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Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produktgefahren

Internationales Symposium vom 18.–20. Juli 2013 an der Philipps-Universität Marburg mit Beiträgen aus China, Deutschland, Japan, Spanien, Taiwan und der Türkei

von Georg Freund (Band-Herausgeber:in) Frauke Rostalski (Band-Herausgeber:in)
©2015 Sammelband 226 Seiten

Zusammenfassung

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produktgefahren ist ein internationales Problem, von dessen Lösung Wissenschaft und Gesetzgebung weit entfernt sind. Das Buch stellt die Inhalte und Ergebnisse der gleichnamigen Tagung zusammen, die 2013 in Marburg stattfand. Im Rahmen des Symposiums wurden bisherige Lösungsvorschläge zum Umgang des Strafrechts mit Produktgefahren gesichtet und weiterentwickelt. Der Tagungsband fasst die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen zusammen und wird ergänzt durch Landesreferate zur Rechtslage in China, Deutschland, Japan, Spanien, Taiwan und der Türkei. Den Abschluss bilden Auseinandersetzungen mit spezifischen Problemkreisen in Form von Einzelbeiträgen – etwa zur Gefährdung als Straftat und zur Strafbarkeit juristischer Personen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort der Herausgeber
  • Inhaltsverzeichnis
  • Wesentliche Inhalte und Ergebnisse der Tagung „Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produktgefahren“ (18.–20. Juli 2013, Marburg)
  • I. Richtige Verhaltensnormbildung als Lösungsansatz beim Umgang mit Produktgefahren – Fragen der Verhaltensnormkonkretisierung
  • 1. Notwendige Abgrenzung rechtlicher und moralischer Verhaltensnormen
  • 2. Klarstellung: Für die Frage der Verhaltensnormbildung entfaltet der Gesetzlichkeitsgrundsatz keine Bedeutung
  • 3. Kriterien fahrlässigen Verhaltens
  • 4. Sonderproblem: Pflicht zur Kennzeichnung gefährlicher Produkte – Stellenwert der Freiverantwortlichkeit des Subjekts
  • 5. Ingerenzverantwortlichkeit bei pflichtgemäßem Vorverhalten – Gedanke der bedingten Gestattung riskanter Tätigkeiten
  • II. Spezifische Probleme auf der Ebene der Sanktionsnorm
  • 1. Strafbarkeit des Unterlassens in den Regelungswerken der unterschiedlichen Teilnehmerrechtsordnungen
  • 2. Abstrakte Gefährdungsdelikte als zentrales Regelungsinstrument im Bereich der strafrechtlichen Produktverantwortlichkeit
  • III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen
  • IV. Resümee und Ausblick
  • Landesreferate
  • Landesreferat zum Thema des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren in der Volksrepublik China
  • I. Vorhandene Straftatbestände als gesetzliche Grundlagen – Gesetzgebungstechnik bezüglich der allgemeinen Produktverantwortlichkeit im chinesischen Strafrecht
  • II. Theoretische Analyse der gesetzlichen Vorschriften
  • 1. „Besonderer Tatbestand“ für die allgemeine strafrechtliche Produktverantwortlichkeit
  • 2. Verletzungs- oder Gefährdungsdelikte bzw. Tätigkeitsdelikte?
  • 3. Die durch die Tatbestände beschriebenen Verhaltensweisen: Herstellen und Inverkehrbringen – Problem des Inverkehrbelassens
  • 4. Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Produktverantwortung
  • III. Zwei spezielle Probleme strafrechtlicher Produktverantwortlichkeit im chinesischen Strafrecht
  • 1. Juristische Person (Einheit) als Täter
  • a. Voraussetzungen der durch eine Einheit begangenen Straftat
  • b. Die Bestrafung (der Straftat) der Einheit
  • 2. Die einzelnen Probleme des Delikts der Herstellung und des Feilbietens der verfälschten und minderwertigen Produkte (Art. 140 cnStGB)
  • a. Das Verhältnis von Art. 140 cnStGB zu Art. 141–148 cnStGB
  • b. Die einzelnen Probleme von Art. 140 cnStGB
  • aa. Die Kriterien der Qualitätsgerechtigkeit
  • bb. Die Verhaltensweise „öffentlicher Verkauf“ problematischer Produkte
