Lade Inhalt...

Die Norm- und Bindungswirkung des Interessenausgleichs

von Christian Foldenauer (Autor:in)
©2015 Dissertation 232 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch befasst sich mit den umstrittenen Rechtswirkungen des Interessenausgleichs. Die Unsicherheiten in Bezug auf das Thema beruhen vor allem auf der ungeklärten Definition von Organisations- und Folgeregelungen eines Interessensausgleichs und der ebenso ungeklärten Abgrenzung zwischen diesen beiden Arten von Regelungen. In diesem bisher zu wenig beachteten Aspekt liegt der Schlüssel für die zutreffende Bestimmung der Rechtswirkungen der Regelungen des Interessenausgleichs. Der Autor findet Lösungen in diesem Zusammenhang insbesondere mittels historischer Auslegung. Gleichzeitig nimmt er Kategorisierungen der praktisch relevanten Regelungen eines Interessenausgleichs vor, die auch dem Praktiker ermöglichen sollen, die richtigen Rechtswirkungen der in Frage stehenden Regelungen zu ermitteln.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Teil: Die normative Wirkung des Interessenausgleichs
  • A. Die Abgrenzung der Organisations- von den Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • I. Die Abgrenzung im Schrifttum
  • 1. Schweibert
  • 2. Oetker
  • 3. Hess
  • 4. Annuß
  • 5. Fitting
  • 6. Steffan
  • 7. Willemsen/Hohenstatt
  • 8. Däubler
  • 9. Sonstige Literatur
  • 10. Zusammenfassung
  • a) Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs
  • b) Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • II. Historische Entwicklung der Begriffe Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • 1. Die Regelung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im BetrVG 1952
  • a) Die grundsätzliche Struktur der §§ 72 bis 75 BetrVG 1952
  • b) Der Begriff des „Sozialplans“ während der Geltung des BetrVG 1952
  • c) Der umstrittene Anwendungsbereich des § 74 BetrVG 1952
  • aa) Ganz überwiegende Auffassung
  • bb) Mindermeinung
  • cc) Stellungnahme
  • 2. Die Entwicklung der Begriffe Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs nach Inkrafttreten des BetrVG 1972
  • a) Die Übertragung des Anwendungsbereichs des § 74 BetrVG 1952 auf § 113 BetrVG 1972
  • b) Erste Reaktionen des Schrifttums nach Inkraftreten des BetrVG 1972
  • c) Der Wandel in der rechtlichen Zuordnung der für das Arbeitsverhältnis Geltung beanspruchenden Regelungen
  • d) Die Begriffe Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs zur Unterscheidung der Rechtswirkungen
  • III. Eigene Abgrenzung der Begriffe Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • 1. Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs
  • a) Der Anwendungsbereich des § 113 I, II BetrVG
  • b) Der umstrittene Begriff der Betriebsänderung
  • c) Die Vorschrift des § 113 I, II BetrVG als Kriterium für die Abgrenzung zwischen Organisations- und Folgeregelungen
  • d) Die zur Umsetzung der Betriebsänderung unmittelbar erforderlichen personellen Maßnahmen
  • e) Abgrenzung zu anderen Maßnahmen mit personellem oder sozialem Bezug
  • f) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.1991
  • g) Die Ansicht von Schweibert und Willemsen/Hohenstatt zu Regelungen des Zeitablaufs einer Betriebänderung
  • 2. Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • a) Die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • aa) Zuordnung und Rechtswirkungen
  • bb) Die Regelungsbefugnis bei Einführung von Kurzarbeit
  • b) Nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Folgeregelungen eines Interessenausgleichs
  • aa) Für die Arbeitsverhältnisse Geltung beanspruchende Regelungen
  • bb) Sonstige Regelungen
  • B. Die normative Wirkung nicht erzwingbarer Folgeregelungen, die Arbeitnehmern Rechte und Ansprüche einräumen
  • I. Meinungsspektrum
  • 1. Die eine normative Wirkung bejahende Auffassung
  • 2. Die eine normative Wirkung ablehnende Auffassung
  • a) Löwisch
  • b) Küttner
  • c) Rieble
  • 3. Formalistische Auffassung
  • II. Stellungnahme
  • 1. Stellungnahme zur formalistischen Auffassung
  • 2. Stellungnahme zu der die normative Wirkung ablehnenden Auffassung
  • a) Löwisch
  • b) Küttner
  • c) Rieble
  • 2. Teil: Der Anspruch des Betriebsrats auf Einhaltung der Organisationsregelungen des Interessenausgleichs
  • A. Meinungsspektrum
  • I. Kein Anspruch des Betriebsrats auf Einhaltung der Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs
  • II. Bestehen eines Anspruchs des Betriebsrats auf Einhaltung der Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs
  • III. Anspruch des Betriebsrats auf Einhaltung der Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs nach Auslegung der getroffenen Vereinbarung
  • IV. Anspruch des Betriebsrats auf Einhaltung der Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Betriebsvereinbarung
  • B. Stellungnahme
  • I. Historische Auslegung
  • II. Systematische Auslegung
  • III. Teleologische Auslegung
  • Ergebnisse
  • Anhang 1: Ausgewählte Vorschriften aus dem BetrVG 1952
  • Anhang 2: Protokoll der 55. Sitzung des 10. Ausschusses des Deutschen Bundestags (6. Wahlperiode) vom 29.04.71, S. 18 f.
  • Literaturverzeichnis
  • Materialien

