Lade Inhalt...

Privatautonome Gestaltung der Vorstandshaftung

von Kilian Eßwein (Autor:in)
©2015 Dissertation XXVIII, 326 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch untersucht die zentralen Wertungen und Bestimmungen, die bei Gestaltungen hinsichtlich der Vorstandshaftung zu beachten sind. Vorstände von Aktiengesellschaften werden zunehmend Adressaten von Haftungsansprüchen. Gründe hierfür sind nicht nur spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche, sondern auch einfache Sorgfaltspflichtverletzungen. Vor diesem Hintergrund tauchen Fragen nach Gestaltungsmöglichkeiten und Reformbedarf auf, die der Autor aufgreift. Er prüft einzelne Gestaltungen im Bereich der Vorstandshaftung eingehend auf ihre Zulässigkeit. Nach einem Blick auf das Recht des US-Staates Delaware erörtert er aktuelle Reformerwägungen und entwickelt einen eigenen Formulierungsvorschlag für eine gesetzliche Neuregelung der Gestaltbarkeit der Vorstandshaftung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung und Themenstellung
  • A. Einleitung
  • B. Fragestellung und Eingrenzung des Themas
  • C. Gedanklicher Ansatz und Gang der Darstellung
  • 1. Teil. Privatautonomie und Freiheit der Gestaltung
  • A. Privatautonomie im Zivilrecht
  • B. Privatautonomie – Gesellschaftsautonomie
  • I. Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit
  • 1. Grundsatz
  • 2. Schranken
  • II. Aktienrechtliche Gestaltungsfreiheit
  • 1. Satzung, schuldrechtliche Nebenabrede und Individualvertrag
  • a) Die Notwendigkeit der Differenzierung
  • b) Abgrenzung der Gestaltungsinstrumente
  • 2. Die Satzung als Mittel aktienrechtlicher Gestaltung
  • a) Rechtsnatur der Satzung
  • b) Bestandteile der Satzung
  • i) Korporative Satzungsbestandteile
  • ii) Nicht-korporative Satzungsbestandteile
  • iii) Indifferente Satzungsbestandteile
  • c) Realisierung der Privatautonomie in der AG bei satzungsmäßigen Bestimmungen – Gesellschaftsautonomie
  • i) Satzungserrichtung
  • ii) Satzungsänderung
  • (1) Privatautonomie und Mehrheitsprinzip
  • (a) Das Mehrheitsprinzip und seine Rechtfertigung
  • (b) Das Mehrheitsprinzip als Fortsetzung der Privatautonomie
  • (2) Das Verhältnis von Mehrheitserfordernis zu Beschlussinhalt
  • (3) Verhältnis von Mehrheitserfordernis zur Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG
  • d) Grenzen: Das Prinzip der Satzungsstrenge
  • i) Historischer Hintergrund
  • ii) Legitimation der Satzungsstrenge
  • (1) Kapitalmarktbezogene Legitimation
  • (2) Kritik an der kapitalmarktbezogenen Legitimation
  • (a) Selbstregulierung des Marktes?
  • (b) Börsenferne Aktiengesellschaft
  • (3) Anlegerschutz
  • (4) Gläubigerschutz
  • (5) Rechtssicherheit
  • (6) Systematische Einbettung
  • (7) Relevanz des Schutzzwecks der besonderen Normen?
  • (8) Fazit
  • iii) Abweichungen und Ergänzungen
  • (1) Abweichung durch die Satzung
  • (2) Ergänzung durch die Satzung
  • e) Zusammenfassung
  • 3. Individualvertrag als Mittel aktienrechtlicher Gestaltung
  • C. Zusammenfassung
  • 2. Teil. Vorstandshaftung
  • A. Allgemeiner Hintergrund und Struktur der Vorstandshaftung
  • I. Unterteilung der Norm, § 93 Abs. 2 und 3 AktG
  • II. Binnenhaftung
  • III. Haftungskanalisierung auf die Gesellschaft
  • IV. Die Business Judgement Rule
  • V. Der grundsätzlich zwingende Charakter der Vorstandshaftung
  • B. Funktionen der Vorstandshaftung
  • I. Kompensationsfunktion
  • 1. Aktiengesellschaft
  • 2. Aktionäre
  • 3. Gläubiger
  • a) Juristische Personalität und Haftungsbündelung
  • b) § 93 Abs. 5 AktG
  • 4. Der Stellenwert der Kompensationsfunktion
  • 5. Zwischenergebnis zur Kompensationsfunktion
  • II. Steuerungsfunktion
  • 1. Das Principal-Agent-Problem
  • 2. Die Verhaltenssteuerung als Teil der Prävention
  • 3. Die Verhaltenssteuerung durch Haftungsandrohung
  • a) Steuerungsfunktion und Steuerungswirkung des Haftungsrechts im Allgemeinen
  • b) Die Differenzierung zwischen Haftungsgrundnorm und haftungsausfüllender Norm
  • c) Zwischenergebnis
  • d) Steuerungsfunktion und Steuerungswirkung des § 93 Abs. 2 AktG
  • e) Die Versicherbarkeit des Risikos als Hindernis für die Verhaltenssteuerung?
  • i) Die Trennung von ex-ante und ex-post-Perspektive
  • ii) Fortsetzung der Steuerungsfunktion
  • iii) Tatsächliche Erwägungen
  • iv) Positive Nebeneffekte
  • v) Der Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
  • vi) Zwischenergebnis
  • 4. Das Gewicht der Vorstandshaftung als Element der Verhaltenssteuerung
  • a) Entlastung des Vorstands, §§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 120 AktG