  • Anhang: Auszug aus dem chinesischen Strafgesetzbuch
  • Landesreferat zum Thema des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren in Deutschland
  • I. Vorhandene Straftatbestände als gesetzliche Grundlage
  • II. Allgemeine Grundlagen (straf-)rechtlicher Verantwortlichkeit
  • 1. Die Täterqualität
  • 2. Einzelne Verkehrspflichten im Zusammenhang mit Produkten und Produktgefahren
  • a. Verkehrspflichten im Bereich der Konstruktion
  • b. Verkehrspflichten im Bereich der Produktion
  • c. Verkehrspflichten im Bereich der Instruktion
  • d. Verkehrspflichten nach Inverkehrgabe
  • 3. Die fahrlässige Begehungsweise
  • 4. Aspekte der Unterlassungsverantwortlichkeit
  • 5. Die Kausalität und ihr Nachweis
  • III. Strafverfahren zur Produktverantwortlichkeit
  • 1. Contergan-Entscheidung: LG Aachen, Urteil vom 18.12.1970, Az.: 4 KMs 1/68, 15 115/67, JZ 1971, 507
  • 2. Monza-Steel-Verfahren: LG München II, Az.: IV LKs 58 Js 5543/76
  • 3. Lederspray-Entscheidung: BGH, Urteil vom 06.07.1990, Az.: 2 StR 549/89, NJW 1990, 2560
  • 4. Holzschutzmittel-Verfahren: LG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.1990, Az.: 26 KLs 65 Js 8793/84, NStZ 1990, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.1991, Az.: 1 Ws 206/90; BGH, Urteil vom 02.08.1995, Az.:2 StR 221/94, NJW 1995, 2930
  • 5. Amalgam-Verfahren
  • 6. Verfahren im Bereich Blutkonserven/Blutplasma: LG Göttingen, Urteil vom 23.06.1997, Az.: 6 Ks 13/95; LG Kassel, Urteil vom 18.12.2000, Az.: 800 Js 20985/99 5 Kls, VersR 2001, 1031; BGH, Urteil vom 19. 4. 2000, Az.: 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754
  • 7. Eissporthallen-Entscheidung: BGH, Urteil vom 12.01.2010, Az.: 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087
  • IV. Sonderprobleme im Kontext der strafrechtlichen Produktverantwortlichkeit
  • 1. Rolle der juristischen Person
  • 2. Mitwirkung bei Entscheidungen von Kollegialorganen
  • 3. Amtsträgerverantwortlichkeiten
  • V. Reformbestrebungen und Ausblick
  • Landesreferat zum Thema des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren in Japan
  • I. Einleitung
  • § 211 jStGB Satz 1
  • II. Gerichtliche Entscheidungen
  • 1. Milchpulver (LG Tokushima, Urteil v. 28.11.1978)
  • 2. HIV-Blutderivat (OGH, Beschluss v. 03.03.2008, u.a.)
  • 3. Mangelfahrzeug (OGH, Beschluss v. 8.2.2012, u.a.)
  • III. Problematik unbegrenzter Nebentäterschaft
  • IV. Ausblick
  • Landesreferat zum Thema des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren in Spanien
  • I. Einleitung
  • II. Der Sachverhalt
  • III. Die Strafen
  • IV. Exkurs: Ein kurzer Überblick über das spanische Lebensmittelstrafrecht
  • V. Die Antwort der spanischen Dogmatik auf die Frage nach der Kausalität und ihres Nachweises im Rapsöl-Fall
  • VI. Eine übertriebene Betonung des Kausalitätsnachweises? Überlegungen zur Zurechnung des Taterfolgs im Fall der Beamten
  • VII. Einige Aspekte der Bewertung epidemiologischer Beweise im Rapsöl-Fall – Im Besonderen: die Bedeutung anormaler Fälle und Alternativ-Hypothesen
  • 1. Der „reasonable doubt“-Standard
  • 2. Akkumulierung massiver Indizien
  • 3. Die beweisrechtliche Relevanz „anormaler Fälle“
  • 4. Welche Alternativ-Hypothese muss untersucht und widerlegt werden, um die Hypothese der Anklage als erwiesen zu erachten?
  • 5. Von einer reductio ad absurdum zu einem praktischen Fall: Ursachen seltener oder unbekannter Syndrome versus bekannte Krankheiten, möglicherweise hervorgerufen durch andere, gewöhnliche Ursachen
  • VIII. Schlussbemerkungen
  • Landesreferat zum Thema des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren in Taiwan
  • I. Einführung in die Problematik
  • II. Strafrechtliche Sanktionen zum Schutz der Sicherheit bei der Lebensmittelhygiene
  • III. Allgemeine strafrechtliche Probleme im Bereich der Lebensmittel- bzw. Produktverantwortlichkeit
