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«Arisierung» von Privatbanken am Beispiel des Bankhauses E. J. Meyer in Berlin

von Maximilian Elsner von der (Autor:in)
©2015 Dissertation 462 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 453

Zusammenfassung

Das Buch behandelt die «Arisierung» von Banken in Deutschland während der Zeit des Nationalsozialismus. Anhand der Geschichte des Bankhauses E. J. Meyer werden soziale, ökonomische und rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen dargestellt – von der Privatbank und Mitgründerin der Deutschen Bank und des Bauunternehmens Philipp Holzmann über die Krisen zwischen den Weltkriegen, die Bankenkrise 1931, den Niedergang im Nationalsozialismus bis zur «Arisierung», nach der nochmals ein Inhaberwechsel zum Bankhaus Metzler aus Frankfurt erfolgte. AbschlieFrankfurt erfolgte. Abschließend wird auf Entschädigungs- und Restitutionsverfahren aufgrund erlittenen Unrechts im Dritten Reich eingegangen, die teilweise bis in die 1960er-Jahre dauerten und deren Ende die Anspruchsteller oft nicht erlebten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • 1 Einleitung
  • 1.1 Aufgabenstellung
  • 1.2 Definitionen
  • 1.2.1 „Privatbank“/ „Privatbankier“
  • 1.2.2 „Arisierung“ und „Liquidation“
  • 1.3 Stand der rechtshistorischen Forschung zur „Arisierung“ von Banken
  • 1.4 Quellenlage
  • 1.5 Gang der Untersuchung
  • 2 E. J. Meyer und Privatbankiersektor bis 1929 – Gründung und Entwicklung
  • 2.1 Entwicklung des Privatbankiersektors bis zur Wirtschaftskrise 1929
  • 2.2 E. J. Meyer – Entwicklung und Teilhaber bis zur Wirtschaftskrise 1929
  • 2.2.1 Elias (Ely) Joachim Meyer – der Gründer
  • 2.2.2 Abraham („Adolf“) und Friedrich Meyer – zweite Generation
  • 2.2.3 Ernst Joachim Meyer – dritte Generation und erstmals fremde Teilhaber
  • 2.2.4 Dr. Adolf Ernst Joachim Meyer – vierte und letzte Generation
  • 2.2.5 Wirtschaftliche Entwicklung von E. J. Meyer bis zur Wirtschaftskrise 1929
  • 2.2.6 Gebäude des Bankhauses Voßstraße 16, Berlin
  • 3 E. J. Meyer und Privatbankiersektor 1929 bis 1932 – Zeit der Bankenkrise
  • 3.1 Gründe für die Bankenkrise
  • 3.2 Auswirkungen der Bankenkrise
  • 3.3 E. J. Meyer – Geschäftsentwicklung und Teilhaber in der Krise
  • 3.3.1 Wirtschaftliche Entwicklung von E. J. Meyer in der Wirtschaftskrise
  • 3.3.2 Dr. Walter Flörsheimer
  • 3.3.3 Julius Schwarz
  • 3.4 Maßnahmen infolge der Bankenkrise – das Bankensystem am Ende der Weimarer Republik
  • 4 E. J. Meyer und Privatbankiersektor 1933 bis 1938 – Entwicklung im Nationalsozialismus
  • 4.1 Rechtliche und politische Entwicklungen
  • 4.1.1 Von der Weimarer Republik zum NS-­Staat
  • 4.1.2 Nationalsozialistische Wirtschafts-­ und Bankenpolitik
  • 4.1.3 Kreditwesengesetz – Bankenregulierung und Vorstufe zur Ausschaltung jüdischer Banken
  • 4.2 Wirtschaftliche Entwicklung des Bankensektors
  • 4.2.1 Allgemeine wirtschaftliche Entwicklung des Bankensektors
  • 4.2.2 Entwicklung der Anzahl jüdischer Privatbanken
  • 4.2.3 Entwicklung der Wirtschaftskraft jüdischer Privatbanken
  • 4.3 Verdrängung der Juden aus Wirtschaft und Gesellschaft
  • 4.3.1 Erfassung jüdischer Unternehmen
  • 4.3.2 Verdrängung aus Wirtschafts-­ und Gesellschaftsleben – Chronik
  • 4.3.3 Devisenstrafverfolgung und Aberkennung der Eigenschaft als Devisenbank
  • 4.3.4 Verdrängung aus Gremien und Vereinigungen
  • 4.4 Entziehung jüdischen Vermögens
  • 4.4.1 Entziehung jüdischen Vermögens im Inland
  • 4.4.2 Entziehung jüdischen Vermögens bei Auswanderung
  • 4.4.3 Entziehung inländischen Vermögens nach Auswanderung
  • 4.5 Wirtschaftliche Entwicklung des Bankhauses E. J. Meyer
  • 5 E. J. Meyer und Privatbankiersektor – „Arisierung“ und Folgezeit
  • 5.1 „Arisierung“ von Privatbanken – die Parameter
  • 5.1.1 Wer kam als „Arisierer“ in Frage?
  • 5.1.2 Juristischer Ablauf der „Arisierungen“
  • 5.1.3 Betriebswirtschaftliche Parameter bei „Arisierungen“
  • 5.2 „Arisierung“ E. J. Meyer
  • 5.2.1 Involvierte Personen
  • 5.2.2 Die „Arisierung“
  • 5.2.3 Wirtschaftliche Entwicklung nach der „Arisierung“
  • 5.3 1942: erneuter Inhaberwechsel
  • 5.3.1 Involvierte Personen
  • 5.3.2 Wirtschaftliche Entwicklung nach 1942
  • 6 E. J. Meyer nach 1945 – Entwicklung und „Wiedergutmachung“
  • 6.1 Behandlung der Banken nach der Kapitulation
  • 6.2 E. J. Meyer in Berlin
  • 6.3 E. J. Meyer in Hamburg
  • 6.4 Wiedergutmachung
  • 6.4.1 Rückerstattung von entzogenem Vermögen
  • 6.4.2 Entschädigung für Schäden an Leib, Leben, Vermögen, etc.
  • 7 Zusammenfassung
  • 8 Annex: Kurzportraits der Hauptbeteiligten
  • 9 Quellenverzeichnis
  • 9.1 Ungedruckte Quellen
  • 9.1.1 Bundesarchiv Berlin (BAB)
  • 9.1.2 Landesarchiv Berlin (LAB)
  • 9.1.3 Brandenburgisches Landeshauptarchiv (BrandLHA)
  • 9.1.4 Hessisches Hauptstaatsarchiv (HHStA)
  • 9.1.5 Staatsarchiv Hamburg
  • 9.1.6 Staatsarchiv Nürnberg
  • 9.1.7 Leo Baeck Institute New York
  • 9.1.8 Archiv Bundesverband deutscher Banken
  • 9.1.9 Archiv Bankhaus Wölbern
  • 9.1.10 Archiv Bankhaus Metzler
  • 9.1.11 Stiftung Warburg Archiv
  • 9.1.12 Amtsgericht Hamburg -­ Handelsregister
  • 9.1.13 Amtsgericht Berlin-­Schöneberg -­ Grundbuchamt
  • 9.1.14 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV)
  • 9.1.15 Landesamt für Bürger-­ und Ordnungsangelegenheiten -­ Entschädigungsamt in Berlin (LEA)
  • 9.1.16 Private Aufzeichnungen
  • 9.2 Gedruckte Quellen
  • 10 Literaturverzeichnis
  • 11 Namensregister