  • b) Gefahr des Vertrauensentzugs, § 84 Abs. 3 S. 2 Var. 3 AktG
  • c) Abberufung
  • d) Arbeitsplatzsteuerung
  • e) Vergütungsanreize
  • f) Besetzung des Aufsichtsrats
  • g) Zusammenfassung und Folgerungen
  • C. Zusammenfassung
  • 3. Teil. Ökonomischer Hintergrund; Principal-Agent-Problematik
  • A. Ökonomischer Hintergrund
  • B. Positive Agency-Theorie
  • I. Ausgangslage
  • II. Grundannahmen und Problemsicht der positiven Agency-Theorie
  • III. Agency-Probleme in der Aktiengesellschaft
  • 1. Eigenverantwortlichkeit des Vorstands, § 76 AktG
  • 2. Konfliktpotentiale in der Aktiengesellschaft
  • a) Sorgfaltspflicht
  • b) Treuepflicht
  • c) Zusammenfassung
  • 3. Rolle der Vorstandshaftung bei der Bewältigung der Konfliktlagen
  • 4. Zusammenfassung
  • IV. Agency-Costs
  • V. Zusammenfassung
  • 4. Teil. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG und privatautonome Gestaltung
  • A. Entstehungsgeschichte
  • I. Erstmalige Kodifizierung
  • II. Herkunft der Norm
  • III. Normzweck von Vergleichs- und Verzichtsverbot
  • B. Sachliche Reichweite
  • I. Definition und Normbefund
  • II. Begründung der Ausweitung auf andere Fälle und Bewertung
  • 1. Umgehung der gesetzlichen Regelung
  • 2. Wirtschaftliche Vergleichbarkeit
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Systematisierungsversuche und Destillat
  • IV. Verhältnis der Begriffe „Verzicht“ und „Vergleich“ in § 93 Abs. 4 S. 3 AktG zueinander – Begriffsverständnis
  • 1. Norminterne Überlappungen
  • 2. Lösungsansätze
  • a) „Vergleich“ als Teilverzicht
  • b) „Vergleich“ betrifft nur die causa
  • c) Eingrenzung des Vergleichsbegriffs
  • d) Streit/Unsicherheit als Risiko für das Gesellschaftsvermögen
  • i) Systematische Erwägungen
  • ii) Rechtfertigendes Element für die Gleichstellung von Verzicht und Vergleich
  • iii) Folgerungen
  • 3. Vorzugswürdiger Ansatz
  • 4. Teleologische Reduktion des Vergleichsmerkmals
  • V. Ungeregelte Fälle, Analogiebildung
  • 1. Planwidrige Regelungslücke
  • a) Zusammenspiel mit § 93 Abs. 4 S. 1 AktG
  • b) Zusammenspiel mit § 93 Abs. 4 S. 2 AktG
  • c) Zusammenfassung
  • 2. Vergleichbarkeit der Interessenlage
  • a) Verzicht
  • b) Vergleich
  • 3. Zusammenfassung
  • C. Zeitliche Reichweite der Dispositionsbeschränkungen – die Dreijahresfrist
  • I. Teleologie der Dreijahresfrist und offene Fragen
  • II. Funktion der Dreijahresfrist im Schutzzweckgefüge der Organhaftung
  • 1. Organhaftung wegen Abschlusses nachteiliger Vergleiche
  • 2. Verhinderung von Verschonung
  • 3. Minderheitenschutz
  • 4. Gläubigerschutz
  • 5. Verhaltenssteuerung
  • 6. Ergebnis
  • III. Praktische Erwägungen
  • IV. De lege ferenda: Abschaffung der Dreijahresfrist
  • V. De lege lata: Teleologische Reduktion
  • D. Zusammenfassung
  • 5. Teil. Teilaspekte der Gestaltung der Vorstandshaftung
  • A. Modifikation des Haftungsmaßstabs
  • I. Eigenverantwortlichkeit der Leitung
  • II. Leitungsfunktion des Vorstands
  • III. Verhaltenssteuerung
  • IV. Zwischenergebnis
  • V. Gläubigerschutz, § 93 Abs. 5 AktG
  • 1. Voraussetzungen des Gläubigerschutzes
  • 2. Schlussfolgerungen Gläubigerschutz
  • VI. Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG
  • VII. Zusammenfassung
  • B. Stundung
  • I. Vergleichbarkeit mit Verzichtsvereinbarung
  • 1. Unentgeltliche Stundung
  • 2. Entgeltliche Stundung
  • II. Dauer der Stundung
  • III. Präventionszweck
  • IV. Stundung und Vergleich
  • V. Zusammenfassung und Ergebnis
  • C. Aufrechnungsverbot
  • I. Aufrechnung
  • 1. Aufrechnung und Aufrechnungsverbot
  • 2. Grenzen des Aufrechnungsverbots
  • a) Insolvenz und sonstiger Vermögensverfall
  • b) Vorsätzliche Pflichtverletzung
  • II. Systematischer Kontext
  • III. Analogiebildung
  • 1. Aufrechnungsausschluss und Insolvenz
  • 2. Aufrechnungsausschluss und vorsätzliche Pflichtverletzung
  • 3. Analogie zum „Vergleich“ gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • IV. Aufrechnungsverbot und Vergleich
  • V. Zusammenfassung und Ergebnis
  • D. Beweislastverteilung im Haftungsprozess
  • I. Verteilung der Beweislast nach der Gesetzeslage
  • 1. Gesetzeslage
  • 2. Entstehungsgeschichte und Rechtfertigung
  • II. Meinungsstand
  • 1. Vorstand im Amt
  • 2. Ausgeschiedener Vorstand
  • a) Beibehaltung der gesetzlichen Beweislastverteilung mit Erleichterungen, insbesondere sekundäre Darlegungslast und Einsichtsrecht
  • b) „Rückumkehr“ der Beweislast
  • c) Zwischenergebnis
  • III. Eigener Ansatz
  • 1. Die Notwendigkeit der Trennung von Beweislastverteilung und Behebung einer Beweisnot