  • 1. Die Schwierigkeit des Nachweises der vorsätzlichen Kriminalität
  • 2. Spezifische Fahrlässigkeitsprobleme
  • a. Unterschiedliche Theorien zur Bewertung fahrlässigen Fehlverhaltens
  • b. „Vertrauensgrundsatz“ und fahrlässiges Fehlverhalten
  • c. Fahrlässige Mittäterschaft – Rechtsfigur zur Vermeidung von Schwierigkeiten des Kausalitätsnachweises bei Kollektiventscheidungen
  • 3. Die Bestimmung der Kausalität
  • 4. Gründe für die Annahme einer Garantenstellung
  • 5. Vorliegen der Verbotskenntnis
  • IV. Notwendigkeit einer kernstrafrechtlichen Implementierung von Vorschriften zur Lebensmittelhygiene
  • V. Fazit
  • Landesreferat zum Thema des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren in der Türkei
  • I. Ausgangsfälle
  • II. Die strafrechtliche Gefährdungsverantwortlichkeit bei Herstellungstätigkeiten
  • III. Die strafrechtliche Produktverantwortlichkeit im Falle der Verursachung des Todes oder einer Körperverletzung
  • 1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers oder Lieferanten im Falle der Kenntnis von der Gesundheitsgefährdung durch Produkte vor deren Inverkehrbringen
  • 2. Strafrechtliche Fahrlässigkeitsverantwortlichkeit des Herstellers oder Lieferanten von Produkten
  • 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers oder Lieferanten für den Fall, dass sie von der gesundheitsgefährdenden Eigenschaft der Produkte, die sie bereits vermarktet bzw. vertrieben haben, nachträglich erfahren und dennoch nichts unternehmen (Unterlassungsverantwortlichkeit des Herstellers oder Lieferanten)
  • 4. Kausalität
  • 5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers
  • IV. Zusammenfassung und Ergebnisse der Untersuchung
  • Einzelbeiträge
  • Gefährdung als Straftat
  • I. Einführung in die Problematik
  • 1. Bedeutung strafrechtlicher Verantwortlichkeit
  • 2. Praktische Relevanz strafrechtlicher Produktverantwortlichkeit
  • 3. Sonderproblem der „Schadensursächlichkeit“ bei der strafrechtlichen Produktverantwortlichkeit und dessen Einfluss auf den Arzneimittelbereich
  • II. Grundlagen der Problemlösung
  • 1. Vorfrage der Legitimation von Verhaltensnormen (Ver- und Geboten) durch Rechtsgüterschutzinteressen
  • a. Dispositionsfreiheit in Bezug auf Leben und Gesundheit
  • b. Dispositionsfreiheit in Bezug auf das Vermögen
  • c. Dispositionsfreiheit in Bezug auf sonstige (Rechtsgüterschutz-)Interessen
  • 2. Schutz von Verhaltensnormen durch Sanktionierung von Verhaltensnormverstößen
  • a. Erfordernis eines richtigen Schuldspruchs
  • aa. Richtige Kennzeichnung des Verhaltensnormverstoßes i. e. S.
  • bb. Richtige Kennzeichnung sonstiger Vorwurfsgegenstände (jenseits des Verhaltensnormverstoßes i. e. S.)
  • b. Erfordernis angemessener Reaktion im Übrigen – Adäquität der Sanktionsart und der Sanktionshöhe
  • III. Angemessene strafrechtliche Produktverantwortlichkeit de lege ferenda
  • Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch Produkte
  • Strafrechtliche Produktverantwortlichkeit und Strafbarkeit juristischer Personen
  • I. Unterschiede zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Produktverantwortlichkeit in Deutschland, insbesondere bei Beteiligung juristischer Personen
  • 1. Die Produktverantwortlichkeit auch des Herstellers einschließlich juristischer Personen im Zivilrecht
  • 2. Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Herstellers und fehlende strafrechtliche Produktverantwortlichkeit juristischer Personen
  • 3. Zum Hintergrund der fehlenden strafrechtlichen Produktverantwortlichkeit der juristischen Person: keine Strafbarkeit juristischer Personen
  • II. Für eine Bestrafung der juristischen Person (Verbandsstrafe) vorgebrachte Gründe und Haupteinsatzfelder einer angestrebten Verbandsstrafe