← 10 | 11 → 1Einleitung

In diesem Kapitel wird die Aufgabenstellung dargelegt (1.1) und anschließend auf die erforderlichen Definitionen (1.2) eingegangen, um darauf den Stand der rechtshistorischen Forschung (1.3), die Quellenlage (1.4) und den Gang der Untersuchung darzustellen (1.5).

1.1Aufgabenstellung

Das Bankhaus E. J. Meyer wurde im Jahre 1816 vom jüdischen Kaufmann Elias (Ely) Joachim Meyer in Berlin gegründet. In der vierten Generation der Familie Meyer, deren Mitglieder bis dahin stets als persönlich haftende Gesellschafter an der Bank beteiligt waren, ist das Bankhaus Mitte 1938 an den „arischen“ Kaufmann Kurt Richter-Erdmann1 veräußert worden. Nachdem Letzterer im Jahr 1941 überraschend starb, wurde das Bankgeschäft von den Bankiers Albert von Metzler und Hans Wilhelm von Tümpling unter stiller Beteiligung der Witwe Richter-Erdmann bis 1945 weitergeführt. Nach Kriegsende wurde das Bankhaus E. J. Meyer geschlossen, per Verfügung des Magistrats der Stadt Berlin vom 05.06.1945 als „ruhend“ bezeichnet und später abgewickelt. In Hamburg wurde 1943 eine Zweigniederlassung unter der Firma E. J. Meyer – Geschäftsstelle Hamburg errichtet, welche 1945 mit allen Aktiven, Passiven und dem Recht auf Fortführung der Firma auf Hans Wilhelm von Tümpling übertragen worden ist und heute als Bankhaus Wölbern firmiert.