  • 2. Kriterien zur Verteilung der Beweislast
  • a) Beweislastverteilung als Risikozuweisung
  • b) Die verhaltenssteuernde Dimension von Beweisbelastungen
  • c) Sachnähe und Beweisnähe
  • d) Kontrollierbarkeit
  • e) Risikoverteilung und Disponibilität des Aktenherausgabeanspruchs
  • i) Herausgabepflicht
  • ii) Exkurs: Übertragbarkeit auf den Vorstand
  • iii) Dispositivität
  • iv) Zusammenfassung
  • f) Zusammenfassende Schlussfolgerungen zu den Kriterien der Beweislastverteilung
  • IV. Zusammenfassung und Ergebnis
  • E. Schiedsvereinbarungen
  • I. Das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung
  • II. Die Rolle der Schiedsinstitutionen
  • III. Vor- und Nachteile schiedsgerichtlicher Streitbeilegung
  • 1. Vorteile schiedsgerichtlicher Streitbeilegung
  • a) Schnelligkeit
  • b) Vertraulichkeit, Nichtöffentlichkeit
  • c) Expertise der Schiedsrichter
  • d) Kosten
  • e) Flexibilität
  • f) Nachhaltigkeit der Streitbeilegung
  • 2. Nachteile schiedsgerichtlicher Streitbeilegung
  • a) Fehlen von Rechtsmitteln
  • b) Neutralität der Schiedsrichter
  • c) Prozesstaktische Erwägungen
  • d) Das Fehlen von Präjudizien
  • 3. Zusammenfassung
  • IV. Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts
  • V. Die Gleichwertigkeit von Schiedsverfahren und staatlichem Gerichtsverfahren
  • VI. Das Schiedsverfahren und die Schutzzwecke der Organhaftung
  • 1. Kompensation
  • 2. Prävention
  • a) Interessenlage
  • b) Prävention und die Grundsätze der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung
  • i) Erste Stufe
  • ii) Zweite Stufe
  • c) Ergebnis Prävention
  • 3. Ergebnis Schutzzwecke
  • VII. Schiedsvereinbarungen in Individualverträgen
  • 1. Zivilprozessrechtliche Seite
  • a) Schiedsfähigkeit, § 1030 ZPO
  • b) Schiedsabrede oder Schiedsklausel
  • c) Form
  • d) Zusammensetzung des Gerichts und Bestellung der Schiedsrichter
  • e) Zusammenfassung
  • 2. Aktienrechtliche Seite, Auswirkungen des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • a) Alte Rechtslage der ZPO und Zusammenspiel mit § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • b) Analoge Anwendung des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG?
  • c) Schiedsvereinbarung im Rahmen eines „Vergleichs“ im Sinne des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Bindung der D&O Versicherung
  • 4. Reichweite der Bindungswirkungen, Problem §§ 147, 148 AktG
  • a) Fall des § 147 AktG
  • i) Normaussage
  • ii) Normzweck
  • iii) Bindungswirkung gegenüber dem besonderen Vertreter?
  • (1) Rechtsnatur des Tätigwerdens
  • (2) Bestellung durch das Gericht, § 147 Abs. 2 S. 2 AktG, Schiedsfähigkeit
  • iv) Zusammenfassung
  • b) Fall des § 148 AktG
  • i) Allgemeine Bedenken im Hinblick auf § 148 AktG und dessen schiedsgerichtliche Behandlung
  • (1) Minderheitenschutz
  • (2) Kosten des Schiedsverfahrens
  • (3) Vorteile des Schiedsverfahrens für das Unternehmenswohl, § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG
  • (4) Zusammenfassung
  • ii) Zuständigkeit, § 148 Abs. 2 S. 1 AktG
  • iii) „Hauptsacheverfahren“
  • (1) Rechtsnatur der Geltendmachung
  • (2) Folgerungen für die Bindung der Aktionäre an eine Schiedsvereinbarung
  • iv) Gleichwertigkeitskautelen – Hauptsacheverfahren
  • (1) Schiedsvereinbarung
  • (2) Möglichkeit der Mitwirkung
  • (3) Auswahl der Schiedsrichter
  • (4) Konzentration
  • (5) Zusammenfassung
  • v) Objektive Schiedsfähigkeit des Zulassungsverfahrens
  • vi) Schiedsbindung im Klagezulassungsverfahren, § 148 Abs. 1 AktG
  • (1) Konfliktlage
  • (2) Lösungsansätze
  • (a) „Akzessorietät“ des Zulassungsverfahrens
  • (b) „Aufspaltung“ in Zulassungs- und Hauptsacheverfahren
  • (c) „Sperrwirkung“ für das gesamte Verfahren nach § 148 AktG
  • (d) Lösung
  • vii) Gleichwertigkeitskautelen – Klagezulassungsverfahren
  • viii) Eintrittsrecht/eigene Klage, § 148 Abs. 3 AktG
  • ix) Rechtskrafterstreckung, § 148 Abs. 5 AktG
  • (1) Erforderlichkeit der Beteiligung aller Aktionäre am Abschluss der Schiedsvereinbarung?
  • (2) Auswirkungen der prozessstandschaftlichen Stellung der Aktionäre
  • (3) Gegenprüfung: Identische Folgerungen aus Gestaltungswirkung bei § 248 AktG?
  • (4) Folgerungen
  • x) Zusammenfassung zu § 148 AktG
  • 5. Zusammenfassung Schiedsvereinbarungen in Individualverträgen
  • VIII. Schiedsvereinbarung in der Satzung
  • 1. Motivationslage für die Aufnahme einer Schiedsvereinbarung in die Satzung
  • 2. Zivilprozessrechtliche Seite
  • 3. Aktienrechtliche Seite
  • a) Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG
  • b) Bindungswirkungen
  • i) Subjektive Bindungswirkungen
  • ii) Zeitliche Bindungswirkungen
  • (1) Zustimmung des Vorstands erforderlich
  • (2) Zustimmung des Vorstands nicht erforderlich
  • (3) Zusammenfassung und Ergebnis
  • 4. Reichweite der Bindung, Problem der §§ 147, 148 AktG
  • a) Fall des § 147 AktG
  • b) Fall des § 148 AktG
  • i) Zuständigkeit und Hauptsacheverfahren
  • ii) Zulassungsverfahren, § 148 Abs. 1 AktG
  • (1) Grundannahme
  • (2) Verankerung einer satzungsmäßigen Schiedsvereinbarung in der Gründungssatzung
  • (3) Bindung an bestehende Satzungsbestimmung aufgrund Erwerbs von Aktien
  • (4) Einführung der Schiedsvereinbarung durch Satzungsänderung
  • (a) Rechtsprechung
  • (b) Herrschende Meinung
  • (c) Eigener Ansatz
  • (i) Grundprinzip kapitalgesellschaftlicher Willensbildung
  • (ii) Kernbereichslehre
  • (iii) Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • (iv) Entzug des Zugangs zu staatlichen Gerichten
  • (v) Zusammenfassung Mehrheitsentscheid
  • (d) Zusammenfassung Einführung durch Satzungsänderung
  • iii) Gleichwertigkeitskautelen
  • iv) Eintrittsrecht und Rechtskrafterstreckung
  • v) Zusammenfassung zu § 148 AktG
  • IX. Zusammenfassung Schiedsvereinbarungen
  • F. Zusammenfassung
  • 6. Teil. Rechtsvergleichende Betrachtung – Delaware Corporation
  • A. Organisationsstruktur der Corporation – monistisches System
  • I. Shareholders
  • II. Directors
  • III. Officers
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Grundannahmen und Problemsicht
  • I. Wertungsfragen
  • II. Die Rolle der Gerichte
  • C. Überblick über das Haftungsregime
  • I. Duty of care
  • II. Duty of Loyalty
  • III. Duty to act in good faith?
  • IV. Duty of oversight
  • D. Schutz vor persönlicher Haftung der Geschäftsleiter
  • I. § 102(b)(7) DGCL
  • 1. Normaussagen des § 102(b)(7) DGCL
  • 2. Interpretation der Norm und Ausformung durch die Gerichte
  • 3. Die prozessuale Dimension von § 102(b)(7) DGCL
  • 4. Rechtsprechung in Verbindung mit § 102(b)(7) DGCL
  • a) Smith v. Van Gorkom
  • b) In re Walt Disney Co. Derivative Litig., 907 A.2d 693
  • c) In re Goldman Sachs, 2011 Del. Ch. LEXIS 151
  • 5. Kritik an § 102(b)(7) DGCL
  • II. Business Judgment Rule
  • III. § 145 DGCL – Indemnification
  • 1. Haftung gegenüber Dritten, § 145(a) DGCL
  • 2. Haftung gegenüber der corporation, § 145(b) DGCL
  • 3. Zwingende Freistellung, § 145(c) DGCL
  • 4. Beurteilungsmaßstab und Entscheidungsmodus, § 145(d) DGCL
  • 5. Vorschüsse, § 145(e) DGCL
  • 6. Weitere Aussagegehalte
  • 7. Analyse des § 145 DGCL
  • E. Zusammenspiel mit bundesgesetzlichen Regelungen
  • I. Reichweite der Regelungen
  • II. Offenlegungspflichten
  • III. Anforderungen an directors
  • F. Analysierende Schlussfolgerungen
  • I. Schutzzwecke in Delaware
  • II. Destillate für die deutsche rechtspolitische Diskussion
  • 7. Teil. Rechtspolitische Erwägungen/Reformvorschläge
  • I. Gegenwärtige Reformvorschläge
  • 1. Sektorale Ansätze, Vorteilsausgleichung oder generelle Ansätze?
  • 2. Modifizierbarkeit des Haftungsmaßstabs
  • a) Vorschlag
  • b) Bewertung
  • 3. Haftungshöchstgrenzen
  • a) Vorschlag
  • b) Bewertung
  • 4. Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung („Wertungstransfer“)
  • a) Vorschlag
  • b) Bewertung
  • II. Eigener Ansatz
  • 1. Wertungen und Grundzüge de lege ferenda
  • a) Fremdnütziges Tätigwerden des Vorstands
  • b) Notwendigkeit der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
  • c) Aufrechterhaltung der Steuerungsfunktion
  • d) Klarstellungen
  • e) Intendiertes Ermessen der Hauptversammlung
  • f) Eigene Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats
  • i) Problem
  • ii) Lösung
  • g) Verhältnis zu §§ 147, 148 AktG
  • h) Zusammenfassung
  • 2. Folgerungen für einen Regelungsvorschlag
  • 3. Formulierungsvorschlag
  • 8. Teil. Zusammenfassung in Thesen
  • A. Zusammenfassung zu Teil 1
  • B. Zusammenfassung zu Teil 2
  • I. Die Binnenhaftung
  • II. Die Funktionen der Binnenhaftung
  • C. Zusammenfassung zu Teil 3
  • D. Zusammenfassung zu Teil 4
  • I. Legitimation und sachliche Reichweite
  • II. Die Dreijahresfrist
  • E. Zusammenfassung zu Teil 5
  • I. Modifikation am Haftungsmaßstab
  • II. Stundung
  • III. Aufrechnungsverbot
  • IV. Beweislastverteilung
  • V. Schiedsverfahren
  • 1. Schiedsabrede und Schutzzwecke der Haftung
  • 2. Schiedsabrede in Individualverträgen
  • 3. Schiedsabrede in der Satzung der AG
  • F. Zusammenfassung zu Teil 6
  • G. Zusammenfassung zu Teil 7
  • Literaturverzeichnis