  • 1. Gründe für eine Bestrafung auch juristischer Personen (Verbandsstrafe)
  • 2. Hauptsächliche Einsatzfelder der angestrebten Verbandsstrafe
  • III. Gründe für die Ablehnung einer Strafbarkeit juristischer Personen
  • 1. Strafe als sozialethischer Vorwurf und die daraus folgenden, von der juristischen Person nicht erfüllbaren Strafvoraussetzungen
  • 2. Organhandeln als Handeln der juristischen Person auch bei Begehung von Straftaten?
  • 3. Zwischenbilanz: Die Unhaltbarkeit der Annahme einer von der juristischen Person selbst begangenen Straftat – Offene Fragen
  • IV. Strafe ohne Vorwurf – Ein denkbarer Weg zur Bestrafung auch juristischer Personen?
  • 1. Strafe als Übel wegen einer Straftat, das bestimmten Zwecken dient
  • 2. Optionen eines solchen Strafbegriffs für die Diskussion der Strafbarkeit juristischer Personen
  • 3. Zur Legitimierbarkeit der Bestrafung juristischer Personen bei einem Verständnis der Strafe allein als zu Strafzwecken wegen einer Straftat eingesetztes Übel
  • 4. Bewertung der internationalen Entwicklung und der deutschen Diskussion vor diesem Hintergrund
  • V. Vorwerfende Strafen, Zurechnung fremder Straftat und symbolisches Strafrecht (oder: die reine Kriminalpolitik)
  • 1. Der denkbare Weg: Strafe und Vorwurf wegen einer der juristischen Peron zurechenbaren Tat
  • 2. Zurechnung auf Grund objektiver Kriterien – Berechtigung und Grenzen der Berechtigung
  • 3. Zurechnungen, die ein eigenes subjektives Substrat voraussetzen – am Beispiel natürlicher Personen
  • 4. Folgerungen für die juristische Person und deren adäquate Behandlung
  • VI. Gesamtergebnis und Bedeutung für die strafrechtliche Produktverantwortlichkeit
  • 1. Gesamtergebnis – Folgerungen für die Diskussion über Pläne zur Verwirklichung einer Verbandsstrafbarkeit
  • 2. Zur Bedeutung für die strafrechtliche Produktverantwortlichkeit
  • Probleme einer (straf-)rechtlichen Produktverantwortlichkeit in Japan
  • I. Einführung in die Problematik
  • II. Rückrufpflicht als Garantenrechtspflicht
  • 1. Sorgfaltspflicht oder Garantenpflicht?
  • 2. Herrschaft über den erfolgsverursachenden Kausalverlauf
  • 3. Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens
  • 4. Individualisierung der Rückrufpflicht
  • III. Fazit
  • Über die Schutzmodelle des chinesischen Produktstrafrechts und ihre strafrechtsdogmatischen Konsequenzen
  • I. Einleitung
  • II. Kategorien der Schutzgüter und Typen der „Schutzmodelle“
  • 1. Kategorien der Schutzgüter und theoretische Probleme
  • a. Unterscheidung zwischen den Kategorien der Schutzgüter
  • b. Verhältnis der Delikte, die die Marktwirtschaftsordnung und die öffentliche Sicherheit erfassen
  • 2. Die Typen der „Schutzmodelle“
  • III. Das Monopol von Modell 1 in der chinesischen und deutschen Strafrechtsdogmatik
  • 1. Die Rechtsvergleichung mit dem deutschen Strafrecht im Allgemeinen
  • 2. Die Gegenüberstellung der Schutzmodelle in der chinesischen und deutschen Strafrechtsdogmatik
  • a. Das „Entweder-oder“-Verhältnis von Schutzmodellen als herrschende Meinung in China
  • b. Das „Entweder-oder“-Verhältnis aus Sicht der (deutschen) Rechtsgutslehre
  • aa. Dualistische Rechtsgutslehre und ihre Bedeutung für die Gegenüberstellung der Schutzmodelle
  • bb. Monistische Rechtsgutslehre und ihre Bedeutung für die Gegenüberstellung der Schutzmodelle
  • IV. Die dogmatischen und praktischen Konsequenzen des Monopols von Schutzmodell 1
  • 1. Das Problem aus Sicht der deutschen Strafrechtsdogmatik
  • 2. Die Probleme aus Sicht der chinesischen Strafrechtsdogmatik
  • a. Die Problematik der traditionellen chinesischen Medizin
  • b. Schutzmodell 1 als das strafrechtsdogmatische Hindernis
  • V. Schlussbetrachtung: Die Kombinationsmöglichkeiten von Schutzmodellen im chinesischen und deutschen (Produkt-)Strafrecht
  • Autorenverzeichnis
  • Teilnehmerverzeichnis

