • III. Landesrecht
  • 1. Übersicht
  • 2. Sonderfall Hessen
  • 3. Zwischenfazit
  • B. Formelle Rahmenbedingungen
  • I. Regelungsmöglichkeit des Landesgesetzgebers
  • 1. Gesetzgebungskompetenz nach dem GG
  • a. Konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
  • b. Keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache
  • 2. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Bundesrecht?
  • a. Richterrecht als Rechtsquelle
  • b. Kompetenzrechtliche Bewertung des Richterrechts
  • 3. Zwischenfazit
  • II. Regelungsauftrag an Landesgesetzgeber?
  • 1. Schutzpflichtlehre und Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts
  • 2. Ausgestaltungsbedürfnis des normgeprägten Schutzbereichs
  • 3. Art. 6 Nr. 3, 4 ESC
  • 4. Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EMRK
  • a. Streikverbot als Ausfluss des Art. 33 Abs. 5 GG
  • b. Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK
  • c. Dogmatische Kritik an der Rechtsprechung des EGMR
  • d. Auswirkungen auf das innerstaatliche Streikverbot für Beamte
  • (1) Zuständigkeit des Landesgesetzgebers
  • (2) Kritische Stellungnahme
  • 5. Zwischenfazit
  • III. Schranken des Art. 9 Abs. 3 GG
  • C. Fazit zu § 2
  • § 3 Regelungsansätze und konkrete Vorschläge
  • A. Ausgestaltungsalternativen von landesgesetzlichen Regelungen
  • B. Inhaltliche Anforderungen an ein Landesarbeitskampfgesetz
  • C. Konkrete Inhalte eines Landesarbeitskampfgesetzes
  • I. Regelung der Tarifeinheit
  • 1. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • a. Befürwortende Argumente
  • b. Ablehnende Argumente
  • 2. Stellungnahme
  • II. Regelung zur Synchronisierung von Arbeitskämpfen
  • 1. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • a. Befürwortende Argumente
  • b. Ablehnende Argumente
  • c. Stellungnahme
  • 2. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • 3. Sperrwirkung anderer Regelungen
  • 4. Formulierungsvorschlag
  • III. Regelung einer Schlichtungsobliegenheit für beide Koalitionspartner
  • 1. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • a. Ablehnende Argumente
  • b. Befürwortende Argumente
  • c. Stellungnahme
  • 2. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • a. Unzulässigkeit einer Zwangsschlichtung
  • b. Unzulässigkeit eines Schlichtungszwangs
  • c. Ausnahme für den Bereich der Daseinsvorsorge?
  • d. Besetzung der Schlichtungsstelle
  • e. Inhaltliche Ausgestaltung
  • 3. Sperrwirkung anderer Regelungen
  • 4. Formulierungsvorschlag
  • IV. Regelungen zum Streikrecht
  • 1. Regelung eines Unterstützungsstreikverbots
  • a. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • (1) Ablehnende Argumente
  • (2) Befürwortende Argumente
  • (3) Stellungnahme
  • b. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • c. Sperrwirkung anderer Regelungen
  • d. Formulierungsvorschlag
  • 2. Regelung der Tariffähigkeit
  • a. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • (1) Befürwortende Argumente
  • (2) Ablehnende Argumente
  • b. Stellungnahme
  • 3. Regelung einer Urabstimmungsobliegenheit
  • a. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • (1) Ablehnende Argumente
  • (2) Befürwortende Argumente
  • (3) Stellungnahme
  • b. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • c. Sperrwirkung anderer Regelungen
  • d. Formulierungsvorschlag
  • 4. Regelung einer Abkühlungs- oder Ankündigungsphase
  • a. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • (1) Befürwortende Argumente
  • (2) Ablehnende Argumente
  • (3) Stellungnahme
  • b. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • c. Sperrwirkung anderer Regelungen
  • d. Formulierungsvorschlag
  • 5. Sonderregelungen für Unternehmen der Daseinsvorsorge?
  • a. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • (1) Befürwortende Argumente
  • (2) Ablehnende Argumente
  • b. Stellungnahme
  • V. Regelung der selektiven Aussperrung
  • 1. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • a. Befürwortende Argumente
  • b. Ablehnende Argumente
  • c. Stellungnahme
  • 2. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • 3. Sperrwirkung anderer Regelungen
  • 4. Formulierungsvorschlag
  • D. Rechtsfolgenseite
  • I. Rechtsfolgen
  • 1. Unterlassungsanspruch
  • 2. Schadensersatz
  • 3. Bußgeld
  • a. Einführung einer Bußgeldbewehrung
  • b. Formulierungsvorschlag
  • II. Anspruchsberechtigte
  • 1. Tarifgegner
  • 2. Konkret betroffene Dritte?
  • III. Prozessrecht
  • 1. Einstweiliger Rechtsschutz
  • 2. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
  • E. Fazit zu § 3
  • § 4 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1:        Streiks und Aussperrungen in West- und Ostdeutschland