Einleitung und Themenstellung

A.  Einleitung

Die Thematik der Verantwortung und Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern hat in den letzten Jahren – nicht zuletzt aufgrund einer stetigen Zunahme der Diskussion um gute und richtige Corporate Governance – deutlich an Bedeutung gewonnen. Besonders in den Fokus gerückt sind dabei Vorstände von Aktiengesellschaften. Hier hat sich die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit über die letzten Jahre deutlich gewandelt, wozu die Entwicklungen an den Finanzmärkten einen nicht unerheblichen Beitrag geleistet haben dürften.1 Die Rechtsprechung des BGH zu ARAG/Garmenbeck2 hat auch in Fachkreisen die Diskussion um die Risiken geschäftsleitender Tätigkeiten angefacht.3 Davor stellte die Organhaftung – gerade auch im Bereich des Aktienrechts – einen deutlich weniger prominenten Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts dar.

Mittlerweile werden die Rufe nach einem strengeren Haftungsregime für Vorstände immer lauter.4 Anknüpfungspunkt für diese Forderungen sind indes häufig Sachverhalte, in denen sich erst im Nachhinein erwies, dass eine unternehmerische Entscheidung nicht sinnvoll, ein Plan nicht gut war, sich Erwartungen nicht realisierten, oder aber auch die Schadensentstehung einen kaum vorhersehbaren Verlauf nahm.5 Teilweise waren es auch unbedachte Äußerungen von Vorständen, die massive Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft nach sich zogen, was dann wiederum zu Regressforderungen im Innenverhältnis führte.6 ← 1 | 2 →

Das für diese Fälle maßgebliche Haftungsregime des § 93 AktG war schon immer streng ausgestaltet. Durch das UMAG hat sich die Haftungssituation zulasten der Vorstände nochmals erheblich verschärft.7 Trifft einen Vorstand die aus der Binnenhaftung resultierende Schadensersatzpflicht, so sind die Folgen für ihn in der Regel desaströs, weil die Haftungsvolumina aufgrund ihres wirtschaftlichen Kontexts die Leistungsfähigkeit selbst eines (ehemaligen) Spitzenverdieners bei Weitem übersteigen.8 Umgekehrt kann aber in der Aktiengesellschaft nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund der fremdorganschaftlichen Leitung die Androhung einer spürbaren Haftung für Fehlverhalten des Leitungsorgans an sich nicht hinwegzudenken ist.9 Gleichwohl: „Verhaltenssteuerung hat mit der Vernichtung potentieller Schädiger nichts zu tun […].“10

Daher wird auch das Bedürfnis gesehen, die teils unverhältnismäßigen Haftungsfolgen abzufedern und einer der Situation angemessenen Lösung zuzuführen.11 Das Aktienrecht bietet einen Regelungsrahmen, der den Beteiligten prima facie wenig Gestaltungsfreiraum lässt. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur und werden zum Teil nicht einheitlich definiert. Der Grundsatz der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG ist nur ein Teilaspekt. Auch bei den speziellen Vorschriften des Aktiengesetzes finden sich immer wieder Ge- oder Verbote, die eine freie Gestaltung des für die jeweilige Fragestellung maßgeblichen Regelungsrahmens auszuschließen, einzuschränken oder zumindest zu determinieren scheinen.