Georg Freund und Frauke Rostalski

Wesentliche Inhalte und Ergebnisse der Tagung „Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produktgefahren“ (18.–20. Juli 2013, Marburg)

Im Zeitraum vom 18. bis 20. Juli 2013 fand in Marburg die durch die DFG geförderte Veranstaltung „Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Produktgefahren“ statt. Produktgefahren und der rechtliche Umgang mit ihnen sind nicht nur ein nationales Problem. Während in Deutschland vor allem die Stichworte Contergan, Holzschutzmittel und Lederspray an die gerade strafrechtlichen Schwierigkeiten der angemessenen Reaktion auf etwa das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte erinnern, lassen sich vergleichbare Fallgestalten in der ganzen Welt finden. Aus jüngerer Zeit kann etwa das chinesische Beispiel bleibehafteten Kinderspielzeugs genannt werden. Die Frage nach dem strafrechtlichen Umgang mit Produktgefahren stellt sich mithin allseits mit besonderer Dringlichkeit. Von einer Antwort sind sowohl Wissenschaft als auch Gesetzgeber in den an der Veranstaltung teilnehmenden Staaten und – soweit ersichtlich – auch sonst weit entfernt. In Deutschland reicht die wissenschaftliche Debatte von der Kritik der Frankfurter Schule am „Risikostrafrecht“, dem eine Entfremdung von einem rechtsstaatlichen Strafrecht vorgeworfen wird,1 bis hin zu handfesten Vorschlägen neuer Straftatbestände, die auch abstrakte Produktgefahren fassen können. Beispielsweise wird die Einführung eines neuen § 232 StGB vorgeschlagen, der die Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch Produkte strafrechtlich erfasst und dabei an die Verantwortung dafür anknüpft, dass ein Gegenstand in Verkehr gelangt oder bleibt oder zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird, obwohl dieser geeignet oder dringend verdächtig ist, andere widerrechtlich an Leib oder Leben zu schädigen.2 Gerade auch in asiatischen Staaten werden unterschiedliche Lösungsansätze zum strafrechtlichen Umgang mit Produktgefahren ← 9 | 10 → diskutiert. Eine Konkretisierung in Gestalt gesetzlicher Regelungen ist aber bislang (noch) nicht erfolgt.

Das Symposium hatte sich zum Ziel gesetzt, eine Sichtung der bisherigen Lösungsvorschläge zum Umgang des Strafrechts mit Produktgefahren vorzunehmen. Neben deutschen Kollegen nahmen Strafrechtswissenschaftler aus Asien sowie der Türkei und Spanien teil, was der Veranstaltung ihren internationalen Charakter verlieh. Im Rahmen von Landesreferaten informierten die Vertreter der unterschiedlichen Nationen zur Rechtslage in China, Deutschland, Japan, Spanien, Taiwan und der Türkei. Im Anschluss erfolgte stets eine ausführliche Diskussion im Plenum, in der die jeweiligen Ansätze einer kritischen Würdigung unterzogen wurden. Nach Sichtung der Rechtslage in den unterschiedlichen Teilnehmerländern wurden spezifische Problemkreise, die sich im Bereich des strafrechtlichen Umgangs mit Produktgefahren ergeben, näher erörtert. Dabei handelte es sich unter anderem um die Themen der Verkehrspflichten im Zusammenhang mit Produkten und Produktgefahren (Hersteller, andere Inverkehrbringer), Vorsatz und Fahrlässigkeit, die Unterlassungsverantwortlichkeit, den Nachweis spezifischer Fehlverhaltensfolgen („Kausalitätsprobleme“) sowie die Problematik des strafrechtlichen Ansatzpunktes: Verletzung versus abstrakte oder konkrete Gefährdung. Im Anschluss wurden die gemeinsamen Ergebnisse rekapituliert und konkrete Reformvorschläge diskutiert. Im Einzelnen können die nachfolgenden Ergebnisse festgehalten werden.

I.   Richtige Verhaltensnormbildung als Lösungsansatz beim Umgang mit Produktgefahren – Fragen der Verhaltensnormkonkretisierung

Für die Frage nach der Verletzung von Verkehrspflichten im Zusammenhang mit Produkten und Produktgefahren etwa durch Hersteller oder andere Inverkehrbringer kommt es maßgeblich darauf an, die individuelle Verhaltensnorm zu konkretisieren, die sich an den jeweiligen Adressaten richtet.3 Dabei hat die Verhaltensnormbildung im Vorfeld der strafrechtlichen Behandlung zu erfolgen. Zunächst ist zu klären, ob ein spezifisches Verhalten rechtlich ver- bzw. ← 10 | 11 → geboten ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob das jeweilige Ver- oder Gebot einem legitimen Zweck dient und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Erst in einem zweiten Schritt ist zu klären, ob eine solche rechtliche Verhaltensnorm mit einer Sanktionsnorm zu kombinieren ist. Hier ist wiederum entscheidend, ob die strafrechtliche Bewehrung der Norm zur Erreichung eines legitimen Zwecks (der Wiederherstellung des Rechts) geeignet, erforderlich und angemessen ist.4 Die oftmals aus der Perspektive des Strafrechts diskutierten Probleme des Umgangs mit Produktgefahren entpuppen sich vor diesem Hintergrund in den meisten Fällen als Frage der Legitimation einer rechtlichen Verhaltensnorm.5