Tabelle 2:        Berufsgewerkschaften

Abbildung 1:   Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage pro 1.000 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt 2004–2010) ← 13 | 14 →

Abkürzungsverzeichnis

a.A.andere Ansicht
a.a.O.am angegebenen Ort
Aufl.Auflage
ANArbeitnehmer
Anm.Anmerkung
BAG Bundesarbeitsgericht
BesatzRBerGGesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts in der Fassung vom 23.11.2007
BGBBürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 1.10.2013
BVerfGBundesverfassungsgericht
BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung vom 29.8.2013
bzw.beziehungsweise
ebd. ebenda
EGMREuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRKEuropäische Menschenrechtskonvention in der Fassung vom 22.10.2010
ESCEuropäische Sozialcharta vom 18.10.1961
f./ff.und folgende(r)
HessVerfHessische Verfassung in der Fassung vom 24.4.2011
i.V.m.in Verbindung mit
ILO International Labour Organisation
KRG Nr. 35Gesetz Nr. 35 des Alliierten Kontrollrats über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten in der Fassung vom 20.8.1946
m.w.N.mit weiteren Nachweisen
OVGOberverwaltungsgericht
OWiGOrdnungswidrigkeitengesetz in der Fassung vom 10.10.2013
Rn.Randnummer
S. Seite
SGB IIISozialgesetzbuch Drittes Buch in der Fassung vom 19.10.2013
s.o., s.u.siehe oben, siehe unten
TVGTarifverfassungsgesetz in der Fassung vom 8.12.2010
u.a.unter anderem ← 15 | 16 →
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 1.10.2013
v.vom
vgl.vergleiche
VVGGesetz über den Versicherungsvertrag in der Fassung vom 23.11.2007
WVKWiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in der Fassung vom 23.5.1969, in Kraft ab 1.1.2000
z.B.zum Bespiel
Ziff.Ziffer
zit.zitiert
ZPOZivilprozessordnung in der Fassung vom 10.10.2013

Im Übrigen wird verwiesen auf Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, 2013 ← 16 | 17 →

§ 1: Tarifkonflikte als Gegenstand

A. Arbeitskampf

I. Grundlegendes

Bereits im Jahr 1155 vor Christus soll in Ägypten der erste Arbeitskampf stattgefunden haben.1 Damals setzten sich ägyptische Arbeiter gemeinsam zur Wehr, weil sie das ihnen zustehende Getreide für die erbrachten Dienste nicht rechtzeitig erhielten.2 Dieses Beispiel und die weitere Erfahrung belegen, dass abhängige Arbeit häufig zum Konflikt zwischen den beteiligten Parteien führt.3 Aus dem bestehenden Verteilungskampf resultiert kraft Natur der Sache eine Interessendivergenz zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Oftmals stehen sich die Positionen der Beteiligten diametral entgegen, sei es bezüglich Arbeitsbedingungen, -entgelt oder -zeiten.

Der Begründer der klassischen Nationalökonomie Adam Smith hat dieses Dilemma schon vor rund 250 Jahren prägnant auf den Punkt gebracht: „The workmen desire to get as much, the masters to give as little as possible.4 Dieses Konfliktpotential kann zu Arbeitskämpfen führen. Sie sind in ihrer Funktion als Mechanismus zur Entgeltfindung und Festlegung anderer Arbeitsbedingungen am Arbeitsmarkt anerkannt.5

1. Definition

Auch wenn Arbeitskämpfe die Menschheit seit Jahrtausenden begleiten, gerät man bei der Frage nach einer exakten Definition indes leicht in Verlegenheit.6 Obgleich das deutsche Rechtssystem in einer Vielzahl von Vorschriften von der Existenz des Arbeitskampfs ausgeht7, fehlt es an einer allgemein anerkannten und erst recht an einer abschließenden Festlegung durch die Rechtordnung. Die ← 17 | 18 → einfachgesetzlichen Regelungen sowie die Erwähnung in einigen Landesverfassungen8 lassen jedenfalls auf den Willen der deutschen Gesetzgeber schließen, dass Arbeitskämpfe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein sollen. Nach einer Aufzählung dieser Voraussetzungen sucht man jedoch vergeblich. Aber auch die Rechtsprechung setzt den Arbeitskampf als feste Institution für die Tarifautonomie voraus, „weil sonst weder das Zustandekommen noch die inhaltliche Sachgerechtigkeit tariflicher Regelungen gewährleistet wären. Der Arbeitskampf muß in unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem als ultima ratio zum Ausgleich sonst nicht lösbarer tariflicher Interessenkonflikte möglich sein.“9

Das Schrifttum bietet unzählige Definitionsversuche. Kaskel befand Anfang des letzten Jahrhunderts: „Ein Arbeitskampf bildet einen Kampfzustand wie ein Krieg“.10 Ganz so weit wollte Nipperdey nicht gehen und verstand unter dem Begriff „die von den Parteien des Arbeitslebens vorgenommene Störung des Arbeitsfriedens, um durch Druck ein bestimmtes Ziel oder Fernziel zu erreichen.“11 Da von Teilen der Literatur diese Voraussetzung der Störung der Arbeitsbeziehungen als zu eng angesehen wird12, legt diese Arbeit einen weiten Arbeitskampfbegriff zugrunde und stellt den Zweck des Arbeitskampfs in den Vordergrund.