← 10 | 11 → Einleitung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer nach § 111 S. 1 BetrVG den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG S. 1 gelten die in § 111 S. 3 BetrVG aufgezählten Tatbestände.

Ziel der Unterrichtung des Betriebsrats und der Beratungen ist die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan gemäß den §§ 112, 112a BetrVG.1

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über den Inhalt des Interessenausgleichs. Nur der Sozialplan ist in § 112 I S. 2 BetrVG als Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmer über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung nach § 111 S. 3, S. 1 BetrVG entstehen, gesetzlich definiert.

Derartige wirtschaftliche Nachteile sind meist der Verlust von Arbeitsplätzen.2 Die häufigsten Sozialplanleistungen stellen daher Abfindungen dar.3

Aus dem Umstand, dass das Gesetz Interessenausgleich und Sozialplan in § 112 I S. 1 und S. 2 BetrVG voneinander unterscheidet, lässt sich schließen, dass Gegenstand des Interessenausgleichs nur solche Regelungen sein können, die nicht als Sozialplanregelungen in Betracht kommen.4

Entsprechend können Gegenstand des Interessenausgleichs nur Regelungen darüber sein, ob, wann und wie die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll, nicht aber Regelungen, die wie Sozialplanleistungen wirtschaftliche Ausgleiche oder Abmilderungen für die Arbeitnehmer festsetzen.5

Regelungen z. B., die bereits den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile verhindern sollen (z. B. Kündigungsverbote zugunsten der Arbeitnehmer, Fortbildungs-, ← 11 | 12 → Umschulungs- oder Versetzungsansprüche von Arbeitnehmern gegen den Unternehmer, Verlängerung von Kündigungsfristen), können nicht Inhalt eines notfalls über die Einigungsstelle durch den Betriebsrat gemäß § 112 IV S. 1 und S. 2 BetrVG erzwingbaren Sozialplans sein.6 Solche Vereinbarungen sind dem Regelungsbereich des nicht über die Einigungsstelle erzwingbaren Interessenausgleichs vorbehalten.7

Das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung unterliegt damit der durch Art. 12 I GG geschützten Unternehmerfreiheit.8

Unterlässt der Unternehmer allerdings den Versuch eines Interessenausgleichs, ist er ggf. nach § 113 III BetrVG gegenüber den Arbeitnehmern zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet. Auch wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und es infolge dieser Abweichung zu Entlassungen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen bei den Arbeitnehmern kommt, entsteht gemäß § 113 I, II BetrVG eine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich gegenüber betroffenen Arbeitnehmern.