In der vorliegenden Arbeit werden die Entwicklung und sowie die rechtlichen, ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen des Bankhauses E. J. Meyer und seiner Bankiers im Lichte der allgemeinen Entwicklung der ← 11 | 12 → Privatbankiers untersucht, um festzustellen, inwiefern die Veräußerung des Bankhauses E. J. Meyer an den „Arier“ Kurt Richter-Erdmann den rechtlichen, ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen geschuldet war. Dabei soll zentral die Frage stehen, ob es bei der Veräußerung des Bankhauses im Jahre 1938 zur Übervorteilung der veräußernden jüdischen Bankiers im Sinne eines sittenwidrigen „auffälligen Missverhältnisses“ zwischen den Leistungen der Vertragsparteien gem. § 138 BGB gekommen ist. Dafür sind sowohl die Entwicklung des Bankhauses bis und der status quo bei Vertragsschluss des „Arisierungsvertrages“ als auch die Umstände der Vertragsverhandlungen, der Vertrag selbst, die Prognose der Geschäftsentwicklung des „arisierten“ Bankhauses aus Sicht der Vertragsparteien beim Abschluss des Kaufvertrages sowie die dann erfolgte tatsächliche Entwicklung des „arisierten“ Bankhauses zu untersuchen. Zur Abrundung und weil die Verbindungen von Richter-Erdmanns zu Hans Wilhelm von Tümpling und Albert von Metzler in der folgenden Zeit auch Rückschlüsse auf den „Arisierer“ Kurt Richter-Erdmann erlauben, wird auch auf den erneuten Inhaberwechsel nach dem Tode Kurt Richter-Erdmanns eingegangen, um am Ende kurz auf die Entwicklung des Bankhauses nach Ende des Nationalsozialismus einzugehen, wobei auch kurz auf die durchgeführten Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren eingegangen wird.

1.2Definitionen

Um diese Arbeit in den Kontext anderer Arbeiten einreihen zu können, ist es erforderlich, die verwendeten Definitionen „Privatbank“/ „Privatbankier“ (1.2.1) sowie diejenigen der „Arisierung“ und „Liquidation“ (1.2.2) zu erläutern.

1.2.1„Privatbank“/ „Privatbankier“

Der in der vorliegenden Arbeit verwendete Terminus „Privatbankier“ bzw. „Privatbank“ ist nicht lediglich als privatrechtlich organisiertes Bankgewerbe zu verstehen, sondern bezeichnet diejenigen privatrechtlich organisierten Bankgewerbe, die in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) betrieben werden. Diese Verwendung des Terminus hat sich zwischenzeitlich in der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Geschichte der Privatbanken im Dritten Reich durchgesetzt, auch wenn einerseits sehr große Bankgeschäfte dieser Rechtsformen unter den Terminus „Großbank“ anstelle von „Privatbank“ subsumiert werden (beispielsweise die Darmstädter und Nationalbank KGaA, sog. DANAT-Bank) und andererseits beispielsweise das Bankhaus Hardy & Co. GmbH trotz seiner Gesellschaftsform zu den „Privatbanken“ gezählt ← 12 | 13 → wurde2. Weitere Charakteristika einer „Privatbank“ sind die Geschäftsführung durch die Eigentümer(-familie), die persönliche und unbegrenzte Haftung der Geschäftsführer sowie eine Konzentration des Geschäfts auf die Betreuung vermögender Privat- und Industriekunden sowie das Investmentbanking.

1.2.2„Arisierung“ und „Liquidation“

Für die Untersuchung einer „Arisierung“ ist es unerlässlich zuerst zu definieren, was in dieser Untersuchung mit dem Terminus „Arisierung“ bezeichnet werden soll. Danach muss die „Arisierung“ von der „Liquidation“ abgegrenzt werden, da Letztere eintrat, sofern es nicht zu einer „Arisierung“ kam.

1.2.2.1„Arisierung“

Der Begriff „Arisierung“ tauchte verbreitet erstmals in den 1920er Jahren auf; teilweise wurde synonym der Begriff „Entjudung“ gebraucht um hervorzuheben, dass es sich in erster Linie um gegen Juden gerichtete Maßnahmen handelte3. Der Begriff „Arisierung“ war amtlich nicht definiert4, sondern allgemeiner Sprachgebrauch.