Arbeitskampf ist folglich die zielgerichtete Ausübung kollektiven Drucks durch die Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite mittels Zufügung von Nachteilen oder deren Abwehr.

2. Rechtsfolge

Einig ist man sich heute hingegen über die Rechtsfolge eines Arbeitskampfs: Der rechtmäßige Arbeitskampf führt zu einer Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer13 ist von seiner Arbeitspflicht, der Arbeitgeber von seiner Beschäftigungs- und Vergütungspflicht befreit.14 In der ersten Grundsatzentscheidung, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts15 ← 18 | 19 → zum Arbeitskampf zu treffen hatte, musste er sich noch unter anderem mit der Frage befassen, ob der ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitnehmer durchgeführte sozialadäquate Streik für den Arbeitgeber einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der streikenden Arbeitnehmer darstellt. Unter sozialadäquatem Streik sollte dabei nur der Arbeitskampf verstanden werden, der weder tarifwidrig, noch nach den Mitteln, Zielen oder der Unverhältnismäßigkeit von Mittel und Ziel sozialinadäquat, noch sittenwidrig ist.16 Zum damaligen Zeitpunkt war vorherrschende Meinung, dass die Streikteilnahme eine rechtswidrige und schuldhafte Hauptpflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag darstelle, wenn der streikende Arbeitnehmer nicht vorher gekündigt hatte. Gestützt wurde diese Ansicht auf den Grundsatz, dass die Ausübung der Arbeitskampffreiheit auch durch die bestehenden vertraglichen Bindungen eingeschränkt werde.17 Der Arbeitgeber war nach dieser Ansicht zur fristlosen Kündigung des streikenden Arbeitnehmers berechtigt.

In der Entscheidung vom 28.1.1955 hat sich der Große Senat dieser Meinung entgegengesetzt und das kollektivrechtliche Moment des Streiks in den Vordergrund gestellt. Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich, dass beim rechtmäßigen Streik diese Legitimität der Gesamtaktion ihr entscheidendes rechtliches Gepräge gibt, so dass sowohl die Gewerkschaft, als auch die ohne Kündigung streikenden Arbeitnehmer nicht vertragswidrig und nicht rechtswidrig handeln. Durch diese Entscheidung wurde dem Arbeitgeber folglich das automatisch entstehende fristlose Kündigungsrecht gegenüber streikenden Arbeitnehmern entzogen. Der Arbeitsvertrag blieb demnach unberührt bestehen.

II. Entwicklung eines Arbeitskampfrichterrechts

Wie aus dem vorangegangenen Abschnitt ersichtlich, ist das Arbeitskampfrecht gesetzlich weitestgehend ungeregelt, so dass die obersten Gerichte schon früh die Rolle als eine Art „Ersatzgesetzgeber“ übernahmen.18

Nach der oben genannten Grundsatzentscheidung des Großen Senats vom Jahr 1955 folgten noch viele weitere, mit teilweise widersprüchlichen Inhalten.

Einen Überblick über den Stand des Arbeitskampfrechts sowie die entscheidenden Meilensteine der Rechtsprechung dazu geben die nachstehenden Ausführungen, ← 19 | 20 → wobei Rüthers zutreffend ausführt, dass allein über die „methodischen Slalomfahrten“ zur Entwicklung des Arbeitskampfrechts ein ganzes Buch zu schreiben wäre.19

1. Kampfmittel

Der Arbeitskampf kann durch verschiedene Maßnahmen geführt werden, derer sich die jeweilige Kampfpartei bedient, um die andere Partei unter Druck zu setzen.20 Dabei sind Streik und Aussperrung zwar die klassischen Arbeitskampfmittel,21 es gibt aber keinen numerus clausus zulässiger Kampfmittel.22

Details

Seiten
168
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653052466
ISBN (ePUB)
9783653970029
ISBN (MOBI)
9783653970012
ISBN (Paperback)
9783631658871
DOI
10.3726/978-3-653-05246-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Januar)
Schlagworte
Streik Arbeitskampf Spartengewerkschaft Schlichtung Streikrecht Tarifautonomie
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 168 S., 1 s/w Abb., 2 Tab.

Biographische Angaben

Ines Kranz (Autor:in)

Ines Kranz ist Volljuristin. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. Nach ihrem Referendariat am Oberlandesgericht Nürnberg mit einer Auslandsstation in New York und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung war sie Referentin im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Sie ist Richterin am Sozialgericht München.

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