Im Hinblick auf den Inhalt des Interessenausgleichs wird im Schrifttum zwischen dem Interessenausgleich im engeren Sinne und dem Interessenausgleich im weiteren Sinne unterschieden.9

Regelungen des Interessenausgleichs im engeren Sinne werden auch als Organisations- oder mitunter auch als Durchführungsregelungen eines Interessenausgleichs bezeichnet.10 Die Beschreibung der Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs erfolgt relativ einheitlich.11

← 12 | 13 → Unter Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs sind nach wohl überwiegender Auffassung die Regelungen der Betriebsparteien über die in § 111 S. 3, S. 1 BetrVG beschriebene konkrete Betriebsänderung als solche in Bezug auf ihre Durchführung oder Nichtdurchführung, ihre Art, ihren Umfang und ihren Zeitablauf zu verstehen.12 Die Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs beschreiben also ausschließlich eng die konkrete wirtschaftliche Maßnahme (Betriebsänderung) des Unternehmers nach §§ 111 S. 3, S. 1 BetrVG als solche.

Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs sind daher z. B. Vereinbarungen, die beschreiben, zu welchem Zeitpunkt welche Betriebsteile, Abteilungen oder Maschinen vollständig oder teilweise stillgelegt werden, ob die Betriebsänderung überhaupt durchgeführt werden soll, wie viele und welche Stellen wann abgebaut werden, ob und wie viele Kündigungen, Aufhebungsverträge oder Versetzungen zur Umsetzung der Betriebsänderung erforderlich sind, bis zu welchem Zeitpunkt eine Betriebseinschränkung zurückgestellt wird, welche Funktionen welcher Abteilungen oder welche Betriebe mit anderen Betrieben zusammengeschlossen werden.13

Von den Organisationsregelungen des Interessenausgleichs sind die Folgeregelungen eines Interessenausgleichs zu unterscheiden.14 Folgeregelungen eines Interessenausgleichs werden häufig auch als Interessenausgleich im weiteren Sinn bezeichnet.15

← 13 | 14 → Die begriffliche Differenzierung zwischen Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs wird – soweit ersichtlich – bisher nur in der Literatur und nicht auch in der Rechtsprechung vollzogen.

Unter Folgeregelungen eines Interessenausgleichs sind nach wohl überwiegender Ansicht alle arbeitsrechtlichen Regelungen zu verstehen, die aus Anlass einer geplanten beteiligungspflichtigen Betriebsänderung gemäß § 111 S. 1, S. 3 BetrVG zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden und weder Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs noch Regelungen eines Sozialplans darstellen. Folgeregelungen eines Interessenausgleichs werden häufig uneinheitlich definiert, vieles ist bzgl. der Begriffsbestimmung von Folgeregelungen ungeklärt.16 Zum Teil werden unterschiedliche Vereinbarungen mit verschiedenen Rechtswirkungen unter den Begriff der Folgeregelungen gefasst. Auch die genaue inhaltliche Abgrenzung zu den Organisationsregelungen ist nicht geklärt. Teilweise werden dieselben Regelungen von einigen Autoren den Organisations-, von anderen Autoren den Folgeregelungen zugeordnet.