Als nach der Übernahme der Macht durch die Nationalsozialisten ein Prozess wirtschaftlicher Verdrängung der jüdischen Gewerbetreiben begann, wurde mit dem Begriff „Arisierung“ die Überführung jüdischen Vermögens in die Hände von „Ariern“ oder auch des Staates, mithin ein Ent- und Aneignungsprozess, bezeichnet5. Dem folgend wird in der vorliegenden Arbeit der Begriff „Arisierung“ als Synonym für den Prozess der Ent- und Aneignung eines (zumindest annähernd) vollständigen Unternehmens verwandt, wie dies auch insbesondere in der jüngeren Forschung zur „Arisierung“ von Privatbanken gehandhabt wird6. ← 13 | 14 → Dabei ist in manchen Fällen kein exakter Zeitpunkt für die „Arisierung“ zu bestimmen, denn bisweilen hat erst eine Abfolge mehrerer einzelner Transaktionen zu einer im Wesentlichen vollständigen Enteignung der vormaligen jüdischen Eigentümer zu Gunsten einer im Wesentlichen vollständigen Aneignung des Unternehmens durch die neuen „arischen“ Eigentümer stattgefunden7.

Korrespondierend zu den Begriffen „Arisierung“, „Arier“, etc. wird der Begriff „jüdisch“, „Jude“, „jüdisches Unternehmen“ verwendet, sofern an die Eigenschaft „Jude“ aufgrund dieser nationalsozialistisch-rassischen Kategorisierung Verfolgungsmaßnahmen geknüpft waren, wobei in der Regel unerheblich war, ob die Familie seit Generationen einer anderen Konfession angehört hat8.

Der Begriff „Arisierung“ wird teilweise mit Adjektiven kombiniert, so beispielsweise „freundschaftliche“, „loyale“, „faire“9. Diese Ergänzungen sind lediglich auf das Innenverhältnis zwischen dem jeweiligen jüdischen Unternehmer und dem jeweiligen „Arisierer“ bezogen und sollen das Verhältnis dieser beiden Vertragsparteien zueinander verdeutlichen. Bei der Kombination des Begriffes „Arisierung“ mit positiv besetzten Adjektiven ist jedoch nie zu vergessen, dass es vielleicht einen „fairen Arisierungsvertrag“ etc. gegeben haben kann, aber wohl jeder noch so „fairen Arisierung“ die „unfaire“ sozioökonomische Behandlung des jüdischen Gewerbetreibenden durch Staat und Parteistellen sowie ← 14 | 15 → viele Bürger in der Zeit des Nationalsozialismus vorangegangen ist. Es kann also stets nur eine „unter den damaligen politischen und sozialen Rahmenbedingungen faire Arisierung“ gegeben haben. Dieser Zusatz wird im Folgenden nicht expressis verbis genannt, versteht sich aber von selbst.

1.2.2.2„Liquidation“

Unter „Liquidation“ ist in der vorliegenden Arbeit – korrespondierend zur derzeitigen Forschung10 - der Übergang von einem aktiv tätigen Unternehmen in ein zwecks Geschäftseinstellung lediglich die bestehenden Geschäfte abwickelndes Unternehmen zu verstehen. Die „Liquidation“ war damit also das Gegenstück zur „Arisierung“, bei welcher das Unternehmen als (annähernd) Ganzes weitergeführt wurde.

Der Unterschied zwischen „Arisierung“ und „Liquidation“ ist ein quantitativer, so dass eine genaue Differenzierung nicht immer möglich ist, da bisweilen der Fall auftrat, dass vor einer Liquidation noch einzelne werthaltige Bestandteile eines Bankhauses veräußert wurden, jedoch nicht von einer Übertragung des Unternehmens als Ganzem gesprochen werden kann11.

Zwar sind an die Differenzierung zwischen „Arisierung“ und „Liquidation“ keine juristische Auswirkungen geknüpft, so dass diese Bezeichnungen lediglich deskriptiv sind12, aber dennoch ist die Unterscheidung zwischen „Arisierung“ und „Liquidation“ sinnvoll, denn eine solche charakterisiert das Ziel der Nationalsozialisten, prosperierende jüdische Betriebe in „arische“ Hände zu überführen; lediglich wo dies Ziel durch die schwache wirtschaftliche Lage der jeweiligen Bank, meist in Folge der – im Weiteren näher zu betrachtenden – immer schwieriger gewordenen ökonomischen Situation für jüdische Firmen, nicht mehr zu ← 15 | 16 → erreichen war, musste ein Bankhaus liquidiert werden. Bis zum 01.01.1939, ab dem Juden nach der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben13 nicht mehr Inhaber oder geschäftsführender Leiter eines Betriebes sein durften, wurden nahezu achtzig Prozent der jüdischen Bankhäuser liquidiert14. Daraus folgt, dass die ökonomische Lage der jüdischen Privatbanken so schlecht geworden war, dass eine Weiterführung in „arischem“ Besitz nur bei rund 20% der jüdischen Privatbanken erfolgte.