1.  Notwendige Abgrenzung rechtlicher und moralischer Verhaltensnormen

In diesem Zusammenhang kommt es auf die Abgrenzung rein moralischer von rechtlichen Normen an. Vereinzelt wurde im Rahmen des Symposiums die Auffassung vertreten, dass sämtliche nicht strafrechtlichen Normen sogenannte „Sozialnormen“ seien. Eine Differenzierung von Recht und Moral würde unter dieser Prämisse nicht vorgenommen. Gegen diese Position wandte sich indessen die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer. Zentral ist dabei die Erwägung, dass auf diese Weise durch die Rechtsordnung nicht genau festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten rechtlich zu missbilligen ist. Dies wird aber verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Legitimation von Eingriffen in Freiheitsinteressen des Einzelnen nicht gerecht. Der Verstoß gegen eine moralische Norm kann für sich genommen die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens nicht begründen.6 Moralvorstellungen können durchaus hohe Bedeutung im Leben des Individuums einnehmen. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um einen Bereich, der der rechtlichen Reglementierung zugängig gemacht werden darf. Dies liefe dem Anspruch eines freiheitlichen Rechtsstaats zuwider, ausschließlich solche Freiheitssphären gegeneinander abzustecken, die durch das Verhalten anderer gefährdet sind.7 Moralvorstellungen sind aber in großer Vielzahl nebeneinander in einer Gesellschaft möglich, ohne dass freiheitsrechtliche Konfliktlagen auftreten. Dem steht nicht entgegen, dass rechtliche ← 11 | 12 → Verhaltensnormen regelmäßig zugleich (ethisch valide) moralische sind.8 Aus dieser Überschneidung kann sich lediglich eine Indizfunktion eines Verstoßes gegen eine Sozialnorm für dessen rechtliche Relevanz ergeben – jedoch nicht mehr. Jedenfalls darf der oftmals viel weitere Kreis moralischer Normen nicht in jedem Fall rechtliche Reglementierung für sich in Anspruch nehmen. Insoweit bilden Verhaltensnormen eine Schnittmenge von Recht und Moral. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist dabei die legitime Möglichkeit staatlicher Zwangsanwendung angesichts eines Normverstoßes sowie im Vorfeld im Sinne einer Motivation zur Normeinhaltung. Rechtliche Verhaltensnormen dürfen grundsätzlich mit staatlichem Zwang ausgestattet werden. Dass nicht eine jede rechtliche Verhaltensnorm strafbewehrt ist, begründet kein abweichendes Ergebnis. Es handelt sich dabei allein um die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass die strafrechtliche Reaktion auf ein Verhalten einen besonders intensiven Hoheitseingriff in die Rechte und Interessen des Bürgers ausmacht. Daher ist im Anschluss an die Etablierung rechtlicher Verhaltensnormen in einem zweiten Schritt die Frage der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Sanktionsnorm zum Schutz der jeweiligen Verhaltensnorm zu klären.9

2.  Klarstellung: Für die Frage der Verhaltensnormbildung entfaltet der Gesetzlichkeitsgrundsatz keine Bedeutung

Der Gesetzlichkeitsgrundsatz in Art. 103 Abs. 2 GG entfaltet allein für die Frage der Legitimation einer Sanktionsnorm Geltung. Nach dieser Vorschrift kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Vorschrift nicht so hoch angesetzt werden, dass die Formulierung von verfassungsgemäßen Strafgesetzen unmöglich wird. Im Gegenteil droht bei zu viel Präzisionseifer die Gefahr unübersichtlicher und vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht haltbarer Vorschriften. Darüber hinaus steht bereits die Vielfalt denkbarer Lebenssachverhalte der realen Möglichkeit abschließender gesetzlicher Erfassung sämtlicher Einzelfälle entgegen, sodass ein Gesetz, das sich an dieser Maßgabe ausrichtet, notwendig mitunter ← 12 | 13 → relevante Tatsituationen nicht erfasst.10 Als unproblematisch sind vor diesem Hintergrund Generalklauseln anzusehen, wie sie etwa § 222 StGB bereithält. Diese stehen mit dem Gesetzlichkeitsgrundsatz durchaus in Einklang, da für den Normadressaten ohne Schwierigkeiten ersichtlich ist, unter welchen Voraussetzungen die Strafandrohung eingreift und eine definitive Strafbarkeit besteht. So normiert § 222 StGB eindeutig eine Strafandrohung für den Fall des Verstoßes gegen eine auf das Vermeiden des Todes eines anderen Menschen gerichtete tatbestandsspezifische Verhaltensnorm (die verlangt, „nicht in rechtlich missbilligter Weise zu töten“). Tritt der Tod eines anderen Menschen infolge des Verstoßes gegen eine solche tatbestandsspezifische Verhaltensnorm ein, resultiert hieraus die definitive Strafbarkeit.