Typische Folgeregelungen eines Interessenausgleichs sind nach wohl überwiegender Ansicht z. B. der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zugunsten der im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum, Umschulungs-, Fortbildungs- oder Versetzungsansprüche gegenüber dem Unternehmer, um bei diesem an einem anderen, nicht wegfallenden Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, die Vereinbarung der Einführung von Kurzarbeit im Hinblick auf die nicht unmittelbar von einem Personalabbau betroffene Belegschaft oder die Einigung auf die dauerhafte Begrenzung von Leiharbeitskräften oder von Outsourcing.17

← 14 | 15 → Derartige Folgeregelungen eines Interessenausgleichs gehen in ihrem Regelungsinhalt über die Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs, die nur eng die in § 111 S. 3, S. 1 BetrVG beschriebene konkrete Betriebsänderung als solche betreffen, hinaus.18

In der Praxis werden die verschiedenen Arten von Regelungen aus Anlass einer Betriebsänderung (Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs, Sozialplanregelungen) in der Überschrift der Urkunde, in der sie geregelt werden, häufig ganz oder teilweise falsch bezeichnet.

So werden z. B. Folgeregelungen eines Interessenausgleichs zusammen mit Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs in einer pauschal mit „Interessenausgleich“ überschriebenen Urkunde vereinbart, ohne dass dabei näher differenziert wird.19 Ferner werden u. a. Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs sowie Sozialplanregelungen in derselben nur mit „Interessenausgleich“, „Interessenausgleich und Sozialplan“ oder „Sozialplan“ überschriebenen Urkunde zusammengefasst.20

Zum Teil werden Folgeregelungen eines Interessenausgleichs aber auch separat von Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs und vom Sozialplan in eigenen Vereinbarungen geregelt.21

Im Hinblick auf die ganz oder teilweise falsch verwendeten Bezeichnungen in Bezug auf die aus Anlass einer Betriebsänderung vereinbarten Regelungen existieren in der Praxis die unterschiedlichsten Varianten.

Im Hinblick auf das Verhältnis von Regelungen des Interessenausgleichs (Organisations- und Folgeregelungen) und denen des Sozialplans soll bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich durch derartige Falschbezeichnungen selbstverständlich nichts daran ändert, dass Sozialplanvereinbarungen den für Sozialpläne und nicht etwa den für Interessenausgleiche geltenden Vorschriften unterliegen und umgekehrt.

← 15 | 16 → Die Differenzierung zwischen Organisations- und Folgeregelungen eines Interessenausgleichs ist notwendig, weil die beiden Gruppen von Regelungen unterschiedliche Rechtswirkungen aufweisen. Daher unterscheiden sich auch die Rechtsfolgen in Bezug auf Ansprüche betroffener Arbeitnehmer und des Betriebsrats gegen den Unternehmer bei Abweichungen des Unternehmers von Organisations- und von Folgeregelungen eines Interessenausgleichs.22 Der Frage, welcher der beiden Gruppen eine Regelung jeweils zuzuordnen ist, kommt daher für deren Rechtswirkungen eine entscheidende Bedeutung zu.

Abweichungen des Unternehmers von Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs ohne zwingenden Grund können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zugunsten betroffener Arbeitnehmer nur Ansprüche nach § 113 I, II BetrVG auslösen.23

Vor dem Hintergrund einer fehlenden gesetzlichen Bestimmung über den Rechtscharakter der Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs wird die Einigung über diese überwiegend als kollektive Vereinbarung besonderer Art angesehen.24

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Betriebsrat ein Anspruch auf Einhaltung von Organisationsregelungen eines Interessenausgleichs zusteht, ist stark umstritten. Diese Frage ist Gegenstand des zweiten Teils der Arbeit.

Details

Seiten
232
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653053456
ISBN (ePUB)
9783653971460
ISBN (MOBI)
9783653971453
ISBN (Paperback)
9783631660454
DOI
10.3726/978-3-653-05345-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (März)
Schlagworte
Organisationsregelung Rechtswirkungen Folgeregelung historische Auslegung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 232 S.

Biographische Angaben

Christian Foldenauer (Autor:in)

Christian Foldenauer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und als Syndikusanwalt bei den Arbeitgeberverbänden der Bayerischen Papier- und Verpackungsindustrie beschäftigt.

Zurück

Titel: Die Norm- und Bindungswirkung des Interessenausgleichs
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
234 Seiten