1.3Stand der rechtshistorischen Forschung zur „Arisierung“ von Banken

Die erste umfassende Arbeit über den generellen Ablauf von „Arisierungen“ stammt von Genschel aus dem Jahre 1966. Darin hat er u. a. festgestellt, dass die Verdrängung der Juden aus der Wirtschaft eher unkoordiniert und stoßweise erfolgte15. Rund 20 Jahre später gelangt jedoch die Wissenschaft zu der Auffassung, der sich auch die jüngere Forschung angeschlossen hat, dass die Verdrängung der Juden aus dem Wirtschaftsleben ein kontinuierlich verfolgtes Ziel der Nationalsozialisten gewesen ist16. Dreh- und Angelpunkt der wissenschaftlichen Arbeiten waren aber stets die Maßnahmen von Partei und Staat. Die jüngere Forschung hat sich dann vermehrt auf die einzelnen Akteure (beispielsweise Gauleitungen und Gauwirtschaftsämter der NSDAP, regionale Verwaltungsbehörden, Industrie- und Handelskammern, Finanzämter, etc.) sowie regionale Unterschiede konzentriert – sowie auch beginnend die „Arisierung“ in Nachbarländern17. Es ← 16 | 17 → stellte sich heraus, dass die Repressionen gegen jüdische Gewerbetreibende auf regionaler Ebene sehr verschieden stark ausgeprägt waren und oft nicht mit „von oben“ oktroyierten staatlichen Maßnahmen einhergingen18. Vielmehr sind die Repressionen von regionalen beziehungsweise lokalen Stellen ausgegangen – oft bevor es überhaupt von oberen Stellen staatlich „verordnete“ Repressionsakte gab. Es wird deshalb bisweilen davon gesprochen, dass die Radikalisierung nicht von oben, sondern „von unten“ angestoßen worden sei. Die jüngste Forschung hat dann herausgestellt, dass „Arisierer“ bei einer „Arisierung“ zwar nicht völlig autark agieren konnten, ihre Handlungsspielräume aber auf einer Bandbreite lagen zwischen „skrupellosem Profiteur“ (ergreift über die diskriminierenden Rahmenbedingungen hinaus persönlich Initiative, um die Zwangssituation der ← 17 | 18 → jüdischen Eigentümer zu verstärken und diese ökonomisch ausnutzen zu können), „stiller Teilhaber des Nationalsozialismus“ (nutzt den Gewinn durch die diskriminierenden Rahmenbedingungen, unternimmt jedoch nichts, um weiteren Druck auf die jüdischen Eigentümer auszuüben, sondern versucht, die „Arisierung“ formell korrekt durchzuführen) und „freundschaftlichem Erwerber“ (versucht, die jüdischen Eigentümer angemessen zu entschädigen und umgeht dabei gezielt Genehmigungshindernisse, beispielsweise durch verborgene Zahlungen auf den Goodwill19 eines jüdischen Unternehmens)20. Dabei waren auch ausländische „Arisierer“ „skrupellose Profiteure“ wie beispielsweise die amerikanischen Unternehmen Woolworth, Chemical Bank & Trust Company sowie schweizerische Zigarettenunternehmen21.

Durch die rechtshistorische Aufarbeitung der „Arisierung“ des mittelständischen jüdischen Bankhauses E. J. Meyer soll ein Beispiel für die Entwicklung und „Arisierung“ eines Bankhauses mit ihren rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten gegeben werden. In diesem Zusammenhang wird die „Arisierung“ von E. J. Meyer zu den „Arisierungen“ im Allgemeinen und zu denjenigen anderer mittelständischer jüdischer Bankhäuser in Bezug gesetzt. Insgesamt soll durch diese Arbeit der Stand der rechtshistorischen Erforschung der „Arisierung“ jüdischer Privatbanken in der Zeit von 1933 - 1945 erweitert werden.

1.4Quellenlage

Originalakten des Bankhauses E. J. Meyer sind kaum noch erhalten, insbesondere kaum Akten über Geschäftszahlen und keine Gesellschaftsverträge aus dem 20. Jahrhundert.