Insofern bestehen – vor allem aufgrund des dogmatisch kompliziert ausgestalteten aktienrechtlichen Regelungsgeflechts – erhebliche Unsicherheiten, welche Gestaltungen im Bereich der Vorstandshaftung de lege lata zulässig sind. ← 2 | 3 →

B.  Fragestellung und Eingrenzung des Themas

Im Kern der Untersuchung wird es um die Frage gehen, unter welchen Voraussetzungen Gestaltungen mit Bezug zur Vorstandshaftung möglich sind, wobei es im Rahmen dieser Untersuchung keineswegs um die Aufarbeitung aller Problemlagen gehen soll.12 Vielmehr werden wirtschaftlich und tatsächlich interessante sowie häufig auftretende Fragestellungen einer eingehenden Untersuchung zugeführt.

Der Begriff der Vorstandshaftung kann weit verstanden werden, insbesondere hinsichtlich der möglichen Anspruchsgrundlagen und der damit einhergehenden Haftungskonstellationen. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich allerdings auf eine Untersuchung der Gestaltbarkeit der Binnenhaftung aus § 93 Abs. 2 AktG. Sie ist die zentrale Haftungsnorm, die allerdings auch für andere Fälle der Haftung Aussagekraft haben kann.

Im Zentrum steht die These, dass in einem derart dichten Regelungsgeflecht wie dem Aktienrecht Gestaltungen möglicherweise gerade deshalb zulässig sein können, weil sie die Schutzzwecke des Regelungsgeflechts gleichwertig zur gesetzlichen Regelung effektuieren bzw. diesen zumindest nicht widersprechen. Immer muss die Gestaltung mit den Normzwecken des Regelungsrahmens in Einklang zu bringen sein. Damit hat zunächst eine Analyse derjenigen Wertungen, die dem System der Vorstandshaftung zugrunde liegen, zu erfolgen. Die Ergebnisse werden die Grundlage bilden, um im Anschluss daran einzelne Gestaltungsansätze auf ihre Zulässigkeit hin zu untersuchen.

Neben der Untersuchung der einzelnen Gestaltungsansätze ist es Ziel der Arbeit, Erkenntnisse für eine rechtspolitische Diskussion um die sachgerechte Ausgestaltung der Vorstandshaftung zu gewinnen.

C.  Gedanklicher Ansatz und Gang der Darstellung

Für die Analyse der Gestaltbarkeit wird – wie bereits angedeutet – ein telosgeleiteter Ansatz gewählt. Abgesehen davon, dass bei jeder Rechtsanwendung die Subsumtion immer die jeweilige Regelungsintention des Gesetzgebers vor Augen haben muss, kann darüber hinaus möglicherweise gezeigt werden, dass einzelnen Gestaltungsansätzen sogar die Chance innewohnt, bestehende Regelungsziele besser zu erreichen, als dies aufgrund der gesetzlichen Regelungen der Fall ist. ← 3 | 4 →

Vor diesem Hintergrund soll hier ein systembasierter Ansatz gewählt werden: Nach einer Untersuchung der Privatautonomie im Gesellschaftsrecht (Teil 1) werden zunächst die Grundlagen und Legitimationen der Vorstandshaftung analysiert (Teil 2) und es wird der Versuch unternommen, das bestehende Regelungsgeflecht vorsichtig in Einklang mit ökonomischen Erwägungen zu bringen (Teil 3). Die ökonomischen Erkenntnisse werden immer wieder Argumentationsmaterial liefern.

Sodann wird der Versuch einer (Neu-) Interpretation der für Gestaltungen der Organhaftung sehr bedeutenden Vorschrift des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG gewagt (Teil 4). Ausgehend davon und von den Grundlagen der Organhaftung werden im Anschluss daran einige Gestaltungsansätze auf ihre Zulässigkeit hin untersucht (Teil 5). Es wird sich indes zeigen, dass das bestehende Regelungsgeflecht wortlautbedingt Grenzen setzt, die de lege lata unüberwindbar sind. Demnach werden in der Arbeit – nach einem rechtsvergleichenden Blick in das Gesellschaftsrecht des US Bundesstaates Delaware (Teil 6) – rechtspolitische Schlussfolgerungen gezogen und ein eigener Regelungsentwurf entwickelt (Teil 7). ← 4 | 5 →

                                                   

1    Hölters in Hölters, AktG, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 24; Peltzer, FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 861.

2    BGHZ 135, 244.

3    Hölters in Hölters, AktG, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 24: „Das Klima hat sich […] grundlegend gewandelt.“; auch Hopt, ZIP 2013, 1793 sieht diese Entwicklung.

4    Spindler in MüKoAktG, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 4: „Trend zur persönlichen Haftung“.

5    Grunewald, AG 2013, 813: „Oftmals geht es lediglich um leicht fahrlässiges Verhalten“.

6    Beispielhaft kann hier der Komplex Kirch/Breuer genannt werden. Peltzer, FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 861, 863 sieht in der „allenfalls als ungeschickt zu bezeichnenden Äußerung“ Breuers tendenziell keinen Grund für eine volle Haftung (Fn. 12: „[…] derartiges Missverhältnis zwischen kaum vorwerfbarem Verhalten und existenzvernichtender Rechtsfolge […]“), ordnet den Fall in Fn. 12 aber anders ein, weil es sich um Außenhaftung handele und mithin kein „besonderes Rechtsverhältnis“ bestehe. Dies greift aber insoweit zu kurz, als im Regressfall, der ja gerade die Innenhaftung zum Gegenstand hat, wiederum Platz für die Berücksichtigung der Sonderbeziehung zwischen Gesellschaft und Organ wäre. Vgl. zu den insoweit vorgeschlagenen Lösungswegen unten 7. Teil.