Für die Verhaltensnormbildung im vorstrafrechtlichen Bereich spielt der Gesetzlichkeitsgrundsatz – entgegen einem verbreiteten Missverständnis – keine Rolle. Der Gesetzgeber kann zwar bestimmte Vorgaben machen, die bei der Verhaltensnormbildung zu berücksichtigen sind, er kann aber nicht detailliert gesetzlich festschreiben, was einzelne Bürger in bestimmten Situationen zu tun oder zu lassen haben. Das wäre ein undurchführbares Unterfangen und würde die legitime Funktion von Verhaltensnormen, situationsinadäquates Verhalten zu unterbinden, mit starren gesetzlichen Vorschriften geradezu konterkarieren. Eine angemessene Verhaltensnormbildung ist daher zwingend auf die von dem jeweiligen Normadressaten individuell zu erbringende Leistung angewiesen.

Insofern wurde im Rahmen des Symposiums noch folgende Erkenntnis befördert: Die Verhaltensnormkonkretisierung ist eine Leistung des Subjekts. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung, diese Aufgabe sei durch die Rechtsprechung zu erfüllen. Letztere kann – wie der Gesetzgeber – gar nicht im Detail festlegen, was erlaubt oder verboten ist. Die Geltung von Verhaltensnormen kann nicht an eine konkretisierende Rechtsprechung gebunden sein und ist es auch nicht. Vielmehr sind Verhaltensnormen im Hinblick auf ihre legitime Funktion der Verhaltensbeeinflussung ausschließlich situationsbezogen und unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des potentiellen Adressaten zu bilden.11 Die gesetzliche Bestimmtheit der Sanktionsnorm leidet nicht darunter, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, eine tatbestandsspezifische Verhaltensnorm (eine ganz bestimmte Vermeidepflicht) zu begründen. Da die für den Rechtsunterworfenen maßgeblichen Kriterien der Verhaltensnormbildung ← 13 | 14 → feststehen (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit bzw. Sonderverantwortlichkeit) und dabei auch die individuellen Verhältnisse des Betreffenden Berücksichtigung finden, existiert für den Fall der folgenreichen spezifischen Vermeidepflichtverletzung eine eindeutige gesetzliche Strafbarkeitsanordnung. Gelingt im Einzelfall die Legitimation der Verhaltensnorm nicht, sind die insofern eindeutigen Voraussetzungen der entsprechenden Sanktionsnorm nicht erfüllt. Die Sanktionsnorm wird dadurch nicht etwa zu einer (zu) unbestimmten.

3.  Kriterien fahrlässigen Verhaltens

Die Frage der Verhaltensnormbildung durch den Normadressaten betrifft unmittelbar die Kriterien für fahrlässiges Verhalten. Hier konnten im Rahmen des Symposiums erheblich voneinander abweichende gesetzliche Regelungen der Fahrlässigkeit ausgemacht werden. Beispielhaft erwähnt sein soll an dieser Stelle die türkische Vorschrift in Art. 22 des türkischen Strafgesetzbuchs, die Fahrlässigkeit als ein durch eine Sorgfaltspflichtverletzung begangenes Verhalten definiert. Demgegenüber enthält § 35 des japanischen Strafgesetzbuchs eine erheblich weitere Regelung, wonach alles verboten ist, das nicht mit Recht ausgeübt wurde. Im Hinblick auf die japanische Vorschrift bestand unter den Teilnehmern des Symposiums Einigkeit, dass sich diese im Strafrecht nicht legitimieren lässt. Sie führt zu einer schier grenzenlosen Verantwortlichkeit und implementiert eine Beweislastumkehr, wie sie aus dem Zivilrecht bekannt ist. Mit strafrechtlichen Grundsätzen – letztlich auch mit dem Grundsatz in dubio pro reo – lässt sich dies jedoch nicht in Einklang bringen. Als wenig geglückt erscheinen auch solche nationalen Regeln, die Fahrlässigkeit als Fehlen vorsätzlichen Verhaltens definieren. Hier sind erhebliche Folgeprobleme zu verzeichnen, wenn sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob der Täter möglicherweise vorsätzlich gehandelt hat. Würden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit gegenseitig ausschließen, wären in einem solchen Fall die Voraussetzungen fahrlässigen Verhaltens nicht sicher gegeben und dementsprechend eine eindeutige Verurteilung wegen Fahrlässigkeitstat nicht möglich.