Es konnte jedoch mit Hilfe von Akten aus Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren, welche sich sowohl beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) in Berlin, beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Entschädigungsamt in Berlin (LEA) und beim Landesarchiv Berlin (LAB) befinden, sowie weiteren Unterlagen aus dem Bundesarchiv ← 18 | 19 → Berlin (BAB), dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BrandLHA), dem Hessischen Hauptstaatsarchiv (HHStA), dem Staatsarchiv Hamburg, dem Staatsarchiv Nürnberg, dem Leo Baeck Institute New York, dem Bundesarchiv deutscher Banken, den Firmenarchiven des Bankhauses Wölbern, des Bankhauses M. M. Warburg & Co., des Bankhauses Metzler und Auskünften von Nachfahren der Bankiers sowie diverser amtlicher Register ein zwar lückenhaftes aber dennoch umfassendes Bild des Bankhauses E. J. Meyer gewonnen werden. Trotz der teilweise lückenhaften Quellenlage ein solches Bild zu gewinnen war jedoch nur möglich, indem intensiv auf die Situation der (jüdischen) Privatbanken und -bankiers im Allgemeinen und bei „Arisierungen“ eingegangen wurde, so dass anhand der gefundenen „Mosaiksteinchen“ zum Bankhaus E. J. Meyer vor diesem Hintergrundbild der generellen Entwicklungen und „Arisierungen“ von Privatbanken ein insgesamt umfassendes Bild gezeichnet werden konnte. Insbesondere in Bezug auf Akten aus Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren sowie auf Quellen aus der Zeit des Nationalsozialismus ist zu konstatieren, dass diese Quellen teilweise „im rechten Licht“ betrachtet werden müssen, da die Aussagen durch das Interesse des jeweiligen Emittenten die Tatsachen entfremdet darstellen können.

1.5Gang der Untersuchung

Die Verdrängung der Juden aus dem Wirtschaftsleben zur Zeit des Nationalsozialismus war ein sukzessiver Prozess, der mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 einsetzte, sich bis zur „Arisierung“ verdichtete und mit Flucht oder Tod und Vermögenstransfer der Juden endete. Deshalb war es für die vorliegende Untersuchung erforderlich, zunächst die Entwicklung des Privatbankensektors im Allgemeinen und des Bankhauses E. J. Meyer im Speziellen bis zum Ende der Weimarer Republik zu untersuchen, um einen status quo ante zu erstellen. Daran schließt sich die Untersuchung der Entwicklung des Privatbankensektors und des Bankhauses E. J. Meyer unter seinen jüdischen Inhabern bis zur „Arisierung“ im Juni 1938 an, gefolgt von der Analyse der „Arisierungsverhandlungen“ und des „Arisierungsvertrages“. Danach wird die weitere Entwicklung unter dem neuen „arischen“ Eigentümer Kurt Richter-Erdmann sowie der nochmalige Eigentümerwechsel nach dem Tod des „Arisierers“ Richter-Erdmann im Jahre 1941 beleuchtet. In einem kurzen vierten Teil wird dann auf die Zeit nach Ende des Dritten Reiches eingegangen. Dort werden sowohl das Schicksal des alten Bankhauses E. J. Meyer in Berlin und die Entstehung der neuen rechtlichen Einheit E. J. Meyer in Hamburg, die heute unter Bankhaus Wölbern firmiert, als auch die durchgeführten Restitutions- und Entschädigungsverfahren beschrieben.

← 19 | 20 → Um die Situation jüdischer Privatbankiers und der „Arisierer“ zu verstehen, muss der rechtliche Rahmen dargestellt werden, in dem sich die Parteien bewegen konnten. Zwar sind die Rechtssätze einer Zeit auch stets ein Spiegel der jeweiligen sozialen und ökonomischen Verhältnisse in einer Gesellschaft dieser Zeit, aber dennoch müssen zusätzlich – insbesondere bei einer Arbeit über die ökonomische Verdrängung der Juden im Dritten Reich – die sozialen und ökonomischen Verhältnisse der Juden in dieser Zeit verstärkt dargestellt werden, um die Handlungsspielräume und -alternativen der jüdischen Geschäftsleute im Allgemeinen und der Bankiers von E. J. Meyer im Besonderen zum jeweiligen Zeitpunkt beurteilen und einordnen zu können. Wenn – wie vorliegend – lediglich Bruchstücke über die Entwicklung eines jüdischen Unternehmens vorliegen, die Lücken in der Erforschung des Tatsächlichen also mittels Rückschlüssen aus Indizien vor dem Hintergrund der Situation im Allgemeinen erfolgen müssen, muss teilweise ausführlicher auf die allgemeine Situation eingegangen werden, um vom Allgemeinen auf das Spezielle schließen zu können.