7    Koch, ZGR 35 (2006) 769, 791.

8    So wird zu Recht von einem „existenzbedrohende[n] Risiko“ gesprochen, Rieger, FS Peltzer, 2001, S. 339, 351; ähnlich Peltzer, FS Hadding, 2004, S. 593, 599; ders., FS Hoffmann-Becking, 2013, S. 861, 863.

9    Druey, FS Zöllner, 1998, S. 129, 131.

10  Wagner, AcP 206 (2006) 352, 457.

11  Etwa Koch, AG 2012, 429. Für die einzelnen Lösungsansätze de lege ferenda siehe unten 7. Teil.

12  Zur Einschränkbarkeit der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH etwa Fleischer, BB 2011, 2435.

1. Teil.  Privatautonomie und Freiheit der Gestaltung

Bevor auf die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsrecht eingegangen wird, soll kurz vergegenwärtigt werden, welche Bedeutung der Grundsatz der Privatautonomie im allgemeinen Zivilrecht hat.

A.  Privatautonomie im Zivilrecht

Die in Art. 2 Abs. 1 GG begründete Privatautonomie garantiert, dass jeder seine Geschicke selbst regeln darf.13 Neben der Abschlussfreiheit ist die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung Teil der Privatautonomie.14 Grundannahme ist dabei die Selbstbestimmtheit des Individuums.15 Sie fußt auf der Prämisse, dass die Akteure gleichrangig sind.16 Somit kann sich aus der Gewährleistung der Privatautonomie auch eine Schutzpflicht des Staates ergeben, bei Ungleichheiten Schutzmechanismen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts bereitzustellen.17 So bestehen bereits im allgemeinen Zivilrecht zahlreiche Schranken, um auffällige Missverhältnisse von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.18

B.  Privatautonomie – Gesellschaftsautonomie

Es ist zu klären, inwieweit diese allgemein bestehende Gestaltungsfreiheit als Teil der Privatautonomie auch im Gesellschaftsrecht gilt. Denn davon wird abhängen, welche gestalterischen Möglichkeiten sich auftun, will man auf die Vorstandshaftung Einfluss nehmen. ← 5 | 6 →

I.   Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit

1.  Grundsatz

Verfassungsrechtlich ergibt sich die Freiheit der Gesellschafter, Gestaltungen zu treffen, aus Art. 9 Abs. 1 GG.19 Hingegen ist hier nicht auf den (subsidiären) Art. 2 Abs. 1 GG abzustellen, weil dieser nur insoweit gilt, als nicht speziellere Grundrechte einschlägig sind.20

§§ 109 und 161 Abs. 2 HGB zeigen, dass in der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft als Personengesellschaften Gestaltungsfreiheit besteht, denn das Rechtsverhältnis richtet sich „zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage“.21 Auch im GmbH-Recht besteht weitgehend Privatautonomie, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ist also – abgesehen von den in § 3 GmbHG genannten Pflichtbestandteilen – grundsätzlich frei, vgl. § 3 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG.22 Systematisch gesehen ist der Verein die Grundform der Körperschaften.23 So kann zur Beantwortung spezialgesetzlich ungeklärter Fragen wegen der Strukturähnlichkeiten von Kapitalgesellschaften mit dem Verein auf Prinzipien und Regelungen zum Verein rekurriert werden.24 Der Verein ist indes im BGB geregelt. Er wird damit dem Regelungsregime und den Prinzipien des Zivilrechts unterworfen.25 Daraus ergibt sich, dass auch diese Materie dem Privatrecht zuzuordnen ist und mithin auch hier die Privatautonomie gilt.26

Der numerus clausus der Gesellschaftsformen27 steht der Annahme der Gestaltungsfreiheit nicht prinzipiell entgegen: Wird bei der Wahl der Gesellschaftsform die (Wahl-) freiheit eingeschränkt, so wird daran das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen grundsätzlicher Freiheit und ausnahmsweiser ← 6 | 7 → Einschränkung offenbar.28 Der numerus clausus ist nicht die von vornherein zur Verfügung gestellte Palette an Gestaltungsmöglichkeiten, sondern reduziert die prinzipiell unbegrenzte Gestaltungsfreiheit auf die Möglichkeit, zwischen flexiblen Typen zu wählen. Sowohl bei der Wahl des Typus als auch bei der näheren Ausgestaltung bleibt ein weiter Gestaltungsspielraum bestehen.29

Es kann also an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts grundsätzlich die Gestaltung der Verhältnisse in der Gesellschaft den Parteien überlässt.30 Das Prinzip der Gestaltungsfreiheit als Teil der Privatautonomie bleibt grundsätzlich bestehen. Die gesellschaftsrechtliche Freiheit, mittels des Gesellschaftsvertrages zu gestalten, wird auch als Satzungsautonomie bezeichnet.31

2.  Schranken

Aber auch im Gesellschaftsrecht existieren Schranken, es besteht also keine grenzenlose Gestaltungsfreiheit. Über die Grenzen der allgemeinen Normen der §§ 134, 138 BGB hinaus können sich spezifisch gesellschaftsrechtliche Probleme stellen, die eine Beschränkung der Privatautonomie im Gesellschaftsrecht rechtfertigen32,33 Allgemein gesprochen wird es sich hier häufig um Belange des Gläubiger-, Anleger-, Arbeitnehmer-, oder Kapitalmarktschutzes handeln.34