Tatsächlich ist ein Exklusivitätsverhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit in der Sache abzulehnen. Vielmehr stehen beide in einem normlogischen Stufenverhältnis, wobei der Vorsatztäter eine qualifizierte Vermeidemacht aufweist.12 Gemeinsames Element von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist der Verhaltensnormverstoß. ← 14 | 15 → Wer nicht einmal die Voraussetzungen fahrlässigen Verhaltens erfüllt, kann nicht Vorsatztäter sein. Liegen diese aber vor, so ergibt sich die Strafbarkeit wegen Vorsatzdelikts aus einem zusätzlich relevanten subjektiven Element. Zuletzt konnte in diesem Zusammenhang das Ergebnis festgehalten werden, dass die Kriterien für fahrlässige Folgenherbeiführung unabhängig von den jeweiligen nationalen Regelungen sind. Fahrlässige Folgenherbeiführung liegt vor, wenn sich – unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Täters – ein vorhersehbarer schadensträchtiger Verlauf ereignet hat, der (bei gegebener Sonderverantwortlichkeit) durch richtiges Verhalten hätte vermieden werden können und müssen.13

4.  Sonderproblem: Pflicht zur Kennzeichnung gefährlicher Produkte – Stellenwert der Freiverantwortlichkeit des Subjekts

Eine spezifische Frage der Verhaltensnormbildung, die sich zunehmend im Bereich der Produktverantwortlichkeit stellt, ist die Pflicht zur Kennzeichnung gefährlicher Produkte. Diese wurde allgemein zwischen den Teilnehmern des Symposiums erörtert. Auch in diesem Bereich kennen die unterschiedlichen Rechtsordnungen erheblich voneinander abweichende Regelungen. Zentral ist hier stets der Umgang mit dem Einzelnen als eigenverantwortlichem Subjekt. Kontrovers diskutiert wurde in diesem Zusammenhang das notwendige Maß der Achtung der Verantwortlichkeit des Einzelnen.14 Es ist als grundsätzlich eingriffsmilderes Mittel zu bewerten, diejenigen Personen, die mit einem gefährlichen Produkt in Berührung kommen, im Wege der Kennzeichnung aufzuklären. Dabei entscheidet der Grad an Gefährlichkeit des Produkts darüber, ob die Kennzeichnung als Schutz des Individuums vor Verletzungen seiner Güter und Interessen hinreicht. Bei zu erheblichen Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, ist die reine Kennzeichnung zum Schutz des Konsumenten nicht mehr ausreichend. Zu denken ist etwa an Drogen im Sinne des BtMG, die jedenfalls ← 15 | 16 → in Deutschland als so gefährlich erachtet werden, dass dem Einzelnen der Umgang damit weitestgehend verboten wird. Im Verlauf der Diskussion zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen einer mehr paternalistischen gegenüber einer erheblich freiheitsrechtlich orientierten Sichtweise der Tagungsteilnehmer. Wer Paternalismus ablehnt, stellt maßgeblich auf die Steuerbarkeit eines Risikos für das Individuum ab. Solange diese gegeben ist, muss dem Einzelnen rechtlich die Möglichkeit eingeräumt werden, sich selbst zu gefährden. Insoweit hat der Einzelne sogar ein „Recht zur Unvernunft“.

5.  Ingerenzverantwortlichkeit bei pflichtgemäßem Vorverhalten – Gedanke der bedingten Gestattung riskanter Tätigkeiten

Details

Seiten
226
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653054941
ISBN (ePUB)
9783653970722
ISBN (MOBI)
9783653970715
ISBN (Hardcover)
9783631660898
DOI
10.3726/978-3-653-05494-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Februar)
Schlagworte
Strafbarkeit juristischer Personen Landesreferate zur Rechtslage Gefährdung als Straftat
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 226 S., 1 Tab.

Biographische Angaben

Georg Freund (Band-Herausgeber:in) Frauke Rostalski (Band-Herausgeber:in)

Georg Freund ist Inhaber der Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. Frauke Rostalski ist am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie der Philipps-Universität Marburg als Wissenschaftliche Mitarbeiterin (DFG-Forschungsstelle) und Habilitandin tätig.

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