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1 Nachdem seine Mutter 1938 verstorben war, wurde Kurt Richter mit Urkunde des Polizeipräsidenten von Berlin vom 15.08.1939 gestattet, den Namenszusatz „-Erdmann“ für sich, seine Frau und Kinder anzunehmen, vgl. Amtsgericht Schöneberg, Grundbuchamt, Grundstück Am kleinen Wannsee 13, Bl. 167; Dies war der Familienname der Mutter, welcher nicht mangels männlicher Nachkommen verloren gehen sollte, vgl. Hans-Dieter von Flotow, Sohn des Hans von Flotow, Auskunft an Verfasser vom 14.08.2009; Interview von Karin Eickhoff-Vigelahn mit Dorothee Schröder, Tochter von Kurt Richter-Erdmann, im September 1998. Der Einheitlichkeit halber werden Kurt Richter sowie seine Frau und Kinder in der vorliegenden Arbeit stets „Richter-Erdmann“ genannt, auch wenn es sich um Zeiten handelt, zu denen sie diesen Namenszusatz noch nicht geführt haben.

2 Diese Definition wurde zeitgenössisch auch von der Reichsbank sowie in der nach dem Kreditwesengesetz von 1934 geschaffenen „Fachgruppe Privatbankiers“ verwendet und wird auch in heutiger Zeit von der wissenschaftlichen Literatur in diesem Sinne gebraucht, vgl. Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 14ff.; Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius, S. 14f.; Weyhe, A. E. Wassermann, S. 12.

3 Bajohr, „Arisierung“ als gesellschaftlicher Prozess, in: Fritz Bauer Institut (Hrsg.), „Arisierung“ im Nationalsozialismus, S. 15f.; Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 38; Weyhe, A. E. Wassermann, S. 12f.

4 Vgl. Weyhe, A. E. Wassermann, S. 12 m.w.N.

5 Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 38.

6 Vgl. Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius, S. 14; Köhler, Die „Arisierung der Privatbanken im Dritten Reich, S. 39; Weyhe, A. E. Wassermann, S. 12f., Biggeleben/ Schreiber/ Steiner (Hrsg.), „Arisierung“ in Berlin, S. 10; Bajohr, „Arisierung“ als gesellschaftlicher Prozess, in: Fritz Bauer Institut (Hrsg.), „Arisierung“ im Nationalsozialismus, S. 15. Die vorgenannten Quellen führen auch Nachweis, dass der Begriff „Arisierung“ bisweilen auch in dem Sinne benutzt wird, dass er jegliche Umstände der Vertreibung der jüdischen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben umfassen soll, also alle sozioökonomischen Begebenheiten, die zur Verdrängung der jüdischen Gewerbetreibenden führten, wie beispielsweise die Zwangsabgaben für Juden, Verdrängung von Juden aus Vorständen und Aufsichtsräten, und nicht nur der Prozess von Ent- und Aneignung. Mit einer solchen Verwendung des Begriffes „Arisierung“ findet jedoch eine Vermischung von zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Vermögenstransfer sowie arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Gegebenheiten statt, weshalb sie im Einklang mit der genannten Literatur abzulehnen ist.

7 So auch Schreiber, „Arisierung“ in Berlin 1933 - 1945, in: Biggeleben/ Schreiber/ Steiner (Hrsg.), „Arisierung“ in Berlin, S. 34.

8 Beispielsweise auch Biggeleben/ Schreiber/ Steiner (Hrsg.), „Arisierung“ in Berlin, S. 10; Bajohr, „Arisierung“ in Hamburg, S. 9; Medert, Die Verdrängung der Juden von der Berliner Börse: kleine und mittlere Unternehmen an der Wertpapier-, Produkten- und Metallbörse (1928 - 1938), S. 21.

9 Vgl. Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 39.

10 Stellvertretend Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius, S. 14; Köhler, Die „Arisierung der Privatbanken im Dritten Reich, S. 399ff.

11 Als Beispiele seien aus der Arbeit von Köhler genannt das Bankhaus Gebr. Dammann, bei welchem er aufgrund der „Qualität und Quantität der Vermögenstransaktionen“ vor der Liquidation noch einen – einer Geschäftsübernahme i.S.d. „Arisierung“ sehr ähnlichen – Liquidationsfall annimmt, während er im Falle des Bankhauses Jacquier & Securius eine „Arisierung“ annimmt, obwohl auch dort nur die wesentlichen Aktiva und Passiva übernommen wurden und das „entkernte“ Bankhaus als „Alfred Panofsky & Co. in Liquidation“ liquidiert werden sollte, vgl. Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 271ff., 315ff., insbesondere S. 318, Fn. 404; zur „Arisierung“ von Jacquier & Securius vgl. ausführlich Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius.

12 Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius, S. 14.

13 vom 12.11.1938, RGBl. I, S. 1580, sowie die zugehörigen Durchführungsverordnungen vom 23.11.1938, RGBl. I, S. 1642, und vom 14.12.1938, RGBl. I, S. 1902.

14 Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 399.