II.  Aktienrechtliche Gestaltungsfreiheit

Auch das Aktienrecht ist Teil des Vertragsrechts.35 Insofern müssten die allgemeinen Prinzipien des Vertragsrechts, also die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit auch hier gelten. Es wird aber auch gesagt, dass hinsichtlich der ← 7 | 8 → Gestaltungsmöglichkeiten eine „eiserne Klammer“36 um die Aktiengesellschaft liegt. Teils wird von einer „Absage an das Prinzip der Vertragsfreiheit“37 gesprochen. Der Grund für diese Aussagen wird zu klären und kritisch zu hinterfragen sein. Denn Limitierungen der grundsätzlich bestehenden Freiheit bedürften der Rechtfertigung.

Zunächst ist zu klären, mittels welcher Instrumente Gestaltungsfreiheit potentiell ausgeübt werden könnte. Sodann muss untersucht werden, ob bei den jeweiligen Gestaltungsmitteln (bereits abstrakte) Grenzen bestehen. Diese Grenzen bedürfen ihrerseits einer Rechtfertigung. Nur soweit die Rechtfertigung geht, kann indes die grenzweisende Norm Geltung beanspruchen.

1.  Satzung, schuldrechtliche Nebenabrede und Individualvertrag

Es bestehen verschiedene Instrumente, mittels derer Gestaltungen in der Aktiengesellschaft prinzipiell denkbar sind. In erster Linie ist hierbei die Satzung der Aktiengesellschaft zu nennen. Sie ermöglicht – in gewissen Grenzen38 – Anpassungen der Gesellschaft an die Bedürfnisse der Satzungsgeber. Sie kommt also als Instrument privatautonomer Gestaltung in Betracht.39 Daneben ist das Instrument sogenannter satzungsergänzender Nebenabreden40 als Mittel zur Gestaltung denkbar.41 Dies sind Vereinbarungen, die die Aktionäre vor oder bei Gründung oder aber auch zu einem späteren Zeitpunkt treffen.42 Sie sind gerade nicht Bestandteil der Satzung und regeln die Rechtbeziehungen der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft.43 Weiters ist vorstellbar, auf die ← 8 | 9 → Rechtsbeziehungen in der Aktiengesellschaft vermittels des Abschlusses von Individualverträgen Einfluss zu nehmen.

a)  Die Notwendigkeit der Differenzierung

Für die Untersuchung privatautonomer Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vorstandshaftung soll zwischen den Instrumenten „Individualvertrag“ und „Satzung“ differenziert werden. Dies ist bereits deshalb notwendig, weil jeweils unterschiedliche Grenzen für Gestaltungen mittels der einzelnen Instrumente bestehen. Nur wenn die individuellen Grenzen und ihre jeweilige Legitimation herausgearbeitet sind, kann untersucht werden, welche Gestaltungsfreiräume für die Beteiligten verbleiben.

Ein weiterer Grund liegt in der möglicherweise unterschiedlichen Operabilität und damit Praktikabilität.44 Kann mit einem leichter operablen Instrument dieselbe Wirkung wie mit einem schwererfälligen erzielt werden, so wird die Wahl auf das leichtergängige fallen.

b)  Abgrenzung der Gestaltungsinstrumente

In § 2 des AktG wird der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft als Satzung definiert. In § 23 AktG wird vorgeschrieben, wie die Satzung festzustellen ist.45 Die Satzung ist die Grundlage der Gesellschaft und regelt innere Organisation und Aufbau der Aktiengesellschaft.46 Sie betrifft damit auch die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder.

Es ist aber auch denkbar, mittels Individualverträgen aktienrechtlich relevante Fragestellungen zu regeln. In Bezug auf die Organhaftung ist hier etwa an den Anstellungsvertrag47 des Vorstands oder an zusätzlich getroffene Abreden zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand zu denken. ← 9 | 10 →

2.  Die Satzung als Mittel aktienrechtlicher Gestaltung

Als erstes soll die Satzung als aktienrechtliches Mittel zur Gestaltung der Vorstandshaftung untersucht werden. Sie wird von den Gründern „festgestellt“48, vgl. §§ 2, 23 Abs. 1 S. 1 AktG. Mit ihr können die Gesellschafter die Gesellschaft ihren Bedürfnissen anpassen, also organisatorisch tätig werden.49

a)  Rechtsnatur der Satzung

Details

Seiten
XXVIII, 326
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653054514
ISBN (ePUB)
9783653970944
ISBN (MOBI)
9783653970937
ISBN (Hardcover)
9783631660737
DOI
10.3726/978-3-653-05451-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Stundung Aufrechnungsverzicht Schiedsvereinbarungen Managerhaftung Beweislastverteilung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XXVIII, 326 S.

Biographische Angaben

Kilian Eßwein (Autor:in)

Kilian Konstantin Eßwein studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg, Sheffield (Großbritannien) und München. Er war als Mitarbeiter des Lehrstuhls von Prof. Dr. Spickhoff und als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen bei Prof. Dr. Dr. h.c. Schön tätig. Derzeit arbeitet er als Rechtsanwalt in München.

Zurück

Titel: Privatautonome Gestaltung der Vorstandshaftung
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
356 Seiten