15 Vgl. Genschel, Die Verdrängung der Juden aus der Wirtschaft im Dritten Reich.

16 Als herausragende Beispiele seien hier genannt die Zusammenstellung von gezielt gegen die Juden gerichteten Rechtssätzen durch Walk, Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien. Inhalte und Bedeutungen, von 1981 sowie Barkai, Vom Boykott zur „Entjudung“. Der wirtschaftliche Existenzkampf der Juden im Dritten Reich 1933 - 1945 von 1988.

17 Medert, Die Verdrängung der Juden von der Berliner Börse: kleine und mittlere Unternehmen an der Wertpapier-, Produkten- und Metallbörse (1928 - 1938); Jančík/ Kubu/ Šouša, Arisierungsgewinnler: Die Rolle der deutschen Banken bei der „Arisierung“ und Konfiskation jüdischer Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren (1939 - 1945); Franke, Legalisiertes Unrecht: Devisenbewirtschaftung und Judenverfolgung am Beispiel des Oberfinanzpräsidiums Hannover 1931 - 1945; Balz, Verdrängung und Profit: die Geschichte der „Arisierung“ jüdischen Eigentums in Lüneburg 1933 - 1943; Berlin, Ro 19 – „Arisierung“ in Hamburg?; Kingreen, Die Stadtverwaltung Frankfurt am Main und ihre „Arisierung“ der Stiftungen jüdischer Bürger: ein Beutezug, in: Ludwig (Hrsg.), Jüdische Wohlfahrtsstiftungen: Initiativen jüdischer Stifterinnen und Stifter zwischen Wohltätigkeit und sozialer Reform, S. 241ff.; Fleischhauer, Der NS-Gau Thüringen 1939 - 1945: eine Struktur- und Funktionsgeschichte; Füllberg-Stolberg, „Wie mir bekannt geworden ist, beabsichtigen Sie auszuwandern…“: die Rolle der Oberfinanzdirektion Hannover bei der Vertreibung der Juden, in: Perels (Hrsg.), Auschwitz in der deutschen Geschichte, S. 25ff.; Fleitner, Die Verfolgung der Juden und die hannoversche Stadtverwaltung, in: Perels (Hrsg.), Auschwitz in der deutschen Geschichte, S. 46ff.; Sparkassen-Kulturstiftung Hessen-Thüringen (Hrsg.), „Arisierung“ in Thüringen: Ausgegrenzt. Ausgeplündert. Ausgelöscht; Gruner, Judenverfolgung in Berlin 1933 - 1945. Eine Chronologie der Behördenmaßnahmen der Reichshauptstadt; Drecoll, Der Fiskus als Verfolger: die steuerliche Diskriminierung der Juden in Bayern 1933 - 1941/42; Bräu, Arisierung in Breslau: die „Entjudung“ einer deutschen Großstadt und deren Entdeckung im polnischen Erinnerungsdiskurs; Kleining, M. Kempinski & Co.: Die „Arisierung“ eines Berliner Traditionsunternehmens; Okroy, Volksgemeinschaft, Erbkartei und Arisierung: Ein Stadtführer zur NS-Zeit in Wuppertal; Kuller, Finanzverwaltung und Judenverfolgung: die Entziehung jüdischen Vermögens in Bayern während der NS-Zeit; Jungius, Der verwaltete Raub: die „Arisierung“ der Wirtschaft in Frankreich in den Jahren 1940 bis 1944; Weisberg, Vichy Law and the Holocaust in France; Weyhe, A. E. Wassermann. Eine rechtshistorische Fallstudie zur „Arisierung“ zweier Privatbanken; Kahmann, Die Bankiers von Jacquier & Securius 1933 - 1945; sowie Köhler, Die „Arisierung“ der Privatbanken im Dritten Reich, S. 19ff. m.w.N.

Details

Seiten
462
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653053319
ISBN (ePUB)
9783653971507
ISBN (MOBI)
9783653971491
ISBN (Hardcover)
9783631660409
DOI
10.3726/978-3-653-05331-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (Dezember)
Schlagworte
Nationalsozialismus Bankengeschichte Bankenkrise 1931 Industrialisierung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 462 S., 20 s/w Abb., 3 Tab., 2 Graf.

Biographische Angaben

Maximilian Elsner von der (Autor:in)

Maximilian Elsner von der Malsburg hat Rechtswissenschaften in Deutschland, Spanien und der Schweiz studiert und absolvierte sein Rechtsreferendariat am OLG Koblenz. Heute ist er als Rechtsanwalt in privatwirtschaftlichen Unternehmen tätig.

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Titel: «Arisierung» von Privatbanken am Beispiel des Bankhauses E. J. Meyer in Berlin
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